{"id":"bgbl1-1994-60-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":60,"date":"1994-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","law_date":"1994-09-01T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["2298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 1. September 1994\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages          .,der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalender-\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,                jahres zur weitergehenden teilweisen oder vollstän-\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepu-               digen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungs-\nblik Deutschland und der Deutschen Demokratischen                   absieht und die Höhe des zu tilgenden Betrages\nRepublik (BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des           dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs\nGesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI.                 Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.\"\n1990 II S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur\nÜbertragung der Befugnis zum Erfaß von Rechtsverord-         2. § 7a wird wie folgt geändert:\nnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach dem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die\nSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion          b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bis zur Höhe\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-               von 15 vom Hundert\" geändert in „bis zur Höhe von\nschen Demokratischen Republik vom 4. September 1990                 50 vom Hundert\".\n(BGBI. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für           c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndas Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundes-\n,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Aus-\nbank und mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nFinanzen:                                                           gleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig\nForderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1\nund gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2\nArtikel 1                                  nach Vorliegen von deren in§ 2 genannten Unter-\nlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-             den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungs-\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des                    bilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichs-\nErwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober                   verbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der\n1990 (BGBI. 1S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der         Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100\nVerordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1676), wird               vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs.\nwie folgt geändert:                                                 4 sind entsprechend anzuwenden.\"\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel2\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2            Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann den\neingefügt:                                            Wortlaut der Verordnung über die Bestätigung der\nUmstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung\n„Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung        und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV) in\noder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für    der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nim Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene        Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nZinsperioden binnen sechs Wochen nach Erfaß des\nZuteilungsbescheides zu leisten.\"                                               Artikel3\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:        in Kraft.\nBerlin, den 1. September 1994\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2299\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln\nin oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen\n(Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) 1)\nVom 1. September 1994\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit                           derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Men-\n- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2,                        gen,\nauch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2                  2. für die in den Anlagen 2 und 32) aufgeführten Stoffe die\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                         dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Grup-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                             pen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen\n(BGBI. 1S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini-                        Mengen.\nsterien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft,                                                            (2) Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2} Gruppenbezeichnun-\ngen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich\n- auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des                           die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 2)\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im                         Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-                       Anlage 4 2) Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel.\nrung, Landwirtschaft und Forsten,                                       Soweit in den Anlagen 1 bis 3 2) nichts Abweichendes\n- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und                            geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmen-\nBedarfsgegenständegesetzes,                                             gen jeweils auf die in Anlage 4 2) Spalte 3 angegebenen\nBezugsgrößen der Lebensmittel.\n- auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom\n7. August 1972 (BGBI. 1S. 1385), der durch Artikel 8 der                   (3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchst-\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geän-                   mengen\ndert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nsterien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 2) Liste A, die\nnicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Her-\nund für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten, .\nsowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit                                                       2. bei Lebensmitteln, die in der Anlage 22) als Trocken-\nerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln,\n- auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und                                Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den                          Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine\nBundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Land-                      Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n(4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milli-\ngramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 42) wird\n§1                                     festgesetzt für\nHöchstmengen für Lebensmittel\n1. jeden in Anlage 52) aufgeführten Stoff,\n(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln\n2. jeden in den Anlagen 1, 2 und 52) nicht aufgeführten\nbeim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-\nStoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich\nten sein dürfen, werden festgesetzt:\nbedenklicher Stoff\n1. für die in Anlage 12) aufgeführten Stoffe die dort\na) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzen-\nfür Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen\nschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei\nderen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln\n1)  Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien des Rates           oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist,\nder Europäischen Gemeinschaften:                                                oder\n- Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-             b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflan-\nmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\neinschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71),\nzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgeset-\n- Richtlinie 93/57/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge               zes sind,\nder Richtlinien 86/362/EWG und 86/363./EWG über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nenthalten ist.\nmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs\n(ABI. EG Nr. L 211 S. 1),\nSatz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechts-\n- Richtlinie 93/58/EWG vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II     vorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende\nder Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten    Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel\nan Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst      werden nach Maßgabe der Anlage 4 2) Liste A Spalte 3 und\nund Gemüse sowie zur Änderung des Anhanges der Richtlinie\n90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän-      Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.\nden von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und           (5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im\nGemüse sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten    Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung\n(ABI. EG Nr. L 211 S. 6).                                            