{"id":"bgbl1-1994-6-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/6#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_6.pdf#page=23","order":4,"title":"Neufassung der MKS-Verordnung","law_date":"1994-02-01T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":23,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                   187\nBekanntmachung\nder Neufassung der MKS-Verordnung\nVom 1. Februar 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-\nVerordnung vom 25. März 1992 (BGBI. 1S. 732) wird nachstehend der Wortlaut\nder MKS-Verordnung in der seit 8. April 1992 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1987\n(BGBI. 1 S. 1703),\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151),\n3. die am 8. April 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 25. März 1992\n(BGBI. 1 S. 732).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4,\n§ 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 , 2 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den\n§§ 26 bis 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,\nzu 3. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und 17 und § 79a\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2,\nden §§ 23, 24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482).\nBonn, den 1. Februar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","188                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)\n1nhaltsü bersicht\n§§\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                                1\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                                                2 bis 14\nUnterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln                                2bis 3\nUnterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln                                 4 bis 12\nA. Vor amtlicher Feststellung                                                    4\n8. Nach amtlicher Feststellung                                              5 bis 10\na) Öffentliche Bekanntmachung                                                    5\nb) Schutzmaßregetn für den Betrieb oder sonstigen Standort                  6bis 8\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                                          9\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet                                  10\ne) Schutzmaßregetn bei Ansteckungsverdacht                                     11\nf) Gebietsimpfung                                                             11a\nC. Desinfektion                                                                12\nUnterabschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen\nund auf dem Transport                                        13\nUnterabschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln                                14\nAbschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten                                              15\nAbschnitt 4: Schlußvorschriften                                                16\nAbschnitt 1                                                         §3\nBegriffsbestimmungen                                                  Ausnahmen\n§1                                    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen\nvon dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impfstoff-\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                         prüfungen und wissenschaftliche Versuche, sofern Be-\n1 . Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese               lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis) oder                                                            Unterabschnitt 2\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische                      Besondere Schutzmaßregeln\noder pathologisch-anatomische Untersuchung\nfestgestellt ist;                                                            A. Vor amtlicher Feststellung\n2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche,\nwenn das Ergebnis                                                                         §4\na) der klinischen Untersuchung,                                  Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nb) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder            bruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder\nan einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest-\nc) der serologischen Untersuchung in Verbindung\nstellung folgendes:\nmit epizootiologischen Anhaltspunkten und dem\nErgebnis von Bestandsuntersuchungen unter Be-              1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen\nrücksichtigung des Impfstatus der Tiere                        oder an ihren sonstigen Standorten absondern.\nden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten            2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\nläßt.                                                             besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\nder Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nAbschnitt2                                  sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nSchutzmaßregeln                                 Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie\nUnterabschnitt 1\nreinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                  dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit\nEinwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die\n§2                                     Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,\nImpfungen und Heilversuche                             daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.\nImpfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sowie               3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den\nHeilversuche an seuchenkranken und verdächtigen Tieren                sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\nsind verboten.                                                        dem sonstigen Standort verbracht werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                  189\n4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzu-         6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Geneh-\nbewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht aus-             migung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder\ngesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit             an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit          von dem sonstigen Standort verbracht werden; das\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu                 Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen                  von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen             Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\nStandort verbracht werden.                                     lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,\n5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-           Katzen einzusperren.\nnisse - außer Milch-, Dung und flüssige Stallabgänge,      7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit\nferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen-         Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nstände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen             diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nsind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem                Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nsonstigen Standort verbracht werden.                           Standort verbracht werden.\n6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter              8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\nHinweis auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung           und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nabgegeben werden.                                              können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten\nB. Nach amtlicher Feststellung                      Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\na) Öffentliche Bekanntmachung\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\n§5                                   oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen\nin Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-             migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb\nund Klauenseuche öffentlich bekannt.                              oder von dem sonstigen Standort verbracht werden;\nvor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des\nb) Schutzmaßregeln                             beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nfür den Betrieb oder sonstigen Standort                  Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort\n§6                                   verbracht werden.\nSperre                           10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor\nIst der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der            den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung\nMaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt        des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nder Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-     11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nder Vorschriften der Sperre:                                      Ställe Matten oder sonstige saugfähige Boden-\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen               auflagen anbringen und sie nach Anweisung des\ndes Betriebes und der Klauentierställe oder der              beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Des-\nsonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und          infektionsmittel tränken und stets feucht halten.\nhaltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -\nunbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.                                  §7\n2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und              Tötung und unschädliche Beseitigung\nabsondern.                                                (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\n3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur     Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festge-\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem          stellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung\nBesitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der      und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere an.\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere       (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von solchen     Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine            Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nGenehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese        Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen      gung sämtlicher Klauentiere anordnen.\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie\nreinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen       (3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\ndürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit     der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an\nEinwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die    einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,      Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh-\ndaß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.        stoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers\nsein können, unschädlich beseitigen.\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-\nlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von\neiner Genehmigung abhängig machen.\n§8\n5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des                                      Ausnahmen\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk         Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann\nreinigen und desinfizieren.                            die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-","190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes         7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\nAusnahmen von§ 7 Abs. 1 und 3 zulassen, sofern nach               das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal-\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen-             tungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentieren ohne\nden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres             vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern\nUmfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung               unter Mitführung von Klauentieren und das Umher-\neinschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind,       ziehen mit Klauentieren.\ndaß eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht       8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf\nanzunehmen ist.                                                   Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nSchienenverbindungen transportiert werden.\nc) Schutzmaßregeln                        9. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die\nfür den Sperrbezirk                           Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem\nZweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von\n§9                                   Klauentieren diese unter Angabe von Standort, Art\nund Tierzahl anzuzeigen haben.\nIst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-\ngestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um                             d) Schutzmaßregeln\nden befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem                       für das Beobachtungsgebiet\nRadius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk\nfest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie                                    § 10\nKontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach          Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\nMaßgabe folgender Vorschriften der Sperre:                   Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-       gestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen     bezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-\nund haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -       gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius\nSperrbezirk\" gut sichtbar an.                            von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nbeträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines\n2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des            Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nSperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem          Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer\nBestand verbracht werden; die zuständige Behörde         beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\nkann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von           gabe folgenden Vorschriften der Sperre:\nKlauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-\n1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nschen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere\ngen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nStandort verbracht werden.\nund nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-\nlichen Beseitigung verbracht werden.                     2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Be-\nobachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage\n3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur          nach Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem             Nr. 2 und nach Ablauf der ersten 15 Tage § 9 Nr. 3\nBestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden.            entsprechend.\nDas Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur\nsofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken        3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt\noder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Be-              § 9 Nr. 4 und 5 entsprechend.\nseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen       4. folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\nSchlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der            das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier-\nUntersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes             ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art.\ndurch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\n5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die\nseuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden\nKlauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 9\nkann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder von\nSatz 2 gilt entsprechend.\nsonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem\nSperrbezirk verbracht werden.                                                  e) Schutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht\n4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nauf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht\n§ 11\ngetrieben werden. Die zuständige Behörde kann das\nTreiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs-          (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nwegen verbieten.                                         Standort der Ausbruch der Maul- und KlaueAseuche\namtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde\n5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des         epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die\nBetriebes verbracht werden.                              Betriebe oder sonstigen Standorte,\n6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht       1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\nkünstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die\nBesamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen            2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\ndurchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder     worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nunmittelbar von einer Besamungsstation geliefert         zuständige Behörde kann virologische und serologische\nworden ist.                                              Untersuchungen anordnen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                191\n(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von son-                    Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Verordnung in der\nstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung                      jeweils geltenden Fassung) oder\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von            bb) daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeug-\n15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen                      nissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck\naus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der                     nach Artikel Sa der Richtlinie 72/461/EWG des\nbehördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2                      Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung\nunterliegen, für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht                  viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\nwerden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das                    meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nVerbringen von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in                Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils\neinen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen                  geltenden Fassung).