{"id":"bgbl1-1994-54-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":54,"date":"1994-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/54#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_54.pdf#page=32","order":8,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)","law_date":"1994-08-01T00:00:00Z","page":2088,"pdf_page":32,"num_pages":15,"content":["2088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Diätassistentinnen und Diätassistenten\n(DiätAss-APrV)\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des § 8 des Diätassistentengesetzes vom                                         §3\n8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) verordnet das Bundes-                                 Prüfungsausschuß\nministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Wissenschaft:                     (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-\ndet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\n§1                               1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde\nAusbildung                                oder einem von der zuständigen Behörde mit der\nWahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-\n(1) Die dreijährige Ausbildung für Diätassistentinnen und       sitzenden,\nDiätassistenten umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten\ntheoretischen und praktischen Unterricht von 3 050 Stun-       2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von           Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\n1 400 Stunden. Für Umschüler nach § 12 des Gesetzes\nsteht,\nsind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern,\nwobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1         3. folgenden Fachprüfern:\nerstrecken muß.                                                    a) mindestens einem Arzt,\n(2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög-            b) mindestens einem an der Schule unterrichten-\nlichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen                den Diätassistenten oder einem Diplom-Medizin-\nFähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-                  pädagogen oder einem Medizinpädagogen mit der\nüben.                                                                  Grundausbildung eines Diätassistenten,\n(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt inner-           c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften\nhalb der praktischen Ausbildung eine praktische Unter-                 entsprechend den zu prüfenden Fächern;\nweisung in Krankenhäusern gemäß Anlage 1 Teil 8.\nWährend dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwen-          dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\ndigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen            angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-\nVerrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege und der           wiegend ausgebildet haben.\nErnährungsmedizin praktisch zu unterweisen, die für ihre         (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nBerufstätigkeit von Bedeutung sind.                            Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den       den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden\nAusbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 3           bestellen.\nist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-             (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen\nlage 2 nachzuweisen.                                           oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde be-\nstellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und\n§2                               nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren\nStellvertreter für die einzelnen Fächer.\nStaatliche Prüfung\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,      Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\neinen mündlichen und einen praktischen Teil.                  entsenden.\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an\nder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,                                   §4\nin deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung\nZulassung zur Prüfung\nabgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-\nmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-         (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\nausschüsse sind vorher zu hören.                              über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungs-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                                 2089\ntermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der            Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf\nPrüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem      geprüft. In Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als zwanzig\nEnde der Ausbildung liegen.                                   Minuten, in den Fächern 2 bis 5 nicht länger als zehn Minu-\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-      ten geprüft werden.\ngende Nachweise vorliegen:                                       (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-             abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,\nmilienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-     sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann\nurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-       auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet\nten Familienbuch,                                         der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen\nmit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen\n2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 4 über die Teilnahme        Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist\nan den Ausbildungsveranstaltungen.                        bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem     Fächer 1 bis 3 mindestens \"ausreichend\" betragen und\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn            von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht\nschriftlich mitgeteilt werden.                                schlechter als \"mangelhaft\" benotet wird.\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf\n§5\nbegründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim\nSchriftlicher Teil der Prüfung                 mündlichen Teil der Prüfung gestatten.\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nfolgende Fächergruppen:                                                                      §7\n1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Anatomie; Phy-                         Praktischer Tell der Prüfung\nsiologie; Biochemie der Ernährung; Ernährungslehre;          (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-\nLebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung;          gende Fächer:\nKoch- und Küchentechnik;\n1. Diätetik:\n2. Diätetik; spezielle Krankheitslehre und Ernährungs-\nmedizin.                                                       der Prüfling hat am Beispiel eines diätetisch zu behan-\ndelnden Patienten schriftlich einen Ernährungsplan mit\nDer Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer          Mahlzeitenfolge für einen Tag aufzustellen. Dabei sind\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be-                die Berechnungen der Nährstoffe und die Kalkulatio-\nantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1               nen der Preise schriftlich festzuhalten,\ndauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 150 Minuten.\nDer schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durch-    2. Koch- und Küchentechnik:\nzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schul-             der Prüfling hat die im Fach Diätetik aufgestellte Mahl-\nleitung bestellt.                                                  zeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstel-\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom          .lungsverfahren zu erläutern,\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der        3. Diät- und Ernährungsberatung:\nSchule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von minde-\nder Prüfling hat in einem Beratungsgespräch die Aus-\nstens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der\nwahl der von ihm bestimmten Speisen zu begründen\nFachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nund ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den\nses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote\nNährwert zu erläutern und küchentechnische Hinweise\nfür die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der\nzu geben.\nPrüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichts-\narbeiten mindestens mit \"ausreichend\" benotet wird.           Dem Prüfling können ergänzende Fragen gestellt werden.\n(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-         (2) Der praktische Teil der Prüfung ist abzubrechen,\nlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Auf-        wenn das Fach Diätetik schlechter als \"ausreichend\"\nsichtsarbeiten wie folgt zu gewichten:                        benotet wird.\ndie Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit           (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem ein-\ndem Faktor 1, die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächer-     zelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens\ngruppe 2 mit dem Faktor 2.                                    eine!11 Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,\nDie Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe         abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer\nder Faktoren geteilt.                                         bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-\nnehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den\n§6                              praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prü-\nfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit\nMündlicher Teil der Prüfung\n.,ausreichend\" benotet wird.\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-    (4) Der praktische Teil der Prüfung kann auf zwei Tage\ngende Fächer:                                                 verteilt werden.\n1. Diät- und Ernährungsberatung,\n§8\n2. Diätetik,\nNiederschrift\n3. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\n4. Organisation des Küchenbetriebes,                          der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\n5. Hygiene und Toxikologie.                                   etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.","2090                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§9                              Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe\nBenotung                            vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer\närztlichen Bescheinigung verlangt werden.\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen\n(2) Wird die Genehmigung für den ROcktritt nicht erteilt\nin der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-\nfolgt benotet:\ntritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht\n-     .,sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in   bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbesonderem Maße entspricht,\n-     .,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll                                      §12\nentspricht,                                                                       Verslumnlsfolgen\n-     .,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen\n(1) Versäumt ein Prüfling einen PrOfungstermin, gibt er\nden Anforderungen entspricht,\neine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\n-     .,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-     unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht\nweist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-          bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10\nspricht,                                                   Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\n-     .,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderun-       gilt die Prüfung als nicht unternommen.