{"id":"bgbl1-1994-53-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":53,"date":"1994-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_53.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft","law_date":"1994-08-02T00:00:00Z","page":2018,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["2018                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung\nvon Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft\nVom 2. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Artikel 31 Änderung der Forstabsatzfondsverordnung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Meldung und Vor-\nführung von Saatgut bei der Einfuhr\n1nhaltsü bers icht\nArtikel 33 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung\nArtikel     Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für  Artikel 34 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren\nLandwirtschaft und Ernährung                                   beim grenzüberschreitenden Transport\nArtikel  2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Über-      Artikel 35 Änderung der Vierten Vieh- und F_leischgesetz-\ngangsvorschrift                                                Durchführungsverordnung\nArtikel  3 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes       Artikel 36 Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nArtikel  4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes                               Weinwirtschaftsgesetzes\nArtikel  5 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                Artikel 37 Änderung der Fischwirtschaftsverordnung\nArtikel  6 Änderung des Emährungssicherstellungsgesetzes        Artikel 38 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung\nArtikel  7 Änderung des Gesetzes zu dem übereinkommen           Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des\nvom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden               Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für\nMeeresschätze der Antarktis                                    die Gewährung einer Vergütung für die endgültige\nAufgabe der Milcherzeugung\nArtikel  8 Änderung des Gesetzes zu dem Internationalen\nübereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Rege-        Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Zusammenstel-\nlung des Walfangs                                              lung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-\nlichen Erzeugerpreise für Tafelwein\nArtikel  9 Änderung des Absatzfondsgesetzes\nArtikel 41 Änderung der Flachsbeihilfenverordnung\nArtikel 10 Änderung des Eniährungsvorsorgegesetzes\nArtikel 42 Änderung      der   Denaturierungsprämienverordnung\nArtikel 11  Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes                          Zucker\nArtikel 12 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes                 Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Gewährung von\nArtikel 13 Änderung des Milch- und Fettgesetzes                            Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter\nFischereierzeugnisse\nArtikel 14 Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nArtikel 44 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-\nArtikel 15 Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes\nbeihilfe\nArtikel 16 Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes\nArtikel 45 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung\nArtikel 17 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der\nArtikel 46 Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung\nGemeinsamen Marktorganisationen\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes über die Neuorganisation       Artikel 47 Änderung der Öllein-Verordnung\nder Marktordnun9sstellen                            Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Gewährung von\nArtikel 19 Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes                     Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und\nFleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und\nArtikel 20 Änderung des Handelsklassengesetzes                             Schafen\nArtikel 21  Änderung des Agrarstatistikgesetzes                 Artikel 49 Änderung der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und                ordnung\nPflanzgut                                           Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Gewährung von\nArtikel 23 Änderung des Seefischereigesetzes                               Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter\nMilcherzeugnisse\nArtikel 24 Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung\nArtikel 51 Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen\nArtikel 25 Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung                für Sojabohnen\nArtikel 26 Änderung der Verordnung über die Grundsätze für      Artikel 52 Änderung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung\ndie Verteilung der deutschen Quote des Gemein-\nschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rind-    Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Verbrauchsbei-\nfleisch                                                        hilfe für Olivenöl\nArtikel 27 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zustän-     Artikel 54 Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Ver-\ndigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnis-            ordnung\nsen der Ernährungs- und Landwirtschaft              Artikel 55 Änderung der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-\nArtikel 28 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                         Verordnung\nArtikel 29 Änderung der Ernährungsbewirtschaftungsverord-       Artikel 56 Änderung der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Ver-\nnung                                                            ordnung\nArtikel 30 Änderung der Verordnung über die Beiträge nach       Artikel 57 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-\ndem Absatzfondsgesetz                                         ordnung","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                  2019\nArtikel 58 Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung         Artikel 88 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-\nmen für Eier\nArtikel 59 Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung\nArtikel 89 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-\nArtikel 60 Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung                           men für Fischereierzeugnisse\nArtikel 61 Änderung der Verordnung über die Durchführung von    Artikel 90 Änderung der Verordnung über die Meldung