\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nBeseitigung zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung\nuntersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das                            C. Desinfektion\nVorhandensein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem\nBetrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen                                     §12\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann für die der\nbehördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder            (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nsonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-       seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der\ntigen Klauentiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2,    Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte\n4 bis 6 entsprechend.                                        sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\nerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-\n(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-     sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klauentiere,  In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer\ndie sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf    eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\nGrund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung\n(2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem\neine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.\nfür Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem\ngeeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-\nf) Gebietsimpfung                      stens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes des-\n§ 11a                            infizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen-\nerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Be-          mit dem Dung behandeln.\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet die\nImpfung aller Rinder sowie aller anderen für die Seuche\nempfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimpfung). Sie hat                          Unterabschnitt 3\ndie Gebietsimpfung anzuordnen, wenn und soweit dies\ndurch einen Rechtsakt des Rates oder der Kommission                             Schutzmaßregeln\nder Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Ar-                            auf Tierausstellungen\ntikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/511 /EWG                     und auf dem Transport\ndes Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul-                                       §13\nund Klauenseuche (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils       Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tier-\ngeltenden Fassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer        ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\nAnordnung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes:     dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht\n1. für die Dauer der Anordnung:                              des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich\nfestgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann\na) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche    die zuständige Behörde die in den §§ 6 bis 11 und 12\nHilfe leisten;                                        enthaltenen Maßregeln sinngemäß anordnen.\nb) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul- und\nKlauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich\nund deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den\nBuchstaben „1. MKS\" als geimpft kennzeichnen;                            Unterabschnitt 4\n2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der              Aufhebung der Schutzmaßregeln\nImpfung an:\n§14\na) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen Schlach-\ntung in einem von der zuständigen Behörde bezeich-       (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nneten Schlachtbetrieb nicht aus dem Impfgebiet        maßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche er-\nverbracht werden;                                     loschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche\nbeseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nb) frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes\nFleisch, das von geimpften Tieren erschlachtet           (2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen,\nwird, ist so zu stempeln, daß erkennbar ist,          wenn\naa) daß es nur für den innerstaatlichen Handels-      1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen\nverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck nach               Standortes verendet oder getötet und unschädlich\n§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V          beseitigt worden sind oder","192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen         1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,\nBetriebseinheit verendet oder getötet und unschäd-\nlich beseitigt worden sind und bei den Klauentieren     2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,\neiner nicht betroffenen Betriebseinheit des Betriebes   3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als\ninnerhalb von 30 Tagen nach der unschädlichen Be-           nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche\nseitigung der Klauentiere der betroffenen Betriebs-         Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,\neinheit keine Erkrankungen festgestellt worden\nsind,                                                   4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3\nSatz 2 oder Nr. 5 oder des§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Des-                      Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\ninfektion nach näherer Anweisung des beamteten                  handelt,\nTierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen\nworden ist und                                              5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des § 6\nNr. 3 Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutz-\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme\nkleidung zuwiderhandelt,\nder Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage\nvergangen sind.                                             6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6\nNr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,\n(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als\njeweils auch in Verbindung mit § 10 Nr. 2, des § 9\nbeseitigt, wenn\nNr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, oder des\n1. die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder                 § 11 a Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das Verbringen\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und               von Klauentieren oder anderen Tieren zuwiderhandelt,\nbei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des\nsonstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach            7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 5 oder des§ 6 Nr. 8 über\nder Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere             das Verbringen von dort genannten Gegenständen\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und          zuwiderhandelt,\nKlauenseuche hinweisen, oder                                8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort\n2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter-               genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis\nsuchung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen-            abgibt,\nseuche eine frühestens 15 Tage nach der Beseitigung\n9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder\ndes seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte sero-              nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,\nlogische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche\nbei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder            10. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder\nsonstigen Standortes keine Anzeichen ergeben hat,               nicht absondert,\ndie auf Maul- und Klauenseuche hinweisen.\n11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht\nunschädlich beseitigt,\nAbschnitt 3                          12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nOrdnungswidrigkeiten                            § 10 Nr. 3, Klauentiere treibt,\n13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich\n§15                                    besamt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1            14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-               Tätigkeiten ausübt,\nsätzlich oder fahrlässig\n15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert oder\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2,\nnach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3,   16. entgegen § 11a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b geimpfte\nnach § 9 Nr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2           Tiere nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vor-\nSatz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder§ 13 oder                      geschriebenen Weise kennzeichnet.\n2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4 oder 9,\n§ 8, § 10 Nr. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen                               Abschnitt4\nvollziehbaren Auflage\nSchlußvorschriften\nzuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                                        §16\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                             (Inkrafttreten)"]}