die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangs-\n2) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-     stoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-       und 2 2} keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen\ngungen des Verlags übersandt.                                           Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von","2300                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur                Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so\nnoch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulas-                 behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an\nsung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht                   den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten\nwerden.                                                                 werden.\n(6) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in                  (4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe\nAbsatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 1) oder                  der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben\nAbsatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder hö-                     kenntlich gemacht werden:\nhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzen-\n..Ware mit überhöhten Rückständen an ............................ .\nschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig\nNicht an Verbraucher abgeben.\"\nunbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 1 des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch dann nicht in                  Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben\nden Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen                  auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonsti-\nStoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft,              ger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln aus-\ndes Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Satz 1                  schließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen\ngilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengenverord-                die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der\nnung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung                      Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den\nfür diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für               Begleitpapieren vermerkt werden.\nRückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und\nSelen sowie deren Verbindungen.\n§4\n§2                                               Probenahme und Analysemethoden\nzusammengesetzte                                   (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von\nund weiterverarbeitete Lebensmittel                        Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind\ndie Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der\n(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4\nAmtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach\nund 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten\n§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nauch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammen-\nzes2) unter der Gliederungsnummer L 29.00-1 (EG),\ngesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden,\nStand Januar 1981, beschrieben ist.\nsofern für den betreffenden Stoff für das zusammen-\ngesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge                         (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat\nfestgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem             in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren\nzusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge                        zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersu-\ndes Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen,               chungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und\nso gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt                 Bedarfsgegenständegesetzes 2) unter der Gliederungs-\ndie Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe                 nummer L 25.00-3, Stand Dezember 1992, beschrieben\nder für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten               ist.\nHöchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an\n(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von\ndem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.\nPflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat\n(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern               sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen\nkeine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind,                 Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des\ndie Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel,                     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2) aufge-\naus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rück-                   führt sind. Es können auch andere in der Amtlichen\nstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht, gilt als              Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewen-\nHöchstmenge der für das zur Herstellung verwendete                      det werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleich-\nLebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die                  wertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden\nWeiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung.                              ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates\n85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probe-\nnahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle\n§3                                   von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen.\nLebensmittel mit überhöhten Rückständen                        Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe\nkeine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch\n(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch            andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen\ndiese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus                      Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den\nvorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3                Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591 /EWG\nan Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so                   entsprechen.\nweit entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher\ndie Höchstmengen nicht überschritten werden.\n§5\n(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für\nLebensmittel tierischer Herkunft.                                                  Höchstmengen für Tabakerzeugnisse\n(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 1) vor-               (1) Für in Anlage 7 1) aufgeführte Stoffe werden die dort\nhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an                     bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf\n1) Die Anlagen 1 bis 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-\nTabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes      gen nicht überschritten sein dürfen.\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.                                        2) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                            2301\n(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 23 in       Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nVerbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und      Weise kenntlich macht.\nBedarfsgegenständegesetzes gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zuge-                                  §7\nlassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach\nInkrafttreten, Übergangsvorschriften\nAbsatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die\nvorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeig-         (1) Diese Verordnung tritt am Tage·nach der Verkündung\nnet ist, die Gesundheit zu schädigen.                       in Kraft.\n(2) Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der\n§6\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten              (BGBI. 1S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 386), tritt zum gleichen\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-     Zeitpunkt außer Kraft.\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 2, Lebensmittel     (3) Lebensmittel, die den bis zum Tag der Verkündung\nin den Verkehr bringt.                                      dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entspre-\nchen, dürfen noch bis ein Jahr nach Verkündung dieser\n(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht,\nVerordnung in den Verkehr gebracht werden. Abweichend\nhandelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nhiervon dürfen Gewürze, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,\nBedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nÖlsaat und Hopfen, die § 1 Abs. 2 der in Absatz 2 aufge-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des    hobenen Verordnung entsprechen, noch bis vier Jahre\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,       nach der Verkündung dieser Verordnung in den Verkehr\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4         gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. September 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 6. September 1994\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in                b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort \"soll\" durch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                  das Wort \"darf\" und der Punkt durch ein Semi-\n(BGBI. 1S. 479) verordnet die Bundesregierung:                       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„dies gilt nicht, wenn der Beamte zu Beginn der\nArtikel 1                                  Einführung bereits ein Amt der Besoldungsgruppe\nA 6 der Bundesbesoldungsordnung A innehatte.