{"id":"bgbl1-1994-58-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":58,"date":"1994-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_58.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","law_date":"1994-08-19T00:00:00Z","page":2202,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2202                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nVom 19. August 1994\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nin der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),\n2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1S. 645),\n3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 2 des Gesetzes vom\n28. August 1969 (BGBI. I S. 1513),\n4. den am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n9. Oktober 1973 (BGBI. I S. 1451),\n5. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2034),\n6. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355),\n7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 21 § 5 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),\n8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570),\n9. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182).\nBonn,den19.August1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                              2203\nGesetz\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nErster Abschnitt                                                    §5\nErrichtung der Genossenschaft                     Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen\nForm.\n§1                                                           §6\n(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder-      Das Statut muß enthalten:\nzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der\nWirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen      1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;\nGeschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften),             2. den Gegenstand des Unternehmens;\nnamentlich:\n3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall,\n1. Vorschuß- und Kreditvereine,                                 daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft\n2. Rohstoffvereine,                                              nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Konkurs-\nmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte\n3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirt-              Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten\nschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatz-         haben;\ngenossenschaften, Magazinvereine),\n4. Bestimmungen über die Form für die Berufung der\n4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum              Generalversammlung der Genossen sowie für die\nVerkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung            Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz\n(Produktivgenossenschaften),                                in der Versammlung; die Berufung der Generalver-\n5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens-            sammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung\noder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im         sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in\nkleinen (Konsumvereine),                                   einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann\nhiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung\n6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land-\nim Bundesanzeiger genügt nicht;\nwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur\nBenutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,    5. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der\nGenossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen\n7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,\nerfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche\nerwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossen-              dieselben aufzunehmen sind.\nschaft\" nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen                                   §7\nPersonenvereinigungen einschließlich der Körperschaften        Das Statut muß ferner bestimmen:\ndes öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie\n1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genos-\n1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der           sen mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil),\nMitglieder der Genossenschaft oder,                        sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu\n2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der             welchen jeder Genosse verpflichtet ist; dieselben\nGenossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestre-           müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens\nbungen der Genossenschaft                                  einem Zehnteile des Geschäftsanteils nach Betrag und\nZeit bestimmt sein;\nzu dienen bestimmt ist.\n2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur\n§2                                 Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver-\nFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet          lustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, ins-\nden Gläubigem nur das Vermögen der Genossenschaft.              besondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher\nin diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindest-\n§3                                 betrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Ein-\nstellung zu erfolgen hat.\n(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand\ndes Unternehmens entlehnt .sein. Der Name von Genos-\n§7a\nsen oder anderen Personen darf in die Firma nicht auf-\ngenommen werden.                                               (1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse\nmit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Das\n(2) Die Firma muß die Bezeichnung „eingetragene\nStatut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Vor-\nGenossenschaft\" oder die Abkürzung „eG\" enthalten. § 30\naussetzungen aufstellen.\ndes Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.\n(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen\n(3) Der Firma darf kein Zusatz t>eigefügt werden, der\nsich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben\ndarauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genos-\n(Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muß für alle\nsen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.\nGenossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der\nInanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Lei-\n§4\nstungen der Genossenschaft durch die Genossen oder\nDie Zahl der Genossen muß mindestens sieben be-          nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Be-\ntragen.                                                     tr1ebe der Genossen richten.","2204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§8                                  (4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die\n(1) Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmun-          Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter\ngen, nach welchen:                                            Form einzureichen.\n1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-                (5) Die Abschrift des Statuts wird von dem Gericht\nschränkt wird;                                            beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Ein-\ntragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schrift-\n2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den             stücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.\nWohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-\nknüpft wird;\n§ 11a\n3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit\n(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft\ndem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder\nordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht\nauf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;\nder Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.\n4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung\n(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,\nnicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern\nwenn nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-\nnur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach\nhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genos-\nanderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;\nsenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen\n5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Perso-           oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.\nnen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind,\nzugelassen wird.                                                                        §12\n(2) (weggefallen)                                              (1) Das eingetragene Statut ist von dem Gericht im Aus-\n(3) Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht        zug zu veröffentlichen.\nder Abschluß von Geschäften mit Personen, welche                 (2) Die Veröffentlichung muß enthalten:\nbereits die Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft\nunterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind.        1. das Datum des Statuts,\n2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,\n§9\n3. den Gegenstand des Unternehmens,\n(1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen\n4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungs-\nAufsichtsrat haben.\nbefugnis,\n(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats\n5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine\nmüssen Genossen sein. Gehören der Genossenschaft\nbestimmte Zeit beschränkt ist.\neinzelne eingetragene Genossenschaften als Mitglieder\nan oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus\nsolchen, so können Mitglieder der letzteren in den Vor-                                     §13\nstand und den Aufsichtsrat berufen werden.                       Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister\nihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer ein-\n§10                               getragenen Genossenschaft nicht.\n(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstands sind in\ndas Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutra-                                       §14\ngen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.         (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vor-\n(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur           stand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur\nFührung des Handelsregisters zuständigen Gericht ge-          Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts\nführt.                                                        der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist\neine öffentlich beglaubigte Abschrift des Statuts beizu-\n§11\nfügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unver-\n(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vor-     züglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintra-\nstand ob.                                                     gungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse\n(2) Der Anmeldung sind beizufügen:                         anderer Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht\nder Zweigniederlassung weiterzugeben.\n1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet\nsein muß, und eine Abschrift desselben;                      (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-\nschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweignieder-\n2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des        lassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter\nVorstands und des Aufsichtsrats;                          Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit\n3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die         die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer\nGenossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine    anderen Niederlassung beschränkt ist.\ngutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob              (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen,\nnach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-      ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Han-\nnissen, Insbesondere der Vennögenslage der Genos-         delsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es\nsenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen       die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm\noder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen         mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im\nist.                                                     Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind. Die\n(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Ver-     Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der\ntretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.               Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                            2205\nZweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch        schränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nach-\ndieser einzutragen.                                         schüsse zu leisten haben, so muß die Beitrittserklärung\nferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur\n(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts\nBefriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse\nwegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen\nunbeschränkt oder bis zu der im Statut bestimmten Haft-\nGenossenschaftsregister zu vermerken. Ist der Firma für\ndie Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch    summe zu zahlen.\ndieser zu vermerken.                                                                    §15b\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für      (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\ndie Aufhebung einer Zweigniederlassung.                     bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitritts-\nerklärung. Für deren Inhalt gilt§ 15a entsprechend.\n§14a\n(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf,\n(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen-         außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen wer-\nschaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen,      den, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf\ndie die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder       den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.\neine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim\n(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird\nGericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke\nmit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulas-\neinzureichen, wie Niederlassungen bestehen.\nsung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt\n(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so hat das       entsprechend.\nGericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben,\n§16\ndaß die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen\nbei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der              (1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung\nZweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma für eine  einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft\nZweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch        kann nur durch die Generalversammlung beschlossen\ndieser anzugeben.                                           werden.\n(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von         (2) Für folgende Änderungen des Statuts bedarf es einer\nAmts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen           Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen\nmitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung     Stimmen umfaßt:\nbeizufügen. Ist die Eintragung bekanntgemacht worden,\n1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,\nso hat das Gericht des Sitzes die Nummer des Bundes-\nanzeigers, in der die Eintragung bekanntgemacht worden      2. Erhöhung des Geschäftsanteils,\nist, den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen.    3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung\nDie Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintra-\nmit mehreren Geschäftsanteilen,\ngung ohne Nachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu\nübernehmen.                                                 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der\nGenossen zur Leistung von Nachschüssen,\n(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-\nnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem     5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist\nfür das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur so viel         als zwei Jahre,\nStücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen     6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung aus-\nsind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung nur den     scheidender Genossen an der Ergebnisrücklage nach\nGerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhält-          § 73Abs. 3,\nnisse sie betrifft.\n7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für Ein-\ntragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Absätze 1, 3    8. Zerlegung von Geschäftsanteilen.\nund 4 gelten ferner sinngemäß für die Einreichung von       Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen.\nSchriftstücken und die Zeichnung von Namensunter-\nschriften.                                                     (3) Zu einer Änderung des Statuts, durch die eine Ver-\npflichtung der Genossen zur Inanspruchnahme von Ein-\n§15\nrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft\n(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossen-         oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt\nschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schrift- oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die minde-\nliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des  stens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt.\nBeitritts durch die Genossenschaft erworben.                Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen.\n(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitgliederliste     (4) Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer\neinzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.    Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen\nLehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies     Stimmen umfaßt, sofern nicht das Statut andere Erforder-\ndem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner        nisse aufstellt.\nBeitrittserklärung mitzuteilen.\n(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses\nfinden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entspre-\n§ 15a                           chende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften\nDie Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Verpflich-  des Beschlusses beizufügen sind. Die Veröffentlichung\ntung des Genossen enthalten, die nach Gesetz und Statut     des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe\ngeschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu        eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum\nleisten. Bestimmt das Statut, daß die Genossen unbe-        Gegenstand hat.","2206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er                               §21a\nin das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossen-\n(1) Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsgut-\nschaft eingetragen ist.\nhaben verzinst werden. Bestimmt das Statut keinen festen\nZinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. Die\nZinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäfts-\nzweiter Abschnitt                       guthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäfts-\njahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß\nRechtsverhältnisse\nder Genossenschaft und der Genossen                  des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt\nwerden.