{"id":"bgbl1-1994-55-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":55,"date":"1994-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-55-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_55.pdf#page=4","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (1. ApBetrO-ÄndV)","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2108,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["2108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken\n(1. ApBetrO-ÄndV)\nVom 9. August 1994\nAuf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apothe-                    werden kann. Das Laboratorium muß mit einem\nkenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer\n15. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1993), der gemäß Artikel 6                entsprechenden Einrichtung, die die gleiche\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) ge-                Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die qualitäts-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                 gerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten\nGesundheit:                                                            Darreichungsformen sowie eine Lagerhaltung\nunterhalb einer Temperatur von 20 °C müssen\nmöglich sein. Die Grundfläche der in Satz 1 be-\nArtikel 1\nnannten Apothekenbetriebsräume muß insgesamt\nDie Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom                   mindestens 110 m2 betragen. Für krankenhaus-\n9. Februar 1987 (BGBI. 1S. 547), zuletzt geändert gemäß                versorgende Apotheken gilt § 29 Abs. 1 und 3 ent-\nArtikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 1993                    sprechend.\"\n{BGBI. 1S. 1782), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Räumen\" die\nWorte \"sowie von öffentlichen Verkehrsflächen\n1. An § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                      und Ladenstraßen\" eingefügt.\n\"Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsge-            c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Diese\"\nmäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher-               das Komma und die Worte \"ausgenommen die\nzustellen ist.\"                                                   Grundausstattung,\" gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               5. In § 5 Nr. 1 werden die Worte „und das vom Bundes-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          minister für Gesundheit herausgegebene Verzeichnis\nder gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel\nNach den Worten \"Der Apothekenleiter hat\"\nund deren Ausgangsstoffe (Synonym-Verzeichnis\nwerden die Worte \"jeden Betrieb einer weiteren\nApotheke in einem anderen Mitgliedstaat der               zum Arzneibuch)\" durch die Worte „und ein Verzeich-\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem                 nis der gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimit-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den              tel und deren Ausgangsstoffe (Synonym-Verzeich-\nEuropäischen Wirtschaftsraum sowie„ eingefügt.            nis)\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                        6. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-\n,,(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln       fügt:\ndie in § 25 genannten Waren in der Apotheke nur in\n„Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden\neinem Umfang anbieten oder feilhalten, der den\nangewandt und andere Geräte benutzt werden, als im\nordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den\nDeutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Vor-\nVorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages\naussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den\nnicht beeinträchtigt.\"\nbeschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                 7. § 11 wird wie folgt geändert:\n~othekenhelfer\" das Wort \"und\" durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort ~theken-                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfacharbeiter\" die Worte „und pharmazeutisch-                  ,,Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität\nkaufmännische Angestellte\" eingefügt.                         nicht festgestellt wurde, sind als solche kenntlich\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Nr. 2            zu machen und abzusondern.\"\nbis 4 und 7 bis 9\" durch die Angabe nAbsatz 3 Nr. 2       b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Auf-\nbis 4, 7 und 9\" ersetzt.                                      zeichnungen\" die Worte „mit Namenszeichen des\nprüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Apothekers\" eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\n,,(2) Eine Apotheke muß mindestens aus einer\nOffizin, einem Laboratorium, ausreichendem\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nLagerraum und einem Nachtdienstzimmer beste-\nhen. Die Offizin muß einen Zugang zu öffentlichen          a) In Absatz 1 werden die Worte „am Menschen\"\nVerkehrsflächen haben; sie muß so eingerichtet                ersetzt durch „bei Menschen oder bei Tieren, die\nsein, daß die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt            nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,\".","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                2109\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort \"Tieren\" ein           14. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort \"sowie\" durch ein\nKomma und die Worte „die der Gewinnung von                 Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 3\nLebensmitteln dienen,\" eingefügt.                          Satz 2 und\" die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 1 sowie\"\neingefügt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe\n\"1.2.2.5 der Gefahrstoffverordnung\" die Angabe\n,,vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782)\" einge-       15. § 23 wird wie folgt geändert:\nfügt.                                                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNach dem Wort \"Schließzeiten\" werden ein\n10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Komma und die Worte „der Mittwochnachmittage,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verbandstoffe\"                   Sonnabende\" eingefügt.\nein Komma und die Worte „Einwegspritzen und                b) An Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nEinwegkanülen\" eingefügt.