{"id":"bgbl1-1994-56-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":56,"date":"1994-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/56#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_56.pdf#page=30","order":2,"title":"Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes","law_date":"1994-08-19T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":30,"num_pages":14,"content":["2166                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes\nVom 19. August 1994\nAuf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. I S. 972),\n2. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1912),\n3. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli\n1985 (BGBI. I S. 1277),\n4. den am 30. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 de., Gesetzes vom 17. Mai\n1990 (BGBI. 1S. 934),\n5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126),\n6. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n27. Juli 1992 (BGBI. I S. 1398),\n7. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n24. August 1993 (BGBI. 1S. 1525),\n8. den am 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den19.August1994\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                                2167\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nErster Abschnitt                         soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der\nWohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die\nAllgemeine Vorschriften\nnach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und\nAuskünfte nicht ausreichen.\n§1\n(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber haben\nAnwendungsbereich\nder zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommens-\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich        verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der\ngeförderte Wohnungen.                                          Zweckbestimmung der öffentlich geförderten Wohnungen\nnach diesem Gesetz erforderlich ist und begründete\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch\nZweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers\nNeubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-\noder Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Auskunfts-\nherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau\nersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller\noder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.\nworden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden sind oder bezugsfertig werden.\n(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen,                                                §2a\na) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-                       Mitteilungs- und Uriterrichtungspflicht\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 3             bei der Umwandlung von Mietwohnungen\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder                            in Eigentumswohnungen\nZuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-\nvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt sind,            (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in eine\nEigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfügungs-\nb) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar              berechtigte der zuständigen Stelle die Umwandlung\nist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des          unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters un-\nzweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder Zu-          verzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Be-\nschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Wohnun-         gründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung\ngen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung             zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte,\nder laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der            eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in eine Eigen-\nfür Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder       tumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll,\nTilgungen eingesetzt sind.                                 zu veräußern, so hat er der zuständigen Stelle mindestens\neinen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder\n§2                              Vorvertrages, durch den er sich zur Übertragung des\nSicherung der Zweckbestimmung                     Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vor-\ngesehenen Erwerbers mitzuteilen.\n(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich geförder-\nten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungs-            (2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen\ninhaber und Verfügungsberechtigten Daten zu erheben,           nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräußerung\nzu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur      an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich\nSicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach               aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden\ndiesem Gesetz erforderlich ist.                                Rechtsfolgen, insbesondere über das Vorkaufsrecht des\nMieters nach§ 2b, zu unterrichten.\n(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle\noder die darlehensverwaltende Stelle, so sind die Stellen\nberechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre                                §2b\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu\nVorkaufsrecht des _Mieters bei der Umwandlung\nerteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\nvon Mietwohnungen in Eigentumswohnungen\nerforderlich ist.\n(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer           (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in\nöffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet,              eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder\nwerden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem von\na) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-        der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht\nteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und     zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von sechs\nb) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichti-       Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberechtigten über\ngung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und             den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages\nWohnräumen zu gestatten,                                   ausüben.","2168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der       (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge-\nMieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den          meinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage\n§§ 569a, 569b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als           gewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen\nErbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im     Stelle benannten Wohnungsuchenden zu überlassen ist,\nübrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509, 510        so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten\nAbs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.          bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der\nWohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur Aus-\nwahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt\n§3                              sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5\nZuständige Stelle                      erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf die\nWohnung nur einem der benannten Wohnungsuchenden\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nüberlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder\nbedarf es insoweit nicht. Bei der Benennung sind die Maß-\ndie nach Landesrecht zuständig ist.\nstäbe des§ Sa Satz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend,\nwenn zugunsten der zuständigen Stelle ein vertragliches\nBesetzungsrecht besteht.\nzweiter Abschnitt                          (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle,\nBindungen des Verfügungsberechtigten                 die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsorgemittel\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so\nbedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5\n§4\nnicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausübt.\nÜberlassung an Wohnberechtigte                 Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht\nzugunsten eines Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn\n(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung bezugs-\nbei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung\nfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären. Bei der\nder zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen\nAusübung des Besetzungsrechts sind die Maßstäbe des\nund den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit\n§ Sa Satz 3 zu beachten.\noder des Freiwerdens mitzuteilen.\n(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wochen,\n(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem\nnachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden\nWohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn\nüberlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des\ndieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über\nWohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen\ndie Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen\nder Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung\nWohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn die in der Be-\nvorzulegen.\nscheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht über-\nschritten wird. Eine Wohnung, für die die öffentlichen            (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbeschei-\nMittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden      nigung oder der entsprechend Berechtigte verstorben\nsind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen              oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Ver-\nwerden, wenn sich aus der Bescheinigung auch ergibt,          fügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushalts-\ndaß er für Wohnungen dieser Art bezugsberechtigt ist; ist     angehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 zum\nein bezugsberechtigter Wohnungsuchender für diese             Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen Familien-\nWohnung weder durch den Verfügungsberechtigten noch           angehörigen, die nach § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen\ndurch die zuständige Stelle zu ermitteln, so hat diese        Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, und\ndie Überlassung an einen anderen wohnberechtigten             dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne Übergabe\nWohnungsuchenden zu genehmigen. Auf Antrag des                 einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch\nVerfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die          überlassen werden.\nÜberlassung einer Wohnung, die die angegebene Woh-                (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent-\nnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn         gegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf\ndies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen          Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu\nvertretbar erscheint.                                          kündigen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden\n(3) ·1st die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen  gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann der\nMittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises        Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhält-\nvorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte         nisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann\nsie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten       die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem\nnur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Be-            der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2\nscheinigung außerdem ergibt, daß er diesem Personen-          bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung\nkreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vorbehaltene        verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung\nWohnung, für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem    vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten\n1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5 Abs. 3     hat, daß die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte\nSatz 1 und 3 bezugsberechtigter Angehöriger dieses Per-       Wohnungsei.\nsonenkreises nicht zu ermitteln, so gilt Absatz 2 Satz 2 mit                              §5\nder Maßgabe, daß die Genehmigung für andere wohnbe-\nAusstellung der Bescheinigung\nrechtigte Angehörige dieses Personenkreises zu erteilen\nüber die Wohnberechtigung\nist. Satz 2 gilt entsprechend für Genossenschaftswohnun-\ngen und für Wohnungen, die gemäß Absatz 5 oder zugun-             (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist\nsten der in § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-          einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän-\nzeichneten Personenkreise gebunden sind.                      digen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                             2169\ndie sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-            berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstmalig\ngesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt.        vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In anderen\nDie Bescheinigung kann erteilt werden,                       Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der Wohn-\na) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze             berechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für die die\nnur unwesentlich übersteigt,                             öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965\nbewilligt worden sind, berechtigt ist. Gehört der Wohn-\nb) wenn der Wohnungsuchende                                  berechtigte zu einem Personenkreis, für den Wohnungen\naa) durch den Bezug der Wohnung eine andere              bei der Bewilligung öffentlicher Mittel vorbehalten worden\nöffentlich geförderte Wohnung freimacht, deren      sind, so ist auch dies auf seinen Antrag in der Bescheini-\nMiete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn-           gung anzugeben.\nfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn     (4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;\nangemessene Wohnungsgröße übersteigt oder ihr       die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der\nentspricht, oder                                    Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung gilt\nbb) eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine         im Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nandere Wohnung auf Grund von Maßnahmen des\nStädtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben                                   §5a\nmuß und sein Gesamteinkommen die Einkom-\nmensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hundert                        Sondervorschriften für Gebiete\nübersteigt                                                         mit erhöhtem Wohnungsbedarf\nund dem Wohnungswechsel nach den örtlichen woh-             Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete\nnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine öffentlichen   mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu\nInteressen entgegenstehen oder                           erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, daß\nder Verfügungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig\nc) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh-\nwerdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle\nnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson-\nbenannten Wohnungsuchenden zum Gebrauch über-\ndere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine\nlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungs-\nnicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von\nberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnung-\nPersonen, die nicht Familienangehörige sind, berück-\nsuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung\nsichtigt werden.\nsind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personen-\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antrag-     gruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Woh-\nstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh-          nungsbaugesetzes vorrangig zu berücksichtigen; sind\nnungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem           schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungsuchen-\nBezug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im      de, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen.\nZeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für die         Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2\nErmittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d       Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden. Zur              Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getrof-\nFamilie des Wohnungsuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1       fen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die\nund 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten           Benennung erfolgen soll.\nAngehörigen. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn\nauch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug\n§6\nöffentlich geförderter Wohnungen offensichtlich nicht\ngerechtfertigt wäre.                                                      Selbstbenutzung, Nichtvermietung\n(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberechtig-      (1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige\nten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie kann            Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle\nder Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt wer-          selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,\nden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen,          wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigensiedlung\nwenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein   oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder seine\nWohnraum ausreichender Größe entfällt; darüber hinaus        wohnberechtigten Angehörigen die von ihm bei der Be-\nsind auch besondere persönliche und berufliche Bedürf-       willigung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung\nnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen so-        benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den-\nwie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu       jenigen, der Anspruch auf Übereignung eines Kaufeigen-\nerwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.        heims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigen-\nHat der Wohnberechtigte für den Bau der Wohnung in           tumswohnung hat.\nzulässiger Weise einen angemessenen Finanzierungs-              (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu ertei-\nbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Bestimmung der an-     len, wenn bezüglich des Einkommens des Verfügungsbe-\ngemessenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum               rechtigten und der Wohnungsgröße die Voraussetzungen\nzuzubilligen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buch-      erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach\nstabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchen-           § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2 erforderlich wären;\nden ausnahmsweise ein zusätzlicher- Raum zugebilligt         dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Bestim-\nwerden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.             