{"id":"bgbl1-1994-56-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":56,"date":"1994-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1994-08-19T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["2137\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     Z 5702 A\n1994                      Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1994                                                                      Nr. 56\nTag                                               Inhalt                                                                          Seite\n19. 8. 94 Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2137\nFNA: 2330-2\n19. 8. 94 Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2166\nFNA: 2330-14\n19. 8. 94 Neufassung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen . . . .                                   2180\nFNA: 2330-22\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nVom 19. August 1994\nAuf Grund des Artikels 10 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1184) wird nachstehend der Wortlaut des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730),\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126),\n3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\n4. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398),\n5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094),\n6. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),\n7. den arn 1. Oktober 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den19.August1994\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","2138                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)\n1nha ltsü be rsicht\nTeill                              § 21    (weggefallen)\nGrundsätze, Geltungsbereich                     § 22    Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von\nund Begriffsbestimmungen                              Bundesmitteln\n§ 1  Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe             § 23    Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 2  Wohnungsbau                                              § 24    Übernahme von Bürgschaften\n§ 3  Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung\n§ 4  Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde-                                    Teil III\nrung nach diesem Gesetz\nÖffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau\n§ 5  Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\n§ 6  Öffentliche Mittel                                                              Erster Abschnitt\n§ 7  Familienheime                                                     Allgem eine F örderu ngsvo rsc h ri ften\n§ 8  Familie und Angehörige                                                                Erster Titel\n§ 9  Eigenheime und Kaufeigenheime                                                        Grundsätze\n§10  Kleinsiedlungen                                                für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n§ 11 Einliegerwohnungen                                       § 25    Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze\n§12  Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen            § 25a   Begriff des Jahreseinkommens\n§13  Genossenschaftswohnungen                                 § 25b   Pauschaler Abzug\n§14  (weggefallen)                                            § 25c   Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens\n§15  Wohnheime                                                § 25d   Frei- und Abzugsbeträge\n§16  Wiederaufbau und Wiederherstellung                       § 26    Schwerpunkte der öffentlichen Förderung\n§17  Ausbau und Erweiterung                                   §§27\nund 28 (weggefallen)\n§17a Modernisierung\nzweiter Titel\nTeil II\nMaßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nBundesmittel und Bundesbürgschaften                        für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n§ 18 Bereitstellung von Bundesmitteln                         § 29    Wohnungsbauprogramme\n§ 19 Verteilung der Bundesmittel                              § 30    Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten\n§ 20 Rückflüsse an den Bund                                           Landesbehörden","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                                  2139\n§31    Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden       § 60    Beratung der Kleinsiedler\n§ 32   Bewilligungsstatistik\nDritter Titel\nDritter Titel\nÖffentlich geförderte Eigentumswohnungen\nBauherren\n§ 61    Förderung von Kaufeigentumswohnungen\n§ 33   Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bauherren\n§ 62    (weggefallen)\n§ 34   Eigenleistung der Bauherren\n§ 35   Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und                                     Vierter Titel\nEigentumswohnungen                                                        Förderung der Eigentumsbildung\n§ 36   Eigenleistung durch Selbsthilfe                                             beim Bau von Mietwohnungen\n§ 36a  Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von       § 63    Bauliche Ausführung\nEigenleistungen                                           § 64    Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäusern\nVierter Titel                        § 65    (weggefallen)\nBetreuung der Bauherren                      § 66    Anwendungsbereich der Vorschriften für\nMietwohnungen\n§ 37   Betreuung der Bauherren\nFünfter Titel                                               Dritter Abschnitt\nFörderungsfähige Bauvorhaben                               Sonstige Förderungsmaßnahmen\n§ 38   Kosten- und flächensparendes Bauen                        § 67    Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft\n§ 39   Wohnungsgrößen                                            § 68    Förderung von Wohnheimen\n§ 40   (weggefallen)\n§ 41   Städtebauliche Voraussetzungen                                                  Vierter Abschnitt\nVorzeitige Rückzahlung\nSechster Titel                                           der öffentlichen Mittel\nBewilligung der öffentlichen Mittel\n§ 69    Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\ndurch die Bewilligungsstelle\n§ 70    Tragung des Ausfalls\n§ 42   Einsatz der öffentlichen Mittel\n§ 43   Förderungssätze                                           § 71    (weggefallen)\n§ 44   Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\nFünfter Abschnitt\n§ 45   Familienzusatzdarlehen\nMieten und Belastungen\n§ 46   Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher                 für öffentlich geförderte Wohnungen\nMittel\n§ 72    Zulässige Miete und Belastung\n§§47\nund 48 (weggefallen)                                             §§73\n§ 49   Vereinfachtes Bewilligungsverfahren                       bis 81  (weggefallen)\nSiebenter Titel\nTeil IV\nBedingungen und Auflagen\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel                                   Steuerbegünstigter\nund frei finanzierter Wohnungsbau\n§ 50   Finanzierungsbeiträge\n§ 51   Baukosten                                                                       Erster Abschnitt\n§ 52   Eigentumsbindungen                                                  Steuerbegünstigter Wohnungsbau\n§ 53   (weggefallen)                                             § 82    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\n§ 83    Anerkennungsverfahren\nZweiter Abschnitt\n§§84\nSondervorschriften zur Förderung                        und 85 (weggefallen)\nder Bildung von Einzeleigentum\nErster Titel                                              Zweiter Abschnitt\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime                          (Frei finanzierter Wohnungsbau)\n§ 54   Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen                 §§86\nund 87 (weggefallen)\n§ 54a  Bemessung des Kaufpreises\n§ 55   Bewerber für Kaufeigenheime\nDritter Abschnitt\n§ 56   Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim\nWohnungen, die mit Wohnungs-\nZweiter Titel                                fürsorgemitteln gefördert worden sind\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen              § 87a   Miete für steuerbegünstigte und frei fLnanzierte\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\n§ 57   Förderung der Kleinsiedlung                                       gefördert worden sind\n§ 58   Trägerkleinsiedlungen                                     § 87b   Vereinbarte und einkommensorientierte Förderung\n§ 59   Eigensiedlungen                                                   mit Wohnungsfürsorgemitteln","2140                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeilV                              § 101   Sondervorschriften für die Stadtstaaten\nFörderung des Wohnungsbaues                      § 102   Rechtsweg\ndurch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\n§ 103   Zuständige Stelle\nErster Abschnitt\nFörderung des Wohnungsbaues\ndurch vertragliche Vereinbarung\nund Förderung des Wohnungsbaues                                               Zweiter Abschnitt\ndurch Aufwendungszuschüsse                                          Du rchfü h rungsvorsc h ritten\nund Aufwendungsdarlehen\n§ 104   (weggefallen)\n§ 88   Gewährung von Aufwendungszuschüssen und\nAufwendungsdarlehen                                     § 105   Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von\nDurchführungsvorschriften\n§ 88a Zweckbestimmung der Wohnungen\n§ 106   Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß\n§ 88b Kostenmiete                                                      von Durchführungsvorschriften\n§ 88c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und                     § 107   Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen\nAufwendungsdarlehen\n§ 88d Vereinbarte Förderung\n§ 88e Einkommensorientierte Förderung\nDritter Abschnitt\n§ 88f Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz\nü berleitu ngsvorsch ritten\nZweiter Abschnitt                           § 108   Allgemeine Überleitungsvorschrift\nBau landbereitstel lu ng                       § 109   Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-\nund Zweifamilienhäuser von Genossenschaften\n§ 89   Beschaffung von Bauland\n§ 110   (weggefallen)\n§ 90   Baulanderschließungsdarlehen\n§ 111   Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\nDritter Abschnitt\n§ 112   Verweisungen\nFörderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\n§ 113   Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten\n§ 91   Maßnahmen zur Baukostensenkung\nvon Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen\nVierter Abschnitt                          § 114   Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen\nund die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                              steuerbegünstigt\n§ 92   (weggefallen)                                           § 115   Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grund-\nerwerbsteuergesetzes\n§ 92a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach\ndem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990        § 115a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\nbezugsfertig geworden sind\n§ 115b Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes zur\n§ 93   Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung                     Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen\n§ 94   Beginn und Fortfall der Gru_ndsteuervergünstigung       § 115c Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Wohnungs-\n§ 94a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung                       bauförderungsgesetzes 1994\n§ 9·5  (weggefallen)                                           § 116   Sondervorschrift für Berlin\n§ 96   Vergünstigungen für Kleinsiedlungen                     § 116a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung\nder Einheit Deutschlands\n§§ 97\nund 98 (weggefallen)\nTeil VI                                                          Teil VII\nErgänzungs-, Durchführungs-                                         (Änderung anderer Gesetze)\nund Über1eitungsvorschriften                    §§117\nbis 124 (weggefallen)\nErster Abschnitt\nErg änzu ngsvo rsc h rifte n\n§ 99   Gleichstellungen\nTeil VIII\n§ 100  Anwendung von Begriffsbestimmungen\ndieses Gesetzes                                                                  Schlußvorschriften\n§ 1OOa Sondervorschriften für Familienheime                    § 125    Berlin-Klausel\nund eigengenutzte Eigentumswohnungen bei                § 125a Geltung im Saarland\nSchaffung neuer Mietwohnungen durch\nAusbau und Erweiterung                                  § 126    (Inkrafttreten)","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                             2141\nTeil 1                            c) Gewährung von Wohngeld (§ 46),\nGrundsätze, Geltungsbereich                      d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,\nund Begriffsbestimmungen                        e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),\nf) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),\n§1\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe             g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,\nh) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis 96),\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände\nhaben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung           i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent-\ndes Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung             licher Mittel (§§ 69 und 70),\nund Miete oder Belastung für die breiten Schichten des\nk) (weggefallen)\nVolkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs-\nbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern.                  1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72),\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel,         m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-\nden Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise            wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c).\nder Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen.\n(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau\nDie Förderung soll eine ausreichende Wohnungsver-\nsorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den         a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25\nunterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und               bis 72),\ndiese namentlich für diejenigen Wohnungsuchenden\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83)\nsicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In\noder\nausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu fördern,\ndie die Entfaltung eines gesunden Familienlebens,            c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).\nnamentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. Die\nFörderung des Wohnungsbaues soll überwiegend der                                           §4\nBildung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigen-\ngenutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur Schaffung                           Zeitlicher Geltungsbereich\nvon Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur       für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz\nSelbsthilfe angeregt werden.\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt sich\nim Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten\n§2                              Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vor-\nWohnungsbau                            liegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorliegenden\nGesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes\n(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum             bestimmt ist, sonach Anwendung\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch            a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als                 neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen\nWohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des            Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt\n§ 17a. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist              worden sind oder bewilligt werden,\nneugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.                      b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-\n(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der           bau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem\nfolgenden Arten:                                                 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder be-\nzugsfertig wird.\na) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kauf-\neigenheimen und Kleinsiedlungen;                            (2) (weggefallen)\nb) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;\n§5\nc) (weggefallen)\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\nd) Genossenschaftswohnungen;\ne) Mietwohnungen;                                               (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen\nf) Wohnteile ländlicher Siedlungen;                          öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der\ng) sonstige Wohnungen;                                       für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-\nkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nh) Wohnheime;                                                oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-\ni) einzelne Wohnräume.                                       richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.\n(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses\n§3                              Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung                   öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der\n§§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt ins-\nbesondere durch                                                 (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder\na) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),               öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt\nb) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a),               sind.","2142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§6                              fläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbe-\nÖffentliche Mittel                      sondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und                                         §8\nGemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des\nBaues von Wohnungen für die breiten Schichten des                                Familie und Angehörige\nVolkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-               (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fami-\ngleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel          lienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des\ndes Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne die-      Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der\nses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förde-      Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden\nrung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften          sollen.\nder §§ 25 bis 68 zu verwenden.\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten\n(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes   folgende Personen:\ngelten insbesondere\na) der Ehegatte,\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-\nrungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds        b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\noder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in                und dritten Grades in der Seitenlinie,\nöffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,              c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte\nb) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,              zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\nc) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiese-        d) (weggefallen)\nnen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des              e) (weggefallen)\nöffentlichen Dienstes,\nf) (weggefallen)\nd) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-\nbände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von\neltern.\nsolchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden               (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr\nund Gemeindeverbänden unterzubringen sind,                 Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes.