{"id":"bgbl1-1994-60-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV)","law_date":"1994-09-01T00:00:00Z","page":2299,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2299\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln\nin oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen\n(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) 1)\nVom 1. September 1994\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit                           derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Men-\n- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2,                        gen,\nauch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2                  2. für die in den Anlagen 2 und 32) aufgeführten Stoffe die\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                         dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Grup-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                             pen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen\n(BGBI. 1S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini-                        Mengen.\nsterien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft,                                                            (2) Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2} Gruppenbezeichnun-\ngen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich\n- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des                           die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 2)\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im                         Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-                       Anlage 4 2) Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel.\nrung, Landwirtschaft und Forsten,                                       Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2) nichts Abweichendes\n- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und                            geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmen-\nBedarfsgegenständegesetzes,                                             gen jeweils auf die in Anlage 4 2) Spalte 3 angegebenen\nBezugsgrößen der Lebensmittel.\n- auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom\n7. August 1972 (BGBI. 1S. 1385), der durch Artikel 8 der                   (3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchst-\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geän-                   mengen\ndert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nsterien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 2) Liste A, die\nnicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Her-\nund für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten, .\nsowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit                                                       2. bei Lebensmitteln, die in der Anlage 22) als Trocken-\nerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln,\n- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und                                Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den                          Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine\nBundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Land-                      Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milli-\ngramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 42) wird\n§1                                     festgesetzt für\nHöchstmengen für Lebensmittel\n1. jeden in Anlage 52) aufgeführten Stoff,\n(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln\n2. jeden in den Anlagen 1, 2 und 52) nicht aufgeführten\nbeim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-\nStoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich\nten sein dürfen, werden festgesetzt:\nbedenklicher Stoff\n1. für die in Anlage 12) aufgeführten Stoffe die dort\na) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzen-\nfür Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen\nschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei\nderen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln\n1)  Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates           oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist,\nder Europäischen Gemeinschaften:                                                oder\n- Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-             b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflan-\nmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\neinschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71),\nzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgeset-\n- Richtlinie 93/57/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge               zes sind,\nder Richtlinien 86/362/EWG und 86/363./EWG über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nenthalten ist.\nmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs\n(ABI. EG Nr. L 211 S. 1),\nSatz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechts-\n- Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II     vorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende\nder Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten    Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel\nan Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst      werden nach Maßgabe der Anlage 4 2) Liste A Spalte 3 und\nund Gemüse sowie zur Änderung des Anhanges der Richtlinie\n90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän-      Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.\nden von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und           (5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im\nGemüse sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten    Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung\n(ABI. EG Nr. L 211 S. 6).                                            die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangs-\n2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-     stoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-       und 2 2} keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen\ngungen des Verlags übersandt.                                           Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von","2300                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur                Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so\nnoch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulas-                 behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an\nsung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht                   den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten\nwerden.                                                                 werden.\n(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in                  (4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe\nAbsatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 1) oder                  der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben\nAbsatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder hö-                     kenntlich gemacht werden:\nhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzen-\n..Ware mit überhöhten Rückständen an ............................ .\nschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig\nNicht an Verbraucher abgeben.\"\nunbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 1 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch dann nicht in                  Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben\nden Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen                  auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonsti-\nStoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft,              ger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln aus-\ndes Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1                  schließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen\ngilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengenverord-                die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der\nnung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung                      Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den\nfür diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für               Begleitpapieren vermerkt werden.\nRückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und\nSelen sowie deren Verbindungen.\n§4\n§2                                               Probenahme und Analysemethoden\nzusammengesetzte                                   (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von\nund weiterverarbeitete Lebensmittel                        Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind\ndie Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der\n(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4\nAmtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach\nund 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten\n§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nauch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammen-\nzes2) unter der Gliederungsnummer L 29.00-1 (EG),\ngesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden,\nStand Januar 1981, beschrieben ist.\nsofern für den betreffenden Stoff für das zusammen-\ngesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge                         (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat\nfestgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem             in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren\nzusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge                        zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersu-\ndes Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen,               chungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und\nso gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt                 Bedarfsgegenständegesetzes 2) unter der Gliederungs-\ndie Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe                 nummer L 25.00-3, Stand Dezember 1992, beschrieben\nder für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten               ist.\nHöchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an\n(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von\ndem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.\nPflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat\n(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern               sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen\nkeine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind,                 Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des\ndie Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel,                     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2) aufge-\naus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rück-                   führt sind. Es können auch andere in der Amtlichen\nstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht, gilt als              Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewen-\nHöchstmenge der für das zur Herstellung verwendete                      det werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleich-\nLebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die                  wertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden\nWeiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung.                              ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates\n85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probe-\nnahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle\n§3                                   von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen.\nLebensmittel mit überhöhten Rückständen                        Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe\nkeine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch\n(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch            andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen\ndiese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus                      Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den\nvorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3                Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591 /EWG\nan Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so                   entsprechen.\nweit entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher\ndie Höchstmengen nicht überschritten werden.\n§5\n(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für\nLebensmittel tierischer Herkunft.                                                  Höchstmengen für Tabakerzeugnisse\n(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 1) vor-               (1) Für in Anlage 7 1) aufgeführte Stoffe werden die dort\nhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an                     bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf\n1) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-\nTabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes      gen nicht überschritten sein dürfen.\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.                                        2) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                            2301\n(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 23 in       Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nVerbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und      Weise kenntlich macht.\nBedarfsgegenständegesetzes gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zuge-                                  §7\nlassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach\nInkrafttreten, Übergangsvorschriften\nAbsatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die\nvorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeig-         (1) Diese Verordnung tritt am Tage·nach der Verkündung\nnet ist, die Gesundheit zu schädigen.                       in Kraft.\n(2) Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der\n§6\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten              (BGBI. 1S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 386), tritt zum gleichen\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-     Zeitpunkt außer Kraft.\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 2, Lebensmittel     (3) Lebensmittel, die den bis zum Tag der Verkündung\nin den Verkehr bringt.                                      dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entspre-\nchen, dürfen noch bis ein Jahr nach Verkündung dieser\n(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht,\nVerordnung in den Verkehr gebracht werden. Abweichend\nhandelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nhiervon dürfen Gewürze, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,\nBedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nÖlsaat und Hopfen, die § 1 Abs. 2 der in Absatz 2 aufge-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des    hobenen Verordnung entsprechen, noch bis vier Jahre\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,       nach der Verkündung dieser Verordnung in den Verkehr\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4         gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. September 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}