{"id":"bgbl1-1994-61-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":61,"date":"1994-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_61.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich","law_date":"1994-09-14T00:00:00Z","page":2324,"pdf_page":4,"num_pages":74,"content":["2324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Bewertung eines land- oder forst-\nwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich\nVom 14. September 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         stücksverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten be-\nArtikel 1                             reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des\nGesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) geän-\nAnderung des BGrgerllchen Gesetzbuchs                 dert worden ist,• ersetzt.\nIn § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,                                   Artikel3\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikeJ 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1S. 1406)                    Änderung des Baugesetzbuchs\ngeändert worden ist, wird vor dem Strichpunkt eingefügt:          § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung\n,,, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch         der Bekannbnachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\ngenommen wird und eine Weiterführung oder Wiederauf-           S. 2253), das zuletzt durch ArtikeJ 2 des Gesetzes vom\nnahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen            8. April 1994 (BGBI. 1S. 766) geändert worden ist, erhält\nAbkömmling erwartet werden kann\".                              folgende Fassung:\n,,(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-\nArtikel2                              stücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend\nÄnderung                               anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von\ndem inner1andwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen-\ndes Einführungsgesetzes\nder Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist,\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nder in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäfts-\nIn Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum Bürger-         verkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu\nlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorge-\nGliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten          sehen sind.\"\nFassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, wird                                  Artikel 4\n\"§ 1515 Abs. 2, 3 und der§§ 2049, 2312 des Bürgerlichen\nInkrafttreten\nGesetzbuchs\" durch \"§ 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3,\n§ 1934b Abs. 1 und der§§ 2049 und 2312 des Bürger-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 des Grund-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2325\nGesetz\nzur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation\n(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)\nVom 14. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           § 13 Beratung bei Führungsgrundsätzen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              § 14 Manteltarifverträge\n§ 15 Disziplinarverfahren\nArtikel 1                          § 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen\n§ 17 Rechtsverordnungen\nGesetz\nüber die Errichtung                       § 18 Stellenplan\neiner Bundesanstalt\nSechster Abschnitt\nfür Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost                                                  Wirtschaftsführung\n(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG)                    § 19 Finanzierung\n§ 20 Wirtschaftsplan\n1n haltsü bersicht                       § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht\n§ 22 Prüfung und Entlastung des Vorstands\nErster Abschnitt\nErrichtung                                                 Siebter Abschnitt\n§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz                                                          Personal\n§ 2 Aufsicht                                                  § 23 Beamte, Angestellte, Arbeiter\n§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal\nZweiter Abschnitt\nAufgaben                                                   Achter Abschnitt\n§ 3   Gegenstand                                                                      Soziale Aufgaben\n§ 25 Bundespost-Betriebskrankenkasse\nDritter Abschnitt                     § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen\nVorstand, Verwaltungsrat                  § 27 Wohnungsfürsorge\n§ 4 Vorstand                                                  § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen\n§ 5   Verwaltungsrat\n§ 6   Einspruch gegen ~chlüsse des Verwaltungsrats                                   Neunter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 7   Genehmigungen\n§ 29 Treuhandschaft, Vermögensübergang\n§ 8   Satzung\n§ 30 Gebühren, Abgaben\nVierter Abschnitt\nAnlage zu § 8 Satz 1\nAufgabenwahrnehmung für den Bund\n(Satzung der Bundesanstalt\n§ 9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1\nfür Post und Telekommunikation\n§ 10 Verlustausgleich, Beihilfen                                                  Deutsche Bundespost)\nFünfter Abschnitt                                          Anlage ZU § 14 Abs. 1\nAufgabenwahrnehmung                                             (Manteltarifverträge)\nin bezug auf die Unternehmen\n§ 11  Koordinierung durch Beratung                                                 Anlage zu § 26 Abs. 6\n§ 12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften                                 (Übrige Sozialeinrichtungen)","2326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErster Abschnitt                         6. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8;\nErrichtung                           7. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge\ngemäß§27;\n§1                               8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren\nErrichtung, Rechtsform, Sitz                        und Mißbilligungen gemäß § 15;\n(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz               9. Prüfung von Entlassungen und Zurruhesetzungen\nergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den            gemäß§ 16;\nTeilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-\n10. Mitwirkung vor Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß\ngehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepu-\n§17;\nblik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekom-\nmunikation Deutsche Bundespost.                               11. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer\n(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des          Aktiengesellschaft gemäß § 18.\nöffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.                 (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2\nhat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungs-\n§2                             konferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.\nAufsicht                            (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hin-\nDie Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes-      aus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in\nministeriums für Post und Telekommunikation. Es ist           bezug auf die Unternehmen ausüben.\nbefugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu\ntreffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang\nmit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen                               Dritter Abschnitt\nund den Interessen des Bundes wahrnimmt. Soweit                               Vorstand, Verwaltungsrat\nEigentümerinteressen des Bundes gemäß § 3 Abs. 1\nberührt sind, handelt das Bundesministerium für Post und\n§4\nTelekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen.                                                               Vorstand\n(1) Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand\nzweiter Abschnitt                       geleitet und durch die Mitglieder des Vorstands im\nRechtsverkehr vertreten.\nAufgaben\n(2) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und\n§3                             einem weiteren Mitglied zusammen. Die Mitglieder wer-\nden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation\n. Gegenstand                         im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einverneh-\n(1) Die Bundesanstalt hält, erwirbt und veräußert im       men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und\nNamen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutsch-            abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre\nland Anteile an ·den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien-       befristet; Verlängerung ist zulässig.\ngesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie hat in          (3) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder\ndiesem Rahmen folgende Zuständigkeiten:                       werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den der Bun-\n1. Wahrnehmung der dem Bund nach dem Aktiengesetz             desminister für Post und Telekommunikation im Einver-\nzustehenden Aktionärsrechte;                              nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen schließt.\n2. Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt;          (4) Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse\ndiese erfolgt bei der Deutsche Telekom AG bis zum         sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der\n31. Dezember 1999 ausschließlich durch Kapital-           Vorstandsmitglieder werden durch die Satzung geregelt.\nerhöhung gegen Einlage; die Bundesanstalt kann die\nzur Kapitalmarkteinführung der Aktiengesellschaften                                     §5\nerforderliche Geschäftsbesorgung mit Zustimmung\ndes Bundesministers für Post und Telekommunikation                              Verwaltungsrat\nvertraglich Dritten übertragen;                             (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat\n3. Entscheidung über die Verwendung von Dividenden            gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom\ngemäß § 9 Abs. 4.                                        Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt\nwird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich\n(2) Aufgaben der Bundesanstalt sind ferner:\n1. Koordinierung der Unternehmen gemäß § 11 ;                1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Post und\nTelekommunikation,\n2. Anregungen für das äußere Erscheinungsbild der\nUnternehmen gemäß § 12;                                 2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,\n3. Beratung bei der Ausarbeitung von Führungsgrund-         3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft,\nsätzen gemäß § 13;                                      4. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs.1 ),\n4. Abschluß von Manteltarifverträgen gemäß § 14;            5. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-\n5. Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach                   schaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmer-\nAbschnitt 7;                                                 seite.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2327\nDer Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver-                             Vierter Abschnitt\nwaltungsrats werden durch den Bundesminister für Post                Aufgabenwahrnehmung für den Bund\nund Telekommunikation bestellt.\n(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung                                    §9\nder Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der               Aktien der Unternehmen nach§ 1 Abs. 1\nAmtszeit werden durch die Satzung geregelt.\n(1) Die Bundesanstalt verwaltet die Aktien für die\n(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-         Bundesrepublik Deutschland.\nordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministe-\nrium für Post und Telekommunikation bedarf.                    (2) Die Bundesanstalt kann mit Genehmigung des\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation\n(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage durch      Aktien erwerben und veräußern. Dieses stellt vor Erteilung\nden Vorstand über                                           der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesent-        ministerium der Finanzen her.\nlicher Änderungen;                                        (3) Beim Verkauf von Aktien kann die Bundesanstalt der\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses;                  Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß ge-\n3. die Entlastung des Vorstands;                            währen.\n4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften         (4) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und\ngemäß§ 10;                                             Aktienverkäufen fließen der Bundesanstalt zu und können\nim Rahmen ihres Wirtschaftsplans zur Finanzierung ihrer\n5. Änderungen der Satzung;                                  Aufgaben nach § 3 Abs. 1, insbesondere und vorrangig zur\n6. Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 3.             Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-\nausgleich gemäß § 10, zur Bildung von Rücklagen, zur\n(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 4 hat\nAusübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapital-\nder Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.\nerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung\nErgeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die\nan den Bund verwendet werden.\nVorlage als genehmigt.\n§6                                                         §10\nEinspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats                            Verlustausgleich, Beihilfen\n(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 5 Abs. 4           (1) Zugunsten der Aktiengesellschaften darf aus Divi-\ngefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer          denden ein Ausgleich für Verluste vorgenommen werden,\nWoche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben,        soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-\nwenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen      delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen\nInteressen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Der Vor-   würde. Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur\nstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und      vorgenommen werden für Verluste als Folge von Ver-\nTelekommunikation über den Einspruch zu unterrichten.       pflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktien-\ngesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer\n(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach      Ausgleich zu erlangen ist. Außerdem dürfen übrige Bei-\nEingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands\nhilfen gezahlt werden.\nerneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.\n(2) Sofern der Ausgleich nach Absatz 1 eine Beihilfe im\n(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit\nSinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der\nseiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzu-\nEuropäischen Gemeinschaft darstellt, ist ein Antrag des\nweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und\nUnternehmens auf Gewährung oder Änderung von Bei-\nTelekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig.      hilfen an die Bundesregierung zu leiten. Diese prüft, ob\nKommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-\ndie Gewährung einer Beihilfe unter Berücksichtigung\nstande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.\npost- und telekommunikationspolitischer Ziele sowie\n§7                             gesamtwirtschaftlicher Belange sachUch gerechtfertigt ist.\nStellt sie fest, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so\nGenehmigungen                         unterrichtet sie die Europäische Kommission über das\n(1) Der Vorstand legt die Beschlüsse des Verwaltungs-   Beihilfevorhaben. Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn\nrats in den in § 5  Abs: 4 genannten Fällen dem Bundes-     diese ihre Genehmigung erteilt hat.\nminister für Post und Telekommunikation zur Genehmi-           (3) Der Ausgleich nach Absatz 1 bedarf der Geneh-\ngung vor. Dieser stellt vor Erteilung der Genehmigung das   migung gemäß § 7 Abs. 1; er ist keine Zuwendung des\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen her.        Bundes im Sinne des Haushaltsrechts.\n(2) Der Vorstand berichtet dem Bundesministerium für\nPost und Telekommunikation und dem Verwaltungsrat                                Fünfter Abschnitt\nregelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.\nAufgabenwahrnehmung\n§8                                           in bezug auf die Unternehmen\nSatzung\n§ 11\nDie Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu\nKoordinierung durch Beratung\ndiesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des\n§ 5 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert          Die Bundesanstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-\nwerden.                                                      nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unterneh-","2328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmensplanungen durch Beratung koordinieren. Dabei sind          nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung\ndie lnfrastrukturverpflichtungen aufgrund von Regu-            bedarf es nicht, wenn der Beamte seine Zurruhesetzung\nlierungsauflagen zu beachten. Die Regelungen des Ge-           gemäß§ 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben                 Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle\nunberührt.                                                     der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.\n§12                                                            §17\nErscheinungsbild der Aktiengesellschaften                                  Rechtsverordnungen\nDie Bundesanstalt kann Anregungen geben, wie das               Vor Erlaß einer Rechtverordnung nach § 3 Abs. 4 und\näußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu            § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes nimmt die\ngestalten ist.                                                 Bundesanstalt Stellung dazu, ob die beabsichtigte Rege-\nlung angesichts der Aufgabenerfüllung der Beamten in\n§13                               privaten Unternehmen erforderlich und angemessen ist.\nBeratung bei Führungsgrundsätzen                                                  §18\nDie Bundesanstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei                                 Stellenplan\nder Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen\nberaten.                                                          Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer\nAktiengesellschaft durch das Bundesministerium für Post\n§14                               und Telekommunikation nimmt die Bundesanstalt Stel-\nlung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten\nManteltarifverträge                       Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen\n(1) Die Aufgabe, für die Aktiengesellschaften Mantel-       angemessen Rechnung trägt.\ntarifverträge abzuschließen, obliegt der Bundesanstalt.\nDie Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den                                Sechster Abschnitt\nAktiengesellschaften abgeschlossen werden, regeln allein\ndie allgemeinen, in der Anlage zu dieser Vorschrift auf-                            Wirtschaftsführung\ngeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhält-\nnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne                                     §19\nder Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktien-                                 Finanzierung\ngesellschaften.                                                   (1) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3\n(2) Das Recht der Aktiengesellschaften nach § 23            Abs. 1 verbundenen Ausgaben werden aus den der Bun-\nAbs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, die besondere           desanstalt zufließenden Dividenden oder aus sonstigen\nAusgestaltung der Arbeitsverhältnisse wie die Vergütun-        Mitteln des Bundes finanziert.\ngen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten,               (2) Die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 nimmt die Bundes-\nArbeiter und Auszubildenden bei jeder Aktiengesellschaft       anstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbe-\nselbständig und eigenverantwortlich zu regeln, bleibt         sorgungsverträge wahr, die sie mit den Unternehmen\nunberührt.                                                    abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunde-\nnen Ausgaben werden aus den vertraglich vereinbarten\n§15                                Entgelten finanziert.\nDiziplinarverfahren\n§20\nBevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-\npersonalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit                                 Wirtschaftsplan\nden Befugnissen eines Dienstvorgesetzten durch Diszipli-         (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen\nnarverfügung einen Verweis oder eine Geldbuße verhängt         Wirtschaftsplan auf, der\noder in einer schriftlichen Mißbilligung einem Beamten ein\n-    eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,\nDienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die\nbeabsichtigte Disziplinarmaßnahme oder Mißbilligung            -   eine Vorschau-Kapitalrechnung und\nnach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachge-          -   einen Stellenplan\nrechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt für\ndie Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Die     umfaßt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nBundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der       (2) In der Vorschau-Kapitalrechnung sind der Kapital-\njeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.                bedarf und die Kapitalaufbringung getrennt nach Zweck-\nbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auszu-\nweisen.\n§16                                  (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung\nEntlassungen und Zurruhesetzungen                    gemäß § 7 Abs. 1.\nBevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-          (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die\npersonalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit          Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr\nden Befugnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beam-          nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans\nten gemäß§ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeam-             der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den\ntengesetzes entläßt oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46      laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten,\ndes Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt,          rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt\nprüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung        zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                           2329\n§21                                (5) Stand einem Beamten vor seiner Verwendung bei\nJahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht\nder Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der\nVorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A\n(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen    und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für\nJahresabschluß und einen Lagebericht nach handels-          die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrech-\nrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht     nungsvorschriften finden Anwendung.\naus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie\ndem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmi-             (6) Die Überleitung der Beschäftigten der bisherigen\ngung gemäß § 7 Abs. 1.                                      Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Aktien-\ngesellschaften regelt das Postpersonalrechtsgesetz.\n(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahres-\nabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der\nGeschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem                                         §24\nBundesministerium für Post und Telekommunikation                   Überleitungsmaßnahmen für das Personal\nvorzulegen.\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-\n§22                             nikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des\nPrüfung und Entlastung des Vorstands              Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und\nder Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt im Hin-\n(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Bundesanstalt     blick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinar-\nsind durch vom Bundesministerium für Post und Telekom-      rechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungs-\nmunikation zu bestimmende Abschlußprüfer zu prüfen.         rechtlichen Bestimmungen.\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und         (2) Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nWirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 Abs. 1      Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der\nder Bundeshaushaltsordnung, wobei auch § 100 der Bun-       Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen\ndeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden ist. Der        Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost\nVorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahres-            TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundes-\nabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des          post gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für\nAbschlußprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet sei-     die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die\nnen Prüfbericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat         Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden,\nsowie dem Bundesministerium für Post und Telekommu-         soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.\nnikation zu.                                                Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarif-\n(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksich-      verträge durch den Vorstand der Bundesanstalt ab-\ntigung des Prüfberichts der Abschlußprüfer und des          geschlossen.\nBundesrechnungshofs über die Entlastung des Vor-\n(3) Es sind nur so viele Beschäftigte auf die Bundes-\nstands. Der Beschluß über die Entlastung bedarf der\nanstalt überzuleiten, wie zur Wahrnehmung der Aufgaben\nGenehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält\nder Bundesanstalt erforderlich sind.\nkeinen Verzicht auf Ersatzansprüche.\n(4) Mit der Überleitung auf die Bundesanstalt werden\ndie Beamten mittelbare Bundesbeamte.\nSiebter Abschnitt                        (5) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretun-\nPersonal                          gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen\nim Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Bun-\n§23                             despersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach\nAblauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des\nBeamte, Angestellte, Arbeiter\nsechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.\n(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter\nzu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht              (6) Die Aufgaben der in Absatz 5 genannten Personal-\nverliehen, Beamte zu haben.                                 vertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ein\nÜbergangspersonalrat wahr. Dieser wird von den Mitglie-\n(2) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare        dern des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für\nBundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand;       Post und Telekommunikation, des Hauptpersonalrates\n§ 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisations-        beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost\ngesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige  und den Mitgliedern des vor dem Inkrafttreten dieses\noberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundes-        Gesetzes gemäß§ 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertre-\nbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und      tungsgesetzes bestehenden bisherigen Hauptpersonal-\nTelekommunikation.                                          rates für Sozialangelegenheiten gebildet. Vorsitzender des\n(3) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1   Übergangspersonalrates ist der bisherige Vorsitzende des\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen         Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der\nfür Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies     Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter\nwegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderun-        Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten\ngen erforderlich ist.                                       Sitzung ein. Entsprechendes gilt für die Haupt-Jugend-\nund Auszubildendenvertretung beim Direktorium der\n(4) Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber\nDeutschen Bundespost.\nvon Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der obersten\nBundesbehörde\" waren, werden nach näherer Bestim-              (7) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach\nmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter          Absatz 5 werden vom Übergangspersonalrat (Absatz 6)\nübergeleitet.                                               bestellt.","2330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(8) Die erstmaligen Wahlen zu den Schwerbehinderten-     krankenkasse) sind jährlich der durchschnittlichen\nvertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt          Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen\nnach dem Schwerbehindertengesetz und der Wahlord-           anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der\nnung Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach         sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Kranken-\nAblauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des     versicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Die\nsechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.    sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Höchst-\n(9) Die Aufgaben der in Absatz 8 genannten Schwer-       beiträge (Anhang 1 der Satzung der Postbearntenkranken-\nbehindertenvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer        kasse) für Mitglieder in der Altersgruppe nach Vollendung\nTätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung         des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebens-\nwahr. Diese wird von den Mitgliedern der Hauptschwer-       jahres dürfen\nbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post       1. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der\nund Telekommunikation, der Hauptschwerbehinderten-               GruppeA45v. H.,\nvertretung beim bisherigen Direktorium der Deutschen\nBundespost und den Mitgliedern der vor dem Inkrafttreten    2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der\ndieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonal-            Gruppe B 50 v. H.,\nvertretungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des       3. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der\nSchwerbehindertengesetzes bestehenden bisherigen                 GruppeA65v. H.,\nHauptschwerbehindertenvertretung Soziales gebildet.\nVorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung       4. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der\nist der bisherige Vorsitzende der Hauptschwerbehinder-           Gruppe B 70 v. H.\ntenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundes-        des aus dem Beitragssatz der Rentner der Bundespost-\npost. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der          Betriebskrankenkasse unter Zugrundelegung der Bei-\nTagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein.         tragsbemessungsgrenze sich ergebenden Beitrags nicht\n(10) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen        übersteigen. Die übrigen Höchstbeiträge der Beitrags-\nnach Absatz 8 werden von der Übergangsschwerbehin-          tabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkranken-\ndertenvertretung (Absatz 9) bestellt.                       kasse) dürfen jeweils den nach dem Stand am Tage vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes in vom Hundert zu\nberechnenden Unterschied zu dem Höchstbeitrag dieser\nAchter Abschnitt                       AJtersgruppe nicht übersteigen. Der Beitrag bei Erzie-\nSoziale Aufgaben                        hungsurlaub ist analog den in diesem Fall zu erhebenden\nBeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung fest-\nzusetzen.\n§25\nBundespost-Bebiebskrankenkasse                       (4) Änderungen der Leistungen der Postbeamtenkran-\nkenkasse oder Änderungen hinsichtlich des erstattungs-\nDie Bundespost-Betriebskrankenkasse wird für die in      fähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 7 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsge-      erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an\nsetzes genannten Arbeitgeber durch die Bundesanstalt        das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der\nnach den Bestimmungen des Postsozialversicherungs-          Mitglieder.\norganisationsgesetzes weitergeführt.\n(5) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Grup-\npe Ader Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuß der\n§26\nAktiengesellschaften (§ 69 der Satzung der Postbeamten-\nBetriebliche Sozialeinrichtungen               krankenkasse) werden nach den am Tage vor dem Inkraft-\n(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost      treten dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.\nund das Erholungswerk der Deutschen Bundespost wer-         Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die\nden für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften       Beihilfepauschale, den Zuschuß der Aktiengesellschaften\ndurch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung         und die nach Absatz 3 berechneten Beiträge der Mitglie-\nweitergeführt.                                               der nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten der Aktienge-\nsellschaften. Kosten, die dabei für die Postbeamtenkran-\n(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche         kenkassenmitglieder des Hoheitsbereichs entstehen,\nSozialeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Postver-     trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1.\nfassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses         Kosten, die für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder der\nGesetzes geltenden Fassung ist mit Inkrafttreten dieses      Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstif-\nGesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem       tung entstehen, werden von diesen getragen.\nZiel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer\nKörperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der          (6) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten\nSatzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundes-         betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen\nanstalt und die Aktiengesellschaften durch .die Bundes-     Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktien-\nanstalt weitergeführt.                                      gesellschaften aufrechterhalten. Die in der Anlage zu die-\nsem Gesetz aufgeführten anerkannten Sefbsthilfeeinrich-\n(3) Die Beiträge zur Grundversicherung in der Post-\ntungen werden weiter gefördert.\nbeamtenkrankenkasse berechnen sich entsprechend den\n§§ 25 bis 27b der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der      (7) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaft-\nBeitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten-      lichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrol-\nkrankenkasse) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses   lieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die\nGesetzes geltenden Fassung. Die Höchstbeiträge der          Postkleiderkasse, die Postbeamtenkrankenkasse und die\nBeitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten-      Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                               2331\n(8) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthalte-                               §30\nnen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundes-                         Gebühren,Abgaben\nministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen\nSozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des            Die Bundesanstalt ist von Gerichtsgebühren und Abga-\nzuständigen Ministeriums werden von der Anstalt wahr-       ben, die bei der Errichtung der Bundesanstalt entstehen,\ngenommen.                                                   befreit; Auslagen sind von ihr zu erstatten.\n(9) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich\nan den organisatorischen Gegebenheiten der Aktienge-\nsellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer                                                         Anlage\nmöglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu be-                                                      (zu§ 8 Satz 1)\nfolgen.\nSatzung\n§27                                                 der Bundesanstalt\nWohnungsfürsorge                                   für Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost\nDie Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-\nfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.\n1. Allgemeine Bestimmungen\n§28                                                          §1\nÜbergangsregelung im Sozialwesen                                           Name,Sitz\n(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im        Die Anstalt führt den Namen „Bundesanstalt für Post\nBereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftig-       und Telekommunikation Deutsche Bundespost\". Sie hat\nten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden      ihren Sitz in Bonn.\nist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaf-\nten und der Bundesanstalt zu wahren.                                                      §2\n(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des Bundes-                               Gegenstand\nministeriums für Post und Telekommunikation und seines\n(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der An-\nnachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und\nstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich\nTelekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand\naus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte\nweiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nund Pflichten gegenüber den aus den Teilsonderver-\nhatten. § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nmögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen\nwenden. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs-\nAktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt ver-\nund Rentenempfänger in den genannten Bereichen.\nwaltet die Bundes6eteiligungen an diesen Aktiengesell-\n(3) Die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrich-    schaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII\ntungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur       genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.\nAnpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz          (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der\nergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang         ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu\nerfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiter-     betreiben.\nzuführen.\n(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der\nAktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherr-\nschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der\nNeunter Abschnitt                     Anstalt untersagt.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                                                 §3\nRechtsform\n§29\nTreuhandschaft,Vermögensübergang                     Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen\nRechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am\n(1) Die Aufgaben der Bundesanstalt werden bis zur        Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und ver-\nAufnahme ihrer Tätigkeit treuhänderisch durch das Bun-      klagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der An-\ndesministerium für Post und Telekommunikation wahrge-       stalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind aus-\nnommen.                                                     geschlossen.\n(2) Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der\n§§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wert-                                       §4\nausgleich alle Vermögensgegenstände des Sonderver-                                     Aufsicht\nmögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränk-\nter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost per-       (1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der\nsönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahr-   Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unter-\nnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den        stellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für\nVermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusam-       Post und Telekommunikation.\nmenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen            (2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der\nüber.                                                       Prüfung durch den Bundesrechnungshof.","2332                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                               (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf\nfünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.\nOrgane\n(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbeson-\n(1) Organe der Anstalt sind:\ndere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und\n1. der Vorstand;                                               Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die\n2. der Verwaltungsrat.                                         der Bundesminister für Post und Telekommunikation im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit\n(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundes-        den Mitgliedern schließt.\nanstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen\nAufgaben und Befugnisse.\n§10\n§6                                                Geschiftsordnungen\nVertretung                           (1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren                (2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch\nSatzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich          den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung\ndurch ihre Organe vertreten.                                   für die Anstalt.\n(2) Erkllrungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn\nsie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemein-                                      § 11\nschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich\nAufgaben\nmit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten\nVertreter abgegeben werden.                                       (1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der\n(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegen-      Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach\nüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem           den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den\nMitglied dieses Organs.                                        weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen\nGeschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsord-\nnung des Vorstands.\nII. Vorstand                            (2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und\naußergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen\n§7                            Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vor-\nZusammensetzung                         stands.\n(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und         (3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungs-\neinem weiteren Mitglied zusammen.                               gemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden\nAufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des\n(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein     Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die\nanderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-      Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-\nüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten         senhaften Kaufmannes zu führen.\nUnternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-\nden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.           (4) Ein Mitgried hat insbesondere die Aufgaben der An-\nSie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten      stalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben\nabgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder       der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.\nVerwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens           (5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung\nist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Tele-    der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:\nkommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit\neine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vor-     1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,\nstand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen.  2. die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,\n3. die Erstellung des Geschäftsberichts,\n§8\n4. den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten\nBestellung und Abberufung\nder Anstalt.\n(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vor-\nstands werden vom Bundesminister für Post und Tele-                                          §12\nkommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat\nPflichten\nund im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen bestellt und abberufen.                                        (1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Ver-\n(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändi-         waltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in\ngung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in         regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen.\nder Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. .                   Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzen-\nden des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß\n(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde\nzu berichten.\nerfolgen.\n(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen\n§9\nder Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe\nAnstellungsverhältnis                     des§ 22 Abs. 2.\n(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffent-      (3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner\nlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.                     Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                 2333\nDie Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei              (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichts-\nWochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stück-          behörde nach Mitteilung durch den Benennungsberech-\nzahl zuzuleiten.                                               tigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung\nentfallen sind.\n(4) Der Vorstand hat unverzüglich\n(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die\n1. der Aufsichtsbehörde\nFähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder\na) Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,     Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie\nb) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,         erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung\ndes Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein\n2. dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Auf-             wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,\nsichtsbehörde zuzuleiten.                                 der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt ins-\nbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der\n§13                              Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamten-\nBeschlußfassung                         gesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der\nBundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine\nDer Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen.         Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.\nKommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die\n(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenhei-\nund einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erst-\nten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die\nmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitglied-\nStimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.\nschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf\nlängstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der\n§14                              in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet\nGeschäftsbesorgung durch Dritte                   nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus.\nDabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4\n(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich\neine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite\nselbst wahr.                                                   Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus.\n(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Ein-        Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger\nführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erfor-        Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder\nderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte             Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats\nübertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die           durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichts-\nZustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.                    behörde unverzüglich mitzuteilen.\n(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor\nIII. Verwaltungsrat                        Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird un-\nverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.\n§15\n§17\nZusammensetzung\nAufwandsentschädigung\n(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 1O Mitgliedern\nzusammen. Ihm gehören an:                                         Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer\nAuslagen und eine angemessene Aufwandsentschädi-\n1. ein Vorsitzender;                                           gung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.\n2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und\nTelekommunikation;                                                                      §18\n3. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;                             Stellvertretender Vorsitz\n4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft;\nDer Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer\n5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;                 Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl\n6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.   ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.\nErhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.\nAufsichtsbehörde bef1annt. Die Benennung der übrigen            Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche\nMitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisa- _ Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten\ntionsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.            Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-\n(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr ten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,\nfür eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.        eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-\nscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stich-\n§16                            - wahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein\nBewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehr-\nBestellung und Abberufung                      heit ausreichend.\n(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch\n§19\ndie Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden\nfür fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.                                   Aufgaben\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch            (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\nschriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde          führung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er\nauf ihre Mitgliedschaft verzichten.                            regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.","2334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach           (10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vor-\nbestem Wissen und Gewissen auszuüben.                          stand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungs-\nhof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung\n(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Ver-\nsowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder\nwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er\nSitzung zu unterrichten.\nentscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des\nVorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben            (11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwal-\nunberührt.                                                     tungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-\nschaften gilt § 35.