\n(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge-\n§17\nschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag\n(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat        ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnis-\nselbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum     rücklagen, einen Jahresüberschuß und einen Gewinnvor-\nund andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,        trag nicht gedeckt ist, so dürfen In Höhe des nicht gedeck-\nvor Gericht klagen und verklagt werden.                      ten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt\nwerden.\n(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des\nHandelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keine ab-                                        §22\nweichenden Vorschriften enthält.                                (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu\nleistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die\n§18                              Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der\nwesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversamm-\nDas Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Ge-       lung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der\nnossen richtet sich zunächst nach dem Statut. Letzteres      Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.\ndarf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit\nabweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.      (2) Den Gläubigem der Genossenschaft ist, wenn sie\nsich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung\nbei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicher-\n§19                              heit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen\nkönnen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.\n(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die\nGenossen sich ergebende Gewinn oder Vertust des                 (3) Genossen, die zur Zeit der Eintragung des Beschlus-\nGeschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung   ses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die\ngeschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis    Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt\nihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für  ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben,\njedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die           wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sicher-\nZuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von            gestellt sind.\nVertust zum Schluß des vorhergegangenen Geschäfts-\n(4) Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, so-\njahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung\nlange er nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft\ndes Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäfts-\nnicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum\nanteil erreicht ist.\nPfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht\n(2) Das Statut kann einen anderen Maßstab für die         erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Genossen\nVerteilung von Gewinn und Vertust aufstellen, sowie          keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen\nBestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn vor         auf den Geschäftsanteil gewähren.\nErreichung des Geschäftsanteils an die Genossen auszu-          (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann der Ge-\nzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Vertust      nosse nicht aufrechnen.\nverminderten Guthabens findet eine Auszahlung des\nGewinns nicht statt.\n§22a\n§20                                 (1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse\nzur Konkursmasse zu leisten, auf eine Haftsumme be-\nDurch das Statut kann festgesetzt werden, daß der\nschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinn-\nGewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage\ngemäß.\nund anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.\n(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung\nzur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber\n§21\nGenossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des\n(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich        Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden\ndes § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet,         waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b).\nauch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den\ngeschuldeten Beträgen geleistet hat.                                                     §22b\n(2) Auch können Genossen, welche mehr als die ge-            (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-\nschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Fatl eines      anteile zertegt werden. Die Zerlegung und eine ihr ent-\nVerlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in            sprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht\nAnspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlun-      als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Ein-\ngen geleistet sind.                                         zahlungen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                2207\n(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über             die    (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mit-\nZerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen           mit teilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehen-\nder Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus     der den Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicher-\nZerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.       Die weise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die\nMitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.               im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben einge-\nfügt zu werden brauchen.\n§23                                  (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne\n(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften     des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.\ndie Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n§26\n(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die\nvor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.              (1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vor-\nstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte\n(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider-\nberechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das\nlaufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung.\nGeschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft\ngeschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben,\nDritter Abschnitt                        daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die\nGenossenschaft geschlossen werden sollte.\nVertretung und Geschäftsführung\n(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegen-\nüber genügt eine Bescheinigung des Gerichts (§ 10), daß\n§24                               die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des\n(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge-          Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen\nrichtlich und außergerichtlich vertreten.                      sind.\n(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird                                   §27\nvon der Generalversammlung gewählt. Durch das Statut              (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener\nkann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der      Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen\nBestellung festgesetzt werden.                                 zu beachten, die durch das Statut festgesetzt worden\n(3) Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder      sind.\nunbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit wider-         (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der\nruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus           Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten,\nbestehenden Verträgen.                                         keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere\nfür den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse\n§25                               Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur\n(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaft-     unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit\nlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Das Statut      oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die\nkann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung         Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats\ngegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die          oder eines anderen Organs der Genossenschaft für ein-\nAbgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.                      zelne Geschäfte erfordert ist.\n(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß einzelne Vor-\nstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem                                      §28\nProkuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt              (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungs-\nsind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.         befugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur\n(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder        Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.\nkönnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter              Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in\nGeschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften er-             Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist\nmächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vor-       vom Gericht bekanntzumachen.\nstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur          (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer\nVertretung der Genossenschaft befugt ist.                      Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.\n(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-\nschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der                                     §29\nBenennung des Vorstands ihre Namensunterschrift bei-\n(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Ver-\nfügen.\ntretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das\n§25a                              Genossenschaftsregister eingetragen und bekanntge-\nmacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten\nnicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie die-\nEmpfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und\nsem bekannt war.\nder Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des\nSitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der               (2) Ist die Änderung eingetragen und bekanntgemacht\ndie Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ein-         worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.\ngetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern       Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von\nder Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem        fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenom-\nFamiliennamen und mindestens einem ausgeschriebenen            men werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Ände-\nVornamen angegeben werden.                                     rung weder kannte noch kennen mußte.","2208                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Ist die Änderung unrichtig bekanntgemacht, so kann       wenn hierdurch die KJarheit des Jahresabschlusses nur\nsich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung            unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht\nberufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.          begründet werden.\n(4) FOr den Geschäftsverkehr mit einer in das Genos-            (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder\nsenschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassung Ist,        einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermes-\nsoweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintragung           sen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, der durch die\nankommt, die Eintragung im Genossenschaftsregister der          Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und\nZweigniederlassung entscheidend.                                die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand\nunverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und\n§30                              ihr dies anzuzeigen.\n(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu\nführen.                                                                                  §§ 33a bis 33i\n(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden                            (weggefallen)\nAngaben einzutragen:\n1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-                                         §34\nschen Personen und Personenhandelsgesellschaften\nFirma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigun-          (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäfts-\ngen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder          führung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\nFamiliennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mit-          ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.\nglieder,                                                    Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genos-\nsenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\n2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäfts-\nnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt-\nanteile,\ngeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.\n3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.\n(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind\nDer Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam           der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden\nwird oder geworden Ist, sowie die die Eintragung be-            Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig,\ngründenden Tatsachen sind anzugeben.                            ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\n(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die     Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben,\nMitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die     so trifft sie die Beweislast.\nFrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem\n(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum\nder Genosse aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.\nErsatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder\ndem Statut\n§31\n1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,\n(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen sowie\nvon einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt,      2. den Genossen Zinsen oder Gewinnanteile gewährt\nbei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften               werden,\naus der Mitgliederliste sind dem Genossen hinsichtlich der\n3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,\nihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.\n(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den      4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-\nZweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie               unfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder\nihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung               sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die\nfür andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch           Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist,\ndafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger       5. Kredit gewährt wird.\neine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn\ndarauf hinzuweisen; eine Verarbeitung und Nutzung für              (4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht\nandere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der          nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen\nGenossenschaft.                                                 Beschluß der Generalversammlung beruht. Dadurch, daß\nder Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die\n§32\nErsatzpflicht nicht ausgeschlossen.\nDer Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Ver-\nlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich             (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatz-\neinzureichen.                                                   anspruch auch von den Gläubigem der Genossenschaft\ngeltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine\n§33                              Befriedigung erlangen können. Den Gläubigem gegen-\n(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforder-      über wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht\nlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß ge-              oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch auf-\nführt werden. Der Jahresabschluß und der Lagebericht            gehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der\nsind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat       Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der\nund mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung               Genossenschaft der Konkurs eröffnet, so übt während\nvorzulegen.                                                     dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der Gläubi-\nger gegen die Vorstandsmitglieder aus ..\n(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliede-\nrung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung                (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in\nsowie mit einer Nichtbeachtung von Fonnblättem kann,            fünf Jahren.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                              2209\n§35                                 (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede\nDie für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschrif-      Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands,\nten gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.            soweit letztere nicht durch das Statut an noch andere\nErfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das\ngleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als\n§36                              Bürgen für eine Kreditgewährung.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht das Statut eine    (3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats\nhöhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversamm-       wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten,\nlung zu wählenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfas-      welche in der Generalversammlung gewählt werden.\nsung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen.\n(2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäfts-                                     §40\nergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.\nDer Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mit-\n(3) Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann    glieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der\nauch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe           ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von\ngewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen          ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger\nwerden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-          Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.\ndestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.\n§41\n§37\nFür die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Auf-\n(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich sichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit\nMitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter der-     der Vorstandsmitglieder sinngemäß.\nselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der\nGenossenschaft führen. Nur für einen im voraus begrenz-\nten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mit-                                   §42\nglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des       (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe\nVorstands bestellen; während dieses Zeitraums und bis         der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die\nzur erteilten Entlastung des Vertreters darf der letztere     Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die\neine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht aus-      Eintragung in das Genossenschaftsregister.§ 28 Abs. 1\nüben.                                                         Satz 3, § 29 gelten entsprechend.\n(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so              (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht\ndürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den        erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.\nAufsichtsrat gewählt werden.\n§43\n§38\n(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den Angelegen-\n(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner           heiten der Genossenschaft in der Generalversammlung\nGeschäftsführung in alten Zweigen der Verwaltung zu           aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\nüberwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der\nAngelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er           (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehr-\nkann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem       heit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmen-\nVorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von         mehrheit), soweit nicht Gesetz oder Statut eine größere\nihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften        Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für\nder Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der            Wahlen kann das StaM eine abweichende Regelung\nGenossenschaftskasse und die Bestände an Effekten,            treffen.\nHandelspapieren und Waren untersuchen. Der Aufsichts-            (3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das Statut kann\nrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vor-      die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Mehr-\nschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder         stimmrechte sollen nur für Genossen begründet werden,\ndie Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das         die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders\nErgebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor        fördern. Die Voraussetzungen für die Gewährung von\nder Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.          Mehrstimmrechten müssen im Statut festgesetzt werden.\n(2) Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn        Keinem Genossen können mehr als drei Stimmen gewährt\ndies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.        werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz einer\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\n(3) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden        oder einer größeren Mehrheit bedürfen und für die das\ndurch das Statut bestimmt.                                    Statut eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene\n(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Aus-       Mehrheit nicht bestimmen kann, sowie bei Beschlüssen\nübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen über-       über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmun-\ntragen.                                                       gen des Statuts über Mehrstimmrechte hat ein Genosse,\nauch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine\n§39                              Stimme. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus-\n(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Genossenschaft    schließlich oder überwiegend eingetragene Genossen-\nbei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu           schaften sind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht anzuwenden;\nvertreten und gegen die Mitglieder desselben die Pro-         das Statut dieser Genossenschaften kann das Stimm-\nzesse zu führen, welche die Generalversammlung be-            recht der Genossen nach der Höhe ihrer Geschäfts-\nschließt.                                                     guthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. Zur Auf-","2210                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nhebung oder Änderung der Bestimmungen des Statuts                (5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muß\nüber Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung            ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit\nder betroffenen Genossen.                                      erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefal-\nlenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind\n(4) Der Genosse soll sein Stimmrecht persönlich aus-        die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.\nüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Ge-\nschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie         (6) Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten\ndas Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre       Ersatzvertreter ist zwei Wochen lang in dem Geschäfts-\ngesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personen-           raum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen\nhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte         auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt\nGesellschafter ausgeübt.                                       bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der\nBekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Genossen\n(5) Der Genosse oder sein gesetzlicher Vertreter können     unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.\nStimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schrift-\nliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht\nmehr als zwei Genossen vertreten. Das Statut kann per-                                      §44\nsönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen,          (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand\ninsbesondere die Bevollmächtigung von Personen aus-            berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem\nschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des            Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.\nStimmrechts erbieten, oder die Vertretung durch Bevoll-\n(2) Eine Generalversammlung ist außer den im Statut\nmächtigte ganz ausschließen.\noder in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zu\n(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das        berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft\nStimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird,         erforderlich erscheint.\nob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder von\neiner Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossen-                                 §45\nschaft gegen ihn oder den vertretenen Genossen einen              (1) Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen\nAnspruch geltend machen soll.                                  werden, wenn der zehnte Teil oder der im Statut hierfür\nbezeichnete geringere Teil der Genossen in einer von\n§43a                               ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des\nZwecks und der Gründe die Berufung verlangt.\n(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mit-\ngliedern kann das Statut bestimmen, daß die General-              (2) In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt zu\nversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterver-         verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer\nsammlung) besteht.                                             Generalversammlung angekündigt werden.\n(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das\n(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt\nGericht (§ 10) die Genossen, welche das Verlangen\ngeschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft\ngestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung\nist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört,\noder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen.\ngewählt werden.\nMit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche\n(3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens        Ermächtigung bekanntzumachen.\nfünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden.\nDie Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte ver-                                       §46\ntreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht\neingeräumt werden.                                                (1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der\ndurch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von\n(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer,    mindestens einer Woche erfolgen.\ngleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte\n(2) Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit\nbleiben unberührt. Für die Vertretung von Genossen bei\nbei der Berufung bekanntgemacht werden. Über Gegen-\nder Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Ver-\nstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut\ntreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Ver-\noder durch § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens\ntreterversammlung gewählt werden, die über die Ent-\ndrei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist,\nlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-\nkönnen Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind\nrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der\njedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung,\nAmtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amts-\nsowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen\nzeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung muß\nGeneralversammlung ausgenommen.\nbestimmen,\n(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen\n1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt;              ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.\n2. die Amtszeit der Vertreter.\n§47\nNähere Bestimmungen über das Wahlverfahren ein-\nschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können          (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist\nin einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand       eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den\nund Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Be-              Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden\nschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der         sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Fest-\nGeneralversammlung. Der Beschluß des Vorstands muß            stellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung ent-\neinstimmig gefaßt werden.                                     halten.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                2211\n(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den       nicht erschienene Genosse, sofern er zu der General-\nanwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschrei-        versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen\nben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen   worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet,\nbeizufügen.                                                 daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung\n(3) Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimm-        des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig\nrechten vor oder wird eine Änderung des Statuts be-         erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn der\nschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch\naufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Ände-        deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstands und\nrung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist     des Aufsichtsrats strafbar oder den Gläubigem der\nder Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschiene-   Genossenschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied\nnen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von         des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Anfechtung\nGenossen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder            befugt.\nvertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu ver-            (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten.\nmerken.                                                     Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern\n(4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat ver-\ngestattet. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft     treten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das\naufzubewahren.                                              Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren\nSitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor\n§48                             Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere\n(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluß     Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung\nfest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahres-        und Entscheidung zu verbinden.\nüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags\n(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur münd-\nsowie über die Entlastung des Vorstands und des Auf-\nlichen Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstande\nsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten\nin den für die Bekanntmachung der Genossenschaft be-\nsechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.\nstimmten Blättern zu veröffentlichen.\n(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die\nfür seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.       (5) Soweit durch ein Urteil rechtskräftig der Beschluß für\nWird der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert       nichtig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen,\nund ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so     welche nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genos-\nwerden vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse über     senschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem\ndie Feststellung des Jahresabschlusses und über die         Gerichte (§ 1O) das Urteil behufs der Eintragung einzu-\nErgebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer       reichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letzteren\nerneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-       erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht\ngeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.        war.\n(3) Der Jahresabschluß, der lagebericht sowie der                                        §52\nBericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche\nFür einen durch unbegründete Anfechtung des Be-\nvor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genos-\nschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden\nsenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand\nhaften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung\nbekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der\nder Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.\nGenossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis ge-\nbracht werden. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine\nKosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lage-\nberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.                         Vierter Abschnitt\nPrüfung und Prüfungsverbände\n§49\nDie Generalversammlung hat die Beschränkungen fest-                                      §53\nzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben\nSchuldner eingehalten werden sollen.                           (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhält-\nnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung\n§50                             sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die\nGeschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der\nSoweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf        Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten\nden Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach       Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren\nBetrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung   Bilanzsumme zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,\nder Beschlußfassung durch die Generalversammlung.           muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.\n§51                                (2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der\nJahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und\n(1) Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen        des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1\nVerletzung des Gesetzes oder Statuts im Wege der Klage      Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend\nangefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat        anzuwenden.\nerhoben werden.\n§54\n(2) Zur Anfechtung befugt ist jeder in der General-\nversammlung erschienene Genosse, sofern er gegen den           Die Genossenschaft muß einem Verband angehören,\nBeschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder   dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).","2212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§54a                                (2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats\nder Genossenschaft den Beginn der Prüfung rechtzeitig\n(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband\nanzuzeigen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die\naus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu\nübrigen Mitglieder des Aufsichtsrats von dem Beginn der\nbenachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,\nPrüfung unverzüglich zu unterrichten und sie auf ihr Ver-\ninnerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei\nlangen oder auf Verlangen des Prüfers zu der Prüfung\neinem Verband zu erwerben hat.\nzuzuziehen.\n(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge-          (3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen dem Prü-\nsetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft    fer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erforderlich\nerworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach          erscheinen, soll der Prüfer unverzüglich den Vorsitzenden\nAnhörung des Vorstands die Auflösung der Genossen-            des Aufsichtsrats in Kenntnis setzen.\nschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet Anwendung.\n(4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung\nsoll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzung des Vor-\n§55                              stands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft über\n(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge-          das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung mündlich\nprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum         berichten. Er kann zu diesem Zwecke verlangen, daß der\nPrüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im       Vorstand oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu einer\ngenossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vor-           solchen Sitzung einladen; wird seinem Verlangen nicht\ngebildet und erfahren sein.                                   entsprochen, so kann er selbst Vorstand und Aufsichtsrat\nunter Mitteilung des Sachverhalts berufen.\n(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,\nAngestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genossen-\nschaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen.                                            §58\n(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung\n(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestell-\nschriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, so-\nten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall ein wich-\nweit er den Jahresabschluß und den Lagebericht betrifft,\ntiger Grund vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen\n§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend\nanderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder\nanzuwenden.