\ne) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen\nHaushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinan-\nzierung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten                                      §9\nMittel,                                                                 Eigenheime und Kaufeigenheime\nf) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Modernisie-        (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürtichen\nrung von bestehendem Wohnraum gewährt werden,              Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude,\ng) die Grundsteuervergünstigungen,                             das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen\neine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer\nh) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener\noder seine Angehörigen bestimmt ist.\nWohnungen, insbesondere durch kinderreiche Fami-\nlien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen             (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem\ndie Eigenversorgung mit Wohnraum zu erteichtern; das       Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen\ngilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs von    enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung\nKaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom             geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim\nBauherrn.                                                  zu übertragen.\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als die       (3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite\nin den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die Förde-     Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine\nrung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden,          Einliegerwohnung sein.\nsollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zugunsten des\nsozialen Wohnungsbaues verwendet werden.                                                   §10\nKleinsiedlungen\n§7\nFamilienheime\n(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus\neinem Wohngebäude mit angemessener Landzulage\n(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime           besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und\nund Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz          Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-\noder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und          siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-\nseiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fami-         baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung\nlie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der Form      seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsied-\ndes Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Mög-          lung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung\nlichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land              von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann\ngehören.                                                       neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn       Einliegerwohnung enthalten.\nes für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend             (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von\ngenutzt wird. Das Familienheim vertiert seine Eigenschaft      dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden\nnicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutz-         Grundstück geschaffen worden ist.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2143\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohn-\nvon einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor-        raum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein\nden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen.       Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches\nNach der Übertragung des Eigentums steht die Kleinsied-      Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses\nlung einer Eigensiedlung gleich.                             auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch teilweise\nvorhanden ist.\n§ 11                                (3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu\nEinliegerwohnungen                        seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist\noder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in einem\nEine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,       Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder\neinem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene      Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim-\nabgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite              mung entsprechende Benutzung des Raumes nicht\nWohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von unter-           gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tatsäch-\ngeordneter Bedeutung ist.                                    lich benutzt wird.\n§12                                  (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschädigt,\nwenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder infolge\nEigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen                Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung ent-\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der       standen sind.\nWohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten\nT~ils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.                                         §17\nEine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den                             Ausbau und Erweiterung\nWohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt\nist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne           (1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden\ndes vorliegenden Gesetzes.                                    Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau\ndes Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem\n(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die       Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen,\nvon einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen              die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher\nworden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigen-       anderen als Wohnzwecken dienten. Als Wohnungsbau\ntumswohnung zu übertragen.                                    durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der\nunter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau\n§13                              von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohnge-\nGenossenschaftswohnungen                      wohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind,\nzur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten.\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die\nvon einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsforrn der             (2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-\nGenossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt            den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch\nist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied         Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das\nzum Bewohnen überlassen zu werden.                            Gebäude.\n§14                                                          §17a\n(weggefallen)                                              Modernisierung\nAls Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung von\n§15                              bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der Auflage\nWohnheime                            gewährt werden, daß der zuständigen Stelle für den\nmodernisierten Wohnraum ein Belegungsrecht zusteht.\nAls Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten             Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den\nHeime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung        Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die\nfür die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind,                allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder\nWohnbedürfnisse zu befriedigen.                               nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser\nbewirken; Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der\n§16                              Modernisierung verursacht werden, fallen unter die\nWiederaufbau und Wiederherstellung                Modernisierung.\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das\nTeil II\nSchaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer\nbenutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäudes oder                    Bundesmittel und Bundesbürgschaften\ndurch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Gebäude gilt\nals zerstört, wenn ein außergewöhnliches Ereignis bewirkt                                 §18\nhat, daß oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer\nBereitstellung von Bundesmitteln\nbenutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.\n(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes            (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von\nist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die        den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues nach\nDauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen, durch              Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\ndie die Schäden ganz oder teilweise beseitigt werden;            (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nhierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die auf die           bau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an jährlich","2144                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinen Betrag von 150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur                  nungsbaues den Ländern oder sonstigen Darlehnsneh-\nVerfügung. Darüber hinaus stellt .der Bund zur Förderung                 mern gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur\nvon sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozialen                           Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh-\nWohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des jeweiligen                         nungsbaues, jedoch nicht für die Gewährung von Wohn-\nHaushaltsplans bereit.                                                   geld zu verwenden.\n(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Ge-                     (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nsetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat,                 chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus\nsind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht                Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des\nanzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln                  ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staat-\nan der Finanzierung des von den Ländern geförderten                      lichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind,\nsozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für                   sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung\nMittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des                     dieser Mittel begründeten Vermögenswerten.\nBundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder\nzur Durchführung von besonderen Wohnungsbaupro-                             (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\ngrammen zur Verfügung stellt.                                            chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah-\nlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes,\n(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumver-\ndes Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen an\nsorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich\nOrganen der staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungs-\naus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.\nunternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer\nSatzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu\n§19                                      fördern.\nVerteilung der Bundesmittel\n(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                      über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund-\nund Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-                stücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni\nneten Bundesmittel im Benehmen mit den für das                           1926 (RGBI. 1 S. 251), geändert durch Gesetz vom\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten                        22. März 1930 (RGBI. I S. 91), bleiben unberührt.\nLandesbehörden auf die Länder.\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\n(2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                      die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus-\nund Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer plan-                     gleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 des\nmäßigen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozialen                 Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und\nWohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1                   Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden für den\nbezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haus-                       Wohnungsbau gewährt worden sind oder gewährt\nhaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für das                       werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für\nHaushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die Mittel                  Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.\nspätestens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr\nvorangehenden Jahres verteilen. j\n§21\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit                                             (weggefallen)\nAuflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-\nzweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedin-\ngungen für diese Mittel verbinden. Die ausgeliehenen                                                   §22\nBundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an minde-\nZuständigkeit\nstens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins- und\nfür die Bewirtschaftung von Bundesmitteln\nTilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land aufge-\nkommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich                           (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-\naußerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils                 nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-\nnach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres ins-                  haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für\ngesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den übrigen                         Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen.\nöffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der               Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes-\nBundesmittel muß mindestens 1 vom Hundert betragen.                      haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwen-\nDie Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung                   det werden, so sind sie dem Bundesminister für Raumord-\nder ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen                         nung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirtschaftung\nunberührt. Von Satz 2 abweichende Verwaltungsverein-                     zuzuweisen.\nbarungen zwischen Bund und Land sind zulässig. ·\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die\n§20                                      Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in\nihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnun-\nRückflüsse an den Bund                                 gen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden,\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme                    sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen in Dienst-\nim ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus                 gebäuden oder innerhalb geschlossener Anlagen\nden Darlehen, die der Bund zur Förderung des Woh-                         bestimmt sind, die überwiegend anderen als Wohn-\nzwecken dienen sollen.\n1   Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende     (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die in\nBundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.                                § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                            2145\n§23                            hinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher\nSondervorschriften                    Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im\nfür Mittel des Ausgleichsfonds               Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten\nerscheint.\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf\n(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus-\nzur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als\nhaltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim\nEingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nAbs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenaus-\nbau zu stellen.\ngleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298\nbis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind,\nder Zustimmung des Bundesministers für Raumordnung,                                   Teil III\nBauwesen und Städtebau. Die für die Wohnraumhilfe\nÖffentlich geförderter\nbestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den\nLändern zusammen mit den sonstigen von ihnen für die                       sozialer Wohnungsbau\nFörderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden-\nden öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen                          Erster Abschnitt\nunter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsge-                    Allgemeine Förderungsvorschriften\nsetzes einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds\nauf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen                                Erster Titel\nnach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden\ndurch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des                            Grundsätze\nvorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des\nfür den öffentlich geförderten\n§ 70, nicht berührt.\nsozialen Wohnungsbau\n(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des                                    §25\nWohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-\nBegünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze\ngleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember\neines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr             (1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen\naufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Ein-       Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei\ngliederungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die        denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden\nWohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,         und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die\nverteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr          Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine\nverbindlich zusagen.                                        Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkom-\n(3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln,         men die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.\nallgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine An-       Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antrag-\nordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes         stellung.\nnach§ 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348          (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die       personenhaushalt 23 000 Deutsche Mark, Zweipersonen-\nFörderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere          haushalt 33 400 Deutsche Mark, zuzüglich für jeden weite-\nauch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Woh-      ren zur Familie rechnenden Angehörigen 8 000 Deutsche\nnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers         Mark.\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche          (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\ngilt für die Darlehensbedingungen und Auflagen, unter       der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnung-\ndenen die Mittel den Ländern gewährt werden.                suchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden\n(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raumord-      Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c, abzüglich der\nnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustimmung       Frei- und Abzugsbeträge nach§ 25d.\ndes Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen.                                 §25a\nDie Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch\nBegriff des Jahreseinkommens\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.\n(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des           (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,\nLastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen      vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des § 25b, die\nFörderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs-            Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1\ngesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungsbaues        und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit\nbereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Absätze 1  Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten\nbis 4 sinngemäß anzuwenden.                                 des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.\n(2) Zum Jahreseinkommen gehören:\n§24                             1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nÜbernahme von Bürgschaften                         stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie\nBetrag von Versorgungsbezügen,\n(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im\nSinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des so,:ia-      2. die nach§ 3b des Einkommensteuergesetzessteuer-\nlen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder son-             freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder\nstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie auch              Nachtarbeit,\nübernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener         3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom\nWohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-              Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,","2146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes         ist von dem Einkommen auszugehen, das innerhalb der\nsteuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),                 letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist.\n5. die den Ertragsanteil nach§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-        Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeit-\nstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen-        punkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit\nden Teile von Leibrenten,                               Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn\noder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben\n6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonderab-         außer Betracht.\nschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden\nBeträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzun-          (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens\ngen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuer-         nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich\ngesetzes übersteigen,                                   das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-\nstellung zugrunde zu legen.\n7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem\nBundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen,             (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\ndie auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,          werden,. können bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2\nund des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde gelegt wer-\n8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte          den, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid,\nnach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,          den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkom-\n9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufsaus-        mensteuererklärung ergeben.\nbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungsge-\n(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2\nsetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbildung\nmaßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der\nanderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,\nLeistungen der Begabtenförderungswerke und die als\nals wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.\nZuschuß gewährte Graduiertenförderung,\n10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-                                      §25d\nsetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden\nBezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen                            Frei- und Abzugsbeträge\nUnterhaltsverpflichtung von nicht zum Familienhaus-        (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden\nhalt rechnenden Personen gewährt werden, sowie die      folgende Freibeträge abgesetzt:\nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,\n1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf Jahren,\n11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt           für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\nnach den Vorschriften des Bundessozialhitfege-              oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bun-\nsetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des           deskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der An-\nBundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei             tragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt\nihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den            und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur\nWohnraum übersteigen.                                       kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;\n(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur         2. bis zu 1 200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt\nErhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2               rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16.\ndürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab-              aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat;\ngezogen werden.\n3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten\n§25b                                        mit einem Grad der Behinderung\nPauschaler Abzug                                   aa) von 100 oder\nbb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehin-\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von\nderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des\ndem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in\n§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfege-\nHöhe von jeweils 10 vom Hundert für die Entrichtung von\nsetzes ist;\n1. Steuern vom Einkommen,\nb) 4 200 Deutsche Mark für jeden Schwerbehinderten\n2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung,              mit einem Grad der Behinderung von unter 80,\n3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung                wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürf-\ntig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-\nvorgenommen.\nsozialhilfegesetzes ist;\n(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge zu\n4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im Sinne\nöffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen\ndes § 26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des fünften\nEinrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen nach Absatz 1\nKalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung.\ngleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen.\n(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der             (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-\nAbsätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in        haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer Unter-\nHöhe von 6 vom Hundert abgezogen.                            haltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel oder\nBescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen eine\nUnterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel nicht vor,\n§25c\nkönnen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-\nErmittlungszeitraum des Jahreseinkommens               haltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das        1. bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt rech-\nEinkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf Monaten             nendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht\nab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu           ist;","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2147\n2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum Haus-     Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzuschrei-\nhalt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt       ben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen einen Über-\nlebenden Ehegatten; entsprechendes gilt bei Nichtig-     blick über die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl und\nkeit oder Aufhebung der Ehe;                             Art der zu fördernden Wohnungen und die vorgesehene\nFinanzierung geben.\n3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht zum\nHaushalt rechnende Person.                                  (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffolgende\nKalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres\n§26                            aufzustellen und fortzuschreiben.\nSchwerpunkte der öffentlichen Förderung                 (3) (weggefallen)\n(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur Durch-\n(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten Ziele und\nführung der Wohnungsbauprogramme erforderlichen\nunter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landes-\nMaßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Verfügung\nplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, daß\nstehenden Förderungsmittel den Bauherren zügig bewil-\ndie Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten\nligt werden können und dabei die Bautätigkeit möglichst\nWohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen der\ngleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.\nin § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Dabei ist\nbevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau\nvon Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh-                                      §30\nnungen zu fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf                 Verteilung der öffentlichen Mittel\nBewilligung öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu              durch die obersten Landesbehörden\nberücksichtigen, bei denen sichergestellt ist, daß durch\nSelbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von mindestens           Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\n10 vom Hundert der Baukosten erbracht wird. Die Schaf-       digen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen\nfung von Genossenschaftswohnungen soll unter Berück-         Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-\nsichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen        bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der\nWohnungen gefördert werden.                                  Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß\nder Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten Schwer-\n(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1    punkten gefördert wird.\nist zugleich zu gewährleisten, daß\n1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-                                         §31\nnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städtebau-\nBerichterstattung\nlichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,\ndurch die obersten Landesbehörden\n2. der Wohnungsbau für schwangere Frauen, kinder-\nreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Eltern-     Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nteile mit Kindern, ältere Menschen, Schwerbehinderte     digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nvordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die-    über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Woh-\njenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe-        nungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl\ngatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere          der geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung.\nMenschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das\n60. Lebensjahr vollendet haben.\n§32\n(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind\nBewilligungsstatistik\nförderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren,\nWohnungsunternehmen, Gemeinden, Gemeindeverbän-                 (1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine\nden, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und      Bundesstatistik zu führen.\nsonstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung\n(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben\nbestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen.\nerfaßt:\n§§27 und28                          1. der Bauherr;\n(weggefallen)                       2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-\ntumsverhältnis;\nzweiter Titel                          3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck-\nbestimmung des Bauvorhabens und die Art der\nMaßnahmen                                 Gebäude;\nzur Durchführung der Grundsätze\nfür den öffentlich geförderten                     4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der\nsozialen Wohnungsbau                              Wohnungen sowie die Rechtsfonn ihrer Nutzung;\nAnzahl der Heimplätze;\n§29                            5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen-\nsetzung;\nWohnungsbauprogramme\n6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen                  Förderung;\nzuständigen obersten Landesbehörden haben ein mehr-\n7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.\njähriges Programm für die Förderung des sozialen Woh-\nnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten             (3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.","2148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten           a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-\nSachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio-               dartehen nach § 45,\nnalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen         b) '3in Aufbaudartehen an den Bauherrn nach§ 254 des\nder Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugäng-                  Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Oartehen\nlich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11 des                  aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\nGesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten\nentsprechend.                                                  c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von\nWohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nDritter Titel\n(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-\nBauherren                             rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder\nteilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.\n§33\nVoraussetzung                                                        §35\nfür die Berücksichtigung der Bauherren                                Eigenleistung für den Bau\nvon Familienheimen und Eigentumswohnungen\n(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-\nherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten           (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nBaugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb eines        Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten\nderartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die            Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher\nGewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Voraus-      Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder\nsetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses             der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau\nGesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den           vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden          Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nRechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen ent-                (2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so hoch\nspricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähig-     sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne\nkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für eine       Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von\nordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des            Kleinsiedlungen.\nBauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung\nder Wohnungen besteht.                                            (3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hundert\nder anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens beträgt,\n(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem Bau-\ndarf bei kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren\nherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten Bau-\nnicht als unzulänglich angesehen werden, wenn die Bela-\ngrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von mindestens        stung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein\n99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß der Erwerb      Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Absatz 2\neines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. Die Bewilli-\nbleibt unberührt.\ngungsstelle kann bei Vortiegen besonderer Gründe im Ein-\nzelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zu-\nlassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in                                   §36\nder Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt ist.               Eigenleistung durch SelbsthiHe\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher           (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch\nMittel besteht vorbehaltlich der§§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3     Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche\nnicht.                                                         Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder auf\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer          andere Weise glaubhaft zu machen.\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn              (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,\ndiesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt            die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht\nwerden.                                                         werden\n(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körper-           a) von dem Bauherrn selbst,\nschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche\nBetriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten             b) von seinen Angehörigen,\nWohnungsunternehmens oder Betreuungsunternehmens               c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.\nim Sinne des§ 37 Abs. 1 bedienen.                                 (3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als\nEigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen\n§34                               Kosten der UnternGhmerleistung erspart wird.\nEigenleistung der Bauherren                       (4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer\n(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn    Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und\nder Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur                 einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.\nDeckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.\n§36a\n(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann\nauch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden,                         Bürgschaften zur Vor- oder\nsoweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der                Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen\nEigenleistung anerkannt sind.                                    