\n§20                                   (12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\nGeschäftsordnung\n§22\nZur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der\nVerwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Geneh-                               Rechte und Pflichten\nmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe                  (1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und\nder Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet                Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellung-\nwerden.                                                        nahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.\n(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand\n§21                                Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann\nSitzungen und Beschlußfassungen                    Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen;\nlehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die\n(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsit-   Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwal-\nzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfor-       tungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.\ndert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu\neiner ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent-              (3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch\nlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand        den Vorstand über:\noder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die        1 . die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und\nSitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im             wesentlicher Änderungen;\nVerhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses;\nVerwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung ein-\nberufen.                                                       3. die Entlastung des Vorstands;\n(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesord-        4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;\nnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen           5. Änderungen der Satzung;\nnach Einladung stattfinden.\n6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe\n(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mit-         durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;\nglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen\n7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.\nund mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vor-\nsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.              (4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.\ndie Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle                 (5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat\nder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-           der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.\nsitzenden.                                                      Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die\nVorlage als genehmigt.\n(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.\n(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entspre-\n(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Be-            chend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Ver-\nschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege            schwiegenheit verpflichtet.\nschriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mit-\nglied des Verwaltungsrats' diesem Verfahren widerspricht.\n§23\n(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine\nEinspruch gegen Beschlüsse des Ven(Valtungsrats\nNiederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter-\nzeichnen hat.                                          '           (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3\n(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vor-     ·  gefaßten    Beschluß   des   Verwaltungsrats     binnen   einer\nstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vor-        Woche    nach  Eingang   der  Mitteilung  Einspruch   erheben,\nstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit             wenn   er der Auffassung   ist,  daß  der Beschluß   wichtigen\ngehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung           Interessen  der Anstalt nicht gerecht   wird. Der Vorstand  hat\noder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der              gleichzeitig den Bundesminister     für Post  und Telekommu-\nVerwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren          nikation  über den Einspruch    zu unterrichten.\nBeauftragte von der Teilnahme ausschließen.                       (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach\nEingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands\n(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des\nVerwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder         erneut  zu beschließen.  Der  Beschluß   ist zu begründen.\nder Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen.           (3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit\nDer Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen        seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurück-\ndes Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.              zuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                            2335\nTelekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig.          (2) Der Jahresabschluß besteht aus\nKommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-        -   der Bilanz\nstande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.\n-   der Gewinn- und Verlustrechnung und\n-   dem Anhang.\nIV. Wirtschaftsführung\n(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten\n§24                             drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen\nund den Abschlußprüfern vorzulegen.\nFinanzierung\n(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichts-\n(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung         behörde bestimmt.\nnach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen\n(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand\nMitteln des Bundes.\ndiesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lage-\n(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und            bericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.\nAktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im\n(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat fest-\nRahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung\nzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung\nihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig\nvorzulegen.\nzur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-\nausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Geset-              (7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresab-\nzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von        schluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungs-\nRücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes          rat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nbei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur\nAbführung an den Bund verwenden.                                                          §27\n(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-                                 Entlastung des Vorstands\nschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden\naus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten            (1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichti-\nEntgelten finanziert.                                         gung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bun-\ndesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er\n§25                             unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschluß-\nfassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme\nWirtschaftsplan                         bei.\n(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des            (2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-\nGeschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.                    ansprüche.\n(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:                          (3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Geneh-\n-   einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,               migung vorzulegen.\n-   einer Vorschau-Kapitalrechnung und\n-   einem Stellenplan.\nV. Personal\n(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und\nin der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Auf-\n§28\nwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapital-\naufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob                            Beamte, Angestellte, Arbeiter\nes sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund\n(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter\noder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die\nhaben.\nUnternehmen handelt, getrennt auszuweisen.\n(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte.\n(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nOberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Auf-\n(5)' Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat fest-     sicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des\ngestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.              § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundes-\n(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Ge-        ministerium für Post und Telekommunikation.\nschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr          (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nnicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den           kation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundes-\nWirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkraft-      beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz\ntreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle     der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung\nAusgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der             hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei-\nAnstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Ver-         dung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig\npflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene In-        machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die\nvestitionen fortzuführen.                                     Entscheidung des Vorstands aufstellen.\n(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beför-\n§26\nderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen\nJahresabschluß                          der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen\n(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jah- erforderlich ist.\nresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrecht-             (5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt\nlichen Grundsätzen auf.                                       werden durch den Vorstand abgeschlossen.","2336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und     -    die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des\nArbeiter der Anstalt.                                             Aufsichtsrats,\n-    die Bestellung der Abschlußprüfer,\nVI. Aufgabenwahrnehmung                          -    die Änderung der Satzung,\nfür den Bund                           -    die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapital-\nherabsetzung,\n§29                              -    die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vor-\nAktlenverwaHung                              gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,\n(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teil-     -    die Verschmelzung, Vermögensübertragung,        Um-\nsondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-                   wandlung und Eingliederung,\ngegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik       -    die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie\nDeutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese           -    andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorge-\nAktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik               sehene Aufgaben\nDeutschland.\nnach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik\n(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien       Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung\nbedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichts-            von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.\nbehörde.\n(3) Die Anstalt gilt durch§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\n(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten        anstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung\nauf Aktien und vergleichbare Geschäfte.                      bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktien-\ngesetzes.\n§30\n§33\nErwerb von Aktien\nEinführung am Kapitalmarkt\nDie Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere\nzu folgenden Zwecken:                                           (1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den\nAktiengesellschaften die Aktien des Bundes am natio-\n1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktien-        nalen und internationalen Kapitalmarkt.\ngesellschaften;\n(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und\n2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder           Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissions-\ngebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;              häuser hinzu.\n3. zur Kurspflege.                                              (3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist\n§31                              die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.\nVeräußerung von Aktien\n§34\n(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbeson-                            Verlustausgleich\ndere zu folgenden Zwecken:\n(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaf-\n1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der\nten einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen,\nUnterstützungskassen;\nsoweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-\n2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;                 delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen\n3. zur breitgestreuten Vermögensbildung;                      würde.\n4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäf-          (2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vor-\ntigten der Aktiengesellschaften;                          genommen werden für Verluste als Folge von Verpflich-\ntungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesell-\n5. zur Kurspflege.                                            schaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer\n(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Beleg-    Ausgleich zu erlangen ist.\nschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren.         (3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.\nEin Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft\ngewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.               (4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich\nbedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n§32\nAusübung von Mitgliedschaftsrechten                            VII. Aufgabenwahrnehmung\n(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des                  in bezug auf die Unternehmen\nBundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehen-\nden Mitgliedschaftsrechte wahr.                                                           §35\n(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung                            Planungskonferenzen\nder Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und\ndie Entscheidungsbefugnis über                                   (1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Ab-\nschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-\n-   die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,    schaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesell-\n-    die Verwendung des Bilanzgewinns,                        schaften zu beteiligen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                               2337\n(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt                      VIII. Schlußbestimmungen\ndurch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei\nWochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften.                                       §41\nDiese können sich bei den Konferenzen durch Bevoll-\nVeröffentlichung\nmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tages-\nordnung beizufügen.                                               Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vor-\n(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der              stands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach\nder Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesan-\nVorstandsentscheidung stattzufinden.\nzeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der\n(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrneh-              Jahresabschluß der Anstalt.\nmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktien-\ngesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.\n§42\n(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.\nInkrafttreten\n§36                                 Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundes-\ngesetzblatt in Kraft.\nKoordinierung durch Beratung\n(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-\nnehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unter-\nnehmensplanungen durch Beratung koordinieren.                                                                       Anlage\n(2) Ein Entscheidungsrecht über die. Unternehmens-                                                        (zu§ 14 Abs. 1)\npolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.    Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den\nAktiengesellschaften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bun-\n§37                               desanstalt Post-Gesetzes abgeschlossen werden, regeln\nErscheinungsbild                          die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bestimmun-\ngen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-\nDie Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere            gesellschaften:\nErscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.\n1. Geltungsbereich (für den Bereich der Aktiengesell-\nschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland)\n§38\n2. Allgemeine Pflichten (gewissenhafte, ordnungsge-\nFührungsgrundsätze\nmäße Aufgabenerledigung)\nDie Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der           3. Schweigepflicht\nAusarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.\n4. Ärztliche Untersuchung\n§39                                5. Unfallverhütung, Verhalten bei Arbeitsunfällen\nManteltarifverträge                         6. Nebentätigkeiten\n(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Man-    7. Haftungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers\nteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einver-     8. Formvorschriften bei Abschluß und Beendigung von\nnehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden,              Arbeitsverträgen\nregeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestim-             9. Probezeit\nmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-        10. Ausschlußfristen\ngesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze         11. Annahme von Belohnungen und Geschenken\nund des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.\n12. Jubiläumszuwendungen\n(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen\nder Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den           13. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen\nAktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften            14. Vorschüsse\nselbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.\n15. Sterbegeld\n§40\nSoziale Aufgaben\n(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-                                                        Anlage\nGesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen                                                     (zu § 26 Abs. 6)\nfür die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse      A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen\nund die Museumsstiftung weiter.                                     Bundespost\n(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der 1. Postkleiderkasse\nbetrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.\n2. Betreuungswerk\n(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-\nfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.                     3. Postunterstützungskasse\n(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben       4. Studienstiftung\nvon einer Stelle wahrgenommen.                                  5. Tonband Fachzeitschrift „Die Brücke\"","2338                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nB. Selbsthilfeeinrichtungen       der   früheren Deutschen      3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im\nBundespost                                                        Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,\n1. Post-Spar- und Darlehnsvereine                               4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche\n2. Versicherungsvereine                                               nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,\n3. Vereinigungen des Postpersonals                              5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-\ngeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-\n4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung                  sprüche.\n(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befug-\nArtikel2                              nisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1\nNr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.\nGesetz\n(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Ange-\nüber die Träger der gesetzlichen\nlegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den\nSozialversicherung im Bereich\nMitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.\nder früheren Deutschen Bundespost\n(Postsozialversicherungsorganisationsgesetz                       (4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfall-\n- PostSVOrgG)                             kasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr\nübertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere\nregelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch\n1nhaltsübersicht\nVereinbarungen.\nErster Abschnitt                            (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfall-\nkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministe-\nUnfallversicherung\nrium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die\n§1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom                  Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\n§2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten           die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der\nSozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwen-\n§3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang\ndung.\n§4 Übergangsbestimmungen\n§5 Überleitung des Personals                                                                  §3\n§6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung\nRechtsnachfolge, Vermögensübergang\nZweiter Abschnitt                            (1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der\nKrankenversicherung                        gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der\n§7 Betriebskrankenkasse                                         Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Aus-\nführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen\n§8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur\nKostenabgeltung                                           wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom\nüber.\n(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nErster Abschnitt                          kation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsüber-\nUnfallversicherung                          gangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung\nder übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates.\n§1\nErrichtung der Unfallkasse Post und Telekom                  (3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post\nund Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Ver-\nIn Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für           treter der Versicherten finden unverzüglich statt.\nUnfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz\n(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der\nbeim Bundesamt für Post und Telekommunikation errich-\nUnfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-\ntet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selb-\nund Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebs-\nständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der\nmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden\nVersicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallver-\nkönnen, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes ent-\nsicherung weiterführt.\nsprechend.\n§2                                    (5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach nähe-\nrer Maj3gabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsge-\nWeitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten             setzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände\n(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung             des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließ-\ndurch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben            lich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen\nübertragen:                                                      Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen,\ndie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das\n1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die         gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundes-\nBeamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43              amtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkraft-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden                treten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse\nLeistungen,                                                 genutzt werden. Dabei gehen mit den Vennögensrechten\n2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeam-               gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden\ntengesetzes,                                                Verbindlichkeiten und Forderungen über.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2339\n§4                                                            §6\nÜbergangsbestimmungen                               Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung\n(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungs-           Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuer-\norgane der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die          pflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die\nVertreterversammlung und der Vorstand der Bundes-            aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen\npost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die          sind von ihr zu erstatten.\nAufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands\nder Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine                           zweiter Abschnitt\nFunktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach\ndem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstver-                               Krankenversicherung\nwaltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicher-\nheit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfall-                                        §7\nverhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß                           Betriebskrankenkasse\nArbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzu-\n(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als\nstimmen.\nBetriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und\n(2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von    organisatorisch selbständig.\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die            (2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für kranken-\nSatzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige er-         versicherungspflichtig Beschäftigte\nforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß\ndieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2    1. im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deut-\nSatz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsver-           schen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,\nsicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die          2. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\nauf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-           Deutsche Bundespost,\nnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften          3. der Unfallkasse Post und Telekom,\nweiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-\nmunikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvor-          4. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.\nschriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome            (3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftig-\nRecht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsver-       ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post\nordnungen ihre Gültigkeit.                                   und Telekommunikation gilt Absatz 2 entsprechend.\n(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften\n§5                             Buches Sozialgesetzbuch sowie § 159 des Arbeitsförde-\nÜberleitung des Personals\nrungsgesetzes bleiben unberührt.\n(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen                                            §8\nBundespost und des Bundesamtes für Post und Telekom-\nÜberleitung der Beschiftigten,\nmunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Auf-\nÜbergangsregelung zur Kostenabgeltung\ngaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben,\nwerden auf die Unfallkasse Post und Telekom überge-             (1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2\nleitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes     des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäf-\ngilt entsprechend.                                           tigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der\nAufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches\n(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter     Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.\ngelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonal-\nrechtsgesetzes entsprechend.                                    (2) Die In § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und\nEinrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Ver-\n(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse     sicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskran-\ngelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes      kenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen\nan der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder,        den Beteiligten ist möglich. § 147 des fünften Buches\nGemeinden - (BA1) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter   Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\ndes Bundes (MTB II).\n(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestell-\nten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitz-                                   Artikel 3\nstandsregelungen vereinbart.                                                             Gesetz\n(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der                 zur Umwandlung der Unternehmen\nUnfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28                 der Deutschen Bundespost\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.                      in die Rechtsform der Aktiengesellschaft\n(Postumwandlungsgesetz- PostUmwG)\n(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahn-\nneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach\nInhaltsübersicht\nAbsatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom über-\ngeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisen-\n§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung\nbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\ndie Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom         § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung\ntreffen.                                                     § 3 Aktien","2340                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 4    Eröffnungsbilanzen                                       werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über,\n§ 5    Bewertung zu Buchwerten                                  der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abwei-\n§ 6    Bewertung zu Verkehrswerten                              chende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des\nSondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 7    Abwicklung von Anspruchsverrechnung\nganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für\n§ 8    Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen              Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten\n§ 9 Vorstand und Aufsichtsrat                                   Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinba-\n§10    Steuer- und Gebührenbefreiung                            rung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem\n§ 11   Satzungen                                                Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsüber-\ngang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der\n§12    Grundbuchvollzug\nDeutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur\n§13 Vermögenszuweisung                                          Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssi-\n§14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz                    cherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im\n§15    Übergangsvorschriften                                    Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher\n§ 16 Überleitungsvorschrift                                     getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers\nist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsät-\nAnhänge zu§ 11 Abs. 2\nzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.\n- Satzung der Deutsche Post AG\n(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermö-\n- Satzung der Deutsche Postbank AG\ngen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des\n- Satzung der Deutsche Telekom AG                               bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem\nZeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das\n§1                              Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung\ngegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Post-\nErrichtung                          bank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern\nder Aktiengesellschaften durch Umwandlung                 diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.\n(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost                    (3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt\nwerden in Aktiengesellschaften umgewandelt.                     an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige\n(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung           Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Ein-\nfolgende Namen:                                                 tragung in das Handelsregister.\n- Deutsche Post AG,                                                (4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung\nder zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesell-\n- Deutsche Postbank AG,\nschaften in das Handelsregister bestehenden Verbind-\n- Deutsche Telekom AG.                                          lichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlich-\nEine abweichende Namensgebung durch die Satzungen               keiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang\nder Aktiengesellschaften ist möglich.                           weiterhin durch die Bundesschuldenverwaltung nach den\nfür die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils\n(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts        geltenden Grundsätzen verwaltet werden; Schuldurkun-\nanderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesell-       den über Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den\nschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des        Schuldurkunden des Bundes gleich; die Verwaltung bis-\nAktiengesetzes entsprechende Anwendung.                         her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß\nAbsatz 2 kann der Bundessschuldenverwaltung übertra-\n§2                             gen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung\nRechtsnachfolge,                      spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem\nVermögensübergang und Haftung                    Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das\n(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des       Handelsregister.\nSondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine                   (5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten\nandere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermö-       auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des\ngen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche             § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgertichen Gesetzbuchs, wenn\nPost AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundes-          sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.\npost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das\nTeilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf                                           §3\ndie Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht\nerfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensüber-                               Aktien\ngang erfolgt mit dem Tag der Bntragung der Aktiengesell-           (1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen\nschaften in das Handelsregister. Der Bgentumsübergang          die Aktien dem Bund zu.\nsteht der Übertragung von Vermögensgegenständen des\n(2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten\nSondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe\ndieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von minde-\ndes jeweiligen Errichtll'lgsgesetzes auf die Bundesanstalt für\nstens 25 v. H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die\nDeutsche Postbank AG.\nUnfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung\nPost und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegen-          (3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit\nschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und           Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der\nbeschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deut-        jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186\nsche Bundespost im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses         Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine\nGesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt       Anwendung.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2341\n§4                                                           §8\n·Eröffnungsbilanzen                          Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen\n(1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der         Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3\nAktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung            und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie\nbestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig-    aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen\nkeit zu erstellen.                                         Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-\n(2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktien-       tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes\ngesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit    (Beihilfevorschriften) ist Artikel 28 des Einführungsgeset-\ndem Verkehrswert gemäß§ 6 angesetzt. Jedem Unter-          zes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzu-\nnehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu.      wenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987\nder Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stich-\n(3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte       tages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember\ngelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstel-   1989 tritt.\nlungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenstän-\nden jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben                                     §9\nwerden.\nVorstand und Aufsichtsrat\n§5                               (1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände\nBewertung zu Buchwerten                   und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten\nAbschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktien-\nBei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröff-       gesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes\nnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen           bestimmt ist.\nder Vermögensgegenstände und Schulden aus den\nSchlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwan-       (2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die\ndelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwert-          Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften\nverknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen       beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie\nder Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen          gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungs-\nder Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des       gesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen\nHandelsrechts.                                             Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unter-\nscheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer\n§6                             jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.\nBewertung zu Verkehrswerten\n§10\n(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten\nund anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens                     Steuer- und Gebührenbefreiung\nder Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Mark-     (1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten\nbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu-     befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen\nsetzen.                                                    entstehen würden.\n(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden         (2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses\nwerden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des       Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtsko-\n§ 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.     sten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu\n(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der   erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen\nMaßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wert-         Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß\npapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet      § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.\nwerden dürfen.\n§7                                                          § 11\nAbwicklung von Anspruchsverrechnung                                        Satzungen\nDie nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in       (1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften\nder Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen             werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen\nVerlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüber-       bestimmt.\nschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deut-          (2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz\nschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen              festgestellt.\nBundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilan-\n(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewie-\nzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht über-\nsenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom\nnommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kredit-\nBundesministerium für Post und Telekommunikation zum\nübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post\nZeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft\nAG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rück-\ngriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungs-   und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im\nbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.§ 23 Abs. 1 Satz 1\nVerlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditüber-  des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktien-\nnahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag        gesellschaften keine Anwendung.\nnicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche         (4) satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschrif-\nTelekom AG geltend gemacht werden.                         ten des Aktiengesetzes.","2342                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                                  (2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuord-\nGrundbuchvollzug                          nungsplan beigefügt werden.§ 2 Abs. 2a bis 2c des Ver-\nmögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre\n(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2              Wirkungen sinngemäß.\nAbs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem\n(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die\nGrundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegen-\nden Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und\nschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksglei-\nKosten werden hierfür nicht erhoben.\nche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßi-\nger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer             (4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sonder-\nabzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten           vermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechts-\nUnternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestäti-            trägem endgültig. Gerichte können durch diese gegen den\ngung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums           Bescheid nicht angerufen werden.\nfür Post und Telekommunikation, der nicht Bediensteter\ndes Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß                                       §14\nunterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.\nVerhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz\nBei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift ent-\nbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck \"Diese             (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nBestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift      ten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den\nwirksam\" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall         Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen\nauch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem             der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuwei-\nAusdruck maschinell aufgebracht werden.                        sungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Ober-\n(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes        finanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post            ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den\nund Telekommunikation und bei den Nachfolgeunter-              Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Tele-\nnehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des               kommunikation mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe\nBeauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grund-            einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für\nbuch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.        einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende\nVermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von\n(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform     vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt\nabgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet        gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre\nden Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern             Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungs-\nendgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung          verfahren anhängig ist.\ndurch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die\nLiegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und            (2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-           dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungs-\ntion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset-         bescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der\nzes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-              Beauftragte des Bundesministeriums für Post und Tele-\ngesetz unberührt.                                              kommunikation um Berichtigung des Grundbuchs, wird\ndas Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung\n§13                               ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird\ngelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.\nVermögenszuweisung\n(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft\n(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozi-      dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nalversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über         oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-\ndie Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekom-         despost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuord-\nmunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2         nung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuch-\nAbs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt           amt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der\ndiese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums           Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid\nfür Post und Telekommunikation oder der von ihm beauf-         hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung\ntragten Behörde {Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuwei-         des Zuordnungsbescheids einbezogen.\nsungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2\nAbs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam               (4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die\ngenutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in          im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes\ndem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des              entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen\nEigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtli-          postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach\nche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung        dem Vermögenszuordnungsgesetz.\nbetriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den\nBeteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der                                    §15\nwahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich                               Übergangsvorschriften\ndie Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entspre-\nchender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger               (1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe\nForm bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und        des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-          Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen\ntion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset-         Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmit-\nzes) sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages, § 1a      gliedern nach § 84 des Aktiengesetzes ·darf erst erfolgen,\nAbs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Woh-            sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten\nnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.                angehören.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                               2343\n(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-       dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu\nkation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das        kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen\nHandelsregister an.                                           auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Ver-\n(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der      triebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unterneh-\nAktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen               men gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland\nwerden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.              gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie\nsolche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung\n(4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des         der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb\nAktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das           ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen aus-\nBundesministerium für Post und Telekommunikation              gliedern.\nbestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.\n§3\n§16                                    Beauftragung der Bundesanstalt für Post\nÜberleitungsvorschrift                         und Telekommunikation Deutsche Bundespost\n(1} Soweit keine andere Regelung besteht oder getrof-        Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3\nfen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und    Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die\nPflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unterneh-       Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer              Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck\nanderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolge-         entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-\nunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete           desanstalt.\nRechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten\nkönnen durch Rechtsverordnung geändert werden,                                              §4\nsonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden                            Bekanntmachungen\nVerfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.\nDie Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im\n(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechts-       Bundesanzeiger veröffentlicht.\nvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost\noder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolge-                   II. Grundkapital und Aktien\nunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundes-\npost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.\n§5\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nHöhe und Einteilung des Grundkapitals\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechts-               (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Mil-\nverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost              liarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen\nPOSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung            Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.\nDeutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Post-                (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.\nbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost\nTELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.                   (3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbe-\nschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien\nauf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lau-\nAnhang                            ten sie auf den Inhaber.\nzu§ 11 Abs. 2\n(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-\nund Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über\nSatzung                          mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-\nder Deutsche Post AG                      gestellt werden.\n1. Allgemeine Bestimmungen                            (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-\nligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-\ngesetzes bestimmt werden.\n§1\nFirma, Sitz und Geschäftsjahr\n(1} Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesellschaft\"                          III. Vorstand\ngenannt - führt die Firma Deutsche Post AG.\n§6\n. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.\nZusammensetzung und Geschäftsordnung\n(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-\n§2                             dern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der\nMitglieder des Vorstands.\nGegenstand des Unternehmens\n(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende\n(1} Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen\nKenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unter-\nfür Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt\nnehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat\ninsbesondere Leistungen des Postwesens.\noder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens\n(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften    darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Auf-\nund Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,            sichtsrats eintreten.","2344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-       mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß\nstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des          ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-\nVorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-            rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,\nstandsmitglieder bestellt werden.                              sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-\n(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß      ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-\naller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der       zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.\nZustimmung des Aufsichtsrats bedarf.                               (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-\nsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden\n§7                                des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende\nVertretung der Gesellschaft                     schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier\nWochen niederlegen.\nDie Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei\nMitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vor-                                     § 11\nstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellver-                       Vorsitzender und Stellvertreter\ntretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Ver-\ntretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.            (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1\nund 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte\n§8                                einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10\nAbs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl\nGeschäftsführung                          erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die\nDer Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der        von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-\nGeschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten          mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer\nGeschäftsverteilungsplans.                                     ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.\nScheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor\n§9                                Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Auf-\nsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Aus-\nZustimmungspflichtige Geschäfte\ngeschiedenen vorzunehmen.\n(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,            (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und\nwelche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-       seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrneh-\nmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.                         mung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes\n(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte       bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-\nvon seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-          zende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern\nruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von           der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre\nGeschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne       mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes\nGeschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus              Mitglied angehören.\nerteilen.\n§12\nIV. Aufsichtsrat                                                  Geschäftsordnung\nIm Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften\n§10\nund der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der\nZusammensetzung,                           Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.\nAmtsdauer, Amtsniederlegung\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,                                     §13\nund zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und                                  Einberufung\nzehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Auf-\nsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Haupt-           (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden\nversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-        oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-\nmer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungs-          ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einbe-\ngesetzes bestellt.                                             rufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der\nAbsendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht\n(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für\nmitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende\ndie Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die\ndie Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-\nüber die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-\nlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-\nschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das\nberufen.\nGeschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-\ngerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der            (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung\nAktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.        sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-\nDie Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner       ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf\nAmtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-           der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.\nfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des                (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus\nNachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der        wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-\nAmtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.                        tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.\n(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds        Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-\nkann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das      sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-\nMitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-       scheidung des Aufsichtsrats.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                            2345\n§14                              Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige\nAngelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit\nBeschlußfassung\ngesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-\n(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in   sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann\nSitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-        weitere Ausschüsse bestellen.\nfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-           (2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-\ndelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Ab-        lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-\nstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die             stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus\nnicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Be-\nseiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der\nschluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren\nAufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im\nwiderspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem sol-\nPersonalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied\nchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten\nder Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige\nangemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Be-\nAngelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der\nschlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre\nAktionäre geführt.\nStimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam,\nwenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist wider-\nsprochen hat.                                                                             §16\n(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen                             Schweigepflicht\ndurch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder        Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach\nfernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit-       dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-\nglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der      gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich\nAbstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr            Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre\nbeteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden         Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen\nschriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.    zu bewahren.\n(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-\nstens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu                                § 17\nbestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-\nVergütung\nabgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-\nschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an         (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem\nder Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung      Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des\nder Stimme enthält.                                           Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren\n(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über         Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende\neinzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung          des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertreten-\nauf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier            der Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages.\nWochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die        Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des\ngleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-    Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, er-\nnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher            halten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.\nGrund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-         (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende\ntagung ist der Vorsitzende nicht befugt.                      Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.\n(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-\nheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich\neine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt                       V. Hauptversammlung\neine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer\nerneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn                                       §18\nauch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei\nOrt und Einberufung\nStimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3\nschriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-          (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-\nzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im            schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.\nAnschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung\n(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor\ndurch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.\ndem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-\nDie erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von\nanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag\nzwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-\nder Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag\nlich gekürzt werden.\nnicht mitgerechnet.\n(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-\nzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des                                §19\nAufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des\nAufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willens-               Teilnahmerecht und Stimmrecht\nerklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Auf-            (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur\nsichtsrat entgegenzunehmen.                                   Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung\nsind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei\n§15                             der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei\neiner Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der\nAusschüsse\nEinberufung bezeichneten Stellen während der Geschäfts-\n(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben   stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Haupt-\ndem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen             versammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch","2346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn       Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und\nAktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese    über die Verwendung des Bilanzgewinns.\nbei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Haupt-\n(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der\nversammlung im Sperrdepot gehalten werden.\nFeststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-\n(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage       schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage\nvor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der       einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags\nHinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend        verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen ein-\noder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten         zustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der\nallgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens     Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit\nam vorherigen Werktag zu erfolgen.                           die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die\n(3) Im Falle der Hinter1egung bei einem deutschen         Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.\nNotar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-          (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,\nOber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten       soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-\nWerktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf            dung beschließt.\nder Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.\n§20                                            VII. Bundesrechnungshof\nVorsitz in der Hauptversammlung\n§23\n(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-                        Bundesrechnungshof\nsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes\nanderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den          Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54\nAktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den      des Haushaltsgrundsätzegesetzes.\nFall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch\nein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den\nVorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-                   VIII. Geschäftsaufnahme\nversammlung gewählt.\n§24\n(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt\ndie Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord-                             Geschiftsaufnahme\nnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge\nDie Geschäfte der Deutsche Post AG werden am\nder Abstimmungen.\n1 ~ Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunktgel-\n§21                             ten die Handlungen der Deutschen Bundespost POST-\nDIENST als für Rechnung der Deutsche Post AG vor-\nBeschlußfassung                         genommen.\n(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-\naktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.                                      Satzung\nder Deutsche Postbank AG\n(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend\ngesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher                  1. Allgemeine Bestimmungen\nMehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das\nGesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit\n§1\nvorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der\nBeschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.                           Firma, Sitz und Geschäftsjahr\n(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-\nVI. Jahresabschluß                         schaft\" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG.\nund Gewinnverwendung                                (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.\n(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n§22\n§2\nJahresabschluß\nund ordentliche Hauptversammlung                                Gegenstand des Unternehmens\n(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des           (1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des\nGeschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-             § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und\nbericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem         kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten aus-\nAbschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-        üben.\nberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der           (2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften\nPrüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung         und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,\ndes Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur          dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann\nPrüfung vorzulegen.                                          auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art\n(2) Nach. Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat      im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen\nder Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-          beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf\nsammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht         die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann\nMonate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie    ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-\nbeschließt über die Entlastung der Vorstands und des         nehmen ausgliedern.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2347\n§3                                                           §7\nBeauftragung der Bundesanstalt für Post                            Vertretung der Gesellschaft\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost\nDie Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei\nDie Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3   Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des\nAbs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die            Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stell-\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche       vertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der\nBundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck         Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern\nentgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-       gleich.\ndesanstalt.\n§4                                                           §8\nBekanntmachungen                                            Geschäftsführung\nDie Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im             Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der\nBundesanzeiger veröffentlicht.                              Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten\nGeschäftsverteilungsplans.\nII. Grundkapital und Aktien\n§9\n§5                                         Zustimmungspflichtige Geschifte\nHöhe und Einteilung des Grundkapitals                 (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,\nwelche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-\n(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt acht-\nmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.\nhundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in\nsechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig         (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte\nDeutsche Mark.                                              von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-\nruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von\n(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.\nGeschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne\n(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-      Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus\nbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien      erteilen.\nauf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so\nlauten sie auf den Inhaber.\nIV. Aufsichtsrat\n(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnan-\nteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.\nÜber mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde                                    §10\nausgestellt werden.                                                            Zusammensetzung,\n(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbe-                      Amtsdauer, Amtsniederlegung\nteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-         (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,\ngesetzes bestimmt werden.                                   und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre\nund zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.\nDie Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von\nIII. Vorstand                         der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mit-\n§6                             bestimmungsgesetzes bestellt.\nZusammensetzung und Geschäftsordnung                    (2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-        die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die\ngliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl     über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-\nder Mitglieder des Vorstands.                               schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das\nGeschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-\n(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des       gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der\nBankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmens-          Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.\nführung sein. Sie müssen über hervorragende theore-         Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner\ntische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und      Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-\nüber mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleich-     folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des\nbaren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwal- Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der\ntungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unter-    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.\nnehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung\ndes Aufsichtsrats eintreten.                                   (3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds\nkann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das\n(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-    Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-\nstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des       mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß\nVorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-         ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-\nstandsmitglieder bestellt werden.                           rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,\n(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen            sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-\nBeschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsord-       ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-\nnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.          zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.","2348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-       folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung ver-\nsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden      handelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der\ndes Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende           Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die\nschriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier  nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß\nWochen niederlegen.                                           gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-\nspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall\n§ 11                            innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemesse-\nVorsitzender und Stellvertreter                  nen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu\nwidersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben;\n(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27           der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes\nAbs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner            Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.\nMitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in\n(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen\n§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl\ndurch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder\nerfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung. in der die\nfernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle\nvon der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-\nMitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art\nmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer\nder Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr\nohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.\nbeteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden\nScheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor\nschriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.\nAblauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der\nAufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des          (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig. wenn minde-\nAusgeschiedenen vorzunehmen.                                  stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu\nbestehen hat. persönlich oder durch schriftliche Stimm-\n(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und         abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-\nseines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-      schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an\nnehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes         der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung\nbezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-          der Stimme enthält.\nzende. sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern\nder Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre            (4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes            einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung\nMitglied angehören.                                           auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier\nWochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die\n§12                             gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-\nnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher\nGeschiftsordnung                        Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-\nIm Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften         tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.\nund der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der                 (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-\nAufsichtsrat eine Geschäftsordnung.                            heit der abgegebenen Stimmen. soweit nicht gesetzlich\neine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt\n§13                              eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer\nerneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn\nEinberufung                          auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei\n(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden          Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3\noder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-      schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-\nter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-      zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im An-\nfen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der           schluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch\nAbsendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht          den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die\nmitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende       erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von\ndie Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-         zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-\nlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-   lich gekürzt werden.\nberufen.                                                           (6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-\n(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung         zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt. im Namen des\nAufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des\nsowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzu-\nAufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen\ngeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor\nWillenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den\nAblauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.\nAufsichtsrat entgegenzunehmen.\n(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus\nwichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-                                      §15\ntigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.\nÜber längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-                                Ausschüsse\nsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-            (1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben\nscheidung des Aufsichtsrats.                                   dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Per-\nsonalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angele-\n§14                              genheiten. Des weiteren wird ein Kredit- und Beteiligungs-\nausschuß bestellt. Den Ausschüssen können, soweit\nBeschlußfassung\ngesetzlich zulässig. Entscheidungsbefugnisse des Auf-\n(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in    sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann\nSitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-        weitere Ausschüsse bestellen.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                           2349\n(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-      (2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage\nlungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-       vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der\nstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus          Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend\nseiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der     oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten\nAufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im   allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens\nPersonalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied      am vorherigen Werktag zu erfolgen.\nder Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige\n(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen\nAngelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der\nNotar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-\nAktionäre geführt.\nüber auszusteifende Bescheinigung spätestens am\nersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach\n§16                            Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzu-\nSchweigepflicht                      reichen.\n§20\nDie Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach\ndem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-                    Vorsitz in der Hauptversammlung\ngaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich\n(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre\nsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes\nTätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen\nanderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den\nzu bewahren.\nAktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den\nFall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch\n§17                            ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den\nVergütung                          Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-\nversammlung gewählt.\n(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem\n(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-\nErsatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-\nstimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der\nschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe\nTagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und\ndie Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des\nReihenfolge der Abstimmungen.\nAufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender\nVorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-\nsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des                                  §21\nGeschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhal-                         Beschlußfassung\nten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.\n(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-\n(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende\naktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.\nUmsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.\n(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende\ngesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher\nV. Hauptversammlung                         Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das\nGesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit\nvorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der\n§18                            Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.\nOrt und Einberufung\n(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-\nschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.                           VI. Jahresabschluß\nund Gewinnverwendung\n(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor\ndem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesan-\nzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag                                     §22\nder Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag                               Jahresabschluß\nnicht mitgerechnet.                                                   und ordentliche Hauptversammlung\n(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des\n§19\nGeschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebe-\nTeilnahmerecht und Stimmrecht                  richt für das vergangene Jahr aufzustellen und dem\nAbschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-\n(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur\nberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der\nAusübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung\nPrüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung\nsind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei\ndes Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur\nder Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei\nPrüfung vorzulegen.\neiner Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der\nEinberufung bezeichneten Stellen während der Ge-              (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat\nschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der      der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-\nHauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt      sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht\nauch dann als bei einer der benannten Steifen bewirkt,     Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie\nwenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelfe für   beschließt über die Entlastung des Vorstands und des\ndiese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der      Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und\nHauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.            über die Verwendung des Bilanzgewinns.","2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der                                 §3\nFeststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-                   Beauftragung der Bundesanstalt für Post\nschuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage             und Telekommunikation Deutsche Bundespost\neinzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-\nbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustel-       Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3\nlen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die\nJahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen    Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nGewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des          Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck\nGrundkapitals übersteigen würden.                            entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-\ndesanstalt.\n(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, so-\nweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-                                       §4\ndung beschließt.                                                                 Bekanntmachungen\nDie Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im\nBundesanzeiger veröffentlicht.\nVII. Bundes rech nun g s h o f\n§23                                       II. Grundkapital und Aktien\nBundesrechnungshof\n§5\nDer Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54\nHöhe und Einteilung des Grundkapitals\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes.\n(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betragt zehn\nMilliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert\nVIII. Geschäftsaufnahme                        Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche\nMark.\n§24                              (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis\nzum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Aus-\nGeschäftsaufnahme                       gabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal\nDie Geschäfte der Deutsche Postbank AG werden am          oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Er-\n1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt              höhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1\ngelten die Handlungen der Deutschen Bundespost               nicht übersteigen.\nPOSTBANK als für Rechnung der Deutsche Postbank AG              (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.\nvorgenommen.\n(4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-\nbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien\nauf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so\nSatzung\nlauten sie auf den Inhaber.\nder Deutsche Telekom AG\n(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-\n1. Allgemeine Bestimmungen                        und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über\nmehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-\ngestellt werden.\n§1\n(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-\nFirma, Sitz und Geschäftsjahr                 ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-\n(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-        gesetzes bestimmt werden.\nschaft\" genannt-führt die Firma Deutsche Telekom AG.\n(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.                                                 III. Vorstand\n(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n§6\n§2                                   Zusammensetzung und Geschäftsordnung\nGegenstand des Unternehmens\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-\n(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung       gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl\nim gesamten Bereich der Telekommunikation und in            der Mitglieder des Vorstands.\nverwandten Bereichen im In- und Ausland.                        (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende\n(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften   Kenner des Telekommunikationswesens, der Wirtschaft\nund Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,          oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat,\ndem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann         Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten\nauch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art        Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustim-\nim In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen      mung des Aufsichtsrats eintreten.\nbeteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf        (3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-\ndie Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann        stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des\nihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-      Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-\nnehmen ausgliedern.                                          standsmitglieder bestellt werden.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                2351\n(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Be-          ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-\nschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung,      rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,\ndie der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.                 sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-\nratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-\nzeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.\n§7\n(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-\nVertretung der Gesellschaft                    sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden\nDie Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei      des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende\nMitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des          schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier\nVorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.              Wochen niederlegen.\nStellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich\nder Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern                                      § 11\ngleich.                                                                     Vorsitzender und Stellvertreter\n§8                                   (1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27\nGeschäftsführung                          Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner\nMitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in\nDer Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der       § 1OAbs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl\nGeschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten         erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die\nGeschäftsverteilungsplans.                                    von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-\nmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer\n§9                                ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.\nScheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor\nZustimmungspflichtige Geschäfte                   Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der\n(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,       Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des\nwelche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zu-          Ausgeschiedenen vorzunehmen.\nstimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.                       (2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und\n(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte      seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-\nvon seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-         nehmung der in§ 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes\nruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von          bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vor-\nGeschäften allgemein oder fOr den Fall, daß das einzelne      sitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mit-\nGeschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus             gliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der\nerteilen.                                                     Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\ngewähltes Mitglied angehören.\nIV. Aufsichtsrat                                                         §12\nGeschiftsordnung\n§10                                  Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften\nZusammensetzung,                           und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der\nAmtsdauer, Amtsniederlegung                     Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,\nund zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre                                        §13\nund zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die                                 Einberufung\nAufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der\nHauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Ar-            (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden\nbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbe-            oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-\nstimmungsgesetzes bestellt.                                   ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-\nfen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der\n(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für\nAbsendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht\ndie Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die\nmitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende\nüber die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-\ndie Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-\nschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das\nlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-\nGeschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-\nberufen.\ngerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der\nAktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.          (2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung\nDie Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner      sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-\nAmtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-          ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf\nfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des           der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.\nNachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der          (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus\nAmtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.                       wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-\n(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds        tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.\nkann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das     Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-\nMitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-      sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheits-\nmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß     entscheidung des Aufsichtsrats.","2352                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§14                               Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige\nBeschlußfassung                           Angelegenheiten. Den Ausschüssen können. soweit\ngesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-\n(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel       sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann wei-\nin Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-      tere Ausschüsse bestellen.\nfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-\n(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-\ndelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstim-\nlungen in den§§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-\nmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung. die nicht\nstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus\nrechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß\nseiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der\ngefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-\nAufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im\nspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall\nPersonalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied\ninnerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemes-\nder Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige\nsenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung\nAngelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der\nzu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzuge-\nAktionäre geführt.\nben; der Beschluß wird erst wirksam. wenn kein abwesen-\ndes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.                                        §16\n(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen                               Schweigepflicht\ndurch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder\nfernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit-           Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach\nglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der       dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-\nAbstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr             gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich\nbeteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden          Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre\nschriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.     Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen\nzu bewahren.\n(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-\nstens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu                                 §17\nbestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-\nVergütung\nabgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-\nschlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an          (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem\nder Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung       Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-\nder Stimme enthält.                                            schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung. deren Höhe\n(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über          die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des\neinzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung           Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender\nauf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier             Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-\nWochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die         sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Ge-\ngleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-     schäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten\nnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher             eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.\nGrund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-          (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende\ntagung ist der Vorsitzende nicht befugt.                        Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.\n(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-\nheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich\neine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt                       V. Hauptversammlung\neine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer\nerneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn                                        §18\nauch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei\nOrt und Einberufung\nStimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3\nschriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-             (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-\nzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im               schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.\nAnschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung\n(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor\ndurch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.\ndem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-\nDie erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von\nanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag\nzwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-\nder Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag\nlich gekürzt werden.\nnicht mitgerechnet.\n(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-\nzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Name\ndes Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüss des                                   §19\nAufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Wil-                    Teilnahmerecht und Stimmrecht\nlenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den\nAufsichtsrat entgegenzunehmen.                                    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur\nAusübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung\nsind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei\n§15                               der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar. bei\nAusschüsse                            einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der\nEinberufung bezeichneten Stellen während der Ge-\n(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben     schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der\ndem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen               Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                 2353\nauch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt,      Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und\nwenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für    über die Verwendung des Bilanzgewinns.\ndiese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der          (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der\nHauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.             Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-\n(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage      schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage\nvor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hin- einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-\nterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder     bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzu-\neinen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allge-      stellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte\nmeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am      des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die\nvorherigen Werktag zu erfolgen.                             anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte\n(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen        des Grundkapitals übersteigen würden.\nNotar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-        (4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,\nüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten      soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-\nWerktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf           dung beschließt.\nder Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.\n§20                                           VII. Bundesrechnungshof\nVorsitz in der Hauptversammlung\n§23\n(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-                       Bundesrechnungshof\nsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes\nanderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den        Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54\nAktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den     des Haushaltsgrundsätzegesetzes.\nFall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch\nein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den\nVorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-                 VIII. G e s c h ä f t s a u f n a h m e\nversammlung gewählt.\n§24\n(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-\nstimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der                               Geschäftsaufnahme\nTagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und\nDie Geschäfte der Deutsche Telekom AG werden am\nReihenfolge der Abstimmungen.\n1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gel-\nten die Handlungen der Deutschen Bundespost\n§21                             TELEKOM als für Rechnung der Deutsche Telekom AG\nBeschlußfassung                        vorgenommen.\n(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-\naktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.                                   Artikel 4\n(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende\nGesetz\ngesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher\nzum Personalrecht der Beschäftigten\nMehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das\nGesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit                der früheren Deutschen Bundespost\nvorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der              (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)\nBeschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.\n1n haltsü bersi c ht\nVI. Jahresabschluß\nErster Abschnitt\nund Gewinnverwendung\nAllgemeine dienstrechtliche Regelungen\n§22                             §      Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften\n§ 2    Rechtsverhältnisse der Beamten\nJahresabschluß\nund ordentliche Hauptversammlung                 § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums\nfür Post und Telekommunikation\n(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des      § 4 Beamtenrechtliche Regelungen\nGeschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-\nbericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem        § 5 Berufliches Fortkommen\nAbschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-       § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten\nberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der      § 7 Haftung\nPrüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung\ndes Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur                                 zweiter Abschnitt\nPrüfung vorzulegen.                                                         Besoldungsrechtliche Regelungen\n(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat      § 8 Ämterbewertung\nder Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-\n§ 9 Stellenplan\nsammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht\nMonate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie   § 1O Besoldungsrechtliche Sonderregelungen\nbeschließt über die Entlastung des Vorstands und des        § 11   Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen","2354                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritter Abschnitt                        gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr-\nReise- und Umzugskosten;                       zunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt\nÜbergangsregelung für die Ausbildung                 ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und\n§ 12 Reise- und umzugskostervechtliche Anpassungsvorschriften      früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche\nAngelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder\n§ 13 Überleitung der Berufsausbildung\nihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber\nderen Hinterbliebenen.\nVierter Abschnitt\nVersorgungs- und beihilferechttiche Regelungen               (2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten\nDienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten\n§ 14 Grundsätze\nund des obersten Vorgesetzten wahr.\n§ 15 Unterstützungskassen\n(3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungs-\n§ 16 Finanzierung der Unterstützungskassen                         behörde im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung\n§ 17 Weiterbeschäftlgte Beamte                                     für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten\n§ 18 Nachversicherung                                              wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Be-\namten Obertragen wird.\nFünfter Abschnitt                            (4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt,\nUmwandlung                             bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.\nder öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse\nund der außertariflichen Angestelltenverhältnisse             (5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen\nVorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbe-\n§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse,\nWeitergeltung der Verträge                                   schadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf\nOrganisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen,\nSechster Abschnitt                      · die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde\noder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine\nRechtsaufsicht\nBefugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer\n§ 20 Rechtsaufsicht                                                das Emennungsrecht von anderen Organisationsein-\nheiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese\nSiebter Abschnitt\nübertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall\nÜbergang der Arbeitsverhältnisse                  wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundes-\n§ 21   Überleitung der Arbeitnehmer                                gesetzblatt zu veröffentlichen.\n§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse                            (6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den\n§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne                           Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder\neine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer\nAchter Abschnitt                         schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu\nRegelungen der betrieblichen Interessenvertretungen           legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Diszi-\nplinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung\n§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes\nunverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesan-\n§ 25 Übergangsregelungen                                           stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-\n§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder                                       post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des\n§ 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat                           Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die\nEinleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungs-\n§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten\nergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der\n§ 29 Verfahren                                                     jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.\n§ 30 Besetzung der Einigungsstelle                                     (7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den\n§ 31   Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehinderten-      Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten\nvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums         gemäß§ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeamten-\nfür Post und Telekommunikation          ·                    gesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und\n§ 32 Gesamtbetriebsrat                                              § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu\n§ 33   Konzernbetriebsrat                                           versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Ver-\nfügung unter Vortage der Akten von der Bundesanstalt für\n§ 34 Änderung der Wahlordnungen\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf\n§ 35 Gesetzesvorrang                                                Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis\n§ 36 Sprecherausschuß                                               der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen\n§ 37 Schwerbehindertenvertretung                                    Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.\n(8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsge-\nsetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozia-\nErster Abschnitt                           len Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1\nAllgemeine dienstrechtliche Regelungen                      bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach die-\nsem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden\n§1                                Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20\nAbs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zu-\nDienstrechtliche Zuständigkeiten\nständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen las-\nder Aktiengesellschaften\nsen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen\n(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die              Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vor-\ndem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten              standsmitglied nicht.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2355\n§2                              gesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hin-\nRechtsverhältnisse der Beamten                 sicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der\nAktiengesellschaft zulässig.\n(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das\n(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei\nHandelsregister werden die Beamten, deren Beschäf-\nden Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der\ntigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der\nBundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium\nDeutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen\nfür Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die\nnachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der\nsie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen     Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von\nAktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nBeamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages.          beamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die\n(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1      erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des\ndes Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes wer-      Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für\nden in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienst-     Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach\nstelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der      den Sätzen 2 und 3 ·auf den Vorstand und nach dessen\nDeutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozial-         Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber\namts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt        mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost            (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nübergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem       kation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Ab-\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundes-    satz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befug-\npost POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des         nisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt\nBundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen     entsprechend.\nSozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche         (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nBundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Ein-         kation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag\nverständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktien-   des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für\ngesellschaft beschäftigt werden.                           Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,\nsoweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Auf-\n(3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten      rechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesell-\nBeamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittel-   schaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei\nbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte     der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten\nallgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit ge-\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem   1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nDienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den         Innern in sinngemäßer Anwendung des § 15 des\nBund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften             Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig\nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten.         zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,\nUnbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 ob-         2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-\nliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermö-       gesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlas-\ngensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der       sen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche\ndie Beamten beschäftigt sind.                                  Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem\n(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher         Bundesministerium des Innern.\nInhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der        Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung\nobersten Bundesbehörde\" waren, werden nach näherer         des Bundesrates.\nBestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue\n(5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-\nÄmter übergeleitet.\nmunikation auf Grund des § 49 des Postverfassungs-\n(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der   gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten ent-\nAktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorberei-  sprechend weiter.\ntungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu\n(6) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\ngeben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die\nkation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundes-\nAktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahn-\nbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in\nprüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zustän-     Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vor-\ndigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag.      stand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesell-\nEntsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer  schaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-\nAktiengesellschaft versetzten Beamten.                     behalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen\nGenehmigung abhängig machen; auch kann es verbind-\n§3                              liche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.\nDienstrechtliche Zuständigkeiten                  (7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundes-\ndes Bundesministeriums für Post                regierung gehören die bei den Aktiengesellschaften be-\nund Telekommunikation                     schäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundes-\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-     ministeriums für Post und Telekommunikation.\nkation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des          (8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund\nVorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des     dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienst-\nVorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und           rechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesell-\nwelche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorge-    schaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium\nsetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundes-          für Post und Telekommunikation.","2356                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                                  (4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft\nmacht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamten-\nBeamtenrechtliche Regelungen\nstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die\n(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.  Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezo-\ngene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung\n(2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne\nrechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Vorausset-\ndes § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes.              zung für die auszuübende Tätigkeit ist.\n(3) · Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktien-\ngesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer                                        §6\nTätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen\nin § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktien-                    Verwendung auf anderen Arbeitsposten\ngesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeit-       Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit\nlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht über-          Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten\nschreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im         vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von\nRahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht            geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-\nentgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig.        bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn\nEin Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine        betriebliche Gründe es erfordern.\nBeurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der\nBeamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des\n§7\n§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten\nfür die Zeit der Beurlaubung als erfüllt.                                                Haftung\n(4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundes-              (1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft aus-\nbeamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit         geschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der\nzugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes,          ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen\neines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in         Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten\nAusnahmefällen eines Facharztes sein.                          Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vor-\n(5) Mit den Befugnissen eines Ennittlungsbeamten           sätzlich verletzt haben.\nnach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtenge-                 (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den\nsetzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehören-         dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des\nder Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt            Bundesbeamtengesetzes.\nbesitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur\nVerfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertrags-\nrechtlich zulässig ist.\nZweiter Abschnitt\n(6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das\nHandelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9                       Besoldungsrechtliche Regelungen\ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die\nAktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten.                                   §8\nSatz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozial-\nÄmterbewertung\nangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundes-\npost, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des             § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation, die         Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei\nauf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation           den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen\nDeutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Tele-         gelten.\nkom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des\nEisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,                                          §9\ndaß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und                                  Stellenplan\nTelekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in\nArtikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes              (1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr\nbezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2          im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des\nbezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 ver-            Bundesministeriums für Post und Telekommunikation be-\nlängert.                                                      darf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost anzu-\n§5                               hören.\nBerufliches Fortkommen                          (2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach\n(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung          § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der\noder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis erge-        Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§· 1 und 3 der\nbenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätig-      Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-\nkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt         gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter\nwerden.                                                       nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten\n(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen      werden, soweit dies\neinschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen            1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder\nausgeschrieben werden.                                             organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Perso-\n(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen              nalminderbedarf führen oder eine Personalvermeh-\nsind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fach-              rung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen\nlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer           zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen),\nzur Auswahl stehen.                                                oder","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2357\n2. zur                                                      munikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\na) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder              des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise ab-\nsehen.\nb) Förderung des technischen Fortschritts oder\n(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses\nc) Verbesserung des Dienstleistungsangebots             Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer-\nerforderlich ist. Überschreitungen nach                     kung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weiter-\n-   Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu       gewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit\n30v.H.,                                                 der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvor-\n-   Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu       schriften finden Anwendung.\n20v.H.\nzulässig.                                                                               § 11\n(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                        Belohnungen, Vergütungen,\nPost und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Ver-                      Aufwandsentschädigungen\nschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge           (1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nAbbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine    desministerium für Post und Telekommunikation für die\nÜberschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesol-        bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richt-\ndungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4          linien für die Gewährung von Belohnungen für besondere\nNr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen         Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Ver-\nObergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sach-        gütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen\ngerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften        Arbeitsplätzen erlassen.\nzulässig.\n(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft\n(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit          beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von\nder Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen      Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-\nwerden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den       sung entstehen.\nfür die Bundesbeamten geltenden Regelungen rück-\nwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.\nDritter Abschnitt\n§10                                             Reise- und Umzugskosten;\nÜbergangsregelung für die Ausbildung\nBesoldungsrechtliche Sonderregelungen\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-                                    §12\nnikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nReise- und umzugskosten-\nBundesministerium des Innern nach Anhörung der Bun-\nrechtllche Anpassungsvorschriften\ndesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nBundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen        Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nAufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften       dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nbeschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht       und dem Bundesministerium des Innern den bei der\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung        Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den\nvon Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die     allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgeleg-\ndie regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte,        ten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der\nwirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen       Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen ver-\nerheblich überschreiten; sie werden höchstens für die       gleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die\nDauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilli-      Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundes-\ngung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge      umzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen\nwerden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zu-       die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von\nlagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu          Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die\nstaffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v.H. des      Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des\njeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine     Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen un-\nZulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen     berührt.\nZulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag\nvon 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht über-                                 §13\nschritten werden. Die Zulagen können auch als Jahres-                    Überleitung der Berufsausbildung\nprämie gezahlt werden.\n(1) Zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes be-\n(2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses     stehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen\nGesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfas-        der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der\nsungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum         Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes geltenden      Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG\nFassung weiter.                                             nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die\n(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung       Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Aus-\nbei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden    bildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften\ndiese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fäl-     nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle\nlen kann das Bundesministerium für Post und Telekom-        gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr.","2358                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroni-             (3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungs-\nker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungs-          kassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur\nfachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses         Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ent-\nGesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1               sprechend.\nAusbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.\n§16\nVierter Abschnitt                                 Finanzierung der Unterstützungskassen\nVersorgungs- und                             (1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für\nbeihilferechtliche Regelungen                    die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktien-\ngesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur\n§14                               Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte\nGrundsätze                            Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet:\n(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die           -    Deutsche Post AG                        4,0 Mrd. DM,\nBefugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des             -    Deutsche Postbank AG                    0,31 Mrd. DM,\nVersorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des\n-    Deutsche Telekom AG                     2,9 Mrd. DM.\nBeamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsbe-\nrechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Glei-          (2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktien-\nches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrecht-   gesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Bei-\nliehen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zu-            träge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von\nständigkeiten einer obersten Dienstbehörde.                    33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der\n(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen          fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit\nRuhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-           die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unter-\nsorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt             schiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflich-\ngrundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten              tungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen\nTätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundes-           Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise\nministerium für Post und Telekommunikation. Entspre-           aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen\nchendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren         der von der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\nDirektoriums der Deutschen Bundespost.                         kation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den\nAktiengesellschaften.\n(3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der\nDeutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1                (3) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegen-\nzustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vor-            über ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer markt-\nstand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen           üblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens\nübertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unter-            vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber\nnehmen.                                                        dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichti-\ngung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Be-\n(4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsbe-     lastung bedeuten würde.\nrechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der\nErfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsan-              (4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungs-\nsprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfän-             kassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trä-\nger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79         gerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu\ndes Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge-           erfüllen.\ngenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach           (5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4\n§ 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktien-         Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann\ngesellschaften je einer Unterstützungskasse.                   er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung ver-\nlangen.\n§15\n§17\nUnterstützungskassen\nWeiterbeschäftigte Beamte\n(1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungs-\nund Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sonder-            (1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesell-\nvermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermö-            schaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-recht-\ngens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilson-              lichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-\ndervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und                  versorgungsgesetzes.\ndes Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE-                 (2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die\nKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen         bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktienge-\naus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung           sellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommuni-\nzustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Lei-         kation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post\nstungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen            und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und\nnicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben un-            Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben\nberührt.                                                       genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren\n(2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt           Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesell-\ndurch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform       schaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer\neines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer           Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des\nErrichtung.                                                   Beamtenversorgungsgesetzes gleich.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2359\n§18                             gesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-\nnisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in\nNachversicherung\nbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.\n(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem\nBeamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsver-            (2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des\nhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand    Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die\nvon den Vorständen nach§ 47 Abs. 1 des Postverfassungs-\nwechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen\nRentenversicherung nachversichert.                           gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfas-\nsungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß\n(2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis    weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregie-\nzum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung          rung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen\neiner Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis         auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.\nausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktien-\ngesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die          (3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des\nZahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufge-         Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten\nschoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesell-           weiter.\nschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises         (4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflich-\nim Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge       ten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein.\nübersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995         Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2\n1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM,                     und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte\nsind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses\n2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM,                  Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen\n3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM;                  Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß\nsie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in  Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach\ndem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und      Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt\nvorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen        der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beam-\nRentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen           tenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus\nBeitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt ver-       den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen\nändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat     durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberück-\ndie gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der            sichtigt.\nBeitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch. Er entfällt,                                  (5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit\nBeschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so\n1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung          gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstel-\ndes in Satz 1 genannten Personenkreises bei den          lungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. 1m übrigen\nAktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchst-    gilt§ 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können\nbeträge in einem Kalenderjahr unterschreiten,            nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.\n2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied         (6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhält-\noder deren Hinterbliebene die Anspruchsvorausset-        nisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das\nzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Renten-    Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht\nversicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten         innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen\nBuches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer be-      des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein\nrufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind      anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert\noder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden,      wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als\n3. sobald ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei     Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu die-\nder Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus    sem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1\ndem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet,         des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das\nspätestens jedoch am 31. Dezember 2003.                  Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-\nrechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-\nnisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient\nFünfter Abschnitt                       hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungs-\nUmwandlung                            regelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versor-\ngung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-\nder öffentlich-rechtlichen\nAmtsverhältnisse                        gemäß anzuwenden.\nund der außertariflichen\nAngestelltenverhältnisse\nSechster Abschnitt\n§19                                                   Rechtsaufsicht\nBeendigung der öffentlich-rechtlichen\n§20\nAmtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge\nRechtsaufsicht\n(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das\nHandelsregister enden die nach dem Postverfassungsge-           (1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommu-\nsetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse.    nikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die\nVorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer\nsie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktien- dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses","2360                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften              sozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfall-\nbeachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem            kasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die\nBundesministerium für Post und Telekommunikation ein           Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\nuneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand         Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt\nund den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber           die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-\nden Organen der Aktiengesellschaft zu.                         sche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeit-\npunkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche\n(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der\nBundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhält-\nAktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen ver-\nnisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Auf-\nletzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekom-\ngaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes\nmunikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die\naufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der\nAktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt\nBundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozial-\ndie Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist\nversicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen ha-\nnicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Tele-\nben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.\nkommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In\ndiesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegen-\nden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministe-                                   §22\nrium für Post und Telekommunikation über.\nBestandsschutz der Arbeitsverhältnisse\n(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den\nkation kann dem für die personellen und sozialen Angele-\nbisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Über-\ngenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied\ngangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzuläs-\ndie Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen\nsig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses\ndienstrechtliche Bestimmungen. gegen die Bestimmun-\naus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX\ngen der§§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsver-\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\ntrages vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nauf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hin-\ngenannten Gründen bleibt unberührt.\nweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium\nfür Post und -Telekommunikation dieses Verhalten fort-\nsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des                                     §23\nVorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters\ndie Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.                      Gestaltung der Vergütungen und Löhne\n(1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen,\nLöhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter\nSiebter Abschnitt                          und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarif-\nÜbergang der Arbeitsverhältnisse                   verträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerk-\nschaften abschließt.\n§21                                   (2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekom-\nmunikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des\nÜberleitung der Arbeitnehmer\nBundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaf-\n(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der       ten, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des\nnach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekom-          Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen\nmunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Ange-            Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im\nstellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die       Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschlie-\nRechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlos-         ßen, bleibt unberührt.\nsenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:\n-   Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POST-\nDIENST,                                                                         Achter Abschnitt\n-   Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost                                       Regelungen\nPOSTBANK,                                                                      der betrieblichen\nInteressenvertretungen\n-   Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost\nTELEKOM.                                                                               §24\nDie in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundes-               Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes\npost im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister\ngeltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und        (1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Ein-\nAuszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifver-         tragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungs-\ngesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts\nträge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der\nanderes bestimmt ist.\nAktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten\nVergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten-          (2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten\nverhältnis zu beschäftigen, unberührt.                         Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsver-\nfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebs-\n(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für verfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnun-\nSozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen gen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Ange-\nBundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen · stellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes\nBundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entspre-\nAngestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Post- chend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2361\n§25                                                          §27\nÜbergangsregelungen                                Zuordnung der Beamten im Betriebsrat\n(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder     Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten ent-\nBetriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen     sprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder\ndie bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der     der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht\nGesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei     für die in § 28 genannten Angelegenheiten.