\"\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\n863), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1 . Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt IX wie folgt             aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert:                                                            „2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder\na) Nach der Angabe \"§ 45\" wird das Wort „Über-                            A 6 der Bundesbesoldungsordnung A\ngangsregelungen\" durch das Wort „Übergangs-                            erreicht und sich in einer Dienstzeit\nvorschrift\" ersetzt.                                                   von mindestens zehn Jahren seit der\nAnstellung bewährt haben,\".\nb) Nach der Angabe ,,§ 46\" werden die Worte „Berlin-\nKlausel\" durch das Wort ,,(weggefallen)\" ersetzt.            bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4\n2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem                       das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-\nWort „Einstellung\" das Wort „und\" eingefügt.                              jahr vollendet haben,\".\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\n3. In § 6 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-\na) In Absatz 6 werden die Worte „mindestens mit der             ren fachliche Anforderungen der Beamte durch\nNote „gut\"\" durch die Worte „mit einer besseren              eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund\nNote als „befriedigend\"\" ersetzt.                            fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                            beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung\nerfüllen kann.\"\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist\" die\nWorte „vorbehaltlich des Satzes 3\" eingefügt.        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet                    ,,Die Einführungszeit dauert neun Monate.\"\nwerden, wenn die nach Absatz 4 anzurech-\nnende Dienstzeit im Bereich der Behörde                 bb) In Satz 6 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nzurückgelegt worden ist, die die Feststellung                ,,sechs\" ersetzt.\nnach Absatz 3 Satz 1 zu treffen hat.\"\n9. § 28 wird wie folgt geändert:\n5. In § 11 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe 3\"           a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende\ndurch die Angabe „Besoldungsgruppe B 3\" ersetzt.                durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\na) In Absatz 5 wird die Angabe \"Besoldungs-                          58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\"\ngruppe 13\" durch die Angabe \"Besoldungsgruppe\nA 13\" ersetzt.                                            b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „soll\" durch das\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „Besoldungs-                     Wort „darf\" ersetzt.\ngruppe 16'' durch die Angabe \"Besoldungsgruppe\nA 16\" ersetzt.                                        10. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 22 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                    „3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4\nangefügt:                                                              das 50., aber noch nicht das 58. Lebens-\njahr vollendet haben,\".\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\"              bb) Satz 3 wird gestrichen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                              2303\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe              13. § 35 wird wie folgt geändert:\n,,Nummer 2\" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2\"       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nersetzt.                                               gefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         ,,(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Lauf-\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-                bahnen des gehobenen und höheren Dienstes\nren fachliche Anforderungen der Beamte durch                 nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund                     Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen\nfachverwandter Tätigkeiten und entsprechender                Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige\nberuflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung               Konferenz der Kultusminister der Länder die\nerfüllen kann.\"                                              Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten\nHochschulabschluß im Sinne des Artikels 37\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                       Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und\n,,Die Einführungszeit dauert ein Jahr.\"                      den Hochschulabschluß entsprechend zugeord-\nnet hat.\"\n11 . § 33 wird wie folgt geändert:                               b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4\nbis 9.\na} In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein\nc) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n,,(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit\n„3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das\n1         beträgt in Laufbahnen\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. '\n1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,\nb) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4\nbis 9 werden Absätze 3 bis 8.                                2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs\nMonate,\nc) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 5\"                  Monate.••\ndurch die Angabe „Absätzen 2 bis 4\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 4\" durch    14. In § 36 Satz 2 wird das Wort „ist\" durch die Worte\ndie Angabe „Absatzes 3\" ersetzt.                   ,,und das Datum des Befähigungserwerbes sind\"\nd) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „soll\"        ersetzt.\ndurch das Wort „darf\" ersetzt.\n15. § 43 wird wie folgt geändert:\n12. § 33a wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1, 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              4 bis 6\" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 bis 5\"\nersetzt.\n,,(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die\nb) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\n1. geeignet sind,                                            gefaßt:\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn er-                ,,Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-\nreicht und sich in einer Dienstzeit von min-            gruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R\ndestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung          innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen\neines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt              Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der\nhaben,                                                  Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungs-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4                    ordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol-\ndas 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr             dungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der\nvollendet haben,                                        Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen\nwerden. Einern Richter der Besoldungsgruppe R 2\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn ver-                 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt\nliehen werden, wenn sie die Befähigung für die               der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol-\nLaufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben                  dungsordnung A, unter Beachtung des § 12 Abs. 6\nhaben; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähi-            ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen\ngung richtet sich auf den Verwendungsbereich                 werden.\"\nnach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n16. In§ 44 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3,\"\n,,Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, de-            gestrichen.\nren fachliche Anforderungen der Beamte durch\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund\nfachverwandter Tätigkeiten und entsprechender        17. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nberuflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung                                     ,,§45\nerfüllen kann.\"\nÜbergangsvorschrift\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1\n„Die Einführungszeit dauert ein Jahr und drei            Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1\nMonate.\"                                                 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 Satz 1","2304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNr. 3 kann ein Beamter zum Aufstieg zugelassen                 c) Nach der Zeile\nwerden, wenn er bis zum 31. Dezember 1995 das                      „Sprachendienst            Nach Maßgabe\n60. Lebensjahr oder bis zum 31. Dezember 1996 das\ndes § 35 Abs. 2 Satz 3\n59. Lebensjahr zu Beginn der Einführung noch nicht                                            und 4:\nvollendet hat.\"                                                                               Dipl.-Dolmetscher\nDipl.-Übersetzer\n18. § 45a wird wie folgt geändert:\nNeusprachliche\na) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )\" wird gestrichen.                                             Philologen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                                  Sprachlehrer\"\nwird folgende Zeile eingefügt:\n19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                              „Beamte im Dienst\na) In der Zeile                                                    als Statistiker            Dipl.