{"id":"bgbl1-1994-6-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/6#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_6.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV)","law_date":"1994-02-02T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                              193\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen\n(Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV)\nVom 2. Februar 1994\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Zu-      laufbahnverordnung im Benehmen mit dem Vorstand der\nsammenführung und Neugliederung der Bundeseisen-            Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und im Einvernehmen\nbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) ver-         mit dem Bundesministerium für Verkehr. Die Laufbahnen\nordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einverneh-       beim Bundeseisenbahnvermögen sind nach den Inhalten\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem            der bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auszuüben-\nBundesministerium der Finanzen:                             den Funktionen zu gestalten.\n§1                                                         §5\nAnwendung der Bundeslaufbahnverordnung,                                  Stellenausschreibung\nGrundsatz\n(1) Arbeitsplätze, die bei der Deutsche Bahn Aktien-\n(1) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens,        gesellschaft besetzt werden sollen, sind durch die Gesell-\ndie sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn     schaft grundsätzlich auch für die der Gesellschaft zu-\nAktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des     gewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens\nBundeseisenbahnvermögens befinden und nach § 12             auszuschreiben.\nAbs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) der Gesell-          (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als\nschaft zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der         oberste Dienstbehörde regelt zur Wahrung der beamten-\nBundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-        rechtlichen Grundsätze nach Artikel 33 Abs. 2 des Grund-\nmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863), zuletzt      gesetzes durch Vereinbarung mit dem Vorstand der\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993    Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Art und Umfang der\n(BGBI. 1S. 701 ), soweit sich aus dieser Verordnung nichts  Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren.\nanderes ergibt.                                             § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.\n(2) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens,                                    §6\ndie sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn\nAktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des                           Eingeschränkter\nBundeseisenbahnvermögens befinden und zur Deutsche                        horizontaler Laufbahnwechsel\nBahn Aktiengesellschaft beurlaubt werden, gelten nur die       (1) Bei einem eingeschränkten horizontalen Laufbahn-\n§§ 8, 9, 10 und 11 sowie§ 12 Abs. 6 dieser Verordnung.      wechsel werden die für die neue Laufbahn (Verwendungs-\n(3) Die Regelungen für Beamte gemäß den Absätzen 1        bereich) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch\nund 2 gelten entsprechend für Beamte in den nach Maß-       eine verwendungsmäßige Ausbildung vermittelt.\ngabe des§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgeset-           (2) Die Befähigung für den Verwendungsbereich der\nzes ausgegliederten Gesellschaften. Sie gelten auch für     neuen Laufbahn oder Fachrichtung ist in einer Verwen-\nBeamte gemäß den Absätzen 1 und 2 in den nach Maß-          dungsprüfung festzustellen. Ein vom Präsidenten des\ngabe des§ 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgeset-        Bundeseisenbahnvermögens bestimmter unabhängiger\nzes ausgegliederten Gesellschaften, soweit der neue         Ausschuß stellt fest, ob die verwendungsmäßige Ausbil-\nRechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1   dung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung\nNr. 1 oder 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus-       der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die\nübt.                                                        Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der\nEntscheidung zu bezeichnen. Der Präsident des Bundes-\n§2\neisenbahnvermögens kann für die verwendungsmäßige\nZuständigkeiten                        Ausbildung und die Verwendungsprüfung Regelungen im\nSoweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-           Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die    treffen.\nBundeslaufbahnverordnung für die in § 1 Abs. 1 bis 3\ngenannten Bereiche mit der Maßgabe, daß diese Zustän-                                   §7\ndigkeiten dem Bundesministerium für Verkehr obliegen.                            Laufbahnwechsel\n§3                                Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach\n§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Präsident\nLeistungsgrundsatz                       des Bundeseisenbahnvermögens; er kann diese Befugnis\nDer Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahn-        auf andere Behörden des Bundeseisenbahnvermögens\nverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die fachliche Lei-     übertragen. Zuständigkeiten des Bundesministeriums des\nstung an den Anforderungen der Deutsche Bahn Aktien-        Innern bezüglich der Anerkennung für alle übrigen Ver-\ngesellschaft gemessen wird.                                 waltungen bleiben unberührt.\n§4                                                         §8\nGestaltung der Laufbahnen                                            Probezeit\nDer Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ge-               Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur Deutsche\nstaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundes-   Bahn Aktiengesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine","194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nden Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit aus-           (3) Über die Eignung für den Aufstieg entscheidet eine\ngeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der        an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission; sie\nProbezeit trifft die vom Präsidenten des Bundeseisen-         macht Vorschläge zur Zulassung. Die Auswahlkommis-\nbahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit            sion besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; mindestens\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.                         