{"id":"bgbl1-1994-57-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":57,"date":"1994-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_57.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)","law_date":"1994-08-24T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                                   2191\nVerordnung\nzur Durchführung des Biersteuergesetzes\n(Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)\nVom 24. August 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13       Zu § 18 des Gesetzes\nAbs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4,     § 28 Versandhandel, Beauftragter\n§ 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. De-\nzember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 2158) sowie auf Grund des          Zu § 19 des Gesetzes\n§ 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung            § 29 Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitglied-\nvom 16. März 1976 {BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes-                staaten, Steuerentlastung\nministerium der Finanzen:\nZu § 20 des Gesetzes\n§ 30 Rückbier\nInhaltsübersicht\n§ 31 Vergütung für versteuertes fremdes Bier\nZu § 3 des Gesetzes\n§ 32 Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers\n§ 1 Haustrunk\n§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer                    Zu § 22 des Gesetzes\nZu § 5 des Gesetzes                                             § 33 Probenentnahme\n§ 3 Herstellungsbetrieb                                         § 34 Inkrafttreten\n§ 4 Antrag auf Erlaubnis\n§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis\n§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse                           Zu § 3 des Gesetzes\n§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis\n§ 8 Lagerung                                                                                   §1\n§ 9 Untergang, Vernichtung\nHaustrunk\n§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch\n§ 11 Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb                       (1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer\nbefreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer\n§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb\nabgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behand-\nZu § 6 des Gesetzes                                            lung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der\n§ 13 Bierlager                                                 Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der\n§ 14 Antrag auf Erlaubnis                                      Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederla-\ngen oder Bierlagern unmittelbar oder mittelbar beschäftigt\n§ 15 Erteilung der Lagererlaubnis\nsind.\n§ 16 Sinngemäße Anwendung\n(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Auf-\nZu § 8 des Gesetzes                                            zeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem\n§ 17 Steuererklärung                                           Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berech-\ntigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an\nZu § 11 des Gesetzes\nsie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann\n§ 18 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet            zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen\n§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten\nden zollrechtlich freien Verkehr                          abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis\nZu § 12 des Gesetzes                                           besteht.\n§ 20 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren\n§2\n§ 21 Sicherheitsleistung\nHerstellung durch Haus- und Hobbybrauer\n§ 22 Berechtigter Empfänger\n§ 23 Beauftragter                                                  (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren\nHaushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch berei-\nZu § 13 des Gesetzes                                           tet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer\n§ 24 Bier aus Drittländern                                     Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das\nvon Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-\nZu § 14 des Gesetzes\nbrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten\n§ 25 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung                   der Hausbrauer hergestellt.\nZu § 15 des Gesetzes                                               (2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Her-\n§ 26 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung      stellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab\nanzuzeigen. In der Anzeige ist die Biennenge anzugeben,\nZu § 16 des Gesetzes                                           die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das\n§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.","2192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZu § 5 des Gesetzes                                          Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die\nRäume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das\n§3                              Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach\nvorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat\nHerstellungsbetrieb\nden Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der     zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Ver-\nbaulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die       lust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unver-\nEinrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Lagern und          züglich anzuzeigen.\nAbfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes Bier                                 §6\nund die zum Herstellen und Behandeln bestimmten Stoffe,\ndie Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhal-                    Änderung der Betriebsverhältnisse\ntung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner          Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Haupt-\ndie Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans-      zollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach\nportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,          § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken\nsowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für         anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des\nbetriebliche Zwecke genutzt werden.                          Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungs-\n(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von      maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollam-\nBelangen der Steueraufsicht bestimmen, daß                   tes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zah-\nlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stel-\n1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum\nHerstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,           lung des Konkurs- oder Vergleichsantrages sind ebenfalls\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzoll-\namtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km als zum Her-                                   §7\nstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.\nErlöschen, Fortbestand der Erlaubnis\n§4                                 (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch\nAntrag auf Erlaubnis                     1. Widerruf,\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5     2. Verzicht,\nAbs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausferti-   3. Fristablauf,\ngung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen\nHauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz,     4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses oder der\nRechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanz-             Gesamtvollstreckung mangels Masse.\namt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnum-          (2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor-\nmer anzugeben.                                               erst fort\n(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:                   1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen\n1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-               neuen Inhaber,\nschafts- oder Vereinsregister einzutragen· sind, ein     2. bei Tod des Betriebsinhabers,\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand;\n3. bei Eröffnung des Konkurses oder der Gesamtvoll-\n2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;                       streckung über das Vermögen des Betriebsinhabers,\n3. eine Betriebserklärung mit:                               4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen\na) Beschreibung des Herstellungsverfahrens,                  oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis\nerteilt ist.