{"id":"bgbl1-1994-60-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk (Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)","law_date":"1994-09-09T00:00:00Z","page":2312,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk\n(Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-      19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965               20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-        21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für            Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Wissenschaft:                                                         2. Abschnitt\nPrüfungsanforderungen\n1. Abschnitt                                in den Teilen I und II der Meisterprüfung\nBerufsbild\n§2\n§1                                          Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung {Teil 1)\nBerufsbild\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nzuzurechnen:                                                der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nEntwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von         lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nKopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz,            (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nStroh, Stoff, Pelz und Leder.                               länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse       probe nicht länger als acht Stunden dauern.\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                  (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen,                        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbe-       fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nsondere der Farbenzusammenstellung,\n§3\n3. Kenntnisse über Oberbekleidung,         insbesondere\nKostüme und Trachten,                                                      Meisterprüfungsarbeit\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-           (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend\nstoffe,                                               genannten Arbeiten anzufertigen:\n5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,          1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der        2. ein Hut nach Bildvorlage,\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des        3. ein Hut nach eigenem Entwurf,\nUmweltschutzes und der rationellen Energieverwen-\n4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.\ndung,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit\n8. Maßnehmen,                                             nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der\n9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,               Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkal-\nkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Ent-\n10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparte-    wurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vor-\nrie, Pappe und Draht,                                 zulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material\n11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen      verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähn-\nHutformstoffen,                                       lich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.\n12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und         (3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach\nanderen Materialien,                                  Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach\nAbsatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind\n13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,\nbei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-\n14. Appretieren und Bügeln,                                sichtigen.\n15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,                                          §4\n16. Einfassen von Kanten,                                                            Arbeitsprobe\n17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garnitur-          (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit\nteilen auf Unterformen,                                handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszu-\n18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren,                führen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2313\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten       (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-           als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden           eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soU an\nkonnten.                                                        einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.\n§5                                    (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nPrüfung\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier          sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                   Absatz 1 Nr. 2.\n1. Fachzeichnen und Fachrechnen:\na) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt-                                 3. Abschnitt\nund Entwurfszeichnungen für Modelle,                              Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Berechnen von Material, Mustern und Schnittan-\nlagen;                                                                                §6\n2. Fachtechnologie:                                                                  Übergangsvorschrift\na) Kopfbedeckungen,                                           Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nb) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben-          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzusammenstellung,                                       zu Ende geführt.\nc) Oberbekleidung,     insbesondere     Kostüme     und                                  §7\nTrachten,                                                                  Weitere Anforderungen\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nund des Arbeitsschutzes,                                bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\ne) Fertigungs- und Betriebskunde,                          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nf) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;                  den Fassung.\n3. Werkstoffkunde:                                                                            §8\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-                                lntrafttreten\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in\n4. Kalkulation:\nKraft.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die             (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nführen.                                                         zuwenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}