\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung\nbeauftragen.                                                     (2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die\nGrößenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetz-\n§56                              buchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über\n(1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn ein         den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden.\nMitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter          (3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband zu unterzeich-\ndes Verbandes(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mit-         nen und dem Vorstand der Genossenschaft unter gleich-\nglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Liquidator        zeitiger Benachrichtigung des Vorsitzenden des Auf-\noder Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft ist         sichtsrats vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist\noder in der Zeit, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder in berechtigt, den Prüfungsbericht einzusehen.\nden vorangegangenen beiden Geschäftsjahren gewesen\nist.                                                             (4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und\nAufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsamer Sitzung\n(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat der       unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu be-\nSpitzenverband, dem der Verband angehört, auf Antrag          raten. Verband und Prüfer sind berechtigt, an der Sitzung\ndes Vorstands der Genossenschaft einen anderen Prü-           teilzunehmen; der Vorstand ist verpflichtet, den Verband\nfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-         von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.\nschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. Be-\nstellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder gehört der\n§59\nVerband keinem Spitzenverband an, so hat das Gericht\n(§ 10) auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft einen         (1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Verban-\nPrüfer im Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand ist   des, daß die Prüfung stattgefunden hat, zum Genossen-\nverpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen.            schaftsregister einzureichen und den Prüfungsbericht\nbei der Berufung der nächsten Generalversammlung als\n(3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 bestell-\nGegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.\nten Prüfers bestimmen sich nach den für den Verband\ngeltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Prüfer hat           (2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat\ndem Verband eine Abschrift seines Prüfungsberichts            über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen\nvorzulegen.                                                   der Prüfung zu erklären.\n§57                                 (3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversamm-\nlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf\n(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer die     Beschluß der Generalversammlung ist der Bericht ganz\nEinsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft          oder in bestimmten Teilen zu verlesen.\nsowie die Untersuchung des Kassenbestandes und der\nBestände an Wertpapieren und Waren zu gestatten; er hat\n§60\nihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der\nPrüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. Das gilt auch,     (1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, daß die\nwenn es sich um die Vornahme einer vom Verband ange-          Beschlußfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich\nordneten außerordentlichen Prüfung handelt.                   verzögert wird oder daß die Generalversammlung bei der","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                              2213\nBeschlußfassung unzulänglich über wesentliche Fest-                                         §63\nstellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts              Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zustän-\nunterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche dige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet\nGeneralversammlung der Genossenschaft auf deren               der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk des\nKosten zu berufen und zu bestimmen, über welche               Verbandes über das Gebiet eines Landes hinaus, so\nGegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel          erfolgt die Verleihung im Benehmen mit den beteiligten\nverhandelt und beschlossen werden soll.                       Ländern.\n(2) In der von dem Verband einberufenen Generalver-                                     §63a\nsammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den\n(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf\nVorsitz.\nnur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr\n§61                              für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben\nbietet.\nDer Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch\nauf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf               (2) Der Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts kann\nVergütung für seine Leistung.                                 insbesondere abgelehnt werden, wenn für die Prüfungs-\ntätigkeit des Verbandes kein Bedürfnis besteht.\n§62                                 (3) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige\nBehörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der\n(1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften sind       Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig\nzur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur         machen, daß der Verband sich gegen Schadensersatz-\nVerschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und      ansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender\nBetriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer        Höhe versichert oder den Nachweis führt, daß eine andere\nObliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.      ausreichende Sicherstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findet\nWer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder fahrlässig          entsprechende Anwendung.\nverletzt, haftet der Genossenschaft für den daraus ent-\nstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Ge-                                         §63b\nsamtschuldner.                                                   (1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen\n(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig ge-      Vereins haben.\nhandelt haben, beschränkt sich auf zweihunderttausend            (2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene\nDeutsche Mark für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an       Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechts-\nder Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder           form solche Unternehmungen sein, die sich ganz oder\nmehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began-           überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaf-\ngen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere         ten befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen.\nBeteiligte vorsätzlich gehandelt haben.                       Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im\n(3) Von dem Inhalt der Prüfungsberichte kann der            Zweifelsfall die für die Verleihung des Prüfungsrechts\nVerband den ihm angehörenden Genossenschaften und             zuständige oberste Landesbehörde (§ 63). Sie kann Aus-\nden zentralen Geschäftsanstalten des Genossenschafts-         nahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn\nwesens Kenntnis geben, wenn diese auf Grund einer             ein wichtiger Grund vorliegt.\nbestehenden oder zu begründenden Geschäftsverbin-                (3) Unternehmungen, die nicht eingetragene Genossen-\ndung Interesse daran haben, über das Ergebnis der             schaften sind und anderen gesetzlichen Prüfungsvor-\nPrüfung unterrichtet zu werden. Der Verband kann dem          schriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehörigkeit\nSpitzenverband, dem er angehört, Abschriften der Prü-         zum Verband diesen anderen Prüfungsvorschriften unter-\nfungsberichte mitteilen; der Spitzenverband darf sie so       worfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem\nverwerten, wie es die Erfüllung der ihm obliegenden           Gesetz.\nPflichten erfordert.                                            (4) Der Verband muß unbeschadet der Vorschriften des\n(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Ab-         Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch\nsatz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft         sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen,\ndie Prüfung vornimmt, auch gegenüber dem Aufsichtsrat         insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts-\nund den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesell-     beziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er\nschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Prüfungs-       nicht verfolgen.\ngesellschaft und sein Stellv~rtreter dürfen jedoch die von      (5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min-\nder Prüfungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen,       destens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem\ndie hierbei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, so-      Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muß der Prüfungs-\nweit es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Auf-        verband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen\nsichtsrats erfordert.                                         Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestellen.\n(5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kann durch        Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige\nVertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden;          Behörde kann den Prüfungsverband bei .Vorliegen be-\ndas gleiche gilt von der Haftung des Verbandes für die        sonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2\nPersonen, deren er sich zur Vornahme der Prüfung              befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. In\nbedient.                                                      Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere\nDauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang\n(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in      des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungs-\ndrei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang des       verbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht\nPrüfungsberichts bei der Genossenschaft.                      erforderlich ist.","2214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur                                  §63g\ninnerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.              (1) Eine Liquidation des aufgelösten Verbandes findet\nnicht statt. Die Vorschriften des § 45 des Bürgerlichen\n§63c                             Gesetzbuchs finden keine Anwendung.\n(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:\n(2) Die Mitglieder des Vorstands beider Verbände sind\n1. die Zwecke des Verbandes;                                als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflich-\n2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer be-        tet, den die Gläubiger des aufgelösten und des überneh-\nreits bestehender Verbände deutlich unterscheiden;     menden Verbandes durch die Verschmelzung erleiden.\nVorstandsmitglieder, die bei der Prüfung der Vermögens-\n3. den Sitz;                                                lage beider Verbände und bei dem Abschluß des Ver-\n4. den Bezirk.                                              schmelzungsvertrags die Sorgfalt eines ordentlichen\nGeschäftsmannes angewandt haben, sind von der Ersatz-\n(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten       pflicht befreit.\nüber Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellen-\nden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie                                     §63h\nüber Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vor-\n(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ver-\nstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes.\neinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten\n(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den        die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des über-\nZweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zum Gegen-     nehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft\nstand haben, bedürfen der Zustimmung der für die Ver-       sich ergebenden Rechten und Pflichten. Von der Ein-\nleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde; § 63        tragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu\nSatz 2 und § 63a Abs. 2, 3 finden entsprechende An-         benachrichtigen.\nwendung.\n(2) Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das\n§63d                             Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem überneh-\nDer Verband hat den Gerichten (§ 10), in deren Bezirk    menden Verband zu erklären. Auf das Recht zur Kündi-\ndie Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung          gung kann verzichtet werden. Die Kündigung hat späte-\nmit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde     stens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die\nsowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der dem      Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Nachricht von der\nVerbande angehörigen Genossenschaften einzureichen.         Eintragung der Verschmelzung (Absatz 1 Satz 2) dem Mit-\nglied zugeht. Im Fall der Kündigung gilt die Mitgliedschaft\n§63e                             bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben.\n(1) Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen\nVereins (aufgelöster Verband) kann sich mit einem ande-                                 §63i\nren Verbande gleicher Rechtsform (übernehmender Ver-           (1) Ein Verband, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher\nband) auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederver-          Verleihung beruht, kann sich mit einem Verband in der\nsammlungen beider Verbände verschmelzen. Die Be-            Rechtsform eines eingetragenen Vereins in der Weise ver-\nschlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen        schmelzen, daß dieser Verband (übernehmender Ver-\ndurch die Satzung einer Mehrheit von drei Vierteilen der    band) den anderen Verband (aufgelöster Verband) über-\nerschienenen Mitglieder.                                    nimmt.\n(2) Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche      (2) Im übrigen sind die §§ 63e bis 63h mit der Maßgabe\nForm erforderlich; die Vorschriften der §§ 31 O, 311 und    anwendbar, daß in § 63f Abs. 2 und § 63h Abs. 1 an die\n313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ihn keine       Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Vereins-\nAnwendung.                                                  register des Sitzes des aufgelösten Verbandes die Ein-\n§63f                             tragung in das Vereinsregister des Sitzes des überneh-\nmenden Verbandes tritt.\n(1) Die Verschmelzung ist durch die Vorstände beider\nVerbände gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung\nin die Vereinsregister des Sitzes beider Verbände anzu-                                  §64\nmelden. Der Anmeldung ist der zwischen den Verbänden           Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet\nabgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich      der Verband seinen Sitz hat, Ist berechtigt, die Prüfungs-\nbeglaubigter Abschrift beizufügen. Die Verschmelzung        verbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die.ihnen oblie-\ndarf nur eingetragen werden, wenn die Beobachtung der       genden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur\nVorschriften der Sätze 1, 2 und des § 63e nachgewiesen      Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.\nist.\n(2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ver-                                 §64a\neinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gilt         Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen wer-\ndieser Verband als aufgelöst und sein Vermögen ein-         den, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die\nschließlich der Schulden als auf den übernehmenden Ver-     Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet,\nband übergegangen.                                          wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde\n(3) Die Vorstände beider Verbände haben gemein-          nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein\nschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zu-    Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung wird nach\nständigen obersten Landesbehörden (§ 63) die Eintragung     Anhörung des Verbandsvorstands durch die für die Ver-\nunverzüglich mitzuteilen.                                   leihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausge-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                               2215\nsprochen. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.         (2) Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift\nVon der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerich-   des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose\nten Mitteilung zu machen.                                  Zwangsvollstreckung beigefügt sein.\n§64b                                                           §67\nGehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband          (1) Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohn-\nan, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungsverband zur   sitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft {§ 8\nWahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden            Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem\nübertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fach-    Bezirk aufgibt, zum Schluß des Geschäftsjahres seinen\nliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berück-     Austritt schriftlich erklären.\nsichtigt werden.                                              (2) lmgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen\n§64c                             schriftlich erklären, daß er zum Schluß des Geschäfts-\njahres auszuscheiden habe.\nAuch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den\nVorschriften dieses Abschnitts.                                (3) Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheini-\ngung einer öffentlichen Behörde beizubringen.\nFünfter Abschnitt                                                    §67a\nAusscheiden einzelner Genossen                    (1) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die\neinen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten\n§65                             Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegen-\nstandes des Unternehmens betrifft, so kann kündigen:\n(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittels Aufkündigung\nseinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.         1. jeder in der Generalversammlung erschienene Ge-\nnosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur\n(2) Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines            Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme\nGeschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate           seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert\nvorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine         worden ist;\nlängere, jedoch höchstens fünfjährige Kündigungsfrist\nfestgesetzt werden. Ist in dem Statut eine längere als eine\n2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene\nGenosse, wenn er zu der Generalversammlung zu\nzweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden, so kann\nUnrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-\njeder Genosse, der wenigstens ein volles Geschäftsjahr\nsammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand\nder Genossenschaft angehört hat, mit einer Frist von drei\nder Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt wor-\nMonaten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu dem er\nden ist.