und\nMaßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der                   Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der\nVerwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von                    Einfuhr\nZitrusfrüchten\nArtikel 91   Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des\nArtikel 62 Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung                           gemeinschaftlichen Fischereirechts\nArtikel 63 Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verord-      Artikel 92 Änderung der Seefischereiverordnung\nnung\nArtikel 93 Aufhebung von Vorschriften\nArtikel 64 Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-\nVerordnung                                           Artikel 94 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 65 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und   Artikel 95 Bekanntmachungserlaubnis\ndie Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des      Artikel 96 Inkrafttreten\nAbsatzes und des Verbrauchs von hochwertigem\nRindfleisch\nArtikel 66 Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung                                          Artikel 1\nArtikel 67 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rind-                                Gesetz\nfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im                       über die Errichtung\nvoraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr\nnach dritten Ländern\neiner Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung\nArtikel 68 Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungs-\nverordnung                                                                       (BLEG)\nArtikel 69 Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-\nInhaltsübersicht\nVerbilligungsverordnung\nArtikel 70 Änderung der Rindfleisch-Entbeinungs- und Aus-       §       Rechtsform, Name, Sitz\nfuhrverordnung                                       §    2 Aufgaben\nArtikel 71 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung          §    3  Organe\nArtikel 72 Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-   §    4  Präsident\nüberwachungsverordnung\n§    5 Verwaltungsrat\nArtikel 73 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung   §    6  Rechte und Aufgaben des V~rwaltungsrats\nbei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeug-   §    7  Fachbeiräte\nnissen\n§    8  Satzungsgebung und Aufsicht\nArtikel 74 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der           Verwaltungshaushaltsplan\n§    9\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nbei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität     § 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung\nArtikel 75 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des   § 11    Beamte\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei    § 12 Angestellte, Arbeiter\nder Kontrolle der Mindestanforderungen für die Ver-\nmarktung von aus Drittländern eingeführtem Hopfen    § 13 Übernahme von Beschäftigten\nArtikel 76 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des   § 14 Übergang von Rechten und Pflichten\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für    § 15 Übergangsregelungen\ndie Registrierung der Vermehrungsverträge für Saat-\ngut in Drittländern                                  § 16 Berichtigung von Bezeichnungen\nArtikel 77 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für                                    §1\nMaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer                         Rechtsform, Name, Sitz\nVerwendungszwecke für Erzeugnisse des Wein-\nsektors                                                 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Er-\nArtikel 78 Änderung der Magermilchpulver-Verordnung-öffent-     nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-\nliche Lagerhaltung                                   rium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt\nArtikel 79 Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung                   des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bun-\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des\nArtikel 80 Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet.\nArtikel 81 Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung        Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für\nArtikel 82 Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung             Landwirtschaft und Ernährung\" (Bundesanstalt). Sie hat\nArtikel 83 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-\nvorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn.\nklassen für frisches Obst und Gemüse\n§2\nArtikel 84 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-\nklassen für Speisekartoffeln                                                    Aufgaben\nArtikel 85 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für        (1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die\nObst und Gemüse\nbisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nArtikel 86 Änderung der Qualitätsnormenverordnung Blumen        ordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forst-\nArtikel 87 Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung       wirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:","2020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1 . die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen           1 . sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich\nMärkte und Durchführung der gemeinsamen Markt-                  des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie\norganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür            der Fischwirtschaft,\ndurch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,\n2. drei Vertretern der Verbraucher,\n2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung\n3. drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,\nvon Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 729fl0 des Rates vom 21. April 1970          4. zwei Vertretern des Einzelhandels,\nüber die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik\n5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,\n(ABI. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fas-\nsung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durch-          6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,\nführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,\n7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossen-\n3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungs-                     schaften,\nsicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die\n8. einem Vertreter des Landwarenhandels,\nZuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung\nübertragen ist,                                             9. einem Vertreter des Bundesministeriums,\n4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vor-           10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-\nräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur                 schaft,\nSicherung der Versorgung,\n11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-\n5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwick-             zen,\nlung und Erprobung neuer Formen und Wege der Ver-\nmarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,               12. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten.\n6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung\nsonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschrei-     Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraus-\ntenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeug-      setzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag\nnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,        erfüllen.\nsoweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder       (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nVerordnung übertragen ist,                                bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministe-\n7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verord-       rium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände be-\nnung übertragener Aufgaben,                               stellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer\nvon vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so\n8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes,         wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.\nfür die keine andere Zuständigkeit gesetzlich fest-\ngelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bun-           (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den\ndesministerium beauftragt wird.                           zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Ober-\nsten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und ab-\n(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und          berufen.\ntechnischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Ein-\nrichtungen der Wirtschaft bedienen.                              (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vor-\nsitz im Verwaltungsrat.\n§3\n§6\nOrgane\nRechte und Aufgaben des Verwaltungsrats\n(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und\nder Verwaltungsrat.                                              (1) Der Verwaltungsrat\n(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die        1. berät die Bundesanstalt bei Erfüllung ihrer fachlichen\nSatzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt             Aufgaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die\nsind.                                                              künftige Tätigkeit zu dem Geschäftsbericht und dem\nRechnungsabschluß Stellung nehmen; er ist vom Prä-\n§4                                    sidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Bundes-\nPräsident                                 anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber\ndem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das         auf Anhörung zu,\nVermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung\n2. schlägt dem Bundesministerium den Präsidenten und\nnach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den\nden Vizepräsidenten zur Ernennung vor,\nWeisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bun-\ndesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.                  3. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten und\nstimmt deren Tätigkeit untereinander ab.\n(2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vize-\npräsident).                                                   Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in\nAngelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich\n§5                               der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in\nallen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen\nVerwaltungsrat\nFragen, insbesondere bei einer Änderung der Satzung,\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitglie-      gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die\ndern, und zwar aus höchstens                                  Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2021\n(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keiner-                                  §9\nlei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt                         Verwaltungshaushaltsplan\nnach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.\n(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamt-          (1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich\nlich tätig.                                                    zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leisten-\nden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus.\n(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung,     Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaus-\ndie der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.             haltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-\nnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden\n§7                             Bestimmungen entsprechend anzuwenden.\nFachbeiräte                              (2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten\n(1) Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte          festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Geneh-\ngebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus sachver-         migung des Bundesministeriums, die sich auch auf die\nständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Ver-       Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. Das Bundes-\narbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vor-           ministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich\nschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht        des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch\nin diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom           eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaus-\nVerwaltungsrat ernannt und abberufen werde·n. Außerdem         gaben.\ngehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministe-\n(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung\nriums und der Obersten Landesbehörden an; hinsicht-\nlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 ent-        über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbe-\nsprechend.                                                     