{"id":"bgbl1-1994-59-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":59,"date":"1994-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_59.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte","law_date":"1994-09-02T00:00:00Z","page":2278,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["2278                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte\nVom 2. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landes-\njustizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen\nArtikel 1                                  Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                            Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-                    einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908 i\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-              des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8                anzuwenden. Zur:n Betreuer soll ein Rechtsanwalt\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325),                  bestellt werden.\"\nwird wie folgt geändert:                                              b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:\n„Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung\n1. § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                                    in der Regel zu treffen.\"\n„8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit\ndem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere sei-           5. Die §§ 22 und 24 werden aufgehoben.\nner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-\npflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in         6. § 27 wird wie folgt geändert:\nseine Unabhängigkeit gefährden kann;\".\na) Absatz 1 entfällt.\n2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,                  sätze 1 und 2.\nwenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung\n(§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungs-        7. § 29 wird wie folgt geändert:\nzusage vorliegt.\"                                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahmen von der Kanzleipflicht\";\n3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Pflich-\na) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nten\" ersetzt durch die Worte „der Pflicht\".\n,,9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt,\ndie mit seinem Beruf, insbesondere seiner          8. § 29a wird wie folgt geändert:\nStellung als unabhängiges Organ der Rechts-\npflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in      a) Absatz 1 Satz 2 entfällt;\nseine Unabhängigkeit gefährden kann; dies             b) in Absatz 2 werden die Worte „den Pflichten\"\ngilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzu-         ersetzt durch die Worte „der Pflicht\".\nmutbare Härte bedeuten würde;\".\nb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-                 9. In § 30 Abs. 1 wird das Zitat ,,(§ 27 Abs. 2 Satz 2)\"\ngefügt:                                                      ersetzt durch ,,(§ 27 Abs. 1 Satz 2)\".\n,, 10. wenn der Rechtsanwalt nicht die vor-\n10. § 31 wird wie folgt geändert:\ngeschriebene Berufshaftpflichtversicherung\n(§ 51) unterhält.\"                                  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                        nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  sitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat\n(§ 27).\";\n,,(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychi-\nschen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen          b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Pflich-\noder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung                     ten\" ersetzt durch die Worte „der Pflicht\";","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                                2279\nc) in Absatz 3 Satz 2 entfallen die Worte ,,, des § 29a         sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines\nAbs. 1 Satz 2\".                                            Auftrags im Einzelfall gerichtetet ist.\n§43c\n11 . § 34 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt                                  Fachanwaltschaft\nersetzt; die Worte §§ 227a, b bleiben unberührt.\" ent-\n11                                            (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse\nfallen.                                                         und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat,\nkann durch die Rechtsanwaltskammer, der er an-\n12. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             gehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fach-\na) In Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Worte \"seinen                anwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeich-\nWohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu                nungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuer-\nnehmen und\";                                               recht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die\nBefugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt\nb) in Absatz 1 Nr. 3 entfällt das Zitat \"§ 29a Abs. 1           werden.\nSatz2\";\n(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Ertei-\nc) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nlung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der\n,,5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt,          Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechts-\nohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit         anwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Aus-\nworden ist;\".                                        schuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzu-\nlegenden Nachweise über den Erwerb der besonde-\n13. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-               ren Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.\nhoben.\n(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet\n14. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt geändert:                für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt\ndessen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören minde-\nDie nach den Worten Dritter Teil\" folgende Über-\n11\nstens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder\nschrift Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts\"\n11\nmehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind\nwird ersetzt durch die Worte Die Rechte und Pflich-\n11\nentsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwalts-\nten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammen-              kammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.\narbeit der Rechtsanwälte\".\n(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-\n15. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:             zeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem\nVorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-\n\"§43a                                men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt-\nGrundpflichten des Rechtsanwalts                   werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte ver-\n(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen einge-            sagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden,\nhen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.             wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene\nFortbildung unterlassen wird.\"\n(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-\npflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm\nin Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.            16. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nDies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind                                         ,,§45\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nbedürfen.                                                                     Versagung der Berufstätigkeit\n(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufs-              (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:\nausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist\ninsbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die              1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,\nbewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche                    Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des\nherabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen                         öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder\nandere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen                 Notariatsverweser bereits tätig geworden ist;\nAnlaß gegeben haben.                                           2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariats-\n(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden                verweser eine Urkunde aufgenommen hat und\nInteressen vertreten.                                               deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist\noder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;\n(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der\nihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforder-                3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten\nlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind un-                Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit\nverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzulei-                 denen er als Konkursverwalter, Vergleichsver-\nten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.                            walter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker,\nBetreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt\n(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-\nwar;\nbilden.\n§43b                                 4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb sei-\nner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit\nWerbung                                    im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich\nWerbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit                 tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätig-\nsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt                keit beendet ist.","2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:                        gebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit\n1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als                  diese nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der\nRechtsanwalt gegen den Träger des zu verwalten-              Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person\nden Vermögens befaßt war, als Konkursverwalter,              des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftig-\nVergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testa-                keit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß\nmentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher                von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des\nAuftrags.\nFunktion tätig zu werden;\n2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als                     (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder\nRechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner                    ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg\nAnwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im           der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird\nSinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu             (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt\nwerden.                                                      einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält\n(quota litis), sind unzulässig.\n(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für\ndie mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonsti-                (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der\nger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung                  Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung\nverbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsan-                   von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem\nwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch inso-              Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist\nweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2               unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den\nbefaßt war.\"                                                     Rahmen des § 52 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte hinausgehende Tätigkeit eines an-\nderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren.\n17. § 46 wird wie folgt gefaßt:\nDie Honorierung der Leistungen hat der Verantwort-\n,,§46                                lichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten\nRechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen               Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rech-\nnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen\n(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber,             Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Man-\ndem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnli-              datserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte\nchen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit               Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam\nund -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten              bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistun-\noder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als            gen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko\nRechtsanwalt tätig werden.                                       