\n„Die zuständige Behörde kann in begründeten\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4, 7 und 8\" in              Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von\n,,Nr. 1 bis 3, 7 und 8\" geändert.                               der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der\nApothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte\n11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittel-\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                    versorgung in einer für den Kunden zumutbaren\nWeise sichergestellt ist.\"\n\"Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche\nBezeichnung zu verwenden.\"\n16. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird gestrichen, und die bisherigen\na) In Nummer 4 wird der Zusatz ,,, soweit sie nicht\nSätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.\nüberwiegend dekorativen Zwecken dienen,\" ge-\nstrichen.\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Nummer 9 werden folgende Nummern\na) In der Überschrift werden die Worte „Abgabe von\nangefügt:\nArzneimitteln\" durch die Worte „Inverkehrbringen\nvon Arzneimitteln und der apothekenüblichen                     ,, 10. Raucherentwöhnungsmittel,\nWaren\" ersetzt.                                                    11. Bücher, Zeitschriften und andere Informa-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                       tionsträger, soweit sie zur Unterstützung der\nInformation und Beratung über Arzneimittel\n,,(1) Arzneimittel und die in § 25 genannten Waren                   und die in den Nummern 1 bis 1O genannten\nmit Ausnahme von Einwegspritzen nebst Zubehör                          Waren geeignet sind.\"\nsowie von Kondomen dürfen nur in den Apothe-\nkenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht\n17. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwerden. Arzneimittel dürfen nur durch pharma-\nzeutisches Personal ausgehändigt werden.\"                  a) In Satz 2 wird das Wort „geschlossenen\" durch\ndas Wort „verschlossenen\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,Arzneimittel\"\ndie Worte „die der Apothekenpflicht unterliegen,\"          b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\neingefügt und Satz 2 gestrichen.                                ,,Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Pati-\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:                enten im Zusammenhang mit einer vor- oder\nnachstationären Behandlung oder einer ambu-\n,,(Sa) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der\nlanten Operation zur Anwendung außerhalb des\nApotheker bei der Dienstbereitschaft während der                Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind\nallgemeinen Ladenschlußzeiten ein anderes,                      nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu\nmit dem verschriebenen Arzneimittel nach An-                    kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu\nwendungsgebiet und nach Art und Menge der                       versehen.\"\nwirksamen Bestandteile identisches sowie in der\nDarreichungsform und pharmazeutischen Qualität\n18. § 34 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nvergleichbares Arzneimittel -abgeben, wenn das\nverschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und         a) In Buchstabe d werden die Worte „oder Verband-\nein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche             stoffe\" durch die Worte „oder Verbandstoffe, Ein-\nAnwendung des Arzneimittels erforderlich macht.\"                wegspritzen oder Einwegkanülen\" ersetzt.\ne) In Absatz 6 Nr. 2 wird das dem Wort ,,Apotheker-            b) ~uchstabe e erhält folgende Fassung:\nassistenten\" folgende Wort „oder\" durch ein                     „e) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder\nKomma ersetzt und werden nach den Worten                              die in § 25 genannten Waren außerhalb der\n„des Pharmazieingenieurs\" die Worte „oder des                         Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17\nApothekenassistenten\" eingefügt.                                      Abs. 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im\nWege der Selbstbedienung in den Verkehr\n13. § 21 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                                       bringt,\".\n,,5. Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke fest-\ngestellt werden, sowie über die daraufhin veran-     19. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlaßten Überprüfungen, Maßnahmen und Benach-                ,,(2) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser\nrichtigungen sind Aufzeichnungen zu machen.\"             Verordnung eine Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4","2110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 2 Satz 2 bis zum 1. Januar 1999 keine Anwen-               durch die Worte „Kortikoid, hochdosiert, zur Injek-\ndung; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Offizin jedoch            tion\" ersetzt.\nweiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung        c) In Nummer 4 wird das Wort „Blutvolumenersatz-\ngeltenden Vorschriften entsprechen. Nach dem                    mittel\" durch die Worte „Mittel zur Behandlung von\n1. Januar 1999 kann die zuständige Behörde für diese            Rauchgasvergiftungen\" ersetzt.\nApotheken Ausnahmen von der Vorschrift des\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund\n24. Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) wird wie folgt geändert:\nvorliegt.•\na) Die Nummer 3 „Gasbrand-Antitoxin vom Pferd\"\n20. An § 35a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 wird gestrichen.\n„Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn        b) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die\neine Apotheke nach Satz 1 aufgrund einer neuen                  Nummern 3 bis 11.\nErlaubnis weiter betrieben werden soll.\"\n21. § 36 wird gestrichen.                                                             Artikel2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n22. Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8) wird wie im Anhang zu dieser   laut der Verordnung über den Betrieb von Apotheken in\nVerordnung neu gefaßt.                                  der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung bekanntmachen.\n23. Anlage 3 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geän-\ndert:\na) Die Nummer 1.5 wird gestrichen.                                                