{"id":"bgbl1-1994-55-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":55,"date":"1994-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_55.pdf#page=13","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"1994-08-16T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                 2117\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Trennungsgeldverordnung\nVom 16. August 1994\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-          4. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „des Bundes-\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) in Ver-           ministers\" durch die Worte „des Bundesministeriums\"\nbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes             ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1973 (BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset-  5. Nach § Sa wird folgender § Sb eingefügt:\nzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:                                        ,,§Sb\nReisebeihilfe\nArtikel 1                                          für Heimfahrten in besonderen Fällen\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                    § Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach\nBekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 279),              §3, der\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2034, 1994 1S. 92), wird wie folgt geändert:      1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die\nStrafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-\ngeführter DDR-Regierungen und Verfolgung von\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nStraftaten im Zusammenhang mit dem Wiederver-\n,,(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn                       einigungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder\n1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der              2. zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem\nneue Dienstort ein anderer als der bisherige                  Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in\nDienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs-               Berlin\ngebiet(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-\numzugskostengesetzes) liegt,                              abgeordnet ist oder wird.\"\n2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nBerechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der\nUmzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\n,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten\".\nBuchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt :\nnach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer              ,,(3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. De-\nder Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt,                  zember 1995 außer Kraft.\"\nwenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im\nübrigen Einzugsgebiet liegt.\"\nArtikel2\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Satz 5 werden jeweils\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndie Worte „am neuen Dienstort und seinem Einzugs-\nder Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995\ngebiet\" durch die Worte „im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nNr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengeset-\nzes)\" ersetzt.\nArtikel 3\n3. In § 4 Abs. 8 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                  Kraft.\nBonn,den16.August1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz\n(Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)\nVom 16. August 1994\nAuf Grund des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in     teilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994             folgt angerechnet:\n(BGBI. 1S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\n1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1             zeichnisses\nS. 821) verordnet die Bundesregierung:\na) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1\n§1                                     bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nnung,\nGebühren\nb) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz erhebt für Amts-\nund 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\nhandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12\nKostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBI. 1\nAbs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich               S.1500);\ndes Satzes 2 Gebühren nach dem anliegenden Gebühren-\nverzeichnis. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-    2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Ertei-        zeichnisses\nlung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b         a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1\nAbs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach                   bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nNummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In                nung,\ndie Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1\nNr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbe-        b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\nzogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht                 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\netwas anderes ergibt.                                                Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;\n(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-     3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-\nverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im           zeichnisses\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann          a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des\ndie Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht                 Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,\nwerden.                                                          b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4\n(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-             des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenver-\nverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger                 ordnung vom 27. Juli 1990;\nArbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks           4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-\nerfordert, weil die Anmelde- und Mitteilungsunterlagen           zeichnisses\nelektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger\nübermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu                 a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-\n1 000 DM ermäßigt werden.                                           zeichnisses dieser Verordnung,\nb) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des\n§2                                     Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord-\nnung vom 27. Juli 1990.\nGebührenanrechnung\nDie Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,\nAuf die Gebühren für die Bearbeitung einer An-            daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die\nmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der            Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren\nGebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mit-        Gebühren angerechnet werden.","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                            2119\n§3                              eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung gilt § 15\ndes Verwaltungskostengesetzes.\nGebührenermiBigung\nAuf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebühren-                                    §5\nermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden,\nWiderspruchsverfahren\nwenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes ein besonderes\nöffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen     Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der\nden Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemesse-         zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes\nnen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.            erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.