{"id":"bgbl1-1994-6-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1994-01-31T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 31. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 13 des Ersten Gesetzes zur           6. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 15\nUmsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums-             des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),\nprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) wird\nnachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeldgeset-\n7. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\nzes in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\ns. 2142),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar             8. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Arti-\n1990 (BGBI. 1S. 149),                                        kel 25 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1\ns. 297),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getre-\ntenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1990             9. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 12\n(BGBI. 1S. 967),                                             Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1\nS.50),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354),          10. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft\ngetretenen Artikel 3 Abs. 1O des Gesetzes vom\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen                17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nin Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet H        11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom                kel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1093),                s. 2353),\n5. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991, teils am       12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-\n1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Geset-      kel 6 Abs. 97 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1314),                      (BGBI. 1S. 2378).\nBonn, den 31. Januar 1994\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                  169\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                                                   §2\nLeistungen                                                     Kinder\n(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n§1\n1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nAnspruchsberechtigte                          Kinder seines Ehegatten,\n(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat An-        2. Pflegekinder {Personen, mit denen der Berechtigte\nspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen             durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\ndurch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,                               netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\n1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohn-            halt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflege-\nsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,                verhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern\nnicht mehr besteht),\n2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 zu\n3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen\nerfüllen,\nHaushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-\na) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes             hält.\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstherren zur vor-\nEin angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Eltern-\nübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer-\nteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder von des-\nhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeord-\nsen Ehegatten angenommen worden ist. Ein Kind, das mit\nnet, versetzt oder kommandiert ist,\ndem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des An-\nb) als Bediensteter des Bundeseisenbahnvermögens,       nehmenden aufgenommen ist und für das die zur An-\nder Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanz-     nahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, wird\nverwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch-     bei den Eltern nicht berücksichtigt.\nland benachbarten Staat beschäftigt ist,               (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,\nc) Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-       werden nur berücksichtigt, wenn sie\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder      1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\neine Versorgungsrente von einer Zusatzversor-\ngungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen      2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nDienstes erhält,                                         Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes\nd) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im            zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-       leisten oder\nGesetzes erhält.\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\nDem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-               rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder\nstabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123a des\n4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich\nBeamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer\nin dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem min-\nEinrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes\ndestens vier weitere Kinder angehören, die bei dem\nGesetzes zugewiesen ist.\nBerechtigten berücksichtigt werden, oder\n(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach\n5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrank-\nMaßgabe des § 14, wer\nten Haushaltführenden den Haushalt des Berechtigten\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz            führen, dem mindestens ein weiteres Kind angehört.\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nAußer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden Kinder nicht\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht    berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis\nkenntund                                                oder einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von\n3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als      wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zustehen oder\nKind zu berücksichtigen ist.                            nur deswegen nicht zustehen, weil das Kind auf einen Teil\nder vereinbarten Bruttobezüge verzichtet hat; außer\n(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem         Ansatz bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge\nGesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberech-      von Schülern, die allgemeinbildende Schulen besuchen,\ntigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-\nAufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von          dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem\nseinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber-       Kind über die geschuldete Vergütung hinaus zustehen,\ngehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses       soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbil-\nGesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem          dungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstei-\nGesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem        gen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind Lohn-\nGesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung     ersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe gewährte\noder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht  Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln\nzur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach        oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche\n§ 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie    Mittel erhalten, von wenigstens 610 Deutsche Mark\nBeschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.                      monatlich zustehen. Sind Beträge in ausländischer Wäh-","170                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nrung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2            (4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebens-\nund 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte,             jahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn\ndie sich bei Anwendung der jeweils für September des             sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nvorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt\n1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes\nbekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. Für\nnicht beginnen oder fortsetzen können oder\ndie Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten\nwird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1 berücksich-       2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung\ntigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens               stehen.