\nb) Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraus-\nsetzungsverfahren bezogenen Biersorten nach          Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nSteuerklassen zusammengefaßt (Sortimentsliste),        (3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen\nc) Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Ver-    Betriebsinhabers, der Konkursverwalter, der Verwalter im\nkehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezo-     Gesamtvollstreckungsverfahren und der Liquidator sind\ngen werden soll;                                     verpflichtet, jeweils den Eintritt des maßgebenden Ereig-\nnisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt\n4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung         anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.        Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung\n(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze bean-    haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei kön-\nsprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirt-       nen sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind,\nschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien           auf bereits vorliegende Angaben beziehen.\noffenzulegen.                                                  (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn\n(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-    1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-\namtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Anga-        zichtet,\nben zu machen.\n2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei\n§5                                  Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses\nErteilung der Herstellungserlaubnis                  gestellt oder\nDas Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2    3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt\nSatz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter         wird.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                              2193\n(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über  Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen\ndie dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr           des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebe-\ngetretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung        nem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme\nabzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der          teilzunehmen.\nBestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis             (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- .\neine Frist gewährt, hat er die Steueranmeldung für die zur   oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.\nZeit des Fristablaufes vorhandenen Bestände abzugeben.\n§12\n§8\nBierausschank im Herstellungsbetrieb\nLagerung\nWird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbe-\nAbgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.             trieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebs-\nräume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fäs-\n§9                             sern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelas-\nsenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbrin-\nUntergang, Vernichtung                     gen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anord-\n(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat    nungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Aus-\nder Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzu-         schankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nzeigen.                                                      lagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuer-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden,\nhat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen.\nDie Vernichtung ist amtlich zu überwachen.                   Zu § 6 des Gesetzes\n(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.\n§13\n§10                                                       Bierlager\nBelegheft, Biersteuerbuch                      (1) Das Bierlager nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes umfaßt\ndie Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Beleg-\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum Behandeln\nheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nund Abfüllen des Bieres, die Lagerstätten für abgefülltes\ntreffen.\nBier, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-\n(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Bier-   haltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner\nsteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu         die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans-\nführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere      portanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,\nAnschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann              sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für\nanstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnun-      betriebliche Zwecke genutzt werden.\ngen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\n(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von\nbeeinträchtigt werden. Es kann weiterhin summarische\nBelangen der Steueraufsicht bestimmen, daß\nAnschreibungen für längstens einen Kalendermonat\nzusammengefaßt zulassen.                                     1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht zum\nBierlager gehörend behandelt werden,\n§ 11                            2. Räume am gleichen Ort in das Bierlager einbezogen\nBestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb                   werden.\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalen-      (3) Bier darf in Bierlagern allen Behandlungen, außer\nderjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände      Bierherstellungshandlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des\nan Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb         Gesetzes, unterworfen werden.\neines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergeb-\nnis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit                                       §14\nder Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vor-\nAntrag auf Erlaubnis\nzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas-\nsen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsauf-           Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2\nnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor-       des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei\nher anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträ-     dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stel-\nger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen.          len. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebser-\nklärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehand-\n(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt\nzulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer    lungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche\nBierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzu-\npermanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-\nden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer          geben.\nBuchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, _daß\n§15\ndie Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche\nAufnahme festgestellt werden können.                                         Erteilung der Lagererlaubnis\n(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die                Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bier-\nBestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen.       absatz mindestens 5 000 Hektoliter und die Lagerdauer","2194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen.         zulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die\nFür Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert ab-       Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die\ngeben, beträgt der Mindestabsatz 1 000 Hektoliter, eine       Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung\nbestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des     (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rück-\nSatzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen,            schein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.\nwenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die\n(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinn-\nkann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfa-\ngemäß.