2 Mitglieder der Auswahlkommission müssen bei der\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft beschäftigt sein.\n§9\n(4) Über die Zulassung entscheidet die vom Präsidenten\nÜbertragung                           des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im\nhöherbewerteter Dienstposten                    Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\n(1) Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur            unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkom-\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft gelten als Erprobungs-       mission.\nzeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwie-\n(5) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnord-\nrigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewer-\nnungen in einem Abstand von 4 Jahren an einem Auswahl-\nteten Dienstpostens entsprochen hat.\nverfahren teilnehmen; während dieser Zeit werden im Falle\n(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr      ihrer Bewerbung die Ergebnisse des jeweils letzten Aus-\ngemäß § 12 Abs. 2 oder 3 des Deutsche Bahn Gründungs-         wahlverfahrens berücksichtigt.\ngesetzes zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit\ndem Bundeseisenbahnvermögen eine höherbewertete                  (6) Auf Dienstzeiten, die als Voraussetzung für den\nTätigkeit übertragen.                                         Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahn abgeleistet sein\nmüssen, werden Zeiten einer Beurlaubung zur Deutsche\n(3) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens legt\nBahn Aktiengesellschaft angerechnet. Die Feststellung\nfest, welcher Arbeitsplatz bei der Deutsche Bahn Aktien-\nüber die Bewährung in diesen Dienstzeiten trifft die Deut-\ngesellschaft als höherbewerteter Dienstposten im Sinne\nsche Bahn Aktiengesellschaft.\ndes§ 11 der Bundeslaufbahnverordnung gilt.\n(4) Die Auslese für die Übertragung höherbewerteter\nDienstposten trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft                                   §13\nnach Maßgabe des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung.\nRegelungen für den Aufstieg\n(5) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der                   in den einzelnen Laufbahnen\nErprobungszeit trifft die Deutsche Bahn Aktiengesell-\nschaft.                                                          (1) Beim Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes\nin eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden die Beam-\n§10                              ten in die neue Laufbahn auf Grund eines vom Präsidenten\nAusnahmen von der Erprobungszeit                  des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bestimmten Aus-\nFür Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwen-\nbildungsganges eingeführt. Ein Amt der Laufbahn des\ndung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der\nmittleren Dienstes und das erste Beförderungsamt dürfen\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft eine überdurchschnitt-\nerst nach Bewährung verliehen werden. Wenn bereits\nliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann der Präsi-\nbesondere berufliche Erfahrungen vorliegen, entscheidet\ndent des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen\ndie vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens\nmit dem Vorstand der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nbestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn\nAusnahmen vom Erfordernis der Erprobungszeit auf höher-\nAktiengesellschaft über eine Kürzung der Bewährungs-\nbewerteten Dienstposten zulassen.\nzeit.\n§ 11                                 (2) Die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes\nBeförderung                           zum Aufstieg in den gehobenen Dienst ist nach einer\nMindestdienstzeit von 4 Jahren seit der ersten Verleihung\n(1) Zuweisung und Beurlaubung stehen einer Beförde-       eines Amtes des mittleren Dienstes zulässig. Soweit die\nrung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwick-            Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon\nlung nicht entgegen.                                         besondere Kenntnisse erworben haben, wie sie für die\n(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der        neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungs-\nMaßgabe, daß die Zeit einer Beurlaubung zur Deutsche         zeit um höchstens 18 Monate gekürzt werden.\nBahn Aktiengesellschaft als Dienstzeit gilt.\n(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-\nstieg in den höheren Dienst nach einer Mindestdienstzeit\n§12                              von 6 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des\nAllgemeine Regelungen für den Aufstieg               gehobenen Dienstes zugelassen werden. Ein vom Präsi-\ndenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einverneh-\n(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere    men mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu be-\nLaufbahn dient der Leistungsmotivation und der optima-        stimmender unabhängiger Ausschuß stellt fest, ob die\nlen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung    Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren\nder Eingangsvoraussetzungen möglich.                          regelt der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\n(2) Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen             nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche Bahn\nund von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für die         Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nZulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn          ministerium für Verkehr nach den Kriterien, die für die\nvorgeschlagen werden oder sich bewerben.                     anderen Bundesverwaltungen gelten.