-Statistiker\".\n.Haus- und Ernährungs-       Dipl.-Emährungswirte           d) Das Stichwort „ Wirtschaftsverwaltungsdienst\"\nwissenschaftlicher           Dipl.-Hauswirte                    zweiter Spiegelstrich Buchstabe b wird wie folgt\nDienst                       Dipl. -Ökotrophologen\"             geändert:\nwird das Wort „Dipl.-Ernährungswirte\" durch                     aa) Die Worte „des Bundesministers für inner-\ndas Wort .Dipl.-Ernährungswissenschaftler\" er-                       deutsche Beziehungen,• werden gestrichen.\nsetzt.                                                          bb) Nach dem Wort .Städtebau,\" werden die\nb) In der Zeile                                                         Worte .Bundesministeriums für Umwelt,\n„Sprachendienst             Nach Maßgabe                            Naturschutz und Reaktorsicherheit,\" einge-\ndes § 35 Abs. 2 Satz 3                  fügt.\nund 4:                             cc) Nach dem Wort „Zusammenarbeit\" werden\nDipl.-Dolmetscher                       die Worte „und Entwicklung\" eingefügt.\nDipl.-Übersetzer                   dd) Die Worte .bei Bundesbahn, Bundespost\nNeusprachliche                          und Bundesrechnungshof\" werden durch\nPhilologen                              die Worte .beim Bundesrechnungshof, beim\nSprachlehrer\"                           Eisenbahn-Bundesamt, beim Bundeseisen-\nwird nach dem Wort „Dipl.-Übersetzer'' das Wort                      bahnvermögen und bei der Deutschen Bun-\n,,Dipl.-Fach Obersetzer'' eingefügt.                                 despost\" ersetzt.\n20. Die Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlage2\n(zu§ 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes               Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nGartenbaulicher Dienst einschließlich                         Dipl.-lngenieure (FH)- Gartenbau -\nder Fachrichtung Landespflege                                 Dipl. -Agraringenieure (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- Landbau/landwirtschaft-\nlngenieure (grad.) - Gartenbau -\nAgraringenieure (grad.)\nDienst als Informatiker                                       Dipl.-lnformatiker (FH)\nInformatiker (grad.)\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,               Dipl.-Betriebswirte (FH)\nKrankenkassendienst                                           Dipl.-Sozialwirte (FH)\nBetriebswirte (grad.)\nSozialwirte (grad.)\nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst                        Dipl.-lngenieure (FH)- Landbau und Forstwirtschaft -\nund Forstwirtschaft                                           Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-;\nnach Maßgabe des§ 37\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst                Dipl.-Oecotrophologen (FH)\nDipl.-Ökotrophologen (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)\n- Ernährungs- und Haushaltstechnik -\nNautischer Dienst                                             Kapitäne\nDipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- SeefahrVNautik-\nDipl.-Nautiker (FH)\nWirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr;\nnach Maßgabe der Anlage 4","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                           2305\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes            Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nRaumordnungsdienst                                        Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)\nder Fachrichtungen Bauingenieurwesen,\nLandespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,\nWasserwirtschaft\nSeevermessungstechnischer Dienst                           Dipl.-Wirtschaftsingenieure für Seeverkehr (FH)\nDipl.-Nautiker (FH)\nWirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr\nKapitäne zugleich Ingenieure (grad.)\n- Vermessungswesen-;\nnach Maßgabe der Anlage 4\nDienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen                 Dipl.-Sozialarbeiter (FH)\nDipl.-Sozialpädagogen (FH)\nSozialarbeiter (grad.)\nSozialpädagogen (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nSchiffsmaschinendienst                                     Dipl.-Schiffsingenieure (FH)\nDipl.-lngenieure (FH)- Schiffsbetriebstechnik-\nDipl.-lngenieure (FH)- Schiffstechnik-\nSchiffsingenieure (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nTechnischer Dienst                                         Dipl.-lngenieure (FH) und Ingenieure (grad.)\nin ihren jeweiligen Fachrichtungen;\nnach Maßgabe des § 37\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung              Dipl.-Betriebswirte (FH)\nDipl.-Sozialwirte (FH)\nBetriebswirte (grad.)\nSozialwirte (grad.)\nWeinbaulicher Dienst                                       Dipl.-lngenieure (FH) - Weinbau und KellerwirtschafV\nWeinwirtschaft/Weinbau und Oenologie -\nIngenieure (grad.) -Weinbau und Kellerwirtschaft -\nWirtschaftsverwaltungsdienst                               Dipl.-Betriebswirte (FH)\n- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums               Dipl.-Kaufleute (FH)\nfür Wirtschaft                                          Dipl.-Wirtschaftsingenieure (FH)\nBetriebswirte (grad.)\n- in den Geschäftsbereichen                                Wirtschaftsingenieure (grad.)\na) des Bundesministeriums des Innern\nund des Bundesministeriums der Verteidigung\n(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-\nwesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz\nund in Bereichen mit ausschließlich fach-\nspezifischen Aufgaben)\nb) des Bundesministeriums für Arbeit\nund Sozialordnung,\ndes Bundesministeriums für Bildung\nund Wissenschaft,\ndes Bundesministeriums für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten,\ndes Bundesministeriums für Familie und Senioren,\ndes Bundesministeriums der Finanzen,\ndes Bundesministeriums für Forschung\nund Technologie,\ndes Bundesministeriums für Frauen und Jugend,\ndes Bundesministeriums für Gesundheit,\ndes Bundesministeriums für Post\nund Telekommunikation,\ndes Bundesministeriums für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau,\ndes Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,\ndes Bundesministeriums für Verkehr,","2306                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung\nsowie beim Bundesrechnungshof,\nbeim Eisenbahn-Bundesamt,\nbeim Bundeseisenbahnvermögen\nund bei der Deutschen Bundespost\n(nur in Bereichen mit ausschließlich\nfachspezifischen Aufgaben)\".\n21 . Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage4\n(zu den §§ 34 und 35)\nEinstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen\nA.   Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\n1.   Ärztlicher Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-\nassistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 findet keine Anwendung.\nII.  Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker\nBei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit\ngerechnet.\nIII. Pharmazeutischer Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.\nIV. Tierärztlicher Dienst\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte beträgt drei Jahre.\nB.   Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\n1.   Nautischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen\nSeefunksprechzeugnisses,\n4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Patents AG oder A 6, davon mindestens ein\nJahr im öffentlichen Dienst.\nII.  Seevermessungstechnischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugrnsses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen\nSeefunksprechzeugnisses,\n4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermessungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,\n5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim Deutschen Hydrographischen Institut nach\nAbschluß des Fachhochschulstudiums.\nIII. Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluß des Studiums,\n2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter\n(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 35 Abs. 5 und 9).\nIV. Schiffsmaschinendienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:\n1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder C 6 zum Schiffsingenieur I,\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6, davon\nmindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                           2307\n22. In§ 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2       d) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\nund 3 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 2,            ,,des Bundesministeriums\"\n§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 6 Satz 2, § 29\nersetzt.\nAbs. 6 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5 (neu)\nSatz 2, § 33a Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 8 (neu) Satz 2,                             Artikel2\n§ 39 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 6, § 43\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 und Anlage 1 werden         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\njeweils                                                  der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nsetzblatt bekanntmachen.\n,,Das Bundesministerium\",\nb) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",                                                      Artikel3\nc) die Worte „der Bundesminister'' durch die Worte          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„das Bundesministerium\" oder                          in Kraft.\nBonn, den 6. September 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk\n(Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       4. Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmun-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   gen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\nDachbeschichtungstechniken,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         6. Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,\nfür Bildung und Wissenschaft:                                7. Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grund-\nregeln bei Bauwerksbegrünungen,\n1. Abschnitt                          8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild                              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n§1                                  Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\ngen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Nor-\nBerufsbild\nmen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen\n(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätig-             Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissi-\nkeiten zuzurechnen:                                             onsschutzes,\n1. Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen           10. Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustel-\nund Außenwandbekleidungen mit allen funktions-              lenorganisation,\nbedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung    11. Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bau-\nund sonstiger Unterkonstruktionen,                          schutt und Gefahrstoffen,\n2. Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von       12. Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,\nDichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Ober-\nflächenwassers,                                         13. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wand-\nflächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen\n3. Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern,\nund Berechnungen,\nDachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstie-\ngen sowie von Energiesammlern und Energieumset-         14. Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten\nzern,                                                       und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,\n4. Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen,        15. Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holz-\nschutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von\n5. Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerü-\nSchädlingsbefall,\nsten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,\n16. Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der\n6. Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der\nWerkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschnei-\nHolzschädlingsbekämpfung,\nden, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden,\n7. Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von          Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Ver-\näußeren Blitzschutzanlagen,                                 schweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dach-\n8. Vorbereitung von Dachbegrünungen,                            schutzmitteln,\n9. Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen.             17. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Beklei-\ndungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben,\n(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kennt-             Mörteln, Klammem, Drahten, Binden, Kleben, Auf-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                             und Verschweißen,\n1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach-         18. Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und\ndecker-Handwerks,                                         Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtun-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-            gen,\nstoffe,                                               19. Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwa-\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bau-             chen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutz-\nchemie und Baustatik,                                     anlagen,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                              2309\n20. Abdichten der Abschlüsse und Fugen,                         8. Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanz-\ndeckung mit Giebelkanten oder Graten,\n21. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,\n9. Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannen-\n22. Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktions-\ndeckung mit Giebelkanten oder Graten,\nbedingter Schichten,\n23. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dach-          10. Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der\ndeckung und Abdichtung,                                       Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten\noder Graten,\n24. Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz\nin der Dachdeckung oder Abdichtung,                     11 . Abdichten eines flachgeneigt~n Dachabschnittes mit\nmindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der\n25. Aufbereiten der Vergußmassen,                                   bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach\n26. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen,                        gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funkti-\nonsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten\n27. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an                einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines\nDurchdringungen,                                              Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dach-\n28. Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dach-               durchdringung und Erstellen einer Wärmedämmbe-\nbegrünungen,                                                  rechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Tempe-\nraturdreiecks.\n29. Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeich-\n2. Abschnitt\nnung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeits-\nPrüfungsanforderungen                     plan zur Genehmigung vorzulegen.\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewer-\n§2                             tung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nGliederung, Dauer und Bestehen\n§4\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nArbeitsprobe\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            (1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-     genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszu-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                 führen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     1. Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:\nlänger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\na) Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß,\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.\nAnfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehör-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1               teils,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nb) Decken einer Wandkehle,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nc) Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder\n§3                                  d) Decken des Anfangs einer Hauptkehle;\nMeisterprüfungsarbeit                      2. Dachziegel- oder Dachsteindeckung:\n(1) AJs Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend          a) Decken des Anfangs einer deutsch eingebunde-\ngenannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1                   nen Kehle im Biberschwanzdach,\nbis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die\nb) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannen-\nArbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dach-\ndach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,\nsteinen:\nc) Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und\n1. Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen-\nGrat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder\nund Sattelkehlen,\nd) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-\n2. Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seit-\neinfassung;\nlichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die\nHauptfläche,                                             3. Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten\nDachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter\n3. Decken von Wechselkehlen,\nBerücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungs-\n4. Decken von runden oder geschweiften Turmdach-                 belastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit\nflächen,                                                      den üblichen funktionsbedingten Schichten mit\n5. Decken von eingebundenen Hauptkehlen,                         a) Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,\n6. Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit                b) Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,\nDecksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,\nc) Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,\n7. Decken einer deutsch eir:1gebundenen Kehle mit\nd) Herstellen eines Wandanschlusses oder\nBiberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken\nvon Giebelkanten oder Graten,                                 e) Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;","2310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung:            beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\na) Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamin-      konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müs-\neinfassung oder                                      sen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meister-\nprüfungsarbeit unterscheiden.