\ngen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die not-      (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die            vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\nMängel in absehbarer Zeit behoben werden können,           § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n-     .,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so                                    §13\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit                Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nnicht behoben werden können.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\n§10                             Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-\nBestehen und Wiederholung der Prüfung                 schungsversuches schuldig gemacht haben, den betref-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2       fenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären;§ 10\nAbs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.             Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur\nbis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein\nRücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täu-\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das\nschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des\nder Prüfung zulässig.\nPrüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der\ndie Prüfungsnoten anzugeben sind.\n§14\n(3) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie\njedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wie-                                 Prüfungsunterlagen\nderholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft\"             Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\noder „ungenügend\" erhalten hat.                                  der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter1agen zu\n(4) Hat der Prüfling im Falle des § 7 Abs. 2 in der prakti-  gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, An-\nschen Prüfung das Fach Diätetik oder bei der Fortsetzung         träge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-\nder praktischen Prüfung mindestens eines der anderen             schriften zehn Jahre aufzubewahren.\nFächer zu wiederholen, darf er zur Wiederholungsprüfung\nin den einzelnen Fächern nur zugelassen werden, wenn er                                        §15\nan einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren                                   Erlaubnisurkunden\nDauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs-\nausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung                 liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diätassisten-\nnach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung er-         tengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung\nforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht über-           der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so\nschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist          stellt die zuständige Behörde die Er1aubnisurkunde nach\ndem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wieder-              dem Muster der Anlage 4 aus.\nholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung\nmuß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung                                           §16\nabgeschlossen sein; in begründeten Fällen kann die\nSonderregelungen\nzuständige Behörde Ausnahmen zulassen.\nfür Inhaber von Diplomen\noder Prüfungszeugnlsaen\n§ 11                                      aus einem anderen Mitgliedstaat der EU\nRücktritt von der Prüfung                     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-\nfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt              (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 des Geset-\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-            zes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraus-\nses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den      setzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor1iegen,\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die      eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                                2091\nkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung        kunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache\noder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Straf-     dieses Staates führen. Daneben ist der Name und Ort der\nregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht       Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen\nwerden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.          hat, aufzuführen.