\nchung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach\nAbsatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben\n§16\nEmpfänger abgegebenen Biermengen eine Sammelan-\nSinngemäße Anwendung                          meldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lie-\nferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklas-\nAuf Bierlager finden sinngemäß Anwendung:\nsen dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des fol-\n1. § 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsver-        genden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendun-\nhältnisse,                                                gen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren\n2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der             Aufschrift \"Unversteuertes Bier\" begleitet werden. Der\nErlaubnis,                                                Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lagerauf-\nzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem\n3. § 8 über die Lagerung,                                     Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausferti-\n4. § 9 über den Untergang und die Vernichtung,                gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.\nDieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstim-\n5. § 10 über das Belegheft und die Buchführung,\nmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-\n6. § 11 über die Bestandsaufnahme.                            rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger\nhat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein\nspätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an\nZu § 8 des Gesetzes                                           den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte\nSammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnun-\n§17                               gen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere\nim Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unterneh-\nSteuererklärung\nmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn\nDie Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem       Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\nVordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.            (5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der\nDas Hauptzollamt kann die Abgabe von Steuererklärun-          Überführung in ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3\ngen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt ·wur-       des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestim-\nden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge     mungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß das für das\nder Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen.               Zollverfahren zuständige Hauptzollamt in Feld C des in\nAbsatz 1 genannten Dokuments die Überführung in das\nZollverfahren bestätigt.\nZu § 11 des Gesetzes\n(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des\n§18                               zuständigen Hauptzollamtes das Bier unverändert vorzu-\nführen.\nVersand unter Steueraussetzung im Steuergebiet\n(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des\n(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steuerausset-      beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu-\nzung an ein anderes Steuerlager versenden will, hat für       lassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung an andere\nden Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder          Steuerlager im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuer-\ndas Handelsdokument nach der Verordnung (EWG)                 lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald\nNr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992             er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.\nzum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförde-         Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den\nrung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-        Steuerlagern bleiben unberührt.\nsetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder\n2, 4, 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist der\nStammwürzegehalt in Grad Plato anzugeben. Der Versen-                                     §19\nder hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen                           Versand im Steuergebiet\nund die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnun-                     im Anschluß an die Überführung\ngen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes                    in den zollrechtlich freien Verkehr\nhat der Versender Zusammenstellungen über den Ver-\nsand vorzulegen.                                                 Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zoll-\nrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt\n(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung  werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes\ndes Dokumentes nach Absatz 1 bei der Beförderung des          dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Haupt-\nBieres mitzuführen.                                           zollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18\n(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen    Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das\nLageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit        Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat\nseinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte            den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-\nAusfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor-        amt nach Satz 1 zuzusenden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                                2195\n/\nZu § 12 des Gesetzes                                             (6) Es gelten sinngemäß:\n1. § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,\n§20\n2. § 18 Abs. 6 für die Vorführung,\nlnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren\n3. § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im\n(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet         Steuergebiet.\nBier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den\nBetrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen                                      §21\nMitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwal-\nSicherheitsleistung\ntungsdokument oder das Handelsdokument nach der\nVerordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom                  (1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-\n11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdoku-          fahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamt-\nment bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger           bürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft\nWaren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)         oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit\nauszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in         muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten\nGrad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anfor-         im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitglied-\nderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der        staaten in Anspruch genommen werden kann.\nAlkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 °C anzugeben.             (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbür-\nDer Versender hat das Dokument in vier Exemplaren aus-\ngen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde\nzufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lagerauf-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den\nzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis\nVersender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\nvierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung\ndes Bieres mitzuführen.                                          (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-\n(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat für\ntungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-\nden Versand Sicherheit nach Maßgabe des§ 21 zu leisten.\nschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt-\n(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-    bürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versen-\nrung oder der Empfänger, haben der Versender oder der         der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im\nvon ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den       Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfah-\nVersender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die            ren durchzuführen.\nAnzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in\ndas begleitende Verwaltungsdokument oder das Han-                                           §22\ndelsdokument einzutragen.                                                       