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                195\n§14                             dieser Laufbahn wahrzunehmen, soweit der Personal-\nbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Die\nAufstieg für besondere Verwendungen\ndazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können bei Vor-        vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im\nliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für       Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nbesondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren       zu bestimmender unabhängiger Ausschuß. Das Verfahren\nDienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen       zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanfor-\nDienstposten der Besoldungsgruppe A 5 innehaben, sich       derungen regelt der Präsident des Bundeseisel\")bahn-\nin einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten vermögens nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche\nVerleihung eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt       Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\nhaben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre      desministerium für Verkehr. Er orientiert sich dabei an der\nalt sind.                                                   Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu\n(2) Beamte des mittleren Dienstes können bei Vorliegen   § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 der Bundeslauf-\nbetrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für beson-       bahnverordnung bleibt unberührt.\ndere Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen\nDienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen                                    §16\nDienstposten der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, sich                          Dienstliche Beurteilung\nin einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten\n(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurteilt die\nVerleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt\nihr zugewiesenen Beamten.\nhaben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre\nalt sind.                                                      (2) Über die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung\nschließen der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat der\n(3) Über die betriebliche Notwendigkeit des Aufstiegs,\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit\ndie Eignung und die Zulassung entscheidet die vom Prä-\ndem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens eine\nsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte\nRahmenbetriebsvereinbarung ab.\nStelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktien-\ngesellschaft.\n§17\n(4) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-\nFortbildung\ngeschlossen ist, trifft nach Anhörung der Deutsche Bahn\nAktiengesellschaft ein vom Präsidenten des Bundes-             (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Deutsche\neisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bun-             Bahn Aktiengesellschaft geregelt.\ndesministerium für Verkehr bestimmter unabhängiger             (2) Die Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungs-\nAusschuß beim Bundeseisenbahnvermögen. Das Fest-            maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der\nstellungsverfahren regelt der Präsident des Bundes-         Befähigung für Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktien-\neisenbahnvermögens nach den für die Bundesverwaltun-        gesellschaft dienen, teilzunehmen. Im übrigen sind die\ngen geltenden Grundsätzen.                                  Beamten verpflichtet, sich auch durch eigene Fortbildung\n(5) Der Verwendungsbereich umfaßt die bei der Deut-      über die Anforderungen bei der Deutsche Bahn Aktien-\nsche Bahn Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen.       gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahn unterrichtet zu\nFür eine Ergänzung der nach§ 23, 29 oder 33a der Bun-       halten, auch soweit dies der Anpassung der Kenntnisse\ndeslaufbahnverordnung erworbenen Befähigung ist § 6         und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderun-\nentsprechend anzuwenden. Die Ergänzung bis zur jeweils      gen dient.\nvollen Laufbahnbefähigung ist nur unter den Vorausset-         (3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Ge-\nzungen der §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverord-       legenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienst-\nnung möglich.                                               lichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die\nBefähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die\n§15                             Beamten können hierfür von der Deutsche Bahn Aktien-\ngesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben.\nAndere Bewerber\nBei der Auswahl der Beamten sollen die Erfordernisse der\nBeamte können in eine andere Laufbahn auch über-         Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.\nnommen werden, wenn sie auf Grund eines vom\nPräsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Ein-                                         §18\nvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nanerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer                                 Inkrafttreten\nLebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben        Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","196                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihref Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigef Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.                                                              Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken                                                                                 1993\nAuslieferung ab Februar 1994\nTeil 1: 26,60 DM                                             (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                            (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung:           Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:              Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter der Bände 1 und 2 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten\nund die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II werden\ndemnächst für die Abonnenten einer Ausgabe des Bundesgesetzblattes 1994 Teil I und Teil II beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt• Postfach 13 20 • 53003 Bonn"]}