Für Dartehen, die beim Bau von Familienheimen und\n(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-     eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für\nherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen                   kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2149\nZwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen                                  §39\nBürgschaften übernommen werden, für die der Bund\nRückbürgschaften nach § 24 übernimmt.                                             Wohnungsgr68en\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-\nVierter Titel                         messen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden\nGrenzen gefördert werden:\nBetreuung der Bauherren\n1. Familienheime mit nur einer Wohnung              130qm,\n2. Familienheime mit zwei Wohnungen                 200qm,\n§37\n3. eigengenutzte Eigentumswohnungen\nBetreuung der Bauherren\n- und Kaufeigentumswohnungen                     120qm,\n(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder   4. andere Wohnungen in der Regel                     90qm.\nwirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des\nBauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten,      Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der\nso muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung  Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadratmeter über-\nund Zuverlässigkeit besitzen. Ein gewerbsmäßiger           steigen. Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene\nBetreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als        Wohnung gefördert werden.\nBetreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs-\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde            (2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis\noder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zulassung ist dem   4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zulässig,\ngewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für  1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-\ndiese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der            bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen\nGewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen er-\nerforderlich ist, oder\nforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. Der\nZulassung können auch Nebenbestimmungen beigefügt          2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksich-\nwerden. Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen             tigung der besonderen persönlichen oder beruflichen\nMitteln gefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers        Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-\ngegenüber dem Bauherrn in einem unangemessenen                  derlich ist, oder\nAusmaß eingeschränkt ist.\n3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\n(2) Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach           Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,\ndem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunter-          Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von\nnehmen waren oder als solche zugelassen waren oder              Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige\ngalten, gelten die Voraussetzungen für eine Betreuung\nGrundrißgestaltung bedingt ist.\nnach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfüllt,\nsofern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-            (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nständige oberste Landesbehörde oder die von ihr            zuständigen obersten Landesbehörden oder die von\nbestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreu-   ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächen-\nungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft,     grenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2\nweil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung     herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitungen\nnicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforder-    für vergleichbare Fallgruppen zulassen.\nliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr              (4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder\nbestimmte Stelle kann der Zulassung nachträglich Auf-      Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-\nlagen beifügen oder Auflagen ändern oder ergänzen.         rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der\nErmittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der\n(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit\nein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-       gesamten Wohnung zugrunde zu legen.\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nRahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu\nerlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das                                  §40\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nLandesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-                                     (weggefallen)\nmungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemes-\nsen, das nach den Vorschriften über die Berechnung der\nWirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten an-                                      §41\ngesetzt werden kann.\nStädtebauliche Voraussetzungen\nfünfter Titel                             (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben\ngefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick-\nFörderungsfähige Bauvorhaben                       lung des Gemeindegebietes gewährleisten und in Er-\nschließung und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeit-\nlichen Städtebaues entsprechen.\n§38\n(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben\nKosten- und flächensparendes Bauen\ngefördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund-\nDie Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit öffent-  stückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine\nlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender Woh-       höheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften\nnungsbau gefördert wird.                                   des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht.","2150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nSechster Titel                                                       §44\nBewilligung der öffentlichen Mittel                              Einsatz des nachstelligen Baudar1ehens\ndurch die Bewilligungsstelle\n(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-\nliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang\n§42                             seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle\nauf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungssätze\nEinsatz der öffentlichen Mittel               und unter Berücksichtigung der nach § 39 zulässigen\nWohnfläche zur Schließung der Finanzierungslücke be-\n(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur       willigt, die bei der Deckung der Gesamtkosten des Bau-\nDeckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden           vorhabens auch dann noch verbleibt, wenn erststellige\nGesamtkosten (öffentliche Baudartehen) eingesetzt            Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und\nwerden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar-        sonstige Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-\nlehen können öffentliche Mittel auch als Dartehen oder       gesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere als die in\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen             § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der\n(Aufwendungsdartehen, Aufwendungszuschüsse), als             nachstemgen Finanzierung dienende öffentliche Bau-\nZuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu         darlehen nicht deshalb gekürzt werden; das gleiche gilt,\nentrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Dartehen       wenn ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsge-\nzur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden     setz oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffent-\nZinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer-     lichen Haushalts gewährt wird.\nden. Für Aufwendungsdartehen und für Annuitätsdarlehen\ngelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie des § 88b         (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewährt\nAbs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung             werden, die eine für die breiten Schichten des Volkes\nfindet jedoch § 88b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungs-         tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem Dar-\nbeträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Deckung      lehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für den\nder für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen       Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung des\nbewilligt wurden.                                            sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf\ndie allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere\n(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige   auf die allgemeine Einkommensentwicklung der breiten\nFinanzierung bewilligt werden.                               Schichten des Volkes vertretbar ist. Die darlehnsver-\n(3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen          waltende Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn\nFällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Den   und soweit die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nBauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigen-          wesen zuständige oberste Landesbehörde dies zuge-\ntumswohnungen und Genossenschaftswohnungen kön-              lassen hat.\nnen öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur              (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,\nVor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen           Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen-\nbewilligt werden, soweit andere Mittel zu zumutbaren         tumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau-\nBedingungen nicht zu beschaffen sind.                        darlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung für\ndas zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf\n(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen\nvon 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert wer-\ndarlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des\nBaues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentums-          den. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die\nwohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit              Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß § 7\noder § 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder\nöffentlichen Baudarlehen gefördert werden sollen, be-\nentgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung\nwilligt werden.\nveräußert worden ist.\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden Til-\n§43\ngungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt\nFörderungssätze                         werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Tilgung\nerststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen              und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen\nzuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für die        hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Til-\nnach § 42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden öffentlichen Mittel    gungssatz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt\nDurchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bau-        worden, so kann er bereits vor der Tilgung erststelliger\nvorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). Die         Finanzierungsmitte! bis auf 1 vom Hundert erhöht werden,\nFörderungssätze sollen nach der Wohnfläche gestaffelt        wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies zuge-\nwerden, und zwar in der Weise, daß der Förderungssatz        lassen hat.\nfür eine Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für\nWohnungen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche                (5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß\nZuschläge oder Abzüge vorgesehen werden.                     das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der\nErsetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teil-\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu          weise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur\nbemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rechnung       zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde\ngetragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte          dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll\nEigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu           sicherstellen, daß die Kündigung nur ·erfolgt, wenn die\nbemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit          Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende\ndurchschnittlichen Baukosten gesichert ist.                 höhere Miete oder Belastung zumutbar ist.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                           2151\n§45                                 (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-\nnung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese\nFa.milienzusatzdarlehen\nWohnung.\n(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau             (8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,\neines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der        soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung\nEigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigen-         auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen\ntumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2          Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung\nbewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.\nBaudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das\nFamilienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem                                    §46\nKind 2 000 Deutsche Mark, für Bauherren mit zwei Kindern\n4 000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei Kindern                          Wohngeld zur Ergänzung\n7000 Deutsche Mark. Für jedes weitere Kind erhöht es                        des Einsatzes öffentlicher Mittel\nsich um 5 000 Deutsche Mark. Zu berücksichtigen sind\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige\ndiejenigen Kinder i_m Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des\noberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die\nEinkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-\nöffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise eingesetzt\nhören. Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinder-\nwerden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Belastun-\nter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so\ngen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind.\nerhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je\nSoweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung\n2 000 Deutsche Mark.\nfür den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist,\n(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bauherrn         wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt.\noder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist\nAbsatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß                                   §§47und48-\nsie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls\nder Bauherr keine zu berücksichtigende Kinder hat, an                                 (weggefallen)\nderen Stelle zu berücksichtigen sind.\n§49\n(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-\nsatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;                   Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\nändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten           Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren\nMonats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,           kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-\nso sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.        liche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage\nDer Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens         einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nkann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt      vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt\nwerden; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der\nwerden.\nAntrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugs-\nfertigkeit gestellt werden.\nSiebenter Titel\n(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und während\nBedingungen und Auflagen\nder ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nhöchstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung\nund Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten Fami-\nlienzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend.                                   §50\nFinanzierungsbeiträge\n(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 dürfen\nnicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familienzusatz-            (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen\ndarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatzdarlehen ist     dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden\nauf Antrag des Bauherrn für die Restfinanzierung oder für      als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen\ndie erststellige Finanzierung zu bewilligen.                   werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten\n(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form         zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und\ndes Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen          keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchenden\nauf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder         begründen, sind zulässig.\nVorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlos-              (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der\nsen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in       Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder\nAbsatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdar-            Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten Woh-\nlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen      nungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu einem\nAntrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender         Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfordernissen\nAnwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu        der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung trägt.\nbewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Be-\nzugsfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf       (3) (weggefallen)\ndes dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des            (4) (weggefallen)\nBewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maßge-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine\nbend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerichtete\nAnwendung auf\nVertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so\nsind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend.          a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten\nDer Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens             zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden\nkann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Fami-             und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchen-\nlienheims gestellt werden.                                         den begründen;","2152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Auf-          Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigenheim\nbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln eines      einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kaufvertra-\nöffentlichen Haushalts.                                   ges oder eines anderen auf Übertragung des Eigentums\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem             gerichteten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemes-\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für               senen Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In\nsolche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte            der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräußerungsver-\nnach dem Laste!'lausgleichsgesetz sind und keine               trag bis zum Ablauf eines Jahres nach der Anerkennung\nAufbaudarlehen erhalten.                                       