mung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätz-\n(3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des Wohn-           licher Raum zuzubilligen. Die Genehmigung kann erteilt\nberechtigten die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten            werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2\nWohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze               erfüllt sind; bezüglich der Wohnungsgröße gilt Satz 1 ent-\nmindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Bescheini-       sprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens\ngung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Wohnung          vier öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen, von","2170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndenen er eine selbst benutzen will, so ist die Genehmigung          und nicht nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e des\nauch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die Ein-                 Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist\nkommensgrenze übersteigt.                                           (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung ver-\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Familien-          traglich einräumt und dieser nach den örtlichen woh-\nheim zur angemessenen Unterbringung seines Familien-                nungswirtschaftlichen Verhältnissen kein überwiegen-\nhaushalts auch die freigewordene zweite Wohnung selbst              des öffentliches Interesse an den Bindungen ent-\nbenutzen, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die              gegensteht.\nGröße der Hauptwohnung für ihn nicht mehr angemessen           Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für Woh-\nim Sinne des § 5 Abs. 2 ist; dabei ist ihm bei der Bestim-     nungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete aus-\nmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätz-                gesprochen werden. Bei Wohnungen, die für Angehörige\nlicher Raum zuzubilligen. Satz 1 ist entsprechend anzu-        eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll\nwenden, wenn die Hauptwohnung einem Angehörigen                eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen wer-\ndes Verfügungsberechtigten überlassen ist.                     den, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen\nPersonenkreis nicht mehr besteht.\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3 darf\nnicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Wohnung            (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in\ndurch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt zugun-          einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt,\nsten von Angehörigen eines bestimmten Personenkreises          einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen, dessen\noder eine sonstige Verpflichtung des Verfügungsberech-         Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 25\ntigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf die Ge-          Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes übersteigt, so\nwährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts begrün-       kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten\ndet worden ist, entgegensteht.                                 von den Bindungen nach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen.\n(5) .Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur          (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter\nmit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen              Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu\nlassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.                     Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-\nden. Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1\n(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt wer-\ngegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leerstehen\nden, daß der Verfügungsberechtigte der zuständigen\nläßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stelle einem\nStelle das Besetzungsrecht für eine Ersatzwohnung im\nWohnungsuchenden_ gemäß § 4 zum Gebrauch zu über-\nSinne der Nummer 3, auch wenn sie nicht gleichwertig ist,\nlassen.\nfür die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt. Die\n(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er-        Freistellung ist dem Verfügungsberechtigten schriftlich\nworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter        mitzuteilen; bei einer Freistellung für Wohnungen be-\nWohnungseigentum begründet worden ist, darf sich               stimmter Art oder für bestimmte Gebiete kann die Mit-\ndem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der         teilung durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen\nBeendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564b           Verkündungsblatt ersetzt werden.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bürgerticheli Gesetzbuchs nicht berufen,\n(4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeit-\nsolange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt. Im übri-\neinheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4\ngen bleibt § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen\nAbs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die\nGesetzbuchs unberührt.\nFreistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-\nlösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschiebende\n§7                              Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Bedin-\ngung eingetreten ist.\nÜberlassung an nichtwohnberechtigte Personen\n§8\n(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-\ntigten von den Bindungen nach§ 4 oder§ 6 freistellen,                                 Kostenmiete\nsoweit                                                            (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht\n1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält-       gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als\nnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen       zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist\nnicht mehr besteht oder -                                (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b\nzu ermitteln.\n2. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein über-\nwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungs-             (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete\nberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung      übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die\nbesteht, auch soweit                                     Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-\nstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch\na) die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung\nauf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren\neinseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung\nnach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach\ndient oder\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-\nb) Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von          nisses an.\nDienstverhältnissen oder im Rahmen von genos-\n(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder\nsenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen zum\neiner Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die\nGebrauch überlassen werden sollen oder\nöffentlichen Mittel ohne Vortage einer Wirtschaftlichkeits-\n3. der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das       berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-\nBesetzungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige     schaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der\noder freie Wohnung, die nicht diesem Gesetz unterliegt  Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                             2171\nEntgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare      vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen\nöffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) über-     zurück; der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende\nlassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, daß          Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-\nder Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur       barung der Miete vorbehalten worden ist.\nKostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzu-          (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der\nwenden.                                                     Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-      angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedlichen\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der           Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung und\nMiete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung       Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt\nder Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entsprechen.\nGenehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht            (6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete (§ 8\nvorgelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und     Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die\nZusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die\nlaufenden Aufwendungen, so ändert sich die Vergleichs-\nzuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der     miete um den Betrag, der anteilig auf die Wohnung ent-\nnach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit\nfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ndiese sich aus ihren Unterlagen ergibt.\n(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende\n(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger\npreisgebundener Wohnraum.\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige\nEntgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.\n§Ba\n(8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen Ent-\nErmittlung der Kostenmiete                  gelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.\nund der Vergleichsmiete\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Miet-                               §8b\nbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten\nErmittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\nauf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den            (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren\nQuadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt         seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei\n(Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsberech-     der Aufstellung der Wirtsctiaftlichkeitsberechnung lau-\nnung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom  fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigen-\nHundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht             leistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer\nübersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt     früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in\nwerden; für den darüber hinausgehenden Betrag darf          geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt\nangesetzt werden                                            worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teil-\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes     weise verzichtet worden ist.