{"id":"bgbl1-1994-61-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":61,"date":"1994-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1994-09-14T00:00:00Z","page":2323,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994                              2323\nGesetz\nzur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze\nVom 14. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         Artikel2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung der\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung\nArtikel 1\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nÄnderung des Beratungshilfegesetzes\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nDas Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für               veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nBürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)              durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 1994\nvom 18. Juni 1980 (BGBI. 1S. 689) wird wie folgt geändert:        (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:\n§ 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     ,,Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfe-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                          gesetzes entsprechend.\"\n,, 1 . des Zivilrechts einschließlich der Angelegen-\nArtikel3\nheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für\nArbeitssachen zuständig sind,\".                       § 48 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma                  bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nersetzt.                                                  setzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     1. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n,,4. des Sozialrechts.\"                                   2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                        Artikel4\n,,(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet                  Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende               Dem § 40 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nseinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Recht-           Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,           S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nso ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein         vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,\nBedürfnis für Beratungshilfe auftritt.\"                        wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen\n3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     auch in Erfurt abhalten.\"\n,,(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die\nüber die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in                                     Artikels\ngleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur                                   Inkrafttreten\nVerschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher\nZustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\naus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.\"            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}