\nim vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbil-             Dies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens\ndungsabschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die              400 Deutsche Mark\nBewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Ausbil-\ndungsabschnitt erfolglos, endet diese Berücksichtigung           1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, Berufs-\nmit Ablauf des Monats, in dem dem Ausbildungswilligen                oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit oder\ndie Ablehnung bekanntgegeben wird. Zur Schul- oder               2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder sol-\nBerufsausbildung (Satz 1 Nr. 1) gehört auch                          datenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder\n1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen des § 1 und        3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um die\nim zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeserziehungs-              Steuern und gesetzlichen Abzüge\ngeldgesetzes ein Kind betreut und erzogen wird, so-\nlange mit Rücksicht hierauf die Ausbildung unter-            beziehen. Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-\nbrochen wird, sowie                                          zes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das Kind von der\nBewerbung um einen Ausbildungsplatz oder von der\n2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine solche Betreuung\nArbeitslosmeldung mit Rücksicht darauf vorläufig absieht,\nund Erziehung eine Ausbildung, die spätestens im vier-\ndaß es unter den Voraussetzungen des § 1 und im zeit-\nten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs-\nlichen Rahmen des§ 15 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nabschnitts folgenden Monat aufgenommen werden\nkönnte, vorläufig nicht angestrebt oder aufgenommen          zes ein Kind zu betreuen und erziehen beabsichtigt oder\nwird;                                                        betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2 ist anzu-\nwenden. Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2a und 3\nerfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen, so wird        Satz 2 gelten entsprechend.\nnur derjenige von ihnen berücksichtigt, den beide hierfür\nbestimmen.                                                          (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiedene\nzes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht\noder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtigten\ngegenüber Berechtigten nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie\nüberwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte oder\ndie Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.\nfrüherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden Unterhalt\nleisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflich-           (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ntig ist oder weil sie als Verwitwete keine ausreichenden         verordnung zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der\nHinterbliebenenbezüge erhalten.                                  im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig ist oder\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5     sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in\nwerden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht        Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz\ndas 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des Absat-          oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf\nzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind,                                die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in\nderen Wohnland und auf die dort gewährten dem Kinder-\n1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\ndienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien-       geld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\nstes entsprechenden Zeitraum oder\n§3\n2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als\n3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-                      Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\ndienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abge-         (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\nleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses   gewährt.\nDienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die\nDauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-               (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-\nerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des         spruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des\ngesetzlichen Zivildienstes, oder                             Kindergeldes folgende Rangfolge:\n3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-          1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1\nkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des          Satz 1 Nr. 2 und 3),\nEntwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen          2. Ehegatten von Eltern(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\nder Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,\nhöchstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr-          3. Eltern.\ndienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern           Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in\nfür die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes,                Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Eltern-\nüber das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt; dem               teils, so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem\nGrundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende              Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil\nDienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang\ngenannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.                   schriftlich verzichtet hat.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                 171\n(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd     bezeichnete Leistung nicht beantragt worden ist, kann die\ngetrennt leben, die Anspruchsvoraussetzungen, so wird         Zahlung des Unterschiedsbetrages versagt werden, so-\ndas Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berech-         weit die Feststellung der anderen Leistung der Kinder-\ntigten bestimmen. Solange eine Bestimmung nicht vor-          geldstelle erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. In\nliegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das         den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die Umrechnung der\nKind überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil     anderen Leistung in Deutsche Mark der Mittelkurs der\ngewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder         anderen Währung maßgeblich, der an der Frankfurter\ndas elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht.    Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem\n(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere Per-   Kalenderjahr amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu\nsonen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bestimmt          leisten ist. Wird diese Währung an der Frankfurter De-\ndas Vormundschaftsgericht oder das entsprechende Ge-           visenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs\nricht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten     maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem\nGebiet auf Antrag, welcher Person das Kindergeld zu           Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentati-\ngewähren ist. Es kann außerdem in den Fällen der Absät-       ven Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark\nze 2 und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld            ergibt.\nganz oder teilweise einer anderen Person gewährt wird,             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld zu\ndie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Antragsbe-           gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetz-\nrechtigt sind das Jugendamt und Personen, die ein              lichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus\nberechtigtes Interesse nachweisen. Die Anordnung muß           den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zu-\ndas Wohl der Kinder berücksichtigen. Bevor eine Anord-        erkannt sind. Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch\nnung getroffen wird, soll das Jugendamt gehört werden.         entsprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und\n§§ 4 bis 7                         Rentenversicherung zu.\n(weggefallen)\n§9\n§8                                             Beginn und Ende des Anspruchs\nAndere Leistungen für Kinder                      (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das    gewährt, in dem die Anpruchsvoraussetzungen erfüllt\neine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-      sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem\nsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:                     die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.\n1 . Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung          (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten\noder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-        sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem\nversicherungen,                                          der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs-              (3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu be-\nbereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem         rücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein\nKindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten       Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rück-\nLeistungen vergleichbar sind,                            wirkende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten\nKindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb\n3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-              der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften    wird, in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig\nim Bereich des öffentlichen Dienstes,                    festgestellt ist.\n4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder             (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem       eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das\nKindergeld vergleichbar sind.\nKind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichneten\nÜbt ein Berechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes        Leistungen geltend gemacht worden war, und wird diese\neine unselbständige Tätigkeit aus, so wird sein Anspruch       Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Leistung des\nauf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit        Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb\nRücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als         der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt\nBeamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bedienste-           wird, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend\nter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind An-           geworden ist.\nspruch auf Kinderzulage hat; eine unselbständige Tätig-\n(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-\nkeit ist nur gegeben, wenn der Berechtigte eine der\ngeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverord-\nBeitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende\nnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage\noder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\ndes lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er\nbeitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder\ninnerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-\nMonats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver-\nnis steht.\nkündet ist.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-                                     §10\ndergeld nach § 10 Abs. 1 , wird Kindergeld in Höhe des\nUnterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 und 3 bleibt                             Höhe des Kindergeldes\nunberührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche               (1) Das Kindergeld beträgt für das 1 . Kind 70 Deutsche\nMark wird nicht geleistet. Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2   Mark, für das 2. Kind 130 Deutsche Mark, für das 3. Kind","172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere Kind           jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach\nje 240 Deutsche Mark monatlich. Bei der Anwendung des             § 1O des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,\nSatzes 1 gelten Kinder, Geschwister und Pflegekinder              zumindest die Vorsorgepauschale(§ 1Oe des Einkom-\neines Berechtigten, dem auch Kindergeld nach § 1 Abs. 2           mensteuergesetzes},\nzusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen\n2a. der nach§ 33b Abs. 5 des-Einkommensteuergesetzes\nwürde, als 2. oder weiteres Kind, wenn sie zuvor bei den\nfür das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender-\nEltern des Berechtigten berücksichtigt wurden.\njahr abgezogene Behinderten-Pauschbetrag für ein\n(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind          Kind, für das der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3\nwird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise             erhöht worden ist, oder die nach § 33 des Einkom-\nbis auf den Sockelbetrag von                                      mensteuergesetzes wegen der Behinderung des\n- 70 Deutsche Mark für das 2. Kind,                               Kindes geltend gemachten außergewöhnlichen Be-\nlastungen bis zur Höhe dieses Pauschbetrages,\n- 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind\n3.   die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder\ngemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten              sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehe-\nund seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-           gatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen\ngatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenig-              Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt\nstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung\ndes nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert            a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2\nsich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei                Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu\nder Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen                  dem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich fest-\nLeistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus                        gesetzten Betrag,\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach\n- 26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet\nsind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt                 § 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes berücksichtigt worden oder\nleben,\nzu berücksichtigen sind.\n- 19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte\n(2a) Für die Berücksichtigung von Einkünften aus nicht-\nsowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem        selbständiger Arbeit, die keiner staatlichen Besteuerung\nBerechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung          unterlagen oder die nur nach ausländischem Steuerrecht,\ndes § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark,     und zwar abschließend ohne Festsetzungsbescheid der\num die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt,        Steuerbehörde, zu besteuern waren, ist von deren Brutto-\nwird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich            betrag auszugehen; hiervon werden abgezogen\ngemindert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder\n1.   ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetra-\nzu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim\nges (§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes},\nGesamtkindergeld vorgenommen.\n(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind\n2.   die darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuern\nwird auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahres-           oder steuerähnlichen Abgaben,\neinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd          3.   