\nden Generaldirektionen der Unternehmen übergangs-\nweise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte                                         §28\nendet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb-\nBeteiligung des Betriebsrats\nnis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Ein-\nin Angelegenheiten der Beamten\ntragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat\nder Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in           Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten\ndenen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeit-       nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3\nnehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft        des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In\nbeschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren       diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Bera-\nWahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3         tung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur\ngelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung         Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten\nentsprechend.                                               im Betriebsrat nicht vertreten sind.§ 33 Abs. 1 und 2 des\nBetriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktien-\ngesellschaften ins Handelsregister förmlich ~ingeleiteten\n§29\nBeteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die\nBestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes                                    Verfahren\nsinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor          (1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-\nder Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den    personalvertretungsgesetzes genannten Personalangele-\nFällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die   genheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das\nStelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver-     Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-\nfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.           personalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten\n(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Über-        finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalver-\ngangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den        tretungsgesetzes entsprechende Anwendung.\nAktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für läng-      (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absat-\nstens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften      zes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von\nins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere          Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch\nRegelungen ersetzt werden.                                  den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der\nBetriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner\n§26                             Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt\nWahlen, Ersatzmitglieder                   die Zustimmung als erteilt.\n(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem\nDie Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über\nWahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über        Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundes-\nseine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe         personalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die\nAnwendung:                                                  Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten ent-\nscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweige-\n1. Abweichend von § 24 Abs. 2 bilden die bei den Aktien-    rung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des\ngesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl       Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt\nzum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und      sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeit-\nAngestellten eine eigene Gruppe, es sei denn, daß die   gebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der\nMehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Ab-    Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so\nstimmung hierauf verzichtet. Die §§ 10, 12 und 14       hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit\nAbs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten ent-      mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesmini-\nsprechend.                                              sterium für Post und Telekommunikation zur endgültigen\n2. Die auf die Gruppe der Beamten entfallenden Sitze        Entscheidung vorzulegen.\nwerden entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis           (4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nder den Arbeitern und Angestellten nach § 24 Abs. 2     gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.\nzugeordneten Beamten entsprechend den Grundsät-\n(5) Der Betriebsrat wirkt in den in§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nzen des § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes verteilt.\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Per-\n3. In Betrieben mit Beamten muß dem Wahlvorstand ein        sonalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mit-\nBeamter angehören.                                      wirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3\n4. Scheidet ein Vertreter der Beamten aus dem Betriebs-     und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-\nrat aus, so bestimmt sich das Ersatzmitglied unter      chende Anwendung.\nBerücksichtigung der Zuordnung der Beamten nach            (6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten\n§ 24 Abs. 2 nach den Grundsätzen des § 25 des           Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang\nBetriebsverfassungsgesetzes; dies gilt entsprechend     der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden\nfür die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten   Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten\nVertreters der Beamten.                                 Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung","2362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem            (2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den\nBetriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet   Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31\nder Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.                           entsprechend.\n(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die\nbeabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1                                      §33\nAbs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.                                  Konzernbetriebsrat\n(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von       (1) Die§§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes\nBeamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonal-          finden mit folgender Maßgabe Anwendung:\nvertretungsgesetzes anzuhören.\n1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsge-\n(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die       setzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden\nVerwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des               Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der\nArbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren                Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der\ngelten entsprechend.                                              Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt\nwerden kann.\n§30\n2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der\nBesetzung der Einigungsstelle\nBeamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie\nIn Angelegenheiten des§ 76 Abs. 1 des Bundesperso-             die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insge-\nnalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus            samt Stimmen haben.\neiner gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber\n(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den\nund den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt\nAngelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31\nwerden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf des-\nentsprechend.\nsen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Eini-\ngung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so\n§34\nbestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungs-\ngerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter                     Änderung der Wahlordnungen\nHalbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nunter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Eini-        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-\ngungsstelle mindestens ein Beamter befinden                   men mit dem Bundesministerium des Innern abweichend\nvon den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz\n§31                              Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der\nUnternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG\nBeteiligung des Betriebsrats\nund Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverord-\nund der Schwerbehindertenvertretung\nnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nbei Entscheidungen des Bundesministeriums\nfür Post und Telekommunikation\nIn Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium                                       §35\nfür Post und Telekommunikation gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 2,\nGesetzesvorrang\nAbs. 6 und 8 sowie§ 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maß-\nnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften be-            Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die\nschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung     betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht ab-\nder betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenom-            weichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt\nmen. In den Angelegenheiten nach§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1      werden.\nNr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertre-\ntungsgesetzes gelten die§§ 28 bis 30 entsprechend. Sind                                     §36\nin diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter                             SprecherausschuB\nberührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.                     (1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Ein-\ntragung in das Handelsregister das Sprecherausschuß-\ngesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maß-\n§32                              gaben.\nGesamtbetriebsrat                          (2) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des\n(1) Die§§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes       Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional\nfinden mit folgender Maßgabe Anwendung:                       vergleichbaren Beamten.\n1. Den gemäß§ 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgeset-            (3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlord-\nzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Be-         nung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.\ntriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten         (4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet\nangehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter\nfür die Beamten im Hinblick auf deren Status keine An-\nder Beamten bestimmt werden kann.                        wendung.\n2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der\nBeamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie                                    §37\nin dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberech-\nSchwerbehindertenvertretung\ntigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47\nAbs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-        (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die\nchend.                                                   Schwerbehindertenvertretungen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2363\n(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehinder-          e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:\ntenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften\n,,(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bun-\ndes Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung\ndesgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in\nSchwerbehindertengesetz.\nden Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte\ninne; diese Rechte werden durch den Bundesmini-\nArtikel 5                                   ster der Verteidigung ausgeübt.\"\nÄnderung\n2. § 1a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen\na) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 2 des\nDas Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der\nPostverfassungsgesetzes\" durch die Angabe „nach\nBekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) wird\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der\nwie folgt geändert:\nTelekommunikation und des Postwesens\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  b) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wettbe-\nwerbsmöglichkeiten\" die Wörter „des Nachfolge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"dem Bund\"              unternehmens\" eingefügt.\ndurch die Wörter „den aus dem Teilsonderver-\nmögen Deutsche Bundespost TELEKOM her-                   c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 4 des\nvorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nach-                     Postverfassungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 7\nfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost                    des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-\nTELEKOM) und Wettbewerbern\" ersetzt.                         munikation und des Postwesens\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          d) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wettbewerbs-\nmöglichkeiten\" die Wörter „des Nachfolgeunter-\n,,(2) Wer Übertragungswege einschließlich der\nnehmens\" eingefügt.\nzugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funk-\nanlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Ver-        e) In Satz 2 werden nach dem Wort „letzten\" die Wör-\nleihung durch den Bundesminister für Post und                ter „nach Maßgabe der Vorschriften des Aktien-\nTelekommunikation. Der Bundesminister für Post               gesetzes erstellten\" eingefügt und nach dem Wort\nund Telekommunikation verlejht hiermit dem                    „Jahresabschluß\" die Angabe „gemäß § 44 Abs. 3\nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-                   des Postverfassungsgesetzes\" gestrichen.\npost TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmono-\npols das ausschließliche Recht, Übertragungs-\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nwege einschließlich der zugehörigen Abschlußein-\nrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netz-                                      ,,§2\nmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu              (1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deut-\nbetreiben.\"                                              schen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann\n„Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind          der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nauch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die          die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner\nan das öffentliche Telekommunikationsnetz ange-          Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Ver-\nschlossen werden sollen.\"                                leihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke er-\nteilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der\nd) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:             Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und\n,,(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienst-         Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem\nleistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und        Bundesminister für Post und Telekommunikation\nWählverbindungen von dem Nachfolgeunterneh-              oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu.\nmen der Deutschen Bundespost TELEKOM als                 Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.\nMonopoldienstleistungen bereitgestellt werden,              (2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nhat jedermann das Recht, diese Verbindungen für          kation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung\ndie Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-\ndes Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des\nstungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für\nGesetzes über die Regulierung der Telekommunika-\ndas Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es\ntion und des Postwesens für die Verleihung der Be-\nder Vermittlung von Sprache für andere dient. Der\nfugnisse nach Absatz 1\nBundesminister für Post und Telekommunikation\nverleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der            1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung\nDeutschen Bundespost TELEKOM das aus-                        von Märkten für Telekommunikationsdienstlei-\nschließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der                stungen,\nVermittlung von Sprache dienen, zu betreiben\n2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der\n(Telefondienstmonopol).\nVerleihung.\n(5) Der Bundesminister für Post und Telekom-\n(3) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nmunikation kann Änderungen an Inhalt und Um-\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nfang der ausschließlichen Rechte nach den Ab-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maß-\nsätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungs-\ngabe des Verwaltungskostengesetzes die gebühren-\nrates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über\ndie Regulierung der Telekommunikation und des            pflichtigen Tatbestände\nPostwesens bestimmen.\"                                   1. nach Absatz 1 Satz 1 und","2364                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Ge-              6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtun-\nsetzes über die Regulierung der Telekommuni-                   gen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekom-\nkation und des Postwesens,                                      munikationsnetzes und\ndie Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen            7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtun-\nzu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen                     gen untereinander über das öffentliche Telekom-\nrichtet sich nach dem mit den Amtshandlungen ver-                   munikationsnetz in nach dem Recht der Euro-\nbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für                       päischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen.\ndie Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende\n(3) Der Bundesminister für Post und Telekom-\nErhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989\nmunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nzulässig.\nnung unter Beachtung der Richtlinie 91 /263/EWG des\n(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die            Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der\nvon Elektrizitätsuntemehmen zur öffentlichen Versor-           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-\ngung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versor-          kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der\ngung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu               gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.\ndienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes               EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie\nverwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht          93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.\nBetriebsinteressen des Nachfolgeuntemehmens der                EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des\nDeutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen;                   Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der\ndies gilt nicht für Funkanlagen. Femer muß sie für             Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-\nSatellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten          anlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)\nniedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, so-\n1 : die Einzelheiten der grundlegenden Anforderun-\nweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen;\ngen nach Absatz 2, das Verfahren der Konfor-\nfür sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verlei-\nmitätsbewertung und der Zulassung von End-\nhung nach Absatz 1 erteilt werden.\"\neinrichtungen und die Einzelheiten sowie das\nVerfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach\n4. § 2a wird wie folgt gefaßt:                                         den Absätzen 5 bis 7.\n\"§2a                                2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von\n(1) Endeinrichtungen. die die grundlegenden An-                  Endeinrichtungen und\nforderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer             3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung fest-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und                       zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des\ngekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht                 Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-\nund zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das                         schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu\nöffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet                      beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in\nund betrieben werden.                                                diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses\n(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrich-                   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festge-\ntungen sind:                                                         legten Voraussetzungen erfüllt sind.\n1. die Sicherheit von Personen. soweit diese nicht                (4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-\ndurch die Zweite Verordnung zur Durchführung              schriebenen grundlegenden Anforderungen wird für\ndes Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung             Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen\nder Bekanntmachung vom 14. Januar 1987                    harmonisierten europäischen Normen übereinstim-\n(BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicherheits-         men, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom              schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese\n23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist,           Normen werden in DIN-VDE Nonnen umgesetzt und\nihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers\n2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffent-         für Post und Telekommunikation veröffentlicht.\nlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese\nnicht durch die Zweite Verordnung zur Durch-                  (5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-\nführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der              kationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar                  Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden\n1987 (BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicher-         Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht\nheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung              der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner\nvom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist,        Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur\n3. die Anforderungen an die elektromagnetische Ver-            mit Zustimmung des Bundesministers für Post und\nträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spe-      Telekommunikation oder der von diesem ermächtig-\nzifisch sind,                                              ten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister\n4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikations-             für Post und Telekommunikation oder die von ihm\nnetzes vor Schaden,                                       ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der be-\ntroffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen.\n5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums\nund der Orbitressourcen sowie die Vermeidung                  (6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeich-\nfunktechnischer Störungen zwischen raumge-                 nung oder dem nationalen Zulassungszeichen ge-\nstützien und terrestrischen Kommunikations-               kennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen\nsystemen und sonstigen technischen Systemen               nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundes-\nbei entsprechenden Einrichtungen,                         minister für Post und Telekommunikation oder die von","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2365\ndiesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen              anlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden\nund den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtun-         Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im\ngen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlas-           Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die\nsenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich-             Bestimmungen des§ 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.\nnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten ent-\n(5) Der Bundesminister für Post und Telekommu-\nwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn\nnikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nEndeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind,\ndie Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2\ndie mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen\nbis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen\nZulassungskennzeichen verwechselt werden können.\ndes Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-\n(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1              schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu\ngenannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes             beachten.\nnach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3\nSatz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grund-               (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Ein-\nstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in         richtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1\ndenen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für          im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Her-\nden Anschluß an das öffentliche Telekommunika-              steller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde\ntionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen           eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwen-\nsind, hergestellt werden, zum Zweck des lnverkehr-          dungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Liefe-\nbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausge-           rant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungs-\nstellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden,          behörde den Verwendungszweck solcher Einrichtun-\nwährend der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betre-         gen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer\nten und die Endeinrichtungen und die anderen ge-            technischen Merkmale und Funktion zu begründen\nnannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen.\"        sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.\n(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekom-\nmunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgese-\n5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e              hene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die\neingefügt:\n1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a\n\"§2b                                    Abs. 2 nicht einhalten und\n(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die         2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wor-\nfür den Anschluß an das öffentliche Telekommuni-                 den sind,\nkationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen\nsind, dürfen an das öffentliche Telekommunikations-         dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend\nnetz nicht angeschlossen werden.                            Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt\nhiervon unberührt.\n(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach\nAbsatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,                                   §2c\nwenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstel-            (1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nlers oder Lieferanten über den Verwendungszweck             kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in\nentsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG         Übereinstimmung mit der Richtlinie 91 /263/EWG des\ndes Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der            Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-           vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommuni-\nkommunikationsendeinrichtungen einschließlich der           kationsendeinrichtungen einschließlich der gegen-\ngegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.           seitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG\nEG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie           Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/\n93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG              EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220\nNr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung bei-          S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\ngegeben werden und die Einrichtungen entsprechend           29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie\nAnhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.              91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.\n(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10       EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Ver-\nder Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober          fahren für die Akkreditierung von benannten Stellen\n1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG hin-          gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG,\nsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)    von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Ak-\ndürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie        kreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungs-\nsysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation fest-\n1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und              zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des\nZulassung gemäß§ 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen            Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen\nhaben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeich-          Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu beachten.\nnet sind oder                                           In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den\n2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle           Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen\nentsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/           festzulegen.\nEWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13\n(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen,\nAbs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet\nTesttabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungs-\nsind.\nsysteme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das\n(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen          Bundesministerium für Post und Telekommunikation\ngemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangs-             oder die von diesem ermächtigte Behörde.","2366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2d                                c) In Nummer 3 werden die Wörter \"einem Fern-\nmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM\"\n(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden\ndurch die Wörter \"dem Bundesminister für Post\nAnforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dür-\nund Telekommunikation oder den hierzu von ihm\nfen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut,\nermächtigten Behörden\" ersetzt.\nangeschaltet, geändert und instandgehalten werden,\ndie auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie\nGeräteausstattung für die Erbringung dieser Dienst-       7. § 6 wird aufgehoben.\nleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für\ndie Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß,       8. In § 8 werden nach den Wörtern „sei es\" die Wörter\neine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige              \"vom Nachfolgeunternehmen\" eingefügt. Das nach-\nKenntnisse der Technik und der Funktionsweise des            folgende Wort „von\" wird gestrichen.\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des\nTelekommunikationsrechts und eine für die sachge-         9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:\nrechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstat-\ntung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden.                                     \"§9\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommu-             (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-\nnikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             nahme der Einrichtungen des Nachfolgeunterneh-\nfestzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zuge-           mens der Deutschen Bundespost TELEKOM ent-\nlassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geän-             stehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher\ndert und instandgehalten werden dürfen, sowie die            Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulas-\nVoraussetzungen und das Verfahren der Personenzu-            sung zur Benutzung der Einrichtungen des Nach-\nlassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu         folgeunternehmens der Deutschen Bundespost\nerteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1             TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen\nerfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere wider-         Gerichten offen.\nrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der                  (2) Abweichend von§ 1 Abs. 1 des Verwaltungs-\nArbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen              Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1\nPerson ergibt.                                               S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom\n§2e                                14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-\nden ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deut-\n(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b           schen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche\nund 2d genannten Zulassungen und die damit ver-              Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbe-\nbundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für            reich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die\nZulassungen in der Telekommunikation. lst eine               bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind,\nbenannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen             nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und\nRechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit           nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben.\nder Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu\nerteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach                (3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustel-\n§ 2b wahrzunehmen.                                           len, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Voll-\nstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-          schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen er-\nkation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach             hebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses\nden §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungs-               Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.\nkostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere-           Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind\ngelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Ge-            unverzüglich aufzuheben, wenn\nbühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.\nDie Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich           1. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-\nnach dem durch die Amtshandlungen verursachten                   despost TELEKOM nicht binnen eines Monats\nangemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rah-                   nach Geltendmachung der Einwendungen wegen\nmen darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den                  seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten\nwirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der              Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbeschei-\nAmtshandlung für den Kostenschuldner nicht unan-                 des beantragt hat oder\ngemessen überschreiten.\"                                    2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bun-\ndespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig ab-\n6. § Sb Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              gewiesen worden ist.\na) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter \"ei-            Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein\nnem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost               vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung\nTELEKOM\" durch die Wörter \"dem Bundesmini-              vorliegt.\nster für Post und Telekommunikation oder den               (4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworde-\nhierzu von ihm ermächtigten Behörden\" ersetzt.          nen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens\nb) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter                 der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als\n\"einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost            die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch\nTELEKOM\" durch die Wörter \"dem Bundesmini-              das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-\nster für Post und Telekommunikation oder                post TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein\nden hierzu von ihm ermächtigten Behörden\"               vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung\nersetzt.                                                vorliegt.\"","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                  2367\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                            14. § 14a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                     a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                   b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n,,(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie\nzum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im         15. § 15 wird wie folgt geändert:\nNetz ist das Aufschalten auf belegte Netze zuläs-\nsig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAufschalten muß den betroffenen Gesprächsteil-                ,,(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-\nnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt              setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder be-\nund ausdrücklich mitgeteilt werden.,.                       treibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert\n11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 1Ob eingefügt:             gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n,,§ 10a                                Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch\nist strafbar.\"\n(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem\nAngebot von Telekommunikationsdienstleistungen               b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.\nfür die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den\nzu diesem Zweck betriebenen Telekommunikations-\nund Datenverarbeitungssystemen technische Vor-           16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:\nkehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSchutze\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezo-                  fahrlässig\ngener Daten,\n1. entgegen § 1a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht\n2. der programmgesteuerten Telekommunikations-                       richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht\nund Datenverarbeitungssysteme gegen uner-                        erstattet,\nlaubte Eingriffe und Zugriffe und\n2~ entgegen § Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mittei-\n3. von Telekommunikations- und Datenverarbei-                        lungen, die für einen größeren Personenkreis\ntungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwir-                  bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hin-\nkungen von Katastrophen                                          weis wirbt oder entgegen § Sc Abs. 2 in Anzei-\nzu treffen.                                                          gen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbie-\ntet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-                  hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift\nkation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für                des Anbieters anzugeben,\nKonzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach\nAbsatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der              3. einer Vorschrift einer auf Grund der§§ 2a bis 2e\ntechnischen Entwicklung zu fordernde technische                      erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf\nund wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der                    Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-\nzu schützenden Rechte und der zu sichernden An-                      genen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nlagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen                    Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nVerhältnis stehen.                                                   bestand auf diese Bußgeldvorschriften ver-\nweist,\n§10b\n4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satelliten-\nDie Gestaltung der technischen Einrichtungen zur                  funkanlagen, die für den Anschluß an das\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen d.es                             öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet,\nFernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10                      aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des\ndes Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung                     öffentlichen Telekommunikationsnetzes an-\nund § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem                    schaltet oder nicht bestimmungsgemäß ver-\nBetreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit                   wendet,\ndem Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Tele-\nkation festzulegen. Die Bundesregierung wird er-                     kommunikationsnetz angeschaltet werden sol-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die technische                      len, jedoch die grundlegenden Anforderungen\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den                           nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                   Verkehr bringt oder an das öffentliche Tele-\nbestimmt sind, zu regeln.,.                                          kommunikationsnetz anschaltet oder\n6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\nBeseitigung einer Fernmeldeanlage getroffe-\nIn Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3\" durch ,,Abs. 2\"                 nen Anordnungen des Bundesministers für\nersetzt.                                                             Post und Telekommunikation oder der von ihm\nermächtigten Behörden innerhalb der von\n13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „bei,\" nach dem                  ihnen bestimmten Frist nicht befolgt.\"\nWort „nicht„ und nach dem Wort „mit\" jeweils die             b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend\" durch\nWörter „dem Nachfolgeunternehmen\" eingefügt.                    die Angabe „zwanzigtausend\" ersetzt.","2368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter \"der Deutschen            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nBundespost TELEKOM\" durch die Wörter „des Bun-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesministers für Post und Telekommunikation oder\nder hierzu von ihm ermächtigten Behörden\" ersetzt.                aa) Nach den Wörtern \"Beförderung von\" werden\ndie Wörter „Sendungen mit\" gestrichen und\nnach dem Wort \"oder\" wird das Wort „mit\"\n18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter                      gestrichen.\n\"der Deutschen Bundespost TELEKOM\" durch die\nbb) Nach dem Wort „ist\" werden die Wörter „dem\nWörter \"des Bundesministers für Post und Telekom-\nmunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten                         Nachfolgeunternehmen\" eingefügt.\nBehörden\" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort \"ihr\"                cc) Nach dem Wort „POSTDIENST\" werden die\ndurch das Wort \"ihnen\" ersetzt.                                         Wörter „bis zum Auslaufen des Beförderungs-\nvorbehalts\" eingefügt.\n19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.                           b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:\n,.(4) Der Bundesminister für Post und Telekom-\n20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt:                            munikation kann Änderungen an Inhalt und\n\"§27                                    Umfang der Rechte nach Absatz 1 mit Beteiligung\ndes Regulierungsrates gemäß§ 13 Abs. 3 Nr. 3\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,                    des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-\nsoweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.            munikation und des Postwesens bestimmen.\"\n§28                                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\ngeändert:\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n1997 außer Kraft.\"                                                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort \"zu\" das Wort\n,,erteilen\" durch das Wort \"gewähren\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,.Auflagen\"\nArtikel&                                          die Wörter ,. , insbesondere der Verpflichtung\nÄnderung                                           zur Entrichtung einer angemessenen einma-\ndes Gesetzes über das Postwesen                                    ligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr\"\ngestrichen.\nDas Gesetz über das Postwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449),                    cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 105 des Gesetzes vom                          ,.Sie wird gegen Gebühr erteilt.\"\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\ngeändert:                                                         d) Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab-\nsätze 6 und 7 angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       ,.(6) Der Bundesminister für Post und Telekom-\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                      munikation erläßt durch Rechtsverordnung mit\nBeteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13\n,.(1) Das Recht, Dienstleistungen des Post-                  Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der\nwesens zu erbringen, steht den aus den Teil-                  Telekommunikation und des Postwesens für die\nsondervermögen der Deutschen Bundespost                       Ausübung der Befugnisse nach Absatz 5:\nPOSTDIENST und der Deutschen Bundespost\n1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öff-\nPOSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunter-\nnung von Märkten für Postdienstleistungen,\nnehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen\nBundespost POSTDIENST und der Deutschen                       2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren\nBundespost POSTBANK) und Wettbewerbern zu.\"                        der Befreiung.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt                (7) Der Bundesminister für Post und Telekom-\ngeändert:                                                     munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Brief-\"                 bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostenge-\ndie Wörter \"und Paketdienst,\" eingefügt und             setzes die gebührenpflichtigen Tatbestände nach\ndie Wörter,. , Paket-, Postanweisungs- und              Absatz 5, die Höhe der Gebühr und die Erstattung\nPostauftragsdienst,\" gestrichen.                        von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Postgirodienst\"                der Auslagen richtet sich nach dem für die Ertei-\ndurch die Wörter „Postgiro- und Postspar-               lung der Befreiung verursachten angemessenen\nkassendienst\" ersetzt.                                  Verwaltungsaufwand.\"\ncc) In Nummer 4 wird das Wort \"Postsparkassen-\ndienst.\" durch die Wörter „Postanweisungs-       3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndienst und\" ersetzt.                                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abdrucke\"\nangefügt:                                                      die Wörter „den Nachfolgeunternehmen\" ein-\n\"5. den Postauftragsdienst.\"                                   gefügt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2369\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis\"           Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,\ndie Wörter „des Nachfolgeunternehmens\" ein-        wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfol-\ngefügt.                                            gung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst\nbegangenen rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\neines Strafgesetzes verwirklicht, erforderlich sind. Es\n,,(3) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen           gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im\nBundespost POSTDIENST Ist befugt, die Ver-               Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene\nkehrswege durch das öffentlichen Zwecken die-            Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend\nnende Aufstellen von Briefkästen zu nutzen,              zu machen sind.\nsoweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der                 (3) Befugnisse von Behörden und Gerichten, Aus-\nVerkehrswege nachhaltig beeinträchtigt wird. Eine        künfte über den Postverkehr bestimmter Personen\nbesondere Abgabe wird nicht erhoben. Als Ver-            oder Vorlage von Postsendungen zu verlangen,\nkehrswege im Sinne dieser Vorschrift gelten mit          gehen den Pflichten zur Wahrung des Postgeheim-\nEinschluß des Luftraums und des Erdkörpers die           nisses nur dann vor, wenn sich die entsprechende\nöffentlichen Wege, Plätze und Brücken.\"                  gesetzliche Befugnis ausdrücklich auf den Post-\nverkehr oder auf Postsendungen bezieht und insoweit\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                 das Grundrecht des Postgeheimnisses gesetzlich\n11\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche\"              eingeschränkt wird.\ndurch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der\nDeutschen\" sowie die Wörter „Deutschen Bundes-        6. § 7 wird aufgehoben.\nbahn\" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbah-\nnen\" ersetzt.                                         7. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „sind\" werden die Wörter\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen\n„und es sich bei den Diensten um solche\nBundesbahn\" durch die Wörter „den öffentlichen\nDienstleistungen des Postwesens handelt,\nEisenbahnen\" und die Wörter „die Deutsche\"\ndie auf der Grundlage ausschließlicher Rechte\ndurch die Wörter „das Nachfolgeunternehmen der\noder als Pflichtleistungen erbracht werden\"\nDeutschen\" ersetzt.\nangefügt.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                             „Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im\nWettbewerb auch von anderen Anbietern auf\n,,§5                                        Grund einer Befreiung nach § 2 erbracht\n(1) Den Beschäftigten und Beauftragten von                          werden dürfen.\"\nUnternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nerbringen, ist es untersagt,\n,,(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen\n1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder                 des Postwesens können verweigert werden, wenn\nsich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlus-            die verlangte Leistung mit den zur Verfügung\nses Kenntnis zu verschaffen,                                 stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln\n2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder                 nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus\nüber den Inhalt von Postsendungen einem ande-                Gründen des öffentlichen Interesses notwendig\nren eine Mitteilung zu machen,                               ist.