{"id":"bgbl1-1994-53-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":53,"date":"1994-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_53.pdf#page=32","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung","law_date":"1994-08-01T00:00:00Z","page":2048,"pdf_page":32,"num_pages":6,"content":["2048                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit                     b) die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestim-\nAbs. 2, und des § 15, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4,                       mung zugeführt wurden,\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\n3. die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers,\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle auf\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet\nVerlangen die Belege zur Verfügung zu stellen,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nkörperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\ndie Verwendung der gewährten Beihilfe durch\nder Finanzen und für Wirtschaft:\nden Europäischen Rechnungshof überprüfen zu\nlassen,\nArtikel 1\n4. die Verpflichtung des Antragstellers, dafür Sorge\nDie Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November\nzu tragen, daß\n1985 (BGBI. 1 S. 2099), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 15\nder Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092),                       a) die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe\nwird wie folgt geändert:                                                         keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufwei-\nsen und\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nb) sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilch-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:                          empfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,\n,,sofern diese Einrichtungen von der nach Landes-\nwobei die Verpflichtung nach Buchstabe a durch\nrecht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt\neine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der\nwerden,\".\nErzeugnisse ersetzt werden kann, und\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. die Verpflichtung des Antragstellers, auf Verlangen\n„Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der                    der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl\nKinder und Schüler in Ferienlägern, Jugendherber-                 der betroffenen Schulmilchempfänger und deren\ngen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern                      Änderungen zu melden.\nder Aufenthalt durch die in Satz 1 genannten Ein-\nrichtungen (schulische Einrichtungen) oder deren                (2) Wird die Beihilfe von einem Lieferanten bean-\nTräger (Schulträger) veranstaltet wird.\"                     tragt, so ist für die Zulassung unbeschadet des § 7\nzusätzlich die schriftliche Verpflichtung erforderlich,\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   1 . kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbe-\n,,(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger                 sondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeug-\nverpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zu-                  nisse, die Namen und Anschriften der schulischen\nständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Er-                      Einrichtungen oder der Schulträger und die ihnen\nzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten                      verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und\nfür Schüler zu verwenden.\"\n2. sich den von der obersten Landesbehörde festge-\nlegten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbe-\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nsondere hinsichtlich der Buchprüfung und der\n,,§4                                     Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.\nZugelassener Antragsteller\n(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der\n(1) Antragsteller im Sinne dieser Verordnung bedür-           Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähi-\nfen einer Zulassung. Die Zulassung erteilt die nach                ger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für\nLandesrecht zuständige Stelle. Die Zulassung setzt                 beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in\neine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegen-              der Einrichtung bekanntzugeben und die erforder-\nüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle voraus.               lichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilch-\nDie Erklärung muß enthalten:                                       absatzes durch Information zu ergreifen.\n1. die Verpflichtung des Antragstellers, die beihilfe-                 (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nfähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch                 rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1\nSchüler seiner Einrichtung oder der Einrichtungen,          genannten Rechtsakte festgestellt wird. Die Zulassung\nfür die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,            kann erneut auf Antrag erst nach Ablauf einer Frist erteilt\n2. die Verpflichtung einer rechtsfähigen Person, die              werden. Die Frist wird von der nach Landesrecht\nBeihilfe für die fraglichen Mengen zurückzuerstatten,       zuständigen Stelle nach Maßgabe der Schwere des\nwenn festgestellt wird, daß                                 Verstoßes festgelegt. Sie umfaßt mindestens den Rest\ndes Schuljahres, jedoch nicht weniger als drei Monate.\"\na) die Beihilfe für eine größere Menge bezogen\nwurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1\nergibt, oder                                         4. § 5 wird aufgehoben.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                2049\n5. In § 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:               mitteln die jeweils gültigen Höchstpreise einschließ-\n,,(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zu-           lich einer Begründung an das Bundesministerium für\nständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen                Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\"\ndafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt\nsind.                                                         9. § 11 wird gestrichen.\n(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen\nFormblatt zu stellen.