{"id":"bgbl1-1994-58-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":58,"date":"1994-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/58#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-58-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_58.pdf#page=46","order":10,"title":"Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)","law_date":"1994-08-23T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":46,"num_pages":15,"content":["2246                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Anlaufen der inneren Gewässer\nder Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten\nseewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen\n(Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV)*)\nVom 23. August 1994\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Satz 2,                    (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes in                     hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                         jährlich in deutscher und englischer Sprache in den\n(BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                    \"Nachrichten für Seefahrer\" bekanntzumachen.\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr:                                            (3) Diese Verordnung gilt nicht\n1. für Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n§1                                           des Bundes einschließlich des Bundesamtes für See-\n(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze                        schiffahrt und Hydrographie sowie der Bundeswehr,\ndes deutschen Küstenmeeres kommend die inneren                             2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 6 der Anlage für\nGewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder                          Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche\naus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Verringerung                        Schiffe, die nicht zu kommerziellen Zwecken ein-\nund Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt                             gesetzt werden.\ndie in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und\nAuslaufen einzuhalten.\n§2\n*) § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.1 bis 2.5, 3 und 6 der       § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 1, 2.6, 3, 4,\nAnlage dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom       5, 6.1 und 7 der Anlage sowie Abs. 2 und 3 tritt am\n13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die See-\nhäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefähr-    1. Januar 1995 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung\nliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 24 7 S. 19). am 13. September 1995 in Kraft.\nBonn, den 23. August 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                             2247\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\n1. Begriffsbestimmungen\nIm Sinne der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen, die der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion in Übereinstimmung mit Artikel 211 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982\nmitgeteilt worden sind, bedeuten:\n1. ,,Ausrüster\" auch Eigentümer, Charterer, Reeder oder Makler von Schiffen;\n2. ,.gefährliche Güter\": Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung der Klassen 1 bis 9\ndes IMDG-Code fallen oder flüssige Chemikalien und verflüssigte Gase, die in Teil B und C des Kapitels VII\nder Anlage zum Internationalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. II S. 2317), in der\nin der Bundesrepublik Deutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung. aufgeführt sind (IBC- und IGC-Code),\nausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;\n3. ,.umweltschädliche Güter\":\n-   Öle nach Anlage 1, Anhang I des MARPOL-Übereinkommens,\n-   schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IBC-Code gekenn-\nzeichnet sind sowie\n-   Schadstoffe nach Anlage III des MARPOL-Übereinkommens, wie sie im IMDG-Code als Meeresschadstoffe\nbezeichnet sind,\nausgenommen Bunker sowie Vorräte und Ausrüstung, die zur Verwendung an Bord der Schiffe bestimmt sind;\n4. ,.MARPOL-Übereinkommen\": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu dem übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1993 (BGBI. II S. 993), in der in der Bundesrepublik Deutschland\njeweils in Kraft gesetzten Fassung;\n5. ,,Kollisionsverhütungsregeln\": das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 13. Juli 1977 (BGBI. 1\nS. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. I S. 880), in der in der Bundesrepublik\nDeutschland jeweils in Kraft gesetzten Fassung;\n6. ,,IMDG-Code\": der im Bundesanzeiger Nummer 98a vom 1. Juni 1991 bekanntgegebene !MO-Code für die\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, in der Fassung, die nach § 2 der Gefahrgutverordnung-See\njeweils maßgeblich ist;\n7. ,,IBC-Code\": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den Bau\nund die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern, in der Fassung, die\nnach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;\n8. ,,IGC-Code\": der im Bundesanzeiger Nummer 125a vom 12. Juli 1986 bekanntgegebene IMO-Code für den\nBau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern, in der Fassung, die nach § 6 der\nSchiffssicherheitsverordnung jeweils anzuwenden ist;\n9. ,,!MO-Entschließung A. 648(16)\": die von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am\n19. Oktober 1989 angenommene Entschließung über allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffs-\nmeldesysteme, einschließlich der Richtlinien Ober die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern,\nSchadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen -Anhang 1 -;\n10. ,,Maritime Verkehrssicherung\": die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrs-\nunterstützungen sowie erlassenen Verkehrsregelungen, die von den Fahrzeugführern im Rahmen der see-\nmännischen Sorgfaltspflicht zur sicheren Schiffsführung zu beachten sind;\n11. ,,Verkehrsinformationen .. : nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Ver-\nkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen\nAbständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;\n12. ,,Verkehrsunterstützungen\": Informationen und Empfehlungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt, die auf\nAnforderung, im Rahmen einer Schiffsberatung durch Seelotsen bei verminderter Sicht oder wenn die\nVerkehrszentrale es aufgrund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich ent-\nsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse\nauch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken\nkönnen;","2248                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n13. ,.Verkehrsregelungen\": Maßnahmen der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührun-\ngen oder zur Verkehrsablaufsteuerung sowie zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren für die\nMeeresumwelt, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und\nTideverhältnisse die Regelung von bestimmten Geschwindigkeiten und Manövern, insbesondere von Begeg-\nnungs- und Überholmanövern, umfassen können;\n14. ,,Verkehrszentrale\": die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für den Bereich der inneren\nDeutschen Bucht eingerichtete Revierzentrale, Anruf: ,,German Bight Traffic\" auf UKW-Kanal 79 beziehungs-\nweise SO;\n15. .,Innere Deutsche Bucht\" (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus Anhang 2;\n16. ,,UN-Nummer\": die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuß der Sachver-\nständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den\nNummern 6, 7 und 8 genannten Codes aufgeführt ist.\n2.   Meldungen und Hörbereitschaft\n2.1 Der Ausrüster eines anlaufenden Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder\nin verpackter Form befördert, hat beim Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen außerhalb der Europäischen\nUnion, wenn der erste Bestimmungshafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, folgende Angaben an die Zentrale Meldestelle, Am Alten Hafen 2,\n27457 Cuxhaven, Telefax +(4721) 106466, oder durch elektronische Datenfernübertragung zu melden:\na) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,\nb) Flagge des Schiffes,\nc) Länge, Breite und Abgangstiefgang des Schiffes in Metern,\nd) Bestimmungshafen und Ankunftstiefgang des Schiffes,\ne) voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen/voraussichtliche Auslaufzeit,\nf) geplante Route,\ng) genauer technischer Name der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter ergänzt durch UN-Nummer und\nKlasse gemäß IMDG-, IBC- und IGC-Code, Mengen dieser Güter und jeweilige Lage im Schiff und, soweit die\nGüter in ortsbeweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die auf ihnen angebrachte ldentifizierungs-\nnummer, zum Beispiel Containernummer,\nh) Bestätigung, daß eine Aufstellung oder ein Manifest mit einem detaillierten Verzeichnis der geladenen\ngefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein\nentsprechender Stauplan griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird.\nDie Pflicht zur Meldung der Angaben nach Buchstabe g gilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen\nHafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen und jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen\nwerden können; diese Behörden oder Stellen werden von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nbekanntgemacht. Die Befreiung gilt nicht, wenn nur die Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt\nist.\n2.2 Der Ausrüster eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter\nForm befördert und aus einem deutschen Seehafen ausläuft, hat der Zentralen Meldestelle die Angaben nach\nNummer 2.1 vor dem Auslaufen zu melden. Die Pflicht zur Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 Buchstabe g\ngilt als erfüllt, wenn diese Angaben der zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr benannten Stelle vorliegen\nund jederzeit von der Zentralen Meldestelle abgerufen werden können; diese Behörden oder Stellen werden von\nder zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion bekanntgemacht.\n2.3 Wird ein Schiff, das die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder aus diesen ausläuft, von\neinem Seeunfall, Ereignis oder einem sonstigen Umstand betroffen, wodurch ein Schaden für die deutsche Küste\noder damit verwandte Interessen entsteht oder entstehen kann, insbesondere von\na) einem Überbordgehen gefährlicher Güter,\nb) einem Einleiten im Sinne des MARPOL-Übereinkommens von umweltschädlichen Gütern oder\nc) einer konkreten Gefahr eines solchen Überbordgehens oder Einleitens,\nso hat der Kapitän zum Schutz vor Verschmutzung unverzüglich die Einzelheiten des Seeunfalls, Ereignis~es\noder Umstands sowie die Angaben nach Nummer 2.1 der Zentralen Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die\nzuständige Verkehrszentrale unterrichtet. Die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Nummer 2.1 gilt als erfüllt,\nwenn der Kapitän angibt, bei welcher Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union diese Angaben zur\nVerfügung stehen. Ist die Meldung eines solchen Schiffes unvollständig oder nicht erhäJtlich oder ist das Schiff\nverlassen, so hat der Ausrüster auf Anforderung der Zentralen Meldestelle diese Verpflichtungen in möglichst vollem\nUmfang zu erfüllen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                             2249\n2.4 Die Meldungen der Angaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 haben nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1\nzu erfolgen. Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 haben schriftlich zu erfolgen und müssen Namen,\nAnschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Ausrüsters enthalten.\n2.5 Liniendienste mit einer Fahrzeit von bis zu 1 Stunde sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1\noder 2.2 befreit. Liniendienste mit einer Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde können auf Antrag des Ausrüsters nach\nZustimmung. durch die Europäische Kommission von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.1\noder 2.2 durch das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt befreit werden. Der Ausrüster hat sicherzustellen, daß\ndie Angaben nach Nummer 2.1 jederzeit auf Anforderung der Zentralen Meldestelle nach Maßgabe des Anhangs 1\nschriftlich übermittelt werden können.\n2.6 Der Kapitän eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes ein-\nschließlich Schub- und Schleppverbandes von mehr als 50 m Länge hat, wenn das Verkehrstrennungsgebiet\n„German Bight Western Approach\" befahren wird, beim Passieren der Leuchttonne „GW 7\" oder, wenn von Norden\nkommend eine Position westlich oder östlich des Leuchtturms Helgoland angesteuert wird, vor dem Passieren der\nseewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres folgende Angaben der Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk\nzu melden:\na) Name, Rufzeichen und Art des Schiffes,\nb) Position des Schiffes,\nc) Länge, Breite und Tiefgang des Schiffes in Metern,\nd) Abgangs- und Bestimmungshafen des Schiffes,\ne) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut befördert werden und,\nwenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder solche Güter befördert\nworden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,\nf) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und\ng) Reeder oder dessen Bevollmächtigte.\nDie Meldung der vorstehenden Angaben hat nach Maßgabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu erfolgen. Nach\nAbgabe der Meldung über UKW-Sprechfunk müssen die Schiffe ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 an-\nsprechbar sein. Schiffe, die das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach\" befahren, haben\nzusätzlich beim Passieren der Leuchttonne „GW 9\" den Namen und das Rufzeichen, die Position und Passierzeit\nder Verkehrszentrale zu melden.\n3.  Einrichtung einer maritimen Verkehrssicherung\n3.1 Der Schiffsverkehr vor der deutschen Nordseeküste und in den angrenzenden Revieren wird durch die in der inneren\nDeutschen Bucht eingerichtete maritime Verkehrssicherung überwacht und unterstützt.\n3.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Kapitän im Rahmen seiner seemännischen Sorgfalts-\npflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anforderung\nin englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entsprechend den\nBedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen nach-\nzukommen.\n3.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Kapitän nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die\nKollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden nationalen Sonder-\nvorschriften zu befolgen.\n4.  Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes \"German Bight Western Approach\"\n(Tiefwasserweg)\nVon Westen die innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende\na) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens\nbefördern,\nb) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die schädliche flüssige Stoffe der\nGruppe C oder D nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,\nc) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die schädliche flüssige Stoffe der Gruppe A\noder B nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens als Massengut befördern,\nd) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1O000, die Flüssiggas als Massengut befördern,\nhaben das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach\" zu befahren.","2250                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Wegerechtschiffe\n5.1 Die die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffe gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken\nvom Feuerschiff \"GB\" oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe aufgrund ihres Tiefganges in den\nvoraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie\nhaben dies der Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3\nBuchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b\nder Kollisionsverhütungsregeln zu führen.\n5.2 Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der Tide-\nfahrplan des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes eingehalten werden kann.\n6.   