\nfür erststellige Hypotheken, sofern die öffentlichen       (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-\nMittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,    selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von        geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-\n6,5 vom Hundert.                                        schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-\nschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-\n(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des         gefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirtschafts-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,          einheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die\nist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch-       Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem\nschnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle    Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeits-\nnach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt         berechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzie-\nworden ist.                                                 rungsmittel und laufenden Aufwendungen zu überneh-\n(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der      men. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnitts-\nDurchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der            miete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die\nDurchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs-          öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der\nbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko-          neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.\nsten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent-\nsprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der                                   §9\nbisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung der\nEinmalige Leistungen\nlaufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf\nUmständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten         (1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für\nhat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch     ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der\nGesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung           Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist,\neines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.        vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen,       nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh-\ndie bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-        nungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-\nstens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit   schaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.\neintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete nach      (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder\nAbsatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die        eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum\nGenehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der        Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die\nlaufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate        Annahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des","2172                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des Zwei-             Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis\nten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder nicht               zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die\nzugelassen ist.                                                 Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder            berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten-\neines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine           miete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Aus-\nModernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat,       zug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen\nist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des        erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer Wirtschaftlich-\nnach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet.          keitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu\nder letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach         zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des               ei_ner Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise geleiste-           ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.\nter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu-            Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer\nlässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des         Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigen-\nMietverhältnisses dem leistenden ganz oder teilweise            händigen Unterschrift.\nzurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach\nder Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die Leistung            (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß\nunter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe des                 von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats\nzurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig.          an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrich-\ntenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem\n(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mie-     Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wir-\nters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche      kung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.\ndes Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der              Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben,\nWohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu             von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maß-\nsichern. Im übrigen gilt§ 550b des Bürgerlichen Gesetz-         gebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens\nbuchs.                                                          von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung\n(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn     darauf beniht, daß sich die Betriebskosten rückwirkend\nein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-          erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung\nnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An-           der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn\nspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam.         des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück,\nSatz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines      sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei\nStellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über-          Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.\nnahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer               (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft-\nVerringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die             lichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-\nzuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem          gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter\nVerfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mit-            auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-\nvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-             nung zu gewähren.\nständen und über laufende Leistungen zur persönlichen\n(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Miet-\nBetreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die\nGenehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Ver-             erhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der\nMiete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter\ngütung offensichtlich unangemessen hoch ist.\noder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluß\n(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6       sich aus den Umständen ergibt.\nunwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und\nvom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück-\nerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der                                         § 11\nBeendigung des Mietverhältnisses an.                                          Kündigungsrecht des Mieters\n(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in\n(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie-\ndenjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-\nters nach § 1O berechtigt, das Mietverhältnis spätestens\nmeinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt\nam dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die\ndie Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen\nMiete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten\nworden sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 7 ent-\nKalendermonats zu kündigen.\nsprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften unzulässig                  (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die\nwaren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem         Mieterhöhung nach § 1O nicht ein.\n1. September 1965 in denjenigen kreisfreien Städten,                (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nLandkreisen oder Gemeinden eines Landkreises getroffen          einbarung ist unwirksam.\nworden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-\nfreigabe bereits erfolgt war.