{"id":"bgbl1-1994-54-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":54,"date":"1994-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/54#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_54.pdf#page=12","order":6,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2068,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2068                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 9. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      .,8. Gemeinschaftsfremde:\nalle anderen Personen         als  Gemein-\nschaftsansässige.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Wirt-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-                      schaftsgebieten\" die Angabe ,, , soweit in einer\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten                 zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des                  nung nichts anderes bestimmt ist\" eingefügt.\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie\nfolgt geändert:                                                        bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,.4. Einfuhr:\n1. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe ,.Absätze 2 und 3\" durch                     das Verbringen von Sachen oder Elektrizi-\ndie Angabe ,,Absätze 3 und 4\" ersetzt.                                     tät aus fremden Wirtschaftsgebieten in\ndas Wirtschaftsgebiet, soweit in diesem\nGesetz, in einer Anlage zu diesem Gesetz\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Gebietsansässige\"                       oder in einer zu diesem Gesetz erlassenen\ndurch das Wort „Gemeinschaftsansässige\" ersetzt.                           Rechtsverordnung nichts anderes be-\nstimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität\naus Drittländern in eine Freizone verbracht\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                oder In ein Nichterhebungsverfahren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zollanschlüsse\"                         vor, wenn diese In der Freizone ge-\ndurch die Worte „die österreichischen Gebiete                    braucht, verbraucht, bearbeitet oder ver-\nJungholz und Mittelberg\" ersetzt.                                arbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich\nfreien Verkehr übergeführt werden;\".\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „gelten die\nZollausschlüsse an der deutsch-schweizeri-              cc) In Nummer 5 werden die Worte „in den freien\nschen Grenze• durch die Worte „gilt das                     Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen•\nGebiet von Büsingen\" ersetzt.                               durch die Worte „im Wirtschaftsgebiet in den\nzollrechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in\ncc) Nach Nummer 2 werden die folgenden neuen                      einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\nNummern 3 und 4 eingefügt:                                  ordnung nichts anderes bestimmt ist; als\n.,3. Gemeinschaftsgebiet:                                   Durchfuhr gilt auch die Beförderung von\ndas Zollgebiet der Europäischen Gemein-                Sachen des zollrecht1ich freien Verkehrs aus\nschaften nach Artikel 3 der Verordnung                 einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                        schen Gemeinschaften durch das Wirt-\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des                    schaftsgebiet\" ersetzt.\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nNr. L 302 S. 1);                            4. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „ Verbrauchslandes\" durch\n4. Drittländer:                                   das Wort .Bestimmungslandes• ersetzt.\nalle Gebiete außerhalb des Gemein-\nschaftsgebiets;•.                           5. § 10 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gebietsansäs-\nNummern 5 und 7.                                        sige\" durch das Wort „Gemeinschaftsansässige\"\nee) Nach Nummer 5 wird folgende neue Num-                     ersetzt\nmer 6 eingefügt:                                    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n,.6. Gemeinschaftsansässige:                            aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „in den freien\nin den Europäischen Gemeinschaften                     Verkehr des Wirtschaftsgebiets verbracht\nansässige Personen nach Artikel 4 Nr. 2                werden\" durch die Worte „im Wirtschaftsge-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;\".                    biet in den zollrechtlich freien Verkehr überge-\nff)   In Nummer 7 wird nach den Worten „dort ihre                 führt werden• ersetzt.\nVerwaltung haben• der Punkt durch ein Semi-             bb) In Satz 2 werden die Worte „einen Freihafen\"\nkolon ersetzt.                                              durch die Worte „eine Freizone\" und die Worte\ngg) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-                         „die Einfuhr im Zollveredelungsverkehr, zur\nmer 8 eingefügt:                                            Zollagerung• durch die Worte „die Über-","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                              2069\nführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-   10. In § 34 Abs. 2 werden die Worte „wer eine in § 33\nbungsverfahren) oder in das Zollagerverfah-         Abs. 1 oder 4 bezeichnete Handlung begeht\" durch\nren\" ersetzt.                                       die Worte „wer eine in § 33 Abs. 1, 4 oder 5 bezeich-\nnete Handlung begeht\" ersetzt.\n6. § 10a wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                 11. In § 37 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 wird\njeweils das Wort ,,Zollfahndungsstellen\" durch das\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:                         Wort ,,Zollfahndungsämter\" ersetzt.\n,,(3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen\nwerden, daß Gemeinschaftsfremde bei der Einfuhr       12. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\nvon Waren Gemeinschaftsansässigen gleichste-               verordnungen\" die Worte „und Anordnungen sowie\nhen, sofern die Einfuhr durch Gemeinschafts-               von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nansässige ohne Genehmigung zulässig ist.