\n§6\n§4\nInkrafttreten, AuBerkrafttreten\nWiderruf und Rücknahme\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nIn den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer     Kraft. Gleichzeitig tritt die Chem-Kostenverordnung vom\nAmtshandlung, der Ablehnung oder der Zurücknahme            27. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1500) außer Kraft.\nBonn,den16.August1994\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2120                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-\nNummer                    Gebührentatbestand                  Gebühr\n1.         Amtshandlungen bei der Anmeldung\neines Stoffes\n1.1      . Bearbeitung der Anrneldung nach§ 6 ChemG            DM 10000\n1.2        Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2          DM    6000\nNr.1 ChemG\n1.3        Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2          DM    2500\nNr.2ChemG\n1.4        Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach         DM    8000\n§9ChemG                                                 bis\nDM 12000\n1.5        Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach         DM 15000\n§9aChemG                                                bis\nDM 25000\n2.         Amtshandlungen bei der Mitteilung\neines Stoffes\n2.1        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1        DM    1500\nChemG\n2.2        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1        DM    4000\nChemG\n2.3        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3        DM      750\nChemG\n3.         Sonstige Amtshandlungen\n3.1        Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Labor-      DM    1500\npraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG                    bis\nDM 10000\n3.2        Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1  DM      500\noder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\ndes Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr\nund Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\n(ABI. EG Nr. L251 S. 13)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                    2121\nVerordnung\nüber einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden\n(Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)*)\nVom 16. August 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 5 des                       7. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem üblichen\nEnergieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1                          Verwendungszweck auf Innentemperaturen von min-\nS. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Gesetz vom                            destens 19 °C beheizt werden,\n20. Juni 1980 (BGBI. I S. 701) geändert worden sind, ver-\n8. Gebäude für Sport- oder Versammlungszwecke,\nordnet die Bundesregierung:\nsoweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck\nauf Innentemperaturen von mindestens 15 °c und\njährlich mehr als drei Monate beheizt werden,\nErster Abschnitt\n9. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 8\nZu errichtende Gebäude                                    gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.\nmit normalen Innentemperaturen\n§1                                                                   §2\nAnwendungsbereich                                                    Begriffsbestimmungen\nBei der Errichtung der nachstehend genannten Ge-                           (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes im\nbäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung der Jahres-                     Sinne dieser Verordnung ist diejenige Wärme, die ein Heiz-\nHeizwärmebedarf dieser Gebäude durch Anforderungen                         system unter den Maßgaben des in Anlage 1 angegebe-\nan den Wärmedurchgang der Umfassungsfläche und an                          nen Berechnungsverfahrens jährlich für die Gesamtheit der\ndie Lüftungswärmeverluste nach den Vorschriften dieses                     beheizten Räume dieses Gebäudes bereitzustellen hat.\nAbschnittes zu begrenzen:\n(2) Beheizte Räume im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Wohngebäude,                                                            Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung\n2. Büro- und Verwaltungsgebäude,                                           direkt oder durch Raumverbund beheizt werden.\n3. Schulen, Bibliotheken,\n4. Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflege-                                                   §3\nheime, Entbindungs- und Säuglingsheime sowie\nBegrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH\nAufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten und\nKasernen,                                                                (1) Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Anlage 1\n5. Gebäude des Gaststättengewerbes,                                        Ziffer 1 und 6 zu begrenzen. Für kleine Wohngebäude mit\nbis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohn-\n6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser,                                    einheiten gilt die Verpflichtung nach Satz 1 als erfüllt,\nwenn die Anforderungen nach Anlage 1 Ziffer 7 eingehalten\nwerden.\n*) Die§§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1, die§§ 9 bis 11 und die§§ 13 bis 15 sowie die\nAnlagen 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie      (2) Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen\n93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung               eingesetzt, können diese bei der Ermittlung des Jahres-\nder Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung\n- SAVE - (ABI. EG Nr. L 237 S. 28), § 12 dient der Umsetzung des        Heizwärmebedarfes nach Maßgabe der Anlage 1 Zif-\nArtikels 2 dieser Richtlinie.                                           fer 1.6.3 und 2 berücksichtigt werden.","2122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Ferner gelten folgende Anforderungen:                                                 §6\n1. Bei Flächenheizungen in Bauteilen, die beheizte                                      Begrenzung\nRäume gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen                des Jahres-Transmlssionswinnebedarfs ~\nGebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentem-\nperaturen abgrenzen, ist der Wärmedurchgang nach              (1) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist nach\nAnlage 1 Ziffer 3 zu begrenzen.                            Anlage 2 Ziffer 1 zu begrenzen.\n2. Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwände im               (2) Ferner gelten folgende Anforderungen:\nBereich von Heizkörpern darf den Wert der nichttrans-      1. Soweit die Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet\nparenten Außenwände des Gebäudes nicht über-                   werden, bei denen die Luft unter Einsatz von Energie\nschreiten.                                                     gekühlt, be- oder entfeuchtet wird, ist mindestens 1so-\n3. Werden Heizkörper vor außenliegenden Fenster-                    lier- oder Doppelverglasung vorzusehen. Wird die Luft\nflächen angeordnet, sind zur Verringerung der                  unter Einsatz von Energie gekühlt, Ist der Energie-\nWärmeverluste geeignete, nicht demontierbare oder              durchgang von außenliegenden Fenstern und Fenster-\nintegrierte Abdeckungen an der Heizkörperrückseite             türen nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.\nvorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf                  2. Für die Begrenzung des Jahres-Transmissionswärme-\n0,9 W/(rn2 • K) nicht überschreiten. Der Wärmedurch-           bedarfs bei                                           ·\ngang durch die Fensterflächen ist nach Anlage 1 Zif-           a) Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 3 Abs. 3\nfer 4 zu begrenzen.                                                Nr. 1 entsprechend,\n4. Soweit Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet wer-               b) Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 3\nden, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie              Abs. 3 Nr. 2 entsprechend,\ngekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außenlie-\nc) Heizkörpern im Bereich von Fensterflächen gilt § 3\ngenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der\nAnlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.