{"id":"bgbl1-1994-54-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":54,"date":"1994-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_54.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2058,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2058                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze*)\nVom 9. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         2. In § 1 Abs. 2a wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               schaft'' durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden im Einleitungs-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                    satz die Worte „bis zum 31. Dezember 1994\" ge-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                             strichen.\nmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt                      b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August\n,,3. die folgenden sonstigen Leistungen:\n1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie folgt geändert:\na) die grenzüberschreitenden Beförderungen\n1. § 1b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                    von Gegenständen, die Beförderungen\nim internationalen Eisenbahnfrachtverkehr\n,.(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das                                          und andere sonstige Leistungen, wenn\n1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zu-                                   sich die Leistungen\nrückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetrieb-                                 aa) unmittelbar auf Gegenstände der Aus-\nnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als                                        fuhr beziehen oder auf eingeführte\nsechs Monate zurückliegt,                                                            Gegenstände beziehen, die im exter-\nnen Versandverfahren in das Dritt-\n2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebs-\nlandsgebiet befördert werden, oder\nstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder\nwenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des                                 bb) auf Gegenstände der Einfuhr in das\nErwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt,                                      Gebiet eines Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Gemeinschaft beziehen und\n3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden\ndie Kosten für die Leistungen in der\ngenutzt worden ist oder wenn seine erste In-\nBemessungsgrundlage für diese Ein-\nbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht\nfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind\nmehr als drei Monate zurückliegt.\"\ndie Beförderungen der in § 1 Abs. 3\ni  Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 94/5/EG                        Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Ge-\ndes Rates vom 14. Februar 1994 (ABI. EG 1994 Nr. L 60 S. 16). Artikel 1                      genstände aus einem Freihafen in das\nNr. 3 Buchstabe b und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie\nInland;\n92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABI. EG 1992\nNr. L 384 S. 47). Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c dient der Umsetzung der                b) die Beförderungen von Gegenständen\nRichtlinie 94/4/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABI. EG 1994\nNr. L 60 S. 14). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 93/89/EWG                  nach und von den Inseln, die die autono-\ndes Rates vom 25. Oktober 1993 (ABI. EG 1993 Nr.. L 279 S. 32).                          men Regionen Azoren und Madeira bilden;","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                                2059\nc) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar                 zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ge-\nauf eingeführte Gegenstände beziehen, für                kennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970\ndie zollamtlich eine vorübergehende Ver-                 erstaufgeführt wurden.•            ·\nwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-\nneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn       9. § 18b wird wie folgt geändert:\nder Leistungsempfänger ein ausländischer\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAuftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht\nfür sonstige Leistungen, die sich auf Be-              „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden\nförderungsmittel, Paletten und Container               Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in\nbeziehen.                                              den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18\nAbs.1 bis4)\nDie Vorschrift gilt nicht für die in den Num-\nmern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und                 -   die Bemessungsgrundlagen seiner innerge-\nfür die Bearbeitung oder Verarbeitung eines                    meinschaftlichen Lieferungen sowie\nGegenstandes einschließlich der Werkleistung               -   innergemeinschaftliche    Warenbewegungen\nim Sinne des§ 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen                   (§ 18a Abs. 3)\nder Steuerbefreiung müssen vom Unterneh-\ngesondert zu erklären.\"\nmer nachgewiesen sein. Das Bundesministe-\nrium der Finanzen kann mit Zustimmung des              b) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\nBundesrates durch Rechtsverordnung be-                     \"Für die Angabe der innergemeinschaftlichen\nstimmen, wie der Unternehmer den Nachweis                  Warenbewegung gilt § 18a Abs. 5 Satz 2 ent-\nzu führen hat;\".                                           sprechend.\"\nc) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\naa) In Satz 1 werden nach den Worten \"eines                 d) Folgender Satz 5 wird eingefügt:\nSchiffes\" die Worte \"im Seeverkehr\" ein-\ngefügt.                                                    \"Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf\nder Festsetzungsfrist, daß in einer von ihm ab-\nbb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                            gegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die An-\n\"Soweit hiernach keine Mengenbeschränkung                  gaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen\ngegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur,                 oder innergemeinschaftlichen Warenbewegungen\nwenn das Entgelt für die Lieferungen pro                   unrichtig oder unvollständig sind, so ist er ver-\nPerson und Reise 170 Deutsche Mark nicht                   pflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unver-\nübersteigt.\"                                               züglich zu berichtigen.\"\nd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                            e) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt\ngefaßt:\naa) In Buchstabe d werden nach den Worten \"die\nUmsätze\" die Worte \"und die Vermittlung der                \"Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung\nUmsätze\" eingefügt.                                        (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.\"\nbb) In Buchstabe h werden nach dem Wort \"Kapi-          10. § 25a wird wie folgt gefaßt:\ntalanlagegesellschaften\" die Worte „und die\nVerwaltung von Versorgungseinrichtungen im                                        n§25a\nSinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes\"                                Differenzbesteuerung\nangefügt.\n(1) Für die Lieferungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nund 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1\n4. In§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte               Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von beweglichen\n\"Nr. 1 und 2\" durch die Worte \"Nr. 1, 2 und 3\" ersetzt.         körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung\nnach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Diffe-\n5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird in der Einleitung der Klam-           renzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen\nmerhinweis\"(§ 4 Nr. 1)\" durch den Klammerhinweis                erfüllt sind:\n\"(§ 4 Nr. 1 Buchstabe a)\" ersetzt.\n1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als\nWiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit\n6. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 Buchstabe a werden jeweils               beweglichen körperlichen Gegenständen handelt\ndie Worte \"im Inland\" durch die Worte \"im Gebiet                    oder solche Gegenstände im eigenen Namen\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-                      öffentlich versteigert.\nschaft\" ersetzt.