entsprechenden angemessenen Verhältnis unterein-\n(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:                 ander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim\nBundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht aus-\n1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger\nschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.\nBerater, der in einem ständigen Dienst- oder ähn-\nlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt,             (4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung\nbereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;                  erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit\nverpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die\n2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen\nAbtretung von Gebührenforderungen oder die Über-\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis\ntragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsan-\nRechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angele-\nwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn,\ngenheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.\ndie Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster\n(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die            Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der\nmit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger                Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Ein-\nWeise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-                 willigung des Mandanten eingeholt.\"\nbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte\nund Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit             20. § 50 wird wie folgt gefaßt:\neiner von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war.\"\n,,§50\n18. § 49a wird wie folgt geändert:                                                  Handakten des Rechtsanwalts\na) Der bisherige Text des§ 49a wird Absatz 1.                       (1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von\nHandakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nfaltete Tätigkeit geben können.\n,.(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrich-\ntungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung                 (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die\nvon Rechtsuchenden mit geringem Einkommen                    Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-\nmitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall          trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt\naus wichtigem Grund ablehnen.\"                              jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,\nwenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufge-\nfordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,\n19. Nach§ 49a wird folgender§ 49b angefügt:                           und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen\nsechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht\n,,§49b                                 nachgekommen ist.\nVergütung                                   (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber\n(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Aus-            die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er\nlagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundes-             wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                             2281\nist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der         halb eines Versicherungsjahres verursachten\nHandakten oder einzelner Schriftstücke nach den            Schäden können auf den vierfachen Betrag der\nUmständen unangemessen wäre.                               Mindestversicherungssumme begrenzt werden.\n(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 die-             (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu\nser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der         1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme\nRechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätig-            ist zulässig.\nkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat,\n(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer\nnicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechts-\nzu verpflichten, der zuständigen Landesjustizver-\nanwalt und seinem Auftraggeber und die Schrift-\nwaltung und der zuständigen Rechtsanwaltskam-\nstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift\nmer den Beginn und die, Beendigung oder Kündi-\nerhalten hat.\ngung des Versicherungsvertrages sowie jede\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der         Änderung des Versicherungsvertrages, die den\nRechtsanwalt zum Führen von Handakten der elek-             vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-\ntronischen Datenverarbeitung bedient.\"                      trächtigt, unverzüglich mitzuteilen.\n(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2\n21. Nach§ 50 werden folgende§§ 51, 51 a eingefügt:              des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist\n\"§ 51                              die Landesjustizverwaltung.\nBerufshaftpflichtversicherung                      (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufs-\nmung des Bundesrates nach Anhörung der Bun-\nhaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus\ndesrechtsanwaltskammer die Mindestversiche-\nseiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-\nrungssumme anders festzusetzen, wenn dies erfor-\nfahren für Vermögensschäden abzuschließen und\nderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaft-\ndie Versicherung während der Dauer seiner Zulas-\nlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der\nsung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei\nGeschädigten sicherzustellen.\neinem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten\nVersicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe                                         § 51a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten               Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen genom-\nmen werden und sich auch auf solche Vermögens-                  (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem\nschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach           zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden\n§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-\neinzustehen hat.                                            ursachten Schadens kann beschränkt werden:\n(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-         1 . durch· schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis\nschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu                    zur Höhe der Mindestversicherungssumme;\ngewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche              2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für\nprivatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt                 Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen\nzur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart wer-               Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn\nden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledi-               insoweit Versicherungsschutz besteht.\ngung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf\ndem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von                  (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem\nihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein             zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden\nVersicherungsfall gelten.                                   Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die per-\nsönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch\n(3) Von der Versicherung kann die Haftung aus-          durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-\ngeschlossen werden:                                         schränkt werden auf einzelne Mitglieder einer\n1. für     Ersatzansprüche      wegen    wissentlicher      Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen\nPflichtverletzung,                                     beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich\n2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in              bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu\nanderen Staaten eingerichtete oder unterhal-           einer solchen Beschränkung darf keine anderen\ntene Kanzleien oder Büros,                             Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber\nunterschrieben sein.\"\n3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Beratung und Beschäftigung\n22. Der bisherige§ 51 wird§ 51 b.\nmit außereuropäischem Recht,\n4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des              23. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsanwalts vor außereuropäischen Gerich-\nten,                                                     \"(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der\nRechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-\n5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch\nkammer oder einem beauftragten Mitglied des\nPersonal, Angehörige oder Sozien des Rechts-\nVorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlan-\nanwalts.\ngen seine Handakten vorzulegen oder vor dem\n(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt               Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu er-\n500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungs-              scheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der\nfall. Die Leistungen des Versicherers für alle inner-       Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur","2282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerschwiegenheit verletzen oder sich durch wahr-             1. die allgemeinen Berufspflichten und Grund-\nheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner                    pflichten,\nHandakten die Gefahr zuziehen würde, wegen                      a) Gewissenhaftigkeit,\neiner Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer\nBerufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er               b) Wahrung der Unabhängigkeit,\nsich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das               c) Verschwiegenheit,\nRecht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.\"                   d) Sachlichkeit,\ne) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-\n24. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b einge-\nessen,\nfügt:\nf)    Umgang mit fremden Vermögenswerten,\nn§59a\ng) Kanzleipflicht;\nBerufliche Zusammenarbeit\n2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-\n(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern                hang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeich-\neiner Rechtsanwaltskammer und der Patentan-                     nung,\nwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-\na) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen\nmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten\nweitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-\nBuchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaft-\nhen werden können,\nlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen\nberuflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1                  b) Regelung der Voraussetzungen für die Verlei-\nSatz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestim-                         hung der Fachanwaltsbezeichnung und des\nmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen,                     Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme\nstehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich                    und des Widerrufs der Erlaubnis;\nNotar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezo-            3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-\ngen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.               hang mit der Werbung und Angaben über selbst\nIm übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechts-              benannte Interessenschwerpunkte;\nanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Be-              4. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-\nstimmungen und Anforderungen des notariellen                    hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;\nBerufsrechts.\n5. die besonderen Berufspflichten\n(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche\nKanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verant-                a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-\nnehmung und Beendigung eines Auftrags,\nwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig\nist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruf-          b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von\nlichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.                      