{"id":"bgbl1-1994-6-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes","law_date":"1994-01-19T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                       Z 5702 A\n1994                       Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1994                                    Nr. 6\nTag                                              Inhalt                                         Seite\n19. 1. 94 Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes ........................................ .      165\nFNA: 2163·1\n31. 1. 94 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes .......................................... .      168\nFNA: 85-1\n31. 1. 94 Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ..................................... .       180\nFNA: 85-3\n1. 2. 94 Neufassung der MKS-Verordnung .................................................... .      187\nFNA: 7831-1-41-19\n2. 2. 94 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Lauf-\nbahnverordnung - EL V) ............................................................. .    193\nFNA: neu: 931-4-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nVom 19. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,\nKonsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 237 4) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der\nseit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1S. 38),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den19.Januar1994\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","166                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nGesetz\nzur Sicherung des Unterhalts\nvon Kindern alleinstehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen\n(Unterhalt~vorschußgesetz)\n§1                                (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für\nBerechtigte                          den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach\ndem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\n(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfallei-\nkanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 412), in\nstung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer         der jeweils geltenden Fassung, oder auf eine der in § 8\n1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,            Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Lei-\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner         stungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die\nElternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden    Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes\nist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,      nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt,\nwenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils\nund\ndiesen Anspruch hat.\n3. nicht oder nicht regelmäßig\n(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende\na) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,             Unterhaltsleistung werden folgende für denselben Monat\nb) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,    erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:\nWaisenbezüge\n1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der\nmindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten            Berechtigte nicht lebt,\nHöhe erhält.\n2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-\n(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absat-             densersatzleistungen, die wegen des Todes des in\nzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das         Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-\nKind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krank-              elternteils gezahlt werden.\nheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher\nAnordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate\nin einer Anstalt untergebracht ist.                                                          §3\n(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem                           Dauer der Unterhaltsleistung\nGesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-           Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt\nnete Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung        72 Monate gezahlt.\noder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei· Besitz einer\nAufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch\nauf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in                                         §4\nAbsatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von                      Beschränkte Rückwirkung\nseinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber-\ngehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des                Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für\nGesetzes entsandt ist.                                         die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der\nAntrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer\n(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem             der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nGesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-      buch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht,\nnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt        soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten\noder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung         gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil\ndieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der    zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.\nFeststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des\nanderen Elternteils mitzuwirken.\n§5\n(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\nGesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern-                  Ersatz- und Rückzahlungspflicht\nteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten           (1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der\ndurch Vorausleistung erfüllt hat.                              Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil,\n§2\nbei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertre-\nUmfang der Unterhaltsleistung                  ter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu\n(1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-      ersetzen, als er\nsätze 2 und 3 monatlich in Höhe des Regelbedarfs für          1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeige-\nnichteheliche Kinder nach § 1. Nr. 1 und für Berechtigte,         führt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche\ndie das sechste Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2 der             oder unvollständige Angaben gemacht oder eine An-\nRegelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1              zeige nach § 6 unterlassen hat, oder\nS. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. lie-\ngen die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2     2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit· nicht gewußt hat,\nbis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unter-          daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unter-\nhaltsleistung anteilig gezahlt.                                   haltsleistung nicht erfüllt waren.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1994                                    167\n(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der                                           §8\nUnterhaltsleistung -in dem Kalendermonat, für den sie                  Auftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte\nnach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Ein-             (1) Dieses Gesetz wird im Auftrag des Bundes von den\nkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der         Ländern ausgeführt.\nBewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt            (2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen\nworden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleiste-       sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im übrigen\nten Betrag zurückzuzahlen.                                      von den Ländern getragen.\n(3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die\nLänder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.\n§6\n§9\nAuskunfts- und Anzeigepflicht\nVerfahren und Zahlungsweise\n(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist     (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf\nverpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus-\nschriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berech-\nkünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes\ntigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtig-\nerforderlich sind.\nten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht\n(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern-     bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen\nteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen    Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.\nüber die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeits-             (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeich-        mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2\nneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durch-          und 3 angerechneten Beträge anzugeben.\nführung dieses Gesetzes es erfordert.\n(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer        zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche          Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche Mark\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder           werden nicht geleistet.\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-                                     §10\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nBußgeldvorschriften\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der    1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft\ngesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet,           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht inner-\nder zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnis-            halb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist\nsen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im           erteilt oder\nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben\n2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort\nworden sind, unverzüglich mitzuteilen.\nbezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht unverzüglich mitteilt.\n§7                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\nÜbergang von Ansprüchen des Berechtigten                    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch\n(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unter-\nLandesrecht bestimmte Stelle.\nhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen\nUnterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht\n§ 11\nlebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die\nbei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkom-                      (Änderung des Sozialgesetzbuches)\nmen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe\nder Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land                                        §12\nüber. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch                        Anwendung im Beitrittsgebiet\nnach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial-                 Dieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ngesetzbuch besteht. Der Übergang eines Unterh~lts-              trages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die von\nanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberech-         der Landesregierung für das Wohnland des Berechtigten\ntigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine           festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeblich sind, solange\nspätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach die-     in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1 genannte Regelunter-\nsem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem          halt-Verordnung nicht gilt.\nUnterhaltspflichtigen verfangt.\n§12a\n(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeich-\nnete Elternteil außer unter den Voraussetzungen des bür-                   (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)\ngerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,\nwenn ihm die Bewilligung der Unterhaltsleistung unver-                                        §13\nzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.                                               (Inkrafttreten)"]}