\nb) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und\nFirstabschlüssen unter Verwendung von Form-\n§5\nstücken;\nPrüfung\n5. Rohr- oder Strohdeckung:\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Tell IQ\na) Decken eines Grates,\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nb) Decken einer Giebelkante oder                        fungsfächern nachzuweisen:\nc) Decken einer Hauptkehle;                             1. Fachtechnologie:\n6. Holzschindeldeckung:                                         a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,\na) Decken einer Dachfläche mit Kehle,                       b) berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Bau-\nb) Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenk-             statik,\ngrates oder                                              c) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,\nc) Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß          d) berufsbezogene Abdichtungs- L!nd Dachbeschich-\nund Herstellen einer Lüftergaube;                            tungstechniken,\n7. Bitumenschindeldeckung:                                      e) Baustile und Denkmalpflege,\nDecken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung         f) technische und pflanzliche Grundregeln bei Bau-\nund Kehle;                                                      werksbegrünungen,\n8. Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nOberflächenwassers:                                             und des Arbeitsschutzes,\na) Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem\nh) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Ver-\nRinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,\ndingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstord-\nb) Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer                 nung, berufsbezogene Normen und Richtlinien,\nDachrinne mit einem Rinnenkopfstück,                         berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-\nc) Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in                  besondere des Immissionsschutzes;\nStehfalzausbildung und indirekter Befestigung,       2. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\nd) Herstellen einer Kamineinfassung oder                    a) Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details\ne) Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen               sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen,\neinschließlich Wandanschluß;                                 insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und\nAnbauten,\n9. Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:\nb) statische Grundberechnungen einschließlich Be-\na) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei-             rechnung erforderlicher Befestigungen auf Unter-\ndung mit kleinformatigen Platten einschließlich              konstruktionen,\nUnterkonstruktion und Dämmung,\nc) zeichnerische Darstellung von Dachformen ein-\nb) Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unter-               schließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für\nkonstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung,           zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen\nc) Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbeklei-             Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern\ndung mit großformatigen Platten einschließlich              mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Trau-\nMetallunterkonstruktion und Dämmung oder                    fenhöhen,\nd) Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinfor-          d) Auswerten von Bauzeichnungen;\nmatigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion;  3. Werkstoffkunde:\n10. Unterkonstruktion für Dach und Wand:                         a) Werk- und Hilfsstoffe,\na) Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit\nb) Werkstoffprüfung;\nWärmedämmung unter Berücksichtigung der\nerforderlichen Lüftungsquerschnitte,                4. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:\nb) Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum            a) Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,\nEinbauen eines Dachflächenfensters oder                  b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nc) Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und                Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nVerstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nBohlenkranz und Öffnungseinfassung;\nführen.\n11. Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerks-\nabdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nWaagerechten.                                           als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-      werden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                             2311\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                    §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nWeitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II     bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAbsatz 1 Nr. 1.                                              12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt\n§8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift                       Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften       Dachaecker-Handwerk vom 15. Juni 1973 (BGBI. 1S. 608)\nzu Ende geführt.                                             außer Kraft.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","2312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk\n(Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-      19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965               20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-        21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für            Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Wissenschaft:                                                         2. Abschnitt\nPrüfungsanforderungen\n1. Abschnitt                                in den Teilen I und II der Meisterprüfung\nBerufsbild\n§2\n§1                                          Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung {Teil 1)\nBerufsbild\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nzuzurechnen:                                                der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nEntwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von         lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nKopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz,            (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nStroh, Stoff, Pelz und Leder.                               länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse       probe nicht länger als acht Stunden dauern.\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                  (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen,                        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbe-       fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nsondere der Farbenzusammenstellung,\n§3\n3. Kenntnisse über Oberbekleidung,         insbesondere\nKostüme und Trachten,                                                      Meisterprüfungsarbeit\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-           (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend\nstoffe,                                               genannten Arbeiten anzufertigen:\n5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,          1. ein Hut nach vorgegebenem Modell,\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der        2. ein Hut nach Bildvorlage,\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des        3. ein Hut nach eigenem Entwurf,\nUmweltschutzes und der rationellen Energieverwen-\n4. ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.\ndung,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit\n8. Maßnehmen,                                             nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der\n9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,               Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkal-\nkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Ent-\n10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparte-    wurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vor-\nrie, Pappe und Draht,                                 zulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material\n11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen      verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähn-\nHutformstoffen,                                       lich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.\n12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und         (3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach\nanderen Materialien,                                  Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach\nAbsatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind\n13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,\nbei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-\n14. Appretieren und Bügeln,                                sichtigen.\n15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,                                          §4\n16. Einfassen von Kanten,                                                            Arbeitsprobe\n17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garnitur-          (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit\nteilen auf Unterformen,                                handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszu-\n18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren,                führen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2313\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten       (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-           als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden           eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soU an\nkonnten.                                                        einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.