Beratungs- und Prozeßkostenhitfe,\n(3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bil-             c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit\nden:                                                                  geringem Einkommen,\n1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus                 d) bei der Führung der Handakten;\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder             6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-\nanderen Staaten, die gemäß § 206 berechtigt                richten und Behörden,\nsind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes              a) Pflichten bei der Verwendung von zur Ein-\nniederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland                       sicht überlassenen Akten sowie der hieraus\nunterhalten;                                                     erlangten Kenntnisse,\n2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-                b) Pflichten bei Zustellungen,\nvollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder ver-\neidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen            c) Tragen der Berufstracht;\nin der Ausbildung und den Befugnissen den               7. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-\nBerufen nach der Patentanwaltsordnung, -dem                barung und Abrechnung der anwaltlichen Ge-\nSteuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-                bühren und bei deren Beitreibung;\nprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben              8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der\nund mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuer-             Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht,\nbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im                das berufliche Verhalten gegenüber anderen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät               Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die\nbilden dürfen.                                              Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die\n(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1              Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäfti-\nund 3 entsprechend.                                            gung von Rechtsanwälten und der Ausbildung\nsowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;\n§59b\n9. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-\nSatzungskompetenz                              schreitenden Rechtsverkehr.\"\n(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und\nPflichten wird durch Satzung in einer Berufsord-        25. § 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnung bestimmt.                                              a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bei-\n(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-                trags'' eingefügt:\nschriften dieses Gesetzes näher regeln:                         ,, , der Umlagen und Verwaltungsgebühren\";","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                            2283\nb) in Absatz 2 Nr. 6 wird das Semikolon durch einen      32. Nach § 191 werden folgende Überschrift und die\nPunkt ersetzt;                                            §§ 191 a bis 191 e eingefügt:\nc) Absatz 2 Nr. 7 wird aufgehoben.                                          „4. Die Satzungsversammlung\n§ 191a\n26. In § 94 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsan-\nwaltskammer\" eingefügt:                                                        Einrichtung und Aufgabe\n,,oder der Satzungsversammlung\".                                (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine\nSatzungsversammlung eingerichtet.\n27. § 113 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung\n,,§ 113                            eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsan-\nAhndung einer Pflichtverletzung                waltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen\nPflichten und nach Maßgabe des § 59b.\n(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft\ngegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in           (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Ge-\nder Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwalts-          schäftsordnung.\ngerichtliche Maßnahme verhängt.\n(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne\n(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten          Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwalts-\neines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder          kammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskam-\neine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist            mern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der\neine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet-           Kammer nach Maßgabe des § 191 b zu wählenden\nzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in          Mitglieder.\nbesonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-\ntrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung                                     § 191b\nder Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beein-                             Wahl der stimmberechtigten\nträchtigen.                                                            Mitglieder der Satzungsversammlung\n(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht              (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der\nverhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der          Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der\nTat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.\"            Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefan-\ngene 1 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Sat-\n28. Dem § 143 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:               zungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der\n„Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist         Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem\nbei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung               die Wahl erfolgt.\n§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-            (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-\nordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechts-           versammlung werden von den Mitgliedern der Kam-\nanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung                mer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in\nausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit             geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl\nergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt           gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens\nnicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche               zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahl-\nZustellung geladen worden ist.\"                              vorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsan-\nwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von minde-\n29. Nach § 172 wird folgender§ 172a eingefügt:                   stens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Be-\n,,§ 172a                             werber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.\nSozietät                                 (3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69\nAbs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. Schei-\nRechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zuge-\ndet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsver-\nlassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät\nsammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammer-\neingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechts-\nmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die\nanwälte umfassen.\"\nSatzungsversammlung ein.\n30. § 177 wird wie folgt geändert:                                                          § 191c\na) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 8 aufge-                             Einberufung und Stimmrecht\nhoben.\n(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-\nb) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 werden            sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich\ndie Nummern 2, 3, 4, 5 und 6.                            einberufen.\n(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer\n31. § 179 wird wie folgt geändert:\nmuß die Satzungsversammlung einberufen, wenn\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                      mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein\n,,2. mindestens drei Vizepräsidenten,\";                  Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Sat-\nzungsversammlung es schriftlich beantragen und\nb) es wird folgender Absatz 4 angefügt:                       hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sat-\n,,(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vize-          zungsversammlung behandelt werden soll. Für das\npräsidenten bestimmen.\"                                   weitere Verfahren gilt§ 189 entsprechend.","----------         - -\n2284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 191d                           37. § 226 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nLeitung der Versammlung, Beschlußfassung                  ,,(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern\n(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der           Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-\nPräsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vor-               burg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der           zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag\nVersammlung.                                                    zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht\nzugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei\n(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,              einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen\nwenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder            waren.\"\nanwesend sind.\n(3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit         38. Die§§ 227a und 227b werden aufgehoben.\nder Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ge-\nfaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-\nsenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied         39. § 8a Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11\nhat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden                Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Satz 5,\nund kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine              § 21 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 4, § 29 Abs. 3\nVertretung findet nicht statt.                                  Satz 4, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 5, Satz 6, § 36a\nAbs. 3 Satz 1, §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2\n(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung\nSatz 1, Abs. 3 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\ngefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-\nAbs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Abs. 1\nhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,\nzu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der\n§ 57 Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz 8, § 66 Nr. 2,\nBundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.\n§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1\n(5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten                Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,\nBeschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten                Abs. 2 Satz 1, Satz 5, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, Satz 2,\nMonats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für        Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2, § 89 Abs. 2 Nr. 5,\nVerlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer                   § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1,\nbestimmten Presseorganen folgt.                                 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 93\nAbs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,\n§ 191e                               Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,\nPrüfung von Beschlüssen                       Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, §§ 96, 97, 98\nder Satzungsversammlung                        Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2\ndurch die Aufsichtsbehörde                      Satz 1, Satz 2, Abs. 3, § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,\nAbs. 4, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nDie Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an\nSatz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 103 Abs. 1,\ndas Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit               Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3 Satz 2,\nnicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung\n§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz,\noder Teile derselben aufhebt.\"                                  § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 114a Abs. 3\nSatz 1, § 115a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,\n33. § 192 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       § 115b Satz 1, § 116 Satz 1, § 117 Satz 1, §§ 117a,\n„Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9            118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3\nAbs. 3 und 4.