\"\n3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu            8. § 10 wird wie folgt geändert:\nfördern.                                                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche\"\nDie Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem              durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der\nEnde der postdienstlichen Verrichtungen fort.                    Deutschen\" ersetzt.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht,          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Deut-\nwenn die dort bezeichneten Handlungen zur betrieb-               sche\" durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-\nlichen Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind,            men der Deutschen\" ersetzt.\nInsbesondere um                                              c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Deutsche\"\n1. bei verschlossenen Sendungen, die begünstigt                  durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der\nDeutschen\" ersetzt.\nsind, das Entgelt zu prüfen,\n2. den Inhalt verschlossener Sendungen bei deren          9. § 11 wird wie folgt geändert:\nBeschädigungen zu sichern,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haftung\" die\n3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren                      Wörter „der Nachfolgeunternehmen\" eingefügt.\nEmpfänger oder Absender einer unanbringlichen\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftung• die\nSendung zu ermitteln,\nWörter „der Nachfolgeunternehmen\" und nach\n4. die Auslieferung von Sendungen an Ersatzemp-                  dem Wort „Beschäftigten\" die Wörter „oder Dritte,\nfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung              deren sich die Nachfolgeunternehmen zur Erbrin-\nmit dem Absender durchzuführen.                              gung ihrer Dienstleistungen bedienen.\" eingefügt.","2370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                            15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche\"\na) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Wörter „Die            durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der\nDeutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-           Deutschen\" ersetzt.\nnehmen der Deutschen• ersetzt.\n16. § 20 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter .Die Deutschen\"\ndurch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der            a) In Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche\" durch\nDeutschen\" und das Wort „ihrer\" durch das Wort                die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der\n,.seiner\" ersetzt.                                            Deutschen• ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch das Wort „Es\"\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort\n.Ersatzpflicht\" die Wörter .des Nachfolgeunter-       17. § 21 wird wie folgt geändert:\nnehmens\" eingefügt.                                       In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „Die\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht\"          Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-\ndie Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-             nehmen der Deutschen\" ersetzt.\nfügt und das Wort „Ihr\" durch das Wort „sein\"\nersetzt.                                              18. In § 22 werden nach dem Wort „haftet\" die Wörter\n,.dem Nachfolgeunternehmen\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht\"\ndie Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-\nfügt.                                                 19. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewahrsam\"\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „des Nachfolgeunternehmens\" einge-\nfügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort .gegenüber\"\ndie Wörter „dem Nachfolgeunternehmen• einge-\nBundespost POSTDIENST haftet dem Absender\ndafür, daß die Einzahlung oder Auszahlung eines               fügt.\nBetrages Im Bereich des Unternehmens ord-                 c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern\nnungsgemäß behandelt wird.•                                   .Abtretung ist• die Wörter „dem Nachfolgeunter-\nnehmen\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche•\ndurch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der            d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nDeutschen· ersetzt.                                           .Dienste• die Wörter „der Nachfolgeunternehmen•\neingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Deutsche•        20. § 24 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-\nmen der Deutschen\" ersetzt.                         a) Absatz 1 wird wie folgt gelndert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort .,An-\nspruche• die Wörter „der Nachfolgeunterneh-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                              men\" eingefügt.\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zur Deut-\nschen Bundespost POSIDIENST oder zur\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                              Deutschen Bundespost POSTBANK• durch\n,.§16                                        die Wörter ,.zu dem Nachfolgeunternehmen\nder Deutschen Bundespost PQSTDIENST\nBeleihung und Haftung im Postauftragsdienst•.                    oder zu dem Nachfolgeunternehmen der\nb) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                            Deutschen Bundespost POSTBANK\" ersetzt.\n,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen                cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Scha-\nBundespost POSIDIENST wird mit dem Recht                            denersatzansprOche\" die Wörter .des Nach-\nbeliehen, Schriftstücke nach den Regeln des                         folgeunternehmens\" eingefügt.\nProzeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzu können.•\naa) Nummer 5 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\ngeändert:                                                     bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und\nwie folgt geändert:\nDie Wörter .Die Deutsche• werden durch die\nWörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deut-                          Nach dem Wort „Pflichten• werden die Wörter\nschen\" ersetzt.                                                    ,.des Nachfolgeunternehmens\" eingefügt.\nd) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                   c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:\n,.(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Ver-\n14. In § 17 werden die Wörter .Die Deutsche\" durch die               jährungsfristen für AnsprOche auf Grund von\nWörter „Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen\"                  Amtspflichtverletzungen bei Durchführung der\nersetzt.                                                         förmlichen Zustellung.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                 2371\n21. § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.                                                  Dritter Abschnitt\nRegulierungsrat\n22. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 11   Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates\na) Nach den Wörtern „auf Grund\" wird die Angabe           § 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungs-\n„des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom                     rates\n8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026)\" durch die Angabe\n§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates\n,,der §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Regu-\nlierung der Telekommunikation und des Post-            § 14 Beschlüsse des Regulierungsrates\nwesens\" ersetzt.\nVierter Abschnitt\nb) Nach dem Wort „von\" werden die Wörter „den\nNachfolgeunternehmen\" eingefügt.                                 Beschlußkammem und Schlichtungsverfahren\n§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschluß-\nc) Nach dem Wort „Postverkehr'' werden die Wörter                kammem\n„mit Gebieten außerhalb d~s Geltungsbereiches\ndes Grundgesetzes\" durch die Wörter „mit dem           § 16 Einleitung; Beteiligte\nAusland\" ersetzt.                                      § 17 Anhörung; mündliche Verhandlung\n§ 18 Abschluß des Verfahrens\n23. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.\n§ 19 Vorverfahren\n24. § 29 wird aufgehoben.                                      § 20 Schlichtung\n§ 21   Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommu-\n25. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                       nikation\n,,§30                                                   Fünfter Abschnitt\nRechtsverordnungen                                             Schlußbestimmungen\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes           § 22 Rechtsverordnungen\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,           § 23 Außerkrafttreten\nsoweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.\"\n26. Nach § 30 wird folgender neuer§ 31 angefügt:                                       Erster Abschnitt\n,,§31                                                    Grundsätze\nAußerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember                                          §1\n1997 außer Kraft.\"                                                             Hoheitliche Aufgabe\nDie Regulierung der Telekommunikation und des Post-\nArtikel 7                           wesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.\nGesetz\n§2\nüber die Regulierung der Telekom-\nmunikation und des Postwesens                                     Zweck und Ziele der Regulierung\n(PTRegG)                                 (1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Berei-\nchen der Telekommunikation und des Postwesens\n1n haltsü bersicht                       flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-\nleistungen erbracht werden.\nErster Abschnitt                          (2) Ziele der Regulierung sind:\nGrundsätze\n1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges\n§ 1 Hoheitliche Aufgabe                                            Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation\n§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung                                und des Postwesens,\n§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post         2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume\nund Telekommunikation, Frequenzverwaltung                    im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen\n§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und            unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Mono-\nTelekommunikation                                            pol- und Pflichtleistungen,\n§ 5 Rechtsfolgen\n3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen\n§ 6 Mehrerlösabschöpfung                                           Dienstleistungsangeboten,\n§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen                       4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, ins-\nbesondere von Frequenzen und Rufnummern,\nZweiter Abschnitt\nRechtsverordnungen                       5. die Berücksichtigung sozialer Belange,\nder Telekommunikation und des Postwesens            6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und\n§ 8 Pflichtleistungen                                              Datenschutzes.\n§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation          (3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der\nund des Postwesens                                      gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen\n§ 10 Datenschutzverordnungen                                  Maßnahmen zu verfolgen.","2372                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§3                               post hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen unter-\nliegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für\nÜberwachungsaufgaben des Bundes-\nministers fOr Post und Telekommunikation,              Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht\nFrequenzverwaltung                         kann unter Beachtung der§§ 13 und 14 innerhalb von drei\nMonaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden;\n(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-            dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nkation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den          kation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nVorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Fern-          schaft herzustellen.\nmeldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen,\nsoweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2                                      §5\nund 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß\nRechtsfolgen\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes Ober das Postwesen zustehen\noder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über            (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirk-\nFernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes           sam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und\nüber das Postwesen auf Grund einer Rechtsver1eihung            Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeit-\ntätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeß-         punkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den\nordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten             Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte\nbleiben unberührt.                                             Bestandteil des Rechtsgeschäftes.\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-               (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungs-     kation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes\nfreien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Fre-            untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirk-\nquenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszu-          sam sind.\nweisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und\ndie Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post                                    §6\nund Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechts-\nMehrerlösabschöpfung\nverordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt            (1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche\nwerden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung          Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsonder-\neiner effizienten und einer störungsfreien Nutzung von         vermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervor-\nFrequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des         gegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich oder fahr-\nBundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des           lässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für\nGesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt.              Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5\nAbs. 2 untersagt hat, einen Mehrertös ertangt, so kann das\n§4                               Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maß-\nGenehmigungsrechte des Bundes-                     gabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unterneh-\nministers fOr Post und Telekommunikation               men einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an\n(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile     das Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopol-               abführt (Mehrertösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit\nbereich der Telekommunikation und des Postwesens               der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder\nbedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmi-            durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehreriösabschöp-\ngung durch den Bundesminister für Post und Telekommu-          fung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit\nnikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-          Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet\nschaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbe-   werden.\nwerb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verlei-           (2) Wäre die Mehrertösabschöpfung eine unbillige\nhung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder          Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen\neiner Befreiung nach§ 2 des Gesetzes über das Post-            Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.\nwesen erbracht werden dürfen.\n(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunika-          Der abzuführende Gektbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.\ntion kann die Genehmigung versagen, wenn ein\n(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\nLeistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil\nSatz 1, gegen das die Abführung des Mehrertöses ange-\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1\nordnet Ist, dem Bundesministerium für Post und Telekom-\nSatz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht;\nmunikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der\ndies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes\nes zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben\nund der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet\nmißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das\nwerden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post\nBundesministerium für Post und Telekommunikation an,\nund Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unter-\ndaß die Anordnung der Abführung des Mehrer1öses inso-\nnehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang\nweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrertös bereits\nder Vortage eine Äußerung des Bundesministers zugeht.\nan das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nVor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post\nkation abgeführt worden und weist das Unternehmen die\nund Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundes-\nZahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräf-\nminister für Wirtschaft herzustellen.\ntigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstat-\n(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh-      tet das Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nmens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen      tion ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-\nder aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundes-              wiesenen Schadensersatzleistung zurück.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2373\n§7                             Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand\nAusgleich zwischen Dienstleistungen\nund die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte\nund Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am\nEin Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von          Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der\nWettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsonder-       Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsonder-\nvermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deut-              vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorge-\nsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen                 gangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingun-\nNachfolgeunternehmen ist zulässig. Soweit durch eine        gen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, fest-\nanhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbe-           legen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten aus-\nwerbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbe-       gewogen zu berücksichtigen.\nwerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem\nMarkt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt\nwerden, trifft der Bundesminister für Post und Telekom-                                  §10\nmunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für                           Datenschutzverordnungen\nWirtschaft und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 die erfor-\nderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträch-            (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die\ntigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen      der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und\nBeeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für         Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen\nWirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post      erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistun-\nund Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser       gen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nAufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für     des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezo-\nWirtschaft das Bundeskartellamt ein,- das hierzu die        gener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postver-\nBefugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-        kehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und\nschränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen             Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem\nbegründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbe-        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der\nwerbsrecht bleibt unberührt.                                Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nauf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-\nbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen\nZweiter Abschnitt                       für die Speicherung festzulegen und insgesamt die\nberechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und\nRechtsverordnungen der Telekom-                   der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über\nmunikation und des Postwesens                   juristische Personen, die dem Post- und Fernmeldege-\nheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen\n§8                             Daten gleich. Insoweit finden die§§ 24 bis 26 des Bundes-\nPflichtleistungen                      datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.\n(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nnung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekom-\nhörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bun-\nmunikations- und Informationsdienstleistungen erbringen\ndespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POST-\noder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit-\nDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch\nwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen\nden Bundesminister für Post und Telekommunikation\nerheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist\ndurch Rechtsverordnung diejenigen lnfrastrukturdienstlei-\nstungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im beson-       1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Tele-\nderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der         kommunikations- und Informationsdienstleistungen,\nDaseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen).          nämlich für\nSie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflicht-       a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten          und\nleistungen und der Entgeltregelungen festlegen.                     Ändern eines Vertragsverhältnisses,\n(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1             b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-\nsind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen             munikationsverbindung,\nzu berücksichtigen.\nc) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis\n(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen                 der Entgelte für Telekommunikations- und Informa-\nzu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug               tionsdienstleistungen einschließlich der auf andere\nnehmen.                                                             Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunika-\ntions- und Informationsdienstleistungen entfallen-\n§9                                     den Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem\nVerbraucherschutzverordnungen                           Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Spei-\nder Telekommunikation und des Postwesens                      cherdauer und Speicherumfang einzuräumen,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung           d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an\nder aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost                  Fernmeldeanlagen.\nTELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST her-                 e) das Aufklären sowie das Unterbinden von\nvorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bun-                   Leistungserschleichungen und sonstiger rechts-\ndesminister für Post und Telekommunikation durch                    widriger Inanspruchnahme des Telekommunika-\nRechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inan-                   tionsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der\nspruchnahme von Monopol- und Pflichtleistungen dieser               Telekommunikations- und Informationsdienstlei-\nUnternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere                stungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vor-","2374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nliegen; nach näherer Bestimmung in der ·Rechtsver-      1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhält-\nordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen                 nisses,\ndie Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für\n2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,\neine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Tele-\nkommunikations- und Informationsdienstleistungen        3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und\nenthalten,                                                  Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der\nEntgelte für Postdienstleistungen.\n2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommuni-\nkations- und Informationsdienstleistungen; dabei              (4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\ndürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilli-       Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personen-\ngung verwendet und müssen Daten des Angerufenen            bezogene Daten, die sie für die Begründung, Durch-\nunverzüglich anonymisiert werden,                          führung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses er-\nhoben haben,\n3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke\n1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für\na) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür-\ndie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nfen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und\nkeiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutz-\nRufnummern der von seinem Anschluß hergestellten\ngesetzes gilt entsprechend,\nVerbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver-\nordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern          2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der\nund Anrufen bei Personen, Behörden und Organisa-            Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für\ntionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die          die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten\ngemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft,            Unternehmen und Personen erforderlich ist und der\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-         Kunde nicht widersprochen hat.\nkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich ano-\nnym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend\ntelefonische Beratung in seelischen oder sozialen                             Dritter Abschnitt\nNotlagen anbieten und die selbst oder deren Mit-\narbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits-                               Regulierungsrat\nverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,\n§ 11\nb) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in\neinem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig                                      Bildung\nvorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi-          und Zusammensetzung des Regulierungsrates\ngender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die\n(1) Beim Bundesminister für Post- und Telekommuni-\nRufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen\nkation wird ein. Regulierungsrat gebildet. Der Regulie-\nausgehenden Verbindungen und Verbindungsver-\nrungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und\nsuche einschließlich Name und Anschrift des\neiner gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen\nAnschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er\nBundestages.\nzuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,\nsoweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglich-              (2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des\nkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden       Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung\nkann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über       des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt.\ndie Auskunftserteilung nachträglich informiert,         Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mit-\n4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldean-               glieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter\nlagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten.                   des Landes müssen der Regierung Ihres Landes an-\ngehören.\nEs dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldever-\nkehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden.                    (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschla-\nNachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1       gen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen\nNr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unter-             Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte\nbinden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen er-           der Landesregierung sein.\nhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Sat-           (4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen\nzes 1 Nr. 1e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbei-     Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des\ntung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall         Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen.\nunerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekom-      Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deut-\nmunikation und die zuständige Datenschutzkontroll-             schen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen\nbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme              Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist\nunter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts            zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen\nunverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu      Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;\nunterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der          ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen,\nMaßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.                        wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere\n(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-           Person vorschlägt.\nnungen dürfen Unternehmen und Personen, die Post-                 (5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung\ndienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher      gegE!nüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft\nDienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juri-    verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen\nstischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,             Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-\nsoweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der    gliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer\nPostdienste, nämlich für                                       Benennung.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                2375\n(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an       nikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung\nseiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er-      seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nnennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüberge-        von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu\nhenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der                berücksichtigen.\nernannte Stellvertreter die Aufgaben.                             (2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des\n(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellver-     Bundesministers für Post und Telekommunikation zu\ntretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.                 folgenden Rechtsverordnungen:\n1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1,\n§12                              2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-\nspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9,\nGeschäftsordnung, Vorsitz,\nSitzungen des Regulierungsrates                   3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2\n(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsord-            Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,\nnung.\n4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicher-\n(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner               stellung einer effizienten und einer störungsfreien\nGeschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und              Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2.\neinen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer\ndie Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird            (3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:\nim ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem       1. die Entscheidung über die Genehmigung von Lei-\nder Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahl-               stungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen\ngang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-                der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4,\nmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.         2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesent-\n(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils         liche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4\nmehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des                Abs.3,\nDeutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse             3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekom-\nwerden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des             munikation über die beabsichtigte Änderung des In-\n§ 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur                     halts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1\nzustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Ver-                 Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2\ntreter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein           Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen,\nAntrag abgelehnt.\n4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß\n(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer           §6Abs.1,\nVortage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die\nStellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage einge-        5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbs-\nholt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen                 beeinträchtigung gemäß § 7,\ngilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfol- 6. Vortagen des Bundesministers für Post und Telekom-\ngen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesmini-            munikation zu beabsichtigten Entscheidungen des\nsteriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit           Bundesministers für Post und Telekommunikation\nnoch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.              über die Frequenzverwaltung für Rundfunk.\n(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im             (4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für\nVierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen         Post und Telekommunikation bei der Berufung von\nsind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post            Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der\nund Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder          Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister\ndie Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende        für Post und Telekommunikation beruft diese Personen\ndes Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung an-          im Benehmen mit dem Regulierungsrat.\nberaumen.                                                         (5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte ein-\n(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.                   zuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des\nBundesministers für Post und Telekommunikation herbei-\n(7) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-           zuführen.\nkation und seine Beauftragten können an den Sitzungen\nteilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der               (6) Zu Vortagen des Bundesministers für Post und Tele-\nRegulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesmini-           kommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb\nsters für Post und Telekommunikation, im Verhinderungs-        einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regu-\nfall seines Stellvertreters verlangen.                         lierungsrat zu beschließen. Die Vortage gilt als gebilligt,\nwenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.\n(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz\nvon Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld,                (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-\ndas der Bundesminister für Post und Telekommunikation          kommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat\nfestsetzt.                                                     innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang\nStellung nehmen.\n§13\nAufgaben des Regulierungsrates                                                §14\nBeschlüsse des Regulierungsrates\n(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den\nAbsätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entschei-             (1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-\ndungen des Bundesministers für Post und Telekommu-             kation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regu-","2376                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik     3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-\nDeutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent-          essen durch die Entscheidung erheblich berührt\nscheidung zu begründen und den Regulierungsrat inner-              werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag\nhalb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu               zu dem Verfahren beigeladen hat.\nunterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat inner-\nhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen\n§ 17\nBeschluß aufrechterhält.\nAnhörung; mündliche Verhandlung\n(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht\nund beabsichtigt der Bundesminister für Post und Tele-           (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen-\nkommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu             heit zur Stellungnahme zu geben.\nfolgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommu-\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Ver-\nnikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundes-\nbraucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen\nregierung zur Entscheidung vor.\nGelegenheit zur Stellungnahme geben.\n(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier\n(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-\nWochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-\nlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der\nerhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an\nBeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-\nden Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu\nden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts\nentscheiden.\nwegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die\nÖffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung\nder öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit\nVierter Abschnitt                       des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Ge-\nBeschlußkammern                          schäfts- und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.\nund Schlichtungsverfahren\n§18\n§15\nAbschluß des Verfahrens\nBildung, Zusammensetzung\nund Aufgaben der Beschlußkammem                     Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen.\nSie sind mit der Begründung und einer Belehrung über\n(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2        das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den\nsind unabhängige Beschlußkammern beim Bundes-                Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzu-\nministerium für Post und Telekommunikation zu bilden.        stellen.\n(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:\n§19\n1. die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und\nVorverfahren\nAnordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen\nworden sind;                                               (1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die\n2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäß§ 7         Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht- und\nSatz2;                                                 Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungs-\nverfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschluß-\n3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte ge-            kammer nachzuprüfen.\nmäß§ 4;\n(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-\n4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1        sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-\nund gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen.       waltungsakts abgelehnt worden ist.\n(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2\ngenannten Fällen durch Verfügungen.\n§20\n(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung\nSchlichtung\nmit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.\n(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschluß-          (1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des\nkammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vor-            Widerspruchs.\nsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum             (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-\nRichteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.          dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt-\ngegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift\n§16                              beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nzu erheben.\nEinleitung; Beteiligte\n(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschluß-\n(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf       kammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten\nAntrag tätig.                                                hinzuwirken.\n(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind             (4) Hält die Qeschlußkammer nach Absatz 2 den\nbeteiligt,                                                   Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entschei-\n1. der Antragsteller;                                        det über die Kosten.\n2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren                 (5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem\nrichtet;                                                Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             23n\n(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats      2. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nnach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben\n,,§7\nwerden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-\nsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-                (1) Vor der Benutzung eines Verkehrsweges zur\nwaltungsaktes abgelehnt worden ist.                            Ausführung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher\nÄnderungen vorhandener Fernmeldelinien hat das\n§21                                Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost\nRichtlinien des Bundesministers                  TELEKOM einen Plan aufzustellen und dem Bundes-\nfür Post und Telekommunikation                    ministerium für Post und Telekommunikation oder der\nvon ihm ermächtigten Behörde vorzulegen. Das Bun-\n(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation       desministerium für Post und Telekommunikation oder\nkann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von       die von ihm ermächtigte Behörde ist Planfeststellungs-\nVerfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3              behörde. Der Plan soll die in Aussicht genommene\nerlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder        Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdi-\nim Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-         schen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch\nkommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der        genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die\nBundesminister für Post und Telekommunikation den              Entfernung der Stangen voneinander und deren Höhe,\nGeschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Ge-               soweit dies möglich ist, angeben.\nschäftsordnung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 führt das Nachfolge-\n(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-\nunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM\nkation der Auffassung, daß er die Verfügung einer\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 die Planfest-\nBeschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesre-\nstellung selbst durch. Das Nachfolgeunternehmen der\npublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er\nDeutschen Bundespost TELEKOM wird bis zum Ablauf\nseine Entscheidung zu begründen und die Beschluß-\ndes 31. Dezember 1997 mit dem Recht zur Planfest-\nkammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ver-\nfügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundes-        stellung beliehen.\nanzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat               (3) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an\nerneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der        dem Verkehrsweg dem Bund, einem Land, einem Kom-\nEntscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen.                      munalverband oder einer anderen Körperschaft des\nöffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflich-\nFünfter Abschnitt                        tigen, andernfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde\nmitzuteilen; diese hat, soweit tunlich, die Unterhal-\nSchlußbestimmungen                           tungspflichtigen von dem Eingang des Planes zu\nbenachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen\n§22                                die Verlegung oder Veränderung einer der in § 5\nRechtsverordnungen                         bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung\neiner solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-\nder Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit\nben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zustän-\nnicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.\ndige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellung-\nnahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.\n§23\n(4) Außerdem ist der Plan bei der zuständigen Plan-\nAußerkrafttreten\nfeststellungsbehörde nach Absatz 1, soweit die Fern-\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997        meldelinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier\naußer Kraft.                                                   Wochen öffentlich auszulegen; im Falle des Absatzes 2\ntreten an die Stelle der zuständigen Planfeststellungs-\nbehörde nach Absatz 1 die Post- oder Fernmelde-\nArtikel 8                            ämter, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke be-\nÄnderung des Telegraphenwegegesetzes                     rührt. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer\nDas Telegraphenwegegesetz in der Fassung der                der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk den Ver-\nBekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053)            öffentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehör-\nwird wie folgt geändert:                                       den dienen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung\nkann unterbleiben, soweit es sich lediglich um die\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Führung von Fernmeldelinien durch den Luftraum über\nden Verkehrswegen handelt. Einsicht in ausgelegte\n\"§ 1                             Pläne darf nur demjenigen gegeben werden, der ein\nDas Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-            berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweist.\ndespost TELEKOM ist befugt, die Verkehrswege für\n(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind\nseine öffentlichen Zwecken dienenden Fernmelde-\ndem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-\nlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemein-\npost TELEKOM mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle des\ngebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.\nAbsatzes 2.\nBei der Verlegung oberirdischer Leitungen hat es kom-\nmunale Belange angemessen zu berücksichtigen. Als             (6) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-\nVerkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten Wege,         gesetzes gelten sinngemäß, im Falle des Absatzes 2\nPlätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst        mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zu-\nderen dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern.\"         gleich die Planfeststellung durchführt.\"","2378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                      (3) Abweichende Vorschriften des Telegraphen-\n1\nwegegesetzes finden keine Anwendung. '\n\"§ 13\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmel-\n2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\ndelinien, welche der Bundesminister der Verteidigung\nfür seine Zwecke herstellen läßt, mit der Maßgabe              „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer\nentsprechende Anwendung, daß dieser als Träger des             Kraft.\"\nVorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist. H\n4. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2                             Artikel 10\nSatz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1                             Gesetz\nSatz 1 und 2 werden die Wörter \"die Deutsche Bundes-\nzur Sicherstellung des Post-\npost TELEKOM\" durch die Wörter \"das Nachfolg~nter-\nnehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM\" ersetzt.\nwesens und der Telekommunikation\n(Post- und Telekommunikationssicher-\n5. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12                 stellungsgesetz - PTSG)\nund § 15 Abs. 2 werden die Wörter „der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM\" durch die Wörter „des                                 Inhaltsübersicht\nNachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost\nTELEKOM\" ersetzt.                                                                  Erster Abschnitt\nAllgemeines\n6. In § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 werden die Wörter       § 1 Zweck des Gesetzes\n\"der Deutschen Bundespost TELEKOMH durch die\nWörter „dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen             § 2 Anwendungsbereich\nBundespost TELEKOM\" ersetzt.                               § 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen\n7. Nach § 15 wird folgender§ 16 angefügt:                                            Zweiter Abschnitt\n.§ 16                                                   Verpflichtungen\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember         § 4 Auskunfts- und Informationspflicht\n1997 außer Kraft.\"                                         § 5 Vorsorgeplanungen\n§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen\nArtikel9                             § 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen\n§ 8 Geheimschutz\nÄnderung\ndes Gesetzes zur Vereinfachung                                             Dritter Abschnitt\ndes Planverfahrens für Fernmeldelinien\nBesondere Verpflichtungen\nDas Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für         § 9 Zivilschutzaufgaben\nFernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten        § 10 Feldpost\nFassung, geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom           § 11  Postrentendienst\n28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\nVierter Abschnitt\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Entschädigungen und Kosten\n,,§ 1                          § 12 Entschädigungen\n(1) Vor Benutzung eines Verkehrswegs für Fern-\nmeldelinien kann das Nachfolgeunternehmen der                                     Fünfter Abschnitt\nDeutschen Bundespost TELEKOM, -sofern es zur                                     Zuwiderhandlungen\nPlanfeststellung berechtigt ist, anordnen, daß für be-     § 13 Bußgeldvorschriften\nstimmte Linien oder Linienteile von der Beachtung der\n§ 14 Strafvorschriften\nVorschriften des Telegraphenwegegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991             § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde\n(BGBI. 1 S. 1053) über das Aufstellen, Mitteilen, Aus-\nlegen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen wer-                              Sechster Abschnitt\nden darf. In diesem Fall hat das Nachfolgeunterneh-                              Schlußvorschriften\nmen der Deutschen Bundespost TELEKOM diejenigen,          § 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen\ndenen nach den §§ 7 und 9 des Telgraphenwege-\ngesetzes ein Plan mitzuteilen wäre, in anderer Weise\nvon der beabsichtigten Benutzung des Verkehrswegs                               Erster Abschnitt\nsowie von der Anordnung nach Satz 1 zu verständigen.                               