reich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministe-\nrium zu prüfen. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungs-\n(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der       stelle des Bundesministeriums; § 100 der Bundeshaus-\nBundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs            haltsordnung findet entsprechende Anwendung. Das\nunmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenüber         Bundesministerium erteilt die Entlastung.\ndem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf\nAuskunftserteilung und auf Anhörung zu.\n(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                                                  §10\nWirtschaftsplan, Kreditermächtigung\n§8\n(1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwal-\nSatzungsgebung und Aufsicht                     tungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraus-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich     sichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor\ndes Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bun-          Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar.\ndesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung,           Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die           bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.\nSatzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung\n(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt\nsind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen\ndie Aufwendungen\naufzunehmen über\n1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzen-           1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus\nverbände nach§ 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwal-             Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-\ntungsrats sowie die Zusammensetzung der Fach-                  fonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundes-\nbeiräte,                                                       haushalt,\n2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesan-           2. für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt,\nstalt und der Fachbeiräte,                                     soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-\n(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richt-\ntigte der Bundesanstalt,\nlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn-\n4. den Aufbau der Bundesanstalt,                               und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzu-\n5. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rech-          stellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\nnungslegung der Bundesanstalt,                                (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung\n6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.                 des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren\nKredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur\n(2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fach-\nSelbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht aus-\naufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministe-\nreichen.·\nrium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die\nBundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium             (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nAuskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm         Nr. 2 wird die Bundesanstalt unbeschadet des Absatzes 4\ndie Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen.                   ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditauf-\n(3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder      nahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet\nnur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt,           werden müssen und entsprechende Mittel aus dem\ndie Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen             Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt\nbesonderen Beauftragten durchführen zu lassen.                 sind.","2022                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 11                                 (2) Bis zum Vollzug der Entscheidung über den Sitz der\nBundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7\nBeamte\nAbs. 4 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994\n(1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre     (BGBI. 1S. 918) ist der Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt\nBeamten sind mittelbare Bundesbeamte.                        am Main.\n(2) Die Beamten der Besoldungsordnung 8 werden vom           (3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes-\nBundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt _der Prä-      anstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.\nsident der Bundesanstalt die Beamten.                        Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei\nder Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern\n(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und\nder bisherigen Personalräte der Bundesanstalt für land-\nden Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundes-\nwirtschaftliche Marktordnung, der Hauptdienststelle des\nministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienst-\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und des-\nbehörde der Präsident der Bundesanstalt.\nsen Nebenstellen gemeinsam wahrgenommen. Der bis-\nherige Vorsitzende des Personalrats der Hauptdienststelle\n§12                               des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in\nAngestellte, Arbeiter                     Frankfurt beruft die Mitglieder unter Übersendung der\nTagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der\nAuf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt        Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter\nsind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden       zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebil-\nTarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.         dete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sit-\nzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei\n§13                               der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entspre-\nchend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für\nÜbernahme von Beschäftigten\ndie Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4\n(1) Die Beamten des Bundesamtes für Ernährung und          entsprechend.\nForstwirtschaft werden Beamte der Bundesanstalt.