\nHat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Her-             (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung   anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nder Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zuständige Behörde        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nbei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-       Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-      nach § 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier\nhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\nMaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen               der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Wer-\nVerhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung\nden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der\ndes Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nzuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\neingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nBehörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestän-\nbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-\nden Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des\ngehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-\nGesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus-\nkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht,\nsetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeu-\nbis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der\ntung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des\nzuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die\nHeimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht aus-\nbitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das\ngestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefrag-\nErgebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von\nten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht ge-\nihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus\nmacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer\nzieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten\nBescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen\nBescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu\nErklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.\nbehandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde\ngelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht\nmehr als drei Monate zurückliegt.                                                          §17\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 des Geset-                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraus-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen,        Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 11 Abs. 3\neine entsprechende Bescheinigung der zuständigen              und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbil-\nBehörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates voHegen.          dungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom\nAbsatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                      12. Februar 1974 (BGBI. 1S. 163), zuletzt geändert durch\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Geset-  Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 12 des\nzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunfts-        Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung           mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nund, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-         (BGBI. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1\n(zu§ 1 Abs. 1)\nA       Theoretischer und praktischer Unterricht\nStundenzahl\n1        Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                                                      40\n1.1      Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs\n1.2      Das Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im\nGesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen\nwie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3      Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen\n1.4      Diätassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens\n1.5      Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung\nsind\n1.6      Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz\n1.7      Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht unter besonderer Berück-\nsichtigung der Verordnung über diätetische Lebensmittel\n1.8      Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-\nausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten\n1.9      Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaats-\nangebote)\n1.1 O    Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n1.11     Wirtschaftsordnung\n1.12     Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen\n2        EDV, Dokumentation und Statistik                                                                        80\n2.1      Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen\n2.2      Grundlagen der Datenverarbeitung\n2.3      Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen\n2.4      Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen\n2.5      Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung\n2.6      Statistische Methoden der Auswertung und deren Interpretation\n2. 7     Fachbezogene Anwendungen\n3        Krankenhausbetriebs I ehre                                                                              20\n3.1     Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern\n3.2     Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern, Krankenhausökologie\n3.3     Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirtschafts-\ngütern\n4       Fachenglisch                                                                                            40\n4.1     Fachwortschatz\n4.2     Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. August 1994        2093\nStundenzahl\n5       Hygiene und Toxikologie                                                        60\n5.1     Hygiene\n5.1.1   Sozialhygiene\n5.1.2   Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung\n5.1.3   Reinigung, Desinfektion. Sterilisation\n5.1.4   Individualhygiene\n5.1.5   Lebensmittel- und Küchenhygiene\n5.1.6   Krankenhaushygiene und Hospitalismus\n5.1. 