\"                  Europäischen Gemeinschaften im Bereich des\nAußenwirtschaftsrechts\" eingefügt.\n7. In§ 26 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe,,§§ 7, 10 und 11\ndes Bundesstatistikgesetzes\" durch die Angabe             13. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes\" ersetzt.        a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Das Bundesausfuhramt kann die ihm bei der\n8. § 28 wird wie folgt geändert:                                      Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-                    nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-\nordnungen\" die Worte „sowie auf Grund von                      waffen oder nach Rechtsakten des Rates oder der\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der                  Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich des                     im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bekannt-\nAußenwirtschaftsrechts\" eingefügt; das Wort                    gewordenen Informationen und die Meldungen auf\n,,Landesregierungen\" wird durch das Wort „Län-                 Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a an\ndern\" ersetzt.                                                 andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§§ 5 bis 7, 22               folgung der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes\nAbs. 1, §§ 23 und 24\" durch die Angabe ,,§ 2                   angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur\nAbs. 2, §§ 5 bis 7, 22 Abs. 1, §§ 23 und 24\" ersetzt.          Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.\"\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    b) Satz 2 wird gestrichen.\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe,,§ 5\"               c) In Satz 3 wird die Angabe ,,, soweit gesetzlich\ndie Worte „sowie im Bereich von Rechtsakten.            nichts anderes bestimmt ist,\" gestrichen.\ndes Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften im Sinne des Ab-       14. In § 46 Abs. 4 Satz 1 und § 46a Abs. 1 werden jeweils\nsatzes 1\" eingefügt.                                 nach dem Wort „Durchfuhr\" die Worte „sowie der\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe,,§ 5\"               Europäischen Gemeinschaften im Bereich des\ndie Worte „und im Bereich von Rechtsakten           Außenwirtschaftsrechts\" eingefügt.\ndes Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften im Sinne des Ab-\nsatzes 1\" eingefügt.                            15. In§ 51 wird die Angabe „31. Dezember 1994\" durch\ndie Angabe „31. Dezember 1996\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2\" durch die\nAngabe „3\" ersetzt.\nArtikel2\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des Gesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  über die Kontrolle von Kriegswaffen\naa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:           Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der\n„ 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2    Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990\nAbs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\".           (BGBI. 1 S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150), wird\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.            wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen     1. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:\nder Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nr. 1 mit einer Geld-                                ,,§12a\nbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den                        Besondere Meldepflichten\nFällen des Absatzes 5 Nr. 2 bis 4 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndet werden.\"                                             Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates,\nanzuordnen, daß dem Bundesausfuhramt die Einfuhr\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                           und Ausfuhr von Kriegswaffen des Teils B der Kriegs-\n„(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann         waffenliste zu melden ist, soweit die Bundesregierung\nin den Fällen der Absätze 1, 2 Nr. 1a, des Absat-        diese Daten benötigt, um internationale Vereinbarun-\nzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 geahndet werden.\"         gen über die Übermittlung von Angaben über die Ein-","2070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfuhr und Ausfuhr von Kriegswaffen zu erfüllen. Das              (3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das\nBundesausfuhramt darf die auf Grund einer Rechtsver-        Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in\nordnung nach Satz 1 erhobenen Daten zu den in Satz 1        Absatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.\"\ngenannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicher-\nten Daten abgleichen.                                    2. In § 22b Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nmer 3a eingefügt:\n(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 erhobenen Daten können zusammengefaßt              \"3a. einer nach § 12a Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-\nohne Nennung von Empfängern und Lieferanten zu                     nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nden in Absatz 1 genannten Zwecken an internationale                stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nOrganisationen oder zur Unterrichtung des Deutschen                verweist,\".\nBundestages übermittelt oder veröffentlicht werden.\nDas gilt auch dann, wenn die Daten in Einzelfällen den                           Artlkel3\nbetroffenen Unternehmen zugeordnet werden können,\nInkrafttreten\nsofern das Interesse an der Übermittlung oder Veröf-\nfentlichung das Interesse des betroffenen Unterneh-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmens an der Geheimhaltung erheblich überwiegt.           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. August 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}