\n§5                                    (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nPrüfung\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier          sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                   Absatz 1 Nr. 2.\n1. Fachzeichnen und Fachrechnen:\na) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt-                                 3. Abschnitt\nund Entwurfszeichnungen für Modelle,                              Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Berechnen von Material, Mustern und Schnittan-\nlagen;                                                                                §6\n2. Fachtechnologie:                                                                  Übergangsvorschrift\na) Kopfbedeckungen,                                           Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nb) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben-          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzusammenstellung,                                       zu Ende geführt.\nc) Oberbekleidung,     insbesondere     Kostüme     und                                  §7\nTrachten,                                                                  Weitere Anforderungen\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nund des Arbeitsschutzes,                                bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\ne) Fertigungs- und Betriebskunde,                          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nf) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;                  den Fassung.\n3. Werkstoffkunde:                                                                            §8\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-                                lntrafttreten\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in\n4. Kalkulation:\nKraft.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die             (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nführen.                                                         zuwenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","2314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Damenschneider-Handwerk\n(Damenschneidermeisterverordnung - DamSchnMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             17. Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbeson-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   dere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrusta-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des         tionen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-               Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             Borten,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          18. Verarbeiten von Spitzen und Plissee,\nfür Bildung und Wissenschaft:\n19. Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,\n1. Abschnitt                         20. Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.\nBerufsbild\n§1                                                        2. Abschnitt\nBerufsbild                                              Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende\nTätigkeiten zuzurechnen:\n§2\n1. Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinder-\nGliederung, Dauer und Bestehen\nkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Mate-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nrialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, ins-\nbesondere Maßanfertigungen, Trachten und Theater-           (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nkleidung,                                                und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n2. Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kin-           der Meisterprüfungsarbeit solleA die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten\nMaterialien.                                                (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende              länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      probe nicht länger als 16 Stunden dauern.\n1 . Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen               (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nMaschinen, Werkzeugen und Geräten,                     sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n§3\n3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen\nKörpers,                                                                    Meisterprüfungsarbeit\n4. Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde,       (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten auszuführen:\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, ins-\nbesondere der Farbenzusammenstellung,                  1. ein Kleid und eine darauf abgestimmte Jacke,\n6. Kenntnisse über Farbenwirkung,                           2. ein stilreines Trachtenkleid,\n7. Kenntnisse der Trachten,                                 3. eine Festtracht und eine darauf abgestimmte Jacke,\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der          4. ein Kostüm oder ein Hosenanzug und jeweils eine dar-\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 auf abgestimmte Bluse,\n9. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,            5. ein Kleid oder ein Rock mit Bluse und jeweils ein darauf\nabgestimmter Mantel.\n10. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzel-\nteilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem        (2) Bei jeder Arbeit sind die folgenden Detailarbeiten\nErscheinungsbild der Trägerin,                         anzufertigen: lose verarbeitete Einlage, handpikierte Kra-\ngen und Revers, handgearbeitete Schneider- und Paspel-\n11. Maßnehmen,\nknopflöcher, Leisten- oder Klappentaschen sowie minde-\n12. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,                 stens an einer Arbeit eingesetzte Ärmel. Soweit diese\n13. Vorbereiten der Anprobe,                                 Detailarbeiten nicht bei .den in Absatz 1 genannten Arbei-\nten enthalten sind, sind sie gesondert auszuführen.\n14. Anprobieren und Korrigieren,\n(3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n15. Fertigstellen,                                           fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine selbst-\n16. Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien,     gefertigte Modellzeichnung, eine Stoffprobe sowie die\nLeder und Pelz,                                        Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                                   2315\n(4) Die Schnittkonstruktion sowie die Vor- und Nachkal-        4. Kalkulation:\nkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nzu berücksichtigen.\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n§4                                     (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nArbeitsprobe                              führen.\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nArbeiten auszuführen:                                            als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\n1. Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vor-          an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nlage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen,            werden.\n2. Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Steh-       (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nkragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgege-           Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nbener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie           gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nKorrigieren bis zur zweiten Anprobe.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nsind ausreichend3 Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nAbsatz 1 Nr. 2.\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n3. Abschnitt\n§5\nPrüfung\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n§6\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                                         Übergangsvorschrift\n1. Zeichnen, Gestalten und Darstellen:                              Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\na) Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für            fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nModelle und Schnitte,                                     zu Ende geführt.\nb) Berechnen von Material und Zubehör,                                                      §7\nc) Proportionslehre;                                                             Weitere Anforderungen\n2. Fachtechnologie:\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\na) textile Stilkunde,                                         stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nb) Trachtenkunde,                                             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nc) berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farben-             den Fassung.\nzusammenstellung,\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit                                        §8\nund des Arbeitsschutzes,\nInkrafttreten\ne) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.\nf)   Fertigungs- und Betriebskunde;\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n3. Werkstoffkunde:                                               weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nArten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwen-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;              wenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","2316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk\n(Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung - GürtMetMstrV)\nVom 9. September 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        8. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    Festigkeitslehre, insbesondere Maschinenkunde,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des       Meßtechnik und -werkzeuge,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-          9. Kenntnisse über Bauphysik,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         10. Kenntnisse der berufsbezogenen pneumatischen und\nfür Bildung und Wissenschaft:                                    hydraulischen Steuerungen und ihrer Komponenten,\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n1. Abschnitt\n12. Kenntnisse des Korrosionsschutzes,\nBerufsbild\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemikalien zur\n§1                                  Oberflächenbehandlung, insbesondere über Säuren\nund Basen,\nBerufsbild\n14. Kenntnisse des Warmbehandelns von Werkstoffen,\n(1) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol-         insbesondere Glühen, Härten und Anlassen,\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:\n15. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenver-\n1. Entwurf und Anfertigung von dekorativen Metallgegen-          edlung durch Galvanisieren und Emaillieren,\nständen im architektonischen Bereich,\n16. Kenntnisse der Drück- und Ziehverfahren sowie der\n2. Entwurf und Anfertigung von Zier- und Sakralgeräten           erforderlichen Schmierstoffe,\nsowie dekorativen Gebrauchsgegenständen,\n17. Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,\n3. Entwurf und Anfertigung von Devotionalien, unedlem\nSchmuck und Effekten,                                    18. Entwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches\nZeichnen,\n4. Verformen von Blechen zu Hohlkörpern durch Drücken,\nTiefziehen und Pressen sowie ihre Weiterbe- und          19. Messen, Prüfen und Durchführen von Soll-Ist-Ver-\n-verarbeitung,                                               gleichen,\n5. Ausführung von Restaurierungsarbeiten.                    20. spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-\nbesondere Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden\n(2) Dem Gürtler- und Metalldrücker-Handwerk sind fol-         sowie Anwenden von Werkzeugmaschinen,\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n21. spanloses Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere\n1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,                Biegen, Richten, Treiben, Ziselieren, Schmieden und\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Stilkunde und                Prägen sowie Drücken, Tiefziehen, Pressen und\nKunstgeschichte,                                           Stanzen,\n3. Kenntnisse des Fachrechnens, insbesondere der Be-       22. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-\nrechnung von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten           gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Stiften,\nund der Gewichte,                                           Bördeln, Hart- und Weichlöten, Schweißen und\nKleben,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,             23. Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere· durch\nSchleifen, Polieren, Mattieren, Metallfärben, Beizen\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nund Lackieren,\nUmwelt-, insbesondere des Immissions- und des\nWasserschutzes, sowie der Abfallbeseitigung und der    24. Anfertigen von Abwicklungen, Schablonen und Guß-\nrationellen Energieverwendung,                              modellen,\n6. Kenntnisse über Elektrotechnik,                         25. Entwickeln und Anfertigen von berufsspezifischen\nLehren, Vorrichtungen und Hilfswerkzeugen,\n7. Kenntnisse der VDE-Bestimmungen für den Beleuch-\ntungsbereich,                                          26. Anfertigen von Drückfuttem in Einzel- und Teilformen,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1994                             2317\n27. Montieren und Befestigen der in Absatz 1 genannten           (4) Die technische Zeichnung, die Vor- und Nachkalku-\nGegenstände und Aufstellen der Arbeitsgerüste,          lation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit\nzu berücksichtigen.\n28. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.\n§4\nArbeitsprobe\n2. Abschnitt\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nPrüfungsanforderungen                     ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 4, aus-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1\nNr. 1 bis 4 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe Nummer 5 aus-\n§2                             zuführen. Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1\nNr. 5 ausgeführt, ist als Arbeitsprobe eine Arbeit nach\nGliederung, Dauer und Bestehen\nNummer 1, 2 oder 3 auszuführen:\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n1. Zeichnen und Anfertigen von Blechabwicklungen in\n(1) Im Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     verschiedenen Formen mit Biege- und Hartlötarbeit,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-     2. Herstellen von gebogenen Teilen aus Rund-, Vierkant-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                     oder Flachkantrohren mit Verbindungen durch Löten,\nSchrauben oder Nieten,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-      3. Anfertigen von hartgelöteten oder geschweißten Rah-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       men aus gebogenen Winkel-, U- oder Sonderprofilen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      4. Bearbeiten von massiven Metallstücken durch Drehen\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-              und Fräsen mit Verbindungen durch Hart- und Weich-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                           löten sowie Verschraubungen,\n5. Herstellen eines Hohlkörpers an der Drückbank und\n§3                                 Anfertigen des Drückfutters.\nMeisterprüfungsarbeit                       (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend     arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                              konnten.\n1. Entwerfen und Anfertigen eines anschlußfertigen Be-\nleuchtungskörpers aus Kupfer, Messing, Bronze oder                                      §5\nEdelstahl durch Anwendung von Biege-, Treib- oder\nPrüfung\nDrücktechniken; dabei sind einzelne Bauteile durch\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nHartlöten zu verbinden und die Oberflächen zu polieren\noder metallzufärben,                                         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n2. Entwerfen und Anfertigen eines Bau-, Zier- oder\nMöbelbeschlages aus Messing, Bronze oder Edelstahl;       1. Technische Mathematik:\ndabei sind die Oberflächen zu bearbeiten, insbeson-            Berechnen von Flächen, Abwicklungen, Rauminhalten\ndere durch Polieren und Färben, und eine technische\nund Gewichten;\nZeichnung oder ein Modell anzufertigen,\n2. Fachtechnologie:\n3. Entwerfen und Anfertigen eines sakralen Gerätes oder\neines Teiles davon aus Edel- oder NE-Metallen durch           a) Gestaltungs- und Formenlehre sowie berufsbezo-\nModellieren, Treiben, Planieren, Bördeln, Ziselieren,             gene Stilkunde und Kunstgeschichte,\nEmaillieren, Fassen und Polieren,                             b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,\n4. Entwerfen und Anfertigen von Schmuck aus Unedel-                    insbesondere Maschinenkunde, Meßtechnik und\nmetall, von Effekten oder Devotionalien durch Model-               -werkzeuge, sowie berufsbezogene pneumatische\nlieren, Gießen, Treiben, Prägen, Pressen, Montieren,               und hydraulische Steuerungen und ihre Kompo-\nFassen und Polieren,                                               nenten,\n5. Entwerfen und Anfertigen einer Vase oder eines Pokals          c) spanloses Bearbeiten von Werkstoffen,\ndurch Umformen von Blechen zu Drückteilen mit Ein-            d) spanabhebendes Bearbeiten von Werkstoffen, ins-\nzieh- und Aushebearbeiten und Anfertigen der Drück-               besondere Anwenden von Werkzeugmaschinen,\nfutter.\ne) Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-               dungen,\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf\nmit technischer Zeichnung und die Vorkalkulation vorzu-           f)   Behandeln von Oberflächen unter Anwendung\nlegen. Die technische Zeichnung und die Vorkalkulation                mechanischer und chemischer Verfahren,\nsind erst anzufertigen, wenn der Entwurf genehmigt                g) Elektrotechnik und VDE-Bestimmungen für den\nwurde.                                                                 Beleuchtungsbereich,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nachkalku-           h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nlation und eine Arbeitsbeschreibung vorzulegen.                        und des Arbeitsschutzes,","2318                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ni) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-                                   3. Abschnitt\nsondere des Immissions- und des Wasserschutzes,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nsowie der Abfallbeseitigung und der rationellen\nEnergieverwendung;\n§6\n3. Werkstoffkunde:\nÜbergangsvorschrift\nArten, Eigenschaften, Normbezeichnung, Verwendung\nund Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;                     Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n4. Fachzeichnen:                                                  fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\nEntwerfen, Skizzieren, Modellieren und technisches\nZeichnen;\n§7\n5. Kalkulation:\nWeitere Anforderungen\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger       12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger         den Fassung.\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                       §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                          (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach             Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                   zuwenden.\nBonn, den 9. September 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}