{"id":"bgbl1-1994-54-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":54,"date":"1994-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_54.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2066,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2066                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung der finanziellen Voraussetzungen\nfür die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg\nVom 9. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              einschließlich, so zu berechnen, als seien die ehema-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                ligen Länder Berlin und Brandenburg noch getrennt.\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich\nArtikel 1                            der Steuereinnahmen der Länder (§ 9 Abs. 2) wird\nÄnderung des Gesetzes                         die Einwohnerzahl des ehemaligen Landes Berlin in\nüber den Finanzausgleich                       den ersten zehn Jahren des Übergangszeitraums,\nzwischen Bund und Lindem                        längstens bis zum Jahr 2008 einschließlich, um die\nDifferenz erhöht, die sich zwischen der mit 135 vom\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund             Hundert gewerteten und der tatsächlichen Einwohner-\nund Ländern in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes         zahl am 30. Juni des Jahres 1999 ergibt. In den\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 977) wird wie folgt          folgenden fünf Jahren des Übergangszeitraums ver-\ngeändert:                                                       ringert sich der Hundertsatz, der der Berechnung der\nDifferenz vom 30. Juni des Jahres 1999 zugrunde\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngelegt wird, jährlich um jeweils 6 Prozentpunkte, im\na) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt           letzten Jahr um 5 Prozentpunkte.\ngefaßt:\n(3) In den Jahren 2003 und 2006 werden der Bund,\n,,der Anteil des aus den Ländern Berlin und Bran-        das vereinigte Land und die anderen Länder gemein-\ndenburg gebildeten gemeinsamen Landes am Bei-            sam   überprüfen, ob die Entwicklung der Finanzkraft\ntrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl        des vereinigten Landes im Vergleich zu den bei der\ndes ehemaligen Landes Berlin ohne Berücksich-            Festlegung der Übergangszeit zugrunde gelegten\ntigung der Einwohnerzahl des Teils des ehemaligen        Erwartungen oder die Finanzkraftentwicklung bei den\nLandes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem            anderen Ländern im Vergleich zum vereinigten Land\n3. Oktober 1990 nicht galt, berechnet.\"                  eine Änderung der Übergangsregelung der Absätze 1\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                  und 2 erforderlich macht.\nDas Wort „Brandenburg\" wird gestrichen.                     (4) Zum Ausgleich der Belastung aus dem Wegfall\nder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen\n2. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berlin\" gestrichen.             an die Länder Berlin und Brandenburg nach § 11 Abs. 3\nerhält das vereinigte Land eine Übergangs-Bundes-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                ergänzungszuweisung im Jahre 1999 in Höhe von\n383 000 000 DM.\"\na) In Absatz 3 werden die Worte und Zahlen\n,,Berlin                           219 000 000 DM,                              Artikel2\nBrandenburg                      164 000 000 DM\"\nÄnderung\ngestrichen.                                              des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost\nb) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nDas Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirt-\n,,Die Zuweisungen an die Länder Berlin und Bran-      schaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen\ndenburg erhält das durch die Neugliederung der        Wachstums in den neuen Ländern vom 23. Juni 1993\nLänder Berlin und Brandenburg entstandene ge-         (BGBI. 1S. 944, 982) wird wie folgt geändert:\nmeinsame Land.\"\n1. In§ 2 Abs. 1 wird der bisherige Text Satz 1 und folgen-\n4. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:                      der Satz hinzugefügt:\n,,§17                              ,,Die Zuweisungen für die Länder Berlin und Branden-\nburg erhält das durch die Neugliederung der Länder\nÜbergangsregelung                          Berlin und Brandenburg entstandene gemeinsame\nfür die Neugliederung                       Land.\"\nder Länder Berlin und Brandenburg\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Senatoren\"\n(1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Län-        gestrichen.\ndern (§ 2), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage\n(§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4                                  Artikel 3\nbis 1O) sowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundes-\nÄnderung des Zertegungsgesetzes\nergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen\nZeitraum von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten             § 9 des Zertegungsgesetzes in der Fassung der\ndes Gesetzes zur Regelung der finanziellen Voraus-        Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1S. 145),\nsetzungen für die Neugliederung der Länder Berlin und     das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November\nBrandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066)          1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt\n(Übergangszeitraum), längstens bis zum Jahr 2013          gefaßt:","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                            2067\n,,§9                             zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 237 4), wird wie folgt\n·Übergangsregelung\ngeändert:\nfür die Neugliederung\nder Länder Berlin und Brandenburg                In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Brandenburg\"\ngestrichen.\nDie Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 4), der\nLohnsteuer (§ 5) und des Zinsabschlags (§ Sa) ist für einen\nZeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes                                Artikels\nzur Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die                 Neubekanntrnachungs-Ermichtigung\nNeugliederung der Länder Berlin und Brandenburg\nvom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangs-               Das Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz\nzeitraum), längstens bis zum Jahr 2013 einschließlich, für   über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in\ndie ehemaligen Länder Ber1in und Brandenburg getrennt        der sich aus diesem Gesetz ergebenden neuen Fassung\nzu berechnen.\"                                               im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel4                                                     Arttkel8\nÄnderung des Gesetzes                                              Inkrafttreten\nüber die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\"\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, in\nDas Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche      dem die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames\nEinheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),      Land bilden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. August 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}