\"                                                  Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 118a Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 118b, 119 Abs. 1, Abs. 2,\n§§ 120, 120a, 121, 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\n34. § 205a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1, Satz 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n,,(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechts-        Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 4, § 130\nanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches             Satz 3, § 131 Abs. 1, §§ 132, 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\noder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszi-          Satz 2, § 137 Satz 1, Satz 2, § 138 Abs. 1, § 139\nplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgericht-             Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3\nliche Maßnahme oder bei AnwaJtsnotaren eine Diszi-              Satz 3, §§ 141, 142, 143 Ab~. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 144,\nplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein              145 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 146 Abs. 1 Satz 1,\nauf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt            Abs. 3 Satz 2, § 148 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nworden ist.\"                                                    Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2,\n§ 150 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 1\n35. In § 207 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-               Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 158, 159a Abs. 1,\ngefügt:                                                         Abs. 2, Abs. 3, § 159b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 163\nSatz 2, §§ 195, 197 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, erster und\n„Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung             zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 197a Abs. 1 Satz 1,\njährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der                 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 1,\nRechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder              § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 203 Abs. 2, § 204\nfallen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 weg, ist            Abs. 3, § 205 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 205a\ndie Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-               Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6\nrufen.\"                                                         Satz 1, § 209 Abs. 2 Satz 3, § 223 Abs. 3 Satz 1 ,\nSatz 2, Abs. 4, § 227a Abs. 8, § 228 Abs. 1 Satz 1,\n36. In§ 209 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Zitate,,§ 42a          Satz 2 und die Überschriften der §§ 40, 41, 74a, 91 ,\nAbs. 2\" ersetzt durch ,, § 43c Abs. 1 Satz 2\".                  92,93,94,95,96,100,101,102,103,104,114, 115a,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                                 2285\n118, 118a, 118b, 121,123,131,139,144,196, 197a,          2. § 13 wird wie folgt geändert:\n199, 204, 228 sowie die Überschriften des Fünften\nDie Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nTeils, des Ersten Abschnitts des Fünften Teils, des\nSechsten Teils, des Siebenten Teils, der Nummer 3\ndes zweiten Abschnitts und der Nummern 1 und 2            3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Dritten Abschnitts des Siebenten Teils, des zwei-\na) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils,\nwerden wie folgt geändert:                                        „8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die\nDie Worte „Ehrengericht, Ehrengerichten, Ehrenge-                       mit dem Beruf des Patentanwalts, insbeson-\nrichts, Ehrengerichtshof, Ehrengerichtshofes, ehren-                    dere seiner Stellung als unabhängiges Organ\ngerichtliche, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches,                   der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das\nehrengerichtlicher\" werden ersetzt durch die Worte:                     Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden\nkann;\".\n,,Anwaltsgericht, Anwaltsgerichten, Anwaltsgerichts,\nAnwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichthofes, anwaltsge-           b) Nummer 9 wird aufgehoben.\nrichtliche, anwaltsgerichtlichen, anwaltsgerichtliches,      c) Die bisherigen Nummern 10, 11, 12, 13 werden die\nanwaltsgerichtlicher.\"                                            Nummern 9, 10, 11, 12.\n40. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 5\n4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5\nSatz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 28\nbis 10\" durch die Worte „Nummern 5 bis 9\" ersetzt.\nAbs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, §§ 37, 90 Abs. 1,\n§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 2, §§ 142, 143 Abs. 1, § 163 Satz 2, § 203 Abs. 1,   5. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 223 Abs. 1 Satz 1, § 228 Abs. 2 sowie die Über-\n,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,\nschrift des Fünften Teils und die Überschrift des\nwenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversiche-\nzweiten Abschnitts des Fünften Teils werden wie folgt\nrung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige\ngeändert:\nDeckungszusage vorliegt.\"\nDie Worte „Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte\" wer-\nden ersetzt durch das Wort:\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\n,,Anwaltsgerichtshof\".\na) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.\n41 . In § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 169            b) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die\nAbs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 176                 Nummern 5 bis 11.\nAbs. 2, § 185 Abs. 4, § 191 Abs. 1, § 206 Abs. 2 Satz 2,\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n§ 221 Satz 2, § 224 und in der Überschrift des § 163\nwerden jeweils                                                    ,, 11. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt,\na) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte                       die mit seinem Beruf, insbesondere seiner\n,,Das Bundesministerium\",                                           Stellung als unabhängiges Organ der\nRechtspflege nicht vereinbar ist oder das\nb) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte                        Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden\n,,das Bundesministerium\",                                           kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn\nc) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte                        eine unzumutbare Härte bedeuten würde;\".\n,,dem Bundesministerium\",                               d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-\nd) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte                fügt:\n,,des Bundesministeriums\"\n,, 12. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschrie-\nersetzt.                                                                 bene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)\nunterhält.\"\nArtikel2                              e) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,Absatzes 2\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                          Nr. 7\" durch die Worte „Absatzes 2 Nr. 6\" ersetzt.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 6 des         7. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie\n,,§22\nfolgt geändert:\nWiderruf der Zulassung\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                               wegen Nichtbestellung\neines Zustellungsbevollmächtigten\n,,(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts\nhat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6)                 Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-\nerworben und danach die Prüfung über die erforder-           rufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der\nlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und min-         Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht\ndestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig         binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste\ngewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentan-              der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen\nwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzu-    Zustellungsbevollmächtigten einen zustellungsbe-\nrechnen.\"                                                    vollmächtigten bestellt hat.\"","2286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                    ,,(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und\n\"(3) Ist der Patentanwalt wegen einer psychi-                der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des\nschen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen              Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-\noder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung                    stelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung\nseiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amts-             von der Kanzleipflicht wird vermerkt.\"\ngericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-\n12. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt:\namts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in\ndem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes                                          \"Dritter Teil\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                            Die Rechte und Pflichten\nbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer                           des Patentanwalts und die berufliche\nBetreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des                               Zusammenarbeit der Patentanwälte\".\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nZum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein           13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt:\nRechtsanwalt bestellt werden.\"\n,,§39a\nb) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:\nGrundpflichten des Patentanwalts\n„Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 12 ist die Anordnung\n(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen ein-\nin der Regel zu treffen.\"\ngehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefähr-\nden.\n9. § 26 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm\n\"Kanzlei\".                          in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.\nDies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind\nb) Die Worte „seinen Wohnsitz nehmen und\" werden\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\ngestrichen.\nbedürfen.\n10. § 27 wird wie folgt neu gefaßt:                                   (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufs-\nausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist\n\"§27                               insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die\nKanzleien in anderen Staaten                   bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche\nherabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere\n(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht\nBeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß\nentgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen\ngegeben haben.\nStaaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Prä-\nsident des Patentamts befreit einen solchen Patent-               (4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden\nanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte         Interessen vertreten.\nund Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.                     (5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm\n(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen             anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen\nPatentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in             Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich\nanderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26,         an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf\nsofern nicht überwiegende Interessen der Rechts-              ein Anderkonto einzuzahlen.\npflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentan-                 (6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-\nwaltskammer ist vorher zu hören.                               bilden.\n(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei                                      §39b\nund seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie                                          Werbung\nderen Änderung dem Präsidenten des Deutschen                      Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit\nPatentamts und der Patentanwaltskammer mitzu-                 sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt\nteilen.                                                       sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines\n(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-             Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.\"\nfreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen\nerteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit      14. § 41 wird wie folgt gefaßt:\nGründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzu-                                            ,,§41\nstellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem                                  Versagung der Berufstätigkeit\nOberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent-                 (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:\nscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzu-\n1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,\nwenden.