Vorsorgeaufwendungen bis zu dem nach Absatz 2\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn nach              Nr. 2 maßgeblichen Höchstbetrag,\ndiesem Absatz maßgeblichen Freibetrag übersteigt. Der\n3a. der für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Ka-\nFreibetrag beträgt\nlenderjahr bei der Besteuerung nach ausländischem\n- 100 000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet          Steuerrecht abgezogene, dem Behinderten-Pausch-\nsind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt           betrag nach § 33b Abs. 5 des Einkommensteuer-\nleben,                                                        gesetzes entsprechende Betrag für ein Kind, für das\n- 75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte                   der Freibetrag nach § 1O Abs. 2 Satz 3 erhöht worden\nsowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere             ist,\nKind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder       4.    Unterhaltsleistungen an Kinder nach Absatz 2 Nr. 3\nohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde.                      Buchstabe a oder entsprechend dieser Vorschrift bis\nzu dem Betrag von je 9 200 Deutsche Mark an son-\n§ 11                                stige unterhaltsberechtigte Personen.\nJahreseinkommen                          (2b} Für die Berücksichtigung von Einkünften, die nur\nnach ausländischem Steuerrecht, und zwar abschließend\n(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem\ndurch Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde, zu be-\nnach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten\nsteuern waren, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß-\npositiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein-\ngabe, daß an die Stelle der darin genannten Vorschrif-\nkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus\nten die entsprechenden Vorschriften des ausländischen\nanderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten       Steuerrechts treten. Kann die Anwendung des Satzes 1\nist nicht zulässig.                                         wegen der Unterschiede zwischen dem ausländischen\n(2) Vom Einkommen werden abgezogen                      Steuerrecht und dem Einkommensteuergesetz nicht erfol-\ngen, ist abweichend von Satz 1 als Einkommen der Betrag\n1.     die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für\nanzusetzen, der die Bemessungsgrundlage für die im Ein-\ndas nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr\nzelfall festgesetzte tarifliche Einkommensteuer ist; hiervon\nzu leisten waren oder sind,\nwerden die darauf entfallenden Einkommen- und Kirchen-\n2.     die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen      steuern sowie Unterhaltsleistungen nach Absatz 2 Nr. 3\nfür das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender-   Buchstabe a abgezogen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                   173\n(2c) Einkünfte und Abzüge in ausländischer Währung            (2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten, die\nsind nach dem MUtelkurs der anderen Währung, der an           beide Kindergeld beziehen, nach § 32a Abs. 5 des Ein-\nder Frankfurter Devisenbörse für Ende September des           kommensteuergesetzes berechnet worden, erhält der-\nnach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahres amt-         jenige von ihnen, der das höhere nach § 10 bemessene\nlich festgestellt ist, in Deutsche Mark umzurechnen. § 8      Kindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kinder, für\nAbs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.                               die dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei gleich\n(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Ka-        hohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.\nlenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung des           (3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem Berech-\nKindergeldes in Betracht kommt, und zwar mit Ausnahme          tigten und einem anderen je zur Hälfte zu, so erhält auch\nder in Absatz 2a genannten Einkünfte so, wie es der Be-        der andere entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6\nsteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die Steuer-        bemessenen Zuschlag als Kindergeld.\nfestsetzung noch aus, so werden zunächst die Sockelbe-\n(4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem\nträge (§ 10 Abs. 2 Satz 1) gezahlt. Jedoch ist Berechtigten,\nBerechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3 Abs. 2\ndenen für Dezember des vorigen Jahres mehr als die\nSatz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so erhält diese\nSockelbeträge zustand, die Sockelbeträge übersteigen-\nPerson entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6 be-\ndes Kindergeld nach dem für diesen Monat maßgeblichen\nmessenen Zuschlag als Kindergeld. Absatz 3 gilt ent-\nEinkommen bis einschließlich Juni unter dem Vorbehalt\nsprechend.\nder Rückforderung zu zahlen. Sobald die Steuer festge-\nsetzt ist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu        (5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu zah-\nentscheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berech-            len ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des § 8\ntigten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann          Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hätte, entsprechend Ab-\ngegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren          satz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kin-\nvoller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt ent-         dergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.\nsprechend.                                                        (6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hun-\n(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender-         dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu ver-\njahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht       steuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1\nkommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen in         oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens\ndiesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei       von 19 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten\nseiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe       zustehenden Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfest-\ndes Sockelbetrages zu leisten wäre, so wird dieses Ein-        setzung nach § 32b des Einkommensteuergesetzes tritt\nkommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des den          an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundert-\nSockelbetrag übersteigenden Betrages unter dem Vor-            satzes ein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes\nbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald sich das im Lei-     zwischen den nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz\nstungsjahr erzielte Einkommen endgültig feststellen läßt,      und dem im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen\nwird abschließend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der      Steuersatz.§ 20 Abs. 3 ist anzuwenden.\nBerect)tigte zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den\n(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das er\nüberzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungs-\nzu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt voraus,\nanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis\ndaß der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten\nzu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt\nnach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die Steuer erst\nentsprechend.\nnach Ablauf dieses Jahres festgesetzt wird, nach der\nSteuerfestsetzung gestellt worden ist.\n§ 11a\n(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und\nZuschlag zum Kindergeld                     seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-\nfür Berechtigte mit geringem Einkommen              gatten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraussicht-\n(1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtig- lich nicht oder nur teilweise auswirken werden, wird der\nten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkom-          Zuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereits\nmensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach             während des Jahres, für das er in Betracht kommt, ge-\nAbsatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu ver-                 zahlt. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung des Zuschlags\nsteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen-                 nach oder in entsprechender Anwendung von Absatz 3 in\nsteuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der          Betracht kommt. Zuschläge unter 20 Deutsche Mark\nGrundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen-         werden hiernach nicht geleistet. § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6\nsteuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen wird             gilt entsprechend.\nberücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zu-\ngrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu ver-                                         §12\nsteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen. Ist                     Übertragbarkeit des Kindergeldes,\ndie tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 oder 6                        Anordnung über die Auszahlung\ndes Einkommensteuergesetzes berechnet worden, tritt an\ndie Stelle des Grundfreibetrages das Zweifache dieses             (1) bis (3) (weggefallen)\nBetrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, deren Einkom-        (4) AJs auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der Be-\nmen zuzüglich des Einkommens ihres nicht dauernd von           trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergel-\nihnen getrennt lebenden Ehegatten überwiegend aus aus-         des auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld\nländischen, im Ausland erzielten inländischen oder von         geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teilkindergeld\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung gezahl-       geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung nach\nten Einkünften besteht und insoweit nicht nach dem Ein-        Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der dem Ver-\nkommensteuergesetz versteuert wird.                            hältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kindergeld ent-","174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nspricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lautende               (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\nBeträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter         Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes\n50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.             entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun-\ndesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.\n§13\nRückzahlungspflicht                                            Vierter Abschnitt\nKindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in                             Verfahren\ndem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vor-\ngelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn\n§ 17\n1. und 2. (weggefallen)                                                                   Antrag\n3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1\n(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der\nNr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat oder\nAntrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt\nbeanspruchen kann oder\ngestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten\n4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zahlungs-       auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Lei-\nzeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1     stung des Kindergeldes hat.\ngenannten Leistungen erhalten hat und insoweit ein\n(2) (weggefallen}\nErstattungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht ent-\nstanden ist.                                                (3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es nur\ndann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte an-\n§14                             zeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4\nvorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.\nKindergeld für alleinstehende Kinder\n(1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1 Abs. 2)                                § 18\nwird unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2\n(weggefallen)\nSatz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 bis 6 und Abs. 2a bis 4 sowie der\n§§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht nicht für den-\njenigen, der sich zum Zweck der Schul- oder Berufsausbil-                                   §19\ndung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben                                 Auskunftspflicht\nhat. Im Falle des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nlängstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ge-\nauch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten\nzahlt. Bei der Anwendung des Satzes 1 steht den in § 2\nberücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten der nach § 1 Abs. 2\nlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten,\nBerechtigte gleich, der ausschließlich in seinem Haushalt\nfür die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten\ntätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier bei ihm\nKinder berücksichtigt werden, sowie für die in § 2 Abs. 2a\nberücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei seinen\nbezeichneten Ehegatten und früheren Ehegatten.\nEltern berücksichtigt wurden.\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2, des § 10 sowie\n(2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt\ndes § 11 a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der\n70 Deutsche Mark monatlich.\nin diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Ver-\nlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über\nZweiter Abschnitt                        den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-\nOrganisation                           abgaben, die bei der Einbehaltung der Steuern berück-\nsichtigte Kinderzahl sowie den auf der Lohnsteuerkarte\neingetragenen Freibetrag auszustellen.\n§15\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\nBeauftragung der BundesanstaH für Arbeit\ndigen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Verpflich-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt    teten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht\ndieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-           setzen.\nministers für Arbeit und Sozialordnung durch.\n§20\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses\nGesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".                                   Zahlung des Kindergeldes\n(1} Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der zwei\nDritter Abschnitt                       Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.\nAufbringung der Mittel                         (2) Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-\nschen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es ihren\n§16                              Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber sind\nverpflichtet, das Kindergeld unverzüglich kostenlos an die\nAufbringung der Mittel durch den Bund               Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitgeber das Kin-\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-      dergeld nicht innerhalb einer angemessenen Frist an den\nführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                      Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zurückzuzahlen.\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die         (3) Auszuzahlende · Beträge sind auf Deutsche Mark\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes      abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\nbenötigt.                                                    unten, sonst nach oben. ·","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                175\n(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch        ständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz\nfindet keine Anwendung.                                         hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungs-\n(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-         bereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig,\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten             in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-            Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-       weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Auf-\nheit zurückgenommen werden.                                    enthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk\ner erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Arbeits-\n§21                             amt Nürnberg zuständig. § 129 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nÜberprüfung des Fortbestehens                    rungsgesetzes gilt entsprechend.\nvon Anspruchsvoraussetzungen                         (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\ndurch Meldedaten-Übermittlung                    Direktor des Arbeitsamtes.\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-              (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte\nständen den für die Durchführung dieses Gesetzes                Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-\nzuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des           gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen\n§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen-         Arbeitsamt übertragen.