\n§12\n§10                                       Zweckentfremdung, bauliche Veränderung\nEinseitige Mieterhöhung\n(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\n(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren    ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden\nals des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver-             Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen\npflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber          Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn-\nschriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimmten      zwecken zugeführt werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                               2173\n(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-                                         §14\nständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart                  Einbeziehung von Zubehörräumen,\nverändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr                      Wohnungsvergrößerung, Umbau\ngeeignet ist.\n(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförder-\n(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein        ten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle\nüberwiegendes öffentliches Interesse oder ein über-         zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten\nwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsbe-          auch diese als öffentlich gefördert.\nrechtigten oder eines Dritten an der Verwendung oder\nÄnderung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht.            (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere\nDie Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter          Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich\nAuflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung         gefördert.\nzu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, er-\n(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch\nteilt werden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 ent-        einen Umbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten\nsprechend.                                                  Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von öf-\n(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu-       fentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffene\nwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die  Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,\nEignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederher-          wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen\nzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchenden            bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie\ngemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.                       als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig\ngezahlt worden sind.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile\neiner Wohnung.\n§15\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nDritter Abschnitt                         (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als\nBeginn und Ende                        Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus\nder Eigenschaft „öffentlich gefördert\"             dem § 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich\ngefördert\n§13                             a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-\ngabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des\nBeginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"             Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zu-\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor        rückgezahlt worden sind,\nder Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem    b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer\nZeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Bescheid      Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen\nüber die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Bewilligungs-     des Bewilligungsbescheides oder des Darlehnsver-\nbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. Sind die öffent-         trages bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nlichen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der           Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen\nWohnung bewilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der         vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens\nBauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der         jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres\nBezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit        nach dem Jahr der Rückzahlung.\nan als öffentlich gefördert, im übrigen von dem Zugang\nSind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der\ndes Bewilligungsbescheides an.\nlaufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffent-\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der lichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung\nBezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die        mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffent-\nWohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert. Das   lich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich\ngleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugsfertig-   die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der\nkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Auszahlung     Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum).\nder öffentlichen Mittel widerrufen wird.\n(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig-\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1     lich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\nund 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen       dungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt\nBedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen           als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalen-\nFinanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt worden  derjahres nach dem Ende des Förderungszeitraumes.\nsind.                                                       Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige Ein-\nstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so\nZuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung\nweit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern\noder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5\nzugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-\nund 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.\ngung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht\nentscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für              (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung ledig-\ndie Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem        lich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der Woh-\ndie durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung              nung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so\nbezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im Falle     gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf\nder Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-         des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugs-\nterung.                                                     fertigkeit.","2174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen         (7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen\neines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer          eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer\nGebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2         Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1\nnur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes            bis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie ent-\nals Dar1ehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt      fallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurück-\nwerden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent-        gezahlt oder abgelöst und der anteilige Zuschußbetrag\nlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf     nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach\nein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel          dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnun-\nerrechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der           gen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer\nWohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnun-               Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt\ngen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht        entsprechend für Rückzahlungen und Ablösungen bei\nanzuwenden, als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für       Eigentumswohnungen, wenn die öffentlichen Mittel für\nneue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder            mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für\nErweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftsein-         Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind.\nheit mit öffentlich geförderten Wohnungen geschaffen\nwerden.                                                                                       §17\n§16                                    Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"               (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung             gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar-\n(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewillig-      lehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten\nten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vor-      Kalenderiahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-\nzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung           schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die\nvorbehaltlich der Absätz 2 und 5 als öffentlich gefördert       wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-\nbis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem              rechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon\nJahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf           gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigen-\ndes Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe            genutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 16 Abs. 5\nder Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären         nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die\n(Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen Zuschüsse          wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins-               rechte mit dem Zuschlag' erlöschen. Sind die öffentlichen\nzuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so         Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten\ngilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.                           