\nAbs. 3 Nr. 3 entsprechend.\n5. Fenster und Fenstertüren in wärmetauschenden                   (3) Wird für außenliegende Fenster, Fenstertüren und\nFlächen müssen mindestens mit einer Doppelvergla-          Außentüren in beheizten Räumen Bnfachverglasung vor-\nsung ausgeführt werden. Hiervon sind großflächige          gesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese\nVerglasungen, zum Beispiel für Schaufenster, ausge-        Bauteile bei der Berechnung nach Anlage 2 Ziffer 2 mit\nnommen, wenn sie nutzungsbedingt erforderlich sind.        mindestens 5,2 W/(m2 • K) anzusetzen.\n§7\n§4\nAnfordeNngen an die Dichtheit\nAnforderungen an cle Dlchlhelt\nDie Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden\n(1) Soweit die wärmeObertragende Umfassungsffäche\ndurch Verschalungen oder gestoßene, Obertappende                Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen\nsowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftun-    den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht\ndurchlässige Schicht über die gesamte Fläche einzubauen,        überschreiten. Im übrigen gilt § 4 Abs. 1, 3 und 4 ent-\nfalls nicht auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit       sprechend.\nsichergestellt werden kann.\nDritter Abschnitt\n(2) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-\nden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dür-                             Bauliche Änderungen\nfen die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugen-                         bestehender Gebäude\ndurchlaßkoeffizienten der Außentüren den in Anlage 4\n§8\nTabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten.\nBegrenzung des Helzwinnebedarfs\n(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeObertragenden\n. Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der                (1) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes nach\nTechnik dauerhaft luftundurchllssig abgedichtet sein.           dem Ersten oder Zweiten Abschnitt um mindestens einen\n(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu Oberprü-   beheizten Raum oder der Erweiterung der Nutzfläche in\nfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind,     bestehenden Gebäuden um mehr aJs 1Om2 zusammen-\ngilt Anlage 4 Ziffer 2.                                         hängende beheizte Gebäudenutzfläche nach Anlage 1\nZiffer 1.4.2 sind für die neuen beheizten Räume bei\nGebäuden mit normalen Innentemperaturen die Anforde-\nzweiter Abschnitt                         rungen nach den §§ 3 und 4 und bei Gebäuden mit niedri-\nZu errichtende Gebäude                        gen Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 6\nmit niedrigen Innentemperaturen                   und 7 einzuhalten.\n(2) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach\n§5                                dem Ersten oder zweiten Abschnitt\nAnwendungeberelch                          1. Außenwände,\nBei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die nach          2. außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dach-\nihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentempe-               fenster,\nratur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jähr-       3. Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder\nlich mehr aJs vier Monate beheizt werden, ist zum Zwecke           Decken (einschließlich Dachschrägen), welche die\nder Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach               Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft\nden Vorschriften dieses Abschnitts auszuführen.                    abgrenzen,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                             2123\n4. Kellerdecken oder                                        2. unterirdische Bauten oder Gebäudeteile für Zwecke\nder Landesverteidigung, des Zivil- oder Katastrophen-\n5. Wände oder Decken gegen unbeheizte Räume\nschutzes,\nerstmalig eingebaut, ersetzt (wärmetechnisch nachgerü-\nstet) oder erneuert werden, sind die in Anlage 3 genannten  3. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, soweit sie\nAnforderungen einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die            nach ihrem üblichen Verwendungszweck großflächig\nAnforderungen für zu errichtende Gebäude erfüllt werden         und lang anhaltend offengehalten w~rden müssen,\noder wenn sich die Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahme         4. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.\nauf weniger als 20 vom Hundert der Gesamtfläche der            (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen\njeweiligen Bauteile erstreckt; bei Außenwänden, außen-      auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders\nliegenden Fenstern und Fenstertüren sind die jeweiligen     erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen von dieser Ver-\nBauteilflächen der zugehörigen Fassade zugrunde zu          ordnung zu, soweit Maßnahmen zur Begrenzung des\nlegen. Satz 1 gilt auch bei Maßnahmen zur wärmeschutz-\nJahres-Heizwärmebedarfs nach dem Dritten Abschnitt die\ntechnischen Verbesserung der Bauteile. Die Sätze 1 und 3\nSubstanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals\ngelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort\nbeeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unver-\ngenannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer\nhältnismäßig hohen Aufwand führen würden.\nVerhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer\ndes Gebäudes stehen.                                           (3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen\nauf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit\n(3) Soweit Einrichtungen bei Gebäuden nach dem\ndurch andere Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im\nErsten oder Zweiten Abschnitt nachträglich eingebaut\ngleichen Umfang erreicht werden.\nwerden, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie\ngekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außen-\nliegenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der\nAnlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen. Außenliegende Fenster                                  §12\nund Fenstertüren sowie Außentüren der von Einrichtungen                       Wärmebedarfsausweis\nnach Satz 1 versorgten Räume sind mindestens mit\nlsolier- oder Doppelverglasungen auszuführen.                  (1) Für Gebäude nach dem Ersten und Zweiten\nAbschnitt sind die wesentlichen Ergebnisse der rechne-\nrischen Nachweise in einem Wärmebedarfsausweis\nVierter Abschnitt                      zusammenzustellen. Rechte Dritter werden durch den\nAusweis nicht berührt. Näheres über den Wärmebedarfs-\nErgänzende Vorschriften\nausweis wird in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\n§9                             bestimmt. Hierbei ist auf die normierten Bedingungen bei\nGebäude mit gemischter Nutzung                  der Ermittlung des Wärmebedarfs hinzuweisen.\nBei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur zu         (2) Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landes-\neinem Teil den Vorschriften des Ersten bis Dritten          recht für die Überwachung der Verordnung zuständigen\nAbschnitts unterliegen, gelten für die entsprechenden       Stelle auf Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern\nGebäudeteile die Vorschriften des jeweiligen Abschnitts.    oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf\nAnforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.\n§10                                (3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energie-\nbezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der\nRegeln der Technik                      Richtlinie 93ll6/EWG des Rates vom 13. September 1993\n(1) Für Bauteile von Gebäuden nach dieser Verord-        zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine\nnung, die gegen die Außenluft oder Gebäudeteile mit we-     effizientere Energienutzung (ABI. EG Nr. L 237 S. 28) dar.\nsentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind\ndie Anforderungen des Mindest-Wärmeschutzes nach den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,                                  §13\nsofern nach dieser Verordnung geringere Anforderungen\nzulässig wären.                                                               