\nden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melde-\nrechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner,                                        §25\nzu deren Person im Melderegister Daten von minder-\njährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder,                                     Bescheid\nsoweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht-         (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das\nmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld geeignet sind.             Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen.\n§22\n(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen\n(weggefallen)                        werden, wenn\n1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für\n§23\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\nRückzahlung                                sind, oder\n(1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rückzah-      2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine\nlungspflichtige für das Kind Anspruch auf                           Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.\n1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder\n2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-                                            §26\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften                              (weggefallen)\nim Bereich des öffentlichen Dienstes,\nso geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Kin-                                      §27\ndergeldes auf den Bund über. Der Übergang beschränkt                                     Rechtsweg\nsich auf den Anspruch, der dem Rückzahlungspflichtigen\nfür die Zeit zusteht, für die ihm Kindergeld gewährt worden       (1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\nist. Im Falle der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 oder       heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegen-\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-      heiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Sozial-\nbuch geht auch der Anspruch auf die Hälfte der Leistun-        gerichtsgesetzes.\ngen, die dem Rückzahlungspflichtigen für die spätere Zeit         (2) (weggefallen)\nzustehen, auf den Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit,\nals der Rückzahlungspflichtige der Leistungen nicht zur\nDeckung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunter-                                Fünfter Abschnitt\nhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.\nBußgeldvorschriften\n(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-                                      §28\ngeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht\ndauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt leben-                                  (weggefallen)\nden Ehegatten entsprechend.\n§29\n(3) (weggefallen)\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 5\ndes Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nüber die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß           lässig\nvon Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden.              1. entgegen § 60 Abs. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf Ver-\n§24                                  langen nicht die leistungserheblichen Tatsachen an-\nZuständiges Arbeitsamt                            gibt oder Beweisurkunden vorlegt,\n(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-        2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\nscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zu-                gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für","-------------   -------------\n176                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht,                                    §44a\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich                       Übergangsvorschrift\nmitteilt oder                                                                aus Anlaß des Gesetzes\n3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be-                     vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251)\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      Wenn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommen eines\nnicht rechtzeitig ausstellt.                               Jahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 10 Abs. 2 Satz 3\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-      in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom\nahndet werden.                                                20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857) anzuwenden.\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-\n§44b\nsprechend.\nÜbergangsvorschrift\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\naus Anlaß des Steuerreformgesetzes 1990\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ar-\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. I S.1093)\nbeitsämter.\nIst nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 das zu versteuernde\n§30                              Einkommen eines Jahres vor 1990 maßgeblich, findet\n§ 11 a Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(weggefallen)                         21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222) Anwendung.\n§44c\nSechster Abschnitt\nÜbergangsvorschrift\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                     aus Anlaß des Gesetzes\nvom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1294)\n§§ 31 bis 41                            Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des\n(weggefallen oder gegenstandslos)                § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem 1. Mai 1987\nund der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989\n§42                              (BGBI. 1S. 1294) ergeben, gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.\nRecht\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                            §44d\nSoweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-                        Überleitungsregelungen aus Anlaß\nbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-                  der Herstellung der Einheit Deutschlands\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge\n(1} Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4\nund Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Grün-          Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten Vor-\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der         schriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die ent-\nauf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die glei-        sprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des\nchen Rechte. Auch im übrigen bleiben die Bestimmungen         Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich.\nder genannten Verordnungen unberührt.\n(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten,\ndie für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in\n§43                              Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-\nRechtsverordnungen                         zogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die\nfolgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder ge-\nDie Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen nicht      wöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und\nder Zustimmung des Bundesrates.                               die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung\nweiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die\n§44                              Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein\nhierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle ein-\nÜbergangsvorschriften                       gegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach\naus Anlaß des Gesetzes                       Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.\nvom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144)\n(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nAuf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in          bleiben Ansprüche auf den Kindergeldzuschlag zu einer\nAdoptionspflege genommen oder als Kind angenommen              Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversiche-\nworden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits        rung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nam 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein höhe-       Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.