{"id":"bgbl1-1994-6-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_6.pdf#page=16","order":3,"title":"Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"1994-01-31T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["180                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 31. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 13 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,\nKonsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2353) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in\nder seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Januar 1992\n(BGBI. 1S. 68),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. I S. 1225),\n3. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom\n11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50),\n4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni\n1993 (BGBI. 1S. 944),\n5. den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353),\n6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 98 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378).\nBonn, den 31. Januar 1994\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                 181\nGesetz\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub\n(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)\nErster Abschnitt                        2. Grenzgänger aus an die Bundesrepublik Deutschland\nunmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht Mitglied\nErziehungsgeld\nder Europäischen Gemeinschaft sind,\n§1                              ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für\nBerechtigte                         geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 des Vierten\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                   Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,                      (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,     wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\nin einem Haushalt lebt,                                   Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-\nnehmen kann oder sie unterbrechen muß.\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und\n(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.            1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des\n(1 a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraus-        Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe\nsetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung       oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates,\noder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Auf-     der\nenthaltserlaubnis haben ein Arbeitnehmer, der von seinem\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nim Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden\nzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\nDienstleistung nach Deutschland entsandt ist, und sein\nstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies\nEhepartner keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.\ngilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Gel-\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne            tungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu er-              denn, daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise\nfüllen,                                                           einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\n1 . von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-             im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder\nsässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorüber-       2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-\ngehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb               rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in\ndieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, ver-           einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-\nsetzt oder kommandiert ist,                                   nis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosen-\n2. (weggefallen)                                                  geld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangs-\n3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-                 geld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine          gen hat.\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt          (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den\nfür Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder   Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des\n4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-      Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird der\nhelfer-Gesetzes ist.                                     Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere\nBehinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Er-\nDies gilt auch für ~en Ehegatten einer hiernach berechtig-\nfordernis der Personensorge abgesehen werden, wenn\nten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.\ndie sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\n(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich   sind, das Kind mit einem Verwandten zweiten oder dritten\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die     Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,                   kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Per-\nsonensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.\n2. ein Kind des Ehepartners, das der Antragsteller in\nseinen Haushalt aufgenommen hat,\n§2\n3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches\nKind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit                      Nicht volle Erwerbstätigkeit\ndem dieser in einem Haushalt lebt.                          (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\n(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als          aus, wenn\n1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen         1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-\nGemeinschaften oder                                          steigt,","182                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht      dauer, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebens-\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die           jahres gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes fest-          geboren ist, und längstens bis zur Vollendung des siebten\ngelegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht    Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember\nüberschritten wird, oder                                  1991 geboren ist.\n3. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.             (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-\n(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:            jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr\n1. der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe        kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-\nund Eingliederungsgeld,                                   des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld\nhöchstens für sechs Monate vor der Antragstellung be-\n2. der Bezug von Krankengeld, Vertetztengeld, Ver-             willigt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Er-\nsorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unter-             ziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung\nhaltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein         bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Anga-\nArbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer           ben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze\nwöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden         nach§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussicht-\noder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zugrunde         lichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne\nliegt; diese Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufs- weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können.\nbildung Beschäftigten.\n(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird               (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der\nErziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach             Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine\nder Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt              der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen\nworden ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung       des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-\nnach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig           gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.\nwar und der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine\nunbillige Härte bedeuten würde.\n§5\n(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird\nder Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch aus-               Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze\ngeschlossen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung\nund Erziehung des Kindes die Voraussetzungen des § 103             (1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes         monatlich.\nnicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-\n(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird\nförderungsgesetzes nicht anzuwenden.\ndas Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen\nnach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht\n§3                              dauernd getrennt leben, 100 000 Deutsche Mark und bei\nzusammentreffen von Ansprüchen                   anderen Berechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt.\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird       Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Er-\nnur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in              ziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6\neinem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird         bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd\nfür jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.                         getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei anderen\nBerechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Die Be-\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-            träge der Einkommensgrenzen in Satz 1 und Satz 2 er-\nsetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen ge-            höhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes weitere\nwährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die             Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm\nBestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld ge-               getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem\ntroffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestimmung        Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die An-\nkann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Er-            wendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\nziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden             gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum\nkann.