\n2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer\nim Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Liefe-\n7. In § 12 Abs. 1 wird der Klammerhinweis n(§§ 10, 11, 25\nrung wurde\nAbs. 3 und § 25a Abs. 2)\" durch den Klammerhinweis\n,,{§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4)\"                    a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19\nersetzt.                                                                Abs. 1 nicht erhoben oder\nb) die Differenzbesteuerung vorgenommen.\n8. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:            3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Posi-\n\"b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und                   tionen 71 .02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edel-\nVorführung sowie die Filmvorführungen, soweit                  metalle (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und\ndie Filme nach § 6 Abs. 3 N~. 1 bis 5 des Gesetzes             71.12 des Zolltarifs).","2060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Ab-              3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3\ngabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres                   und4.\ngegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Diffe-             Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbe-\nrenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres                steuerung die Besteuerung nach den allgemeinen\nan auch auf folgende Gegenstände anwendet:                      Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu\n1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu                    führen.\n§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstücke (Num-                (7) Es gelten folgende Besonderheiten:\nmer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu\n§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder Antiquitäten (Position        1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung\n97 .06 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat,           a) auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch\noder                                                                eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer\n2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn                          innergemeinschaftlich erworben hat, wenn\nsteuerpflichtig war und nicht von einem Wieder-                     auf die Lieferung des Gegenstandes an den\nverkäufer ausgeführt wurde.                                         Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inner-\ngemeinschaftliche Lieferungen im übrigen\nDie Erklärung bindet den Wiederverkäufer für minde-                     Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,\nstens zwei Kalenderjahre.\nb) auf die innergemeinschaft1iche Lieferung eines\n(3) Der Umsatz wird bemessen                                         neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2\n1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der                          und 3.\nVerkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegen-              2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt\nstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des                  nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3                   der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des\nund in den Fällen des § 10 Abs.' 5 tritt an die                 § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen\nStelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10                   Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.\nAbs. 4 Nr.1;\n3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung\n2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den                      für innergemeinschaftliche Lieferungen(§ 4 Nr. 1\nder Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis               Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteue-\nfür den Gegenstand übersteigt.                                  rung ausgeschlossen.\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-                      (8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung\ngrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Ein-           auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er\nkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüg-             Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht\nlich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2            auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der\nNr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des           Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungs-\nLieferers ein.                                                  zeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung\nentsteht.\"\n(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten inner-\nhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Um-\nsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den                                          Artikel2\ndie Summe der Verkaufspreise und der Werte nach                   Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n§ 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise\ndieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die            § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der\nBesteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei           Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1\nsolchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis         S. 1102) wird wie folgt gefaßt:\n1 000 DM nicht übersteigt. Im übrigen gilt Absatz 3        ,.2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver-\nentsprechend.                                                   kehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge\n(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz            sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon\nnach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiun-              ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte\ngen, ausgenommen die Steuerbefreiung für inner-                 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit\ngemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-                  einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht\nstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von               von mindestens 12 000 kg, die nach Artikel 5 der\n§ 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen               Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober\ndes Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete                1993 (ABI. EG Nr. L 279 S. 32) in einem anderen\nEinfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewie-                Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zu-\nsene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als            gelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;\".\nVorsteuer abzuziehen.\n(6) Die Vorschrift über den gesonderten Steuer-                                    Artikel3\nausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine               Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nAnwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den\nAufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen                In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\nsein müssen                                                30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749)\n1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 1OAbs. 4\ngeändert worden ist, wird am Ende der Nummer 9 der\nNr.1,\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\n2. die Einkaufspreise und                                  mer 10 angefügt","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1994                                 2061\n\"10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung                                   Artikel 4\ndes Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie\nInkrafttreten\n77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABI. EG\nNr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993 geltenden        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nFassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung         am 1. Januar 1995 in Kraft.\nder Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft an im Geltungsbereich           (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b, Buchstabe c Doppel-\ndieses Gesetzes ansässige zwischenstaatliche           buchstabe aa, Buchstabe d, Nr. 4, 5, 6 und 9 Buch-\nEinrichtungen, ständige diplomatische Missionen        stabe d und e sowie Artikel 3 treten am Tage nach der\nund berufskonsularische Vertretungen sowie deren       Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1994\nMitglieder ausgeführt werden.\"                         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. August 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wedemeier\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}