\nnach dem Statut noch nicht kündigen kann, kündigen,\nwenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen     Hat eine Vertreterversammlung die Änderung des Statuts\nVerhältnissen nicht zugemutet werden kann, daß er bis       beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die\nzum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist in   Vertreter gilt Satz 1.\nder Genossenschaft verbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die      (2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu\nGenossenschaft ausschließlich oder überwiegend· aus         geschehen. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum\neingetragenen Genossenschaften besteht.                     Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist\n(3) Wird die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem   beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der\nder Austritt nach Absatz 2 erfolgt wäre, aufgelöst, so      Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit\nscheidet der Genosse nicht aus. Die Auflösung der           der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. Ist\nGenossenschaft steht dem Ausscheiden des Genossen           der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die\nnicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossen-          Genossenschaft die Beweislast Im Falle der Kündigung\nschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum,  wirkt die Änderung des Statuts weder für noch gegen den\nwährenddessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei         Genossen.\nder Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; jedoch       (3) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten die\nscheidet der Genosse frühestens zum Schluß des              Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem StaM eine längere als\nGeschäftsjahres aus, in dem der Beschluß über die Fort-     eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden ist;\nsetzung der Genossenschaft in das Genossenschafts-          die Kündigung kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden,\nregister eingetragen ist.                                   zu dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist erklärt\n(4) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider-          werden könnte.\nlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.                                          §67b\n(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen\n§66                             beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren\n(1) Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem      seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines\ninnerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll-         Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen,\nstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos ver-       soweit er nicht nach dem StaM oder einer Vereinbarung\nsucht ist, die Pfändung und Überweisung des demselben       mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren\nbei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft           Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit\nzukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner       mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von\nBefriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an des-       dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der\nsen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vor-  Genossenschaft war.\nläufig vollstreckbar ist.                                     (2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.","2216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§68                                                         §75\n(1) Ein Genosse kann wegen der Mitgliedschaft in einer        Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach\nanderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein           dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt das-\ngleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Ge-           selbe als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genos-\nschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen           senschaft beschlossen, so gilt das Ausscheiden als zum\nwerden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Aus-        Schluß des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluß\nschließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen          Ober die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genos-\nsolchen Genossenschaft auch dann erfolgen, wenn die           senschaftsregister eingetragen ist.\nletztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.\n(2) Durch das Statut können sonstige Gründe der Aus-                                  §76\nschließung festgesetzt werden.\n(1) Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im laufe des\n(3) Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausge-         Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schrift-\nschlossen wird, ist diesem von dem Vorstand ohne Verzug       licher Übereinkunft einem anderen übertragen und hier-\nmittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.                 durch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung\n(4) Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann         mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle\nder Genosse nicht mehr an der Generalversammlung              Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist\nteilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder des        und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschrei-\nAufsichtsrats sein.                                           benden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Das\nStatut kann eine solche Übertragung ausschließen oder\n§69\nan weitere Voraussetzungen knüpfen.\nIn den Fällen der§§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt\ndes Ausscheidens des Genossen, im Fall des § 67b sind            (2) Das Ausscheiden des übertragenden Genossen ist\nder Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäfts-        unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Ge-\nanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Ge-          nosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.\nschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-        (3) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten\ntragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu be-           nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat\nnachrichtigen.                                                dieser im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens die\n§§ 70bis72                           Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen\nsein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der\n(weggefallen)\nErwerber unvermögend ist.\n§73                                 (4) Darf sich nach dem StaM ein Genosse mit mehr als\neinem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten diese Vor-\n(1) Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit         schriften mit der Maßgabe, daß die Übertragung des\nder Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögens-          Geschäftsguthabens auf einen anderen Genossen zu-\nlage derselben und dem Bestand der Mitglieder zur Zeit        lässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwerbers\nseines Ausscheidens.                                          nach Zuschrelbung des Geschäftsguthabens des Ver-\n(2) Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz.   äußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit\nDas Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs           denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht\nMonaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die             übersteigt.\nRücklagen und das sonstige Vermögen der Genossen-\n§77\nschaft hat er vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen An-\nspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rück-             (1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft\nlagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der             auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Ge-\nSchulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem         schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere\nFehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossen-         Erben können das Stimmrecht in der Generalversamm-\nschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Kon-        lung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus-\nkurses Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte; der        üben.\nAnteil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung\ndes Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.          (2) Das StaM kann bestimmen, daß im Falle des Todes\neines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossen-\n(3) Das StaM kann Genossen, die ihren Geschäftsanteil      schaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Das Statut\nvoll eingezahlt haben, für den Fall des Ausscheidens einen    kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen\nAnspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem      Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig\nZweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnis-          machen. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch\nrücklage einräumen. Das Statut kann den Anspruch von          mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die\neiner Mindestdauer der Mitgliedschaft der Genossen            Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im\nabhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen        Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein über-\nund Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Für die            lassen worden ist.\nAuszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2 Satz 2 Halb-\nsatz 1.                                                          (3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der\nBeendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2\n§74                              auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder\nDer Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Aus-         mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste ein-\nzahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an der       zutragen. Die Erben des verstorbenen Genossen sind\nErgebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 verjährt in zwei Jahren:   unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                               2217\n(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten         (4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem\ndie §§ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung der Mitglied-     Gutachten des Revisionsverbandes mit den· Interessen\nschaft gilt§ 76 Abs. 3 entsprechend.                         der Genossen nicht vereinbar, so bedarf der Beschluß\nunbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut\n§77a                            einer Mehrheit von drei Vierteilen der Genossen in zwei mit\neinem Abstand von mindestens einem Monat aufein-\nWird eine juristische Person oder eine Handelsgesell-      anderfolgenden Generalversammlungen.\nschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitglied-\nschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die          (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den\nAuflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im         Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossen-\nFalle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft       schaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der\nbis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamt-          Anmeldung die Versicherung abzugeben, daß der Be-\nrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Beendigung der Mit-         schluß der Generalversammlung zu einer Zeit gefaßt ist,\ngliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra- als noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichti-\ngen; der Genosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist          gung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genos-\nhiervon unverzüglich zu benachrichtigen.                      senschaft unter die Genossen begonnen war.\n§80\nSechster Abschnitt\n(1) Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so\nAuflösung und Nichtigkeit\nhat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vorstands und, wenn\nder Genossenschaft\nder Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts\nwegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der\n§78                             Genossenschaft auszusprechen.\n(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß der                (2) Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen.\nGeneralversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Be-        Gegen denselben steht ihr die sofortige Beschwerde nach\nschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel     Maßgabe der Zivilprozeßordnung zu. Die Auflösung tritt\nder abgegebenen Stimmen umfaßt. Das StaM kann außer           mit der Rechtskraft des Beschlusses in Wirksamkeit.\ndieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.\n(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug                                    §81\nzur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzu-\nmelden.                                                          (1) Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger\nHandlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch\n§§ 78a und 78b\nwelche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie\n(weggefallen}                       andere als die in diesem Gesetz (§ 1) bezeichneten\ngeschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst\n§79     -                       werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädi-\ngung stattfindet.\n(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der\nGenossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung der-          (2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden\nselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein.                  richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen\ngeltenden Vorschriften.\n(2) Die Vorschrift in § 78 Abs. 2 findet Anwendung.\n(3) Von der Auflösung hat die in erster Instanz entschei-\n§79a                            dende Behörde dem Gericht (§ 10) Mitteilung zu machen.\n(1) Ist eine Genossenschaft durch Beschluß der Gene-\nralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden,                                     §82\nso kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit           (1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem\nder Verteilung des nach Berichtigung der Schulden ver-        Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister ein-\nbleibenden Vermögens der Genossenschaft unter die             zutragen.\nGenossen begonnen ist, die Fortsetzung der Genossen-\nschaft beschließen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit,          (2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für die Be-\ndie mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen           kanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter\numfaßt. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch            bekanntgemacht werden. Durch die Bekanntmachung\nandere Erfordernisse aufstellen. Die Fortsetzung kann         sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der\nnicht beschlossen werden, wenn die Genossen nach              Genossenschaft zu melden.\n§ 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.\n(2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband,                                   §83\ndem die Genossenschaft angeschlossen ist, darüber zu             (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn\nhören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den          nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der\nInteressen der Genossen vereinbar ist.                        Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.\n(3) Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder\n(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.\nüber die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden\nGeneralversammlung zu verlesen. Dem Revisionsverband             (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des\nist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der General-       zehnten Teils der Genossen kann die Ernennung von\nversammlung zu vertreten.                                     Liquidatoren durch das Gericht(§ 10) erfolgen.","2218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das           (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-\nGericht unter denselben Voraussetzungen wie die Be-          schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrages nicht aus,\nstellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht    so kann die Generalversammlung beschließen, daß die\nernannt sind, können auch durch die Generalversamm-          Genossen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile\nlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt      weitere Zahlungen zu leisten haben, soweit es zur\nsind, abberufen werden.                                      Deckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Für Genossen-\nschaften, bei denen die Genossen keine Nachschüsse zur\n§84                             Konkursmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn das\nStaM es bestimmt. Ein Genosse kann zu weiteren Zah-\n(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefug-\nlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genom-\nnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der\nmen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäfts-\nLiquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis\nanteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei\nhaben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossen-\nFeststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und\nschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ab-\ndes Gesamtbetrages der Geschäftsanteile gelten als\nschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung\nGeschäftsanteile eines Genossen auch die Geschäfts-\nsowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.\nanteile, die er entgegen den Bestimmungen des Statuts\n(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder       über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat.\nAbberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.\n(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die minde-\n(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unter-\nstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das\nschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.        Statut kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-\nnisse bestimmen.\n§85\n(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden, wenn\n(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung\ndas Vermögen auch unter Berücksichtigung der weiteren\nbestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und\nZahlungspflichten die Schulden nicht mehr deckt.\nfür die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber\nbestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch\nsämtliche Liquidatoren erfolgen.                                                         §87b\n(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquida-\nNach Auflösung der Genossenschaft können weder der\ntoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an-\nGeschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.\nzumelden.\n(3) Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liqui-\ndatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu                                  §88\nbezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.\nDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu be-\nendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossen-\n§86\nschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen\nDie Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten   und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzu-\nPersonen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.        setzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und\naußergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schweben-\n§87                             der Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-\nschäfte eingehen.\n(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen unge-\nachtet der Auflösung der Genossenschaft in bezug auf die                                 §88a\nRechtsverhältnisse derselben und der Genossen die Vor-\nschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Geset-     (1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-\nzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen          nossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den\ndes gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der           Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1) und den Anspruch auf anteilige\nLiquidation nicht ein anderes ergibt.                        Fehlbeträge (§ 73 Abs. 2) mit Zustimmung des Prüfungs-\nverbandes abtreten.\n(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur\nZeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Ver-    (2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn der\nteilung des Vermögens bestehen.                              Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralkasse oder\nan eine der fortlaufenden Überwachung durch einen Prü-\n§87a                             fungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird und\n(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidations-         schutzwürdige Belange der Genossen nicht entgegen-\neröffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer     stehen.\nZwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen                                       §89\nanzunehmen, daß das Vermögen auch unter Berücksich-\ntigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die Schulden        Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1\nnicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung be-         Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich\nschließen, daß die Genossen, die ihren Geschäftsanteil       ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und\nnoch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren Einzah-        unterliegen gleich diesem der Überwachung des Auf-\nlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit     sichtsrats. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation\ndies zur Deckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der      und demnächst in jedem Jahr eine Bilanz aufzustellen. Die\nBeschlußfassung der Generalversammlung stehen ab-            erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist\nweichende Bestimmungen des Statuts nicht entgegen.           zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                             2219\n§90                               (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die über-\n(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Genossen      tragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des\ndarf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden ·und        Vermögens unter die Genossen aber noch nicht begonnen\nnicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen       hat.\nwerden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in                                   §93b\nden hierzu bestimmten Blättern (§ 82 Abs. 2) erfolgt ist.\n(1) Die Verschmelzung muß von der Generalversamm-\n(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der lung jeder Genossenschaft beschlossen werden. Der\ngeschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinter-        Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei\nlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist  Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.\ndie Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus-\nführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die     (2) Vor der Beschlußfassung der Generalversammlung\nVerteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläu-        ist der Prüfungsverband darüber zu hören, ob die Ver-\nbiger Sicherheit geleistet ist.                             schmelzung mit den· Belangen der Genossen und der\nGläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Das Gut-\n§91                            achten des Prüfungsverbandes ist in jeder General-\nversammlung zu verlesen, in der über die Verschmelzung\n(1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen\nverhandelt wird. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an\nGenossen erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund\nder Generalversammlung beratend teilzunehmen.\nder ersten Liquidationsbilanz (§ 89) ermittelten Geschäfts-\nguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die\nGenossen nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen                                    §93c\nworden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Ver-\nFür den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche Form\nhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung\nerforderlich und ausreichend.\nder einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Vertei-\nlung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den\nZeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß (§ 33) und                                 §93d\nder ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die seit dem\n(1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Ver-\nletzten Jahresabschluß geleisteten Einzahlungen außer\nschmelzung zur Eintragung in das Genossenschafts-\nBetracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Gut-\nregister des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.\nhaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der\nGeschäftsanteil überschritten wird.                             (2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag,\n(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag        das Gutachten des Prüfungsverbandes, die Verschmel-\ndieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu          zungsbeschlüsse in Urschrift oder öffentlich beglaubigter\nverteilen.                                                   Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen\nGenehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizu-\n(3) Durch das Statut kann die Verteilung des Vermögens    fügen.\nausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Vertei-\nlung bestimmt werden.                                           (3) Der Anmeldung zum Genossenschaftsregister des\nSitzes der übertragenden Genossenschaft ist ferner eine\n§92                            Bilanz der übertragenden Genossenschaft beizufügen, die\nEin bei der Auflösung der Genossenschaft verbleiben-      für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung\ndes unverteilbares Reinvermögen (§ 91 Abs. 3) fällt, sofern  liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz).\ndasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder        Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahres-\njuristischen Person zu einem bestimmten Verwendungs-         bilanz sinngemäß; sie braucht nicht bekanntgemacht zu\nzweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die      werden.\nGenossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds\n§93e\nsind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.\n(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das\n§93                            Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden\nNach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und       Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossen-\nSchriften der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer       schaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende\nvon zehn Jahren einem der gewesenen Genossen oder            Genossenschaft über. Soweit durch die Verschmelzung\neinem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder       Grundbücher oder andere öffentliche Register unrichtig\nder Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des          werden, sind sie auf Antrag des Vorstands der überneh-\nStatuts oder eines Beschlusses der Generalversammlung        menden Genossenschaft zu berichtigen. Zum Nachweis\ndurch das Gericht (§ 10) bestimmt. Dasselbe kann die         des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des\nGenossen und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläu-          Sitzes der übertragenden Genossenschaft ausgestellte\nbiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher und         Bestätigung über die Verschmelzung.\nSchriften ermächtigen.                                          (2) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ge-\n§93a                            nossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden\nGenossenschaft erlischt diese. Einer besonderen Löschung\n(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter\nbedarf es nicht.\nAusschluß der Liquidation in der Weise vereinigt (ver-\nschmolzen) werden, daß das Vermögen der einen Ge-               (3) Ist beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages die\nnossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes        schriftliche Form nicht gewahrt oder der Prüfungsverband\nauf eine andere Genossenschaft (übernehmende Ge-             nicht angehört worden, so werden diese Mängel durch die\nnossenschaft) übertragen wird.                               Eintragung geheilt.","2220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genos-           (2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner jedem\nsenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten         Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüg-\nUrkunden und sonstigen Schriftstücke nach der Ein-            lich mitzuteilen:\ntragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der          1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über-\nübernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu                  nehmenden Genossenschaft;\nübersenden.\n2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmen-\n§93f                                  den Genossenschaft und die Zahl der Geschäfts-\nDen Gläubigem der übertragenden Genossenschaft ist,            anteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an\nwenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Be-                   der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;\nkanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das          3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung\nGenossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden              seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Ein-\nGenossenschaft bei der übernehmenden Genossenschaft               zahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den\nzu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie         Genossen auszuzahlen ist;\nnicht Befriedigung verlangen können. In der Bekannt-\n4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschuß-\nmachung ist darauf hinzuweisen.\npflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden\nGenossenschaft.\n§93g\n§93k\nDie in der Schlußbilanz der übertragenden Genossen-           (1) Die durch die Verschmelzung erworbene Mitglied-\nschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen        schaft kann kündigen:\nder übernehmenden Genossenschaft als Anschaffungs-\nkosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetz-           1. jeder in der Generalversammlung erschienene Ge-\nbuchs.                                                            nosse, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß\nWiderspruch zu Protokoll erklärt hat;\n§93h\n2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene\n(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Ge-            Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu\nnossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden                Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-\nGenossenschaft erwerben die Genossen dieser Genos-                sammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand\nsenschaft die Mitgliedschaft bei der übernehmenden                der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt wor-\nGenossenschaft mit allen Rechten und Pflichten.                   den ist.\n(2) Die Genossen der übertragenden Genossenschaft          Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber\nsind bei der übernehmenden Genossenschaft mit min-            der übernehmenden Genossenschaft zu geschehen.\ndestens einem Geschäftsanteil qeteiligt. Läßt ~as Statut         (2) Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung\nder übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung mit          beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen. Für die\nmehreren Geschäftsanteilen zu oder verpflichtet es die        Vertreter gilt Absatz 1.\nGenossen zur Übernahme mehrerer Geschäftsanteile, so\nist jeder Genosse der übertragenden Genossenschaft mit           (3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit\nso vielen Geschäftsanteilen bei der übernehmenden             Zugang der Mitteilung nach§ 93i Abs. 2, längstens aber\nGenossenschaft beteiligt, wie durch Anrechnung seines         binnen sechs Monaten seit Absendung dieser Mitteilung,\nGeschäftsguthabens bei der übertragenden Genossen-            erklärt werden.\nschaft als voll eingezahlt anzusehen sind; eine Verpflich-                                §931\ntung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt\nIm Fall der Kündigung nach § 93k gilt die Mitgliedschaft\nunberührt.\ndes Genossen der übertragenden Genossenschaft bei der\n(3) übersteigt das Geschäftsguthaben, das der Ge-          übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Die\nnosse bei der übertragenden Genossenschaft hatte, den         übernehmende Genossenschaft hat dies unverzüglich in\nGesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er bei der       der Mitgliederliste zu vermerken und den Genossen hier-\nübernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so ist der        von unverzüglich zu benachrichtigen.\nübersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten\nseit der Bekanntmachung auszuzahlen; die Auszahlung                                      §93m\ndarf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich\n(1) Mit dem kündigenden Genossen hat die über-\nnach § 93f gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt\nnehmende Genossenschaft sich auseinanderzusetzen.\nsind.\nMaßgebend ist die Schlußbilanz der übertragenden Ge-\n(4) Für die Feststellung des Geschäftsguthabens, das       nossenschaft. Der kündigende Genosse kann die Aus-\nder Genosse bei der übertragenden Genossenschaft              zahlung seines Geschäftsguthabens verlangen; an den\ngehabt hat, ist die Schlußbilanz maßgebend.                    Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der übertragen-\nden Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3\nkeinen Anteil, auch wenn sie bei der Verschmelzung den\n§931\nGeschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Ge-\n(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die Ge-            nossenschaft zugerechnet werden. Die Ansprüche sind\nnossen der übertragenden Genossenschaft nach der              binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen;\nEintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts-          die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die\nregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft          Gläubiger, die sich nach § 93f gemeldet haben, befriedigt\nunverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon   oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs\nunverzüglich zu benachrichtigen.                              Monaten seit der Bekanntmachung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                              2221\n(2) Reichen die Geschäftsguthaben und die in der         friedigung oder Sicherstellung auch nicht aus den von\nSchlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung            den Genossen eingezogenen Nachschüssen erlangen, so\neines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus,   haben zur Befriedigung dieser Gläubiger die Genossen,\nso hat der kündigende Genosse den anteiligen Fehlbetrag     die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft waren,\nan die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, wenn          weitere Nachschüsse bis zur Höhe der Haftsumme bei der\nund soweit er im Falle des Konkurses Nachschüsse an die     übertragenden Genossenschaft zu leisten. Für die Ein-\nübertragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte.        ziehung dieser Nachschüsse gelten die §§ 105 bis 115a.\nDer anteilige Fehlbetrag wird, falls das Statut der über-      (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Konkurs-\ntragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt,           verfahren binnen achtzehn Monaten seit der Eintragung\nnach der Kopfzahl der Genossen der übertragenden            der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des\nGenossenschaft errechnet.                                   Sitzes der übertragenden Genossenschaft eröffnet wird.\n(3) Die Ansprüche verjähren binnen drei Jahren. Die Ver-\njährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in                                   §93s\ndem die Ansprüche fällig geworden sind.\n(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter\nAusschluß der Liquidation durch Bildung einer neuen\n§93n                             Genossenschaft in der Weise vereinigt (verschmolzen)\n(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats   werden, daß das Vermögen der Genossenschaften (über-\nder übertragenden Genossenschaft sind den Genossen          tragende Genossenschaften) als Ganzes auf eine neue\nund den Gläubigem dieser Genossenschaft als Gesamt-         Genossenschaft (übernehmende Genossenschaft) über-\nschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie     geht (Verschmelzung durch Neubildung).\ndurch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder, die bei der      (2) Für die Errichtung der neuen Genossenschaft durch\nPrüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und          die sich vereinigenden Genossenschaften gelten die Vor-\nbeim Abschluß des Verschmelzungsvertrages ihre Sorg-        schriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:\nfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht\nbefreit.                                                    1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch sämt-\nliche Mitglieder der Vorstände der sich vereinigenden\n(2) Zuständig für die Geltendmachung der Ersatz-             Genossenschaften aufzustellen und zu unterzeichnen.\nansprüche ist das Gericht, in dessen Bezirk die über-\ntragende Genossenschaft ihren Sitz hatte.                   2. Die Vorstände der sich vereinigenden Genossen-\nschaften bestellen den ersten Aufsichtsrat der neuen\n(3) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren seit        Genossenschaft. Das gleiche gilt für die Bestellung des\nEintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts-            ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der\nregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft.           neuen Genossenschaft an die Stelle der Wahl durch\ndie Generalversammlung eine andere Art der Be-\n§930                                 stellung des Vorstands festgesetzt ist.