Übergangsvorschriften\n(2) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-             (1) Die Errichtung oder bauliche Änderung von Gebäu-\nwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im           den nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt, für die bis zum\nBundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger      Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bau-\nStellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln       antrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,\nder Technik hin, auf die in dieser Verordnung Bezug         ist von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenom-\ngenommen wird.                                              men. Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anfor-\nderungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar\n§ 11                            1982 (BGBI. 1S. 209).\nAusnahmen                               (2) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben\nsind von den Anforderungen dieser Verordnung ausge-\n(1) Diese Verordnung gilt nicht für                      nommen, wenn mit der Bauausführung bis zum Tage vor\n1. Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige      dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist.\nGebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt wer-    Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen\nden und nicht mehr als zwei Heizperioden am jeweili-    der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982\ngen Aufstellungsort beheizt werden,                     (BGBI. 1S. 209).","2124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 14                                                        § 15\nHärtefälle                                                 Inkrafttreten\nDie nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nAntrag von den Anforderungen dieser Verordnung\nbefreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen      (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärme-\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-       schutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 209)\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte    außer Kraft.\nführen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. August 1994\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August\" 1994                                2125\nAnlage 1\nAnforderungen\nzur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs OH\nbei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen\n1.0 Anforderungen zur Begrenzung                                       Dabei bedeuten\ndes Jahres-Heizwärmebedarfs in                                           die Fläche der an die Außenluft grenzenden\nAbhängigkeit von A/V (Verhältnis der                                     Wände, im ausgebauten Dachgeschoß auch\nwärmeübertragenden Umfassungs-                                           die Fläche der Abseitenwände zum nicht wär-\nfläche A zum hiervon eingeschlosse-                                      megedämmten Dachraum.\nnen Bauwerksvolumen V)\nEs gelten die Gebäudeaußenmaße.\nDie in Tabelle 1 angegebenen Werte des auf das                           Gerechnet wird von der Oberkante des Gelän-\nbeheizte Bauwerksvolumen V oder die Gebäude-                             des oder, falls die unterste Decke über der\nnutzfläche A.., bezogenen maximalen Jahres-Heiz-                         Oberkante des Geländes liegt, von der Ober-\nwärmebedans Q'H oder Q\"H dürfen nicht über-                              kante dieser Decke bis zu der Oberkante der\nschritten werden.                                                        obersten Decke oder der Oberkante der wirk-\nDie auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Werte                            samen Dämmschicht.\nnach Tabelle 1 Spalte 3 dürfen nur bei Gebäuden                    AF die Fläche der Fenster, Fenstertüren, Türen\nmit lichten Raumhöhen von 2,60 m oder weniger                            und Dachfenster, soweit sie zu beheizende\nangewendet werden.                                                       Räume nach außen abgrenzen. Sie wird aus\nTabelle 1                                       den lichten Rohbaumaßen ermittelt.\nMaximale Werte                                A0 die nach außen abgrenzende wärmege-\ndes auf das beheizte Bauwerksvolumen                               dämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.\noder die Gebäudenutzfläche AN bezogenen                        Aa    die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie\nJahres-Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit                              nicht an die Außenluft grenzt. Gerechnet wird\nvom Verhältnis A/V                                    die Bodenfläche auf dem Erdreich oder bei\nunbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden\nAN                         Maximaler                              Keller beheizt, sind in der Gebäudegrund-\nJahres-Heizwärmebedarf                         fläche Ar.:. neben der Kellergrundfläche auch\nbezogen auf V        bezogen auf AN                 die erdberührten Wandflächenanteile zu\n0•H1)                O\"l)                      berücksichtigen.\nnach Ziff. 1.6.6      nach Ziff. 1.6. 7        A0 L die Deckenfläche, die das Gebäude nach\nimm-1          in kWh/(m 3 • a)      in kWh/(m2 • a)                unten gegen die Außenluft abgrenzt.\n1                   2                    3\n1.2   Beheiztes Bauwerksvolumen V\nS0,2                 17,3                  54,0               Das beheizte Bauwerksvolumen V in m3 ist das\n0,3                19,0                  59,4               Volumen, das von den nach Ziffer 1.1 ermittelten\nTeilflächen umschlossen wird.\n0,4                20,7                  64,8\n0,5                22,5                  70,2         1.3   A/V-Werte\n0,6                24,2                  75,6               Das Verhältnis A/V in m-1 wird ermittelt, indem die\nnach Ziffer 1.1 unter Beachtung der Ziffern 1.5.2.3\n0,7                25,9                  81,1               und 6.2 errechnete wärmeübertragende Umfas-\nsungsfläche A eines Gebäudes durch das nach\n0,8                27,7                  86,5\nZiffer 1.2 errechnete Bauwerksvolumen geteilt\n0,9                29,4                  91,9               wird.\n1,0                31,1                  97,3\n1.4   Bestimmung der Bezugsgrößen V L\n~ 1,05               32,0                 100,0               und AN\n1\n1.4.1 Anrechenbares Luftvolumen VL\n> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\nQ'H = 13,82 + 17,32 (A/V) in kWh/(m3 -a).\nDas anrechenbare Luftvolumen VL der Gebäude\nwird wie folgt ermittelt\n2l Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\nVL=0,80-V      inm ,3\nQ\"H = 0't/0,32 in kWh/(m2 · a).\nwobei V das beheizte Bauwerksvolumen nach\n1.1 Berechnung der wärmeübertragenden                                  Ziffer 1.2 ist.\nUmfassungsfläche A eines Gebäudes\n1.4.2 Gebäudenutzfläche ~\nDie wärmeübertragende Umfassungsfläche A\neines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:                           Die Gebäudenutzfläche wird für Gebäude, deren\nlichte Raumhöhen 2,60 m oder weniger betragen,\nA = Aw + AF + Ao + Aa + AoL                           wie folgt ermittelt:","2126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAN = 0,32 · V in m 2\n,\nDie Berücksichtigung geschlossener, nicht be-\nheizter Glasvorbauten auf den Wärmeschutz der\nwobei V das nach Ziffer 1.2 ermittelte beheizte                außenliegenden Fenster und Fenstertüren, der\n3\nBauwerksvolumen in m bedeutet.                                 Außentüren sowie der Außenwandanteile im Be-\nreich dieser Glasvorbauten kann auch nach allge-\n1.5      Wärmedurchgangskoeffizienten                                   mein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.\n1.5.1    Wärmedurchgangskoeffizienten k für die einzel-\n1.6       Berechnung des Jahres-Heizwärme-\nnen Anteile der Umfassungsfläche A\nbedarfs OH\nDie Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizien-\nten k erfolgt nach den allgemein anerkannten Re-               Der Jahres-Heizwärmebedarf OH für ein Gebäude\nwird wie folgt ermittelt:\ngeln der Technik.\nRechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, Wärmeüber-                    OH = 0,9 • (QT + QL) - (01 + 0 5 )          in kWh/a.\ngangswiderstände, Wärmedurchlaßwiderstände,                    Dabei bedeuten\nWärmedurchgangskoeffizienten, der äquivalenten\nWärmedurchgangskoeffizienten für Systeme sowie                 QT der Transmissionswärmebedarf in kWh/a\nder Gesamtenergiedurchlaßgrade für Verglasun-                        den durch den Wärmedurchgang der Außen-\ngen dürfen für die Berechnung des Wärme-                             bauteile verursachten Anteil des Jahres-Heiz-\nschutzes verwendet werden, wenn sie im Bun-                          wärmebedarfes. Bei Berücksichtigung der so-\ndesan~eiger bekanntgemacht worden sind.                              laren Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.4.2 sind\nDie Wärmedurchgangskoeffizienten für außenlie-                       die nutzbaren solaren Wärmegewinne in 0 1\ngende Fenster und Fenstertüren sowie Außen-                          berücksichtigt.\ntüren und die Gesamtenergiedurchlaßgrade für                   QL der Lüftungswärmebedarf in kWh/a\nVerglasungen sind von Prüfanstalten zu ermitteln,\ndie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden                          den durch Erwärmung der gegen katte\nsind.                                                                Außenluft ausgetauschten Raumluft verur-\nsachten Anteil des Jahres-Heizwärmebedar-\n1.5.2    Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperatur-                     fes.\ndifferenzen bei der Ermittlung des Transmissions-              0 1 die internen Wärmegewinne in kWh/a\nwärmebedarfs Or\ndie bei bestimmungsgemäßer Nutzung inner-\n1.5.2.1 Für Dach- oder Dachdeckenflächen sind der Wär-                         halb des Gebäudes auftretenden nutzbaren\nmedurchgangskoeffizient k0 und für Flächen der                       Wärmegewinne.\nAbseitenwände zum nicht wärmegedämmten                         0 5 die solaren Wärmegewinne in kWh/a\nDachraum der Wärmedurchgangskoeffizient~ je-\nweils mit dem Faktor 0,8 zu reduzieren.                               nach Ziffer 1.6.4.1 die bei bestimmungs-\ngemäßer Nutzung durch Sonneneinstrahlung\n1 .5.2.2 Für die Grundfläche des Gebäudes ist der Wär-                         nutzbaren Wärmegewinne.\nmedurchgangskoeffizient kG mit dem Faktor 0,5 zu\ngewichten.                                           1.6.1     Transmissionswärmebedarf Or\n1.5.2.3 Für angrenzende Gebäudeteile mit wesentlich                     Der Transmissionswärmebedarf 0 1 in kWh/a wird\nniedrigeren Raumtemperaturen (z. B. Treppen-                   wie folgt ermittelt:\nräume, Lagerräume) dürfen die Wärmedurch-\ngangskoeffizienten der abgrenzenden Bauteil-                       QT = 84 ·   (kw · Äv# + kF · AF + 0,8 · ko · Ao +\nflächen kAB mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden.                     0,5 kG ·AG+ koL · A0 L + 0,5 · kAB · AAB)       11\n•\nHierbei werden für die Ermittlung der wärmeüber-\ntragenden Umfassungsfläche A und des beheizten                 Für nach Ziffer 1.5.3 abweichende Gebäudesitua-\nBauwerksvolumens V die abgrenzenden Bau-                      tionen können die dort angegebenen Faktoren\nteilflächen AAa berücksichtigt. Die angrenzenden               berücksichtigt werden.\nGebäudeteile bleiben für die Ermittlung des Ver-               Werden die solaren Wärmegewinne nach Zif-\nhältnisses A/V unberücksichtigt.                              fer 1.6.4.2 berücksichtigt, ist für die Ermittlung des\nTransmissionswärmebedarfs der außenliegenden\n1.5.3     Berücksichtigung geschlossener, nicht beheizter\nFenster und Fenstertüren sowie ggf. der Außen-\nGlasvorbauten\ntüren kF • AF durch keq,F • AF zu ersetzen.\nDie äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten\n~ F von außenliegenden Fenstern und Fenster-                  Im Bereich von Rotladenkästen darf der Wärme-\n2\nturen sowie Außentüren nach Ziffer 1.6.4.2, die im            durchgangskoeffizient den Wert 0,6 W/(m • K)\nBereich von geschlossenen, nicht beheizten Glas-              nicht überschreiten.\nvorbauten in Außenwänden angeordnet sind,\nsowie die Wärmedurchgangskoeffizienten der im       1.6.2     Lüftungswärmebedarf QL ohne mechanisch be-\nBereich dieser Glasvorbauten liegenden Außen-                 triebene Lüftungsanlage nach Ziffer 2.\nwandteile dürfen wie folgt vermindert werden:\nDer Lüftungswärmebedarf QL wird wie folgt ermit-\nAbminderungsfaktoren bei Glasvorbauten mit                    telt:\nEinfachverglasung                            0, 70,                      QL = 0,34 · ß · 84 · VL in kWh/a.\nlsolier- oder Doppelverglasung\n(Klarglas)                                   0,60,\nWärmeschutzglas\n1>\n(kv ~ 2,0 W/(m • K))\n2\n0,50.     Im Faktor 84 ist eine mittlere Heizgradtagzahl von 3500 K. Tage/Jahr\nberücksichtigt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                   2127\nDabei bedeuten                                                   In Abhängigkeit von der Himmelsrichtung sind fol-\nß      die Luftwechselzahl (Rechenwert) in          1\nh- ,            gende Werte des Strahlungsangebotes lj anzuset-\nzen:\n3\nVL das anrechenbare Luftvolumen in m nach                                               2\nZiffer 1.4.1.                                              15   =  400 kWh/(m • a) für Südorientierung,\n2\nFür den Nachweis des Lüftungswärmebedarfs ist                    lw,o = 275 kWh/(m        • a) für Ost- und Westorientie-\n1\ndie Luftwechselzahl ß gleich 0,8 h- zu setzen.                           rung,\nDamit ergibt sich:                                               IN   = 160 kWh/(m 2 • a) für Nordorientierung,\nQL = 22,85 · V L      in kWh/a.                    gi   der Gesamtenergiedurchlaßgrad der Vergla-\nsung.\n1.6.3   Lüftungswärmebedarf QL mit mechanisch betrie-                    Hierbei ist unter „Orientierung„ eine Abweichung\nbener Lüftungsanlage nach Ziffer 2\nder Senkrechten auf die Fensterflächen von nicht\nWird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe-                  mehr als 45 Grad von der jeweiligen Himmelsrich-\nnen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.1 ausgestattet,                tung zu verstehen. In den Grenzfällen (NO, NW,\ndarf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte Lüftungswär-               SO, SW) gilt jeweils der kleinere Wert für li• Fen-\nmebedarf QL bei Anlagen mit Wärmerückgewin-                      ster in Dachflächen mit einer Neigung von mehr\nnung ohne Wärmepumpe gemäß Ziffer 2.1 mit                        als 15 Grad sind wie Fenster in senkrechten\ndem Faktor 0,80 multipliziert werden, soweit je                  Flächen zu behandeln. Fenster in Dachflächen mit\nkWh aufgewendeter elektrischer Arbeit minde-                    einer Neigung kleiner als 15 Grad sind wie Fenster\nstens 5,0 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird.                     mit Ost- und Westorientierung zu behandeln.\nFür Anlagen mit Wärmepumpen darf der Lüf-                        Sind die Fensterflächen überwiegend verschattet,\ntungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,80 multi-                  so ist der Wert lj für die Nordorientierung anzu-\npliziert werden, soweit je kWh aufgewendeter elek-              setzen.\ntrischer Arbeit mindestens 4,0 kWh nutzbare\nWärme abgegeben wird.                                   1.6.4.2 Ermittlung der nutzbaren solaren Wärmegewinne\nSoweit bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung ein                    mittels äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizien-\nWärmerückgewinnungsgrad llw, der größer ist als                 ten keq,F\n65 vom Hundert, im Bundesanzeiger veröffentlicht                 Aus den unter Ziffer 1.5.1 ermittelten Wärme-\nworden ist, darf der Lüftungswärmebedarf QL mit                 durchgangskoeffizienten kF werden äquivalente\ndem Faktor                                                      Wärmedurchgangskoeffizienten wie folgt ermittelt:\n2\n0,80 · (65111w)                                       keq,F = kF - g • SF in W/(m . K).\nmultipliziert werden.                                            