\n§16\n(2) Die beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft beschäftigten Angestellten und Arbeiter sowie die                  Berichtigung von Bezeichnungen\nAngestellten und Arbeiter der Bundesanstalt für landwirt-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nschaftliche Marktordnung sind mit Inkrafttreten dieses\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nGesetzes in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.\nbedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Be-\nzeichnungen „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n§14                               schaft\" und „Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\n_Übergang von Rechten und Pflichten                ordnung\" durch die Bezeichnung „Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung\" zu ersetzen.\n(1) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bun-\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gehen als\nGanzes auf die Bundesanstalt über.                                                    Artikel 2\n(2) Die bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche                              Änderung\nMarktordnung vorhandenen Eigenmittel gelten der                         des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesanstalt für die Finanzierung des Wertes der inter-                    und Übergangsvorschrift\nvenierten Waren und der Bevorratungswaren als zur                                     (2032-1)\nSelbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Bundes-\nhaushaltsordnung zugewiesen.                                    (1) Die Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und 8)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\n(3) Das vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-        Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), das\nschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der           zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 1994\nBundesrepublik Deutschland wird mit Ausnahme der             (BGBI. 1 S. 1749) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nFischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe      ändert:\nals Ganzes der Bundesanstalt übertragen. Rechte und\nPflichten, die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n1 . In der Besoldungsgruppe 8 6 wird die Amtsbezeich-\nnung „Präsident des Bundesamtes für Ernährung und\nschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik\nForstwirtschaft\" gestrichen.\nDeutschland begründet hat, gehen auf die Bundesanstalt\nüber.                                                        2. In der Besoldungsgruppe 8 7 wird nach der Amtsbe-\nzeichnung „Präsident der Bundesakademie für öffent-\n§15                                   liche Verwaltung\" die Amtsbezeichnung „Präsident der\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ein-\nÜbergangsregelungen                            gefügt.\n(1) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 sind der bisherige Präsi-     (2) Die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndent des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft       im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder der Bundes-\nund die bisherigen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt     anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung erhalten für\nfür landwirtschaftliche Marktordnung bis zu ihrem Aus-       ihre Person bei der Übertragung des Amtes des Vizeprä-\nscheiden aus dem Dienstverhältnis Ständige Vertreter des     sidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nPräsidenten der Bundesanstalt, soweit sie nicht zum Prä-     nährung oder des Amtes eines Abteilungsdirektors bei\nsidenten oder Vizepräsidenten ernannt werden.                dieser Anstalt in der Funktion eines Ständigen Vertreters","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2023\ndes Präsidenten eine nichtruhegehaltfähige Zulage in                aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst-\n\"\"51\" bis \"54\" und „60\" gekennzeichnet sind,\nbezügen ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe und den                        der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nDienstbezügen der Besoldungsgruppe B 6.\nErnährung\".\nbb) Buchstabe c wird gestrichen.\nArtikel 3                                cc) Vor dem Wort .Bundesamt\" wird das Wort\nÄnderung                                      ,.jeweiligen\" gestrichen.\ndes Lebensmittelspezialitätengesetzes                    c) Teil III (Warenliste) wird wie folgt geändert:\n(2125-42)\naa) In Anmerkung 23 werden die Worte \"dem Bun-\nIn § 2 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes                   desamt für Ernährung und Forstwirtschaft\"\nvom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) werden die Worte                  durch die Worte \"der Bundesanstalt für Land-\n\"das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\"                       wirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\ndurch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nbb) Am Ende werden die mit ,,Zuständigkeitsbe-\nund Ernährung\" ersetzt.\nreich im Bundesamt für Ernährung und Forst-\nwirtschaft\" sowie mit ,,Zuständigkeitsbereiche\nArtikel 4                                    bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nMarktordnung\" überschriebenen Angaben wie\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                               folgt ersetzt:\n(611-10-14)                                    „Zuständigkeitsbereiche bei der Bundesanstalt\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der               für Landwirtschaft und Ernährung\nFassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1                  (Spalte 3 der Einfuhrliste)\nS. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes                51 Getreide\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist,                  52 Zucker\nwird wie folgt gefaßt:                                                  53 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch\n„5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft                  54 Fette\n60 alle mit dieser Kennziffer versehenen\nund Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung,\nder Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahr-               Warennummern\ngenommen werden.