Artikel3\nb) In Nummer 3 werden die Worte „Mittel zur               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBehandlung des anaphylaktischen Schocks\"            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. August 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                              2111\nAnhang\n(zu Artikel 1 Nr. 22)\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 8)\nA.Geräte                                                      Rückflußkühler (Dimroth-Kühler)\nAcetylierungskolben mit Kühlrohr                              Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1 000 ml\nBleitiegel                                                    Saugflasche\nBüretten 25, 50 ml                                            Scheidetrichter 100, 250, 500 ml\nCassiakolben 100 ml                                           Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung der\nChromatographierohre, einfach                                 a) Kapillarschmelzpunkt\nb) Sofortschmelzpunkt\nChromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm 0,\nSiedebereich, Gerät zur Bestimmung des\nmit G 3-Fritte und Hahn\nSiedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der\nDünnschichtchromatographie, Ausrüstung für Erlenmeyer-\nkolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- und weithalsig              Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens\n0,1 Sek.\nErstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der\nThermometer:\nEthanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des\nAnschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück\nEtherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des            Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1/1 Grade\nGehaltes an                                                   Rotierendes Thermometer\nExtraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus flu-       Tropfpunkt-Thermometer\noreszenzarmem Material                                        Trockenrohre\nFeinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml             Trockenschrank\nFeinwaage (Analysenwaage)                                     Tüpfelplatte\nFilternutsche                                                 UV-Analysenlampe 254 und 365 nm\nFön                                                           Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder Trockenpistole\nGlasfaserfilter 52 g/m 2 , Dicke 0,25 mm, 2,4 cm 0            Viskosimeter:\nGlasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn ver-        Kapillarviskosimeter oder\nschließbar                                                    Kugelfallviskosimeter nach Höppler\nGlasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn ver-        Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml\nschließbar                                                    Wägegläser, verschließbar\nGlassintertiegel G 3, G 4                                     Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation\nJodzahlkolben 100, 250 ml                                     Wasserstrahlpumpe\nLiebig-Kühler, 400 mm Mantellänge                             Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 mQ mit Stopfen\nLupe, Vergrößerung mindestens 6fach\nMeßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1 000 ml          B. Prüfmittel\nMeßpipetten 1, 5, 10 ml                                       Acetanhydrid\nMeßzylinder 10, 25, 50, 100 ml                                Aceton\nMeßzylinder mit Stopfen 1O, 25 (in 0,2 ml), 50 ml (Eintei-    Aescin\nlung 140 mm) und 100 ml                                       Aloin\nMikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit Oku-          Ameisensäure, wasserfreie\nlarmikrometer, Objektmikrometer und Polarisationsansatz\nAminoazobenzol\nNesslerzylinder 16-25 mm lichte Weite, mindestens\n3 Stück                                                       4-Aminophenol\nNickeltiegel                                                  Ammoniaklösung, konzentrierte\nPlatindraht                                                   Ammoniumacetat\nPorzellanfiltertiegel A 1                                     Ammoniumcarbonat\nPräzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Kilo-        Ammoniumchlorid\ngramm                                                         Ammoniumeisen(ll)-sulfat\nPyknometer                                                    Ammoniumeisen(ll1)-sulfat\nQuarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt                      Ammoniummolybdat\nReagenzgläser mit Stopfen 20 x 120 mm, 25 x 150 mm            Ammoniumoxalat","2112                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAmmoniumsulfat                                         Dibutylphthalat\nAmmoniumthiocyanat                                     1,2-Dichlorethan\nAmmoniumvanadat                                        Diethanolamin\nAnisaldehyd                                            Diethylamin\nAnethol                                                2,6-Dichlorchinonchlorimid\nArbutin                                                Dichlormethan\nArsen(lll)-oxid (Urtitersubstanz)                      4-Dimethylaminobenzaldehyd\nAtropinsulfat                                          Dimethylgelb\nBariumchlorid                                          Dinitrobenzol\nBariumhydroxid                                         3,5-Dinitrobenzoylchlorid\nBenzoylchlorid                                         2,4-Dinitrophenylhydrazin\nBenzylbenzoat                                          Diphenylamin\nBenzylcinnamat                                         Diphenylboryloxyethylamin\nBismutnitrat, basisches                                Diphenylcarbazid\nBlei(ll)-acetat                                        Diphenylcarbazon\nBlei(ll)-nitrat                                        Dithizon\nBlei(IV)-oxid                                          Echtblausalz B\nBomeol                                                 Eisen(l II)-chlorid\nBomylacetat                                            Eisen(ll)-sulfat\nBorsäure                                               Emetindihydrochlorid\nBrenzcatechin                                          Emodin\nBromcresolgrün                                         Eriochromschwarz T\nBromcresolpurpur                                       Essigsäure\nBromphenolblau                                         Essigsäure, wasserfreie\nBromthymolblau                                         Ethanol, wasserfreies\n1-Butanol                                              Ethanol 96 % (ml/ml)\nButylacetat                                            Ether\nCalciumcarbonat                                        Ethoxychrysoidinhydrochlorid\nCalciumchlorid                                         Ethylacetat\nCalciumhydroxid                                        