{"id":"bgbl1-1994-58-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":58,"date":"1994-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/58#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_58.pdf#page=43","order":9,"title":"Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)","law_date":"1994-08-30T00:00:00Z","page":2243,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                            2243\nGesetz\nüber den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private\n(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)\nVom 30. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         zulässigem Gesamtgewicht in angemessenem Verhältnis\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.\nDie Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit\n§1                              und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht\nwerden.\nBau und Finanzierung durch Private\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\n(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes-     im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landes-\nfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und        straßenbaubehörden die Höhe der Mautgebühren und die\nAusbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer       Straßen oder Bauwerke, für deren Benutzung Maut-\nGebührenfinanzierung wahrnehmen.                           gebühren erhoben werden, durch Rechtsverordnung, die\n(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und  nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu be-\ndie Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Aus-   stimmen.\nführung übertragen werden.\n§4\n(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers\nBefreiungen\nder Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19\nund 19a des Bundesfemstraßengesetzes.                          Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,\n(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und\nüber, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.        anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der\nLänder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-\ntungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-\n§2\nzung für die Gebührenbefreiung ist, daß die Fahrzeuge als\nGebührenerhebung durch Private                 für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder\nals solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. Im\nDer Private, dem nach § 1 Abs. 2 Aufgaben zur Aus-\nFalle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug\nführung übertragen werden, erhält das Recht zur Er-\nfür die Gebührenbefreiung maßgebend.\nhebung von Mautgebühren. Das Gebührenaufkommen\nsteht dem Privaten zu.\n§5\n§3                                                Gebührenschuldner\nMautgebühren                             Gebührenschuldner ist, wer\n(1) Mautgebühren gemäß § 2 können erhoben werden        1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,\nfür die Benutzung von neu errichteten                      2. das Kraftfahrzeug führt,\n1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von          3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.\nBundesautobahnen und Bundesstraßen,\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld-\n2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-       ner.\nbahnen für den Richtungsverkehr\n§6\nmit Kraftfahrzeugen.\nGebührenentrichtung\n(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für\nBau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweili-       Die Mautgebühr ist unmittelbar vor, nach oder während\ngen Straßenabschnitts. In diesem Rahmen müssen sie         jeder Benutzung zu entrichten. Sie kann auch mittels auto-\nunter Berücksichtigung von Wegstrecke, Fahrzeugart und     matischer Einrichtungen erhoben werden.","2244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                                                          §8\nEinrichtungen                                                Inkrafttreten\nzur Erhebung von Mautgebühren\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren ge-          Kraft.\nhören im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßen-\ngesetzes zu den Bundesfernstraßen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                             2245\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 30. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des             Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                     Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in\nbezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche\nArtikel 1                               Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach\nMaßgabe eines Bundesgesetzes aus.\"\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           5. Nach Artikel 143a wird folgender Artikel 143b ein-\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt           gefügt:\ngeändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1                                   „Artikel 143b\nS. 2089), wird wie folgt geändert:                                     (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost\nwird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unter-\n1. Artikel 73 Nr. 7 erhält folgende Fassung:                       nehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund\n\"7. das Postwesen und die Telekommunikation;\".                 hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich\nhieraus ergebenden Angelegenheiten.\n2. In Artikel 80 Abs. 2 werden die Wörter „Post- und\n(2) Die vor der Umwandlung bestehenden aus-\nFernmeldewesens\" durch die Wörter „Postwesens\nschließlichen Rechte des Bundes können durch\nund der Telekommunikation\" ersetzt.\nBundesgesetz für eine Übergangszeit den aus\nder Deutschen Bundespost POSTDIENST und der\n3. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , die\nDeutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen\nBundespost\" gestrichen.\nUnternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit\n4. Nach Artikel 87e wird folgender Artikel 87f eingefügt:          am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-\npost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf\n„Artikel 87f                              Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu\n(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der              bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des\nZustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet               Bundesrates.\nder Bund im Bereich des Postwesens und der Tele-                   (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen\nkommunikation flächendeckend angemessene und                   Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechts-\nausreichende Dienstleistungen.                                 stellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1                den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unter-\nwerden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die         nehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das\naus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost                     Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.\"\nhervorgegangenen Unternehmen und durch andere\nArtikel2\nprivate Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich\ndes Postwesens und der Telekommunikation werden               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nin bundeseigener Verwaltung ausgeführt.                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leut h e u sser-Sc h narren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}