{"id":"bgbl1-1994-55-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":55,"date":"1994-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_55.pdf#page=11","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung","law_date":"1994-08-15T00:00:00Z","page":2115,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1994                              2115\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung\nVom 15. August 1994\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom            die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) verordnet das Bundesmini-           überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalen-\nsterium des Innern:                                               derjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäf-\ntigung im Schaustellergewerbe erteilt werden.\"\nArtikel 1\n3. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDie Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2994) wird wie folgt geändert:                      ,,(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die\nAufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer\n1 . In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten „gesetzlich              von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie\nbestimmt\" die Worte „oder im Einzelfall erforderlich\"         vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit\neingefügt.                                                    von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer\nöffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere\nBeschäftigungsdauer vereinbart worden ist.\"\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Einern Ausländer kann für eine Beschäftigung\nArtikel2\nim Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. August 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}