{"id":"bgbl1-1994-57-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":57,"date":"1994-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_57.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Anpassung des Apothekenrechts und berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht","law_date":"1994-08-23T00:00:00Z","page":2189,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                                2189\nGesetz\nzur Anpassung des Apothekenrechts\nund berufsrechtlicher Vorschriften an das Europäische Gemeinschaftsrecht\nVom 23. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      schaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat,\ndie in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten ent-\nArtikel 1\nsprechenden Berufes befähigt, und dies durch Vor-\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung                  lage eines in dem betreffenden Mitglied- oder Ver-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1                      tragsstaat ausgestellten Diploms, das den Mindest-\nS. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes               anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der\nvom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt             Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\ngeändert:                                                             über eine zweite allgemeine Regelung zur Aner-\nkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr.\nL 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines\na) Absatz 1 Nr. 4a wird aufgehoben.\nPrüfungszeugnisses, das den Mindestanforderun-\nb) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „schriftliche               gen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten\nVersicherung\" durch die Worte „eidesstattliche               Richtlinie entspricht, nachweist oder\nVersicherung\" ersetzt.\n2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 6 Buchstabe b\nc) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                          der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem\n„8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort           Beruf des pharmazeutisch-technischen Assisten-\ner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          ten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden\nschen Gemeinschaften oder in einem anderen               zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-              anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat,\npäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere              der diesen Beruf nicht gemäß Artikef 1 Buchstabe e\nApotheken betreibt.\"                                    und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten\nRichtlinie reglementiert,\n2. § 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                               und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hin-\n11 5. wenn dem Erlaubnisinhaber im Geltungsbereich            sichtlich der theoretischen und/oder praktischen Fach-\ndieses Gesetzes die Erlaubnis zum Betrieb einer         gebiete wesentlich von den Voraussetzungen des\nanderen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist,          Absatzes 1 Nr. 4 unterscheidet, nach seiner Wahl ent-\nerteilt wird.\"                                          weder einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich\neiner Eignungsprüfung unterzogen hat. Wenn der An-\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 11 4a,\" gestrichen.       tragsteller weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis\nnoch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt\n4. In § 13 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe 11§ 2 Abs. 1 Nr. 1      die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfüllt,\nbis 4a, 7 und 8\" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis     wenn er den betreffenden Beruf in den vorangegange-\n4, 7 und 8\" ersetzt.                                          nen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf\n5. In§ 14Abs.1 Nr.1 wirddieAngabe 11§2Abs.1 Nr.1 bis              nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungs-\n4a, 7 und 8\" durch die Angabe 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7    lehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgänge\nund 8\" ersetzt.                                               dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.\"\nArtikel 2\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-\nfolgt gefaßt:\nnischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1S. 228),\nzuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom                      11 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt\n18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:           im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\ndung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung\n1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-                mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbil-\nfügt:                                                             dungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeu-\ntisch-technische Assistenten die Mindestanforde-\n,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfüllt,        rungen an den Lehrgang, das Nähere über die prak-\nwenn der Antragsteller\ntische Ausbildung in der Apotheke und über die\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                staatliche Prüfung. Es kann in dieser Rechtsverord-\nGemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-              nung auch das Nähere über ein Praktikum außer-","2190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nhalb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung                  zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1\ngleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen                   die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat\nsowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf                     bestehende Ausbildungsbezeichnung und, so-\ndie Dauer des Lehrgangs regeln.\"                                 weit nach dem Recht des Heimat- oder Her-\nkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzung in der Sprache dieses Staates zu führen,\n,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\n3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-\nAntragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der\nsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie\nEuropäischen Gemeinschaften oder einem anderen\n92/51 /EWG.\"\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 2\nAbs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3                                Artikel3\nbeantragen, zu regeln:\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-        Wortlaut des Gesetzes über das Apothekenwesen und\nzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere    des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-\ndie Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-      technischen Assistenten in der vom Inkrafttreten dieses\nden Nachweise und die Ermittlung durch die zu-     Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen.\nständige Behörde entsprechend den Artikeln 10\nund 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\nArtike14\n2. das Recht von Inhabern eines Diploms oder\neines Prüfungszeugnisses nach Maßgabe des            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG,       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}