\"\nSchiedsrichter oder als Angehöriger des öffent-\nlichen Dienstes bereits tätig geworden ist;\n11. § 29 wird wie folgt geändert:\n2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a\n\"Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen,               Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits\nnachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz               befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die\nangezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26).\"           einen vergleichbaren technischen oder naturwis-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                              2287\nsenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt be-            ken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wich-\ntrifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist.            tigem Grund ablehnen.\"\n(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben\nAngelegenheit oder in einer solchen, die einen ver-         17. Nach § 43 wird folgender § 43a angefügt:\ngleichbaren technischen oder naturwissenschaft-                                            ,,§43a\nlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der\nVergütung\ner bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außer-\nhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer son-                  (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder\nstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1                ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg\ngeschäftlich oder beruflich tätig zu werden.                     der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird\n(Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt\n(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für\neinen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält\ndie mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger\n(quota litis), sind unzulässig.\nWeise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-\nbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte                     (2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der\nund Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit                 Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung\neiner von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt             von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem\nwar.\"                                                            Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzu-\nlässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätig-\n15. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:                       keit eines anderen Patentanwalts angemessen zu\nhonorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der\n,,§41a\nVerantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der\nPatentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen             beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umstän-\n(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,           den Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer sol-\ndem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-               chen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer\nlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit             Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patent-\nund -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten,             anwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten\nSchiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner                   und die Honorare in einem den Leistungen der Verant-\nEigenschaft als Patentanwalt tätig werden.                       wortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden\nangemessenen Verhältnis untereinander teilen.\n(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:\n(3) Der Patentanwalt, der eine Gebührenforderung\n1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständi-           erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit\ngen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-              verpflichtet, wie der beauftragte Patentanwalt. Die\nhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-          Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-\nlichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Ange-           tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Patent-\nlegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer         anwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei\nsolchen, die eine technische oder naturwissen-             denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein\nschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet           erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen\nergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen          und der Patentanwalt hat die ausdrückliche, schrift-\nDienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist;          liche Einwilligung des Mandanten eingeholt.\"\nes sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse\noder die berufliche Tätigkeit ist beendet;            18. § 44 wird wie folgt gefaßt:\n2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen                                            ,,§44\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis\neine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen                           Handakten des Patentanwalts\nRechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt               (1) Der Patentanwalt muß durch Anlegung von\nmit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewe-           Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-\nsen ist oder mit einer solchen, die eine technische        faltete Tätigkeit geben können.\noder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für\ndas Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für             (2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die\nDauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftra-\nden er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es\nges aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt\nbesteht ein gemeinsames Interesse.\njedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,\n(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die         wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-\nmit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger              dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und\nWeise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-                der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs\nbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte                 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-\nund Angehörige anderer Berufe und auch insoweit                 gekommen ist.\neiner von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt\nist.\"                                                               (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die\nHerausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen\nseiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt\n16. § 43 wird wie folgt geändert:\nnicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder\nNach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 einzelner Schriftstücke nach den Umständen un-\n,,(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtun-      angemessen wäre.\ngen der Patentanwaltskammer für die Beratung von                    (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser\nRechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwir-                 Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der","2288                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nPatentanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit            amts und der Patentanwaltskammer den Beginn und\nvon dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht          die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-\naber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt                vertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-\nund seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die             vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungs-\ndieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.       schutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der                (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2\nPatentanwalt zum Führen von Handakten der elektro-             des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist der\nnischen Datenverarbeitung bedient.\"                            Präsident des Deutschen Patentamts.\n(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\n19. Nach § 44 werden folgende§§ 45, 45a eingefügt:                 tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der\n,,§45                               Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssum-\nme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist,\nBerufshaftpflichtversicherung\num bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-\n(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaft-      nisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten\npflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner            sicherzustellen.\nBerufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für\n§45a\nVermögensschäden abzuschließen und die Versiche-\nrung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzu-                 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\nerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland                 (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem\nzum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter-              zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden\nnehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungs-                  Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-\naufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver-               ursachten Schadens kann beschränkt werden:\nsicherungsbedingungen genommen werden und sich\nauch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für               1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur\ndie der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des                      Höhe der Mindestversicherungssumme;\nBürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.                      2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für\n(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-                 Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen\nschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu                       Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn\ngewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche pri-                 insoweit Versicherungsschutz besteht.\nvatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur                  (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem\nFolge haben könnte; dabei kann vereinbart werden,              zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden\ndaß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung               Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persön-\neines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem              liche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch\nVerhalten des Patentanwalts oder einer von ihm her-            vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt wer-\nangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versiche-             den auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das\nrungsfall gelten.                                              Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befug-\n(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge-           nisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die\nschlossen werden:                                              Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschrän-\nkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und\n1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-\nmuß vom Auftraggeber unterschrieben sein.\"\nverletzung,\n2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in ande-       20. Der bisherige § 45 wird § 45b.\nren Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanz-\nleien oder Büros,\n21. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat „ 1O bis 12\" durch\n3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusam-               ,,9 bis 11 \" ersetzt.\nmenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit\naußereuropäischem Recht,                             22. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „ 1O bis 12\" durch\n4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patent-             .,9 bis 11 \" ersetzt.\nanwalts vor außereuropäischen Gerichten,\n5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch            23. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nPersonal, Angehörige oder Sozien des Patent-               ,,(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der\nanwalts.                                                  Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskam-\n(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt                 mer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes\n500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.             