{"id":"bgbl1-1994-54-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":54,"date":"1994-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_54.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2062,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt\nVom 9. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  chend. Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der\nBundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt\nArtikel 1                                   für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der\nÄndenang des Treuhandgesetzes                             Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der\nTreuhandanstalt geboten ist.\"\nDas Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33\nS. 300), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom               f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n22. März 1991 (BGBI. 1S. 766), wird wie folgt geändert:                 . mDie in Artikel 1 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Länder wirken im Rahmen der Finanz-\n1. Der vierte Anstrich der Präambel wird aufgehoben.                 verantwortung des Bundes an der Erfüllung der\nAufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Einzelheiten werden in einer Verwaltungsverein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              barung geregelt.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      3. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt:\n\"Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige                                     n§2a\nbundesunmittelbare Anstalt des öffent1ichen\nRechts.•                                                                  Wirtschaftsplan\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                        (1) Der Vorstand der Treuhandanstalt stellt vor Be-\nginn eines jeden Kalenderjahres einen Wirtschafts-\n\"Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mit-         plan auf. Er bedarf der Einwilligung des Verwaltungs-\ntelbare Beteiligungen des Bundes.\"                   rates. Soweit die Treuhandanstalt ihre Ausgaben\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           nicht aus eigenen Einnahmen finanzieren kann, erhält\nn(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem           sie auf der Grundlage ihres Wirtschaftsplanes Zuwen-\nBundesministerium der Finanzen, das die Fach-            dungen gemäß den §§ 23, 44 und 44a der Bundes-\naufsicht im Einvernehmen mit dem Bundes-                 haushaltsordnung aus dem Bundeshaushalt.\nministerium für Wirtschaft und dem jeweils zustän-           (2) Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des\ndigen Bundesministerium wahrnimmt.\"                      Wirtschaftsplanes sowie die Rechnungslegung und\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 -prüfung regelt ein Finanzstatut, das das Bundesmini-\nsterium der Finanzen nach Anhörung des Vorstandes\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                           und des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem\nn(4) Die Bundesregierung er1äßt nach Anhörung           Bundesrechnungshof erläßt.\ndes Vorstandes und des Verwaltungsrates die                  (3) Die Treuhandanstalt kann Bürgschaften, Garan-\nGeschäftsordnung der Treuhandanstalt.\"                   tien oder sonstige Gewähr1eistungen nur im Einver-\ne) 'Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                          nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und nur im\n\"(5) Auf die Treuhandanstalt sind§ 65 Abs. 1 Nr. 2\nRahmen des im Wirtschaftsplan festgelegten Ge-\nbis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69\nsamtbetrages übernehmen.\"\nund 109 entsprechend und § 111 der Bundes-\nhaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für\nUnternehmen in der Rechtsform einer juristischen      4. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nPerson des privaten Rechts, an denen die Treu-             \"(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder\nhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehr-         dem Präsidenten und weiteren Personen. Der Prä-\nheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des          sident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden\nHaushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65                vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens vier\nbis 69 der Bundeshaushaltsordnung entspre-               Jahren bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustim-","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                              2063\nmung des Bundesministeriums der Finanzen im Ein-           Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Rück-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-              gabeentscheidung Verfügungsberechtigten. Für nach\nschaft.\"                                                   Satz 1 auf einen Rechtsnachfolger übergegangene\nVerbindlichkeiten haftet der Bund; im Innenverhältnis\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                               haftet der Rechtsnachfolger allein, soweit in der\nRechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird.\na) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Satzung\" durch\ndas Wort „Geschäftsordnung• ersetzt.                        (4) Mit der Übertragung nach Absatz 2 tritt der\nRechtsnachfolger in bezug auf die übertragenen Be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nteiligungen auch in alle Rechte und Pflichten der Treu-\n,,(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsit-      handanstalt als Anteilseigner oder als Vertreter eines\nzenden und 20 weiteren Mitgliedern. Die in Arti-       Treuhandunternehmens ein, die auf Grund des Ver-\nkel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder          mögensgesetzes, des lnvestitionsvorranggesetzes\nerhalten im Verwaltungsrat je einen Sitz. Die Be-      und des Zuordnungsrechts bestehen. Die Befugnisse\nrufung des Vorsitzenden und der weiteren Mitglie-      des Präsidenten der Treuhandanstalt nach der\nder erfolgt durch die Bundesregierung für eine         Grundstücksverkehrsordnung und dem Vermögens-\nAmtsdauer von zwei Jahren.\"                            zuordnungsgesetz bleiben unberührt.\n(5) Bei der Übertragung von Beteiligungen ist ent-\n6. § 5 wird aufgehoben.                                       sprechend dem zu erwartenden finanziellen Ergebnis\nder Aufgabenerfüllung ein finanzieller Ausgleich vor-\n7. § 6 wird aufgehoben.                                       zusehen. Dies gilt nicht bei einer unmittelbaren Über-\ntragung auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft,\n8. In § 12 Abs. 2 werden die Worte ,.Abs. 2\" durch die        deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich in\nWorte ,,Absatzes 1\" ersetzt.                               der Hand des Bundes befinden.\n9. Nach § 23 werden folgende Paragraphen eingefügt:                                    §23b\n.,§23a                                            Umbenennung,Auflösung\nÜbertragung von Aufgaben                         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund Unternehmensbeteiligungen                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund dieses            die Treuhandanstalt umzubenennen. Der Treuhand-\nanstalt werden keine neuen Aufgaben übertragen. Die\nGesetzes obliegenden Aufgaben können durch\nBundesregierung wird ferner ermächtigt, durch\nRechtsverordnung der Bundesregierung auf andere\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nEinrichtungen des Bundes übertragen werden. Der\ndie Treuhandanstalt nach vollständiger Erfüllung oder\nneue Aufgabenträger hat die Aufgaben nach Maß-\nvollständiger Übertragung ihrer Aufgaben an andere\ngabe dieses Gesetzes zu Ende zu führen.\nStellen aufzulösen. Dabei verbleibende Vermögens-\n(2) Mit der Übertragung von Aufgaben nach Ab-           werte sind auf den Bund zu übertragen.\nsatz 1 können auch die Beteiligungen der Treuhand-\nanstalt an Unternehmen, die mit den Aufgaben in                                     §23c\nZusammenhang stehen, durch Rechtsverordnung auf\nden Bund oder die jeweilige rechtsfähige Einrichtung                         Beauftragung Dritter\ndes Bundes, auf die die Aufgabe übergeht, übertra-             Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes\ngen werden. Die Beteiligungen können auch auf eine         sind nicht verletzt, soweit Dritte, die von der\nKapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämt-         Treuhandanstalt mit der Durchführung von Aufgaben\nliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar        beauftragt sind, Rechtsangelegenheiten der Treu-\noder mittelbar in der Hand eines oder mehrerer Auf-        handanstalt besorgen.•\ngabenträger im Sinne des Absatzes 1 befinden. Die\nbetroffenen Beteiligungen sind in der Rechtsverord-\n10. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nnung einzeln unter Angabe der Firma, des Sitzes und\nder Handelsregisternummer des jeweiligen Unterneh-           .,(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die bis\nmens zu bezeichnen.                                        zum 17. August 1994 erlassenen Durchführungs-\nverordnungen zu diesem Gesetz durch Rechts-\n(3) Mit der Übertragung nach Absatz 2 tritt der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsnachfolger in alle in bezug auf die übertra-         zu ändern oder aufzuheben, soweit es zur weiteren\ngenen Vermögenswerte bestehenden Rechte und\nErfüllung der in diesen Durchführungsverordnungen\nPflichten der Treuhandanstalt ein; Rückübertragungs-       der Treuhandanstalt zugewiesenen Aufgaben er-\nansprüche auf Grund des Vermögensgesetzes, des             forderlich Ist.•\nArtikels 21 Abs. 3 und des Artikels 22 Abs. 1 Satz 7\ndes Einigungsvertrages bleiben von der Übertragung\nunberührt. Ausgeschlossen Ist der Übergang von                                     Artikel2\nVerbindlichkeiten der Treuhandanstalt, die gemäß § 2\nAbs. 2 des Erblastentilgungsfondsgesetzes vom Erb-               Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt\nlastentilgungsfonds übernommen worden sind oder          Die Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990\nwerden; Ausgleichsforderungen nach § 6 Abs. 2 und 4    (GBI. 1 Nr. 46 S. 809), die nach Anlage II Kapitel IV Ab-\ndes Vermögensgesetzes und § 6 Abs. 2 der Untemeh-      schnitt I Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August\nmensrückgabeverordnung richten sich gegen den im       1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom","2064                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1198) fortgilt,       Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1995\nwird aufgehoben.                                                gestellt werden. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung\ndes Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid\nnach dem Vermögenszuordnungsgesetz; ergangene\nArtlkel3                            · Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder\nÄnderung sonstiger Gesetze                      aufzuheben.