{"id":"bgbl1-1994-60-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=6","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1994-09-06T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["2302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 6. September 1994\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in                b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort \"soll\" durch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                  das Wort \"darf\" und der Punkt durch ein Semi-\n(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung:                       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der\nArtikel 1                                  Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe\nA 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte.\"\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\n863), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1 . Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt IX wie folgt             aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert:                                                            „2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder\na) Nach der Angabe \"§ 45\" wird das Wort „Über-                            A 6 der Bundesbesoldungsordnung A\ngangsregelungen\" durch das Wort „Übergangs-                            erreicht und sich in einer Dienstzeit\nvorschrift\" ersetzt.                                                   von mindestens zehn Jahren seit der\nAnstellung bewährt haben,\".\nb) Nach der Angabe ,,§ 46\" werden die Worte „Berlin-\nKlausel\" durch das Wort ,,(weggefallen)\" ersetzt.            bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4\n2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem                       das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-\nWort „Einstellung\" das Wort „und\" eingefügt.                              jahr vollendet haben,\".\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\n3. In § 6 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-\na) In Absatz 6 werden die Worte „mindestens mit der             ren fachliche Anforderungen der Beamte durch\nNote „gut\"\" durch die Worte „mit einer besseren              eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund\nNote als „befriedigend\"\" ersetzt.                            fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                            beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung\nerfüllen kann.\"\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist\" die\nWorte „vorbehaltlich des Satzes 3\" eingefügt.        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet                    ,,Die Einführungszeit dauert neun Monate.\"\nwerden, wenn die nach Absatz 4 anzurech-\nnende Dienstzeit im Bereich der Behörde                 bb) In Satz 6 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nzurückgelegt worden ist, die die Feststellung                ,,sechs\" ersetzt.\nnach Absatz 3 Satz 1 zu treffen hat.\"\n9. § 28 wird wie folgt geändert:\n5. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe 3\"           a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende\ndurch die Angabe „Besoldungsgruppe B 3\" ersetzt.                durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\na) In Absatz 5 wird die Angabe \"Besoldungs-                          58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\"\ngruppe 13\" durch die Angabe \"Besoldungsgruppe\nA 13\" ersetzt.                                            b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „soll\" durch das\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „Besoldungs-                     Wort „darf\" ersetzt.\ngruppe 16'' durch die Angabe \"Besoldungsgruppe\nA 16\" ersetzt.                                        10. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 22 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                    „3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4\nangefügt:                                                              das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-\njahr vollendet haben,\".\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\"              bb) Satz 3 wird gestrichen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                              2303\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe              13. § 35 wird wie folgt geändert:\n,,Nummer 2\" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2\"       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nersetzt.                                               gefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         ,,(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Lauf-\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-                bahnen des gehobenen und höheren Dienstes\nren fachliche Anforderungen der Beamte durch                 nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund                     Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen\nfachverwandter Tätigkeiten und entsprechender                Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige\nberuflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung               Konferenz der Kultusminister der Länder die\nerfüllen kann.\"                                              Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten\nHochschulabschluß im Sinne des Artikels 37\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                       Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und\n,,Die Einführungszeit dauert ein Jahr.\"                      den Hochschulabschluß entsprechend zugeord-\nnet hat.\"\n11 . § 33 wird wie folgt geändert:                               b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4\nbis 9.\na} In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein\nc) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n,,(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\n1         beträgt in Laufbahnen\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. '\n1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,\nb) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4\nbis 9 werden Absätze 3 bis 8.                                2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs\nMonate,\nc) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 5\"                  Monate.••\ndurch die Angabe „Absätzen 2 bis 4\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 4\" durch    14. In § 36 Satz 2 wird das Wort „ist\" durch die Worte\ndie Angabe „Absatzes 3\" ersetzt.                   ,,und das Datum des Befähigungserwerbes sind\"\nd) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „soll\"        ersetzt.