{"id":"bgbl1-1994-59-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":59,"date":"1994-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_59.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)","law_date":"1994-09-02T00:00:00Z","page":2265,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["2265\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                           Z 5702 A\n1994                         Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1994                                                                             Nr. 59\nTag                                                                    Inhalt                                                               Seite\n2. 9. 94    Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) ................................ .                                          2265\nFNA: neu: 26-8; 200-2, 26-3\nGESTA: B93\n2. 9. 94    Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ........ .                                         2278\nFNA: neu: 303-8/1; 303-8, 424-5-1, 310-4, 368-1, 301-1, 303-1, 303-12-1, 303-16, 424-5-2, 300-4, 402-28, 420-1, 421-1, 423-1,\n43-1, 440-1, 442-1, 7822-7, 703-1, 7411-1, 111-13, 303-18, 111-13-1\nGESTA: C114\n31. 8. 94     fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-\nAnwärter ........................................................................ .                                               2296\nFNA: 51-1-18\nGesetz\nüber das Ausländerzentralregister\n(AZR-Gesetz)\nVom 2. September 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                  Abschnitt3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              Datenübermittlung durch die Registerbehörde,\nÜbermittlungsempfänger\n1 nhaltsübersicht                                                                         Unterabschnitt 1\nDatenübermittlung an öffentliche Stellen\nKapitel 1\n§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung\nRegisterbehörde und Zweck des Registers\n§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten\n§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des\nRegisters                                                                      § 12 Gruppenauskunft\n§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung\nKapitel2\n§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen\nAllgemeiner Datenbestand des Registers\n§ 15 Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bun-\ndesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den\nAbschnitt 1                                                 Bundesgrenzschutz, andere mit grenzpolizeilichen Aufga-\nAnlaß der Speicherung, Inhalt                                          ben betraute Behörden und oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\n§ 2 Anlaß der Speicherung\n§ 16 Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden,\n§ 3 Allgemeiner Inhalt                                                                    Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskrimi-\n§ 4 Übermittlungssperren                                                                  nalamt\n§ 5 Suchvermerke                                                                     § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt\n§ 18 Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit und die\nAbschnitt2                                                    Hauptzollämter\nDatenübermittlung an die Registerbehörde,                                 § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Ver-\nVerantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht                                     triebenenbehörden\n§ 6 übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung                              § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden,\nden Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnach-\n§ 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der\nrichtendienst\nDirekteingabe\n§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen\n§ 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege\nAuslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im\n§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung                                                  Visaverfahren","2266                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren                           Daten von Ausländern die mit der Durchführung auslän-\n§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten                          der- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden\nund andere öffentliche Stellen.\n§ 24 Planungsdaten\nUnterabschnitt 2\nDatenübermittlung an nichtöffentliche                                        Kapitel 2\nStellen, Behörden anderer Staaten und\nzwischenstaatliche Stellen                                            Allgemeiner\n§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die huma-                    Datenbestand des Registers\nnitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen\n§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an                                  Abschnitt 1\nzwischenstaatliche Stellen\nAnlaß der Speicherung, Inhalt\n§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentUche Stellen\nKapitel3                                                           §2\nVisadatei\nAnlaß der Speicherung\n§ 28 Anlaß der Speicherung\n(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist\n§29 Inhalt\nzulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorüber-\n§ 30 übermittelnde Stellen                                        gehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung\n(2) Sie ist ferner zulässig bei Ausländern,\n§ 32 Übermittlungsempfänger\n1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren\n§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren\nÜbernahme nach dem Übereinkommen über die\nKapitef 4                                Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung\neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nRechte des Betroffenen\nGemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni\n§ 34 Auskunft an den Betroffenen                                       1990 (Dubliner übereinkommen, BGBI. 1994 II S. 791)\nentschieden ist,\nKapitel5\nBerichtigung, Löschung und Sperrung von Daten               2. denen als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine\nAufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergeset-\n§ 35 Berichtigung\nzes erteilt worden ist,\n§ 36 Löschung\n3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidun-\n§ 37 Sperrung\ngen getroffen worden sind oder die Antrag auf eine\n§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen                                Aufenthaltsgenehmigung oder paßrechtliche Maß-\nnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidun-\nKapitel&                                 gen und Anträge im Visaverfahren, es sei denn, ein\nWeitere Behörden                             Visum ist erteilt worden, obwohl gegen die Einreise\n§ 39 Aufsichtsbehörden                                                 Bedenken bestehen,\n4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil Tatsa-\nKapitef 7\nchen vorliegen, die nach § 7 Abs. 2 des Ausländerge-\nSchlußvorschriften                            setzes die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung\n§ 40 Rechtsverordnungen                                                begründen, und denen aus diesem Grund Einreise\n§ 41 Verwaltungsvorschriften                                           und Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei\ndenn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-\n§ 42 Strafvorschriften\ntungsbereich dieses Gesetzes,\n§ 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften\n5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben\n§ 44 Inkrafttreten\nsind,\n6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung aus-\nKapitel 1                                 geschrieben sind,\nRegisterbehörde                            7. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Ver-\nund Zweck des Registers                               dacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses\nGesetzes Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 8 des Aus-\n§1                                    ländergesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1\ndes Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder\nRegisterbehörde,\n§ 129a des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer\nBestandteile des Registers, Zweck des Registers\nZielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straf-\n(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesver-                taten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichne-\nwaltungsamt geführt (Registerbehörde). Es besteht aus                  ten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder\neinem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert                     die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung\ngeführten Visadatei.                                                   