\"                                       10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische\" gestrichen.           „Anlage\n(zu§ 3 Abs. 1)\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                                   Beihilfefähige Erzeugnisse\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische\"\nKategorie VII:\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Rohe Vollmilch.\"\n,,(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht\nerstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtun-                                Artikel2\ngen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller\nsind.\"                                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n8. Folgender § 9 wird eingefügt:\nKraft.\n,,§9\n(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom\nHöchstpreise                            12. Februar 1995 an wieder in ihrer am 11. August 1994\nDie obersten Landesbehörden setzen für beihilfe-          maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nfähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie über-         Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. J. Scherer","2050                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 3. August 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nsationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397), von denen§ 8 Abs. 1 und§ 12 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn § 16g Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 586) werden die Worte\n,,während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft. Die Milch-\nGarantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober 1994 an wieder in ihrer am\n31. März 1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nBundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 3. August 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. J. Scherer","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                2051\nVerordnung\nzur Änderung viehverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 8. August 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16                  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in ihm wird in\nAbs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18,          Satz 1 die Angabe „Absätze 1 und 3\" durch die\n§§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung                 Angabe „Absätze 1 und 5\" und in Satz 2 die Angabe\nder Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1                         ,,Absatz 3\" durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.\nS. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,              f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, und der\nLandwirtschaft und Forsten:\nbisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nArtikel 1\n2. In§ 19d wird das Wort „Schlachthof\" durch die Wörter\nÄnderung                                 ,,eine Schlachtstätte\" ersetzt.\nder Viehverkehrsverordnung\nDie Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1        3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Viehkontroll-\nS. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung            buch\" das Wort ,, , Transportkontrollbuch\" eingefügt.\nvom 18. März 1994 (BAnz. S. 2890), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         4. § 24b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 19b wird wie folgt geändert:                                   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 5\"                   ,,§ 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\ndurch die Wörter „Absätze 5 und 6\" und die Wörter\n„einer von ihr beauftragten Stelle\" durch die Wörter         b) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schweinen\" durch\n,,von einer von der zuständigen Behörde beauftrag-               das Wort „Schweine\" ersetzt.\nten Stelle\" ersetzt.\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\neingefügt:                                                    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 17\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Schwei-           Abs. 2\" die Angabe ,, , § 19b Abs. 3\" eingefügt.\nnen zur Schlachtung, wenn diese nach § 3 der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFleischhygiene-Verordnung gekennzeichnet sind.\naa) In Nummer 12a wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 1\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\noder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nvon Absatz 1 genehmigen für die Abgabe von\nZuchtschweinen, die innerhalb der arbeitsteiligen                      Absätzen 3 oder 5\" durch die Angabe ,,§ 19b\nFerkelproduktion einer Erzeugergemeinschaft oder                      Abs. 1 oder 6 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\neiner vergleichbaren Organisation wiederholt zwi-                     dung mit Absatz 5\" ersetzt.\nschen bestimmten Deck-, Warte- und Abferkelbe-                   bb) In Nummer 12b wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 6\"\ntrieben abgegeben werden, wenn sichergestellt ist,                     durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 7\" ersetzt.\ndaß die für diese Schweine zuständige Organisa-\ncc) In Nummer 12c wird das Wort „Schlachthof\"\ntion ein Register führt, aus dem sich die jeweiligen\ndurch die Wörter „eine Schlachtstätte\" ersetzt.\nProduktionsstandorte der Zuchtschweine zuverläs-\nsig ergeben und dieses Register der zuständigen\nBehörde auf Verlangen vorgelegt wird.\"                                              Artikel2\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm werden                    Änderung der Zweiten Verordnung\ndie Wörter „einer von ihr beauftragten Stelle\" durch             zur Änderung der Viehverkehrsverordnung\ndie Wörter „von einer von der zuständigen Behörde\nbeauftragten Stelle\" ersetzt.                              Artikel 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Viehverkehrsverordnung vom 18. März 1994 (BAnz.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wird         S. 2890) wird aufgehoben.\ndie Nummer 2 wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „halten\"                                 Artikel3\ndurch das Wort „enthalten\" ersetzt.\nInkrafttreten\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Herkunftsbe-\nstandes\" durch die Wörter „landwirtschaftlichen      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBetriebes\" ersetzt.                