{"id":"bgbl1-1994-55-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":55,"date":"1994-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_55.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung","law_date":"1994-08-12T00:00:00Z","page":2106,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung\nVom 12. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 dem sich der Ruhegehaltssatz durch Dienstzeiten,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   die über das 55. Lebensjahr hinausgehen, nach\n§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er-\nhöht.\"\nArtikel 1\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-\nnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli            aa) In Satz 1 werden die Zahl „53\" durch die Zahl\n1992 (BGBI. 1S. 1370, 1376) wird wie folgt geändert:                      ,,55\" und das Wort „fünf\" durch das Wort „drei\"\nersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Für die Arbeitsverhältnisse der in Satz 1 genannten                   ,,§ 12 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nArbeitnehmer sind bis zum Abschluß neuer Tarifver-                    zes gilt entsprechend für den in Absatz 1 ge-\nträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der                 nannten Personenkreis.\"\nBundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben.\"             f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 einge-\nfügt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      ,,(6) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten,\ndie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand in der\na) In Absatz 1 wird die Zahl „53\" durch die Zahl „55\"\nFlugsicherung tätig waren, bei dem Flugsiche-\nersetzt.\nrungsunternehmen (§ 31 b Abs. 1 des Luftverkehrs-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              gesetzes) und bei Unternehmen, deren Anteile\n,,(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die          mehrheitlich diesem Flugsicherungsunternehmen\nFortführung des Dienstes erfordern und die Taug-            gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen\nlichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht,          Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungs-\nkann abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bun-             gesetzes gleich.\"\ndesbeamtengesetzes das Bundesministerium für             g) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\nVerkehr im Einzelfall mit Zustimmung des Beamten            sätze 7 und 8.\nden Eintritt in den Ruhestand bis zu zwei Jahre hin-     h) Nach Absatz 8 werden folgende neue Absätze 9\nausschieben. § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeam-             und 10 eingefügt:\ntengesetzes findet ebenfalls keine Anwendung,\nwenn der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des             ,,(9) Bei Beamten, die nach der Anhebung der\nBeamten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbe-              Altersgrenze nach Absatz 1 in den Ruhestand treten\namtengesetzes hinausgeschoben wurde. Das Bun-               und von § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsge-\ndesministerium für Verkehr kann die Befugnis nach           setzes erfaßt werden, richtet sich die Berechnung\nSatz 1 auf eine andere Behörde übertragen.\"                 der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhege-\nhaltssatzes nach § 85 Abs. 3 des Beamtenversor-\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Zahl „53\" durch die            gungsgesetzes, wenn sie vor dem 1. Januar 2002\nZahl „55\" und der Wert „ 13, 125\" durch den Wert            das 53. Lebensjahr vollendet haben.\n,,9,375\" ersetzt.\n(10) Für Beamte des gehobenen Flugsicherungs-\nd) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                       kontrolldienstes und für Beamte in Aufsichtsfunk-\n,,Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten,           tionen des Flugverkehrskontroltdienstes, die zum\nder nach Vollendung des 55. Lebensjahres in                 Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes das\nden Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, in              53. Lebensjahr vollendet haben, findet§ 2 dieses","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                             2107\nGesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1                           Artikel2\nS. 1370, 1376) weiterhin entsprechende Anwen-\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des siebten auf die\ndung.\"\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. August 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}