Dabei bedeutet\nWird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebe-                 SF der Koeffizient für solare Wärmegewinne mit\nnen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.2 (Abluftanlage)               SF = 2,40 W/(m       2\n• K)  für Südorientierung,\nausgestattet, darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte\n2\nLüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,95 mul-                       = 1,65 W/(m • K) für Ost- und Westorientie-\ntipliziert werden.                                                       rung sowie für Fenster in flachen oder bis\nzu 15 Grad geneigten Dachflächen,\nWerden bei einem Gebäude nach § 1 i Jr. 2 die er-\n2\nhöhten nutzbaren internen Wärmegewinne nach                           = 0,95 W/(m      • K)  für Nordorientierung.\nZiffer 1.6.5 angesetzt, finden die Regelungen die-               Die Regelungen zur Orientierung und Verschat-\nses Absatzes keine Anwendung.                                   tung der Fensterflächen in Ziffer 1.6.4.1 gelten ent-\nsprechend.\n1.6.4   Nutzbare solare Wärmegewinne\nSolare Wärmegewinne dürfen nur bei außenlie-            1.6.4.3 Fertighäuser\ngenden Fenstern und Fenstertüren sowie bei                      Für Fertighäuser darf der Nachweis nach Zif-\nAußentüren und nur dann berücksichtigt werden,                  fer 1.6.4.1 oder Ziffer 1.6.4.2 unter Annahme einer\nwenn der Glasanteil des Bauteils mehr als 60 vom                Ost-,Westorientierung für alle Fensterflächen ge-\nHundert beträgt. Die nutzbaren solaren Wärme-                   führt werden.\ngewinne werden entweder nach Ziffer 1.6.4.1 oder\nnach Ziffer 1.6.4.2 ermittelt.                          1.6.5   Nutzbare interne Wärmegewinne 0 1\nBei Fensteranteilen von mehr als 2/a der Wand-                  Interne Wärmegewinne dürfen bei Gebäuden\nfläche darf der solare Gewinn nur bis zu dieser                 nach § 1 berücksichtigt werden, jedoch höchstens\nGröße berücksichtigt werden.                                    bis zu einem Wert von\n1.6.4.1 Gesonderte Ermittlung der nutzbaren solaren                                    0 1 = 8,0 · V      in kWh/a.\nWärmegewinne                                                    Bei Gebäuden nach§ 1 Nr. 1 darf dieser Wert in\nUnter Berücksichtigung eines mittleren Nutzungs-                jedem Fall zugrundegelegt werden.\ngrades, der Abminderung durch Rahmenanteile                     Bei lichten Raumhöhen von nicht mehr als 2,60 m\nund Verschattungen sowie der Gesamtenergie-                     können die nutzbaren, auf die Gebäudenutzfläche\ndurchlaßgrade der Verglasungen werden die nutz-\nAN bezogenen internen Wärmegewinne höch-\nbaren solaren Wärmegewinne entsprechend den                     stens wie folgt angesetzt werden:\nFensterflächen i und der Orientierung j für senk-\nrechte Flächen wie folgt ermittelt:                                            0 1 = 25 · AN       in kWh/a.\n0 8 = I, 0,46 · lj · gi · AF, j,i in kWh/a.             Für Gebäude und Gebäudeteile nach § 1 Nr. 2 mit\ni,j                                               vorgesehener ausschließlicher Nutzung als Büro-","2128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder Verwaltungsgebäude dürfen die nutzbaren          2.1.2  Anteil der rückgewonnenen Wärme\ninternen Wärmegewinne höchstens mit\nDie zum Einbau gelangenden Anlagen sind mit\n0 1 = 10,0 · V in kWh/a                       Einrichtungen auszustatten, die geeignet sind, im\nMittel 60 vom Hundert oder mehr der Wärmediffe-\nbeziehungsweise                                               renz zwischen Fortluft- und Außenluftvolumen-\nstrom zurückzugewinnen. Die hierfür maßgeben-\n0 1= 31,25 · AN    in kWh/a                     den Anlageneigenschaften sind nach allgemein\nanerkannten Regeln der Technik zu bestimmen,\nangesetzt werden.                                             soweit solche Regeln vorliegen.\n3           2.1.3  Wärmerückgewinnung bei Gebäuden mit mehre-\n1.6.6   Jahres-Heizwärmebedarf Q'H je m beheiztes\nren Nutzeinheiten\nBauwerksvolumen\nDie Wärmerückgewinnung soll für jede Nutzeinheit\nDer Jahres-Heizwärmebedarf je          m  3 beheiztes        getrennt erfolgen. Unter Nutzeinheit ist hier die\nBauwerksvolumen (Tabelle 1 Spalte 2) wird wie                 Einheit eines oder mehrerer Räume eines Gebäu-\nfolgt ermittelt:                                             des zu verstehen, deren Beheizung auf Rechnung\ndesselben Nutzers erfolgt.\nQ'H   = QH in kWh/(m3 · a).\nV                               2.1.4   Regelbarkeit durch den Nutzer\n1.6.7   Jahres-Heizwärmebedarf Q\"H je m2 Gebäude-                     Die Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen\nnutzfläche AN                                                ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luft-\nvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nut-\nDer Jahres-Heizwärmebedarf je m2 Gebäude-                     zer erlauben.\nnutzfläche AN (Tabelle 1 Spalte 3) wird wie folgt\nermittelt:                                            2.1.5   Nutzung der rückgewonnenen Wärme\nEs muß sichergestellt sein, daß die aus der Fort-\nQ\"H   = QH in kWh/(m2 • a).                     luft rückgewonnene Wärme im Verhältnis zu der\nAN                                     von der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme\nvorrangig genutzt wird.\n2.0     Anforderungen an mechanisch\nbetriebene Lüftungsanlagen                            2.2     Anforderungen an mechanisch\nbetriebene ·Lüftungsanlagen ohne\nDie in Ziffer 1.6.3 genannten Faktoren dürfen nur             Wärmerückgewinnung\nbei Lüftungsanlagen berücksichtigt werden, wenn               (Zu- und Abluftanlagen)\ndie nachstehend in Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 ge-             Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen ohne\nnannten Anforderungen sowie die in Anlage 4 Zif-              Wärmerückgewinnung müssen so durch den Nut-\nfer 1.1 genannte Anforderung an das Gebäude er-               zer beeinflußbar und in Abhängigkeit von einer ge-\nfüllt werden und in diesen Anlagen die Zuluft nicht           eigneten Führungsgröße selbsttätig regelnd sein,\nunter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen              daß sich durch ihren Betrieb in den bei der Er-\nBrennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird.                mittlung des anrechenbaren Luftvolumens VL nach\nDas Bundesministerium für Raumordnung, Bau-                  Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigenden Räumen ein\nwesen und Städtebau kann im Bundesanzeiger                   Luftwechsel von mindestens 0,3 h-1 und höch-\ndie für die Beurteilung der Lüftungsanlagen nach              stens 0,8 h-1 einstellt.\nZiffer 2 maßgeblichen Kennwerte solcher Pro-\ndukte veröffentlichen. Diese Werte sind von Prüf-     3       Begrenzung des Wärmedurchgangs bei\nstellen zu ermitteln, die im Bundesanzeiger be-              Flächenheizungen\nkannt gemacht worden sind. Die nach Landesrecht\nBei Flächenheizungen darf der Wärmedurch-\nfür den Vollzug der Wärmeschutzverordnung zu-\ngangskoeffizient der Bauteilschichten zwischen\nständigen Stellen können verlangen, daß aus-\nder Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich\nschließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte\noder Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren In-\nKennwerte zur Beurteilung der Anlageneigen-                                                          2\nnentemperaturen den Wert 0,35 W/(m • K) nicht\nschaften verwendet werden.\nüberschreiten.\n2.1      Anforderungen an mechanisch                          4       Anordnung von Heizkörpern vor Fenstern\nbetriebene Lüftungsanlagen mit\nBei Anordnung von Heizkörpern vor außenliegen-\nWärmerückgewinnung\nden Fensterflächen darf der Wärmedurchgangs-\nkoeffizient kF dieser Bauteile den Wert\n2.1 .1  Luftwechsel\n1,5 W/(m2 · K)\nIn den bei der Ermittlung des anrechenbaren Luft-            nicht überschreiten.\nvolumens VL nach Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigen-\nden Räumen eines Gebäudes muß ein zeitlicher\nMittelwert des Außenluftwechsels von mindestens      5       Begrenzung des Energiedurchganges bei\n0,5 h-1 und höchstens 1,0 h-1 eingehalten werden             großen Fensterflichenantellen ·\nkönnen. Unter Außenluftwechsel ist dabei der                 (sommerlicher Wärmeschutz)\nVolumenanteil der Raumluft zu verstehen, der je      5.1     Zur Begrenzung des Energiedurchganges bei\nStunde gegen Außenluft ausgetauscht wird.                   