\ndurch das Wort „darf\" ersetzt.\n15. § 43 wird wie folgt geändert:\n12. § 33a wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              4 bis 6\" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 bis 5\"\nersetzt.\n,,(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die\nb) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\n1. geeignet sind,                                            gefaßt:\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn er-                ,,Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-\nreicht und sich in einer Dienstzeit von min-            gruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R\ndestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung          innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen\neines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt              Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der\nhaben,                                                  Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungs-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4                    ordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol-\ndas 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr             dungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der\nvollendet haben,                                        Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen\nwerden. Einern Richter der Besoldungsgruppe R 2\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver-                 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt\nliehen werden, wenn sie die Befähigung für die               der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol-\nLaufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben                  dungsordnung A, unter Beachtung des § 12 Abs. 6\nhaben; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähi-            ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen\ngung richtet sich auf den Verwendungsbereich                 werden.\"\nnach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n16. In§ 44 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3,\"\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-            gestrichen.\nren fachliche Anforderungen der Beamte durch\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund\nfachverwandter Tätigkeiten und entsprechender        17. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nberuflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung                                     ,,§45\nerfüllen kann.\"\nÜbergangsvorschrift\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1\n„Die Einführungszeit dauert ein Jahr und drei            Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1\nMonate.\"                                                 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 Satz 1","2304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNr. 3 kann ein Beamter zum Aufstieg zugelassen                 c) Nach der Zeile\nwerden, wenn er bis zum 31. Dezember 1995 das                      „Sprachendienst            Nach Maßgabe\n60. Lebensjahr oder bis zum 31. Dezember 1996 das\ndes § 35 Abs. 2 Satz 3\n59. Lebensjahr zu Beginn der Einführung noch nicht                                            und 4:\nvollendet hat.\"                                                                               Dipl.-Dolmetscher\nDipl.-Übersetzer\n18. § 45a wird wie folgt geändert:\nNeusprachliche\na) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )\" wird gestrichen.                                             Philologen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                                  Sprachlehrer\"\nwird folgende Zeile eingefügt:\n19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                              „Beamte im Dienst\na) In der Zeile                                                    als Statistiker            Dipl.-Statistiker\".\n.Haus- und Ernährungs-       Dipl.-Emährungswirte           d) Das Stichwort „ Wirtschaftsverwaltungsdienst\"\nwissenschaftlicher           Dipl.-Hauswirte                    zweiter Spiegelstrich Buchstabe b wird wie folgt\nDienst                       Dipl. -Ökotrophologen\"             geändert:\nwird das Wort „Dipl.-Ernährungswirte\" durch                     aa) Die Worte „des Bundesministers für inner-\ndas Wort .Dipl.-Ernährungswissenschaftler\" er-                       deutsche Beziehungen,• werden gestrichen.\nsetzt.                                                          bb) Nach dem Wort .Städtebau,\" werden die\nb) In der Zeile                                                         Worte .Bundesministeriums für Umwelt,\n„Sprachendienst             Nach Maßgabe                            Naturschutz und Reaktorsicherheit,\" einge-\ndes § 35 Abs. 2 Satz 3                  fügt.\nund 4:                             cc) Nach dem Wort „Zusammenarbeit\" werden\nDipl.-Dolmetscher                       die Worte „und Entwicklung\" eingefügt.\nDipl.-Übersetzer                   dd) Die Worte .bei Bundesbahn, Bundespost\nNeusprachliche                          und Bundesrechnungshof\" werden durch\nPhilologen                              die Worte .beim Bundesrechnungshof, beim\nSprachlehrer\"                           Eisenbahn-Bundesamt, beim Bundeseisen-\nwird nach dem Wort „Dipl.-Übersetzer'' das Wort                      bahnvermögen und bei der Deutschen Bun-\n,,Dipl.-Fach Obersetzer'' eingefügt.                                 despost\" ersetzt.\n20. Die Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlage2\n(zu§ 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes               Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nGartenbaulicher Dienst einschließlich                         Dipl.-lngenieure (FH)- Gartenbau -\nder Fachrichtung Landespflege                                 Dipl. -Agraringenieure (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- Landbau/landwirtschaft-\nlngenieure (grad.) - Gartenbau -\nAgraringenieure (grad.)\nDienst als Informatiker                                       Dipl.-lnformatiker (FH)\nInformatiker (grad.)\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,               Dipl.-Betriebswirte (FH)\nKrankenkassendienst                                           Dipl.-Sozialwirte (FH)\nBetriebswirte (grad.)\nSozialwirte (grad.)\nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst                        Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau und Forstwirtschaft -\nund Forstwirtschaft                                           Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-;\nnach Maßgabe des§ 37\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst                Dipl.