Lotsenannahmepflicht\n6.1 In der inneren Deutschen Bucht haben einen Seelotsen anzunehmen:\na) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne \"GW/TG\" in Richtung\nAußenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:\nTankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986\n(BGBI. 1987 II S. 141 ), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten\nBreite von 21 m und mehr;\nb) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB\" in Richtung Außenposition des\nLotsenschiffes vor der Wesermündung:\naa) Tankschiffe im Sinne des§ 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April\n1991 (BGBI. 1 S. 880), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Länge über alles von 130 m oder einer\ngrößten Breite von 21 m und mehr,\nbb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder\neinem Tiefgang von 13,5 m und mehr,\ncc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite über alles von 35 m und\nmehr,\nc) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „GB\" in Richtung Außenposition der\nLotsenschiffe vor der Elbmündung:\naa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung\nmit einer Länge über alles von 130 m oder einer größten Breite über alles von 21 m und mehr,\nbb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 220 m oder einer größten Breite von 32 m und mehr,\ncc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 300 m oder einer größten Breite von 35 m und mehr.\nDie Lotsverordnungen Elbe vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7061), Weser/Jade vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7129) und\nEms vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7131) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die genannten Fahrtstrecken\naußerhalb des deutschen Küstenmeeres als Bedingung für das An- und Auslaufen entsprechend.\n6.2 Der Kapitän hat die in Anhang 3 aufgeführte Prüfliste rechtzeitig vor Beginn der Lotsberatung sorgfältig in zwei-\nfacher Ausfertigung zu erstellen und sie dem Seelotsen zu dessen Unterrichtung und auf Anforderung der See-\nBerufsgenossenschaft zur Verfügung zu stellen.\n7.   Folgen einer Nichtbeachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen\nDie Beachtung der Bedingungen für das An- und Auslaufen von Schiffen entspricht seemännischer Sorgfalt. Wird\nfestgestellt, daß ein an- oder auslaufendes Schiff diese Bedingungen nicht erfüllt, wird es von der Verkehrszentrale\ndarauf hingewiesen. Hält es trotz des Hinweises diese Bedingungen nicht ein, können die zuständigen Behörden\ndiesen Tatbestand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherhei.ts-\nvorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.\nDies gilt für ein Schiff mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern auch dann, wenn es dem Seelotsen oder der\nSee-Berufsgenossenschaft trotz Aufforderung die Prüfliste nicht vorlegt oder sich schwerwiegende Mängel hin-\nsichtlich der durch allgemein anerkannte internationale Regeln oder Normen vorgeschriebenen Bauart, Ausrüstung\noder Besatzung des Schiffes ergeben oder das Verzeichnis der geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen\nGüter nicht griffbereit auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorliegt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                            2251\nAnhang 1\n(zu Nummer 1.9)\n1.  Verfahren\nDie Meldungen sind wie folgt zu senden:\nFahrtplan (SP):\nvor oder unmittelbar vor dem Auslaufen aus einem Hafen innerhalb eines Systems oder bei der Einfahrt in das von\neinem System abgedeckte Gebiet,\nPositionsmeldung (PR):\nwenn notwendig, zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Systems,\nDeviationsmeldung (DR):\nwenn die Position des Schiffes sich erheblich von der aus früheren Meldungen ablesbaren Position unterscheidet,\nwenn die gemeldete Route geändert wird oder nach Entscheidung des Kapitäns,\nSehfußmeldung (FR):\nbei Ankunft am Bestimmungsort und bei Verlassen des von einem System abgedeckten Gebiets,\nMeldung über gefährliche Güter (DG):\nbei einem Ereignis mit dem Freiwerden oder möglichen Freiwerden über Bord von verpackten gefährlichen\nGütern, einschließlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und\nTrägerschiffsleichtern enthaltenen Güter,\nSchadstoffmeldung (HS):\nbei einem Ereignis in Verbindung mit dem Einleiten oder möglichen Einleiten von Öl (MARPOL 73fi8, Anlage 1)\noder giftigen Flüssigkeiten in großen Mengen (MARPOL 73fi8, Anlage II),\nMeldung über Meeresschadstoffe (MP):\nim Fall des Freiwerdens oder möglichen Freiwerdens über Bord von Schadstoffen in verpackter Form, einschließ-\nlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern\nenthaltenen Güter, die im IMDG-Code als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind (MARPOL 73ll8, Anlage III),\nandere Meldungen:\nin Übereinstimmung mit den Verfahren des Systems nach Absatz 9 der Allgemeinen Grundsätze.\n2.  Standardmeldeformat und -meldeverfahren\n2.1 Ungeeignete Spalten des Schiffsmeldeformats sollten aus der Meldung herausgenommen werden.\n2.2 Bei möglichen sprachlichen Schwierigkeiten sollte Englisch verwendet werden, wobei, wo immer dies möglich ist,\ndas Standard Marine Navigational Vocabulary' benutzt werden sollte. Alternativ kann der International Code for\nSignals zum Senden detaillierter Informationen verwendet werden. Bei Benutzung des International Code sollte\nder entsprechende Indikator nach dem alphabetischen Index angegeben werden.\n2.3 Bei Routeninformationen sollten für jeden Wendepunkt, wie in C angegeben, der jeweilige Breiten- und Längen-\ngrad zusammen mit der Art des beabsichtigten Kurses zwischen diesen Punkten angegeben werden, z. 8. \"AL\"\n(rhumb line = Loxodrome), ,,GC\" (great circle = Orthodrome) oder „coastal\", oder im Fall der Küstenschiffahrt\nTag und Uhrzeit, zu denen voraussichtlich signifikante Punkte passiert werden, durch eine sechsstellige Zahl\nwieunterB.