Berechtigter Empfänger\n(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen\n(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2\nMitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet\nNr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen\nverbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausferti-\nwill, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt\ngung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der\nschriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei\nBeförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18\nsind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer\nAbs. 3 zu verfahren.\nbei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridenti-\n(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern (Arti-      fikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den\nkel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABI.       Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der\nEG Nr. L226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht    Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten ent-\nund mittels des Einheitspapieres (Verordnung (EWG) Nr.        steht, anzugeben.\n717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspa-\n(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:\npier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das interne\ngemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Verordnung        1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\n(EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990                schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug\nüber das gemeinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG              nach neuestem Stand,\nNr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als begleitendes     2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und\nVerwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger                 den Verbleib des Bieres,\ndes Bieres jeweils zugleich zugelassene Versender oder\nzugelassene Empfänger nach Artikel 103 oder 111 der           3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nVerordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom                   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\n21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maß-          (3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-\nnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver-          steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nsandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33   rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\ndes Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombi-      erforderlich sind.\nnierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Un-\n(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nversteuertes Bier\" eingetragen werden. Der Versender hat\nvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und\neine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lagerauf-\nstellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der\nzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet\nBerechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach\nhat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausferti-\n§ 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6,\ngung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestäti-\n7 und 17 gelten sinngemäß.\ngung unverzüglich an den Versender zurückzusenden.\nEine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Emp-         (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie\nfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.                    Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenom-","2196                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterun-         (3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich\ngen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet wer-       unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat\nden. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtig-         der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die\nten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6         voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.\ngilt sinngemäß.\n(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeich-\n(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange            nungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu\ndadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des           führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nberechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulas-       Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich einzu-\nsen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt,     tragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.\nsobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran             (5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Ände-\nBesitz erlangt hat.                                           rung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse\n(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2        unverzüglich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für den\nNr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steuerausset-     Personenkreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig\nzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständi-       wird.\ngen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuer-              (6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-\nklasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Haupt-       erklärung bei dem zuständigen Hauptzollamt im eigenen\nzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen             Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemäß.\nüber den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\nlich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-   Zu § 13 des Gesetzes\nrufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gel-\nten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6                                        §24\nsinngemäß.                                                                         Bier aus Drittländern\n§23                                 Bier ist in den Fällen des § 13 des Gesetzes mit den für\ndie Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.\nBeauftragter                          Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten\nhaben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach\n§ 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz        Zu § 14 des Gesetzes\ndes Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in\ndoppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind                                                §25\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerin-                 Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung\nhabers und des Beauftragten,\n(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n2. Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt,           ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager-         25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,\ninhabers,                                                die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-\ntiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbe-\n4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer-        reich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).\nklasse,\n(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere\n5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in ~ei Monaten        Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet aus-\nentsteht, sowie                                          geführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für\nBier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18\n6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für         Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfän-\ndie der Beauftragte tätig werden soll,                   gers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauch-\nanzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung          steuergebiet verläßt.\nbeizufügen:                                                      (3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisen-\n1 . eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-   bahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunter-\nstellung einverstanden ist,                              nehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beför-\nderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Ver-\n2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten          brauchsteuergebiet übernommen, gilt es mit der Bestäti-\nüber die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer-   gung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförde-\ngebiet und                                               rungsvertrag mit der Folge geändert, daß die Beförderung\ninnerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, so\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-\nerteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6 Abs. 2 Buch-\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommis-\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere die\nsion vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschrif-\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.