Auskunft zu geben, sowie auf Verfangen seine Hand-\nDie Leistungen des Versicherers für alle innerhalb              akten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem\neines Versicherungsjahres verursachten Schäden                  beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht,\nkönnen auf den vierfachen Betrag der Mindestver-               wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Ver-\nsicherungssumme begrenzt werden.                               pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich\ndurch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage\n(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu            seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen\n1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist                einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer\nzulässig.                                                      Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich\n(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu         hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur\nverpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patent-           Auskunftsverweigerung hinzuweisen.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                            2289\n24. Nach § 52 werden folgende§§ 52a und 52b eingefügt:          4. die besonderen Berufspflichten\n,,§52a                               a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-\nBerufliche Zusammenarbeit                           nehmung und Beendigung eines Auftrags,\n(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der            b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von\nPatentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-                        Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,\nkammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-                c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit\nten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern                 geringem Einkommen,\nin einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufs-\nd) bei der Führung der Handakten;\nausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-\nnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten,         5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-\ndie zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestim-          richten und Behörden,\nmungen und Anforderungen des notariellen Berufs-                a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht\nrechts.                                                             überlassenen Akten sowie der hieraus erlang-\n(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche                ten Kenntnisse,\nKanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwort-\nb) Pflichten bei Zustellungen,\nlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für\ndas diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen            c) Tragen der Berufstracht;\nTätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt.                    6. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-\n(3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden:          barung und Abrechnung der Vergütung und bei\nderen Beitreibung;\n1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, die ge-         7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der\nmäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungs-               Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das\nbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre             berufliche Verhalten gegenüber anderen Mit-\nKanzlei im Ausland unterhalten;                             gliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten\nbei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflich-\n2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-\nten im Zusammenhang mit Ausbildung und\nvollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-\nBeschäftigung anderer Mitarbeiter;\nten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der\nAusbildung und den Befugnissen den Berufen              8. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-\nnach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem                    schreitenden Rechtsverkehr.\"\nSteuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-\nprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben          25. § 82 wird wie folgt geändert:\nund mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-\nbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Gel-        a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „die\" die\ntungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden           Worte „Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die\" ein-\ndürfen.                                                     gefügt.\n(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1          b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Bei-\nund 3 entsprechend.                                             trags\" die Worte ,, , der Umlagen und Verwaltungs-\ngebühren\" eingefügt.\n§52b\nc) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 10 auf-\nSatzungskompetenz                             gehoben.\n(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und            d) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9 werden die\nPflichten wird von der Versammlung der Kammer                   Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8.\ndurch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.\n(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-        26. Nach § 82 wird folgender§ 82a eingefügt:\nschriften dieses Gesetzes näher regeln:\n,,§82a\n1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grund-\npflichten,                                                              Prüfung von Beschlüssen\nder Versammlung der Kammer\na) Gewissenhaftigkeit,                                                durch die Aufsichtsbehörde\nb) Wahrung der Unabhängigkeit,                             Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an\nc) Verschwiegenheit,                                    das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit\nnicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung\nd) Sachlichkeit,\noder Teile derselben aufhebt.\"\ne) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-\nessen,                                          27. § 95 wird wie folgt gefaßt:\nf) Umgang mit fremden Vermögenswerten,                                              .,§95\ng) Kanzleipflicht;                                                  Ahndung einer Pflichtverletzung\n2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-                 (1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft ge-\nhang mit der Werbung;                                   gen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in\n3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-              der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufs-\nhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;             gerichtliche Maßnahme verhängt.","2290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten        Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinn-\neines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder         gemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der§§ 5 bis 13,\neine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist           14 Abs. 1 Nr. 12, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte,\neine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,        Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die§§ 163,\nwenn es nach den Umständen des Einzelfalles in               165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote\nbesonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-               nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Gel-\ntrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung          tungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die\nder Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu              Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft\nbeeinträchtigen.                                             (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich\n(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht          dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu\nverhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der          besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung\nTat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit             vertiert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-\nnicht unterstand.\"                                           anwaltskammer.\n(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-\n28. In § 125 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 an-            mene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die\ngefügt:                                                      Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt\ner dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf,\n„Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist         ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu\nbei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung               widerrufen.\n§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-\nordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patent-               (4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-\nanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung               mene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung\nausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit             den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im\nergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt           beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-\nnicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche               glied der Patentanwaltskammer\" zu verwenden.\"\nZustellung geladen worden ist.\"\n30. Vor§ 155 wird eingefügt:\n29. Der Neunte Teil wird wie folgt gefaßt:                                               ,,Zehnter Teil\n„Neunter Teil                                   Beratungs- und Vertretungsbefugnis des\nBerufsangehörige aus anderen Staaten                    Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis\".\n§154a                           31. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.\nNiederlassung\nEin Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der      32. § 155 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Union, der seine berufliche Tätigkeit          Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nunter einer der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur\n.,(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für\nUmsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-\nPatentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen\nber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-\nBeschäftigungsverhältnissen (§ 41 a).\"\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens\ndreijährige Berufsausbildung abschließen, für die\nBerufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts          33. § 159 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-\ngenannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist be-                satz 2.\nrechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur\nRechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und        34. In§ 175 wird das Zitat.,§ 13 Abs. 3\" durch .,§ 5 Abs. 2\"\ninternationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Gel-          ersetzt.\ntungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn\ner auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenom-      35. Nach§ 181 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nmen ist.                                                      .,(5) § 32a gilt entsprechend.\"\n§ 154b\nVerfahren, berufliche Stellung             36. § 32a Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 2, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 70\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 70a Abs. 4 Satz 1,\n(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patent-          Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 95 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 96\nanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deut-            Abs. 1, Abs. 2, §§ 98, 99 Satz 1, § 100 Abs. 1, Abs. 2,\nschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheini-             § 102 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3\ngung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde               Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz,\nüber die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen.              Abs. 4 Satz 1, § 102a Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 102b,\nDiese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patent-         103 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 103a Satz 1,\namts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der         §§ 104, 106, 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 1\nPatentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist          Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, §§ 117,\ndie Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu wider-            122 Abs. 1, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 132\nrufen.                                                      Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 144a Abs. 1\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die            Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, §§ 148,\nRechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwalts-          150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter\nkammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der             Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 150a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                              2291\nAbs. 3 Satz 2 sowie die Überschriften der §§ 96, 102,      Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren\n102a, 102b, 103, 106, 108, 144, 149 und die Über-          Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zuge-\nschriften des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, des     lassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden\nSechsten Abschnitts des Siebenten Teils und des            Vorschriften vertreten lassen:\nZweiten Abschnitts des Achten Teils werden wie folgt\n1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in\ngeändert:\nallen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen\nDie Worte \"Ehrengerichtsbarkeit, ehrengerichtlichen,            beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde\nehrengerichtliches, ehrengerichtliche, ehrengericht-            nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,\nlich, Ehrengerichtliche\" werden ersetzt durch die\nWorte:                                                     2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in\nselbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1\n,,Berufsgerichtsbarkeit, berufsgerichtlichen, berufs-           Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen\ngerichtliches, berufsgerichtliche, berufsgerichtlich,           Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor\nBerufsgerichtliche.\"                                            den Gerichten des höheren Rechtszuges,\n3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des\n37. § 102a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere\nDas Wort „ehrengerichtlichen\" wird ersetzt durch das            Beschwerde nach§ 621e Abs. 2 vor dem Bundes-\nWort „berufsgerichtlichen\".                                     gerichtshof.\nDas Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Renten-\n38. § 144a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                      versicherungen sowie sonstige Körperschaften, An-\nDas Wort „ehrengerichtliche\" wird ersetzt durch das        stalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder\nWort „berufsgerichtliche\".                                 deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände\nund ihre Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen\n39. In § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 36     Rechtsanwalt vertreten zu lassen.\nAbs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Nr. 7, § 74\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,             (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor\nSatz 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 und        einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf\n§ 142 Abs. 1 werden jeweils                                Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nanzuwenden.\n,,Das Bundesministerium\",\nb) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte              (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-\nsätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich\n,,das Bundesministerium der Justiz\",\nselbst vertreten.\"\nc) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium'',\n2. In § 78c Abs. 1 werden das Semikolon und die Worte\nd) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte         ,,§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend\" gestrichen.\n,,des Bundesministeriums\"\nersetzt.                                               3. Der bisherige § 121 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3.\nDie bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4\nund 5.\nArtikel3\n4. In § 215 werden die Worte „bei dem Prozeßgericht\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nzugelassenen\" gestrichen.\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-  5. In § 271 Abs. 2 werden die Worte „bei dem Prozeß-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des           gericht zugelassenen\" gestrichen.\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566), wird wie\nfolgt geändert:\n6. In § 520 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „daß er sich\nvor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem\n1. § 78 wird wie folgt gefaßt:                                 Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen\n,,§78                            muß\" durch die Worte „daß er sich vor dem Be-\nrufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem\nAnwaltsprozeß\nOberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht\n(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien      zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß\"\ndurch einen bei einem Amts- oder Landgericht zu-           ersetzt.\ngelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des\nhöheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeß-\n7. In § 573 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so kann sie\ngericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-\ndurch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem\nten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).\nGericht zugelassen ist, von dem oder dessen Vorsit-\n(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und      zenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist\"\nBeteiligten vor den Familiengerichten durch einen          durch die Worte „so ist sie durch einen Rechtsanwalt\nbei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen              abzugeben\" ersetzt.","2292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel4                                                       Artikel 7\nÄnderung                                               Änderung der Verordnung\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                      zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes\n§ 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in               In § 7 der Verordnung zur Ausführung des Rechts-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt        Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinig-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1         ten Fassung wird das Wort „ehrengerichtlicher\" ersetzt\nS. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          durch das Wort „anwaltsgerichtlicher\".\n1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\nArtikel&\n\"Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5\nsollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu                           Änderung\neiner solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die             des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes\nBeweislast den Auftraggeber.\"\nIn § 7 Satz 1, Satz 2, § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 3,\nAbs. 2, Abs. 5 sowie die Überschriften der§§ 7, 8 und 9\n2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\ndes Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Ra-\n,,(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der      tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März\nRechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütun-          1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\ngen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen    freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom\nGebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um           16. August 1990 (BGBI. 1S. 1453), das zuletzt durch Arti-\neinen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die        kel 36 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,\nBeratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungs-          2436) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom\ngemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder                27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436) geändert wor-\nVereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche        den ist, werden jeweils\nMahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren\nnach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 derZivilpro-        a) die Worte „Ehrengerichtsbarkeit\" durch die Worte\nzeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch              ,,Anwaltsgerichtsbarkeit\",\ndes Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Ver-      b) die Worte „Ehrengerichts\" durch die Worte „Anwalts-\ngütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des           gerichts\",\nErstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen\nc) die Worte „ehrengerichtliche\" durch die Worte „an-\nwerde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der         waltsgerichtliche\",\ngesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem\nAbsatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemes-          d) die Worte „ehrengerichtlicher\" durch die Worte \"an-\nsenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und                 waltsgerichtlicher\",\nHaftungsrisiko des Anwalts stehen.\"                         e) die Worte „ehrengerichtlichen\" durch die Worte „an-\nwaltsgerichtlichen\",\nArtikels                            f) die Worte „Ehrengericht\" durch die Worte „Anwalts-\ngericht\"\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes\nersetzt.\nIn § 123 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),                                     Artikel9\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. I S. 1406, 2103) geändert worden ist, werden                       Änderung der Patentanwalts-\ndie Worte \"Ehrengerichts\" und „Ehrengerichtshofes\"                       ausbildungs- und -prüfungsverordnung\nersetzt durch die Worte „Anwaltsgerichts\" und ,,Anwalts-           In § 13 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-\ngerichtshofes\".                                                 fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), die zuletzt durch\nArtikel6                            Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,\nÄnderung der Bundesnotarordnung                   2436) und die Verordnung vom 23. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2448) geändert worden ist, wird das Wort\nIn§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5, § 110       ,,ehrengerichtlichen\" ersetzt durch das Wort „berufs-\nAbs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 11 0a Abs. 3 der Bundes-       gerichtlichen\".\nnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                                       Artikel10\nsung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, werden jeweils                         Änderung des Gesetzes\nüber die Zuständigkeit der Gerichte\na) die Worte „ehrengerichtliches\" durch die Worte\nbei Änderung der Gerichtseinteilung\n\"anwaltsgerichtliches\",\nb) die Worte „ehrengerichtlichen\" durch die Worte \"an-             Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der\nwaltsgerichtlichen\",                                       Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-4,\nc) die Worte „Ehrengericht\" durch die Worte „Anwalts-           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ngericht\"                                                   Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1\nersetzt.                                                        S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                              2293\n,.§8                            23. April 1992 (BGBI. 1 S. 938) geändert worden ist, wird\nFür einen bei der Änderung eines Oberlandesgerichts-      wie folgt gefaßt:\nbezirks oder bei der Aufhebung eines Oberlandesgerichts        ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für\nanhängigen Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevoll-         Warenzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so können\nmächtigten bestellte Rechtsanwalt, der nicht mehr bei        sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von\ndem für den Rechtsstreit zuständigen Oberlandesgericht        Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-\nzugelassen ist, befugt, die Vertretung fortzuführen,          landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne\nsolange er bei einem anderen Oberlandesgericht zugelas-       eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde.\"\nsen ist.\"\nArtikel15\nArtikel 11\nÄnderung des Gesetzes\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung                              gegen den unlauteren Wettbewerb\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n§ 27 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n§ 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-     bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nmeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976             nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n(BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-    zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1\nzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden       S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nist, wird wie folgt geändert:\n,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wett-\nbewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich\n1. Absatz 3 wird aufgehoben.                                 die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-\nanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht\n2. Absatz 4 wird Absatz 3. Die Worte „nach Absatz 3\"         zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung\nwerden gestrichen.                                      