\nSchadenersatzansprüche, die sich nach §§ 34, 41          3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie die\ngegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-           Bestellung des ersten Vorstands und des ersten Auf-\nrats der übernehmenden Genossenschaft auf Grund der             sichtsrats bedürfen der Zustimmung der General-\nVerschmelzung ergeben, verjähren in fünf Jahren seit der        versammlungen der sich vereinigenden Genossen-\nEintragung der Verschmelzung in das Genossenschafts-            schaften, die Bestellung des ersten Vorstands jedoch\nregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft.           nur, wenn dieser von den Vorständen der sich ver-\neinigenden Genossenschaften bestellt worden ist.\n§93p\n(3) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossen-\n(1) Für die Anfechtung des Verschmelzungsvertrages       schaften haben die neue Genossenschaft bei dem\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die       Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur\nGeltendmachung der auf Grund der Anfechtung sich            Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.\nergebenden Ansprüche gilt die übertragende Genossen-        Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das\nschaft als fortbestehend.                                   Vermögen der sich vereinigenden Genossenschaften ein-\n(2) Die übertragende Genossenschaft kann den Ver-        schließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Genossen-\nschmelzungsvertrag nur anfechten, wenn die General-         schaft über. Die sich vereinigenden Genossenschaften\nversammlung dies mit einer Mehrheit beschließt, die         erlöschen mit der Eintragung. Einer besonderen Löschung\nmindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen             der sich vereinigenden Genossenschaften bedarf es nicht.\numfaßt.                                                     Die Genossen der sich vereinigenden Genossenschaften\nerwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft bei der\n§93q\nneuen Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten.\nNach Eintragung der Verschmelzung in das Genossen-       Im übrigen gelten für die Verschmelzung durch Neubil-\nschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossen-      dung § 93a Abs. 2, §§ 93b bis 93d, § 93e Abs. 1 Satz 2\nschaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlus-      und 3, Abs. 3 und 4, §§ 93f und 93g, § 93h Abs. 2 bis 4,\nses dieser Genossenschaft gegen die übernehmende            §§ 93i bis 93n und §§ 93p bis 93r sinngemäß.\nGenossenschaft zu richten.\n§94\n§93r                                Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen\n(1) Ist die Haftsumme bei der übernehmenden Ge-          Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nich-\nnossenschaft geringer, als sie bei der übertragenden        tig, so kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vor-\nGenossenschaft war, und können die Gläubiger, die sich      stands und des Aufsichtsrats im Wege der Klage be-\nnach § 93f gemeldet haben, wegen ihrer Forderung Be-        antragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.","2222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§95                            3. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen keine\n(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in den        Nachschüsse zu leisten haben, und bei einer auf-\ngelösten Genossenschaft auch im Falle der Über-\n§§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen des Statuts\nschuldung.\nmit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der\nBeschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in            (2) Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröff-\ndieser sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und     nung des Verfahrens so lange zulässig, als die Verteilung\nPrüfung des Jahresabschlusses.                               des Vermögens nicht vollzogen ist.\n(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestim-\nmung des Statuts betrifft, kann durch einen den Vor-                                      §99\nschriften dieses Gesetzes über Änderungen des Statuts           (1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat\nentsprechenden Beschluß der Generalversammlung ge-           der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der\nheilt werden.                                                Liquidator, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber\n(3) Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn     drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die\nsich der Mangel auf die Bestimmungen über die Form der       Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des\nBerufung bezieht, durch Einrückung in diejenigen öffent-     gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies\nlichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Ein-       gilt sinngemäß, wenn sich bei Aufstellung des Jahres-\ntragungen in das Genossenschaftsregister des Sitzes der      abschlusses oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei\nGenossenschaft bestimmt sind.                                pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, daß eine\nÜberschuldung besteht, die für die Genossenschaft Kon-\n(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Ge-\nkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Der Antrag ist nicht schuld-\nnossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur\nhaft verzögert, wenn der Vorstand die Eröffnung des\nKonkursmasse zu leisten haben, der Mangel die Be-\ngerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines\nstimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zur\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer\nHeilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der\nGenossenschaft betreibt.\nGesamtbetrag der von den einzelnen Genossen über-\nnommenen Haftung nicht vermindert werden.                       (2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald\ndie Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder\n§96                            sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Ge-\nnossenschaft Konkursgrund nach§ 98 Abs. 1 ist. Dies gilt\nDas Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung    nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt\nund die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den        mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\nVorschriften des§ 51 Abs. 3 bis 5 und des§ 52.               Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.\n§97                                                        § 100\n(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Ge-\n(1) Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist\nnossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zweck\naußer den Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vor-\nder Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der\nstands berechtigt.\nAuflösung geltenden Vorschriften entsprechende An-\nwendung ..                                                      (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt,\nso ist derselbe zuzulassen, wenn die ihn begründenden\n(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft\nTatsachen(§ 98) glaubhaft gemacht werden. Das Gericht\nmit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch\nhat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs-\ndie Nichtigkeit nicht berührt.\nordnung § 105 Abs. 2, 3 zu hören.\n(3) Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbind-\n(3) Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde\nlichkeiten der Genossenschaft übernommen haben, sind\nabgewiesen werden, daß eine den Kosten des Verfahrens\nsie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläubiger er-\nentsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei.\nforderlichen Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des\nfolgenden Abschnitts zu leisten.\n§101\nDurch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die\nSiebenter Abschnitt                      Genossenschaft aufgelöst.\nKonkursverfahren\nund Haftpflicht der Genossen                                              § 102\nDie Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in\n§98\ndas Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung\n(1) Das Konkursverfahren über das Vermögen einer          wird nicht bekanntgemacht.\nGenossenschaft findet statt\n1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit;                                                     §103\n2. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen Nach-         Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gericht\nschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben,         ein Gläubigerausschuß zu bestellen. Die Gläubiger-\nauch in Fällen, in denen das Vermögen die Schulden       versammlung hat über die Beibehaltung der bestellten\nnicht mehr deckt (Überschuldung) und die Über-           oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. Im übri-\nschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haft-       gen kommen die Vorschriften in § 87 der Konkursordnung\nsummen aller Genossen übersteigt;                        zur Anwendung.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                2223\n§ 104                                                        § 108\nDie Generalversammlung ist ohne Verzug zur Be-               (1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der\nschlußfassung darüber zu berufen(§§ 44 bis 46), ob die       Genossenschaft sowie der Konkursverwalter und der\nbisherigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-       Gläubigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben\nrats beizubehalten oder andere zu bestellen sind.            werden, die sonst Beteiligten zu hören.\n(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-\n§105\nwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berech-\n(1) Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der       nung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die\nSchlußverteilung (Konkursordnung § 161) berücksichtig-        Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem\nten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des            Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin,\nKonkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Ge-               welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden\nnossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen       soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll-\nverpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten,        streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der\nes sei denn, daß das Statut die Nachschußpflicht aus-         Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.\nschließt.\n(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht\n(2) Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn            statt.\nnicht das Statut ein anderes Beitragsverhältnis festsetzt,\nnach Köpfen zu leisten.                                                                  § 108a\n(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen            (1) Der Konkursverwalter kann die Ansprüche der\nunvermögend sind, werden auf die übrigen verteilt.            Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den\nGeschäftsanteil(§ 7 Nr. 1), auf anteilige Fehlbeträge(§ 73\n(4) Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen\nAbs. 2) und auf Nachschüsse (§§ 106, 108) mit Geneh-\nnach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten\nBeiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die Befriedi-   migung des Konkursgerichts abtreten.\ngung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu         (2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prü-\nerstatten. Das gleiche gilt für Zahlungen der Genossen auf   fungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der\nGrund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1         Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralkasse oder\nbezeichneten Zahlungen.                                      an eine der fortlaufenden Überwachung durch einen Prü-\n(5) Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine For-      fungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.\nderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die\nVoraussetzungen vorliegen, unter welchen er als Konkurs-                                 § 109\ngläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den\nNachschüssen zu beanspruchen hat.                               (1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt\nist, hat der Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge\nvon den Genossen einzuziehen.\n§106\n(1) Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz      (2) Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen\nauf der Geschäftsstelle niedergelegt ist (Konkursordnung     findet in Gemäßheit der Zivilprozeßordnung auf Grund\n§ 124), zu berechnen, wieviel zur Deckung des in der         einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und\nBilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vor-           eines Auszuges aus der Berechnung statt.\nschußweise beizutragen haben.                                   (3) Für die in den Fällen der§§ 731, 767, 768 der Zivil-\n(2) In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die       prozeßordnung zu erhebenden Klagen ist das Amts-\nsämtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen und auf         gericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist\nsie die Beiträge zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist     und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der\njedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszu-           Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich\nsehendes Unvermögen einzelner Genossen zur Leistung          zuständig, zu dessen Bezirk der Bezirk des Konkurs-\nvon Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamt-        gerichts gehört.\nbetrag nicht entsteht.\n§ 110\n(3) Die Berechnung ist dem Konkursgericht mit dem\nAntrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu er-          Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläu-\nklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der        bigerversammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung\nMitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister      § 132) zu hinterlegen oder anzulegen.\nnicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Statuts\nbeizufügen.                                                                              § 111\n§107                                (1) Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar\n(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das        erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die\nGericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen         Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie\nhinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich        findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Ver-\nbekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten          kündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als\nGenossen sind besonders zu laden.                            der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termin(§ 107)\ngeltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend\n(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem\nzu machen außerstande war.\nTermin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten\nniederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und            (2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle bei-\nden Ladungen hinzuweisen.                                    tragspflichtigen Genossen.","2224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§112                                (3) Die Nachschußberechnung untertiegt den Vorschrif-\n(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu    ten der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des\nerheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt     § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren\nhat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf       Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich heraus-\ngestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.\nder bezeichneten Notfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse\nsind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu\nverbinden.                                                                                § 115\n(2) übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die       (1) Der Verwalter hat, nachdem die Nachschußberech-\nsonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte        nung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß\ngeltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in     § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch\neinem solchen Prozeß vor der Verhandlung zur Haupt-           einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand ein-\nsache darauf anträgt, durch Beschluß die sämtlichen           gegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung\nStreitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es          (Konkursordnung § 166) unter die Gläubiger zu verteilen.\nseinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß          Soweit es keiner Nachschußberechnung bedarf, hat der\nfindet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist beginnt   Verwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nach•\nmit der Verkündung des Beschlusses.                           dem die Feststellung nach § 114 Abs, 1 auf der Geschäfts-\nstelle des Gerichts niedergelegt ist.\n(3) Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streit-\nsachen als bei dem Landgericht anhängig. Die im Ver-             (2) Außer den Anteilen auf die in § 168 der Konkurs-\nfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden          ordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehal-\nals Teil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten be-       ten die Anteile auf Forderungen, welche im Prüfungs-\nhandelt und gelten als Kosten einer Instanz.                  termin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden\nsind. Dem Gläubiger bleibt Obertassen, den Widerspruch\n(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung §§ 769, 770    des Vorstands durch Klage zu beseitigen. Soweit der\nüber die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die          Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird,\nAufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden ent-             werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläu-\nsprechende Anwendung.                                         biger frei.\n§ 112a                               (3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforder-\nlichen Überschüsse hat der Konkursverwalter an die\n(1) Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des           Genossen zurückzuzahlen.\nGläubigerausschusses über den von dem Genossen zu\nleistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. Der                                    § 115a\nVergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung\ndurch das Konkursgericht.                                        (1) Bei einem Konkurs, dessen Abwicklung voraus-\nsichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der\n(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit     Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts\nseiner Erfüllung in Verzug gerät.                             sowie des etwa bestellten Gläubigerausschusses die ein-\ngezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem in § 115 Abs. 1\n§ 113                            bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung\n(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Ge-           nach den Vorschriften der §§ 149 bis 160 der Konkurs-\nnossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende             ordnung an die Gläubiger verteilen, aber nur insoweit, als\nGesamtbetrag nicht erreicht wird oder in Gemäßheit des        nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen\nauf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus         anzunehmen ist, daß eine Erstattung eingezogener Be-\nanderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der        träge an Genossen (§ 105 Abs. 4, § 115 Abs. 3) nicht in\nKonkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen.          Frage kommt.