\nrer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein Kinder-          (4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die An-\ngeldanspruch zuerkannt war,                                    wendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten aus-\n1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,                         geschlossen, die während des überwiegenden Teils des\njeweils vorletzten Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden Fas-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nsung weiter anzuwenden,\ngehabt haben; dies gilt gegenüber Berechtigten, die ver-\nsolange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen            heiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd\nununterbrochen weiter erfüllt sind.                            getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Auf-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                   177\nenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen        in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nhat. Gegenüber diesen Berechtigten ist                         Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von\nAntragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre An-\n1. für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4\nsprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Ein-\nzu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten\nwohner, die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt\nzunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaft-\nhaben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen.\nmachung des voraussichtlichen Einkommens unter\ndem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt;                      (8) Ein Berechtigter, der einen Wohnsitz oder seinen\n2. für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11            gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-\nAbs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich;          gungsvertrages genannten Gebiet hat, erhält zu dem ihm\nsolange sich dieses noch nicht endgültig feststellen      für 1991 für ein erstes Kind nach § 10 Abs. 1 zustehenden\nläßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaft-        Kindergeld einen Zuschlag von 15 Deutsche Mark monat-\nmachung des Einkommens unter dem Vorbehalt der            lich, es sei denn, daß ihm auch für ein weiteres Kind\nRückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt ent-  Kindergeld zusteht.\nsprechend.\n(5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in                               §44e\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                             Sonderregelung\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                             für die Kindergeldminderung\nhaben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a Abs. 8 auf                          in den Jahren 1983 bis 1985\nAntrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen\nEinkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung                  (1) Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind\ngezahlt.                                                       nach § 1OAbs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in Fäl-\nlen, in denen über die Minderung noch nicht bindend ent-\n(6} Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für     schieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die\ndie Monate Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in       Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet       dend geworden ist und die Nachzahlung auf Grund dieser\nbei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1 Buch-           Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des\nstabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt sind,      Monats beantragt wird, in dem das Steueränderungs-\nfür die Kinder, für die ihnen in dem genannten Gebiet für      gesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322) verkün-\nDezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem                det worden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berech-\nArbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden Auszahlungs-        tigten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des\nkarten in der sich aus § 1O Abs. 1 ergebenden Höhe             Sockelbetrages, nicht zu einer Minderungsentscheidung\nzuzüglich je Kind monatlich 48 Deutsche Mark Zuschlag          gekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,\nzum Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des              wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der\nAnspruchs durch die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle         für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-\nausgezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 5 und 6 ist anzuwenden. Der       geben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach\nArbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der Lohn-           dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekannt-\nsteuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehal-      gegeben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes\nten hat, zu entnehmen und in der Lohnsteueranmeldung in        verlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für\neiner Summe gesondert anzugeben. Übersteigt der für            die bei dem Berechtigten für das Kind nach § 32 Abs. 8\nKindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den Betrag,          Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des\nder insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird         Artikels 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom\nder übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von        24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) ein Kinderfreibetrag von\ndem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus       2 432 Deutsche Mark oder 1 832 Deutsche Mark abge-\nden Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzämter rech-         zogen werden kann.\nnen die von den Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzah-\nlungen mit dem für ihren Dienstsitz zuständigen Arbeits-          (2)_Für die Jahre 1983 bis 1985 erfolgt die Minderung\namt - Kindergeldkasse - ab.                                    des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 für das dritte, vierte\noder fünfte Kind eines Berechtigten, dem für kein sechstes\n(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3      oder weiteres Kind Kindergeld zustand, in den Fällen, in\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der        denen über die Minderung noch nicht bindend entschie-\nBundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Bei-           den worden ist, mit der Maßgabe, daß als Sockelbetrag für\ntritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu         das jeweils jüngste dieser Kinder vorbehaltlich des § 10\nderen Person im Melderegister Daten von minderjährigen         Abs. 2 Satz2\nKindern gespeichert sind, und dieser Kinder:\n- 200 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das dritte ist,\n1. Vor- und Familienname, frühere Namen und akade-\nmische Grade,                                             - 180 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das vierte ist,\n2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung,                     - 155 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das fünfte ist,\n3. Tag der Geburt,                                             zu berücksichtigen sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzu-\nwenden, Absatz 1 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an\n4. Geschlecht,\ndie Stelle der Verkündung des Steueränderungsgesetzes\n5. Staatsangehörigkeit,                                        1991 die Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1992\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) tritt. Satz 1 sowie\n6. Familienstand.\nAbsatz 1 Satz 2, soweit dieser nach Satz 2 anzuwenden\nDie Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu        ist, gelten nicht für ein Jahr, für das dem Berechtigten\nverwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfänger          Kindergeld","178                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. für ein drittes, nicht aber für ein weiteres Kind zustand   2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder sotdaten-\nund bei ihm für zwei der Kinder, für die ihm Kindergeld       rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten\nzustand, je einer der in Absatz 1 Satz 4 genannten Kin-       oder\nderfreibeträge abgezogen werden kann;                     3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-\n2. für ein viertes, nicht aber für ein weiteres Kind zustand       meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-\nund bei ihm für eines der Kinder, für die ihm Kindergeld      stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung\nzustand, ein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche              des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer\nMark abgezogen werden kann;                                   Berufsausbildung Beschäftigten,\n3. für ein fünftes Kind zustand und bei ihm für eines der      wird Kindergeld unter der Berücksichtigung folgender\nKinder, für die ihm Kindergeld zustand, einer der in      Vorschriften geleistet:\nAbsatz 1 Satz 4 genannten Kinderfreibeträge ab-           a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den\ngezogen werden kann.                                          Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-\nchen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung von\n§44f                                 Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Nummern 1\nbis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der Bund stellt\nÜbergangsvorschrift\nden Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die\naus Anlaß des Gesetzes\nGemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen\nvom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142)\nlandesunmittetbaren Körperschaften, Anstalten und\n§ 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt nicht      Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung\nfür die Betreuung und Erziehung von vor dem 1. Januar              dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundesunmit-\n1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die genannten                telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nVorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom                 öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit, die\n30. Januar 1990 (BGBI. 1S. 14) weiter anzuwenden.                  sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Ver-\nwaltungskosten werden nicht erstattet.\n§44g                             b) Der nach § 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-\nÜbergangsvorschrift                            geld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die\naus Anlaß des Artikels 5 des 1. SKWPG                   Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353)                   zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei der\nAnwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts\n(1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld für ein          und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeitsamtes.\nKind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, bezogen\nhaben, wird von Januar 1994 an wegen der Überprüfung           c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld\nder Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Kinder-            monatlich gezahlt werden.\ngeld für dieses Kind insoweit unter dem Vorbehalt der           d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus\nRückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der                 dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten\nzuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten            aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis\nFrist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach             ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der\ndieser Vorschrift ab Januar 1994 weiterhin vorliegen.              Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt\ndes Berechtigten zuständig war. Das gilt nicht, soweit\n(2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockelbeträge\ndie Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes oder weiteres Kind\nkommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt\nbezogen haben, werden von Januar 1994 an für dieselben\nbei dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen ist.\nKinder diese Sockelbeträge unter dem Vorbehalt der\nIst in einem Falle des Satzes 1 das Kindergeld bereits\nRückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zu-\nfür einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der\nständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist\nfür diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich\ndarzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür\ngelten lassen.\nauch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 vorliegen.\ne) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht\n(3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte Kinder-\nanzuwenden.\ngeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch\nkann gegen taufende Kindergeldansprüche bis zu deren             (1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\nvoller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt ent-         Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a\nsprechend.                                                     Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die\nDurchführung dieses Gesetzes zuständig:\n(4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld\nbezogen haben, braucht kein Bescheid über den sich aus         1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ergebenden Vorbe-             anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts-\nhalt der Rückforderung erteilt zu werden.                          träger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des\nArbeitsentgelts obliegt;\n§45                              2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nder Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver-\nZahlung von Kindergeld                           sorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen\nan Angehörige des öffentlichen Dienstes                   Ruhensvorschriften obliegt;\n(1) Personen, die                                           3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder             Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1\nAusbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der                bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,\nEhrenbeamten, oder                                            dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                179\n4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-           31. Dezember 1974 geltenden Fassung bezogen haben\nsatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des       und nicht zu einer der in Absatz 2 bezeichneten Personen-\nhöheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Ar-     gruppen gehören, wird von Januar 1975 an ohne Antrag,\nbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu     jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für\ndem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.      dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 ergeben-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder den Höhe gezahlt. (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)\nArbeitsentgelt                                                   (5) (zeitlich überholt)\n1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der         (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder      mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvorausset-\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-            zungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 das\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an-       Kindergeld de~enigen von ihnen zu, die die Voraussetzun-\ngeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem           gen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 erfüllt; trifft\ndies für mehrere Personen zu, so richtet sich die An-\nsolchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder\nspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbesol-\nAnstalt\ndungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 gelten-\nerhalten.                                                      den Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem   vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hier-\n31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als für         auf gerichteter Antrag nach § 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt\nsechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3          oder bei der nach Absatz 1 Buchstabe b zuständigen\nBezeichneten eintreten.                                        Stelle eingegangen ist.\n(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen,\ndie für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen                                   §§45aund 46\nnach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis                                 (weggefallen)"]}