{"id":"bgbl1-1994-56-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":56,"date":"1994-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/56#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_56.pdf#page=44","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen","law_date":"1994-08-19T00:00:00Z","page":2180,"pdf_page":44,"num_pages":5,"content":["2180                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung\ndes Gesetzes über den Abbau\nder Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\nVom 19. August 1994\nAuf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\nden Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der ab 1. Oktober\n1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1S. 1523, 1542),\n2. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli\n1985 (BGBI. 1S. 1276),\n3. den am 16. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1S. 1058),\n4. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den19.August1994\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nGesetz\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n(AFWoG)\n§1                              Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.\nAusgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen\n(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua-\n(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im\ndratmeter Wohnfläche\nSinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehalt-\nlich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn          1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze\n1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch lan-          um mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als\ndesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist,       35 vom Hundert überschritten wird,\nund                                                      2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze um\n2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr               mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als\nals 20 vom Hundert übersteigt.                               50 vom Hundert überschritten wird,\nMehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt-               3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze um\nschuldner.                                                       mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.\n(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-        (4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche\nnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil   Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten\nals selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als    (§§ 8 bis Sb des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich\ndie Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet,      geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten\nso bilden der untervermietete und der nicht unterver-       vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen\nmietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des        erheblich unterschreiten. liegt bei einer Gemeinde diese\nuntervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber,    Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen\nes sei denn, es handelt sich um Familienangehörige          werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung\n(§ 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Vermietet der        der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Ver-\nEigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen        hältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2181\n§2                             2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der\nAufforderung nach § 5 Abs. 1 und\nAusnahmen\n3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-\n(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn\nstellung\n1. es sich um                                                maßgebend.\na) eine Wohnung in einem Eigenheim (§ 9 des Zweiten         (3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nicht\nWohnungsbaugesetzes),                                anzuwenden.\nb) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes),                                                     §4\nc) eine Eigentumswohnung (§ 12 des Zweiten Woh-                       Beginn der Ausgleichszahlungen,\nnungsbaugesetzes)                                                         Leistungszeitraum\nhandelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird;§ 1         (1) Die Leistungspflicht beginnt\nAbs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;\n1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel\n2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;                          vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am\n3. ein Wohnungsinhaber                                           1. Januar 1983,\na) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach          2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mit-\ndem Bundessozialhilfegesetz oder                         tel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem\n1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar\nb) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach§ 27a            1984,\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder\n3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel\nc) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde-            nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,\nrungsgesetzes                                            am 1. Januar 1985.\nerhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei      (2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren\nderen Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu         als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, be-\nleisten wäre;                                            ginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die Er-\n4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer           teilung des Bescheides folgenden zweiten Kalendermo-\nBescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des         nats.\nWohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der          (3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die\nletzten zwei Jahre, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2  Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der\nBuchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes inner-          Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem\nhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungs-    Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichs-\nzeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder                zahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.\n5. nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei-             (4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-\nstellung ausgesprochen worden ist                        weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungs-\na) für das Gebiet, in dem die Wohnung liei;it, oder      zeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Lei-\nstungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem Zeitpunkt\nb) für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren\nendet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Ab-\nVerzinsung oder einer sonstigen laufenden Zah-       satz 1 bezeichneten Jahrgan·gsgruppen endet. Eine er-\nlung.                                                neute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis\n(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für     zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraumes\neinzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art         zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung\nganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen         vorbehalten hat.\ndie Annahme rechtfertigen, daß die Vermietbarkeit dieser        (5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche Mark\nWohnungen sonst während des Leistungszeitraumes              abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark monatlich\nnicht gesichert wäre.                                        sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im voraus\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte    zu entrichten.\nWohnheime.\n§5\n§3                                         Einkommensnachweis, Auskünfte\nEinkommen, Einkommensgrenze                        (1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die\n(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-            Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor-\nstimmen sich nach den §§ 25 bis 25d des Zweiten Woh-         übergehend benutzen, ·und deren Einkommen oder das\nnungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung nicht       Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzu-\nnur vorübergehend benutzen, sind zu berücksichtigen,         weisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Ein-\nsoweit sich nicht aus§ 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.        kommens und der Einkommensgrenze zu berücksichti-\ngen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemes-\n(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des\nsene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinha-\ndem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Ab-       ber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist\nweichend hiervon ist\njeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erfor-\n1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5       derlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden\nAbs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes,              Unterlagen auszuhändigen.","2182                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach Ab-                  (5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Woh-\nsatz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen nach                nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag\n§ 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um                geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Bei-\nmehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird die                  trages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der\nVerpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt, so           Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finan-\nist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats an                zierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lasten-\nnur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprüfung               ausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten\nder Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des § 2              Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab Beginn            Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausge-\ndes Leistungszeitraumes.                                              wiesene Mittel.\n(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,                  (6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des\nsowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Aus-               Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf\nkunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, so-                eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder\nweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.                   sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine\nsolche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung\nohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag\n§6                              gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.\nBeschränkung der Ausgleichszahlungen\n§7\n(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-\nken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die                            Wegfall und Minderung der Leistungspflicht\nWohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab-                       (1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald\nsatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in\nden Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von                1 . die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im\nsechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheides                       Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder\ngestellt werden.                                                      2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.