{"id":"bgbl1-1994-57-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":57,"date":"1994-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_57.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)","law_date":"1994-08-23T00:00:00Z","page":2187,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1994                            2187\nGesetz\nzur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)\nVom 23. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende\nTeil des Beschlusses kann den Beteiligten in\nArtikel 1                                Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntge-\nmacht werden.\nDas Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546),              2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann\nzuletzt geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 12. Februar             auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maß-\n1991 (BGBI. 1S. 405), wird wie folgt geändert:                      nahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung bean-\ntragt.\n1. In § 21 werden in Absatz 7 nach den Wörtern „abwei-          3. Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Neben-\nchend regeln\" die Wörter „und Wahlperioden ein-                  beteiligter{§ 10 Nr. 2).\nführen\" eingefügt.\n4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse(§ 32)\nkann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\n2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten\nplanes (§ 59) verbunden werden.\nTeils erhält folgende Fassung:\n5. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerpla-\n„zweiter Abschnitt\nnes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)\nVereinfachtes Flurbereinigungsverfahren                  kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die\nzur Landentwicklung\".                          entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereini-\ngungsplan (§ 58) aufzunehmen.\n3. § 86 erhält folgende Fassung:                                6. Planungen der Träger öffentlicher Belange können\n,,§86                                 unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeit-\n(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren               punkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und\nkann eingeleitet werden, um                                      im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht\numsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung\n1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere                   der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.\nMaßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der\nSiedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche             7. Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überlei-\nMaßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes,                     tungsbestimmungen {§ 62 Abs. 3) können den\nder naturnahen Entwicklung von Gewässern, des                Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich\nNaturschutzes und der Landschaftspflege oder der             bekanntgemacht werden.\nGestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu            8. § 95 findet entsprechende Anwendung.\nermöglichen oder auszuführen,\n(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an\n2. Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu besei-       die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten\ntigen, die durch Herstellung, Änderung oder Besei-       Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechen-\ntigung von lnfrastrukturanlagen oder durch ähnliche      der Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan auf-\nMaßnahmen entstehen oder entstanden sind,                zuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen\n3. Landnutzungskonflikte aufzulösen oder                     dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten\nentsprechend den durch die Herstellung, Änderung\n4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des\noder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen\nGrundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren\nUmfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in              auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Plan-\nbereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.         feststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Plan-\n(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende       feststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von\nSondervorschriften:                                          fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Besei-\n1 . Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6         tigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme\nAbs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde          Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.\"","2188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. In§ 93 Abs. 2 Satz 1 wird\"§ 86 Abs. 1 Nr. 1\" durch                                     ,,§ 103d\n\"§ 86 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\nFür die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereini-\ngungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2\n5. In § 103a Abs. 1 wird das Wort \"zusammenzulegen\"              Nr. 1 gelten entsprechend.\"\ndurch die Wörter \"neu zu ordnen\" ersetzt.\n8. In § 141 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.\n6. § 103c Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n\"(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches     9. In § 142 wird der Absatz 1 gestrichen.\ngelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entspre-\nchend.\"                                                                              Artikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n7. § 103d erhält folgende Fassung:                            Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}