gefährdet sind,\n(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speiche-          8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich die-\nrung und die Übermittlung der im Register gespeicherten                ses Gesetzes durchgeliefert worden sind,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                               2267\n9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staats-   troffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt wer-\nangehörigkeit. oder der Eigenschaft als Deutscher im den können. § 21 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes      gilt entsprechend. Soweit ein überwiegendes öffentliches\nabgelehnt worden ist,                                 Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen\nStellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.\n10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe-       (3) Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1\nnengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im    Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Über-\nSinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes          mittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffent-\nabgelehnt oder zurückgenommen worden ist.            liches Interesse an der Übermittlung besteht. Der Betrof-\nfene erhält vor einer Übermittlung seiner Daten Gelegen-\nheit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhörung liefe\n§3                            dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.\nAllgemeiner Inhalt                       (4) Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen\nFolgende Daten werden gespeichert:                      oder gegen seinen Willen übermittelt, sind die wesent-\nlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzu-\n1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,\nlegen. Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der\nund deren Geschäftszeichen,\nDatenübermittlung und den Empfänger eindeutig erken-\n2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-          nen lassen. Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kon-\nNummer),                                              trolle. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzube-\n3. die Anlässe nach § 2,                                   wahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-\ntigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen,\n4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise       sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-\nder Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum,          ren benötigt werden.\nGeburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörig-\nkeiten (Grundpersonalien),\n§5\n5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,\nSuchvermerke\nfrühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand,\nAngaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Her-        (1) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle wird zur Erfül-\nkunftsland und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten     lung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des\n(weitere Personalien),                                 Aufenthalts eines Ausländers im Register gespeichert,\n6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthalts-        wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Anfrage nicht\nrechtlichen Status, zur rechtlichen Stellung nach § 1  im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder sein\nAbs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen       Aufenthaltsort unbekannt ist.\nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge        (2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersu-\nvom 22. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1057) in der jeweils gel- chen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen ein Suchver-\ntenden Fassung oder über die in einem anderen Staat    merk gespeichert, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nerfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkom-    erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zugäng-\nmen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom        lichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur\n28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) sowie das Sterbe- durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme\ndatum,                                                 erhoben werden können.\n7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9         (3) Die Registerbehörde übermittelt für den Fall, daß ihr\nund 10 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den      eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person\nAnlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8,                  zugeht, an die ersuchende Stelle\n8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6           1. bei einem Suchvermerk nach Absatz 1 die mitteilende\nAbs. 5).                                                    Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mittei-\nlung und die Grunddaten nach § 14 Abs. 1,\n§4\n2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die mitteilende\nÜbermittlungssperren                          Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mittei-\n(1) Auf Antrag des Betroffenen wird eine Übermittlungs-      lung und die mitgeteilten Daten.\nsperre gespeichert, wenn er glaubhaft macht, daß durch        (4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das\neine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an     Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen\nBehörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche        der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun-\nStellen seine schutzwürdigen Interessen oder die einer     gen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der daten-\nanderen Person beeinträchtigt werden können. Der An-       schutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzube-\ntrag ist bei der Registerbehörde, dem Bundesamt für die    wahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unbe-\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Aus-        rechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalen-\nländerbehörden zu stellen. Diese entscheiden über den      derjahres der Erledigung des Suchvermerks zu löschen,\nAntrag.                                                    sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfah-\n(2) Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1    ren benötigt werden.\nSatz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu spei-           (5) Suchvermerke und die hierzu übermittelten Daten\nchern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß       werden längstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die\ndurch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1     Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie\nbezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen des Be-      für andere als die ersuchende Stelle gesperrt.","2268                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt2                            ren Personalien an die Registerbehörde übermitteln. Kann\ndie Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits\nDatenübermittlung\nDaten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig fest-\nan die Registerbehörde,\nstellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.\nVerantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht\n(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschie-\n§6                               bung, Einschränkung oder Untersagung der politischen\n-Betätigung oder Einreisebedenken, sind die der Speiche-\nÜbermittelnde Stellen,                      rung zugrundeliegenden Begründungstexte der Register-\nInhalt der Datenübermittlung                   behörde zu übersenden. Die Registerbehörde hat diese\n(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fäl-      Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die\nlen zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde           gespeicherten Daten gelöscht werden.\nverpflichtet:\n§7\n1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung\nÜbermittlung und Veränderung\nausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffent-\nlichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2              von Daten im Wege der Direkteingabe\nbis 4,                                                        Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automati-\n2. die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden im       sierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen der Regi-\nFall des§ 2 Abs. 2 Nr. 3, sofern es sich um die Erteilung  sterbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im\neines Visums trotz Bedenken handelt,                       Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer\nWirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind\n3. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behör-         verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die un-\nden und die Grenzschutzdirektion in den Fällen des § 2     richtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich\nAbs. 2 Nr. 3 bis 6 und, soweit es der Stand des Verfah-    nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direktein-\nrens zuläßt, im Fall der Nummer 7,                         gabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren.\n4. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer              Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die\nFlüchtlinge in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3,       Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegan-\ngen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelas-\n5. das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 2 Abs. 2           sen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß\nNr. 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt,      dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zuge-\ndie ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall der       lassenen Daten technisch möglich ist und den übermit-\nNummer 7,                                                  telnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die\n6. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerich-           für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende\nten im Fall des§ 2 Abs. 2 Nr. 8,                           Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.\n7. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2                                           §8\nAbs.2 Nr. 9,\nVerantwortung\n8. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussied-                    für den Registerinhalt, Datenpflege\nler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des\n§ 2 Abs. 2 Nr. 10.                                            (1) Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind\ngegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 8 bezeichneten Stellen   Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität der\nübermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundper-       von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben\nsonalien und die weiteren Personalien sowie die Daten           die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn\nnach § 3 Nr. 7. Von der Übermittlung der Daten einer\n1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre\ngefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im\nUnrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berich-\nEinzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren\ntigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkt-\nschutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem\neingabe nach § 7 erfolgen kann,\nübermitteln\n2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt\n1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen die Angaben\nwerden oder\nnach§ 3 Nr. 6 sowie die Daten nach§ 4 Abs. 1 und 2,\n3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder\n2. · die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stellen die Daten           die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.\nnach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundpersonalien und die\nDaten nach § 3 Nr. 7,                                         (2) Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicher-\nzustellen, daß die zu speichernden Daten zuvor auf ihre\n3. die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Stelle die Daten nach      Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten\n§4Abs.1 und 2.                                             durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder\n(3) . Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und           unrichtig werden.\nder Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit           (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an die Register-\nandere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall des § 2        behörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die\nAbs. 2 Nr. 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln.          von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität\nAbsatz 2 Satz 2 ist zu beachten.                                 zu überprüfen, soweit dazu Anlaß besteht (Datenpflege).\n(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dür-        (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die\nfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach         Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die\n§ 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weite-        Zuständigkeit übergegangen ist.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                                2269\n§9                              Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Auslän-\nAufzeichnungspflicht bei Speicherung                derbehörden zur Verfügung.\n(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Register-\n(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Auf-\nbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berech-\nzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten\ntigte oder verpflichtete Stelle.\nDaten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermitt-\nlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeit-           (6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen bei ihr\npunkt ergeben müssen.                                         aufbewahrte Begründungstexte (§ 6 Abs. 5), sofern die\nKenntnis für die ersuchende Stelle unerläßlich ist, weitere\n(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den\nInformationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden\nBetroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die\nBehörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die\nBerichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach\nsich die Begründungstexte beziehen, übermittelt werden\n§ 38 verwendet werden. Darüber hinaus dürfen sie für\ndürfen.\nZwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung\noder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-                                       § 11\nbes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie\nsind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten                                Zweckbestimmung,\nZugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn                     Weiterübermittlung von Daten\nsie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren       (1) Die ersuchende Stelle darf die in§ 3 Nr. 7 in Verbin-\nbenötigt werden.                                             dung mit§ 2 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Daten, die im Rah-\nmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten\nAbschnitt3                           und Begründungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck ver-\nwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige\nDatenübermittlung durch die                    Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn\nRegisterbehörde, Übermittlungsempfänger                sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden\ndürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Register-\nUnterabschnitt 1                           behörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten\nDaten nicht lediglich um die Grunddaten handelt.\nDatenübermittlung\nan öffentliche Stellen                           (2) Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Da-\nten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere\n§10                              öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten\ndieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem\nAllgemeine Vorschriften                     Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt\nfür die Datenübermittlung                    werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzö-\n(1) Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle  gerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich\nist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung   erschwert würde. Für die Stelle, an die Daten weiterüber-\nihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem Übermittlungs-     mittelt worden sind, gelten Satz 1 und Absatz 1 entspre-\nersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht        chend. Sie hat der Registerbehörde den Empfang der\nlediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die    Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es\nRegisterbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn        sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeich-      Grunddaten handelt. § 12 des BND-Gesetzes bleibt un-\nnete Voraussetzung nicht vorliegt.                            berührt.\n(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die Grund-                                        §12\npersonalien des Betroffenen und die AZR-Nummer ent-\nhalten. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen be-                                 Gruppenauskunft\nzeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht         (1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Aus-\nüberein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn,   ländern, die in einem Überrnittlungsersuchen nicht mit\nZweifel an der Identität bestehen nicht.                      vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die\n(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeu-   auf Grund im Register gespeicherter und im Überrnitt-\ntig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung an die lungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu\nersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende           einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur\nAusländerbehörden die Grundpersonalien und die weite-         Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15\nren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der           bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen.\nfrüheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen über-         Sie ist zulässig, soweit sie\nmittelt werden. Kann die Identität nicht allein an Hand die-  1. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt oder\nser Personalien festgestellt werden, dürfen den Strafver-\nfolgungsbehörden darüber hinaus nach Maßgabe des              2. erforderlich und angemessen ist\n§ 16 weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten            a) zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\nist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermög-              für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder\nlicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum             die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder\nBetroffenen gehören, unverzüglich zu löschen und ent-                  für die freiheitliche demokratische Grundordnung\nsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.                               oder\n(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Regi-            b) zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer ande-\nster genutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für                  ren erheblichen Straftat, von der auf Grund tat-\nDatenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für die                     sächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie","2270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngewerbs- oder gewohnheitsmäßig, von einem Ban-                                    §14\ndenmitglied oder in anderer Weise organisiert be-            Datenübermittlung an alle öffenUichen Stellen\ngangen wird,\n(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen\nund die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unver-\nfolgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-\nhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt\nNummer (Grunddaten) übermittelt:\nwerden können,\n1. Grundpersonalien,\n3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes ge-\nnannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Aus-      2. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,\nland die Gefahr der                                       3. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,\na) Begehung internationaler terroristischer Anschläge     4. Übermittlungssperren.\nin der Bundesrepublik Deutschland,\n(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersu-\nb) internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im        chen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Such-\nSinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen     vermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren\nsowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs        Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat\nmit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und           ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine\nTechnologien im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste    Übermittlung erfolgen soll.\n(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung),\nc) unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln                                       §15\naus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik                  Datenübermittlung an die Ausländer-\nDeutschland                                                 behörden, das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer RüchUinge, den Bundesgrenzschutz,\nrechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu\nandere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute\nbegegnen.\nBehörden und oberste Bundes- und Landesbehörden\nDaten von Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung\noder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, wer-        (1) An die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtun-\nden in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 um~ 3 nicht übermittelt.  gen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfah-\nrensgesetzes, das Bundesamt für die Anerkennung aus-\n(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen   ländischer Flüchtlinge und den Bundesgrenzschutz wer-\nund bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden          den zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Auf-\nBehörde. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist un-        gaben, an den Bundesgrenzschutz auch zur Gewährlei-\nzulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht   stung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebie-\noder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu ver-        tes, auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.\nnichten.                                                        Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenz-\n(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Grup-      polizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt\npenauskunft den Bundesbeauftragten für den Daten-               oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwal-\nschutz und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle        tung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 1\neines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutz-          entsprechend.\nbeauftragten des Landes zu unterrichten.                           (2) An oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit\nder Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vor-\n§13                                schriften als eigene Aufgabe betraut sind, werden auf\nErsuchen Daten aus dem Register übermittelt, soweit sie\nAufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung\nzur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.\n(1) Die Registerbehörde hat über die von ihr auf Grund\nder Übermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die                                        §16\nAbrufe anderer Stellen und über die Mitteilungen nach\nDatenübermittlung an sonstige\n§ 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck,\nPolizeivollzugsbehörden, Staatsanwalt-\ndie bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,\nschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt\ndie übermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie die\nBezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der             (1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes\nabrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorge-          und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften wer-\nhen müssen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muß             den zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an\ndie Erforderlichkeit der Datenübermittlung erkennbar sein.      Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen\nBei einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die Gruppen-         neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen\nmerkmale aufzunehmen.                                          übermittelt:\n(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den      1. abweichende Namensschreibweisen,\nBetroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die          2. andere Namen,\nBerichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach\n§ 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zuläs-      3. Aliaspersonalien,\nsigkeit der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch            4. letzter Wohnort im Herkunftsland,\ngeeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu\n5. Angaben zum Ausweispapier.\nsichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für\nein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wer-          (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten\nden. Aufzeichnungen über Gruppenauskünfte sind geson-          zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes\ndert aufzubewahren.                                            Ersuchen folgende Daten übermittelt:","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                             2271\n1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder     2. Einreisebedenken,\ngegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrecht-       3. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,\nlichen Maßnahmen,\n4. Aus- oder Durchlieferung,\n2. zum Asylverfahren,\n5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-\n3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,                          schen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als\n4. zu einem Tatverdacht im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 7.            Deutscher,\nDie Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchen-  6. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-\nden Stelle aktenkundig zu machen.                                siedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.