-Oecotrophologen (FH)\nDipl.-Ökotrophologen (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)\n- Ernährungs- und Haushaltstechnik -\nNautischer Dienst                                             Kapitäne\nDipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- SeefahrVNautik-\nDipl.-Nautiker (FH)\nWirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr;\nnach Maßgabe der Anlage 4","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                           2305\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes            Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nRaumordnungsdienst                                        Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)\nder Fachrichtungen Bauingenieurwesen,\nLandespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,\nWasserwirtschaft\nSeevermessungstechnischer Dienst                           Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)\nDipl.-Nautiker (FH)\nWirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr\nKapitäne zugleich Ingenieure (grad.)\n- Vermessungswesen-;\nnach Maßgabe der Anlage 4\nDienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen                 Dipl.-Sozialarbeiter (FH)\nDipl.-Sozialpädagogen (FH)\nSozialarbeiter (grad.)\nSozialpädagogen (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nSchiffsmaschinendienst                                     Dipl.-Schiffsingenieure (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- Schiffsbetriebstechnik-\nDipl.-lngenieure (FH)- Schiffstechnik-\nSchiffsingenieure (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nTechnischer Dienst                                         Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)\nin ihren jeweiligen Fachrichtungen;\nnach Maßgabe des § 37\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung              Dipl.-Betriebswirte (FH)\nDipl.-Sozialwirte (FH)\nBetriebswirte (grad.)\nSozialwirte (grad.)\nWeinbaulicher Dienst                                       Dipl.-lngenieure (FH) - Weinbau und KellerwirtschafV\nWeinwirtschaft/Weinbau und Oenologie -\nIngenieure (grad.) -Weinbau und Kellerwirtschaft -\nWirtschaftsverwaltungsdienst                               Dipl.-Betriebswirte (FH)\n- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums               Dipl.-Kaufleute (FH)\nfür Wirtschaft                                          Dipl.-Wirtschaftsingenieure (FH)\nBetriebswirte (grad.)\n- in den Geschäftsbereichen                                Wirtschaftsingenieure (grad.)\na) des Bundesministeriums des Innern\nund des Bundesministeriums der Verteidigung\n(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-\nwesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz\nund in Bereichen mit ausschließlich fach-\nspezifischen Aufgaben)\nb) des Bundesministeriums für Arbeit\nund Sozialordnung,\ndes Bundesministeriums für Bildung\nund Wissenschaft,\ndes Bundesministeriums für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten,\ndes Bundesministeriums für Familie und Senioren,\ndes Bundesministeriums der Finanzen,\ndes Bundesministeriums für Forschung\nund Technologie,\ndes Bundesministeriums für Frauen und Jugend,\ndes Bundesministeriums für Gesundheit,\ndes Bundesministeriums für Post\nund Telekommunikation,\ndes Bundesministeriums für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau,\ndes Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,\ndes Bundesministeriums für Verkehr,","2306                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung\nsowie beim Bundesrechnungshof,\nbeim Eisenbahn-Bundesamt,\nbeim Bundeseisenbahnvermögen\nund bei der Deutschen Bundespost\n(nur in Bereichen mit ausschließlich\nfachspezifischen Aufgaben)\".\n21 . Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage4\n(zu den §§ 34 und 35)\nEinstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen\nA.   Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\n1.   Ärztlicher Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-\nassistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 findet keine Anwendung.\nII.  Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker\nBei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit\ngerechnet.\nIII. Pharmazeutischer Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.\nIV. Tierärztlicher Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.\nB.   Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\n1.   Nautischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen\nSeefunksprechzeugnisses,\n4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Patents AG oder A 6, davon mindestens ein\nJahr im öffentlichen Dienst.\nII.  Seevermessungstechnischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugrnsses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen\nSeefunksprechzeugnisses,\n4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermessungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,\n5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim Deutschen Hydrographischen Institut nach\nAbschluß des Fachhochschulstudiums.\nIII. Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluß des Studiums,\n2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter\n(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 35 Abs. 5 und 9).\nIV. Schiffsmaschinendienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder C 6 zum Schiffsingenieur I,\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6, davon\nmindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                           2307\n22. In§ 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2       d) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\nund 3 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 2,            ,,des Bundesministeriums\"\n§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 6 Satz 2, § 29\nersetzt.\nAbs. 6 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5 (neu)\nSatz 2, § 33a Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 8 (neu) Satz 2,                             Artikel2\n§ 39 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6, § 43\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 und Anlage 1 werden         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\njeweils                                                  der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nsetzblatt bekanntmachen.\n,,Das Bundesministerium\",\nb) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",                                                      Artikel3\nc) die Worte „der Bundesminister'' durch die Worte          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„das Bundesministerium\" oder                          in Kraft.\nBonn, den 6. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}