7  Umwelthygiene\n5.1.8   Epidemiologie\n5.1.9   Ernährung und Mikrobiologie (Bakterien. Viren. Pilze. Würmer, Ungeziefer)\n5.2     Toxikologie\n5.2.1   Toxische Stoffe in natürlichen Nahrungs- und Genußmitteln\n5.2.2   Toxische Produkte bei unsachgemäßer Nahrungsmittelzubereitung\n5.2.3   Toxische Stoffwechselprodukte durch Mikroorganismen\n5.2.4   Toxische Substanzen in Nahrungsmitteln durch äußere Faktoren\n5.2.5   Kontamination von Nahrungsmitteln durch Pharmaka und Futtermittelzusätze\n6       Biochemie der Ernährung                                                       140\n6.1     Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie\n6.2     Grundlagen biochemischer Prozesse und Reaktionen\n6.3     Chemie der Nährstoffe\n6.3.1   Kohlenhydrate\n6.3.2   Lipide\n6.3.3   Proteine\n6.3.4   Wasser\n6.3.5   Mineralstoffe\n6.3.6   Vitamine\n6.4     Verdauung und Resorption\n6.4.1   Verdauungsenzyme\n6.4.2   Hormonale Regulation\n6.5     Intermediärer Stoffwechsel\n6.5.1   Stoffwechsel der Kohlenhydrate\n6.5.2   Stoffwechsel der Lipide\n6.5.3   Stoffwechsel der Proteine\n6.6     Wechselwirkung der Nährstoffe im intermediären Stoffwechsel\n7       Ernährungslehre                                                               150\n7 .1    Geschichte und Entwicklung der Ernährung des Menschen\n7 .2    Physiologische Grundlagen der Ernährung\n7 .2.1  Körperzusammensetzung\n7 .2 .2 Regulation der Nahrungsaufnahme\n7 .2.3  Energiebedarf\n7 .2.4  Nährstoffbedarf und Empfehlung für die Nährstoffzufuhr","2094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStundenzahl\n7.3     Zusammensetzung der Nahrung\n7.3.1   Übersicht\n7 .3.2  Energieliefemde Nahrungsbestandteile, insbesondere Proteine, Lipide, Kohlenhydrate, Alkohol\n7 .3.3  Nicht energieliefemde Nahrungsbestandteile, insbesondere Wasser, Vitamine, Mineralstoffe\n7 .3.4  Aroma- und Geschmackstoffe\n7 .3.5  Ernährungsphysiologische Beurteilung von Nahrungsmitteln\n7 .3.6  Stoffe zur Nahrungsergänzung\n7.4     Ernährung bestimmter Bevölkerungsgruppen\n7 .4.1  Säuglinge und Kleinkinder\n7 .4.2  Schulkinder und Jugendliche\n7.4.3   Schwangere und Stillende\n7.4.4   Ältere Menschen\n7 .4.5  Sportler\n7 .4.6  Vegetarier\n7 .4. 7 Ernährungsvorschriften in verschiedenen Religionen\n7 .4.8  Sonstige Bevölkerungsgruppen\n8       Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung                                                 190\n8.1     Lebensmittelkunde\n8.1.1   Milch und Milchprodukte, Käse\n8.1.2   Eier\n8.1.3   Fleisch und Fleischwaren\n8.1.4   Fisch und Fischwaren\n8.1.5   Speisefette und Öle\n8.1.6   Speiseeis\n8.1.7   Getreide- und Getreideerzeugnisse, Brot\n8.1.8   Gemüse und Gemüseerzeugnisse, Pilze, Hülsenfrüchte\n8.1.9   Obst und Obsterzeugnisse\n8.1.10  Alkoholfreie, alkoholhaltige und alkaloidhaltige Getränke\n8.1.11  Zucker, Honig und Süßwaren\n8.1.12  Kräuter und Gewürze\n8.1.13  Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke\n8.1.14  Zusatzstoffe\n8.1.15  Neue Entwicklungen im Lebensmittelsektor\n8.2     Lebensmittelkonservierung\n8.2.1   Bedeutung der Nahrungsmittelkonservierung\n8.2.2   Ursachen für Nahrungsmittelverderb\n8.2.3   Physikalische Konservierungsverfahren\n8.2.4   Chemische Konservierungsverfahren\n9       Anatomie                                                                                         50\n9.1     Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und Körperorientierungen\n9.2     Bewegungssystem\n9.3     Herz- und Kreislaufsystem\n9.4     Atmungssystem","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                2095\nStundenzahl\n9.5   Verdauungssystem\n9.6   Urogenitalsystem\n9. 7  Endokrinologisches System\n9.8   Nervensystem und Sinnesorgane\n9.9   Haut und ihre Anhangsorgane\n10    Physiologie                                                                            60\n10.1  Grundlagen der Zellphysiologie\n10.2  Atmung\n10.3  Verdauung\n10.4  Blut und Herz-Kreislaufsystem\n10.5  Elektrolythaushalt und Wasser\n10.6  Säure-Basen-Haushalt\n10.7  Regulationsmechanismen\n10.8  Nervensystem und Sinnesorgane\n10.9  Zusammenwirken der Organsysteme\n11    Allgemeine Krankheitslehre                                                             30\n11.1  Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen, Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf\n11.2  Vererbung, Konstitution, Disposition\n11.3  Humangenetik und Gentechnik\n11.4  Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Störungen, Tumore, Entwicklungsstörungen\n11.5  Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen\n11.6  Entzündungen, Erkrankungen des Immunsystems\n11. 7 Prozeß des Alterns\n12    Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin                                       120\n12.1  Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich Leber und Bauchspeicheldrüse,\nZustand nach gastroenteralen Operationen\n12.2  Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege\n12.3  Erkrankungen von Herz, Kreislauf und Atmung\n12.4  Erkrankungen des Stoffwechsels, insbesondere Diabetes mellitus\n12.5  Störungen im Wasser- und Elektrolythaushalt\n12.6  Immunologische, allergologische und rheumatische Erkrankungen\n12.7  Endokrinologische Erkrankungen\n12.8  Hämatologische und onkologische Erkrankungen\n12 .9 Infektionserkrankungen\n12.10 Fachbezogene neurologische und dermatologische Erkrankungen\n12.11 Pädiatrische Erkrankungen\n12.12 Schwangerschaftskomplikationen\n12.13 Fehlernährung einschließlich Adipositas, Bulimie, Anorexia nervosa\n12.14 Prä- und postoperative Ernährung","2096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStundenzahl\n13      Erste Hilfe                                                                                        20\n13.1    Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n13.2    Erstversorgung von Verletzten\n13.3    Blutstillung und Wundversorgung\n13.4    Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung\n13.5    Versorgung von Knochenbrüchen\n13.6    Transport von Verletzten\n13.7    Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen\n14      