\nTelegraphie                  Telefon                    Funktion                 Angeforderte\n(Alternative)                                       Informationen\nSystemname                  Systemname                 Systemidentifikator       Schiffsmeldesystem\n(z. 8. AMVER/AUSREP/        (z. 8. AMVER/AUSREP/                                 oder nächste geeignete\nMAREP/ECAREG/                MAREP/ECAREG/                                       Küstenfunkstation\nJASREP)                     JASREP)\nVollständig angeben        Art der Meldung           Art der Meldung:\nSP                                                                               Fahrtplan\nPR                                                                               Positionsmeldung\nDR                                                                               Deviationsmeldung\nFR                                                                               Schlußmeldung\nDG                                                                               Meldung über gefährliche\nGüter\nHS                                                                               Schadstoffmeldung\nMP                                                                               Meldung über Meeres-\nschadstoffe","2252                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTelegraphie         Telefon                      Funktion                Angeforderte\n(Alternative)                                        Informationen\nVollständige Angabe                                                      Andere Meldungen\nA                   Schiff (Alfa)                Schiff                   Schiffsname, Rufzeichen\noder Seefunkstellen-Ruf-\nnummer, Flagge\nB                   Zeit                         Datum und Uhrzeit        Eine sechsstellige Zahl,\n(Bravo)                     des Ereignisses          die den Tag (erste\nzwei Zahlen), die Stunden\nund Minuten (letzte\nvier Zahlen) angibt. Wenn\nnicht UTC, benutzte\nZeitzone angeben\nC                    Position                    Position                 Eine vierstellige Zahl,\n(Charlie)                                            die die Breite in Grad und\nMinuten ergänzt durch\nN (Nord) oder S (Süd)\nangibt, sowie eine fünf-\nstellige Zahl, die die\nLänge in Grad und\nMinuten, ergänzt durch\nE (Ost) oder W (West),\nangibt;\noder\nD                   Position                     Position                Rechtweisende Peilung\n(Delta)                                              (erste drei Zahlen) und\nEntternung(Entternung\nangeben) in Seemeilen\nab einer deutlich erkenn-\nbaren Landmarke (Land-\nmarke angeben)\nE                   Kurs                         Wahrer Kurs             Eine dreistellige Zahl\n(Echo)\nF                    Geschwindigkeit             Geschwindigkeit in      Eine dreistellige Zahl\n(Foxtrot)                   Knoten und Zehntel-\nknoten\nG                    Abgang                      Abgangshafen            Name des letzten\n(Golf)                                              Anlaufhafens\nH                    Eintritt                    Datum, Uhrzeit und      Eintrittszeit ausgedrückt\n(Hotel)                     Eintrittspunkt in das   wie in (B) und Eintritts-\nSystem                  position ausgedrückt\nwie in (C) oder (0)\n1                    Bestimmungsort und          Bestimmungsort          Name des Hafens und\nvoraussichtliche Ankunft    und voraussichtliche     Datum-Zeit-Gruppe\n(lndia)                     Ankunftszeit            wie in (B)\nJ                    Lotse                       Lotse                   Angeben, ob sich ein\n(Juliett)                                            Überseelotse oder ein\nRevierlotse an Bord\nbefindet\nK                    Austritt                    Datum, Zeit und         Austrittszeit wie in (B)\n(Kilo)                      Austrittspunkt aus dem   und Austrittsposition\nSystem                   wie in (C) oder (D)\nL                    Route                       Routeninformation        Beabsichtigter Kurs\n(Lima)","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                          2253\nTelegraphie      Telefon                  Funktion                 Angeforderte\n(Alternative)                                     Informationen\nM                 Funkverkehr              Funkverkehr             Namen der Stationen/\n(Mike)                                           gesicherte Frequenzen\nvollständig angeben\nN                 Nächste Meldung          Zeitpunkt der nächsten  Datum-Zeit-Gruppe\n(November)                Meldung                 wie in (B)\n0                Tiefgang                 Augenblicklicher         Vierstellige Zahl,\n(Oscar)                  statischer Maximal-     die Meter und Zentimeter\ntiefgang                  angibt\np                 Ladung                   Ladung an Bord          Ladung und kurze\n(Papa)                                           Angaben zu jeder gefähr-\nliehen Ladung sowie zu\nSchadstoffen und gas-\nförmigen Stoffen, die eine\nGefahr für Personen\nund Umwelt darstellen\nkönnen\n(vgl. genaue Melde-\nanforderungen)\na                 Mangel, Schaden,         Mängel/Schäden/Fehler/   Kurze Angaben zu\nFehler, Beschränkungen   andere Beschränkungen    Mängeln, Schäden,\n(Quebec)                                          Fehlern oder anderen\nBeschränkungen\n(vgl. genaue Melde-\nanforderungen)\nR                 Verschmutzung/gefähr-    Beschreibung der Ver-    Kurze Angaben zur Art\nliehe Güter, die über    schmutzung oder der      der Verschmutzung (Öl,\nBord frei geworden sind  über Bord frei geworde-  