die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung,       Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder§ 16 die Woh-\nfür deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln von         nungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich\nnicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt worden ist,        gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.\nals öffentlich gefördert bis ium Zeitpunkt der Rückzah-            (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten\nlung; dabei ist von dem durchschnittlichen Förderungs-          Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so\nbetrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen.                      gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16\n(3) (weggefallen)                                           ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert.\n(4) (weggefallen)\n§18\n(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder\nBestätigung\neine eigengenutzte Eigentumswohnung als Dar1ehen be-\nwilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung        (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-\nvorzeitig vollständig zurückgezahlt oder nach § 69 des          ten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an\nZweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst worden,               die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die\nso gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeit-      Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\npunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rückzahlung           verbindlich.\noder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Wohnung\n(2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-\nlängstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich gefördert.\nden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentumswoh-\ndie Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene\nnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten\nöffentlich geförderte Wohnung ist.\nMietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, wenn\nsie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als Berech-\ntigte im Sinne dieses Gesetzes selbst genutzt wird; erfolgt\nin dem Falle die Eigennutzung nach Rückzahlung oder                                  Vierter Abschnitt\nAblösung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Eigen-                    Einschränkung von Zinsvergünstigungen\nnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.                         bei öffentlich geförderten Wohnungen\n(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen\neines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer                                      § 18a\nGebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absat-          Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudar1ehen\nzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen\neines Gebäudes als Dar1ehen bewilligten öffentlichen Mit-          (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Woh-\ntel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse          nungsbaugesetzes oder des § 6 des zweiten Wohnungs-\nbewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden;     baugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche\n§ 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                          Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                               2175\nZinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jährlich verzinst          (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-\nwerden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in         schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der\neinem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung       neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für\nbestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch,   den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll,\nwenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich aus-      schriftlich mitzuteilen.\ngeschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere        (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen\nVerzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt wer-       nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-\nden kann, bleibt unberührt.                                  schnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei\n(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember         Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten\n1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche          Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt\nBaudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem          sich nach dem Darlehnsvertrag.\nZinssatz bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst\nwerden; Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.\n§ 18c\n(3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-         Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\nnung sicher, daß die aus der höheren Verzinsung nach den\nAbsätzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten be-              (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der\nstimmte Beträge, die für die öffentlich geförderten Woh-     Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschie-\nnungen nach Gemeindegrößenklassen und unter Berück-          denen Gläubigern gewährt worden und wird für diese\nsichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen           Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt,\nfestgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben dabei die    so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze\nsich aus der höheren Verzinsung ergebende Mieter-            festzusetzen und diese so zu bemessen, daß sich die zu-\nhöhung angemessen zu begrenzen. Einwendungen gegen           lässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a\ndie Auswirkungen der Zinserhöhung sind dabei nur inner-      Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese\nhalb einer festzusetzenden Ausschlußfrist von höchstens      öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und würde\nsechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins-      durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für eines die-\nerhöhung zuzulassen.                                         ser Darlehen die Durchschnittsmiete über den nach § 18a\nAbs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist auf\n(4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen        Verlangen des Gläubigers qieses Darlehens der vorher\nBaudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind,     erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so weit herab-\ndie Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zins-        zusetzen, daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der\nerhöhung durchgeführten Modernisierung die gemäß             öffentlichen Baudarlehen der nach § 18a Abs. 3 zulässige\nAbsatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über-      Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird; die Herab-\nschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf   setzung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt\nAntrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters           werden, von dem an die spätere Zinserhöhung wirksam\nentsprechend herabzusetzen.                                  werden soll.\n(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist          (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nbei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kauf-        zuständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-\neigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen            ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze\nEigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen           gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nAngehörigen benutzt werden, nur unter den Voraus-            § 18b sinngemäß.\nsetzungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Verzin-                                 §18d\nsung folgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen.\nAbsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.                                             Zins- und Tilgungshilfen\nsowie Zuschüsse und Darlehen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen ent-        _zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nsprechend.\n(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle\neines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen\n§ 18b\naus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Gesamt-\nBerechnung der neuen Jahresleistung                kosten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so\nkann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt wer-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nden, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine\nzuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere\nVerzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich auf den\nBestimmungen über die Durchführung der höheren\nursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat,\nVerzinsung.\nwenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Er-        Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung be-\nhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das        stimmt ist. Erfolgte die Bewilligung nach dem 31. Dezem-\nöffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß       ber 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970, so kann unter\nder erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den            den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfe\nursprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver-       so weit herabgesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner\nwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf         für das Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 6 vom\nden Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen sind      Hundert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag\nnach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die durch       selbst zu erbringen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,\ndie fortschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur     wenn eine Einstellung oder Herabsetzung vertraglich aus-\nerhöhten Tilgung zu verwenden.                               drücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des § 18a","2176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Verbleibt nach der                               Fünfter Abschnitt\nHerabsetzung eine Zins- und Tilgungshilfe von weniger\nSchlußvorschriften\nals insgesamt 120 Deutsche Mark je Wohnung jährlich,\nso entfällt diese.\n§19\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die\nGleichstellungen\nVorschriften des § 18b sinngemäß.\n(3) Sind von verschiedenen Gläubigem aus öffentlichen        (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen\nMitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander oder           gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume\nZins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Baudarlehen       entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der\ngewährt worden, so ist auch § 18c sinngemäß anzu-             Vorschriften etwas anderes ergibt.\nwenden.                                                          (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-\n(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle      nung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem\neines öffentlichen Baudar1ehens oder einer Zins- und Til-     Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-\ngungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der lau-       verhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen\nfenden Aufwendungen bewilligt worden, so können die           Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt. Dem\nZuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zinsen           Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht der-\nnach Maßgabe des§ 18a Abs. 1 und 2 erhöht werden,             jenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen\nwenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem            Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-\nGesetz oder einer Verordnung der Landesregierung be-          schaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.\nstimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewilligungs-          (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm\nbescheid eine Herabsetzung oder Höherverzinsung zu            Beauftragter gleich.\ndiesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vor-\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer\ngesehen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn\nist. Die Vorschriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten ent-\ndiesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des\nsprechend.                                                    Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind.\n§ 18e\n§20\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues                                      Wohnheime\nDie Vorschriften der§§ 18a bis 18d gelten entsprechend       Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffent-\nfür öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen,     lich geförderte Wohnheime.\ndie nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-\nwohnungsbaues im Kohle~bergbau aus Mitteln des Treu-                                       §21\nhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die                              Untermietverhältnisse\nin § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß\nbau im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Sied-           für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung,\nlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Der           wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-          Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil\nbau wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1        der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschrif-\nbis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit      ten des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ Sa und 6 keine\nZustimmung des Bundesrates zu treffen.                        Anwendung.\n(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der\n§ 18f                             von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses\nGesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der\nMieterhöhung                           Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund    Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ Sa und 6 finden jedoch keine\nder höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins-        Anwendung.\nund Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der            (3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.\nlaufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden\ndie Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung.                                      §22\nSoweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a\nBergarbeiterwohnungen\nbis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend\nvon § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeits-          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-\nberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-         nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-\nberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Ver-       arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im\nlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4,\nStelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich-     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu ge-        durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429),\nwähren.                                                      gefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der§§ 18a bis 18e       anzuwenden.\nist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere          (2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich\nMiete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann,     geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5\nunwirksam.                                                   Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die Wohn-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                               21n\nberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des       nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die\nGesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues         zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Ver-\nim Kohlenbergbau.                                            fügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 10 Deutsche\n(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbeiter-     Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monat-\nwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4          lich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die\nAbs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förderung des            Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau oder              Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes\neinem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder über-         maßgebend.\nlassen,                                                         (2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs-\na) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheinigung      berechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nüber die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau unter        schriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten\nden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur      öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-         Verstoß gegen § 12 kündigen. Zuschüsse zur Deckung der\nlenbergbau erteilt hat oder                             laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für\ndie in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden.\nb) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der      Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den           nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes       werden.\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\nKohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten im             (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen\nSinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausgespro-            nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltend-\nchen hat; die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist       machung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des\ninsoweit nicht anzuwenden.                               Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes,\n(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung  unbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau be-           Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbe-\nzeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von          scheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter\nWohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so            Halbsatz erteilt wird.\nsind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der         (4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 einge-\n§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfügungs-       zogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche\nberechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem Woh-          die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige\nnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a        oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffent-\nbis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-           lich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau vermieten oder über-\nlassen.