\n(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Miet-             (2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom\n1\nspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes ) besteht, die               ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats\nObergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietzins-               an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen\nspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Aus-                   im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag\nstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage                 niedriger ist, weil\nzugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die                 1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr\nHöchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahr-                        überschreitet oder\ngangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen\njeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den\n2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert ver-\nringert hat oder\nLandesregierungen durch_ Rechtsverordnung bestimmt.\nDabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die               3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend\nbei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preis-                    zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder\ngebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und                     4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebs-\nAusstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu le-                     kosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als\ngen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgeben-                      20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinn-\nden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau                           gemäß.\nkönnen der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeinde-\ngrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen                 Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor Ab-\nkönnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die                      lauf des Leistungszeitraumes gestellt werden.\nRechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu\nerlassen sind.                                                                                      §8\n(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach                         Geltung für Bergarbeiterwohnungen\nAbsatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt               Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die\nfür die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab-                         nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-\nsatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be-                   nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,\ntriebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert ausge-               entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber\nwiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die                    nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                  stabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\ndie Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.                                                   §9\n(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist                            Geltung für Wohnungen, die\ndas tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn,                mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\ndaß dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich\nzulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder                    (1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstig-\nsonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so                ten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh-\nist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige               nungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87a und 111 des\nEntgelt anzusehen.                                                   Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,\nentsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs-\n1\n) Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet.                        recht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                            2183\n(2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer    1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-\nAusgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset-                 lich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungs-\nzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug           baugesetzes für das Saarland in der Fassung der Be-\nder Wohnung zu leisten.                                          kanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt des Saar-\n(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem            landes S. 802);\nZusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen        2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die\nDienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der         mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes\nWohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die                 zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\nDauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung frei-           Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch\ngestellt.                                                         für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend         teln im Sinne des§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugeset-\nvon § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor           zes für das Saarland neben oder anstelle der Förde-\nBeginn der Leistungspflicht maßgebend.                            rung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen,\nmit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den\nWohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit\n§ 10\nArbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;\nZweckbestimmung der Ausgleichszahlungen\n3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die\n(1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-            unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts\ngleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf-                 mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haus-\nkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur                halten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nFörderung des Baues von Sozialwohnungen                           oder ähnliche Personengruppen gefördert worden\n1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf,                      sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die\nZweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in\n2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, allein-             diesen Fällen§ 1OAbs. 3 und 4 entsprechend.\nstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und\nSchwerbehinderte                                           (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung\ndie näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Geset-\nzu verwenden.\nzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im\n(2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,        Saarland.\ndie mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an die\nTreuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des                                      §13\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau) abzu-                       Sonderregelung für das Land Bremen\nführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.\nIm Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu er-\n(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Aus-\nheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel si-\ngleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußgeber zu.\nchergestellt worden ist, daß die gewährte Subvention ent-\nSie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne der\nsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des\n§§ 87a, 87b und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nWohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden\nzu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.\nist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichs-\n(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die außer      zahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt\nmit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemitteln im      mit der Maßgabe, daß der in Nummer 2 aufgeführte Be-\nSinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbau-            willigungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und daß\ngesetzes gefördert worden sind, findet Absatz 3 ent-         der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am\nsprechende Anwendung, wenn von den für die Wohnung           1. Januar 1959 beginnt.\ngewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungs-\nhilfe geförderten Darlehen dem Betrage nach das Dar-                                     §14\nlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.\nÜberleitungsvorschrift\n§ 11                               Werden Leistungsbescheide für Zeiträume vom 1. Ja-\nZuständige Stelle                      nuar 1986 an erteilt, ist § 25 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nZuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesre-   11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) anzuwenden. Ist ein Lei-\ngierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zustän-      stungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen\ndig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der     Zeitraum nach dem 31. Dezember 1985 bezieht, und er-\nzuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungs-    gibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Ja-\nrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschuß-      nuar 1986 keine oder eine geringere Ausgleichszahlung,\ngeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Beset-         so kann der Wohnungsinhaber bis zum 30. Juni 1986 be-\nzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen       antragen, daß für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 an ein\nVerwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durch-           neuer Bescheid erteilt wird; auf diesen Bescheid findet\nführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.           § 6 keine Anwendung.\n§12\n§15\nGeltung im Saarland\nBerlin-Klausel\n(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden\nMaßgaben:                                                                          (gegenstandslos)","2184                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentucher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechdiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.                                                             Postvertriebsstück , Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n§16                                        ber 1992 (BGBI. 1 S. 2094, 2107). Soweit in landesrecht-\nlichen Vorschriften auf § 25 des Zweiten Wohnungsbau-\nLandesrechtliche Vorschriften\ngesetzes in einer vor dem 1. Oktober 1994 geltenden\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr                              Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide,\nanzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an                                   soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab\nderen Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4                          dem 1. Januar 1997 betreffen, insoweit die §§ 25 bis 25d\nund § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes.                                                des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\n1. Oktober 1994. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden,\n(2) Soweit vor dem 1. Oktober 1994 nach landesrecht-                              der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember\nlichen Vorschriften § 25 des Zweiten Wohnungsbaugeset-                                1996 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der\nzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese                              Verhältnisse am 1. Januar 1997 keine oder nur eine ge-\nVorschrift oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelun-                             ringere Ausgleichszahlung, so ist in den Fällen der Sätze 1\ngen anzuwenden ist, gilt für Leistungsbescheide, so-                                  und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 an ein neuer\nweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem                               Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt\n1. Januar 1997 betreffen, insoweit § 25 des Zweiten                                   bleibt der Erlaß landesrechtlicher Vorschriften nach Ab-\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 21. Dezem-                                     satz 1 Satz 1."]}