\"                                                  Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung\nAdickesallee 40\nArtikel5                                     Postfach 18 02 03\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes                              60083 Frankfurt\nFernruf: (0 69) 15 64 - 0\n(7400-1)\nTelex: Zuständigkeitsbereiche 51 und 52:\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-                              411 4 75 oder 416 044 bled\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten                        Zuständigkeitsbereiche 53 und 54:\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung                            411 727 oder 411 156 bled\nvom 23. Juni 1994 (BAnz. S. 6717), wird wie folgt ge-                             Zuständigkeitsbereich 60:\nändert:                                                                           411165 bled\".\n1. In § 28 Abs. 2b Satz 1 werden die Worte \"das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft oder die Bun-                                 Artikel&\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\"                                   Änderung\ndurch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft          des Emährungssicherstellungsgesetzes\nund Ernährung\" ersetzt.\n(780-3)\n2. In§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte         Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung\n\", das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft        der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBI. 1\nund die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-      S. 1802), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e\nordnung\" durch die Worte \"und die Bundesanstalt für       Satz 2 des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),\nLandwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                    wird wie folgt geändert:\n3. Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-           1. § 7 wird wie folgt geändert:\ngesetz - wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte \"auf den Bun-\na) Im Inhaltsverzeichnis werden unter der Angabe \"III\"          desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\ndie Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche            sten (Bundesminister)\" durch die Worte „auf das\nMarktordnung\" durch die Worte \"Bundesanstalt für            Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nLandwirtschaft und Ernährung\" ersetzt und die               und Forsten (Bundesministerium)\" ersetzt.\nAngabe \"Zuständigkeitsbereich im Bundesamt für           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErnährung und Forstwirtschaft ... 422\" gestrichen.          aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-\nb) In Teil 1(Anwendung der Einfuhrliste) wird die Num-               minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\nmer 13 Satz 1 wie folgt geändert:                                rium\" ersetzt.","2024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) In Satz 2 werden in der Einleitung das Wort „Er\"    5. In§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 und§ 25\ndurch das Wort „Es\" und in Nummer 1 die               Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden\nWorte „das Bundesamt für Ernährung und               jeweils\nForstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"             a) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\nersetzt.                                                 ,,des Bundesministeriums\",\ncc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte          b) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\n„dem Bundesminister\" durch die Worte „dem                „das Bundesministerium\" oder\nBundesministerium\" ersetzt.                           c) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              ,,Das Bundesministerium\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes-                 ersetzt.\nministers\" durch die Worte „des Bundes-\nministeriums\" und die Worte „des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt für Land-                                Artikel 7\nwirtschaft und Ernährung\" sowie die Worte\n„dem Bundesminister\" durch die Worte „dem                         Änderung des Gesetzes\nBundesministerium\" ersetzt.                                      zu dem Übereinkommen\nvom 20. Mai 1980 über die Erhaltung\nbb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundes-                 der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nministers\" durch die Worte „des Bundes-                                   (780-3-3-1)\nministeriums\" und die Worte „des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"             Das Gesetz zu dem übereinkommen vom 20. Mai 1980\ndurch die Worte „der Bundesanstalt für Land-      über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Ant-\nwirtschaft und Ernährung\" sowie die Worte         arktis vom 14. April 1982 (BGBI. 1982 II S. 420) wird wie\n„dem Bundesminister\" durch die Worte „dem         folgt geändert:\nBundesministerium\" ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundes-             1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister\"\nministers\" durch die Worte „des Bundes-               durch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nministeriums• und die Worte „des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt für Land-      2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für\nwirtschaft und Ernährung\" sowie die Worte             Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „Die\n„dem Bundesminister\" durch die Worte „dem             Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nBundesministerium\" ersetzt.                           ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                               3. Artikel 4 wird gestrichen; Artikel 5 wird Artikel 4.\na} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-\nministers\" durch die Worte „des Bundesministe-\nriums\" ersetzt.\nArtikel 8\nb) In Absatz 3 werden die Worte „des Bundesamtes\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte                      Änderung des Gesetzes\n,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-               zu dem Internationalen Übereinkommen\nnährung\" ersetzt.                                                       vom 2. Dezember 1946\nzur Regelung des Walfangs\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                                      (780-3-3-2)\na} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen\n„Aufgaben der Bundesanstalt                   vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs vom\nfür Landwirtschaft und Ernährung\".               18. Juni 1982 (BGBI. 1982 II S. 558) wird wie folgt ge-\nändert:\nb} Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nc} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In den Artikeln 2 und 4 werden jeweils die Worte „Der\naa} Die Absatzbezeichnung ,,{2)\" wird gestrichen.          Bundesminister\" durch die Worte „Das Bundes-\nbb) In der Einleitung werden die Worte „Dem Bun-           ministerium\" ersetzt.