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. August 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","2052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekannbnachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 22. Juli 1994\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             14. ,,BAU - 11. Internationale Fachmesse für Baustoffe,\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im                Bausysteme, Bauerneuerung\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,              vom 17. bis 22. Januar 1995 in München\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch           15. ,,46. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II            Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                       vom 2. bis 8. Februar 1995 in Nürnberg\n1.                               16. ,,ISPO-Frühjahr - 42. Internationale Fachmesse für\nSportartikel und Sportmode\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen              vom 7. bis 10. Februar 1995 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n17. ,,C-B-R     München - 26. Ausstellung Caravan -\n1. ,,8. Leipziger Modemesse\"                                       Boot - Internationaler Reisemarkt\"\nvom 13. bis 15. August 1994 in Leipzig                         vom 18. bis 26. Februar 1995 in München\n2. ,,BIK '94 - Leipziger Messe für DV-Anwendungen\"            18. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 22. lntemationale Fach-\nvom 31. August bis 3. September 1994 in Leipzig                messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und\nSilberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-\n3. ,,Leipziger Messe Uhren · Schmuck · Silberwaren\"                einrichtungen\"\nvom 3. bis 5. September 1994 in Leipzig                        vom 24. bis 27. Februar 1995 in München\n4. ,,Leipziger MedienMesse Hörfunk 1994 - Symposium           19. ,,BAUMA - 24. Internationale Fachmesse für Bau-\nund Ausstellung Hörfunk in Mitteleuropa\"                       maschinen, Baustoffmaschinen und Baugeräte\"\nvom 8. bis 10. September 1994 in Leipzig                       vom 3. bis 9. April 1995 in München\n5. ,,TGA '94 - 4. Internationale Fachausstellung für         20. ,,FIBO '95 - Weltmesse Rtness & Freizeit\"\nTechnische Gebäudeausrüstung\"                                  vom 6. bis 9. April 1995 in Essen\nvom 14. bis 17. September 1994 in Leipzig                21. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik -\n6. ,,HolzTec - Fachmesse für Holz- und Kunststoffbear-             12. Internationale Fachmesse und Internationaler\nKongreß\"\nbeitung\"\nvom 19. bis 23. Juni 1995 In München\nvom 15. bis 18. September 1994 in Leipzig\n22. ,,ISPO-Herbst - 43. Internationale Fachmesse für Sport-\n7. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel\"              artikel und Sportmode\"\nvom 17. bis 19. September 1994 in Leipzig                      vom 22. bis 25. August 1995 in München\n8. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-           23. ,,SYSTEMS - Computer, Software, Communications,\ntung\"                                                          14. Internationale Fachmesse und Internationaler\nvom 1 . bis 3. Oktober 1994 in Leipzig                         Kongreß\"\n9. ,,FIBO '94 - Weltmesse Fitness & Freizeit\"                      vom 16. bis 20. Oktober 1995 in München\nvom 13. bis 16. Oktober 1994 in Nürnberg                 24. ,,PRODUCTRONICA - 11. Internationale Fachmesse\nder Elektronik-Fertigung\"\n10. ,,denkmal '94 - Fachmesse für Denkmalpflege und                 vom 7. bis 10. November 1995 in München\nStadterneuerung\"\nvom 26. bis 29. Oktober 1994 in Leipzig\nII.\n11 . ,,Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe             Die in der Bekanntmachung über den Schutz von\nfür Wohnkultur\"                                           Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\nvom 28. bis 31. Oktober 1994 in Frankfurt                6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-\n12. ,,INNOVA MODA - Internationale Publikumsmesse              anstaltung\nfür Modedesign\"                                              ,,Ars Antique Frankfurt - Kunst und Antiquitäten\"\nvom 29. Oktober bis 1 . November 1994 in Essen\ndie in der Zeit vom 26. November bis 4. Dezember 1994\n13. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning\"                  in Frankfurt stattfinden sollte, wird nunmehr vom 22. bis\nvom 1 . bis 6. Dezember 1994 in Leipzig                   30. Oktober 1994 stattfinden.\nBonn, den 22. Juli 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                                                                     2053\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite           (Nr.                   vom)                lnkrafttretens\n3. 8. 94   Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen\ndie Bovine Spongifonne Enzephalopathie (BSE-Verordnung)                                        8065            (146              5. 8. 94)                   6. 8. 94\nneu: 7832• 1·22\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 35, ausgegeben am 6. August 1994\nTag                                                                       Inhalt                                                                                      Seite\n29. 7. 94    Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni\n1985 über die betrlebsärztllchen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1198\nGESTA:XG10\n29. 7. 94    Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Oktober\n1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . . .                                                          1206\nGESTA: XG11\n20. 5. 94    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-\nsche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1218\n31. 5. 94    ~kanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nUbereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1227\n24. 6. 94    Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                            1229\n24. 6. 94    Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätig-\nkeit von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1233\n1. 7. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des\nlntemationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zustän-\ndigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-\ngenden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1235\n7. 7. 94   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1236\nPreis dieser Ausgabe: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}