Ethylenglykol\nCalciumsulfat-Hemihydrat                               Ethylmethylketon\nCarvon                                                 Eugenol\nChininhydrochlorid                                     Fluorescein-Natrium\nChloracetanilid                                        Formaldehyd-Lösung\nChloralhydrat                                          Formamid\nChloraminT                                             Furfural\nChloroform                                             Gallussäure\nChlorogensäure                                         Glycerol\nChromotrop 2 B                                         Glycerol (85 %)\nChromotropsäure                                        Glycyrrhetinsäure\nCineol                                                 Glyoxalbishydroxyanil\nCitral                                                 Guajaktinktur\nCitronensäure                                          Guajazulen\nCobalt(ll)-chlorid                                     Heptan\nCobalt(l I)-nitrat                                     Hexan\nCoffein                                                Hydroxylaminhydochlorid\nCresolrot                                              Hyperosid\nCyclohexan                                             Indophenol blau","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                           2113\nlsoamylalkohol                                            Methoxyphenylessigsäure\nlsobutylmethylketon                                       Methylenbisdimethylanilin\nlsopropylalkohol                                          Methylenblau\nJod                                                       Methyl-4-hydroxybenzoat\nKaffeesäure                                               Methylorange\nKaliumbromat                                              Methylrot\nKaliumbromid                                              Molybdatophosphorsäure\nKaliumcarbonat                                            2-Naphthol\nKaliumchlorid                                             Naphtholbenzein\nKaliumchromat                                             Naphthylethylendiamindihydrochlorid\nKaliumdichromat                                           Natriumacetat\nKaliumdihydrogenphosphat                                  Natriumbismutat\nKaliumhexacyanoferrat (II)                                Natriumcarbonat\nKaliumhexacyanoferrat (III)                               Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)\nKaliumhydrogenphthalat                                    Natriumchlorid\nKaliumhydrogensulfat                                      Natriumdiethyldithiocarbamat\nKaliumhydroxid                                            Natriumdisulfit\nKaliumjodat                                               Natriumdodecylsulfat\nKaliumjodat-Stärkepapier                                  Natriumedetat\nKaliumjodid                                               Natriumfluorid\nKaliumnatriumtartrat                                      Natriumhexanitrocobaltat(III)\nKaliumnitrat                                              Natriumhydrogencarbonat\nKaliumpermanganat                                         Natriumhydroxid\nKaliumsulfat                                              Natriumhypophosphit\nKaliumthiocyanat                                          Natriumjodid\nKationenaustauscher, stark saurer                         Natriummonohydrogenphosphat\nKieselgur                                                 Natriumnitrit\nKongorot                                                  Natriumpentacyanonitrosylferrat(II)\nKristallviolett                                           Natriumperjodat\nKupfer                                                    Natriumsulfat, wasserfreies\nKupfer(ll)-nitrat                                         Natriumsulfid\nKupfer(ll)-sulfat                                         Natriumsulfit\nLackmuspapier, blaues                                     Natriumtetraborat\nLackmuspapier, rotes                                      Natriumtetraphenylborat\nLanthannitrat                                             Natriumthiosulfat\nLinalool                                                  Ninhydrin\nLinalylacetat                                             3-Nitrobenzaldehyd\nMacrogol 400                                              Nitrobenzol\nMagnesiumoxid                                             Nitrobenzoylchlorid\nMagnesiumpulver                                           0,01 M-Osmium(Vlll)-oxid-Lösung in 0, 1 N-Schwefelsäure\nMagnesiumsulfat                                           oder 0s.mium(Vll 1)-oxid\nMangan(l 1)-sulfat                                        Oxalsäure\nMannitol                                                  Paracetamol\nMenthol                                                   Paraffin, dickflüssiges\nMenthylacetat                                             Petrolether\nMetanilgelb                                               Phenanthrolinhydrochlorid\nMethanol                                                  Phenazon\nMethenamin                                                Phenolphthalein","2114                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPhenolrot                                             Thujon\nPhloroglucin                                          Thymol\nPhosphorM-oxid                                        Thymolblau\nPhosphorsäure, konzentrierte                          Thymolphthalein\nPikrinsäure                                           Titangelb\nPiperidin                                             Toluol\nPolysorbat 80                                         Tragant, gepulvertes\n1-Propanol                                            Trichloressigsäure\nPropyl-4-hydroxybenzoat                               Triethanolamin\nPyridin                                               Triphenyltetrazoliumchlorid\nQuecksilber(ll)-acetat                                Vanillin\nQuecksilber(ll)-jodid                                 Weinsäure\nResorcin                                              Xanthydrol\nRhaponticin                                           Xylenolorange\nRhein                                                 Xylol\nRutosid                                               Zink\nSalicylsäure                                          Zink (Urtitersubstanz)\nSalpetersäure, konzentrierte                          Zinkstaub\nSalzsäure, konzentrierte\nSaponin                                               Maßlösungen:\nSchwefelsäure, konzentrierte                          0, 1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung\nScopolaminhydrobromid                                 