\n(1) Nach § 16 des Gesetzes über die Spaltung der                (2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen,\nvon der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom             wenn im Vertrag Ober die Privatisierung des Unterneh-\n5. April 1991 (BGBI. 1S. 854) wird folgender § 16a einge-       mens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, daß der bean-\nfügt:                                                           spruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisie-\nrung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossen-\n.,§16a                              schaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklau-\nAnwendung auf den Rechtsnachfolger                  sel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in\nähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann\nSoweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer\nsich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses\nKapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a\nergeben. Die Vorschriften über den Ausschluß der Kom-\nAbs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechts-\nmunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vennögenszu-\nnachfolger übertragen worden sind, tritt dieser an die\nordnungsgesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2\nStelle der Treuhandanstalt.•\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Zuordnung\n(2) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-            auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6\nkanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1842) wird           des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind\nwie folgt geändert:                                             in diesem Fall nicht anwendbar.\n(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absat-\n1. In § 36 Abs. 4 Satz 3 werden nach den Worten \"andere         zes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen,\nPerson• die Worte „oder einen Rechtsnachfolger auf          wenn\nGrund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes•\n1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unter-\neingefügt.\nnehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des\nVertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht,\n2. § 56e wird wie folgt geändert:                                   nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, daß dies\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            aus nicht rückgabebedingten Gründer, erfolgt ist, und\n2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des\n.,(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit ein\nVertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder\nRechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhand-\neine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des lnvesti-\ngesetzes in die Rechte und Pflichten der Treuhand-\ntionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden\nanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.•\nist.\n(3) Dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. De-\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2182, 2232) wird folgender § 6\ndes Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversiche-\nangefügt:\nrung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur\n.,§6                              Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in An-\nRückabwicklung                           lage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Eini-\nzuordnungswidriger Veräußerungen                  gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunterneh-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) entspre-\nmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen\nchend.•\nVermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im\nZeitpunkt der Anteilsveräußerung\n1. der Kornmunalisierung nach § 10 des Vermögenszu-\nArtikel4\nordnungsgesetzes oder der Vorschriften des Kommu-\nnalvermögensgesetzes oder                                                      Übergangsvorschriften\n2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Ver-                (1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach\nmögenszuordnungsgesetzes unterlagen oder                    § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.\n3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Eini-\ngungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu                 (2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jah-\nübertragen gewesen wären oder nach den Bestim-              resabschluß 1994 anzuwenden.\nmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-\ngesetzes auf diese übergehen würden oder\n4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder                                       Artikel5\n§ 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes der                                      Inkrafttreten\nKommune zu übertragen gewesen wären,                          Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser\nist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Be-           § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am\nrechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vorausset-          1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nzungen des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 vorliegen.         Tage nach der Verkündung in Kraft.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994   2065\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. August 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r"]}