\n(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung                                     §18\nbenötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen                         Datenübermittlung an die\nzulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im        Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter\nautomatisierten Verfahren ist unzulässig.\n(1) An die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzoll-\n(4) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes\nämter werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäf-\nund der Länder werden die Daten nach Absatz 1 auf Ersu-      tigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grund-\nchen auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche        daten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:\nSicherheit übermittelt. Zur Abwehr einer im Einzelfall\nbestehenden Gefahr werden darüber hinaus die Daten           1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,\nnach Absatz 2 auf erweitertes Ersuchen und die Daten             Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,\nnach Absatz 3 auf erneutes Ersuchen übermittelt, wenn        2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu\ndies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2     den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufent-\ngilt entsprechend.                                               haltsrechtlichen Entscheidungen,\n(5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von        3. Angaben zum Asylverfahren,\nVerpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen\ndie gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59           4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,\nAbs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erfor-        5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt-\nderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern                 lung.\nnach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.\n(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unter-\n(6) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-       bleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des\nhof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers   Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Regi-\nbei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundes-           ster erfaßt sind:\nzentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeord-\n1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,\nnung und nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Aus-\nführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701) neben       2. Einreisebedenken,\nden Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten      3. Aus- oder Durchlieferung,\nweiteren Daten übermittelt.\n4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-\nschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als\n§17                                  Deutscher,\nDatenübermittlung an das Zollkriminalamt            5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-\nsiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.\n(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zoll-\nfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf\nGrund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unter-                                      §19\nstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selb-                   Datenübermittlung an die Staats-\nständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen           angehörigkeits- und Vertriebenenbehörden\naus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgeben-\nden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund-           (1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts\ngesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen neben den            und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zustän-\nGrunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:       digen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenen-\nbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der\n1. abweichende Namensschreibweisen,\nFeststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des\n2. andere Namen,                                             Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung\nder Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersu-\n3. Aliaspersonalien,\nchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die\n4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt-       Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu\nlung.                                                    einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt\n(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unter-       haben:\nbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des          1. Asylantrag,\nBetroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Regi-\n2. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Kriegs- oder\nster erfaßt sind:\nBürgerkriegsflüchtling nach § 32a des Ausländergeset-\n1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,                           zes,","2272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Zurückweisung oder Zurückschiebung,                          führende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisa-\n4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,               tionseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung er-\nfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende\n5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermitt-          Auslandsvertretung. Daten, die nicht zum Betroffenen\nlung,                                                       gehören, hat die Auslandsvertretung unverzüglich zu\n6. Aus- oder Durchlieferung,                                    löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernich-\nten.\n7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deut-\nschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als             (4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der\nDeutscher,                                                  Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte\nOrganisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür\n8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aus-\nerforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die\nsiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.\nAuslandsvertretung aus sonstigen Gründen für die Ertei-\n(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt für die Feststel-        lung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländer-\nlung der Staatsangehörigkeit zuständig ist und insoweit         behörde nachsucht.\neine Weitergabe von Daten innerhalb des Bundesverwal-\ntungsamtes erfolgt, gelten die Übermittlungsregelungen             (5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deut-\ndieses Gesetzes entsprechend.                                   schen Auslandsvertretung bezieht, ein Suchvermerk ge-\nspeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit\n(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Be-         die Daten nach § 5 Abs. 3 an die ersuchende Stelle.\ntroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register\nerfaßt sind.\n§22\n§20\nAbruf im automatisierten Verfahren\nDatenübermittlung an die\nVerfassungsschutzbeh6rden, den Militärischen                  (1) Zum Abruf von Daten des Betroffenen im automa-\nAbschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst                tisierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutz-\ngesetzes) können zugelassen werden:\n(1) An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nder Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den            1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen\nBundesnachrichtendienst werden auf Ersuchen die Daten               oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfah-\nübermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz über-         rensgesetzes,\ntragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus       2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nallgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem                 Flüchtlinge,\nAufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker             3. der Bundesgrenzschutz und Stellen eines Landes oder\nbelastende Maßnahme erhoben werden können. Die Re-                  der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Auf-\ngelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und            gaben wahrnehmen,\nüber die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichne-\nten Stellen bleiben unberührt.                                  4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der\nLänder,\n(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das\nErsuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen             5. die Staatsanwaltschaften,\nder in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu          6. das Zollkriminalamt,\nfertigen. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutz-\nrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind gesondert aufzu-        7. die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter\nbewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen un-                    zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Aus-\nberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des               ländern, die Bundesanstalt für Arbeit auch zur Geltend-\nKalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu             machung von Ansprüchen,\nvernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes      8. a) die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nKontrollverfahren benötigt werden.                                       der Länder für die in § 18 Abs. 4 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben,\n§21                                    b) der Militärische Abschirmdienst für die in § 10\nDatenübermittlung an das Auswärtige Amt,                         Abs. 3 des MAD-Gesetzes bezeichneten Aufgaben\ndie deutschen Auslandsvertretungen                            und\nund andere öffentliche Stellen im Visaverfahren                c) der Bundesnachrichtendienst,\n(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage              beschränkt auf die Daten nach§ 3 Nr. 1 und 2 sowie die\ndes Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsver-                Grundpersonalien und die weiteren Personalien,\ntretungen die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte    9. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im\nOrganisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-                Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der\ngegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungs-               Staatsangehörigkeit wahrnimmt.\nregelungen dieses Gesetzes entsprechend.\nDie Zulassung bedarf der Zustimmung der für die spei-\n(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die      chernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen\nempfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die               obersten Bundes- oder Landesbehörde. Die Register-\nanfragende Auslandsvertretung (Rückmeldung).                    behörde hat den Bundesbeauftragten für den Daten-\n(3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die schutz unter Mitteilung der nach § 9 des Bundesdaten-\nDaten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das       schutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen von der Zulas-\nDatum der letzten Registereintragung sowie die akten-          sung zu unterrichten.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                              2273\n(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf n~r einge-       (2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt\nrichtet werden, soweit es wegen der Vielzahl der Ubermitt-  werden.\nlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter\nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Be-\ntroffenen angemessen ist und die beteiligten Stellen die                       Unterabschnitt 2\nzur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzge-                         Datenübermittlung\nsetzes erforderlichen technischen und organisatorischen                an nichtöffentliche Stellen,\nMaßnahmen getroffen haben. Die in Absatz 1 Nr. 8 be-                    Behörden anderer Staaten\nzeichneten Stellen dürfen Daten im automatisierten Ver-             und zwischenstaatliche Stellen\nfahren abrufen, wenn besondere Eilbedürftigkeit im Ein-\nzelfall vorliegt. Die besondere Eilbedürftigkeit ist akten-\nkundig zu machen. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.                                           §25\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen                      Datenübermittlung\nAbrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde                      an nichtöffentliche Stellen,\nüberprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu          die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen\nAnlaß besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im\n(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich die-\nautomatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten\nses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer huma-\nvorgenommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde\nnitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur\nhierzu besonders ermächtigt worden sind.\nFamilienzusammenführung suchen oder Unterstützung in\n(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im      Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten,\nautomatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden        kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben\nkönnen, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungs-        auf Ersuchen neben den Grundpersonalien des Betroffe-\nzweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt,       nen folgende weitere Daten übermitteln:\nsofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14\n1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,\nAbs. 1 zum Gegenstand hat.\n2. Zuzug oder Fortzug,\n§23                             3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung\nnach § 4 zulässig ist,\nStatistische Aufbereitung der Daten\n4. Sterbedatum.\n(1) Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach       (2) Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersona-\ndem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über        lien enthalten. Es ist schriftlich zu begründen. Stimmen die\ndie Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht    im Übermittlungsersuchen bezeichneten Grundpersona-\nnur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes        lien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die\naufgehalten haben. Zur Erfüllung eines kurzfristig auftre-  Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbe-\ntenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und         hörde hat an der Identität der gesuchten und der im Regi-\nBegründung anstehender Entscheidungen oberster Bun-         ster erfaßten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn\ndesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhe-       der ersuchenden Stelle einzelne Grundpersonalien nicht\nbung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn eine      bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der\noberste Bundesbehörde hierum ersucht.                       Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.\n(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen       (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen\nBundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik fol-    nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen\ngende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personen-       Zweck verwendet werden. Die Registerbehörde hat die\nkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsan-     ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiterüber-\ngehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des     mittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde\nEhegatten, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Nr. 6 und Hin-     zulässig. Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine\nweis auf die aktenführende Ausländerbehörde sowie die       Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.\nDaten nach§ 3 Nr. 7 in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nbis 3. Das Statistische Bundesamt darf an die Statisti-        (4) Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Ab-\nschen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich be-       satz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten\ntreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterüber-   zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des_ Betroffenen mitzu-\nmitteln.                                                    teilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung\ndes Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. Die\nRegisterbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzu-\n§24                             weisen. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die\nPlanungsdaten                        ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernich-\nten.\n(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durch-\nführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften be-                                   §26\ntrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden\nDatenübermittlung\ndes Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nan Behörden anderer Staaten\nPlanungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23\nund an zwischenstaatliche Stellen\nAbs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3\nNr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 gespeicher-    (1) An Behörden anderer Staaten und an zwischenstaat-\nten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu be-  liche Stellen können Daten auf Ersuchen übermittelt wer-\ngründen.                                                    den, soweit die ersuchende Stelle an der Übermittlung ein","2274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nberechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, der Betroffene                                Kapitel3\nkein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der\nÜbermittlung hat und Interessen der Bundesrepublik                                      Visadatei\nDeutschland nicht beeinträchtigt werden. § 25 gilt ent-\nsprechend. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund                                     §28\nzu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck                            Anlaß der Speicherung\neines deutschen Gesetzes verstoßen würde.\nDie Speicherung von Daten eines Ausländers ist zuläs-\n(2) Vor der Übermittlung ist die Einwilligung des Betrof-\nsig, wenn er ein Visum beantragt.\nfenen erforderlich, es sei denn, daß dadurch der mit dem\nÜbermittlungsersuchen verfolgte Zweck oder die öffent-\nliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bun-                                   §29\ndes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde. Die                                    Inhalt\nÜbermittlung kann auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn\ndie Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich         (1) Folgende Daten werden gespeichert:\nist oder offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Inter-   1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (VISA-\nesse des Betroffenen liegt.                                       Nummer),\n(3) Die Verpflichtung, im Rahmen völkerrechtlicher Ver-    2. die zuständige Auslandsvertretung,\nträge, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß\nArtikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben,         3. die Grundpersonalien,\nDaten zu übermitteln, bleibt unberuhrt.                       4. das Datum der Datenübermittlung.\n(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visa-\n§27                              anträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem\nDatenübermittlung                        Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu\nan sonstige nichtöffentliche Stellen              den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und aus-\nstellender Staat gespeichert.\n(1) An sonstige nichtöffentliche Stellen können auf Er-\nsuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde,            (3) Bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahme-\nzum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum des          visums nach § 58 Abs. 2 des Ausländergesetzes werden\nBetroffenen übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei        gespeichert:\nder zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben      1. die VISA-Nummer,\nist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Auf-\nenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur        2. die entscheidende Behörde,\nerbracht werden durch die Vortage                             3. die Grundpersonalien,\n1. eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungs-        4. das Datum der Datenübermittlung,\ntitels,\n5. in Fällen des Absatzes 2 die dort bezeichneten Daten,\n2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten         6. die Entscheidung über den Antrag.\naus dem Register nachzuweisen,\n3. einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der                                    §30\nsich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durch-\nführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich                        Übermittelnde Stellen\nsind.              ·                                         (1) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\n§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                          Deutschland sind zur Übermittlung der Daten nach § 29\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2, die mit der polizeilichen Kon-\n(2) Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gele-    trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Be-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die          hörden zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 3 an die\nAnhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider.            Registerbehörde verpflichtet.\nWerden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen über-\nmittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich nie-     (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die\nderzulegen. Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Daten-  Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermit-\nübermittlung unzulässig. Die Aufzeichnungen sind für die      teln.§ 7 gilt entsprechend.\ndatenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie müssen\nden Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger                                          §31\neindeutig erkennen lassen. Die Registerbehörde hat sie\nAllgemeine Vorschriften\ngesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrun-\nfür die Datenübermittlung\ngen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach\nFristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits ein-    (1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten soll die\ngeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.                 Grundpersonalien des Betroffenen und die VISA-Nummer\nenthalten. Stimmen die im Übermittlungsersuchen be-\n(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in\nzeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.\nüberein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn,\n(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur          Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Register-\nDeckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine              behörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur\nErstattung von Auslagen verlangt werden.                      Identitätsprüfung die Daten ähnlicher Personen nach § 29","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                               2275\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6 zu übermitteln. Die 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\nersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffe-          einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-\nnen gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende             sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-\nAufzeichnungen zu vernichten.                                      essen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen\n(2) Die VISA-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Regi-       und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-\nster benutzt werden.                                           kunftserteilung zurücktreten muß.\n(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die         (3) Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20\n§§ 11 und 13 entsprechend.                                     Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivoll-\nzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Re-\n§32                               gister übermittelt worden, ist die Auskunft über die Her-\nkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. Das-\nÜbermittlungsempfänger                        selbe gilt für die Auskunft über den Empfänger der Daten,\n(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffent-       soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an\nliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:        Gerichte übermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur\nunter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen ver-\n1. die Grenzschutzdirektion und die mit grenzpolizei-          sagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen\nlichen Aufgaben betrauten Stellen,                         Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den\n2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer             in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgeset-\nFlüchtlinge,                                               zes, auch in Verbindung mit§ 7 des BND-Gesetzes und\n§ 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen\n3. das Bundeskriminalamt,\nversagen.\n4. die Landeskriminalämter,\n(4) Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung\n5. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,       der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch\n6. die Gerichte und Staatsanwaltschaften.                      der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde.\nDie Begründung ist in diesem FaJI zum Zweckeinerdaten-\n(2) Auf Ersuchen werden die Daten an die am Visaver-        schutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niederzulegen und\nfahren beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwal-       fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maß-\ntungsamtes zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergeleitet.·       nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Der\nDie Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten ent-        Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bun-\nsprechend.                                                     desbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.\n(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist     (5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie\nunzulässig.                                                    