{"id":"bgbl1-1994-60-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=20","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk (Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung - GürtMetMstrV)","law_date":"1994-09-09T00:00:00Z","page":2316,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk\n(Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung - GürtMetMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        8. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    Festigkeitslehre, insbesondere Maschinenkunde,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des       Meßtechnik und -werkzeuge,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-          9. Kenntnisse über Bauphysik,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         10. Kenntnisse der berufsbezogenen pneumatischen und\nfür Bildung und Wissenschaft:                                    hydraulischen Steuerungen und ihrer Komponenten,\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n1. Abschnitt\n12. Kenntnisse des Korrosionsschutzes,\nBerufsbild\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemikalien zur\n§1                                  Oberflächenbehandlung, insbesondere über Säuren\nund Basen,\nBerufsbild\n14. Kenntnisse des Warmbehandelns von Werkstoffen,\n(1) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol-         insbesondere Glühen, Härten und Anlassen,\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:\n15. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenver-\n1. Entwurf und Anfertigung von dekorativen Metallgegen-          edlung durch Galvanisieren und Emaillieren,\nständen im architektonischen Bereich,\n16. Kenntnisse der Drück- und Ziehverfahren sowie der\n2. Entwurf und Anfertigung von Zier- und Sakralgeräten           erforderlichen Schmierstoffe,\nsowie dekorativen Gebrauchsgegenständen,\n17. Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,\n3. Entwurf und Anfertigung von Devotionalien, unedlem\nSchmuck und Effekten,                                    18. Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches\nZeichnen,\n4. Verformen von Blechen zu Hohlkörpern durch Drücken,\nTiefziehen und Pressen sowie ihre Weiterbe- und          19. Messen, Prüfen und Durchführen von Soll-Ist-Ver-\n-verarbeitung,                                               gleichen,\n5. Ausführung von Restaurierungsarbeiten.                    20. spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-\nbesondere Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden\n(2) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol-         sowie Anwenden von Werkzeugmaschinen,\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n21. spanloses Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere\n1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,                Biegen, Richten, Treiben, Ziselieren, Schmieden und\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Stilkunde und                Prägen sowie Drücken, Tiefziehen, Pressen und\nKunstgeschichte,                                           Stanzen,\n3. Kenntnisse des Fachrechnens, insbesondere der Be-       22. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-\nrechnung von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten           gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Stiften,\nund der Gewichte,                                           Bördeln, Hart- und Weichlöten, Schweißen und\nKleben,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,             23. Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere· durch\nSchleifen, Polieren, Mattieren, Metallfärben, Beizen\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nund Lackieren,\nUmwelt-, insbesondere des Immissions- und des\nWasserschutzes, sowie der Abfallbeseitigung und der    24. Anfertigen von Abwicklungen, Schablonen und Guß-\nrationellen Energieverwendung,                              modellen,\n6. Kenntnisse über Elektrotechnik,                         25. Entwickeln und Anfertigen von berufsspezifischen\nLehren, Vorrichtungen und Hilfswerkzeugen,\n7. Kenntnisse der VDE-Bestimmungen für den Beleuch-\ntungsbereich,                                          26. Anfertigen von Drückfuttem in Einzel- und Teilformen,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                             2317\n27. Montieren und Befestigen der in Absatz 1 genannten           (4) Die technische Zeichnung, die Vor- und Nachkalku-\nGegenstände und Aufstellen der Arbeitsgerüste,          lation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit\nzu berücksichtigen.\n28. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.