Allgemeines\n(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung\nnach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden,                                     §1\nwenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt\nZweck des Gesetzes\nhaben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht\nbinnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens               Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer aus-\nverweigert wird.                                          reichenden Versorgung mit Post- und Telekommunika-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2379\ntionsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei      (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen In den\neinem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der         Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer\nNotfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarun-    Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für\ngen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten          Post und Telekommunikation und in den Fällen des Ab-\nNationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie         satzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungs-\nim Spannungs- und im Verteidigungsfall.                      verordnung der Bundesregierung angewendet werden.\nSollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absat-\n§2                             zes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden,\nwerden die Anwendungsverordnungen von der Bundes-\nAnwendungsbereich                         regierung erlassen.\nDieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen:                (5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Ab-\n1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost            satz 4 bedarf\nhervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG           1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Fest-\nund Deutsche Telekom AG,                                    stellung des Bundesministeriums für Post und Tele-\n2. die Anbieter von Dienstleistungen des Postwesens,             kommunikation, daß die Anwendung aus Gründen des\nöffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung\n3. die Betreiber von Fernmeldeanlagen nach § 1 Abs. 1\nist in der Anwendungsverordnung zu treffen,\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1        2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Fest-\nS. 1455), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom              stellung der Bundesregierung, daß die Anwendung\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden        notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund\nist, und die Anbieter von Telekommunikationsdienst-        eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zustän-\nleistungen.                                                 digen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit\nmit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu\n§3                                gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung\nErmächtigung für Rechtsverordnungen                  gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungs-\nverordnung zu treffen,\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen       3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des\nRegelungen treffen, um                                           Artikels 80a des Grundgesetzes.\n1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post-           (6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen\nund Telekommunikationsdienstleistungen, insbeson-        des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 kei-\ndere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem beson-    ner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr\nders schweren Unglücksfall,                              im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maß-\nnahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen\n2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-\nZuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maß-\nbewältigung,\nnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwen-\n3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten             dig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt-\nNationen,                                                zumachen.\n4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,                        (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die\n5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall,                   Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durch-\ndie Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ins-\ngeführt werden können.\nbesondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-\nrungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft         (8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Ab-\nund Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte       satzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die\nsicherzustellen.                                              Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nUnternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicher-                              zweiter Abschnitt\nstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke\nVerpflichtungen\n1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommu-\nnikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,\n§4\n2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken,\nwenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindest-                   Auskunfts- und Informationspflicht\nangebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können,               (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\n3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern.                  für Post und Telekommunikation können Unternehmen\nnach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen,\n(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverord-\nProdukte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden,\nnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimm-\nsoweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforder\nten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungs-\nlichist.\nwichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der\nInanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In          (2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünf-\nden Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren        ten und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf\nfestzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger           solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nbestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die             oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nUmsetzung der Maßnahmen veranlaßt.                            ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-","2380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz                                    §8\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-                               Geheimschutz\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994         (1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und mate-\n(BGBI. 1S. 1440), aussetzen würde. Der zur Auskunft Ver-     rielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn\npflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-     Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im\nkunft zu belehren.                                           Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militäri-\nschen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder\n(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und\nan Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschluß-\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren,\nsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG\nein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein\nGEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft\nBußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit\nsind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher\nverwendet werden. Die Vorschriften der§§ 93, 91, 105\nEinrichtungen und Stellen hat oder Ihn sich verschaf-\nAbs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1\nfen kann. wenn die Bundesrepublik Deutschland ver-\nsowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\npflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 19TT I S. 269), die zuletzt\nzuzulassen.\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1\nS. 1630) geändert worden ist, gelten insoweit nicht.            (2) Zuständige Stelle für die Durchführung des Geheim-\nschutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit\n(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundes-\nnicht nach§ 25 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-\nministerium für Post und Telekommunikation nach Maß-\nzes vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) im Einvernehmen\ngabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen,\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Aufgabe\ndie erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben,\nvom Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nunverzüglich mitzuteilen.\ntion wahrgenommen wird. Das Sicherheitsüberprüfungs-\n(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-       gesetz und die nach dessen § 35 Abs. 2 erlassenen all-\nkation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die           gemeinen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende\nVoraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter            Anwendung.\nwelchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu\nerfolgen haben.\nDritter Abschnitt\n§5\nBesondere Verpflichtungen\nVorsorgeplanungen\nUnternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung                                          §9\ndurch das Bundesministerium für Post und Telekommuni-                            Zivilschutzaufgaben\nkation an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle\nzu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Post         (1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsver-\nund Telekommunikation zu beraten und auf dessen An-          ordnung des Bundesministeriums für Post und Tele-\nordnung auch für den internationalen Bereich mitzu-          kommunikation verpflichtet werden, Maßnahmen zu\nwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet         treffen, die dem Zivilschutz nach§ 1 des Gesetzes Ober\nwerden.                                                      den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-\nkel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n§6\n(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist. dienen, wenn sie auf\nMitarbeit in Arbeitsstiben                  Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbin-\nund Teßnahme an Übungen                      dung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen\n(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung          worden sind.\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation          (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-\nverpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur         nikation kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch\nBewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen            Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung\nmitzuwirken.                                                 von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes\n(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des          über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbeson-\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation an         dere:\nnationalen und internationalen Übungen für die im § 3        1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz\nAbs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im             solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die\nAusland kann nicht angeordnet werden.                            zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach der Zivil-\nverteidigungsplanung unerläßlich sind,\n2. Maßnahmen des Selbstschutzes, des Katastrophen-\n§7\nschutzes und seiner Erweiterung.\nVerpflichtungen in besonderen Situationen\n(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2\nUnternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des         sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig.\nSpannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom         Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des\nBundesministerium für Post und Telekommunikation be-         Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nsonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung         vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505) und des § 14 Abs. 2\nzu gewähren.                                                 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2381\nkanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das       erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienst-\nzuletzt durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom             leistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,      erheben.\nist das Bundesamt für Post und Telekommunikation.              (3) Die Kosten, die für das Einräumen von Vorrechten\nbei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 3\n§10                             Abs. 3 entstehen, sind von dem Begünstigten zu tragen,\nsofern die Kosten nicht bereits durch Entgelte für diese\nFeldpost\nDienstleistungen abgegolten worden sind.\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-         (4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unterneh-\nkation kann durch Rechtsverordnung geeignete Unter-          men für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach\nnehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversor-    den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht\ngung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen     gewährt.\nEinsätzen durch personelle und materielle Unterstützung\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die\nder Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.\naus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-\n(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung        gegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deut-\nerstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten    sche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses\nder nach§ 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im        Gesetzes entstehen, selbst, solange ihnen ein ausschließ-\nAusland.                                                     liches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen in\n§ 11                            der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nPostrentendienst                       Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) , oder\n(1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundes-      dem Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der\npost POSTDIENST und Deutsche Bundespost POST-                Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),\nBANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen haben             zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ndie erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um          14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), zusteht.\nauch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Span-\nnungs- und im Verteidigungsfall die ihnen nach den §§ 119\nund 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1                           Fünfter Abschnitt\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261),                             Zuwiderhandlungen\ndas zuletzt durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,                                   §13\nübertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversiche-\nrung zu erfüllen.                                                                Bußgeldvorschriften\n(2) Die Unternehmen haben die Auszahlung der Renten         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nan die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedin-         lässig\ngungen zu gewährleisten.                                     1. einer Rechtsverordnung\n(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu         a) nach§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder\ntreffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1des Gesetzes über\nb) nach § 4 Abs. 1\nden Zivilschutz dienen, gilt entsprechend.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nVierter Abschnitt                     2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechts.;.\nEntschädigungen und Kosten                         verordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\noder\n§12\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2\nEntschidigungen\noder§ 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.\n(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nSinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen.           zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nUnternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren\nKostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.\n§14\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den\nUnternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von                                   Strafvorschriften\nRechtsverordnungen nach den §§ 3 und 1O sowie für               Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nDienstleistungen Innerhalb des üblichen Dienstleistungs-    strafe wird bestraft, wer eine in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 ent-      stabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wieder-\nstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen         holt.\nVorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kosten-                                        §15\ndeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vor-\nbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen die-                  Zuständige Verwaltungsbeh6rde\nnen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt. Werden          Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ndie Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3             Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nAbs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu    das Bundesamt für Post und Telekommunikation.","2382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechster Abschnitt                       4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen\nSchlußvorschriften                            Vereinigungen zu pflegen sowie\n5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung natio-\n§16                                 nal und international zusammenzuarbeiten.\nZustimmungsbedürftigkeit\nder Rechtsverordnungen                                                   §3\nAnwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes                               Stiftungsvermögen\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13\nund 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertaus-\nArtikel 11                         gleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermö-\nGesetz                           gens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter\ndinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persön-\nzur Errichtung einer Museums-\nlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museums-\nstiftung Post und Telekommunikation\nwesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzei-\n(PTStiftG)                         chenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Da-\nbei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit\nInhaltsübersicht\nihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten\n§ 1 Rechtsform der Stiftung                                  und Forderungen über.\n§ 2 Stiftungszweck                                              (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter\n§ 3 Stiftungsvermögen                                        anzunehmen.\n§ 4 Finanzierung                                                (3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungs-\nzwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen\n§ 5    Organe\nordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände\n§ 6    Satzung                                               zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.\n§ 7    Kuratorium\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige\n§ 8    Aufgaben des Kuratoriums                              Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu\n§ 9    Kurator                                               verwenden.\n§10    Aufgaben des Kurators\n§4\n§ 11   Personal\nFinanzierung\n§12    Haushaltsplan, Rechnungsprüfung\n§13    Rechtsaufsicht                                           (1) Die Stiftung wird finanziert durch\n§14    Dienstsiegel                                          1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und\nsonstigen Erträgen und Erlösen,\n§15    Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung\n2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deut-\nschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-\n§1                                 schaften und\nRechtsform der Stiftung                   3. Zuschüsse Dritter.\nUnter dem Namen „Museumsstiftung Post und Tele-              (2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsonder-\nkommunikation\" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige       vermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen\nStiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung     Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das\nentsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.               Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen,\ndaß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zu-\n§2                             schüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche\nStiftungszweck                       Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine\n(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung      andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teil-\nund Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrich-        sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorge-\ntenübermittlung und des damit im Zusammenhang ste-            gangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfal-\nhenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und        lenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung\nFernmeldewesen.                                               im Kuratorium.\n(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,                     (3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen\nim Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach\n1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu be-          dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlun-\nwahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit    gen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder\nzu erschließen,                                          aus dem Museumswesen.\n2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu\nerhalten,\n§5\n3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der\nAllgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im                                  Organe\nGesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu             Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Ku-\ngewährleisten,                                           rator.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                               2383\n§6                               1. der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,\nSatzung                             2. die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium         vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder be-            Stiftung zu zahlenden Zuschusses,\nschlossen wird und die der Genehmigung des Bundes-             3. die Feststellung des Haushaltsplans,\nministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Das        4. die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen\ngleiche gilt für Änderungen der Satzung.                           entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in\ndem von der Satzung festgelegten Umfang,\n§7\n5. die Entscheidung über die Bestellung der Museums-\nKuratorium\nleiter und ·die Festlegung ihrer Befugnisse,\n(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitglie-\n6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften für\ndern. Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern\ndie Museen,\ndes Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche\nTelekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem techni-           7. die Entscheidung über die Veränderung des Standorts\nschen und aHgemeinen Museumswesen. Die Deutsche                    einer Sammlung,\nPostbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden.      8. die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusam-\nEin weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt wer-              menarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen\nden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundes-             sowie mit anderen Museen und Stiftungen und\nminister für Post und Telekommunikation für die Dauer\nvon fünf Jahren bestellt. Die Vertreter der Unternehmen        9. der Erlaß und die Änderung der Satzung.\nwerden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die            (2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kura-\nVertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des           tors. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte\nDeutschen Museumsbundes e. V. bestellt. Eine wieder-           sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.\nholte Bestellung ist zulässig.\n(2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu be-\n§9\nstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.\nKurator\n(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz\nvon Reisekosten und eine angemessene Aufwandsent-                (1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger\nschädigung, die das Bundesministerium für Post und             Vertreter werden vom Bundesminister für Post und Tele-\nTelekommunikation festsetzt.                                   kommunikation auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.\n(4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf              (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können\nAntrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privat-         nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter\npersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der             sein.\nAntrag bedarf der Genehmigung durch das Bundes-                   (3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den\nministerium für Post und Telekommunikation. Die Ge-\nVorsitzenden des Kuratoriums vertreten.\nnehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.\nVorher ist das Kuratorium anzuhören. Absatz 1 Satz 4 bis 6\ngilt entsprechend.                                                                          §10\n(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre-                          Aufgaben des Kurators\nter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers\nnur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der          (1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums\nVertreter bestellt waren, erfolgen.                            auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der\nStiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die\n(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als         Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend Ist. Soweit In die-      Museumsleitern, regelt die Satzung.\nsem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt\nes seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-              (2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und\ngebenen Stimmen. Der Vertreter des Bundesrates und             außergerichtlich.\ndie beiden Vertreter des technischen und allgemeinen\nMuseumswesens haben nur beratende Stimme.                                                   § 11\n(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung,                                    Personal\ndie der Genehmigung durch das Bundesministerium für               (1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter\nPost und Telekommunikation bedarf.                             zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen,\n(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Ge-            Beamte zu haben.\nschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und              (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\neinen stellvertretenden Vorsitzenden.                          kation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bun-\n(9) Das Nähere regelt die Satzung.                          desministeriums für Post und Telekommunikation und\nnacn Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überlei-\n§8                               tung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen\nder Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktien-\nAufgaben des Kuratoriums                      gesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die gelten-\n(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen     den beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeits-\nFragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.          rechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestim-\nDazu zählt insbesondere:                                       mungen.","2384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundes-         (2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zu dem übereinkom-\nbeamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das         men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom\nBundesministerium für Post und Telekommunikation, für         10. Februar 1976 (BGBI. 1976 II S. 253), das zuletzt durch\ndie übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht      Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nzuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187           (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndes Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium\nfür Post und Telekommunikation.                                  (3) § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\n(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbei-  waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-\nter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes   vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2\njeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die     des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2068) ge-\nStiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelun-     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundes-             1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nanstalt Post-Gesetzes entsprechend.                   •\n2. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n§12\n(4) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und\nHaushaltsplan,Rechnungsprüfung                   Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1\n(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen        S. 949), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes\nsowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für     vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867), wird wie folgt ge-\ndie Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-          ändert:\nchende Anwendung.                                             1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter \"nicht von der Deut-\n(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden       schen Bundespost betriebene\" gestrichen.\nHaushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.             2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter \"nicht von der Deut-\n(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan be-        schen Bundespost betriebenen\" gestrichen.\ndarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für\nPost und Telekommunikation.                                      (5) § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Arti-\n(4) Das Nähere regelt die Satzung.                        kel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nS. 2002) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n§13\nRechtsaufsicht                           (6) § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 }, das durch Artikel 41\nDie Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das      des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341}\nBundesministerium für Post und Telekommunikation.             geändert worden ist, wird aufgehoben.\n§14                                (7) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der\nDienstsiegel                        Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nDie Stiftung führt ein Dienstsiegel.\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,\nwerden die Wörter \" , bei der Deutschen Bundespost\" ge-\n§15                             strichen.\nSteuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung\n(8) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nDie Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Ge-\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863),\nrichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nErrichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu\n6. September 1994 (BGBI. 1 S. 2302), wird wie folgt ge-\nerstatten.\nändert:\n1. In Anlage 1 zu § 34 werden in der Spalte \"Besondere\nArtikel 12                             Fachrichtungen des höheren Dienstes\" unter Buch-\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                      stabe b nach den Wörtern \"des Bundesministers für\nGesundheit\" die Wörter „des Bundesministers für Post\n(1} § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher         und Telekommunikation\" angefügt.\nund anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-     2. In Anlage 2 zu § 34 werden in der Spalte „Besondere\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6          Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\" unter Buch-\nAbs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1                stabe b nach den Wörtern „des Bundesministers für\nS. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:         Gesundheit\" die Wörter „des Bundesministers für Post\nund Telekommunikation\" angefügt.\n\"§3                               (9) Nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nDie Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundes-       Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im\npost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1,\nGesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher      veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nBehandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2    Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nbezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zoll-         (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz\ndienststelle vor.\"                                           eingefügt:","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2385\n\"Für den Personenkreis, der dem Bereich der Deutschen            sehe Postbank AG, der Deutsche Telekom AG und des\nBundespost zuzurechnen ist, nimmt das Bundesministe-             Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nrium für Post und Telekommunikation die Befugnisse nach          einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.\nSatz 1 wahr...\n5. In Nummer 13 werden die Wörter \"der Deutschen Bun-\ndespost\" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der\n(10) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der            Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG\"\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zu-              ersetzt.\nletzt geändert durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom\n24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:\n(12) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli\n1. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Be-              1975 (BGBI. 1 S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 6\nsoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:       Abs. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\na) Die Wörter „Fernmeldetechnisches Zentralamt\"          S. 2378), wird wie folgt geändert:\nwerden gestrichen.                                    1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach dem Wort „Umweltbundesamt. .. wird folgen-           „2. im Bereich des Bundesministeriums für Post und\nder Satz eingefügt:                                            Telekommunikation einschließlich seiner nachge-\n\"Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes               ordneten Behörden und der Bundesanstalt für Post\nmit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-                und Telekommunikation Deutsche Bundespost:\nchen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und               Technischer Regierungsobersekretär\".\nTechnologiezentrum der Deutsche Telekom AG ...\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungs-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung B werden\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Bereich\na) nach der Amtsbezeichnung \"Direktor bei der Füh-\nder Deutschen Bundespost einschließlich stän-\nrungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer\ndiger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für\nFachgruppe _.. die Amtsbezeichnung \"Direktor bei\nHandwerker der Lohngruppe I, .. sowie die Wör-\nder Unfallkasse Post und Telekom- als Geschäfts-\nter „Erschwemiszuschläge ohne Zuschlag für\nführer-.. ,\nNacht- und Samstagsarbeit im Bereich der\nb) nach der Amtsbezeichnung \"leitender Ministerial-                   Deutschen Bundespost, .. gestrichen.\nrat- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenom-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erschwemis-\nmen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, als\nzuschläge ohne Zulage für Dienst zu ungünsti-\nLeiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf\ngen Zeiten im Bereich der Deutschen Bundes-\nDauer eingerichteten Gruppe von Referaten, als der\npost,\" gestrichen.\nständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit\nkein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-        b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „0m Bereich der\nhanden ist _.. die Amtsbezeichnung „leitender                 Deutschen Bundespost einschließlich ständiger\nPostdirektor                                                  Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Hand-\n- bei der Deutsche Post AG -                                  werker der Lohngruppe I)\" gestrichen.\n- bei der Deutsche Postbank AG -\n- bei der Deutsche Telekom AG -                          (13) § 89a des Bundespersonalvertretungsgesetzes\n- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommu-       vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-\nnikation Deutsche Bundespost_..                    kel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406)\neingefügt.                                            geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(11) § 1 der Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bun-         (14) § 49a der Wahlordnung zum Bundespersonalver-\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             tretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337),\nmachung vom 21. August 1992 (BGBI. 1S. 1597), die zu-         die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 1989\nletzt durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Dezem-     (BGBI. I S. 1921) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n(15) § 3 des Gesetzes über die Amtszeiten von Perso-\n1. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter \"der             nalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertre-\nDeutschen Bundespost\" durch die Wörter „des              tungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation        S. 2682, 2689) wird aufgehoben.\neinschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.\n2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen Bun-             (16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember\ndespost„ durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der     1990 (BGBI. 1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23\nDeutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom            des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nAG\" ersetzt.                                             wird wie folgt geändert:\n3. In Nummer 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun-          1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndespost\" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der\n,,Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sonderver-\nDeutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom                mögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorge-\nAG\" ersetzt.                                                 gangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließ-\n4. In Nummer 9 werden die Wörter „der Deutschen Bundes-           liches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz\npost\" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der Deut-      über Fernmeldeanlagen zusteht.\"","2386                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2 § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Genehmigung\nder Deutschen Bundespost• durch die Wörter „die\n,,(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident\nGenehmigung des Bundesministeriums für Post\ndes Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundes-\nund Telekommunikation\" ersetzt.\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-\ntungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun-\n(19) Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965\ndesregierung oder einer obersten Bundesbehörde\n(BGBI. 1S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 31\nlediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Ge-\nwird wie folgt geändert:\nsetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den\nDatenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die       1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des öffent-\nVorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche                   lichen Fernmeldewesens\" durch die Wörter „der Tele-\nBundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unter-                 kommunikation, die dem öffentlichen Verkehr dienen\"\nnehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht               ersetzt.\nnach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmel-           2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n11\ndeanlagen zusteht.\n,,(3) Das Bundesministerium für Post und Telekom-\n3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        munikation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1             ministerium des Innern Rechtsverordnungen über die\nSatz 2 wird das Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti-             im Bereich der Telekommunikation nach § 23 durchzu-\nkel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies            führenden baulichen Schutzmaßnahmen.§ 27 Abs. 1\nzur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden                 Halbsatz 2 gilt entsprechend.\"\n11\nStellen erforderlich ist.                                   3. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.\n4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(20) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erwei-\n„3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche                 terung des Katastrophenschutzes in der Fassung der\nBundespost durch Gesetz hervorgegangenen              Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229),\nUnternehmen, solange ihnen ein ausschließliches      das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 32 des Gesetzes vom\nRecht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz             27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,\nüber Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren        werden die Wörter „sowie der Deutschen Bundespost\"\nVorständen,•.                                         gestrichen.\n(17) Das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung              (21) Dem§ 22 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nder Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1                  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August\nS. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 des          1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird           Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) geändert wor-\nwie folgt geändert:                                             den ist, wird folgender Satz angefügt:\n1. .In § 4 werden die Wörter „sowie der Deutschen Bun-          „Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes\ndespost\" gestrichen.                                        von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestell-\nten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der\n2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.                                  Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilson-\n3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     dervermögen zur Verfügung gestellten Mittel bei dem je-\nweiligen aus dem Teilsondervermögen der Deutschen Bun-\n,,Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-             despost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt.\"\nanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), zuletzt geändert durch         (22) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember\nArtikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994               1991 (BGBI. 1S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n11\n(BGBI. 1S. 2325), bleiben unberührt.                        26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748), wird wie folgt geändert:\n1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort\n(18) Die Verordnung über den Anschluß von Behörden                „Personenmehrheit\" das Semikolon durch ein Komma\nund Betrieben an den Luftschutzwarndienst in der im                 ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem Son-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-5,                dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-          nen Unternehmen\" angefügt.\nkel 7 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),\nwird wie folgt geändert:                                        2. In § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort\n„Personenmehrheit\" das Semikolon durch ein Komma\n1. In § 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Elektrizität und           ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem\n11\nGas, die Wörter „Postdienstleistungen und Telekom-              Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorge-\nmunikation,\" angefügt.                                          gangenen Unternehmen\" angefügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(23) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch Artikel 6\n,,(2) Der Anschlußpflichtige hat über das Luft-      Abs. 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nschutzwamamt die Bereitstellung der technischen        S. 2378) geändert worden ist, werden in der Klammer die\nEinrichtungen des Drahtanschlusses sowie der er-       Wörter „der Deutschen Bundespost\" durch die Wörter\nforderlichen Leitungen .bei den Anbietern dieser       ,,gemäß Postsozialversicherungsorganisationsgesetz\" er-\nDienstleistungen in Auftrag zu geben.\"                setzt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                2387\n(24) § 100b der Strafprozeßordnung in der Fassung der         (30) In § 13a Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,            der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994\n1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom           (BGBI. 1 S. 1505) werden nach den Wörtern „zuständige\n27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist, wird      Bundesminister\" die Wörter „oder der nach § 9 des Post-\nwie folgt geändert:                                           und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zustän-\n1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     dige Bundesminister\" eingefügt.\n„Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von\nFernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr           (31) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das\nbestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft       Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im\nund ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung          veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-\nund Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög-          ändert:\nlichen.\"\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber\nvon Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Ver- ·              „ 11. a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem\nkehr bestimmt sind, mitzuteilen.\"                                             Sondervermögen Deutsche Bundespost\nhervorgegangenen Unternehmen tätig\nsind, das Bundesministerium für Post und\n(25) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in                           Telekommunikation oder die von ihm be-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember                                   stimmte Behörde,\n1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des                       b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert                             nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Te-\nworden ist, wird aufgehoben.                                                      lekommunikationssicherstellungsgesetzes\ntätig sind, soweit diese Unternehmen nach\n(26) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im                            § 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,                              Bundesministerium für Post und Tele-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                           kommunikation oder die von ihm be-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744)                         stimmte Behörde,\".\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                             b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(27) § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der        a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 11\" durch\nGerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               die Angabe „Nr. 12\" ersetzt.\nGliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom             b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird               ,,1. vom Bundesministerium für Post und Telekom-\naufgehoben.                                                                  munikation oder der von ihm bestimmten Be-\nhörde bei Wehrpflichtigen, die für den Aufbau,\ndie Unterhaltung oder die Instandsetzung von\n(28) § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes vom 9. De-                       Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen\nzember 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 11                   Verkehr bestimmt sind, tätig sind,\".\ndes Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)\ngeändert w~rden ist, wird wie folgt gefaßt:                       c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 11\" durch die\nAngabe „Nr. 12\" ersetzt.\n,,1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-\nschließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte\nder aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-             (32) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-\npost hervorgegangenen Unternehmen, sofern die         keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wort-       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2,\nlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nund Telekommunikation veröffentlicht worden sind      durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1\nund bei den Niederlassungen der genannten Unter-      S. 1733), wird wie folgt geändert:\nnehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;\".\n1. § 1 Teil VII wird wie folgt gefaßt:\n,,VII. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-\n(29) Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundes-\nriums für Post und Telekommunikation\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3                  1. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\ndes Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507) geändert                     kation Deutsche Bundespost,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      2. das Bundesamt für Post und Telekommuni-\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            kation,\n,,(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder                      3. das Bundesamt für Zulassungen in der Tele-\nGerichtsbeamten aufgenommen werden.\"                                      kommunikation,\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                              4. die Bundesdruckerei GmbH;\".","2388                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. § 2 Teil I wird wie folgt gefaßt:                               waltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser\n_,,1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau,       Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre\ndie Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fern-       Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanz-\nmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr           behörden.