\nZeitpunkt der An~ragstellung. Leben die Eltern in einer\n(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Er-       eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze\nziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten           für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.\nElternteils gewährt werden.\n(3) übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-\n(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit       satz 2 Satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den\nBeginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-\nzwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-\nsam.                                                           steigenden Einkommens (§ 6).\n§4\n(4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebens-\nBeginn und Ende des Anspruchs                    monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Er-\n(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Voll-    ziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt\nendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt. Für Kin-          es für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche\nder, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren werden,            Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche\nwird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des vierundzwan-        Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht\nzigsten Lebensmonats gewährt. Für angenommene und              gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nKinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld       zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach\nvon der lnobhutnahme an für die jeweils geltende Bezugs-       unten, sonst nach oben.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                183\n§6                                                          §7\nEinkommen                                         Anrechnung von Mutterschaftsgeld\nund entsprechenden Bezügen\n(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen     (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes\nEinkommensarten zu vermindernde Summe der positiven          Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichs-\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-       versicherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-\nsteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:                  versicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz\ngewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-\n1 . 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne\ngeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf\ndes § 1Oe Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\ndas Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die\n22 vom Hundert der Einkünfte;                            Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach\nbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die\n2. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkom-\nZeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.\nmensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht\nworden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch      (2) Die Anrechnung ist auf 20 Deutsche Mark kalender-\nVereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per-    täglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist laufend zu zahlen-\nsonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1      des Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund einer\noder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes            Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe während\nberücksichtigt werden;                                   des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.\n3. ein Betrag entsprechend§ 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-\n§8\nkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach § 5\nAbs. 2 zu berücksichtigen ist.                                             Andere Sozialleistungen\n(2) Für die Minderung im ersten bis zwölften Lebens-          (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im       der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1\nSatz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1\nKalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die\nSatz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet\nMinderung im dreizehnten bis vierundzwanzigsten Le-\nworden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,\nbensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen\nderen Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist,\ndes folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das\nunberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Er-\nvoraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der lnobhut-\nziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder\nnahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich.            sowie von Sozialhilfe findet § 15b des Bundessozialhilfe-\n(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Berech-      gesetzes keine Anwendung.\ntigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht dauernd          (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-\ngetrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen       derer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb\nGemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu         versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-\nberücksichtigen.                                             gesehen sind.\n(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraussicht-        (3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches\nlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht       dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem\nmöglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem      Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar\nKalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können die         sind, schließen Erziehungsgeld aus.\nEinkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden.\n§9\n(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die\nallein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind                          Unterhaltspflichten\noder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von         Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-\ndem um 2 000 Deutsche Mark verminderten Bruttobetrag         rung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer\nauszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach auslän-        Leistungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den\ndischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staat-    Fällen des§ 1361 Abs. 3, der§§ 1579, 1603 Abs. 2 und des\nlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2        § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nAbs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.\nBeträge in ausländischer Währung werden in Deutsche                                      §10\nMark umgerechnet.\nZuständigkeit,\n(6) Ist der Berechtigte in der Zeit des Erziehungsgeld-                   Verfahren bei der Ausführung\nbezugs nicht erwerbstätig, werden seine vorher erzielten\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nEinkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt. Bei\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\nAufnahme einer Teilzeittätigkeit werden die Einkünfte,\nGesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden ob-\nsoweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt sind, neu\nliegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub.\nermittelt.\n(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung\n(7) Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Grund eines  trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das\nHärtefalles geringer als in der Bewilligung zugrunde         Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an-\ngelegt, werden sie auf Antrag berücksichtigt.                zuwenden.","184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 11                                                   Zweiter Abschnitt\nKostentragung                                       Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\n§15\n§12                                             Anspruch auf Erziehungsurlaub\nEinkommens- und Arbeitszeitnachweis;                    (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers                  bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt      das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie\nauch für den Ehepartner des Antragstellers und für den         1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zu-\nPartner der eheähnlichen Gemeinschaft.                             steht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie\n(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der               mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut auf-\nwöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit-        genommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per-\ngeber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbe-              sonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld\nhaltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit             gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 beziehen können, oder als\nzu bescheinigen.                                                   Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in\neinem Haushalt leben und\n(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im sech-\nzehnten Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung              2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\ndes Arbeitgebers darüber vorzulegen, ob der Erziehungs-\nBei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in\nurlaub andauert und ob eine Teilzeitarbeit nach§ 2 Abs. 1\nAdoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt\nNr. 1 ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat eine Bescheini-\ngung hierüber auszustellen. Die Erziehungsgeldstelle kann      drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis zur Voll-\nbei hinreichendem Anlaß auch zu anderen Zeitpunkten die        endung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen\nVorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers verlangen.        werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorge-\nSelbständige haben im sechzehnten Lebensmonat des              berechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorge-\nKindes eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Unter-         berechtigten Elternteils erforderlich.\nbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob eine Teil-        (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nzeittätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird.              solange\n1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\n§13                                   Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nRechtsweg                                 Wochen, nicht beschäftigt werden darf,\nÜber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-     2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende\nheiten der§§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-         andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn,\ngerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen-        dieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung,\nheiten der. Rentenversicherung anzuwendenden Vor-                  oder\nschriften gelten entsprechend. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des\n3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\nSozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die\nnimmt,\nzuständige Stelle nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird.\nEntscheidungen, die abweichend von den Regelungen in           es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes\nden Sätzen 2 und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen          kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht,\nsind, können deswegen nicht angefochten werden.                wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder\nwegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in\n§14                               Anspruch genommen wird.\nBußgeldvorschrift                             (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-\nsen oder beschränkt werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen                                                  (4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit\nzulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden\n1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-          nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen\ngesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Ver-          Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustim-\nlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht\nmung des Arbeitgebers. Die Ablehnung seiner Zustim-\nangibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden\n2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier\neine Änderung in den Verhältnissen, die für den An-        Wochen schriftlich begründen.\nspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10\nzuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-                                   §16\nständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder\nInanspruchnahme des Erziehungsurlaubs\n3. § 12 Abs. 2 oder 3 Satz 2 auf Verlangen eine Bescheini-\ngung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt.    (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-\nstens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nAnspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und\ngeahndet werden.\ngleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1      Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach           Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein\n§ 1O zuständigen Behörden.                                     Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                185\nZweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer\nArbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu der\n1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-\nFrage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für\nden Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu kann sie von den           geber Teilzeitarbeit leistet oder\nBeteiligten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage      2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei\nvon Bescheinigungen verlangen.                                  seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch\n(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu         auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil\nvertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Be-            das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5\nschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-             Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-\ngesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht-           mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Er-\nzeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach       ziehungsurlaub nach § 15 besteht.\nWegfall des Grundes nachholen.\n(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder                                   §19\nim Rahmen des§ 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der\nArbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt              Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs\nwerden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der An-               Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende\nspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht         des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündi-\nerfolgen kann.\ngungsfrist von drei Monaten kündigen.\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des\n§20\nKindes.\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der                 Zur Berufsbildung Beschäftigte;\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.                      in Heimarbeit Beschäftigte\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als\n§ 17                            Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des\nErziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht\nErholungsurlaub\nangerechnet.\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem\nArbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-       (2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in\nnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der    Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten\nArbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel        (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am\nkürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während    Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-\ndes Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-      gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an\narbeit leistet.                                             die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-\nverhältnis.\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\nvor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht\nvollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-                                    §21\nurlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im\nnächsten Urlaubsjahr zu gewähren.                                            Befristete Arbeitsverträge\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-          (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nhungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an     Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein\nden Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so   Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-\nhat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub         mers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem\nabzugelten.                                                 Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf\nTarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertrag-\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-\nlicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur\nhungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1\nBetreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen\nzusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem\nArbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs            oder für Teile davon eingestellt wird.\nzusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.           (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus\nist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung\n§18                             zulässig.\nKündigungsschutz                           (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß\nkalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem\nZeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden         (4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal-\nist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des           tung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn\nErziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs        der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers\nnicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahms-         vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem\nweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die       Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungs-\nZulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeits-   urlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu\nschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von        dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub\nihr bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Familie und    endet.\nSenioren wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-\nrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-            (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Ab-\nführung des Satzes 2 zu erlassen.                           satzes 4 nicht anzuwenden.","186                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-                        Vierter Abschnitt\nlich ausgeschlossen ist.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder                                      §39\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-\nmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl                            Übergangsvorschrift\nArbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder         (1) Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld\nzur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu-     oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992\nzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 ein Ver-        geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses Ge-\ntreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter    setzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nnicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-           sung weiter anzuwenden.\nsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze\n(2) Für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder sind\noder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-\ndie Vorschriften des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 und § 12\nstellt wird.\nAbs. 1 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden; bei Adoptivkindern ist der Zeitpunkt\nder lnobhutnahme maßgebend. Für die vor dem 1. Januar\n1994 geborenen Kinder sind die Vorschriften des § 7 in der\nbis 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nFür die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder ist § 5\nDritter Abschnitt                       Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.\n(Änderung von Gesetzen)\n§40\n(§§ 22 bis 38)                                               (Inkrafttreten)"]}