0, 1 N-Jod-Lösung\nScopoletin                                            0, 1 N-Kaliumbromat-Lösung\nSilbernitrat                                          0, 1 N-Kaliumpermanganat-Lösung\nStärke, lösliche                                      0, 1 M-Natriumedetat-Lösung\nSudanrotG                                                1 N-Natriumhydroxid-Lösung\nSulfaminsäure                                         0, 1 N-Natriumhydroxid-Lösung\nSulfanilamid                                          0, 1 N-Natriumthiosulfat-Lösung\nSulfanilsäure                                         0, 1 N-Perchlorsäure\nTannin                                                   1 N-Salzsäure\nTetramethylammoniumhydroxid-Lösung                    0, 1 N-Salzsäure\nThioacetamid                                             1 N-Schwefelsäure\nThioglycolsäure                                       0, 1 N-Silbemitrat-Lösung\nThioharnstoff                                         0, 1 M-Zinksulfat-Lösung","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                              2115\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung\nVom 15. August 1994\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom            die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) verordnet das Bundesmini-           überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalen-\nsterium des Innern:                                               derjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäf-\ntigung im Schaustellergewerbe erteilt werden.\"\nArtikel 1\n3. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDie Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2994) wird wie folgt geändert:                      ,,(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die\nAufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer\n1 . In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten „gesetzlich              von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie\nbestimmt\" die Worte „oder im Einzelfall erforderlich\"         vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit\neingefügt.                                                    von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer\nöffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere\nBeschäftigungsdauer vereinbart worden ist.\"\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Einern Ausländer kann für eine Beschäftigung\nArtikel2\nim Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. August 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","2116                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzu§ 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes\nVom 15. August 1994\nAuf Grund des § 6a Abs. 2 ·des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDie Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2766),\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2378), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben soll ein Raumordnungsverfahren\n(§ 6a des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzet-\nfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.\"\n2. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der\nPlanfeststellung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedarf;\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den15.August1994\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                                 2117\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Trennungsgeldverordnung\nVom 16. August 1994\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-          4. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „des Bundes-\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) in Ver-           ministers\" durch die Worte „des Bundesministeriums\"\nbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes             ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1973 (BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset-  5. Nach § Sa wird folgender § Sb eingefügt:\nzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:                                        ,,§Sb\nReisebeihilfe\nArtikel 1                                          für Heimfahrten in besonderen Fällen\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                    § Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach\nBekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 279),              §3, der\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2034, 1994 1S. 92), wird wie folgt geändert:      1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die\nStrafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-\ngeführter DDR-Regierungen und Verfolgung von\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nStraftaten im Zusammenhang mit dem Wiederver-\n,,(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn                       einigungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder\n1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der              2. zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem\nneue Dienstort ein anderer als der bisherige                  Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in\nDienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs-               Berlin\ngebiet(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-\numzugskostengesetzes) liegt,                              abgeordnet ist oder wird.\"\n2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nBerechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der\nUmzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\n,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten\".\nBuchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt :\nnach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer              ,,(3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. De-\nder Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt,                  zember 1995 außer Kraft.\"\nwenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im\nübrigen Einzugsgebiet liegt.\"\nArtikel2\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Satz 5 werden jeweils\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndie Worte „am neuen Dienstort und seinem Einzugs-\nder Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995\ngebiet\" durch die Worte „im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nNr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengeset-\nzes)\" ersetzt.\nArtikel 3\n3. In § 4 Abs. 8 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                  Kraft.\nBonn,den16.August1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}