\"\nbestimmt sind, das Bundesamt für Post und Tele-      3. In § 111 Abs. 3 werden die Wörter „Postgiroämter,\nkommunikation;\".                                         Postsparkassenämter,\" gestrichen.\n4. In § 224 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „an die\n(33) Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesge-              Deutsche Bundespost POSTBANK oder\" gestrichen.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\n(38) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-\nAbs. 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nkanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230),\nS. 2378), wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom\n1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „des bestehenden       29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:\nTeilnehmerverhältnisses zur Deutschen Bundespost\"\n1. In § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,, , Postgiro-\ndurch die Wörter „der bestehenden Vertragsverhält-\nguthaben\" gestrichen.\nnisse mit Unternehmen, die Telekommunikations-\ndienstleistungen erbringen• ersetzt.                       2. In§ 111 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter ,.Anlage 1\nKapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 2 des\n2. § 95 wird wie folgt gefaßt:\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\n,,§95                               dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nDie Unternehmen nach§ 2 des Post- und Telekom-            1990 (BGBI. II S. 885, 965t durch die Wörter ,,Artikel 12\nmunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch           Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994\neine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vor-               (BGBI. 1S. 2325t ersetzt.\ngenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche\nEisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem            (39) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nGesetz herangezogen werden.\"                               der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nS.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 27\n(34) § 2 Abs. 5 der Anforderungsbehörden- und Be-           des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird\ndarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1088),      wie folgt geändert:\ndie durch Artikel 6 Abs. 49 des Gesetzes vom 27. Dezem-        In § 3 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 35\nber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie        eingefügt:\nfolgt geändert:\n,,35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,\n1. Das Wort ,.Anforderungsbehörden• wird ersetzt durch                 Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG\ndas Wort ,.Anforderungsbehörde•.                                   beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne\n2. Die Wörter „sind die Oberpostdirektionen\" werden                    Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-\ndurch die Wörter „ist das Bundesamt für Post und                   kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei\nTelekommunikation\" ersetzt.                                        wären;•.\n(35) In§ 16 Nr. 1 Buchstabe d des Landbeschaffungs-            (40) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-    Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\nnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das         zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. De-        21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie folgt geändert:\nzember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist,             1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Deutsche Bun-\nwerden nach den Wörtern „Gas und Wasser,• die Wörter               despost• durch die Wörter „Deutsche Post AG, die\n,,Post- und Telekommunikationsdienstleistungen• ein-               Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG\"\ngefügt.                                                            ersetzt.\n2. Nach§ 54 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:\n(36) In§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstati-\nstikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119),                ,,(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die\ndas durch Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. Dezem-            Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG\nber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden die          nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuw~nden.\nWörter „der Deutschen Bundespost POSTDIENST, -                     § 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53\n11\nPOSTBANK, - TELEKOM sowie gestrichen.                              Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost\n(37) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1              letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-\nS. 613, 19TT I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13         wenden.•\ndes Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie\nfolgt geändert:                                                  (41) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814),\n1. In § 93a Abs. 2 werden die Wörter „Postgiroämter,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom\nPostsparkassenämter, • gestrichen.\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\n2. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        geändert:\n,,(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger     1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter .Deutsche Bundespost•\nöffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen             durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deutsche\nBundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenver-              Postbank AG, die Deutsche Telekom AG\" ersetzt.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                               2389\n2. Nach § 36 Abs. 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:        sowie nach dem Wort „Bundesgrenzschutz\" die Wörter\n.,(1 c) § 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deut-  ,, , die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundes-\nsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur            bahn\" gestrichen.\nfür den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3\nNr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buch-          (46) § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nstabe a des Gesetzes vom 21~ Dezember 1993 (BGBI. 1         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nS. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für     653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nden Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden.\"                    durch Artikel 6 Abs. 63 des Gesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(42) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1                   1. Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 55 des                 ,,3. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird                        kation Deutsche Bundespost oder die von ihr\nwie folgt geändert:                                                          bestimmten Behörden, soweit es sich um\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-                     Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder\npost\" durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deut-                      die Deutsche Reichspost handelt.\"\nsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG\" ersetzt.         2. Satz 2 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 8 angefügt:                           ,,Bei Ansprüchen nach Nummer 1 ist die Oberfinanz-\n,,(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die         direktion örtlich zuständig,\".\nDeutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG\n3. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995\nanzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Arti-              ,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Ober-\nkels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                  finanzdirektion nicht gegeben, ist die Oberfinanzdirek-\n(BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letzt-            tion Köln zuständig.\"\nmals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzu-\nwenden.•                                                         (47) In§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der\n(43) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973                Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1S. 235),\n(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 56      das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),            vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        werden die Wörter „der Deutschen Bundespost• durch die\nWörter „den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-\n1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-               despost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost\nmer 1a eingefügt:                                           TELEKOM\" ersetzt.\n„ 1a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche\nPostbank AG und der Deutsche Telekom AG;\".               (48) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-\n2. Dem§ 38 wird folgender Satz angefügt:                        wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1\nS. 530), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n,,§ 3 Abs 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43\n20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733) geändert worden ist, wer-\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nden die Wörter „Deutsche Bundespost\" durch die Wörter\nS. 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995\n.,Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunika-\nanzuwenden.\"\ntionssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer\nRechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes\n(44) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-           verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Tele-\nkanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160),          kommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom               in der Telekommunikation\" ersetzt.\n9. August 1994 (BGBI. 1S. 2058), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.                          (49) In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                 Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni\n1967 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 38 der\na) In Nummer 11 a werden nach den Wörtern „der              Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-\nDeutschen Bundespost TELEKOM\" die Wörter               ändert worden ist, werden die Wörter „für die Deutsche\n,,und der Deutsche Telekom AG\" eingefügt.              Bundespost der Bundesminister für Post und Telekom-\nb) Nach Nummer 11 a wird folgende Nummer 11 b ein-          munikation, jeweils\" und das Komma nach dem Wort\ngefügt:                                                .,Finanzen\" gestrichen.\n„ 11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden\nUmsätze der Deutsche Post AG;\".                     (50) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar\n1980 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 6\n3. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.\nAbs. 67 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2378), wird wie folgt geändert:\n(45) In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung               1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvom 24. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1144) werden nach dem Wort                 a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,• werden\n„Bundeswehr\" das Komma durch das Wort „und\" ersetzt                        gestrichen.","2390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                  b) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sonder-                   ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\nvermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-                    sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\nnen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-             gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-\nheitsgesetzes entsprechend.\"                                   sprechend.\"\n2. § 10 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                    2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-             ,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-\npost hervorgegangenen Unternehmen, soweit der                  post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das\nBundesminister für Post und Telekommunikation                  Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nsein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-                  tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes ausübt,\".                                  sicherheitsgesetzes ausübt,\".\n3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „der Deutschen Bundespost und\" wer-             a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\nden gestrichen.                                                despost,\" gestrichen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-                 ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\nsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen                   sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\nist Aufsichtsbehörde der Bundesminister für Post               gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-\nund Telekommunikation, soweit er sein Recht nach               sprechend.\"\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes      4. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-\nausübt.\"                                                 schen Bundespost\" durch die Wörter „der Betreiber\nvon öffentlichen Fernmeldenetzen\" ersetzt.\n(51) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),              (53) Die Verordnung über elektrische Anlagen in ex-\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom      plosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-        (BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 70\nändert:                                                        des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden           1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                              a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    gestrichen.\n,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver-         b) Folgender Satz wird angefügt:\nmögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen                     ,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\nUnternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-                 sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\nheitsgesetzes entsprechend.\"                                   gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-\n2. § 26 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                             sprechend.\"\n,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-          2. § 16 wird wie folgt geändert:\npost hervorgegangenen Unternehmen, soweit der         a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen\nBundesminister für Post und Telekommunikation               Bundespost,\" gestrichen.\nsein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsicherheitsgesetzes ausübt,\".\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\n3. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\na) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden                   gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-\ngestrichen.                                                    sprechend.\"\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver-       (54) Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980\nmögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen           (BGBI. 1 S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 71\nUnternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-       des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),\nheitsgesetzes entsprechend.\"                         wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(52) Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980                 a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden\n(BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 69              gestrichen.\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\na) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden                   gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-\ngestrichen.                                                   sprechend.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2391\n2. § 7 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                            ,,2. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-\n,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-                     post hervorgegangenen Unternehmen die Stellen\npost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das                  nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,\".\nBundesministerium für Post und T elekommunika-      2. § 18 wird wie folgt geändert:\ntion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\nsicherheitsgesetzes ausübt,\".\ndespost,\" gestrichen.\n3. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\n„Für Anlagen der aus dem Sondervermögen\ndespost und\" gestrichen.\nDeutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheits-\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-                  gesetzes entsprechend.\"\nsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\ngilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-       (58) In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom\nsprechend.\"                                           5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Arti-\nkel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)\n(55) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom          geändert worden ist, werden die Wörter „für Betreuungs-\n27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch        einrichtungen der Bundespost und\" gestrichen.\nArtikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                          (59) In § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes in der\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGB!. 1\nS. 577), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom\na) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,\" werden            26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,\ngestrichen.                                           werden die Wörter „durch die Post und\" gestrichen.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-            (60) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen          setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\ngilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-   lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nsprechend.\"                                           kel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2068),\nwird wie folgt geändert:\n2. § 9 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1 . In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Deutsche Bundes-\n,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-\npost und anderer\" durch die Wörter „Erbringer von\npost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das\nPostdienstleistungen nach dem Postgesetz und der''\nBundesministerium für Post und Telekommunika-\nersetzt.\ntion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes ausübt,\".                       2. In§ 42 werden die Wörter „nicht von der Deutschen\nBundespost betriebene\" gestrichen.\n3. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. In § 43 werden die Wörter .Deutschen Bundespost\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\noder anderer\" durch die Wörter „Erbringer von Post-\ndespost,\" gestrichen.\ndienstleistungen nach dem Postgesetz und der\" er-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                   setzt.\n,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-\nsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen              (61) In § 39 Abs. 1 Satz 3 der Festlandsockel-Berg-\ngilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-   verordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt\nsprecherid.\"                                          durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl.1\nS. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter .der\n(56) § 19 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung vom              Oberpostdirektion Bremen\" durch die Wörter „dem Be-\n14. Januar 1985 (BGBI. 1S. 93), die zuletzt durch § 56 des      treiber des Unterwasser-Fernmeldekabels\" ersetzt.\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                (62) In§ 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes\n1. In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundes-           vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt\npost,\" gestrichen.                                          durch Artikel 6 Abs. 80 des Gesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden Ist, werden die\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Wörter „der Deutschen Bundespost und\" gestrichen.\n„Für Geräte der aus dem Sondervermögen Deutsche\nBundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14               (63) Dem § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Ver-\nAbs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.\"          ordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520), die durch\nArtikel 6 Abs. 82 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(57) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom                 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird folgender\n27. November 1989 (BGBI. 1 S 2044), zuletzt geändert           Absatz 5 angefügt:\ndurch Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994               ,,(5) Die Unternehmen gemäß§ 2 des Post- und Tele-\n(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:                      kommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie auf-\n1. § 15 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     grund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenann-","2392                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine            2. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nvom Bundesministerium für Post und Telekommunikation.\n,,8. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\ndespost hervorgegangenen Unternehmen sowie\nbei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post-\n(64) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fas-                        und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1                          soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach\nS. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-                      § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind.\"\nzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt\ngeändert:\n(68) § 53 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in\n1. Im Sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden die          der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\nWörter \"Deutsche Bundespost POSTBANK\" durch die             1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5\nWörter \"Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-             des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geän-\ndespost POSTBANK\" ersetzt.                                  dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. § 64 wird wie folgt gefaßt:                                      \"(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever-\n,,§64                             sammlung in Form von Teilversammlungen durchführen.\nIm übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und\nNachfolgeunternehmen                       Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die§§ 45 und 46\nder Deutschen Bundespost POSTBANK                   entsprechend.\"\n(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für\ndas Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-                 (69) § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\npost POSTBANK als erteilt.                                  Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992\n(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen               (BGBI. 1S. 1793), das zuletzt durch § 57 des Gesetzes vom\nBundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember                2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird\n1995 befreit                                                wie folgt geändert:\n1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom             1. Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\nBundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten           ,,Die Prüfungen und die Überwachung von über-\nGrundsatzes II über die Liquidität der Kreditinsti-         wachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sonder-\ntute;                                                       vermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen\n2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der               Unternehmen werden bis zu einem durch Rechts-\nvom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2              verordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens\nund § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der            bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundes-\nMeldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3;                      ministerium für Post und Telekommunikation bestimm-\n3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2          ten Stellen vorgenommen.\"\nund 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1     2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nund Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie\n\"Das Nähere - insbesondere die Dauer der Übergangs-\n§ 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3.\"\nzeit - regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregie-\nrung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\"\n(65) In Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschrif-\nten über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1              (70)  Die Reichsversicherungsordnung       in der im Bundes-\nS. 2211) wird die Zahl „ 1996\" durch die Zahl „ 1995\"             gesetzblatt    Teil III, Gliederungsnummer     820-1,  veröffent-\nersetzt.                                                        . lichten    bereinigten   Fassung,  zuletzt geändert   durch Arti-\nkel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890),\nwird wie folgt geändert:\n(66) § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1. In§ 646 Abs. 1 wird die Angabe.§§ 653 bis 657a\"\n1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des              durch die Angabe\"§§ 653 bis 657b\" ersetzt.\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) geändert 2. Nach § 657a wird folgender§ 657b eingefügt:\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n.§657b\n,,(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein-\nrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die                          (1) Es wird eine Unfallkasse Post und Telekom er-\nPostbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungs-                     richtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist Träger\nanstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversiche-                   der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29\nrungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt                Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist\nder Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht.\"                    Träger der Unfallversicherung für Versicherte\n1. in der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-\n(67) § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeits-                 tion Deutsche Bundespost,\nleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des\n2. in den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-\nSchutzes der Zivilbevölkerung vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1\ndespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,\nS. 787), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom\n29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird             3. in den Unternehmen, die\nwie folgt geändert:                                                       a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2\n1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der                    ausgegliedert worden sind und von diesen über-\nBundespost\" gestrichen.                                                 wiegend beherrscht werden oder","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                             2393\nb) aus den Unternehmen im Sinne des Buch-                  standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine\nstabens a ausgegliedert worden sind und von             Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,\ndiesen überwiegend beherrscht werden und                diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-\nunmittelbar und überwiegend Post-, Postbank-            führer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten\noder Telekommunikationsaufgaben erfüllen                Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\noder diesen Zwecken als Neben- oder Hilfs-                 (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer\nunternehmen dienen,\nund seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für\n4. in den gesetzlichen und betrieblic„en Sozialeinrich-        Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten\ntungen und in den durch Satzung anerkannten                der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der\nSelbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post        seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Ge-\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost,                 schäftsführer übertragen kann.\n5. in der Bundesdruckerei GmbH und in den aus ihr                 (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das\nausgegliederten Unternehmen, sofern diese von              Bundesministerium für Post und Telekommunikation\nder Bundesdruckerei GmbH überwiegend be-                   und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfall-\nherrscht werden und ihren Zwecken als Neben-               kasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung\noder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,                  ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und\n6. im Bundesministerium für Post- und Telekommuni-             Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstat-\nkation sowie in dessen nachgeordneten Behörden             tung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für\nund Einrichtungen,                                         Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der\nUnfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfall-\n7. in der Museumsstiftung Post und Telekommuni-                versicherung, einschließlich Überwachung und Prä-\nkation.                                                    vention, bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für\n(2) Auf die Unfallkasse Post und Telekom finden die         Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeits-\nfür die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschrif-            schutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation\nten entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die           wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlas-\n§§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690           sungsgesetz findet keine Anwendung.\"\nbis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des\nArbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das             (71) In § 26 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die\nKonkursausfallgeld gelten für die Unfallkasse Post und     Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung\nTelekom entsprechend.                                      vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 115, 289) werden die\n(3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetz-       Wörter ,, , der Deutschen Bundespost\" gestrichen.\nbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer\nund sein Stellvertreter vom Bundesministerium für             (72) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nPost und Telekommunikation bestellt werden, § 44           Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 168,\nAbs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit       701) wird wie folgt geändert:\nder Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bun-\ndesministerium für Post und Telekommunikation              1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „der\nbestimmt werden, § 70 Abs. 2a des Vierten Buches               Deutschen Bundespost\" durch die Wörter „des\nSozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus-           Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nhaltsplan vom Bundesministerium für Post und Tele-             einschließlich der nachgeordneten Behörden\" ersetzt.\nkommunikation genehmigt wird.                              2. Nach§ 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buch-\n(4) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt           stabe f angefügt:\nmit der Maßgabe, daß das Bundesministerium für Post            „t) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG\nund Telekommunikation die Aufsicht auf den Gebieten                und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durch-\nder Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeits-              führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-\nunfällen sowie zur Abwendung arbeitsbedingter Ge-                  amten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt\nsundheitsgefahren führt.\"                                          den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel\n3. Nach § 704a wird folgender § 704b eingefügt:                       bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes\nbenötigen. Verwaltungskosten werden nicht er-\n,,§ 704b                                 stattet.\"\n(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt\nDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-          (73) Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung\nrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare          Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in\nBundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach          der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\n§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-          (BGBI. 1 S. 1421 , 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6\ngen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten        des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie\nwerden, soweit dies wegen der mit den Funktionen           folgt geändert:\nverbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die\n1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und die Deutsche\nAngestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für\nBundespost\" gestrichen.\nArbeitnehmer des Bundes mit, soweit dies wegen der\nmit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-        2. § 27a wird aufgehoben.\nderlich ist, speziellen Ergänzungen.                       3. In § 41 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesministers\n(2) Das Bundesministerium für Post und Telekom-             für Verkehr oder des Bundesministers für Post und\nmunikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vor-          Telekommunikation oder\" gestrichen.","2394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nr,4)   Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz-          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngeräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deut-\nnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für\nzuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 9. Novem-\nden Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse\nber 1992 (BGBI. 1S. 1864), wird wie folgt geändert:\nkönnen bis zu einem durch Rechtsverordnung des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustim-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für            mung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen\nPost- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter „das             mit dem Bundesministerium für Post und Telekom-\nBundesministerium für Post und Telekommunika-               munikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis\ntion oder eine ihm nachgeordnete Behörde\" ersetzt.          zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe\ndieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunter-\nb) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „ Ver-             nehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST\neinigten Wirtschaftsgebietes\" durch die Wörter              für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen\n,,Gebietes der Bundesrepublik Deutschland\" er-              der Deutschen Bundespost wahrgenommen wer-\nsetzt.                                                      den.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                              4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für         a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost oder'' wer-\nPost- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter \"das             den gestrichen.\nBundesministerium für Post und Telekommunika-\ntion\" ersetzt.                                           b) folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltung für            „Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von\ndas Post- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter              den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-\n,,des Bundesministeriums für Post und Telekommu-            despost zugelassen sind.\"\nnikation\" ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „ Wohnsitz\" durch die Wör-       [17) In § 6 Abs. 6 der FahrpersonaJverordnung vom\nter „Betriebsort des Hochfrequenzgerätes oder an die     22. August 1969 (BGBI. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch\nfür den Sitz\" und das Wort „Oberpostdirektion\" durch     Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1\ndie Wörter nAußenstelle des Bundesamtes für Post und     S. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4\nTelekommunikation\" ersetzt.                              gestrichen.\n4. In§ 6 werden die Wörter „von der Verwaltung für das\nPost- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter „ vom\n[18) In § 30 Abs. 2 des Fahr1ehrergesetzes vom\nBundesministerium für Post und Telekommunikation\n25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), das zuletzt durch Arti-\noder einer ihm nachgeordneten Behörde\" ersetzt.\nkel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 ge-\nstrichen.\n[15) § 3 des Durchführungsgesetzes zu den EG-Richt-\nlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180),\ndas zuletzt gemäß Artikel 64 der Verordnung vom\n[19) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 640),\nwird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen       6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt geändert:\nBundespost\" durch die Wörter „des Bundesamtes für        1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben.\nPost und Telekommunikation\" ersetzt.\n2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\ndespost\" durch die Wörter „des Bundesamtes für Post\nund Telekommunikation\" ersetzt.                             (80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengeset-\nzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), das zuletzt\ndurch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember\n(76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-\n1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-\ngeändert:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nGesetz vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2047) und Artikel 3    1. In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für\ndes Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II                  Post und Telekommunikation\" gestrichen.\nS. 1765), wird wie folgt geändert:                           2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen       „Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer\nBundespost,\" gestrichen.                                    der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen         Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deut-\nBundespost,\" gestrichen.                                    schen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverord-\nnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                 Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverneh-\na) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden               men mit dem Bundesministerium für Post und Tele-\njeweils die Wörter „der Deutschen Bundespost,\"            kommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum\ngestrichen.                                             31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                                2395\n(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der             b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                    ,,BP\" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der     11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt\nVerordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1291 ), wird wie          geändert:\nfolgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ Ver-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu            fahren bei\" die Wörter „den Nachfolgeunterneh-\nAnlage IV die Wörter „der Deutschen Bundespost,\"                men\" eingefügt.\ngestrichen.\nb) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen                 „Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen\nBundespost,\" gestrichen.\nder Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der\n3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen                 Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. De-\nBundespost,\" gestrichen.                                        zember 1997 selbst durchführen.\"\n4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-\nschen Bundespost,\" gestrichen.                            (82) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121),\n5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   das zuletzt durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni\na) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „bei  1994 (BGBI. 1 S. 1416) geändert worden ist, wird aufge-\nder Deutschen Bundespost oder'' gestrichen.        hoben.\nb) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche\n(83) § 30 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der\nBundespost oder\" gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968\n6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert:                   (BGBI. 1S. 1082), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 125 des\na) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die Deutsche       Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-\nBundespost\" gestrichen.                            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-\npost\" durch die Wörter „die Unternehmen nach § 2 des\n„Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-\nder Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahr-\nzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach\nzeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997.\"\n§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,\"\n7. § 57b Abs. 1O Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:             ersetzt.\n,,Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen, Bundes-      2. Absatz 5 wird aufgehoben.\npost können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder\nKontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum      (84) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstel-\n31. Dezember 1997 selbst durchführen.\"                 lung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980\n8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen         (BGBI. 1S. 1795), die durch Artikel 6 Abs. 128 des Geset-\nBundespost,\" gestrichen.                               zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert\nworden ist, werden die Wörter „der Zolldienst und die\n9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz ,,§ 66a Abs. 1      Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfüllung hoheitli-\nSatz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft cher Aufgaben dringend geboten ist,\" durch die Wörter\nam 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von die-  ,,der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Auf-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht wer-      gaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach\nden.\" die Überschrift „Zulassung von Fahrzeugen der    § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-\nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost\"         setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach\nund darunter die folgenden Sätze eingefügt:            § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es\n,,Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Be-       zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,\" ersetzt.\nfugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale\nZulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis         (85) § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesge-\nzum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-\nzum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nach-      lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\nfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahr-        des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) geändert\nnehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen         worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens     1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesminister\n31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen               für das Post- und Fernmeldewesen\" durch die Wörter\n,,BP\" verwenden:                                           ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation\"\nBP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-              ersetzt.\npost (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirek-   2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-\ntion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erken-       ster für das Post- und Fernmeldewesen\" durch die\nnungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche               Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-\nTelekom AG, Forschungs- und Technologiezen-           munikation\" ersetzt.\ntrum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000\n3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesmini-\nbis 999 999).\"\nster für das Post- und Fernmeldewesen\" durch die\n10. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:     Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Deut-         munikation\" ersetzt.\nschen Bundespost,\" gestrichen.                     4. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.","2396                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(86) In § 21 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-   2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1               nisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesge-\nS. 61), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffent-\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,            lichten bereinigten Fassung,\nwerden die Wörter \"der Deutschen Bundespost\" ersetzt          3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\ndurch die Wörter \"des Bundesministeriums für Post und              S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j\nTelekommunikation\".                                                des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918),\nsoweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,\n(87) Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-\nnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge      4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni\n(Mindestanforderungen an VHF-Sende- und Empfangs-                  1991 (BGBI. 1S. 1387),\ngeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (Beilage      5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über\nzum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) wird wie folgt ge-            den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar\nändert:                                                            1967 (BGBI. 1S. 137),\n1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter \"der Deutschen Bun-       6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über\ndespost\" durch die Wörter \"des Bundesministeriums              den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land\nfür Post und Telekommunikation\" ersetzt.                       Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n2. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter \"der Deutschen\nBundespost\" durch die Wörter \"des Bundesministeri-                                        §2\nums für Post und Telekommunikation\" ersetzt.\n§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im\n(88) In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverord-       Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:\nnung zur Verordnung über elektronische Ausrüstung der         Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die\nLuftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VOR-Navigati-          Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG\nons-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (Beilage zum           jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das\nBAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) werden die Wörter \"der       Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der\nDeutschen Bundespost\" durch die Wörter \"des Bundes-           Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen\nministeriums für Post und Telekommunikation\" ersetzt.         Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost\n(89) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-       TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmoda-\nsung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1            litäten sind entsprechend anzuwenden.\nS. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\n§3\nvom 26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie fofgt geändert:\nFür das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des je-\n1. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter \"Bundesamtes für     weiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß\nZulassungen in der Telekommunikation (BZTI\" durch\nund einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von\ndie Wörter \"Bundesamtes für Post und Telekommuni-\n§ 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Ent-\nkation (BAPl)\" ersetzt.\nlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender An-\n2. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                         wendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der\n\"(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen        Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresab-\noder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt     schlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an\noder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für             das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,\nandere als in der Genehmigungsurkunde der Deut-           das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Ab-\nschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post            schlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die\nund Telekommunikation angegebene Zwecke ver-              Entlastung entscheidet\nwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von                                            §4\nMaßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekom-\nmunikation widerrufen werden.\"                                           Auflösung und Rechtsnachfolge\nder „Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die\n(90) In § 11 Abs. 1 Buchstabe c des Sparkassen-             Angeh6rigen der deutschen Reichs-Postverwaltung\"\ngesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 567), das\nnach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungs-        (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1     Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBI. S. 210) errichtete \"Kai-\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II            ser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutsch~n\nS. 885, 1194) fortgilt, werden die Wörter „oder der Post\"      Reichs-Postverwaltung\" mit Sitz in Berlin aufgelöst.\ngestrichen.                                                       (2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete \"Stu-\ndienstiftung der Deutschen Bundespost\" mit Sitz in Stutt-\nArtikel 13                           gart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung.\nDas Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil\nAußerk\"!fflreten bisherigen Rechts\nund Ubergangsvorschriften                     des Stiftungsvermögens der \"Studienstiftung der Deut-\nschen Bundespost\".                 ·\n§1\nArtikel14\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten         Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des       gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),                gung durch Rechtsverordnung geändert werden.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                          2397\nArtikel15                               (2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) tritt, soweit die\nInkrafttreten\nBestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.        betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheu sser-Sc hnarren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}