Chemikalien usw.) oder\n(Romeo)                  nen gefährlichen Güter   der über Bord gegange-\nnen gefährlichen Güter;\nPosition wie in {C)\noder{D)\n(vgl. genaue Melde-\nanforderungen)\ns                 Wetter                   Wetterbedingungen        Kurze Angaben zu den\n(Sierra)                                          vorherrschenden Wetter-\nund Seebedingungen\nT                 Spediteur                Bevollmächtigter         Namen und nähere\n(Tango)                  des Schiffes und/oder   Angaben zum Bevoll-\nSchiffseigner            mächtigten oder Eigner\ndes Schiffes oder\nbeiden im Hinblick auf\ndie Bereitstellung von\nInformationen\n(vgl. genaue Melde-\nanforderungen)\nu                 Größe und Typ            Schiffsgröße            Angaben zu Länge,\n(Uniform)                                         Breite, Tonnage und\nSchiffstyp usw.,\nnach Bedarf\nV                 Medic                    Medizinisches Personal   Arzt, Assistent,\n(Victor)                                          Krankenschwester,\nPersonal ohne medi-\nzinische Ausbildung\nw                 Personen                 Gesamtzahl der           Zahl angeben\n{Whiskey)                Personen an Bord","2254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTelegraphie                    Telefon                     Funktion                 Angeforderte\n(Alternative)                                        Informationen\nX                              Bemerkungen                Verschiedenes            Andere Informationen,\n(X-Ray)                                              einschließlich gegebenen-\nfalls kurzer Angaben\nzum Ereignis und zu den\nanderen Schiffen, die\nentweder am Ereignis,\nan Hilfeleistungen\noder Rettungsaktionen\nbeteiligt sind\n(vgl. genaue Melde-\nanforderungen)\n3.      Richtlinien für genaue Meldeanforderungen\n3.1     Meldungen über gefährliche Güter (DG)\n3.1.1 Erste Berichte sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, 0, R, S, T, U, X des Standard-\nmeldeformats enthalten, die Angaben zu R sollten beinhalten:\nR 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,\n4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,\n5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter\nsich in einem ortsbeweglichen Tank oder Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer\noder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der\nLadeeinheiten,\n6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter,\n7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Güter auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,\n8 Angaben darüber, ob noch weitere Güter frei werden,\n9 Ursachen des Freiwerdens.\n3.1 .2 Ist der Zustand des Schiffes derart, daß die Gefahr eines weiteren Freiwerdens von verpackten gefährlichen\nGütern auf See besteht, sollten die Schlüsselbuchstaben P und Q des Standardmeldeformats gemeldet werden;\ndie Angaben zu P sollten beinhalten:\nP 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,\n4 Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter,\n5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich\nin einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer\noder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der\nLadeeinheiten,\n6 Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter.\n3.1.3 Nicht sofort verfügbare Einzelheiten sollten Gegenstand einer zusätzlichen Meldung beziehungsweise zusätz-\nlicher Meldungen sein.\n3.2    Schadstoffmeldungen (HS)\n3.2.1 Im Fall eines tatsächlichen Einleitens sollten die ersten HS-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D),\nE, F, L, M, N, 0, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall eines möglichen Einleitens sollte auch\nder Punkt P berücksichtigt werden. Die Angaben zu P, 0, R, T und X sollten beinhalten:\nP    1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung der giftigen flüssigen Stoffe an Bord,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,\n4 gegebenenfalls Namen der_Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,\n5 Menge;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                              2255\nQ    1 Schiffszustand, sofern relevant,\n2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung/BallasVTreibstoff;\nR    1 Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung des giftigen flüssigen Stoffes, der in die See eingeleitet wurde,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe,\n4 gegebenenfalls Namen der Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,\n5 geschätzte Menge der Stoffe,\n6 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,\n7 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe frei werden,\n8 Ursache des Freiwerdens,\n9 geschätzte Bewegung der eingeleiteten oder frei gewordenen Stoffe mit Angabe der Strömungsverhält-\nnisse, sofern bekannt,\n10 geschätzte Fläche der Verunreinigung, wenn möglich;\nT    1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,\nReeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr (deren) Beauftragter);\nX    1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,\n2 Hilfe- oder Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;\n3 der Kapitän eines Hilfe leistenden Schiffes oder Rettungsschiffes sollte in einer Meldung genaue Angaben\nzu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.\n3.2.2 Nach Übermittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer\nzusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher\nBedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu\nden Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.\n3.2.