{"id":"bgbl1-1994-60-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)","law_date":"1994-09-09T00:00:00Z","page":2308,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk\n(Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       4. Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmun-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   gen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\nDachbeschichtungstechniken,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         6. Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,\nfür Bildung und Wissenschaft:                                7. Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grund-\nregeln bei Bauwerksbegrünungen,\n1. Abschnitt                          8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild                              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n§1                                  Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\ngen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Nor-\nBerufsbild\nmen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen\n(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätig-             Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissi-\nkeiten zuzurechnen:                                             onsschutzes,\n1. Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen           10. Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustel-\nund Außenwandbekleidungen mit allen funktions-              lenorganisation,\nbedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung    11. Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bau-\nund sonstiger Unterkonstruktionen,                          schutt und Gefahrstoffen,\n2. Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von       12. Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,\nDichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Ober-\nflächenwassers,                                         13. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wand-\nflächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen\n3. Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern,\nund Berechnungen,\nDachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstie-\ngen sowie von Energiesammlern und Energieumset-         14. Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten\nzern,                                                       und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,\n4. Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen,        15. Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holz-\nschutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von\n5. Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerü-\nSchädlingsbefall,\nsten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,\n16. Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der\n6. Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der\nWerkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschnei-\nHolzschädlingsbekämpfung,\nden, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden,\n7. Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von          Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Ver-\näußeren Blitzschutzanlagen,                                 schweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dach-\n8. Vorbereitung von Dachbegrünungen,                            schutzmitteln,\n9. Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen.             17. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Beklei-\ndungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben,\n(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kennt-             Mörteln, Klammem, Drahten, Binden, Kleben, Auf-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                             und Verschweißen,\n1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach-         18. Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und\ndecker-Handwerks,                                         Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtun-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-            gen,\nstoffe,                                               19. Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwa-\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bau-             chen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutz-\nchemie und Baustatik,                                     anlagen,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                              2309\n20. Abdichten der Abschlüsse und Fugen,                         8. Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanz-\ndeckung mit Giebelkanten oder Graten,\n21. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,\n9. Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannen-\n22. Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktions-\ndeckung mit Giebelkanten oder Graten,\nbedingter Schichten,\n23. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dach-          10. Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der\ndeckung und Abdichtung,                                       Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten\noder Graten,\n24. Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz\nin der Dachdeckung oder Abdichtung,                     11 . Abdichten eines flachgeneigt~n Dachabschnittes mit\nmindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der\n25. Aufbereiten der Vergußmassen,                                   bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach\n26. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen,                        gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funkti-\nonsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten\n27. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an                einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines\nDurchdringungen,                                              Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dach-\n28. Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dach-               durchdringung und Erstellen einer Wärmedämmbe-\nbegrünungen,                                                  rechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Tempe-\nraturdreiecks.\n29. Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeich-\n2. Abschnitt\nnung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeits-\nPrüfungsanforderungen                     plan zur Genehmigung vorzulegen.\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewer-\n§2                             tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nGliederung, Dauer und Bestehen\n§4\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nArbeitsprobe\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            (1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-     genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszu-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                 führen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     1. Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:\nlänger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\na) Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß,\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.\nAnfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehör-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1               teils,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nb) Decken einer Wandkehle,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nc) Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder\n§3                                  d) Decken des Anfangs einer Hauptkehle;\nMeisterprüfungsarbeit                      2. Dachziegel- oder Dachsteindeckung:\n(1) AJs Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend          a) Decken des Anfangs einer deutsch eingebunde-\ngenannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1                   nen Kehle im Biberschwanzdach,\nbis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die\nb) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannen-\nArbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dach-\ndach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,\nsteinen:\nc) Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und\n1. Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen-\nGrat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder\nund Sattelkehlen,\nd) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-\n2. Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seit-\neinfassung;\nlichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die\nHauptfläche,                                             3. Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten\nDachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter\n3. Decken von Wechselkehlen,\nBerücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungs-\n4. Decken von runden oder geschweiften Turmdach-                 belastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit\nflächen,                                                      den üblichen funktionsbedingten Schichten mit\n5. Decken von eingebundenen Hauptkehlen,                         a) Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,\n6. Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit                b) Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,\nDecksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,\nc) Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,\n7. Decken einer deutsch eir:1gebundenen Kehle mit\nd) Herstellen eines Wandanschlusses oder\nBiberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken\nvon Giebelkanten oder Graten,                                 e) Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;","2310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung:            beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\na) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-      konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müs-\neinfassung oder                                      sen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meister-\nprüfungsarbeit unterscheiden.\nb) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und\nFirstabschlüssen unter Verwendung von Form-\n§5\nstücken;\nPrüfung\n5. Rohr- oder Strohdeckung:\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Tell IQ\na) Decken eines Grates,\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nb) Decken einer Giebelkante oder                        fungsfächern nachzuweisen:\nc) Decken einer Hauptkehle;                             1. Fachtechnologie:\n6. Holzschindeldeckung:                                         a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,\na) Decken einer Dachfläche mit Kehle,                       b) berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Bau-\nb) Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenk-             statik,\ngrates oder                                              c) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,\nc) Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß          d) berufsbezogene Abdichtungs- L!nd Dachbeschich-\nund Herstellen einer Lüftergaube;                            tungstechniken,\n7. Bitumenschindeldeckung:                                      e) Baustile und Denkmalpflege,\nDecken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung         f) technische und pflanzliche Grundregeln bei Bau-\nund Kehle;                                                      werksbegrünungen,\n8. Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nOberflächenwassers:                                             und des Arbeitsschutzes,\na) Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem\nh) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-\nRinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,\ndingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstord-\nb) Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer                 nung, berufsbezogene Normen und Richtlinien,\nDachrinne mit einem Rinnenkopfstück,                         berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-\nc) Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in                  besondere des Immissionsschutzes;\nStehfalzausbildung und indirekter Befestigung,       2. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\nd) Herstellen einer Kamineinfassung oder                    a) Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details\ne) Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen               sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen,\neinschließlich Wandanschluß;                                 insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und\nAnbauten,\n9. Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:\nb) statische Grundberechnungen einschließlich Be-\na) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei-             rechnung erforderlicher Befestigungen auf Unter-\ndung mit kleinformatigen Platten einschließlich              konstruktionen,\nUnterkonstruktion und Dämmung,\nc) zeichnerische Darstellung von Dachformen ein-\nb) Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unter-               schließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für\nkonstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung,           zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen\nc) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei-             Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern\ndung mit großformatigen Platten einschließlich              mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Trau-\nMetallunterkonstruktion und Dämmung oder                    fenhöhen,\nd) Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinfor-          d) Auswerten von Bauzeichnungen;\nmatigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion;  3. Werkstoffkunde:\n10. Unterkonstruktion für Dach und Wand:                         a) Werk- und Hilfsstoffe,\na) Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit\nb) Werkstoffprüfung;\nWärmedämmung unter Berücksichtigung der\nerforderlichen Lüftungsquerschnitte,                4. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:\nb) Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum            a) Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,\nEinbauen eines Dachflächenfensters oder                  b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nc) Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und                Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nVerstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nBohlenkranz und Öffnungseinfassung;\nführen.\n11. Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerks-\nabdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nWaagerechten.                                           als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-      werden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                             2311\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                    §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nWeitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II     bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAbsatz 1 Nr. 1.                                              12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt\n§8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift                       Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften       Dachaecker-Handwerk vom 15. Juni 1973 (BGBI. 1S. 608)\nzu Ende geführt.                                             außer Kraft.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}