der Schlußabrechnung, spätestens bis zum Ablauf des\ndritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalen-\n§51                               derjahres, abzuschließen ist und eine Fristverlängerung\nnur zugelassen wird, sofern der Bauherr wichtige Gründe\nBaukosten                             dafür vorbringt.\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingungen       (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die\noder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der            Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach\nBaukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage ver-           Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der\nbunden werden, daß höhere Grundstücks- und Bau-                Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit ab-\nkosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der       geschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den\nBewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in       Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist\nspätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt       weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum\nwerden dürfen.                                                 übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten\nVoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis\n§52                               erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber\nEigentumsbindungen                          Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der\nFinanzierung des Kaufpreises einzustehen, so kann ver-\n(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\neinbart werden, daß das Eigentum spätestens übertragen\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-\nwird, wenn der Bauherr von seiner Verpflichtung freige-\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,\nstellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf Übertragung\nunbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht\ndes Eigentums ist durch eine Auflassungsvormerkung zu\ndavon abhängig gemacht werden, daß\nsichern.\na) (weggefallen)\n(3) (weggefallen)\nb) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht be-\ngründet wird oder                                            (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die\nvon dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des\nc) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften\nKaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, ins--\ndieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflich-\nbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau-\ntungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder\ndarlehen, von dem Käufer übernommen werden.\ntatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das\nBauwerk in unangemessener Weise beschränken.                 (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von     Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegen-\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigen-          über dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll                  der Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Ver-\nsichergestellt werden, daß die Gebäude oder Wohnungen          pflichtungen verletzt.\nmindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres              (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die\nnach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, längstens aber             öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem\nsolange sie als öffentlich gefördert gelten, nicht ohne        Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer\nGenehmigung der Bewilligungsstelle an Personen ver-            auf Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag\näußert werden, deren Gesamteinkommen die in § 25               (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen der Absätze 1\nbestimmte Einkommensgrenze übersteigt.                         bis 3 erfüllt.\n§53\n§54a\n(weggefallen)\nBemessung des Kaufpreises\nZweiter Abschnitt                            (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des\nBewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen\nSondervorschriften                         im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des\nzur Förderung der Bildung von Einzeleigentum              Kaufeigenheims nicht übersteigt.\nErster Titel                               (2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des\nBewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime                        wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-\neigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom\n§54                               Hundert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsver-\ntrag vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer-\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\ntigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kauf-      auch der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die\neigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der    Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2153\neines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht                              zweiter Titel\nübersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks können\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen\nÄnderungen des Verkehrswertes des Baugrundstücks,\ndie bis zum Abschluß des Veräußerungsvertrages einge-\ntreten sind, berücksichtigt werden. Wird der Veräuße-                                       §57\nrungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten                      Förderung der Kleinsiedlung\nFrist abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die\ntatsächliche Wertminderung zu berücksichtigen, die seit           (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nder Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an       ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\ndem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst         sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der\nund aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber überge-            Kleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, um\ngangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen des             siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem Grund\nAlters des Gebäudes mindestens mit jährlich 1 vom              und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu\nHundert der Baukosten anzusetzen.                              festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in\nGruppen und nur dort errichtet werden, wo die wirtschaft-\n(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berech-          liche Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-\nnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften          sichert erscheint.\nder Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit\nsich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes          (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nergibt.                                                        Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-\nhabens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine       des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Die\nAnwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,             für den Bau von Familienheimen bestimmten Förderungs-\nfür deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. September     sätze können überschritten werden, soweit es zur\n1965 bewilligt worden sind.                                    Schließung der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 er-\nforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung\n§55                                sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in\nangemessener Höhe zu gewähren.\nBewerber für Kaufeigenheime\n(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu\n(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per-         sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-\nsonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit-          nungsuchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit\npunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen           der sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die\ngewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das           Gewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung\nGebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein            dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.\nWohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-\nschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der                                 §58\nGenossenschaft oder des Vereins sein.\nTrägerkleinsiedlungen\n(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-\nlicher Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen-           (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\nkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber jeweils        Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem\ndiesem Personenkreis angehören. § 113 gilt entspre-            Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist.\nchend.                                                         Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht\n1. Gemeinden und Gemeindeverbände,\n§56                                2. Unternehmen, die die für das Wohnungs- und Sied-\nlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim\ndie von ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger\n(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten             zugelassen hat.\nBewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das          Am 31. Dezember 1989 anerkannte Organe der staat-\nKaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzu-                lichen Wohnungspolitik, zu deren Aufgaben nach ihrer\nschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der       Satzung der Bau und die Betreuung von Kleinsiedlungen\nPerson oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt.       gehören, gelten als zugelassen.\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluß           (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel\neines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur        zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist\nBezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß         er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines als\neines Veräußerungsvertrages verlangt hat.                      Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder künf-\n(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so         tigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen\ngeht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten               Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Monate\nMieters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem           nach Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens\neines anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Ver-         jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum\nlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn            zu übertragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die\nder Mieter auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages          Übertragung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt\nverzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter vereinbart werden. Die Vorschriften des § 54a Abs. 1, 3\nnicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm          und 4 sind entsprechend anzuwenden.\ndas Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den           (3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er\nAbschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt.                 fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-","2154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nmäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund       daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich\nin der Person oder den Verhältnissen des Bewerbers der       ist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen\nÜberlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Be-         Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange-\nwerber soll für die Durchführung des Bauvorhabens            messener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Über-\nSelbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem          lassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen mög-\nGrunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55        lich ist.\nfinden im übrigen entsprechende Anwendung.\n(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung des                                  §64\nEigentums nur verweigern und den Bewerber durch einen                            Verkaufsverpflichtung\nanderen geeigneten Bewerber ersetzen,                                     bei Ein- und Zweifamilienhäusern\na) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenüber           (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Miet-\ndem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedlergruppe     wohnungen in der Form von Einfamilienhäusern an\ninnerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung        Wohnungsunternehmen oder private Bauherren, die den\nnicht nachgekommen ist,                                  Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, bewilligt, so\nb) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-          ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, daß der\nnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder         Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund       Veräußerungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit\ndafür vorliegt.                                          dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem Wohngebäude\nbebaute Grundstück dem Mieter als Eigenheim zu\nübertragen.\n§59\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nEigensiedlungen\nchend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von\nZum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-        Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, daß\nsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,     das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als\nwenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler    Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter\ngeeignet ist. Die Vorschriften des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind   dies verlangt, und daß die Wohnungen als eigengenutzte\nentsprechend anzuwenden.                                     Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn beide\nMieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer\n§60                              Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.\nBeratung der Kleinsiedler                      (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen,\nwenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnun-\nDer Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der    gen die Übertragung ausschließt oder wenn der Über-\nKleinsiedlung fachlich beraten lassen.                       tragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere ein Be-\nsetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.\nDritter Titel                             (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden\ndie Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1 entsprechende\nÖffentlich geförderte                        Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf Abschluß\nEigentumswohnungen                            eines Veräußerungsvertrages kann nicht abgetreten\nwerden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auf-\n§61                              lage entgegenstehen, kann sich der Bauherr nicht be-\nrufen.\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für\nFür die Förderung des Baues von Kaufeigentums-            den Bau von Genossenschaftswohnungen. Überträgt die\nwohnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des            Genossenschaft einem MitgHed ein Grundstück, das mit\nWohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die             einem nach dem 31. Dezember 1956 öffent1ich geförder-\nVorschriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der         ten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den\nBemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigen-       Vorschriften des § 54a Abs. 1 bis 3 entsprechender Kauf-\ntumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die         preis vereinbart werden.\nVorschriften der§§ 54a, 55 und 56 entsprechend.\n§65\n§62\n(weggefallen)\n(weggefallen)\n§66\nVierter Titel                                               Anwendungsbereich\nFörderung der Eigentumsbildung                                    der Vorschriften für Mietwohnungen\nbeim Bau von Mietwohnungen                             Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden\nVorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf\n§63                              öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf\nGrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen\nBauliche Ausführung\nNutzungsverhältnisses, insbesondere · auf Grund eines\nMietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder        genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt\nZweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden,         sind.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2155\nDritter Abschnitt                           den Vorschriften der §§ 8 bis Sb des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes zulässig ist,\nSonstige Förderungsmaßnahmen\n4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-\n§67                                  bindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem\nMieter oder einem Dritten angenommen hat oder\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft\n5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 des\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlungen, von         Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen\nWohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen             als Wohnzwecken zugeführt oder baulich verändert\nund von Wohnungen auf dem lande für Personen, die in             hat.\nder Landwirtschaft oder für die Landwirtschaft tätig sind,\nkann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-       (3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach\nliche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-   Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter\nberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-         Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles,\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.                 namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, un-\nbillig wäre.\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-\ngen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nKaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gelten-           verordnung nähere Vorschriften über die Ablösung der\nden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.                      noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlassen und den\n(3) (weggefallen)                                        zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zins-\nsatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwerbe-\nhinderte und ihnen Gleichgestellte kann eine günstigere\n§68\nStaffelung vorgesehen werden. Für die Ermittlung des zur\nFörderung von Wohnheimen                    Ablösung zu zahlenden Betrages oder des Schuldnach-\n(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit-       lasses können Tabellen aufgestellt werden; die Tabellen-\ntel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung     werte können von den Ergebnissen der Zinseszins-\nöffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden         rechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung\nVorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des § 39    erforderlich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechts-\nüber die Wohnungsgrößen finden keine Anwendung.             verordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des\nKalenderjahres die Ablösung zugelassen wird und für\n(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-  welche Leistungen sie wenigstens erfolgen muß.\nliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.                                              §70\nTragung des Ausfalls\n(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\nVierter Abschnitt                      Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig\nVorzeitige Rückzahlung                     vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern\nder öffentlichen Mittel                  getragen.\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in\n§69                             dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens              Landes zueinander stehen, die der obersten Landes-\nbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensied-\nseit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Ver-\nlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für\nfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum\ndie öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als\nEnde eines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich\nöffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach\nergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des\nAblauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die ver-\nAusgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der\neinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das\nobersten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder\nöffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig\naus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-\ndurch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich\ngrundschulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt\nvon Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nworden sind.\nzinsen ablösen.\n(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnach-          (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den\nlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer                Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die\nAnsprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf\n1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen           Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.\nhat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des\nWohnungsbindungsgesetzes nicht überlassen werden           (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach § 69 im\ndurfte,                                                 laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des\nRechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds\n2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin-          zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimm-\ndungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zu-         ten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für die auf den\nständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt,   Bund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn\n3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt    durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rück-\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach   flüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung","2156                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,                                                TeillV\nlaufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des\nsozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.                                                Steuerbegünstigter und\nfrei finanzierter Wohnungsbau\n(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei\nden Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die\nAbführung der Ablösungsbeträge an den Bund und den                                            Erster Abschnitt\nAusgleichsfonds können zwischen dem Bund und den                                   Steuerbegünstigter Wohnungsbau\nLändern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden,\nin denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-\nden oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen                                                §82\nwird.                                                                      Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\n(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwen-                   (1) Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar\nden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffentlichen             1990 bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegün-\nBaudarlehen, die das Land auf Grund von Rückzahlungen                 stigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen\nnach § 16 oder § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes                     Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den\nerhalten hat.*)                                                       Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur\n§ 71\nDeckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden\n(weggefallen)                          Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist,\ndaß die Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4\nund Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht\nFünfter Abschnitt                          mehr als 20 vom Hundert überschreiten.\nMieten und Belastungen                             (2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 er-\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                      gebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\na) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-\n§72                                     bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen\nZulässige Miete und Belastung                             erforderlich ist oder\nb) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksich-\n(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer Wirt-\ntigung der besonderen persönlichen oder beruflichen\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Bewilli-\ngungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Woh-                           Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-\nderlich ist oder\nnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der\nlaufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). In            c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bau-\nder Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der                      planung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau\nsich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäu-                   oder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-\ndes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft-                  lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß-\nlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-                         gestaltung bedingt ist.\nfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts\n(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die ge-              mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist für\nnehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn                jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder als-\nzugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der geneh-              bald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haus-\nmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhöhung                   halt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu\nder laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung                  20 qm zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl\nder Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei Jahren                  nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-\nnach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung                lich. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die\nbedarf.                                                              Zubilligung einer Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen                     später wegfallen.\nzuständigen obersten Landesbehörden können bestim-                       (4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-\nmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt            stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nwerden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch-                    Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für eine An-\nschnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag                erkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der\nnicht übersteigt.                                                   Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer\n(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im             oder seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung\nnachträglich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn\nübrigen die Vorschriften der §§ 8 bis Sb des Wohnungs-\nbindungsgesetzes und die zu deren Durchführung er-                  die Voraussetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach\nBezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der Personenzahl\ngangenen Vorschriften.\ndes Haushalts erfüllt werden. Das gleiche gilt zugunsten\ndes Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraus-\n§§ 73 bis81                           setzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt des\n(weggefallen)                          Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre nach Bezugs-\nfertigkeit vorliegen.\n1   § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes ist durch Gesetz vom 17. Mai      (5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden\n1990 (BGBI. 1S. 934) aufgehoben worden.                          Anwendung.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                               2157\n(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen       unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind, und ist\nZwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt         die für diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als\nanzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der             die nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann\nWohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen      der Vermieter die Miete durch schriftliche Erklärung\nZwecken dient.                                               gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen; das\ngleiche gilt für eine Wohnung, für die das Wohnungs-\n§83                              besetzungsrecht an Stelle der nach vorstehendem\nHalbsatz 1 geförderten Wohnung vereinbart worden ist.\nAnerkennungsverfahren                      Auf die Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11 des Woh-\n(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung          nungsbindungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Eine\nals steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die für  Vereinbarung mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber,\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste           nach der der Vermieter nur eine niedrigere als die Kosten-\nLandesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Anerkennung           miete erheben oder die Miete nur mit dessen Zustimmung\nkann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von        erhöhen darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht\neinem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes        entgegen; dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung, daß\nInteresse hat, gestellt werden; der Antrag ist, außer in den  höhere Grundstücks- und Baukosten als in der Wirt-\nFällen des§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember      schaftlichkeitsberechnung, die der Darlehns- oder Zu-\n1994 zulässig.                                                schußgewährung zugrunde liegt, veranschlagt worden\nsind, in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Bau-          eingesetzt werden dürfen.\nbeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraus-\nsetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten              (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-\nNutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.                 lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte\nWohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als\nsind anzusetzen\nsteuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes,\nauch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer          1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich aus\nnachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die             den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung\nWohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steuer-              in der jeweils geltenden Fassung ergibt, soweit nicht\nbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die An-                zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder\nerkennung erstmals erfüllt waren.                                 Zuschußgeber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,\n(4) (weggefallen)                                         2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der sich\n(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die                aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns-\nWohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82           oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz ergibt,\nüber die zulässige Wohnfläche oder die zulässige                  wobei jedoch der für öffentlich geförderte Wohnungen\nBenutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt          zulässige Zinssatz nicht unterschritten werden darf.\nauszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berech-           Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-\ntigenden Voraussetzungen gegeben waren.                      fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen;§ Sb Abs. 2\nSatz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt\n§§84und85                            entsprechend.\n(weggefallen)                           (3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die\nnach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist die Ver-\neinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung\nZweiter Abschnitt                      unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom\n(Frei finanzierter Wohnungsbau)                 Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rücker-\nstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der\n§§86und87                            jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines\nJahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.\n(weggefallen)\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Ab-\nsatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das\nDritter Abschnitt                      Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschuß-\nWohnungen, die mit Wohnungs-                    gebers besteht.\nfürsorgemitteln gefördert worden sind                  (5) Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d sowie des § 18f\ndes Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und\n§87a                             Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne\nMiete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\ndes Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\nzum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor-\ngefördert worden sind                     gung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;\nweitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben un-\n(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei    berührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus\nfinanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-           Wohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember\nnungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß          1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,\naus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für          Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-      nutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit\nsonengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder      folgenden Maßgaben:","2158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem      bleibt unberührt. Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn\nZinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver-     für Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,\nzinst werden;                                            Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund\n2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d       Rückbürgschaften übernimmt. Die Vorschriften der §§ 29\nbis 38, 41 , 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.\nAbs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten\nMitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-     (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\ngesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das        sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antrag\nDarlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun-      bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist.\ndert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag zu   Die Gewährung kann allgemein oder im Einzelfall für die-\nerbringen hat;                                           jenigen Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits\nmit anderen Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert\n3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des § 18d       worden sind oder gefördert werden.\nAbs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten\nMitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend         (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brauchen\nNummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend          die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht\nNummer 2 herabgesetzt werden.                            auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen nicht\nausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der       Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von Zinses-\nSätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh-           zinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdarlehen sowie\nnungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten        der Beginn der Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes\ndes Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung          zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz\ngestellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes      von 5,5 vom Hundert auszugehen. Satz 1 gilt nicht für die\noder der Herabsetzung der Zuschüsse durch Rechts-            Aufstellung einer Übersicht (Bilanz) des Vermögens-\nverordnung zu bestimmen.                                     standes zur Feststellung der Überschuldung; im übrigen\nwird durch die Inanspruchnahme von Aufwendungs-\n§87b                             darlehen eine Überschuldung im Sinne der handels- und\nkonkursrechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn\nVereinbarte und einkommensorientierte               der Darlehnsgläubiger des Bauherrn mit diesem ver-\nFörderung mit Wohnungsfürsorgemitteln                einbart, mit seiner Forderung hinter die Forderung aller\nWohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechen-        anderen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, daß\nder Anwendung des § 88d mit der Maßgabe vergeben             sie nur aus künftigen Gewinnen oder aus seinem die\nwerden, daß die in dieser Vorschrift geregelten Berech-      sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen\ntigungen und Verpflichtungen der Länder sowie die Auf-       bedient zu werden braucht.\ngaben der zuständigen Stelle von dem für die Vergabe\nvon Wohnungsfürsorgemitteln zuständigen Darlehens-                                        §88a\noder Zuschußgeber wahrgenommen werden, soweit                           Zweckbestimmung der Wohnungen\ndieser nicht eine andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt\nentsprechend für die Vergabe von Wohnungsfürsorge-              (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nmitteln nach§ 88e. § 87a ist nicht anzuwenden.               und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die\ngeförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum\nGebrauch überlassen werden,\nTeil V                            a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich\nFörderung des Wohnungsbaues                           geförderte Wohnung freimachen oder\ndurch besondere Maßnahmen                        b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-\nund Vergünstigungen                           kommensgrenze nicht um mehr als 60 vom Hundert\nübersteigt; bei der Ermittlung des Gesamteinkommens\nErster Abschnitt                          erhöhen sich die Freibeträge nach § 25d Abs. 1 um\n60 vom Hundert.