nach Absatz 2 gehören würde.\"\nArtikel 12                                                     Artikel 16\nÄnderung des Patentgesetzes                               Änderung des Urheberrechtsgesetzes\n§ 143 Abs. 3 des Patentgesetzes in der Fassung der            § 105 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1           tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom          des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) geändert\n23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird      worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt gefaßt:\n,.(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht\n.,(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für        für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte\nPatentstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die    vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zuge-\nParteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-           lassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1\nanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht     zuständig wäre.\"\nzugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung\nnach Absatz 2 gehören würde.\"\nArtikel17\nÄnderung des Gesetzes betreffend\nArtikel13                                    das Urheberrecht an Mustern und Modellen\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes                      § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht\nan Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt\n§ 27 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-\nTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-\nsung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1         nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nS. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom       vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist,\n23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird      wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt gefaßt:\n,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für\n,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für        Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so\nGebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so           können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch\nkönnen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch       von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-\nvon Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-       landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne\nlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne     eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde.\"\neine Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde.\"\nArtikel 18\nArtikel 14\nÄnderung des Sortenschutzgesetzes\nÄnderung des Warenzeichengesetzes\n§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom\n§ 32 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fas-         11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt durch\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1          Artikel 72 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,\nS. 1, 29), das zuletzt durch § 47 des Gesetzes vom           2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:","2294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n\"(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sor-       (3) Die Rechtsanwaltskammern bestehen nach den\ntenschutzstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich     Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung fort; die\ndie Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-       Mitglieder der Vorstände, der Präsidien und der Abteilun-\nanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht     gen bleiben für die Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. § 69\nzugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung     der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.\nnach Absatz 2 gehören würde.\"\n(4) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte und die Be-\nrufsgerichtshöfe für Rechtsanwälte bestehen als Anwalts-\nArtikel 19                          gerichte und Anwaltsgerichtshöfe fort; ihre anwaltlichen\nund richterlichen Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer\nÄnderung des Gesetzes                      Ernennung im Amt.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufs-\n§ 89 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-               gerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der\nbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung             Rechtsanwaltskammern wird durch die Aufhebung des\nvom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch     Rechtsanwaltsgesetzes nicht berührt.\n§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994\n(BGBI. 1S. 918) geändert worden ist, wird aufgehoben.           (6) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind\n§ 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 der Bundes-\nArtikel20                           rechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.\nÄnderung des Gesetzes zur Ausführung                  (7) Die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden              Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.\n§ 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Ab-              (8) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen\nkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-              auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren\nlandsschulden, in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraus-\nGliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten       setzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach\nFassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes      § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen.\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2839) geändert\n(9) Nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Juni\n1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 664) bestehende Rechte, insbeson-\n„Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht      dere die Befugnis, eine Niederlassung zu unterhalten,\nauch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei      erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses\ndem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne         Gesetzes folgenden Jahres.\neine Zuweisung nach Absatz 3 zuständig wäre.\"\n(10) Genehmigungen zur Eröffnung eines Büros nach\nder Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen\n2. Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird\nDemokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte\nSatz 2.\nvom 17. April 1990 (GBI. 1Nr. 25 S. 241) erlöschen am letz-\nArtikel21                           ten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgen-\nden Jahres.\nÜbergangs- und Aufhebungsbestimmungen\n(11) Das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach\n(1) Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990       der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992\n(GBI. 1Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sach- (BGBI. 1 S. 369) und die Verordnung über Fachanwalts-\ngebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom      bezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt, wird  23. Februar 1992 (BGBI. 1S. 379) werden aufgehoben. Bis\naufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sach-        zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berech-\ngebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-          tigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch\nstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990          Berufssatzung sind die Bestimmungen des Gesetzes\n(BGBI. 1990 II S. 885, 938) ist nicht mehr anzuwenden.       über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechts-\nAbweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-         anwaltsordnung weiter anzuwenden.\nschnitt I Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesrechts-        (12) Der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung ist\nanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         binnen eines Jahres nachzuweisen von bei Inkrafttreten\nGliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten        dieses Gesetzes\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes       a) zugelassenen Rechtsanwälten der Landesjustizver-\nvom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278), in den Ländern           waltung und der Rechtsanwaltskammer,\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft. § 65 Nr. 3 ist bis   b) zugelassenen Patentanwälten dem Präsidenten des\nzum 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden.                          Deutschen Patentamts und der Patentanwalts-\nkammer.\n(2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September\n1990 zugelassene Rechtsanwälte sind nach der Bundes-           (13) In einem Berufungsverfahren, das vor dem 1. Ja-\nrechtsanwaltsordnung zugelassen; Zulassungen bei Ge-        nuar 1995 vor der Zivilkammer eines Landgerichts\nrichten wirken fort. Das Gesetz zur Prüfung von Rechts-     der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen        Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen anhängig war,\nehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 bleibt unberührt.  bleibt der Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                                2295\nArtikel22                              (2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie die Artikel 3 und 10\nbis 20 treten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nInkrafttreten                         Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-P1alz, Saarland und\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in     Schleswig-Holstein am 1. Januar 2000 in Kraft. In den\nKraft.                                                       übrigen Ländern treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth e u sser-Sch narren berge r","2296                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 31. August 1994\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des                                   3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                                                                      „Anlage\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das                                                                                                       (zu§ 5)\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen                                                                   Grundbetrag\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                                                          (Monatsbeträge in DM)\nministerium der Finanzen:                                                                  im 1. und 2. Semester                                         2428\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\noder Seekadett                                                2585\nArtikel 1\nim 3. und 4. Semester                                         2761\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nim 5. und 6. Semester\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\n15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:\ndes ersten Abschnitts der pharma-\nzeutischen Prüfung                                          2761\n1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                         - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n\"Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-                                       lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind                                    des ersten Abschnitts der pharma-\n161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-                                        zeutischen Prüfung                                          3011\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach                                      im 7. und 8. Semester                                         3211\nSatz 1 um je 145 Deutsche Mark.\"                                                      ab dem 9. Semester                                            3294\".\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                                                  Artikel2\n,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach                              Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-\nAbsatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des                             kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-\nBundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.                                     schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,\nwird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-\nIst § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-\ngebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-\nwenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-\ndung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.\nlienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle\nDeutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,\nArtikel3\nwenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\nebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993\nDienst steht.\"                                                                   in Kraft.\nBonn, den 31. August 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}