Diätetik                                                                                         1000\n14.1    Entwicklung und Bedeutung der Diätetik\n14.2    Möglichkeiten und Grenzen der Ernährungstherapie\n14.3    Aufstellen, Berechnen und Standardisieren von Tages- und Wochenspeiseplänen\n14.4    Integrieren von Ernährungs- und Diätplänen in das Verpflegungsangebot einer Klinik\n14.5    Auswahl therapiegerechter Nahrungsmittel\n14.6    Zubereiten von Speisen unter qualitätssichemden Kriterien\n14.7    Dokumentieren von emährungs- und diättherapeutischen Maßnahmen\n14.8    Planen, Berechnen, Durchführen und Überwachen von ernährungs- und diättherapeutischen\nMaßnahmen nach ärztlicher Verordnung bei\n14.8.1  Erkrankungen des Mund- und Rachenraums, ÖSophagus, Magens, Darms, der Leber, Gallen-\nwege und Bauchspeicheldrüse; Zustand nach gastroenteralen Operationen\n14.8.2  Stoffwechselerkrankungen, insbesondere Diabetes mellitus, Hyperlipoproteinämie, Hyperuricämie\nund Gicht\n14.8.3  Erkrankungen des Kreislaufs, des Herzens und der Atemwege, insbesondere Hypertonie, Arterio-\nsklerose, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz\n14.8.4  Nieren- und Hamwegserkrankungen, insbesondere Niereninsuffizienz, Nephrolithiasis, Nephroti-\nsches Syndrom\n14.8.5  Endokrinologischen Erkrankungen\n14.8.6  Immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen\n14.8.7  Hämatologischen und onkologischen Erkrankungen\n14.8.8  Infektionserkrankungen\n14.8.9  Neurologischen Erkrankungen\n14.8.10 Dermatologischen Erkrankungen und nach Verbrennungen\n14.8.11 Pädiatrischen Erkrankungen einschließlich angeborenen Stoffwechselerkrankungen\n14.8.12 Schwangerschaftskomplikationen\n14.8.13 Fehlernährung einschließlich Adipositas, Bulimie und Anorexia nervosa\n14.9.   Enterale und parenterale Ernährung\n14.10   Prä- und postoperative Ernährung\n14.11   Diagnostische und Eliminationsdiäten\n14.12   Vegetarische Ernährung und Außenseiterdiäten unter Krankheitsbedingungen\n15      Koch- und Küchentechnik                                                                            380\n15.1    Vorbereitungstechniken\n15.2    Zubereitungs-, Nachbereitungsarten\n15.3     Nährstofferhaltung\n15.4     Küchenfachausdrücke\n15.5     fachgerechtes Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukten, Käse, Eiern,\nGetreide und Getreideerzeugnissen, Backwaren, Kartoffeln, Gemüse, Pilzen, Hülsenfrüchten,\nObst und Convenience-Produkten","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994              2097\nStundenzahl\n15.6    Küchentechnische Verwendung von Kräutern und Gewürzen\n15.7    Anrichten von Speisen\n15.8    Kriterien zur Beurteilung der Lebensmittelqualitäten\n15.9    Mengenlehre\n15.10   Rezepturen\n15.11   Speisenplanung und Menükunde\n15.12   Getränkekunde\n15.13   Arbeits- und Zeitplanung\n15.14   Wirtschaftlicher Umgang mit Lebensmitteln\n15.15   Küchentechnische Gerätekunde\n15.16   Werkstoffkunde\n16      Ernährungswirtschaft                                                                 40\n16.1    Grundbegriffe der Wirtschaftlehre\n16.2    Wirtschaftssysteme\n16.3    Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor\n16.4    Ernährungswirtschaft\n16.4.1  in der Bundesrepublik Deutschland\n16.4.2  in der Europäischen Union\n16.4.3  in der übrigen Welt\n16.5    Verbraucherschutz, Verbraucherverbände\n16.6    Lebensmittelverarbeitende Betriebe und Lebensmittelchemische Untersuchungsämter\neinschließlich Besichtigung\n17      Organisation des Küchenbetriebes                                                    140\n17.1    Bau und Einrichtung von Großküchen\n17.2    Verpflegungs- und Speisenverteilungssysteme\n17.3    Grundsätze und Methoden der Arbeitsgestaltung\n17.4    Personaleinsatz und Personalführung im Großhaushalt\n17.5    Verpflegung im Großhaushalt\n17.6    Warenbeschaffung und Lagerung\n17.7    Speiseplangestaltung im Großhaushalt\n17.8    Qualitätssicherung im Großhaushalt\n18      Einführung in die Ernährungspsychologie und\ndie Ernährungssoziologie                                                            80\n18.1    Ernährungspsychologie\n18.1.1  Grundbegriffe, Arbeitsmethoden, Normen, Eßverhalten\n18. 1.2 Formen der Wahrnehmung und anderer kognitiver Prozesse sowie deren Entwicklung\n18.1.3  Motivationsgefüge des Ernährungsverhaltens\n18.1.4  Lerntheorien und Einflüsse auf das Ernährungsverhalten\n18.1 .5 Gestörtes Eßverhalten unter Krankheitsbedingungen und seine Beeinflussung\n18.1 .6 Psychologische Besonderheiten des Kranken\n18.1. 7 Grundlagen der psychologischen Gesprächsführung","2098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStundenzahl\n18.2      Ernährungssoziologie\n18.2.1    Grundbegriffe und Arbeitsmethoden\n18.2.2    Methoden zur Erfassung des Ernährungsverhaltens\n18.2.3    Soziale Rollen, Rollenkonflikte, Status, Statussymbole\n18.2.4    Kommunikation und Kommunikationsstörungen in Gruppen\n18.2.5    Soziale Determinanten des Ernährungsverhaltens\n19        Diät- und Ernährungsberatung                                               250\n19.1      Ziel und Aufgaben der Ernährungs- und Diätberatung\n19.2      Anforderungen an den Berater\n19.3      Kommunikation und Kommunikationsstörungen _\n19.4      Gesprächsformen in der Ernährungs- und Diätberatung\n19.5      Pädagogische Grundlagen\n19.6      Didaktik und Methodik in der Beratung\n19.7      Erstellen von Beratungskonzepten\n19.8      Planen, Durchführen und Nachbereiten von Gruppen- und Einzelberatungen\n19.9      Dokumentation\n19.10     Ausgewählte Methoden zu Ernährungserhebungen\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19                                               160\nStundenzahl insgesamt                                                               3050\nB.        Praktische Ausbildung\nStundenzahl\n1.        Diätetik einschließlich Organisation des Küchenbetriebes                   700\n2.        