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte,\nsoweit praktisch möglich, Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), E, F, L, M, N, P, Q, R, S, T, U, X\ndes Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls den Küstenstaat über die Entwicklungen auf\ndem laufenden halten.\n3.3   Meldungen über Meeresschadstoffe (MP)\n3.3.1 Im Fall des tatsächlichen Austretens von Stoffen sollten die ersten MP-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A,\n8, C (oder D), M, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall des möglichen Austretens von\nStoffen (vgl. 3.4) sollte auch Punkt P eingeschlossen werden. Einzelheiten zu P, Q, R, T und X sollten beinhalten:\nP 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,\n4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,\n5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich\nin einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer\noder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,\n6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter;\nQ 1 Zustand des Schiffes, sofern relevant,\n2 Möglichkeit der Verlagerung von Ladung, Ballast, Treibstoff;\nR 1 korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter,\n2 UN-Nummer oder -Nummern,\n3 !MO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen,\n4 Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter,\n5 Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich\nin einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer\noder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen,\n6 geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter,\n7 Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind,\n8 Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe austreten,\n9 Ursachen des Freiwerdens;","2256                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nT 1 Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer,\nReeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr Beauftragter);\nX 1 Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes,\n2 Hilfe- und Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden;\n3 der Kapitän eines Schiffes, das Hilfe leistet oder an der Rettung beteiligt ist, sollte in einer Meldung genaue\nAngaben zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen.\n3.3.2 Nach Übennittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer\nzusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher\nBedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu\nden Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.\n3.3.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte\nim Rahmen des Möglichen Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, P, Q, R, S, T, U, X des\nStandardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls die Küstenstaaten über die Entwicklungen auf dem\nlaufenden halten.\n3.4   Wahrscheinlichkeit des Austretens\n3.4.1 Die Wahrscheinlichkeit, daß infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung Stoffe austreten, ist\nein Grund für eine Meldung. Bei der Beurteilung, ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht und ob eine Meldung\nerfolgen sollte, müssen unter anderem nachgenannte Faktoren berücksichtigt werden:\n.1 die Art des Schadens, der Störung oder des Versagens des Schiffes, seiner Maschinenanlage oder Ausrüstung\nund\n.2 See- und Windverhältnisse sowie Verkehrsdichte im Gebiet zum Zeitpunkt des Ereignisses.\n3.4.2 Es wird anerkannt, daß es undurchführbar wäre, genaue Definitionen für alle Arten von Ereignissen mit möglichem\nAustreten von Stoffen zu erarbeiten, die eine Meldepflicht rechtfertigen würden. Nichtsdestoweniger kann als\nallgemeine Richtlinie gelten, daß der Kapitän in den nachfolgenden Fällen eine Meldung erstatten sollte:\n.1 Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffe durch Beschädigung, Störung oder Betriebsversagen (Beispiele\nfür derartige Ereignisse: Kollision, Auflaufen, Feuer, Explosion, Störung am Schiffskörper, Flutung, Übergehen\nderladung)und\n.2 Störung oder Versagen der Maschinenanlagen oder Ausrüstung, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit\nder Schiffahrt führen (Beispiele für derartige Zwischenfälle: Störung oder Versagen der Rudermaschine,\nder Antriebseinheit, des Generatorsystems sowie wichtiger Navigationshilfen an Bord des Schiffes).","42\nÜi,11\nMaßstab: ca. 1 : 965 000\nS.AI\n55_0\n22\n,20·W1r                                                                                           50'\n',,            +I+\n',,                                                                           wäs1                           2,\nTr-\n',,\n',,\n',,                                                                          Nordsee\n(?     4 Mo.(U)158 24m 9M\n\\                               /\n~\n',,',,                                                             ·    ~}       24\n,s;,, 42                   ,)'f'-\n'/                                                            3•    IS\n28                                                                                                          40'                  CJ1\n/',\n',,\n',,            38     §zw•                                                                                                                                                            0)\n38        iJ4l   St                                                                                                                                1\n'\n~-\n1S.M ;i7.,i,11.\n/                                                                               ~\n+!