\n§4\nArbeitsprobe\n2. Abschnitt\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nPrüfungsanforderungen                     ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4, aus-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1\nNr. 1 bis 4 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe Nummer 5 aus-\n§2                             zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1\nNr. 5 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe eine Arbeit nach\nGliederung, Dauer und Bestehen\nNummer 1, 2 oder 3 auszuführen:\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n1. Zeichnen und Anfertigen von Blechabwicklungen in\n(1) Im Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     verschiedenen Formen mit Biege- und Hartlötarbeit,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-     2. Herstellen von gebogenen Teilen aus Rund-, Vierkant-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                     oder Flachkantrohren mit Verbindungen durch Löten,\nSchrauben oder Nieten,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-      3. Anfertigen von hartgelöteten oder geschweißten Rah-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       men aus gebogenen Winkel-, U- oder Sonderprofilen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      4. Bearbeiten von massiven Metallstücken durch Drehen\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-              und Fräsen mit Verbindungen durch Hart- und Weich-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                           löten sowie Verschraubungen,\n5. Herstellen eines Hohlkörpers an der Drückbank und\n§3                                 Anfertigen des Drückfutters.\nMeisterprüfungsarbeit                       (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend     arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                              konnten.\n1. Entwerfen und Anfertigen eines anschlußfertigen Be-\nleuchtungskörpers aus Kupfer, Messing, Bronze oder                                      §5\nEdelstahl durch Anwendung von Biege-, Treib- oder\nPrüfung\nDrücktechniken; dabei sind einzelne Bauteile durch\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nHartlöten zu verbinden und die Oberflächen zu polieren\noder metallzufärben,                                         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n2. Entwerfen und Anfertigen eines Bau-, Zier- oder\nMöbelbeschlages aus Messing, Bronze oder Edelstahl;       1. Technische Mathematik:\ndabei sind die Oberflächen zu bearbeiten, insbeson-            Berechnen von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten\ndere durch Polieren und Färben, und eine technische\nund Gewichten;\nZeichnung oder ein Modell anzufertigen,\n2. Fachtechnologie:\n3. Entwerfen und Anfertigen eines sakralen Gerätes oder\neines Teiles davon aus Edel- oder NE-Metallen durch           a) Gestaltungs- und Formenlehre sowie berufsbezo-\nModellieren, Treiben, Planieren, Bördeln, Ziselieren,             gene Stilkunde und Kunstgeschichte,\nEmaillieren, Fassen und Polieren,                             b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,\n4. Entwerfen und Anfertigen von Schmuck aus Unedel-                    insbesondere Maschinenkunde, Meßtechnik und\nmetall, von Effekten oder Devotionalien durch Model-               -werkzeuge, sowie berufsbezogene pneumatische\nlieren, Gießen, Treiben, Prägen, Pressen, Montieren,               und hydraulische Steuerungen und ihre Kompo-\nFassen und Polieren,                                               nenten,\n5. Entwerfen und Anfertigen einer Vase oder eines Pokals          c) spanloses Bearbeiten von Werkstoffen,\ndurch Umformen von Blechen zu Drückteilen mit Ein-            d) spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-\nzieh- und Aushebearbeiten und Anfertigen der Drück-               besondere Anwenden von Werkzeugmaschinen,\nfutter.\ne) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-               dungen,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf\nmit technischer Zeichnung und die Vorkalkulation vorzu-           f)   Behandeln von Oberflächen unter Anwendung\nlegen. Die technische Zeichnung und die Vorkalkulation                mechanischer und chemischer Verfahren,\nsind erst anzufertigen, wenn der Entwurf genehmigt                g) Elektrotechnik und VDE-Bestimmungen für den\nwurde.                                                                 Beleuchtungsbereich,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nachkalku-           h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nlation und eine Arbeitsbeschreibung vorzulegen.                        und des Arbeitsschutzes,","2318                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ni) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-                                   3. Abschnitt\nsondere des Immissions- und des Wasserschutzes,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nsowie der Abfallbeseitigung und der rationellen\nEnergieverwendung;\n§6\n3. Werkstoffkunde:\nÜbergangsvorschrift\nArten, Eigenschaften, Normbezeichnung, Verwendung\nund Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;                     Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n4. Fachzeichnen:                                                  fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\nEntwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches\nZeichnen;\n§7\n5. Kalkulation:\nWeitere Anforderungen\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger       12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger         den Fassung.\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                       §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                          (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach             Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                   zuwenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}