{"id":"bgbl1-1994-60-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk (Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)","law_date":"1994-09-09T00:00:00Z","page":2314,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk\n(Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             17. Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbeson-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   dere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrusta-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des         tionen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-               Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             Borten,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          18. Verarbeiten von Spitzen und Plissee,\nfür Bildung und Wissenschaft:\n19. Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,\n1. Abschnitt                         20. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\nBerufsbild\n§1                                                        2. Abschnitt\nBerufsbild                                              Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende\nTätigkeiten zuzurechnen:\n§2\n1. Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinder-\nGliederung, Dauer und Bestehen\nkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Mate-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nrialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, ins-\nbesondere Maßanfertigungen, Trachten und Theater-           (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nkleidung,                                                und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n2. Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kin-           der Meisterprüfungsarbeit solleA die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten\nMaterialien.                                                (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende              länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      probe nicht länger als 16 Stunden dauern.\n1 . Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen               (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nMaschinen, Werkzeugen und Geräten,                     sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n§3\n3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen\nKörpers,                                                                    Meisterprüfungsarbeit\n4. Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde,       (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten auszuführen:\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, ins-\nbesondere der Farbenzusammenstellung,                  1. ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,\n6. Kenntnisse über Farbenwirkung,                           2. ein stilreines Trachtenkleid,\n7. Kenntnisse der Trachten,                                 3. eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der          4. ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine dar-\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 auf abgestimmte Bluse,\n9. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,            5. ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf\nabgestimmter Mantel.\n10. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-\nteilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem        (2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten\nErscheinungsbild der Trägerin,                         anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kra-\ngen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspel-\n11. Maßnehmen,\nknopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie minde-\n12. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,                 stens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese\n13. Vorbereiten der Anprobe,                                 Detailarbeiten nicht bei .den in Absatz 1 genannten Arbei-\nten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.\n14. Anprobieren und Korrigieren,\n(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n15. Fertigstellen,                                           fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbst-\n16. Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien,     gefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die\nLeder und Pelz,                                        Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2315\n(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkal-        4. Kalkulation:\nkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nzu berücksichtigen.\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n§4                                     (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nArbeitsprobe                              führen.\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nArbeiten auszuführen:                                            als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\n1. Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vor-          an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nlage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen,            werden.\n2. Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Steh-       (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nkragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgege-           Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nbener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie           gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nKorrigieren bis zur zweiten Anprobe.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nsind ausreichend3 Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nAbsatz 1 Nr. 2.\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n3. Abschnitt\n§5\nPrüfung\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n§6\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                                         Übergangsvorschrift\n1. Zeichnen, Gestalten und Darstellen:                              Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\na) Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für            fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nModelle und Schnitte,                                     zu Ende geführt.\nb) Berechnen von Material und Zubehör,                                                      §7\nc) Proportionslehre;                                                             Weitere Anforderungen\n2. Fachtechnologie:\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\na) textile Stilkunde,                                         stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nb) Trachtenkunde,                                             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nc) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben-             den Fassung.\nzusammenstellung,\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit                                        §8\nund des Arbeitsschutzes,\nInkrafttreten\ne) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.\nf)   Fertigungs- und Betriebskunde;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n3. Werkstoffkunde:                                               weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;              wenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}