\nFörderung des Wohnungsbaues\ndurch vertragliche Vereinbarung                    (2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den\nund Förderung des Wohnungsbaues                     Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung\ndurch Aufwendungszuschüsse                      der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.\nund Aufwendungsdarlehen\n§88b\n§88                                                       Kostenmiete\nGewährung                              (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nvon Aufwendungszuschüssen                     und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die\nund Aufwendungsdarlehen                      Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die ge-\n(1) Für frei finanzierte Wohnungen können auf Antrag       förderte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu ver-\ndes Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von          mieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die\nlaufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt werden, die       zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche\nnicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes        Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.\ngelten. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen ab-               (2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und\ngeschlossen sind und die in § 39 Abs. 1 bestimmten           übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist\nWohnflächengrenzen im Zeitpunkt der Bewilligung um           die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Verein-\nnicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten; § 39 Abs. 2     barung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                              2159\nund vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf           Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungs-\nRückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach   rechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe\nder jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf      des Mietzinses und etwaige Änderungen während der\neines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses        Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Ver-\nan.                                                         tragsverletzungen getroffen werden. Dabei ist sicherzu-\n(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände-    stellen, daß der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder\nrung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 dieses   gegenüber einem anderen Verfügungsberechtigten auf\nGesetzes und der §§ Ba bis 11 des Wohnungsbindungs-         die Einhaltung der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber\ngesetzes sowie die zu deren Durchführung ergangenen         vereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.\nVorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß                 (2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt folgendes:\na) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich     1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen\ngeförderte Wohnungen gelten, uno                            Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkenn-\nb) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichtenden          baren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des\nZinsen und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu            Bauherrn sind zu berücksichtigen.\nberücksichtigen sind.                                  2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungs-\n(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder              rechte und der vereinbarten Mietzinsregelung soll\nKleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach _       15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht auf Grund der\nden Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren             Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere\nErmittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben-         wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der\nden Vorschriften entsprechend.                                  Förderung zugunsten bestimmter Personengruppen,\nein längerer Zeitraum geboten ist.\n§88c                            3. Die §§ 38 und 39 über kosten- und flächensparendes\nWegfall                              Bauen sowie über Wohnungsgrößen sind entsprechend\nderAufwendungszuschüsse                          anzuwenden; dabei soll kosten- und flächensparender\nund Aufwendungsdarlehen                         Wohnungsbau insbesondere dadurch gefördert wer-\nden, daß die Förderung auf einen bestimmten Betrag\n(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann            begrenzt wird (Förderpauschale).\nfür den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr\n4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind§ 25\noder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach\nAbs. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 25a bis 25d anzu-\n§ 88a oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat.\nwenden.\nSoweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden\nist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt        (3) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche\nnicht die Dauer der Zweckbestimmung nach§ 88a Abs. 2.       Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten Woh-\nnungen sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestim-\n(2) Aufwendungsdarlehen · können fristlos gekündigt\nmungen über die Anwendung der Kostenmiete (§ 72\nwerden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger\nAbs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie die §§ 8 bis 8b des\nschuldhaft gegen eine nach § 88a oder § 88b begründete\nWohnungsbindungsgesetzes) sind nicht zulässig.\nVerpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf die\nTeilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt\nwerden, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt                                  §88e\nworden sind. Die Kündigung berührt nicht die Dauer der                   Einkommensorientierte Förderung\nZweckbestimmung nach § 88a Abs. 2.\n(1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach\n(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger    § 88d kann auch durch eine Grund- und Zusatzförderung\nin vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender       erfolgen. Die Grundförderung wird zum Zwecke des Er-\nAufwendungszuschüsse, so endet die Zweckbestimmung          werbs von Belegungsrechten und der Festlegung von\nmit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die\nhöchstzulässigen Mieten, die Zusatzförderung zum\nGewährung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen          Zwecke einer einkommensorientierten Wohnkostenbe-\nvermindern. Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts-        lastung des jeweiligen Mieters und einer dementspre-\nnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch         chenden Sicherstellung der durch die Förderzusage fest-\nausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehns, so      gelegten Mietzahlung gewährt. Die Förderzusage kann\nverkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a      durch Vereinbarung oder Bewilligung erfolgen.\nAbs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Auszahlung\nverzichtet wird, jedoch höchstens um drei Jahre. Wird das      (2) Auf Grund der Förderung werden der Bauherr und\nAufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung           seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflichtet, für den\nvorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Zweck-    geförderten Wohnraum während der Dauer der Zweck-\nbestimmung mit der Rückzahlung.                             bestimmung\n1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu\n§88d                                verlangen und\nVereinbarte Förderung                     2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.\n(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsba1.1es       (3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer der\nkönnen auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben       Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Zusatzför-\nwerden. In der zwischen Darlehns- oder Zuschußgeber         derung verpflichtet. Die Höhe der jeweils auszuzahlenden\nund dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung              Zusatzförderung wird von der zuständigen Stelle festge-\nkönnen insbesondere Bestimmungen über Höhe und              stellt; hierzu hat der Mieter die erforderlichen Nachweise","2160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzu erbringen. Empfänger der Zusatzförderung ist der Ver-        (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an\nmieter; die Auszahlung kann über den Mieter erfolgen.        den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter\nErfolgt die Auszahlung über den Mieter, so ist dem           ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten\nVermieter bei Feststellung nach Satz 2 nur die Tatsache      Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieter-\nder Förderung mitzuteilen.                                   haushalts ziehen kann.\n(4) Die Länder bestimmen insbesondere\n1. die Höhe der Grundförderung,                                                  Zweiter Abschnitt\n2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung,                             Baulandbereitstellung\n3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der geförderten\nWohnungen und die begünstigten Personengruppen,                                     §89\n4. die Höhe der Zusatzförderung und deren Anpassung                           Beschaffung von Bauland\nunter Berücksichtigung der höchstzulässigen Mieten          (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nund des Haushaltseinkommens der Mieter,                  sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\n5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatzförde-       Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen\nrung,                                                    Unternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten\n6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3         Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grund-\nstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu angemesse-\nSatz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die\nnen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu über-\nVoraussetzungen für ihre Neufestsetzung innerhalb\nlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke zum\ndieses Zeitraums in den Fällen, in denen sich die der\nAustausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen. Sie\nFeststellung nach Absatz 3 Satz 2 zugrunde liegende\nhaben bevorzugt geeignetes Bauland für den sozialen\nSach- und Rechtslage nachträglich geändert hat.\nWohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami-\n(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon be-         lienheimen, zu überlassen oder als Bauland ungeeignete\nstimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistungen        Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bauland\nnach dem Wohngeldgesetz zustehen würden. Bei Be-             bereitzustellen.\nmessung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gilt\nfolgendes:                                                      (2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufgabe,\nfür den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit\n1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von Wohn-         Familienheimen, geeignete Grundstücke zu beschaffen,\ngeld nach den Anlagen zum Wohngeldgesetz als             im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen baureif\nBeitrag Dritter zur Senkung der Miete im Sinne des § 7   zu machen und als Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder\nAbs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt; sie    in Erbbaurecht zu überlassen.\nmindert bei Berechnung von Wohngeld nach dem\nFünften Teil die anerkannten laufenden Aufwendungen         (3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten\nfür den Wohnraum im Sinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des      Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-\nverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebauung\nWohngeldgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob die\nAuszahlung unmittelbar an den Vermieter oder über        mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so aus-\nden Mieter erfolgt.                                      reichenden Umfange auszuweisen, daß die vorrangige\nFörderung des Baues von Familienheimen entsprechend\n2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die            den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden\nAnrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohngeld-       kann.\ngesetzes), über die Nichtgewährung bei vergleichba-\nren Leistungen aus öffentlichen Kassen (§ 18 Abs. 1         (4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrund-\nNr. 1 des Wohngeldgesetzes) und über sonstige            stück, namentlich für eine Bebauung mit einem Familien-\nlaufende Leistungen zur Senkung der Miete (§ 38 des      heim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten\nWohngeldgesetzes) sind auf die Zusatzförderung nicht     Baugrundstücks zu beraten und zu unterstützen.\nanzuwenden.                                                 (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sollen\n(6) Der Bund stellt für die Grund- und Zusatzförderung    den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen\nvom Haushaltsjahr 1995 an jährlich 300 Millionen Deutsche    Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung\nihrer Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,\nMark als Verpflichtungsrahmen bereit. Soweit diese Fi-\nnanzhilfen für die einkommensorientierte Förderung nicht     namentlich einer Restkaufgeldhypothek, oder vor einem\neingesetzt werden, ist ihre Verwendung auch für andere       für die Bestellung eines Erbbaurechts ausbedungenen\nErbbauzins einräumen.\nMaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues möglich.\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet\n§88f                             werden.\nSicherung der Zweckbestimmung,\nDatenschutz                                                      §90\nBaulanderschließungsdarlehen\n(1) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die\nnach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e geförderten Woh-          (1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffent-\nnungen entsprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1          liche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der\nergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in       Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den\nden Fällen der §§ 87a und 87b derjenigen Stelle, die das     öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-\nBesetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder     dere für Familienheime bewilligt werden (Baulander-\nZuschußgeber eine andere Stelle bestimmt.                    schließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                                2161\nentscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswesen           meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn\nzuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die als          Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden\nBau/anderschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen          Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt\n5 vom Hundert der jährlich dem Land für die Förderung          (Bodenwertanteil). In den Fällen der Mindestbewertung ist\ndes sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden             sinngemäß zu verfahren.\nöffentlichen Mittel nicht überschreiten.\n(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-\n(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewilligt       stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-\nwerden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland für den          liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson-         meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn\ndere für Familienheime, nicht zur Verfügung steht und die      Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden\nKosten der Erschließung von der Gemeinde nicht aus             Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus\neigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhöhung\n1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und\nin sonstiger Weise getragen werden können. Für die\nBeschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen, die           2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und\nnicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner                  Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der\nder Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland-                  Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheits-\nerschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.                       wertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist\n(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung               während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-\ndie Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhalten              nissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte\nhat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilligung           bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach\ndes Darlehens mit Wohnungen des öffentlich geförderten              dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei einer\nsozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familien-                  Bewertung im Sachwertverfahren nach dem Verhältnis\nheimen bebaut, so kann die Rückzahlung des Darlehens                des umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnungen,\nverlangt werden.                                                    für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen ist\noder bei denen die Voraussetzungen für die Grund-\nsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen sind, ge-\nDritter Abschnitt                              hören zu den nichtbegünstigten Wohnungen.\nFörderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen                  In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu\nverfahren.\n§91                                   (3) (weggefallen)\nMaßnahmen zur Baukostensenkung                         (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im\n(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der            Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-\nRationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-          stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Be-\nregierung                                                      wertungsgesetzes.\na) die Bauforschung,                                              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohn-\nheime, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile,        1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind.\nc) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.\n(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,             durch  begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über                 entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des Bewer-\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,                  tungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der\nBemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen.\nb) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-              Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während\nausschusses,                                               der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.            1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem\nVerhältnis der .Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land-\nund Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im Sinne\nVierter Abschnitt                         des§ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich.\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                       (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil\ndes Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren\n§92                                ermittelt.\n(weggefallen)\n§93\n§92a\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,\ndie nach dem 31. Dezember 1973                        (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92a ist zu\nund vor dem 1. Januar 1990                     gewähren, wenn vorgelegt wird\nbezugsfertig geworden sind                      a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Bescheid\nder Bewilligungsstelle über die Bewilligung öffentlicher\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steuer-\nMittel,\nbegünstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember\n1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden          b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-\nsind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuer-               nungsbescheid nach § 82,","2162                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das           2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-                 Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von\nsten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten                 der zuständigen Bewilligungsbehörde als Klein-\nStelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus-             siedlung anerkannt worden sind,\nsetzungen vorliegen.\nist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß an-\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe-           zuwenden.\nscheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die\nGewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsäch-                                     §§97 und98\nlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt\nnicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und                                     (weggefallen)\nFinanzgerichte.\nTeil VI\n§94\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung\nErgänzungs-, Durchführungs-\nund Überleitungsvorschriften\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92a beginnt\nmit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr\nErster Abschnitt\nfolgt, in dem das Gebäude, die Wohnung oder das\nWohnheim bezugsfertig geworden ist. In den Fällen des                             Ergänzungsvorschriften\n§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grundsteuerver-\ngünstigung mit dem 1 . Januar des Kalenderjahres, das auf                                  §99\ndas Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die An-\nerkennung erstmals erfüllt waren.                                                    Gleichstellungen\n(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf              (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\ndes zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugs-       steht das Ertbaurecht dem Eigentum an einem Grund-\nfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt.                     stück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigen-\ntum gleich.\n(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-\ngünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren               (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen\nganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti-  Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-\ngung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das            chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner\nauf den Fortfall der Voraussetzungen folgt.                    Vorschriften etwas anderes ergibt.\n(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-\nstigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort,                                      §100\nwenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 wider-                                  Anwendung\nrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in dem                 von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes\nWiderrufsbescheid bezeichnet ist.\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-\n(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-\nsetzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten\nstigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,      Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestim-\nwenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohn-\nmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechts-\nflächengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von\nvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\ndem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid der\nBewilligungsstelle bezeichnet ist.\n§ 100a\n§94a                                          Sondervorschriften für Familienheime\nund eigengenutzte Eigentumswohnungen\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung\nbei Schaffung neuer Mietwohnungen\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf                               durch Ausbau und Erweiterung\ndessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel-            Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken\nchen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den           dienender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung\n§§ 92a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem        von Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum\nMieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab     nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei\nauf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.\nWohnungen oder als eigengenutzte Eigentumswohnung\nanzusehen ist, so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5\n§95                               nicht anzuwenden, wenn\n(weggefallen)                          1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem\n2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung\n§96                                    vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und\n2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin\nVergünstigungen für Kleinsiedlungen\nerfüllt sind.\nAuf Kleinsiedlungen,\nSatz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen\n1. deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert          Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung\nwird oder                                                 gestellt worden sind.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                             2163\n§ 101                            c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;\nSondervorschriften für die Stadtstaaten             d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie von\nWohn- und sonstigen Gebäudeteilen.\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich\nHamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-              geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vor-\nmungen des§ 26 Abs. 1 und 2 und des§ 30 zuzulassen.          schriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen\nüber\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\ngelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als            a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz\nGemeinden.                                                       öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-\ngerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozialen\n§ 102                                Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaft-\nlichkeit der Wohnungen dienen;\nRechtsweg\nb) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus         öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs-             Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-\nrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-          schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden\nkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung            können.\nöffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften und\nGewährleistungen und auf Zulassung eines Betreuungs-\n§ 106\nunternehmens (§ 37 Abs. 2).\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus               Ermächtigung der Landesregierungen\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche                  zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nRechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Strei-            Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere\ntigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli-      Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2\ngung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus        bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-\nübernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen               desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch\nsowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und         macht.\neinem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und für\nStreitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Be-\n§ 107\ntreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).\nZustimmung des Bundesrates\n(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem\nzu Rechtsverordnungen\nGesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungs-\ngerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden        Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und\nkönnen, behält es hierbei sein Bewenden.                     des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes\n§103                             erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nZuständige Stelle\nrates.\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nStelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der                            Dritter Abschnitt\nLandesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.\nÜberleitungsvorschriften\nZweiter Abschnitt                                                    §108\nDurchführungsvorschriften                                 Allgemeine Überleitungsvorschrift\n§ 104                               Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die\n(weggefallen)                        dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die\nVorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den\n§ 105                            dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.\nErmächtigung der Bundesregierung\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften                                          §109\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich                      Überleitungsvorschrift\ngeförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen durch                           für öffentlich geförderte\nRechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses                       Ein- und Zweifamilienhluser\nGesetzes zu erlassen über                                                       von Genossenschaften\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Siche-     Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaf-\nrung sowie die Belastung und ihre Berechnung;            ten, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen Mitteln\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und           gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach\nBewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie       § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des\ndie Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der        § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit\nEigenleistung;                                           Veräußerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen.","2164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 110                             1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaffenen Wohnraum\n(weggefallen)                        anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach\ndem 30. April 1980 bewilligt werden. Die Vorschriften des\n§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-\n§ 111                             stabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie die\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen,              Vorschriften des§ 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln                 Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neuge-\ngefördert worden sind                     schaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem\n30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-\nDie Vorschriften des § 87a finden entsprechende            fertig wird.\nAnwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln\n(2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei\ngeförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\nWohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch\nbezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz\nAusbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des\nnach § 4 nicht anzuwenden ist.\n§ 39 in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne\nZustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden\n§ 112                             sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht\nzurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen\nVerweisungen\ndes § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf      gesetzes 1980 eingehalten sind.\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwie-\n(3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten\nsen wird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-\nFamilienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980\nchenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit\ndurch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen\nes sich handelt\ndes § 82 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um         in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung über-\nneugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentlichen       schritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzu-\nMittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt    wenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung\nworden sind oder bewilligt werden,                       des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten\nsind.\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-\nbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem                (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-     Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach\nfertig wird.                                             § 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die die        gesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Änderungs-\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzu-            gesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von\nwenden sind, auch die Vorschriften der§§ 109 bis 116 des     § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an aus-\nvorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich        zusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grundsteuerver-\nVerweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch            günstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem\nauf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des        1 . Januar 1980.\nvorliegenden Gesetzes.\n(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\ndie Vorschriften der§§ 25 bis 25d dieses Gesetzes ver-                                    § 115\nwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils                       Überleitungsvorschriften\ngeltende Fassung.                                                  für§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes\n(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die An-\nSoweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist\nwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\nVorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.\ndem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\n§ 113                             können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nzuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob\nzugunsten von Wohnungsuchenden\ndie sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als\nmit geringem Einkommen\nsteuerbegünstigte Wohnung vorliegen.\nVorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nfür Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-\ngesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an un-\n§ 115a\nwirksam.\nÜberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\n§ 114                                 Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum\n31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu-\nÜberleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen\nschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-\nund die nachtrigliche Anerkennung\nderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung\neiner Wohnung als steuerbegünstigt\nund hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der\n(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung des   §§ 88a und 88b in der bis zum 31. Dezember 1971 gel-\nWohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar            tenden Fassung weiter.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1994                                2165\n§ 115b                               liehen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach\ndem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.\nÜberleitungsvorschriften\naus Anlaß des Gesetzes                      2. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem\nzur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen                  Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von\nVerwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg\nFür Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31. Dezem-\ngegeben.\nber 1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\ngereist sind, ist§ 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezem- 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung\n• ber 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                    des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem\nWirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen\n§ 115c                               des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommens-\nverhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des\nÜberleitungsvorschriften aus Anlaß                    Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.\ndes Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994\n4. § 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das\nSind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht bestands-          Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.\nkräftig abgeschlossen, sind § 25, § 88a Abs. 1 Buchstabe\nb und § 116 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30. September 1994\ngeltenden Fassung auf besonderen Antrag nur anzuwen-                                    Teil VII\nden, wenn sich ihre Anwendung als für den Antragsteller                   (Änderung anderer Gesetze)\ninsgesamt günstiger darstellt. Satz 1 gilt entsprechend\n1. für Fälle des § 11 Sb für bis zum 30. September 1997                              §§ 117 bis 124\nnoch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren,\n(weggefallen)\n2. für Fälle des § 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. Sep-\ntember 1994 geltenden Fassung für bis zum 30. Sep-\ntember 1999 noch nicht bestandskräftig abgeschlos-                                   Teil VIII\nsene Verfahren.                                                              Schlußvorschriften\n§ 116                                                       §125\nSondervorschriften für Berlin                                        Berlin-Klausel\nIm Land Berlin gelten die §§ 108 und 111 mit der Maß-                            (gegenstandslos)\ngabe, daß jeweils das Datum \"20. Juni 1948\" durch das\nDatum „24. Juni 1948\" ersetzt wird.\n§125a\n§ 116a                                               Geltung im Saarland\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß                     (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,\nder Herstellung der Einheit Deutschlands              nicht im Saarland.\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          (2) Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 88e Abs. 6 gelten\nGebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-         auch für das Saarland.\nwenden:\n1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf                                  §126\nneugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffent-                              (Inkrafttreten)"]}