\nDie Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die         (2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger\nZusatzberechnung.                                             ein Überschuß aus der Konkursmasse ergeben, so sind\n(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforder-   die zuviel gezahlten Beträge den Genossen aus dem\nlichenfalls zu wiederholen.                                   Überschuß zu erstatten.\n§ 114                                                       § 115b\n(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlußverteilung (§ 161        Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die in § 105\nder Konkursordnung) begonnen wird, hat der Konkurs-           Abs. 1 bezeichneten Konkursgläubiger auch nicht durch\nverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe   Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedi-\nnach der Verteilung des Ertöses ein Fehlbetrag verbleibt      gung oder Sicherstellung ertangen, sind die hierzu er-\nund inwieweit er durch die bereits geleisteten Nach-          forderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten acht-\nschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Ge-         zehn Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens\nschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.                     ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach\n§ 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschußpflicht untertiegen,\n(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die    nach Maßgabe des § 105 zur Konkursmasse zu leisten.\nGenossen zu weiteren Nachschüssen herangezogen\nwerden, so hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder\nBerichtigung der Vorschußberechnung und der zu ihr etwa\n§ 115c\nergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen           (1) Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berech-\nnach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nach-           nung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen auf-\nschußberechnung).                                             zustellen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                2225\n(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu be-     7. das Konkursverfahren wird erst aufgehoben, wenn\nzeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht     der Konkursverwalter dem Gericht anzeigt, daß der\ndas Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen              Zwangsvergleich erfüllt ist.\nvorauszusehen ist.\n§116\n(3) Im übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3,\n§§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende               Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Vorstands ein-\nAnwendung.                                                   zustellen, wenn er nach dem Ablauf der Anmeldefrist die\nZustimmung aller Konkursgläubiger, die Forderungen\n§ 115d                            angemeldet haben, beibringt und nachweist, daß andere\n(1) Durch die Bestimmungen der §§ 11 Sb, 11 Sc wird die    Gläubiger nicht bekannt sind. Inwieweit es der Zustim-\nEinziehung der Nachschüsse von den in der Genossen-          mung oder der Sicherung von Gläubigem bedarf, deren\nschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.                  Forderungen angemeldet, aber nicht festgestellt sind, ent-\nscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.\n(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Aus-\ngeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu                                       §117\nerstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung\nder sämtlichen in § 105 Abs. 1 bezeichneten Konkurs-            Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei\ngläubiger bewirkt ist.                                       den diesem in§ 106 Abs. 1, § 109 Abs. 1, §§ 113, 114\nzugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen.\n§ 115e\n(1) Der Abschluß eines Zwangsvergleichs (§ 173 der ·                                    § 118\nKonkursordnung) ist zulässig, sobald der allgemeine                                   (weggefallen)\nPrüfungstermin abgehalten und solange nicht das Nach-\nschußverfahren beendet ist.\nAchter Abschnitt\n(2) Die Vorschriften der Konkursordnung über den\nZwangsvergleich finden mit folgenden Abweichungen\nHaftsumme\nAnwendung:\n§ 119\n1. Vor Abschluß des Zwangsvergleichs muß der Revi-\nBestimmt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf\nsionsverband, dem die Genossenschaft angeschlos-\neine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu\nsen ist, darüber gehört werden, ob der Zwangsver-\nleisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht\ngleich mit den Interessen der Genossen vereinbar ist;\nniedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.\n2. zum Abschluß des Zwangsvergleichs ist erforderlich,\ndaß die Gläubiger, die Mitglieder der Genossenschaft                                   §120\nsind, und die Gläubiger, die es nicht sind, gesondert        Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1\nmit den in § 182 der Konkursordnung festgesetzten         bis 3 sinngemäß.\nMehrheiten zustimmen;\n§ 121\n3. der Zwangsvergleich kann wegen unredlichen oder\nIst ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil\nleichtsinnigen Verhaltens des Vorstandes (§ 187 der\nbeteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger\nKonkursordnung) nur verworfen werden, wenn ein\nerheblicher Teil der Genossen das Verhalten des Vor-      aJs der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den\nGesamtbetrag. Das Statut kann einen noch höheren\nstands gekannt hat;\nBetrag festsetzen. Es kann auch bestimmen, daß durch\n4. der Zwangsvergleich wird vom Konkursverwalter             die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Er-\ndurchgeführt; die §§ 105 bis 11 Sa, 141 finden An-        höhung der Haftsumme nicht eintritt.\nwendung;\n§§ 122 bis 145\n5. eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftig\nbestätigten Zwangsvergleich gegen einen Dritten, der                               (weggefallen)\nneben der Genossenschaft ohne Vorbehalt der Einrede\nder Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat\n(§ 194 der Konkursordnung), findet nur statt, wenn                             Neunter Abschnitt\nder Dritte die Verpflichtungserklärung in öffentlich                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nbeglaubigter Form gegenüber dem Gericht oder\nmündlich in dem Vergleichstermin abgegeben hat;\n§ 146\n6. der Zwangsvergleich wird hinfällig, wenn der Konkurs-\n(weggefallen)\nverwalter dem Gericht anzeigt, daß der Vergleich nicht\nfristgemäß erfüllt ist; bezieht sich die Anzeige auf\nAbschlags- oder Ratenzahlungen, so entscheidet                                         § 147\ndas Gericht nach freiem Ermessen, ob der Zwangs-             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nvergleich hinfällig wird. Die Anzeige kann erst zwei      strafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder\nWochen nach Ablauf des im Vergleich bestimmten            als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach\nZahlungstages erfolgen. Wird der Zwangsvergleich          § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der\nhinfällig, so wird das Konkursverfahren ohne Rücksicht    Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche\nauf den Zwangsvergleich fortgesetzt;                      Umstände verschweigt.","---------~- - - - - \" ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2226                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands    Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich\noder des Aufsichtsrats oder als Liquidator                     ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\n1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen        Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\noder Übersichten über den Vermögensstand, die Mit-        unbefugt verwertet.\nglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Aus-          (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft ver-\nkünften in der Generalversammlung unrichtig wieder-       folgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator\ngibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in   die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied\nVerbindung mit § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs         des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand\nmit Strafe bedroht ist,                                   oder die Liquidatoren antragsberechtigt.\n2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossen-                                  § 152\nschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die         (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nVerhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt\noder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Ver-   1 . besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert,\nbindung mit§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit             sich versprechen läßt oder annimmt, daß er bei einer\nStrafe bedroht ist.                                           Abstimmung in der Generalversammlung oder der Ver-\ntreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter\nnicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder\n§ 148\n2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nverspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstim-\nstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands\nmung in der Generalversammlung oder der Vertreter-\noder als Liquidator unterläßt,\nversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht\n1. entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Vertust, der durch die           oder in einem bestimmten Sinne stimme.\nHälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nund der Rücklagen nicht gedeckt ist, die General-\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen,\n2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit oder                                  §§ 153 und 154\nÜberschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens\noder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu be-                                (weggefallen)\nantragen.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-                        Zehnter Abschnitt\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nSchlußbestimmungen\n§149\n§155\n(weggefallen)\n(gegenstandslos)\n§150\n§ 156\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(1) Die Vorschriften der §§ Sa, 9, 9a des Handelsgesetz-\nstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines\nbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwen-\nPrüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet\ndung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragun-\noder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.\ngen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,    Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen       des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf    § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von\nJahren oder Geldstrafe.                                        Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger\nstatt. Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben\n§ 151\ndem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekannt-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-    machungen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht\nstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossen-          jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen\nschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-         während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen\nnis, das ihm in seiner Eigenschaft als                         erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsregister bei\n1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder          einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen\nLiquidator oder                                           sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird\ndie Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten\n2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers                           Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine\nbekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der          Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die\nNummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in Ver-      Stelle der Zivilkammer.\nbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe               (2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister so-\nbedroht ist.                                                   wohl der Hauptniederfassung als auch der Zweignieder-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,   lassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptnieder-\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen       lassung bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung durch\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei    das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag\nJahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein          des Vorstands statt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                2227\n(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die                                   § 161\nEintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.          Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\n(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nals erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im Falle des    rates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung\nAbsatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung ent-    und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht\nhaltenden Blätter erschienen ist.                           in das Genossenschaftsregister und das Verfahren bei\nAnmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu\ntreffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierungen\n§ 157                           nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt\nhaben, daß das Genossenschaftsregister in maschineller\nDie Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind         Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch\ndurch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämt-         Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmun-\nliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzu-   gen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel-\nreichen.                                                    heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Über-\nmittlung von Daten aus dem Genossenschaftsregister\n§§ 158 und 159                       durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Han-\ndelsgesetzbuchs) geregelt werden.\n{weggefallen)\n§ 162\n§ 160                               Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungs-\nunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungs-\n(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Gericht    politik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene\n(§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57      Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungs-\nAbs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen   verbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. Die\nVorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhal-      Unternehmen können bis zum 30. Juni 1990 gegenüber\nten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands    dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31. Dezember\nund die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1       1991 erklären; das Recht zur Kündigung nach der Satzung\nSatz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit§ 53 des Handels-      des Prüfungsverbands bleibt unberührt.\ngesetzbuchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56\nAbs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in                                      § 163\n§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handels-           (1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich geführte\ngesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mit-         Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des Jahres 1993\nglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die         bei dem Gericht eingereicht, aber nicht erledigt worden\nLiquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die      sind, hat das Gericht unverzüglich der Genossenschaft\nGenossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder       zuzuleiten.\nohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist.\n(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genossen die\n(2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften   Vormerkung des Ausscheidens eines Genossen ein-\nmaßgebend, welche zur Erzwingung der im Handels-            getragen, gilt der Austritt oder die Ausschließung des\ngesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels-            Genossen als am Tage der Vormerkung erfolgt, sofern der\nregister gelten. Auf die Erzwingung der Befolgung der in    Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form anerkennt\n§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handels-        oder er zur Anerkennung rechtskräftig verurteilt wird. Die\ngesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist§ 335 Satz 2, 4     Genossenschaft hat den Zeitpunkt des Ausscheidens\nbis 7 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-             unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und den\nwenden.                                                     Genossen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.","2228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen\nund der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften\nverschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen\n(Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz - MitbestBeiG)\nVom 23. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         rechtlich mit dem tatsächlichen Wert des eingebrachten\nBetriebsvermögens angesetzt werden.\n§1\n(2) § 1 gilt ferner nicht, wenn die im Zeitpunkt des Vor-\nFührt eine in § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über         gangs auf das Unternehmen angewandten Vorschriften\nsteuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens-          über die Vertretung der Arbeitnehmer in dessen Organen\nform vom 6. September 1976 (BGBI. 1S. 2641 ), das zuletzt     eine Mindestzahl von Arbeitnehmern dieses Unterneh-\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993           mens voraussetzen und die nach diesen Vorschriften\n(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, bezeichnete Ein-       berechnete Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens auf\nbringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 8 des            weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl\ngenannten Gesetzes bezeichnete Einbringung von Betrie-        sinkt.\nben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang\nbeteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen                                    §3\ndie Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang be-\nstehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des              Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unter-\nUnternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als      nehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines\nnicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für         Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeit-\ndie weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs           punkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen,\nangewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeit-      Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Ver-\nnehmer in Organen des Unternehmens geht.                      hältnisse maßgebend.\n§2                                                               §4\n(1) § 1 gilt nicht, wenn das eingebrachte Betriebsver-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nmögen oder die an seine Stelle tretenden Anteile steuer-      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}