{"id":"bgbl1-1994-59-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":59,"date":"1994-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_59.pdf#page=32","order":1,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1994-08-31T00:00:00Z","page":2296,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["2296                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 31. August 1994\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des                                   3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                                                                      „Anlage\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das                                                                                                       (zu§ 5)\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen                                                                   Grundbetrag\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                                                          (Monatsbeträge in DM)\nministerium der Finanzen:                                                                  im 1. und 2. Semester                                         2428\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\noder Seekadett                                                2585\nArtikel 1\nim 3. und 4. Semester                                         2761\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nim 5. und 6. Semester\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nlichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\n15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:\ndes ersten Abschnitts der pharma-\nzeutischen Prüfung                                          2761\n1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                         - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n\"Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-                                       lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind                                    des ersten Abschnitts der pharma-\n161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-                                        zeutischen Prüfung                                          3011\ngende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach                                      im 7. und 8. Semester                                         3211\nSatz 1 um je 145 Deutsche Mark.\"                                                      ab dem 9. Semester                                            3294\".\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                                                  Artikel2\n,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach                              Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-\nAbsatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des                             kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-\nBundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.                                     schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,\nwird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-\nIst § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-\ngebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-\nwenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-\ndung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.\nlienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle\nDeutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,\nArtikel3\nwenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\nebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993\nDienst steht.\"                                                                   in Kraft.\nBonn, den 31. August 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}