{"id":"bgbl1-1994-55-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":55,"date":"1994-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/55#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-55-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_55.pdf#page=14","order":11,"title":"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)","law_date":"1994-08-16T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz\n(Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)\nVom 16. August 1994\nAuf Grund des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in     teilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994             folgt angerechnet:\n(BGBI. 1S. 1703) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\n1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1             zeichnisses\nS. 821) verordnet die Bundesregierung:\na) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1\n§1                                     bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nnung,\nGebühren\nb) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz erhebt für Amts-\nund 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\nhandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12\nKostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBI. 1\nAbs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich               S.1500);\ndes Satzes 2 Gebühren nach dem anliegenden Gebühren-\nverzeichnis. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-    2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin erhebt für die Ertei-        zeichnisses\nlung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b         a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1\nAbs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach                   bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nNummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In                nung,\ndie Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1\nNr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbe-        b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\nzogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht                 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\netwas anderes ergibt.                                                Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;\n(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-     3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-\nverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im           zeichnisses\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann          a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des\ndie Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht                 Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,\nwerden.                                                          b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4\n(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-             des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenver-\nverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger                 ordnung vom 27. Juli 1990;\nArbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks           4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-\nerfordert, weil die Anmelde- und Mitteilungsunterlagen           zeichnisses\nelektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger\nübermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu                 a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-\n1 000 DM ermäßigt werden.                                           zeichnisses dieser Verordnung,\nb) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des\n§2                                     Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord-\nnung vom 27. Juli 1990.\nGebührenanrechnung\nDie Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,\nAuf die Gebühren für die Bearbeitung einer An-            daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die\nmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der            Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren\nGebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mit-        Gebühren angerechnet werden.","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                            2119\n§3                              eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung gilt § 15\ndes Verwaltungskostengesetzes.\nGebührenermiBigung\nAuf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebühren-                                    §5\nermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden,\nWiderspruchsverfahren\nwenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes ein besonderes\nöffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen     Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der\nden Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemesse-         zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes\nnen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.            erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.\n§6\n§4\nInkrafttreten, AuBerkrafttreten\nWiderruf und Rücknahme\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nIn den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer     Kraft. Gleichzeitig tritt die Chem-Kostenverordnung vom\nAmtshandlung, der Ablehnung oder der Zurücknahme            27. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1500) außer Kraft.\nBonn,den16.August1994\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","2120                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-\nNummer                    Gebührentatbestand                  Gebühr\n1.         Amtshandlungen bei der Anmeldung\neines Stoffes\n1.1      . Bearbeitung der Anrneldung nach§ 6 ChemG            DM 10000\n1.2        Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2          DM    6000\nNr.1 ChemG\n1.3        Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2          DM    2500\nNr.2ChemG\n1.4        Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach         DM    8000\n§9ChemG                                                 bis\nDM 12000\n1.5        Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach         DM 15000\n§9aChemG                                                bis\nDM 25000\n2.         Amtshandlungen bei der Mitteilung\neines Stoffes\n2.1        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1        DM    1500\nChemG\n2.2        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1        DM    4000\nChemG\n2.3        Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3        DM      750\nChemG\n3.         Sonstige Amtshandlungen\n3.1        Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Labor-      DM    1500\npraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG                    bis\nDM 10000\n3.2        Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1  DM      500\noder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\ndes Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr\nund Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\n(ABI. EG Nr. L251 S. 13)"]}