+\n'                            tt\n~\n36                                                                                                                            ia.\n(?)\n37                                                                                                                                    30'                  ~\n)>\n... 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Angaben zum Schiff\nSchiffsname:                    Eigentümer:                               Baujahr:\nFlagge:                         Unterscheidungssignal:                    BRT/BRZ:\nHeimathafen:                    Länge:\nInternationales Rufzeichen des Schiffes (gegebenenfalls):\nKlassifikationsgesellschaft:\nKlassenzeichen:                 Schiff:                                   Maschinenanlage:\nAntriebsanlage:                                                           Leistung:\nSchiffsmakler:\nTiefgang:                vorn:                Mitte:               achtern:\nVolumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:\nB. Sicherheitseinrichtungen\nUneingeschränkt\nbetriebsbereit\nJa                   Nein               Mängel\n1. Bau und technische Ausrüstung\nHaupt- und Hilfsmaschinen                 0                    0\nHauptruderanlage                          0                    0\nHilfsruderanlage                          0                    0\nAnkergeschirr                             0                    0\nFest eingebaute                           0                    0\nFeuerlöscheinrichtung\nlnertgassystem                            0                    0\n(gegebenenfalls)\n2. Nautische Ausrüstung\nVerfügbare Manövrierdaten                 0                    0\nErste Radaranlage                         0                    0\nZweite Radaranlage                        0                    0\nKreiselkompaßanlage                      0                    0\nMagnet-Regelkompaß                       0                    0\nPeilfunkgerät                            0                    0\nEcholot                                  0                    0\nAndere elektronische Hilfsmittel         0                    0\nzur Standortbestimmung","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994                                    2259\nUneingeschränkt\nbetriebsbereit\nJa                      Nein                     Mängel\n3. Funkausrüstung\nTelegrafie-Funkanlage                      0                       0\nSprechfunkanlage                           0                       0\nC. Dokumente\nGültige Zeugnisse/Dokumente an Bord\nJa                       Nein\nBau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                               0                        0\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                       0                        0\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                    0                        0\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                        0                        0\nFreibordzeugnis                                                        0                        0\nKlassenzeugnis                                                         0                        0\nNachweis der Versicherung gegen das Risiko                             0                        0\nder Umweltverschmutzung\nSOLAS-Zeugnis über gefährliche Güter                                   0                        0\nInternationales Zeugnis betreffend die Sicherheit                      0                        0\nder Passagiere\nAusgefülltes Öltagebuch                                                0                        0\n(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung              0                        0\ngefährlicher Chemikalien als Massengut\n(Internationales) Zeugnis für die Eignung zur Beförderung              0                        0\nverflüssigter Gase als Massengut\n(Internationales) Zeugnis über die Verhütung                           0                        0\nder Ölverschmutzung (OPP-Zeugnis)\n(Internationales) Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung         0                        0\nbei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut\nD. Besatzung an Bord\nBefähigungszeugnis                  ausgestellt\n(genaue Bezeich-        von                        in\nnung und Nr.)           (Behörde)                  (Ort/Land)\nJa            Nein\nKapitän                   0             0\nErster Offizier           0             0\nzweiter Offizier          0             0\nDritter Offizier          0             0\nleitender Ingenieur       0             0\nErster Ingenieur          0             0\nZweiter Ingenieur         0             0\nDritter Ingenieur         0             0\nFunkoffizier              0             0\nGesamtzahl der\nMannschaften:                                          davon Deckdienst:       Maschinendienst:\nÜberseelotse an Bord      0             0\nDatum                                                  Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist,\nseines Stellvertreters","2260                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber die Besetzung der Kauffahrteischiffe\nmit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes\nVom 26. August 1994\nAuf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nverordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für\nZwecke des öffentlichen Seefunkdienstes vom 14. Juli 1981 (BGBI. 1S. 652) wird\naufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.\nBonn, den 26. August 1994\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}