Sonneneinstrahlung darf das Produkt (gF • f) aus","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                            2129\nGesamtenergiedurchlaßgrad gF (einschließlich              wände 50 vom Hundert oder mehr der Wand-\nzusätzlicher Sonnenschutzeinrichtungen) und               flächen betragen.\nFensterflächenanteil f unter Berücksichtigung aus-\nreichender Belichtungsverhältnisse                 6.3    Nachbarbebauung\na) bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen              Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen\nAnlage mit Kühlung und                                die Trennwände mindestens den Wärmeschutz\nb) bei anderen Gebäuden nach Abschnitt 1 mit               nach § 1O Abs. 1 aufweisen.\neinem Fensterflächenanteil je zugehöriger Fas-\nsade von 50 vom Hundert oder mehr\nfür jede Fassade den Wert 0,25 (bei beweglichem     7      Vereinfachtes Nachweisverfahren\nSonnenschutz in geschlossenem Zustand) nicht               Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollge-\nüberschreiten. Ausgenommen sind nach Norden                schossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten\norientierte oder ganztägig verschattete Fenster.           gelten die Anforderungen der Ziffern 1 und 6 auch\ndann als erfüllt, wenn die in Tabelle 2 genann-\n5.2 Werden zur Erfüllung der Anforderungen Sonnen-             ten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten k\nschutzvorrichtungen verwendet, sind diese min-             nicht überschritten werden.\ndestens teilweise beweglich anzuordnen. Hierbei\nmuß durch den beweglichen Anteil des Sonnen-                                            Tabelle2\nschutzes ein Abminderungsfaktor z von kleiner                                       Anforderungen\noder gleich 0,5 erreicht werden.                                an den Wärmedurchgangskoeffizienten für\neinzelne Außenbauteile der wärmeübertragen-\n5.3 Die Berechnung der Werte (gF • f) erfolgt nach all-            den Umfassungsfläche A bei zu errichtenden\ngemein anerkannten Regeln der Technik.                                        kleinen Wohngebäuden\nZeile               Bauteil                max. Wärme-\ndurchgangs-\n6   Aneinandergereihte Gebäude\nkoeffizient\nk.nax in W/(m2 • K)\n6.1 Nachweis des Jahres-Heizwärme-\nSpalte                  1                           2\nbedarfs QH bei aneinandergereihten\nGebäuden                                                        1             Außenwände               kw       so,so 1>\nBei aneinandergereihten Gebäuden (z. B. Reihen-                 2            Außen liegende            k.n,F eq S 0,72)\nhäuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Be-                           Fenster und Fenster-\ngrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH für                                    türen sowie\njedes Gebäude einzeln zu führen.                                              Dachfenster\n3      Decken unter nicht aus-         ko       S0,22\n6.2 Gebäudetrennwände                                                       gebauten Dachräumen\nund Decken (einschließ-\nBeim Nachweis nach Ziffer 1.6 werden die Ge-\nlieh Dachschrägen), die\nbäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig an-                          Räume nach oben und\ngenommen und bei der Ermittlung de„ Werte A und                        unten gegen die Außen-\nAN nicht berücksichtigt. Werden beheizte Teile                               luft abgrenzen\neines Gebäudes (z. B. Anbauten nach § 8 Abs. 1)\ngetrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß für die               4        Kellerdecken, Wände           ka       S0,35\nTrennfläche der Gebäudeteile.                                             und Decken gegen\nunbeheizte Räume\nBei Gebäuden mit zwei Trennwänden (z. B. Rei-                             sowie Decken und\nhenmittelhaus) darf zusätzlich der Wärmedurch-                            Wände, die an das\ngangskoeffizient für die Fassadenfläche (ein-                              Erdreich grenzen\nschließlich Fenster und Fenstertüren)\nkm,W+F = (kw ' Aw + kF ' AF) / (Aw + AF)\nden Wert                                                   1> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer\nWandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärme-\n2\n1,0 W/(m    • K)                           leitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m • K) ausgeführt wird.\n2> Der mittlere äquivalente Wärmedurchgangskoeffizient k.n F eq\nnicht überschreiten. Diese Anforderung ist auch               entspricht einem über alle außenliegenden Fenster uncf ~en-\nbei gegeneinander versetzten Gebäuden einzu-                  stertüren gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten, wobei\nsolare Wärmegewinne nach der Ziffer 1.6.4.2 zu ermitteln\nhalten, wenn die anteiligen gemeinsamen Trenn-                sind.","2130                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2\nAnforderungen\nzur Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs Oy\nbei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen\nAnforderungen zur Begrenzung des Jahres-                            Der Reduktionsfaktor f6 ist bei gedämmten Fuß-\nTransmlsslonswirmebedarfs In Abhängigkeit                           böden mit•~ = 0,5 anzusetzen. Bei ungedämmten\nvom Verhiltnls A/V                                                  Fußböden 1st f6 in Abhängigkeit von der Größe\nder Gebäudegrundfläche A6 aus Tabelle 2 zu er-\nDie in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert AN (An-                   mitteln.             -\nlage 1 Ziffer 1.3) angegebenen maximalen Werte\ndes spezifischen, auf das beheizte Bauwerksvolu-                    Der Wärmedurchgangskoeffizient ko von Fuß-\nmen bezogenen Jahres-Transmissionswärmebe-                          böden gegen Erdreich braucht nicht höher als\n2\ndarfs Q'T dürfen nicht Oberschritten werden.                        2,0 W/(m • K) angesetzt zu werden.\nTabelle 1                           2.1   Der auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogene\nMaximale Werte                                Jahres-Transmissionswärmebedarf a•T wird wie\ndes auf das beheizte Bauwerksvolumen                          folgt ermittelt:\nbezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs\nQ'T in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V\nO'r =  J    in kWh/(m     3\n• a).\nAN                             Q•T1)\ninm-1                     in kWh/(m3 • a)\nS0,20                            6,20\n0,30                           7,80\n0,40                           9,40                                           Tabelle2\n0,50                         11,00                                    Reduktionsfaktoren f6\n0,60                         12,60\nGebäudegrundfläche Ao            Reduktionsfaktor fG 1>\n0,70                         14,20                                inm2\n0,80                         15,80                               s 100                            0,50\n0,90                         17,40                                   500                          0,29\n~1.00                          19,00                                  1000                          0,23\n1> Zwischenwerte                                                                   1500                          0,20\nsind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\nO'r = 3,0 + 16 • (AN) in kWh/(m3 • a).                                2000                          0,18\n2500                          0,17\n2.0   Der Nachweis des Jahres-Transmissionswärme-\nbedarfs ~ wird unter Anwendung der Berech-                                         3000                          0,16\nnungsgrundlagen nach Anlage 1 geführt. Hierbei\n5000                          0,14\nwerden jedoch die passiven Solarenergiegewinne\nnicht berücksichtigt:                                                           ~8000                            0,12\nQT = 30    (kw · Aw + k,= • ~ + 0,8 · ko • Ao +\nfG · kG · ~ + koL · AOL + 0,5 · kAB · AAa>                  1> Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\nt0 = 2,33 / \\jA;.