\n(5) § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ist nur auf solche                                  §26\nMiet- und Genossenschaftswohnungen anzuwenden, die                              Ordnungswidrigkeiten\ndie zuständige Stelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet\nfreigestellt hat. Wird erst nach der vorzeitigen Rückzah-    1. entgegen § 2a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht\nlung unbefristet freigestellt, ist diese Vorschrift mit der      vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nMaßgabe anzuwenden, daß in§ 28 Abs. 1 Satz 2 Buch-           2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen\nstabe a an die Stelle des Zeitpunktes der Rückzahlung der        den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch\nZeitpunkt der Freistellung tritt.    ·\nüberläßt oder beläßt,\n3. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leer-\n§23\nstehen läßt,\nErweiterter Anwendungsbereich\n4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und         fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach\ndas Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\" gelten           den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder\nauch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-         5. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als\nhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor-           Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.\nschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§24                            Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche\nMark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nVerwaltungszwang                        mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark, in den\nVerwaltungsakte der zuständigen Stelle können im          Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu\nWege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.                30 000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark\ngeahndet werden.\n§25\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen\nmit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet\n(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech-       werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein\ntigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8       wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt\nAbs. 1 und 3, der §§ Sa, Sb, 9, 12 oder 21 oder gegen die    oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.","2178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§27                                                       §§30und31\nWeitergehende Verpflichtungen                                            (weggefallen)\nWeitergehende vertragliche Verpflichtungen der in die-\nsem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit                                          §32\nder Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet\nworden sind oder begründet werden, bleiben wirksam,\nSondervorsclvfften für Bertin\nsoweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz           (1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß\nhinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen       das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni\nbleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen    1948\" ersetzt wird.\nund Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Ver-\n(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im FaJle der vor-\nstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften,\nsofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden     zeitigen vollständigen Rückzahlung der für eine Wohnung\nsind.                                                        als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit der Maß-\n§28                             gabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem Mieter\ngegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung\nErmächtigungen                         des Mietverhältnisses im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-       des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Ablauf des zehn-\nführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverord-     ten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, läng-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu          stens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nerlassen über                                                die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen\nvollständig zurückgezahlt wären, berufen darf.\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich\nauch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge-\nsamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden                                     §33\nAufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungs-\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß\nkosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerken-\nder Herstellung der Einheit Deutschlands\nnung von Änderungen der Kosten und Finanzierungs-\nmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise            In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsowie die Bewertung der Eigenleistung,                   Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-         wenden:\ngütungen und Zuschlägen,                                 1. Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen\nc) die Berechnung von Wohnflächen,                               nach Maßgabe des§ 116a Nr. 1 des zweiten Woh-\nd) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-              nungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.\nmiete zur Kostenmiete,                                   2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem\ne) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.                Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon\nvor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so\nIn der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\ngilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\na) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-        genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirt-\nlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und          schaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an\ndurch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind,        den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht,\nfür die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Ver-          können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-\nzinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der          gungsvertrages genannten Länder und des Landes\nRückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu ent-          Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in\nrichten war, solange die Bindung nach § 8 besteht;           welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet\nb) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16         das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt\nAbs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines              gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.\nGebäudes als öffentlich gefördert gelten, _für die Er-\nmittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-\nherige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die                                   §33a\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-                               Berlin-Klausel\nlässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-\n(gegenstandslos)\nmittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der\nWeise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen\nöffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes                                          §33b\nmaßgebend gewesen wären.\nGeltung im Saarland\n(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1\nkann die zweite Berechnungsverordnung entsprechend             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ngeändert und ergänzt werden.\n§34\n§29\nlnkrafttrtten\nEinschränkung des Grundrechts\nder Unverletzlichkeit der Wohnung                 (Absätze 1 bis 6 weggefallen)\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-         (7) Die Vorschriften der §§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)     des § 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der\neingeschränkt.                                              §§ 4, 7, Sa, Sb, 9, 12, 14, 18a, 18b, 18d, 19, 21, 25 und 28","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                             2179\nvom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die           b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der\nsie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom               vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-\n20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben, § 19          zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachgezahlt\nAbs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen dem          worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als\nBewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai 1980            öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden,\nbewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilligung an         daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rückzahlung oder\ngilt. Die Vorschriften der §§ 15 und 16 mit Ausnahme des        der Nachzahlung der Zeitpunkt des lnkrafttretens die-\n§ 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der Fassung,     ser Vorschrift tritt.\ndie sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980\n(8) § 16a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit der\nerhalten haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nMaßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift auch bei einer\na) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der    Wohnung anzuwenden ist, für die die öffentlichen Mittel\nFörderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen      vor dem 1. Januar 1983 zurückgezahlt worden sind und\nist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich   die bis zum 31. Dezember 1982 noch als öffentlich ge-\ngefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an      fördert gilt. § 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die\ndie Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt  öffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt\ndes lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;             werden."]}