\nten zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-      (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollko-\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-     dex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung,\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht        der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollge-\nerforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn      biet der Gemeinschaft verbracht werden (ABI. EG Nr.\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.       L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                              2197\nder vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet          (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungs-    vorbehalt die Zulassung zum Bezug oder zum lnbesitzhal-\ngemäß steuerfich erfaßt wird.                              ten, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der\n(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die  voraussichtlich entstehenden Steuer geleistet hat.\nSendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus-           (4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den\ngangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein-       Bezug, die Lieferung oder die Lagerung des Bieres zu\nzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung        führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nder Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung     Es kann weitere Aufzeichnungen verfangen, wenn diese\nauf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbe-     zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nzeichnung „VSt\" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu       aufsicht erforderlich sind. Auf Verlangen des Hauptzoll-\nkennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf       amtes hat er das Bier unverändert vorzuführen.\nAntrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach        (5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach\nSatz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht       § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem\nbeeinträchtigt werden.                                      Vordruck abzugeben.\n(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das         (6) Wird Bier nach Absatz 1 in das Steuergebiet\nHauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun-       verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus-\ngen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absät-          fertigung des vereinfachten Begleitdokumentes oder\nzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht auf     eines entsprechenden Handelsdokumentes nach Artikel 2\nGrund anderer Vorschriften angewandt werden müssen          der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\nund die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt          17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-\nwerden.                                                     ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\nWaren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr\nZu § 15 des Gesetzes                                        des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369\n§26                            S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-\npflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung\nUnregelmäßigkeiten                      die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite\nim Verkehr unter Steueraussetzung               und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres nach Satz 1\n(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20   vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die\nund 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab         Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.\ndem Tag des Versandbeginns bei dem Versender ein oder\nsind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden,         Zu § 18 des Gesetzes\nhat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Haupt-\nzollamt anzuzeigen und die Lageraufzeichnungen zu                                        §28\nberichtigen, sobald feststeht, daß das Bier im Steuerge-                   Versandhandel, Beauftragter\nbiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden\nist oder als entzogen gilt.                                    (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des\nMitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Bier in das\n(2) Werden bei dem Empfänger Abweichungen gegen-        Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Emp-\nüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das     fänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter\nfür ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu    Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei das Bier mit den für\nerheben sind. Mehrmengen sind von dem Empfänger als         die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden.\nZugang zu buchen.                                           Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versandhänd-\nler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung\nZu § 16 des Gesetzes                                        des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\n§27                            derlich sind. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren\nHauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die\nVerbringen                          Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.\naus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\n(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mit-  vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Bieres, wenn\ngliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet        der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder\nbeziehen oder erstmals in Besitz halten will, hat dies      voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer\nschriftlich vor Beginn der Beförderung in doppelter Aus-    geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürg-\nfertigung dem für seinen Geschäftssitz zuständigen          schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\nHauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssit-     Abgabenordnung zu erbringen.\nzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzoll-\namt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen oder         (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes\nin Besitz gehalten werden soll.                             zugelassen werden, so hat der Versandhändler den\nAntrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den\n(2) Der Anzeigepflichtige hat das Bier mit den für die  Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-\nBesteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und        amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er\ndie Menge anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamtes       anzugeben:\nhat er weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht       1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens\nerforderlich sind. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun-        des Versandhändlers und des Beauftragten,\ngen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-     2. Steuernummer des Beauftragten bei dem zuständigen\nträchtigt werden.                                               Finanzamt,","2198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhänd-          Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des\nlers,                                                      Bieres mitzuführen.\n4. Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuer-            (2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 19\nklasse,                                                    Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-\ngliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in An-\n5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich während 1,5\nspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen\nMonaten entsteht.\nHauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu-\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:          melden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zustän-\n1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-     digen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-\nstellung einverstanden ist,                                identifikationsnummer sowie die Art des Bieres und\nseinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben.\n2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnung, die der       Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der\nBeauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers       Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-\nzu führen hat,                                             gen.\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-        (3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der        nungen über das Verbringen in andere Migliedstaaten zu\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere die           führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.             Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinha-\n(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag-        ber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-       hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht          Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu\nerforderlich sind.                                             überlassen.\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-      (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-\nvorbehalt die Zulassung, wenn                                  dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das\nBier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsab-\n1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch    schnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht\ndie Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder            worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem\n2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2                Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entla-\nstungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle\ngeleistet hat. Mit der Erteilung der Zulassung wird das        für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen\nHauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauf-           Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu\ntragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.               berechnen. Außerdem ist die dritte von dem Empfänger\n(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun-      bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten\ngen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen.        Begleitpapieres (Rückschein) zusammen mit dem Nach-\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der            weis der steuerlichen Erfassung des anderen Mitglied-\nBeauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle     staates vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann von dem\ndie Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse         Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Sofern der\ndem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                      Antragsteller das Bier nicht selbst versteuert hat, hat er\nzum Nachweis der Versteuerung entsprechende Erklärun-\n(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die       gen seines Lieferers als Steuerschuldner mit Angabe der\nSteueranmeldung nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes nach             Vorjahreserzeugung der Brauerei beizubringen. Wird die\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                   Vorjahreserzeugung nicht angegeben, ist die Vergütung\n(8) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel       nach dem Steuersatz einer Brauerei mit 5 000 hl Ausstoß\ngeliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des         zu berechnen.\nVersandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in          (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-\ndas Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß          jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen\ndie Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferun-          Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr\ngen in einem Kalendermonat bis zum 7. Tag des folgenden        verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer\nMonats abgegeben wird.                                         unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.\n(6) Gibt der berechtigte Empfänger das von ihm in Emp-\nZu § 19 des Gesetzes                                           fang genommene Bier wieder in das Steuerlager in dem\nanderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung\n§29                                das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission\nvom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-\nVerbringen von Bier des freien Verkehrs\ndokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nin andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung             Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)\n(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen           vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 20 Abs. 1 letz-\nim Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen         ter Satz gilt sinngemäß.\nwill, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-\nsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verord-         Zu § 20 des Gesetzes\nnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezem-\nber 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die                                    §30\nBeförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die                                   Rückbier\nsich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab-\ngangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17),         (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in\nauszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte       das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                             2199\noder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers                              §32\nnicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlaß\nVernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers\noder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuerer-\nklärung nach § 17 zu beantragen.                              Für die Steuererstattung nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes\n(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Rückbier mit    wird die Mindestmenge auf 10 Hektoliter Bier je Einzelfall\nder in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im         festgesetzt.\nBiersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird\nmit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. übersteigt\nder Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschieds-    Zu § 22 des Gesetzes\nbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf\nAntrag ausgezahlt.\n§33\n(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlager-\ninhabers zulassen, daß Bier, das aus dem Steuerlager ent-                      Probenentnahme\nfernt worden war und versteuertes fremdes Bier als nicht      Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht\nin das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn       von Waren, die der Biersteuer untertiegen oder unterliegen\ndieses Bier nur auf den ßetriebshof oder die Abstellplätze  können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher\nfür Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeu-     Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser\ngen verbleibt.                                              Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung entneh-\n§31                             men.\nVergütung für versteuertes fremdes Bier\n§34\nDie Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 20 Abs. 2                             Inkrafttreten\ndes Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme\nin das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGründen nicht möglich ist.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. August 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2200                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber- Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verfagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.                                                                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nzu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 17. August 1994\nAuf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird bekannt-\ngemacht, daß im Verhältnis zur\nSchweiz\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken\nbesteht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1749).\nBonn,den17.August1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}