\nin kWh/a.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                                   2131\nAnlage 3\nAnforderungen\nzur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude\nAnforderungen bei erstmaligem Einbau,                                        nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auf jede einzelne Fassa-\nErsatz und Erneuerung von Außenbauteilen                                    denfläche eines Gebäudes anzuwenden.\nBei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung\nvon Außenbauteilen bestehender Gebäude dürfen\n3          Anforderungen an Decken\ndie in Tabelle 1 aufgeführten maximalen Wärme-\ndurchgangskoeffizienten nicht überschritten wer-                             Werden Decken unter nicht ausgebauten\nden. Dabei darf der bestehende Wärmeschutz der                                Dachräumen und Decken (einschließlich Dach-\nBauteile nicht verringert werden.                                            schrägen), die Räume nach oben oder unten\ngegen die Außenluft abgrenzen, sowie Keller-\ndecken, Wände und Decken gegen unbeheizte\n2          Anforderungen an Außenwände                                                  Räume sowie Decken und Wände, die an das Erd-\nreich grenzen, in der Weise erneuert, daß\nWerden Außenwände in der Weise erneuert, daß\na) die Dachhaut (einschließlich vorhandener\na) Bekleidungen in Form von Platten oder plat-                                    Dachverschalungen unmittelbar unter der\ntenartigen Bauteilen oder Verschalungen                                       Dachhaut) ersetzt wird,\nsowie Mauerwerks-Vorsatzschalen ange-\nbracht werden,                                                           b) Bekleidungen in Form von Platten oder plat-\ntenartigen Bauteilen, wenn diese nicht unmit-\nb) bei beheizten Räumen auf der Innenseite der                                    telbar angemauert, angemörtelt oder geklebt\nAußenwände Bekleidungen oder Verschalun-                                      werden, oder Verschalungen angebracht wer-\ngen aufgebracht werden oder                                                   den oder\nc) Dämmschichten eingebaut werden,                                           c) Dämmschichten eingebaut werden,\ngelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1.                             gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3\nIn den Fällen a) und b) ist die Ausnahmeregelung                             und 4.\nTabelle 1\nBegrenzung\ndes Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz und bei Erneuerung von Bauteilen\nZeile                                   Bauteil                                 Gebäude nach                         Gebäude nach\nAbschnitt 1                        Abschnitt 2\nmax. Wärmedurchgangskoeffizient\n~ in W / (m2 • K) 1>\nSpalte                                      1                                             2                                    3\n1 a)                               Außenwände                                     kwS0,502>                               S0,75\nb)                             Außenwände bei                                   f<wS0,40                                s 0,75\nEmeuerungsmaßnahmen nach Ziffer 2\nBuchstabe a und c\nmit Außendämmung\n2                       Außenliegende Fenster und                                kF s 1,8\nFenstertüren sowie Dachfenster                                                                        -\n3                    Decken unter nicht ausgebauten                              ko S0,30                                S0,40\nDachräumen und Decken\n(einschließlich Dachschrägen), die\nRäume nach oben und unten gegen die\nAußenluft abgrenzen\n4                   Kellerdecken, Wände und Decken                               ~   s 0,50\ngegen unbeheizte Räume sowie                                                                          -\nDecken und Wände, die an das\nErdreich grenzen\n1> Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten ermittelt werden.\n2> Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von Ä. s 0,21 W/(m2 • K)\nausgeführt wird.","2132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\nAnforderungen\nan die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste\n1      Anforderungen an außenllegende Fenster             1.5     Andere Lüftungsmöglichkeiten\nund Fenstertüren sowie Außentüren                          Zum Zwecke einer aus Gründen der Hygiene und\nBeheizung erforderlichen Lufterneuerung sind\n1.1    Fugend u rch I aßkoeffizienten                             stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüf-\ntungseinrichtungen zulässig. Diese LOftungsein-\nDie Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-\nrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der\nden Fenster und Fenstertüren bei Gebäuden nach\nTabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvor-\nAbschnitt 1 dürfen die in Tabelle 1 genannten\nschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht\nWerte, die Fugendurchlaßkoeffizienten von Au-              der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt\nßentüren bei Gebäuden nach Abschnitt 1 sowie\nwerden, bleiben diese Vorschriften unberührt.\nvon außenliegenden Fenstern und Fenstertüren\nbei Gebäuden nach Abschnitt 2 den in Tabelle 1                                      Tabelle 1\nZeile 1 genannten Wert nicht überschreiten. Wer-\nFugendurchlaßkoeffizienten\nden Einrichtungen nach Anlage 1 Ziffer 2 einge-\nfür außenliegende Fenster und Fenstertüren\nbaut, ~Orfen die Werte der Tabelle 1 Zeile 2 nicht\nsowie Außentüren\nüberschritten werden.\nFugendurchlaß-\n1.2   Prüfzeugnis                                                                                          koeffizient a\n.           m3\ntn\nDer Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der                                                     h • m • [daPa] 2/ 3\naußenliegenden Fenster und Fenstertüren sowie\nder Außentüren nach Ziffer 1.1 erfolgt durch Prüf-            Zeile         Geschoßzahl          Beanspruchungs-\nzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntge-\n,,                   gruppe nach\nDIN 180551) 2 )\nmachten Prüfanstalt.\nA          BundC\n1.3   Verzicht auf Prüfzeugnis                                        1        Gebäude bis zu           2,0             -\n2 Vollgeschossen\n1.3.1 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1\nZeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster mit              2       Gebäude mit mehr            -            1,0\nals 2 Vollgeschossen\nProfilen nach DIN 68 121 - Holzprofile für Fenster\nund Fenstertüren - Ausgabe Juni 1990. Die Norm\nist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, er-             t) Beanspruchungsgruppe\nA: Gebäudehöhe bis 8 m,\nschienen und beim Deutschen Patentamt in Mün-                 B: Gebäudehöhe bis 20 m,\nchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                      C: Gebäudehöhe bis 100 m.\n2> Das Normblatt DIN 18 055 - Fenster, Fugendurchlässigkeit,\nSchlagregendichtheit und mechanische Beanspruchung; An-\n1.3.2 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1              forderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im\nZeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungsgrup-                Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim\npen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m)                 Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\nverzichtet werden für alle Fensterkonstruktionen\nmit umlaufender, alterungsbeständiger, weich-\nfedernder und leicht auswechselbarer Dichtung.\n2      Nachweis der Dichtheit des gesamten\nGebiudes\nSoweit es im Einzelfall erforderlich wird zu über-\n1.4   Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten\nprüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3\nFenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste               oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung\nVerglasungen sind nach dem Stand der Technik               nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\ndauerhaft und luftundurchlässig abzudichten.               nik, die nach § 10 Abs. 2 bekanntgemacht sind."]}