Koch- und Küchentechnik einschließlich Hygiene                             200\n3.        Diät- und Ernährungsberatung                                               150\nZur Verteilung                                                                       120\nKrankenhauspraktikum nach § 1 Abs. 3                                                 230\nStundenzahl insgesamt                                                               1400","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994              2099\nAnlage2\n(zu § 1 Abs. 4)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nOber die Teilnahme an den Ausblldungsv~taltt.a,gen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                        Geburtsort\nhat in derZeitvom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach\n§ 4/§ 12*) des Diätassistentengesetzes teilgenommen.\nDie Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen Unterrichts um ____ Tage und während der\npraktischen Ausbildung um ____ Tage unterbrochen.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrlft(en) der Schulleitung)\n1 Nichtzutreffendes streichen.","2100                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage3\n(zu§ 10Abs. 2 Satz 1) ·\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nzur Diätassistentin/zum Diätassistenten\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                          Geburtsort\nhat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Diätassistentengesetzes\nvor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nin _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                            2101\nAnlage4\n(zu§ 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\ngeboren am                                                  in\nerhält auf Grund des Diätassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\nzu führen.\nOrt, Datum\n(SlegeQ\n(Unterschrift)","2102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAchtundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 3. August 1994\nAuf Grund                                                    einer Behörde vorzulegen, die folgende Angaben enthal-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit         ten muß:\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-       1. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-\n2. eine Bestätigung, daß das Kraftrad hinsichtlich des\nfentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in\nAbgasverhaltens der Regelung Nr. 40 - ohne Ände-\nAbsatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des\nrung 1 - entspricht,\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-      3. eine Bestätigung, daß das Kraftrad vor dem 1. Juli\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert              1994 hergestellt wo~den ist und sich vor dem 1. Juli\ngemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom                       1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das              in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nach-\nBundesministerium für Verkehr,                                  prüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten\n-   des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und               Lager befunden hat.\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3           (3) Bei Fahrzeugen, für die eine Betriebserlaubnis für\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-      Einzelfahrzeuge nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulas-\nzes vom 6. April 1980 (BGBI. I S. 413), Absatz 1 Nr. Sa    sungs-Ordnung beantragt wird, kann\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\n1. die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 2 auch von einem\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und Absatz 2a eingefügt\namtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November\nfahrzeugverkehr ausgestellt sein,\n1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundes-\nministerium für Verkehr und das Bundesministerium          2. die Bescheinigung nach Absatz 2 mit den dort gefor-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                   derten Angaben entfallen, wenn der amtlich aner-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-                    kannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr\nhörden:                                                             das Gutachten vor dem 1. Juli 1994 in den Fahrzeug-\nbrief eingetragen hat.\n§1\n(4) Von der Zulassungsstelle ist bei diesen Krafträdern\n(1) Abweichend von § 47 Abs. 7 der Straßenverkehrs-         im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 ein-\nZulassungs-Ordnung dürfen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni        zutragen:\n1995 Krafträder, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens\nden Vorschriften der dort näher zitierten Regelung Nr. 40      \"Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals\n- ohne Änderung 1 - entsprechen, erstmals in den Verkehr       in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur\nkommen, sofern die Fahrzeuge vor dem 1. Juli 1994 her-         StVZO).\";\ngestellt worden sind und sich vor dem 1. Juli 1994 im          Kurzfassung:\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nvom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im                „Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals\nBetriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden          i. d. V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO).\"\nhaben.\n§2\n(2) Der Zulassungsstelle ist eine Bescheinigung des\nFahrzeugherstellers oder seines Beauftragten nach § 20             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in\nAbs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder             Kraft.\nBonn, den 3. August 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nClemens Stroetmann"]}