auf sein Verfangen dem Bundesbeauftragten für den Da-\ntenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige\n§33                               oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß da-\nAbruf im automatisierten Verfahren                 durch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ge-\nfährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an\nDie in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von       den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-\nDaten im automatisierten Verfahren zugelassen werden.          nisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese\n§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entspre-        nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.\nchend.\nKapitels\nKapitel4\nBerichtigung, Löschung\nRechte des Betroffenen                                         und Sperrung von Daten\n§34\n§35\nAuskunft an den Betroffenen\nBerichtigung\n(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf\nDie Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29\nAntrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten,\ngespeicherten Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig\nauch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser\nsind.\nDaten beziehen, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muß\ndie Grundpersonalien enthalten. Die Registerbehörde be-\nstimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Aus-                                        §36\nkunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.                                          Löschung\n(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit                 (1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Frist-\n1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-          ablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die\ngaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der        übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit.\nöffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register  Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu be-\nübermittelt hat,                                           achten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn\n2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung        die Speicherung der Daten unzulässig war.\ngefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder                 (2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn\neines Landes Nachteile bereiten würde oder                 der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-","2276                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung          1. Näheres zu den Daten, die\nseiner Daten erfährt, daß er Deutscher Im Sinne des Arti-          a) von der Registerbehörde gespeichert werden,\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Eine Löschung er-\nfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer             b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder\nMitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen                 innerhalb der Registerbehörde weitergegeben wer-\nkann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für                den;\nihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.                   2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren\n(3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde            a) der Übermittlung von Daten an und durch die Re-\nvollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kennt-                 gisterbehörde, insbesondere der Direkteingabe von\nnis erhalten.                                                          Daten und des Datenabrufs im automatisierten Ver-\nfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Regi-\n§37                                     sterbehörde,\nSperrung                               b) der Identitätsprüfung nach§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3\nund§ 31 Abs. 1,\n(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, so-\nweit                                                               c) bei Gruppenauskünften,\n1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und         d) der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten\nweder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der              und der Auskunft an den Betroffenen,\nRegisterbehörde, der aktenführenden Ausländerbe-              e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Lö-\nhörde oder der Stelle, die die Daten an die Register-             schung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehe-\nbehörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder            nen Aufzeichnungen und der Begründungstexte\n2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder                    nach § 6 Abs. 5;\n·Datenschutzkontrolle gespeichert sind.                    3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und\ndie Datenpflege;\n(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu\nversehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit         4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentral-\nohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder           register gespeicherten Daten.\ngenutzt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten dür-          (2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zu-\nfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem ver-           stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Ein-\nwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfol-         zelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die\ngung erforderlich ist.                                         Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach\n§ 27 bestimmen.\n§38\n§41\nUnterrichtung beteiligter Stellen\nVerwaltungsvorschriften\n(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung,\nLöschung oder Sperrung den Empfänger der betreffenden             (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zu-\nDaten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwie-          stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-\ngender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erfor-        schriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses\nderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten,    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundes-\ndie ihr diese Daten übermittelt hat.                           eigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.     rates.\n(2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer\nKapitel 6                          Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde\nnach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Der Bundesbeauf-\nWeitere Behörden                          tragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Dienstvor-\nschrift anzuhören.\n§39\n§42\nAufsichtsbehörden\nStrafvorschriften\nAuf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten\n(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht\nBehörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\noffenkundig sind,\nentsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung\nihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Da-    1. speichert, verändert oder übermittelt,\nten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.               2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält\noder\nKapitel 7                          3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien ver-\nschafft,\nSchlußvorschriften\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§40\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\nRechtsverordnungen\n1. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die\n(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zu-           nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben er-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                    schleicht oder","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994                              2277\n2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1,         derungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nauch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet,      sung, das durch § 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1965\nindem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle wei-   (BGBI. 1S. 589) geändert worden ist, und § 2 Abs. 2 des\ntergibt.                                                   Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,    Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen       1980 (BGBI. 1S. 1057), das durch Artikel 5 des Gesetzes\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei    vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist,\nJahren oder Geldstrafe. •                                      werden aufgehoben.\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n§44\n§43                                                       Inkrafttreten\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Abwei-\n§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-         chend von Satz 1 treten die §§ 40 und 41 am Tage nach\nwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. September 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}