\ndesamt\" durch die Worte „Der Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt und     2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für\ndas Wort „zusätzlich\" gestrichen.                     Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „Die\ncc) In Nummer 1 wird das Wort „ihm\" durch das              Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nWort „ihr\" ersetzt.                                   ersetzt.\n4. § 13 wird aufgehoben.                                      3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                              2025\nArtikel 9                                  amt)\" durch die Worte „von der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\"\nÄnderung des Absatzfondsgesetzes                           ersetzt.\n(780-5)\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der Bundesminister\"\nDas Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-                 durch die Worte \"das Bundesministerium\" ersetzt.\nmachung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 998), geändert\ndurch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994\n(BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert:                    2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte \"des Bundes-\n1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Worte                  amtes\" durch die Worte „der Bundesanstalt\"\n\" , Forst- und Ernährungswirtschaft\" durch die Worte             ersetzt.\n,,und Ernährungswirtschaft\" ersetzt.\nb) In der Einleitung werden die Worte \"Das Bundes-\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister\"      3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.\ndurch die Worte \"Das Bundesministerium\" ersetzt.\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                      4. In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, § 5 und\naa) In Satz 1 werden die Worte \"Der         Bundes-      § 16 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden\nminister'' durch die Worte „Das        Bundes-      jeweils\nministerium\" und die Worte „dem        Bundes-      a) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte\nminister\" durch die Worte \"dem         Bundes-          ,,das Bundesministerium\",\nministerium\" ersetzt.\nb) das Wort \"(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für            desministerium)\",\nErnährung und Forstwirtschaft oder die Bun-\nc) die Worte \"der Bundesminister\" durch die Worte\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\n,,das Bundesministerium\",\nnung\" durch die Worte \"die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.              d) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\n.,des Bundesministeriums\",\n3. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5       e) die Worte \"dem Bundesminister\" durch die Worte\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5         „dem Bundesministerium\" oder\nSatz 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3\nSatz 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1           t) die Worte \"Der Bundesminister'' durch die Worte\nSatz 1 und 2 werden jeweils                                       ,,Das Bundesministerium\"\na) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte            ersetzt.\n,,des Bundesministeriums\",\nb) das Wort ,,(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-\nArtikel 11\ndesministerium)\",\nc) die Worte \"dem Bundesminister\" durch die Worte\nÄnderung\n,,dem Bundesministerium\",                                         des Forstabsatzfondsgesetzes\n(780-7)\nd) die Worte „vom Bundesminister\" durch die Worte\n,,vom Bundesministerium\",                               Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2760), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ne) die Worte „beim Bundesminister'' durch die Worte        vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt ge-\n„beim Bundesministerium\" oder                         ändert:\nt) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\n,,Das Bundesministerium\"                              1. § 10 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                      a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-\namt)\"' durch die Worte „die Bundesanstalt für Land-\nArtikel 10\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nÄnderung                                b) In Absatz 3 werden die Worte „Der Bundesminister••\ndes Ernährungsvorsorgegesetzes                            durch die Worte „Das Bundesministerium\" und die\n(780-6)                                   Worte \"dem Bundesminister\" durch die Worte „dem\nDas Ernährungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990                   Bundesministerium\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1766), geändert gemäß Artikel 44 der Verord-         c) In Absatz 4 werden die Worte \"Der Bundesminister''\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt            durch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\ngeändert:\n2. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesminister!&\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  durch die Worte „dem Bundesministerium\" und die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vom Bundes-           Worte „dem Bundesamt\" durch die Worte „der Bun-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-           desanstalt\" ersetzt.","2026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2     b) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundes-\nSatz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7, § 7             minister' durch die Worte „ vom Bundesministe-\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 und             rium\" ersetzt.\n§ 8 Abs. 2 und 3 werden jeweils\na) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte        4. § 32 wird gestrichen; § 33 wird § 32.\n,,des Bundesministeriums\",\nb) die Worte „Der Bundesminister' durch die Worte         5. In§ 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 9, 10, 11 Satz 1\n,,Das Bundesministerium\",                                 und 3 und Abs. 12 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 2,\nc) die Worte „vom Bundesminister\" durch die Worte             § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 29 Satz 1 und dem neuen\n,,vom Bundesministerium\",                                 § 32 Abs. 5 werden jeweils\nd) die Worte „dem Bundesminister' durch die Worte             a) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\n„dem Bundesministerium\" oder                                 ,,das Bundesministerium\",\ne) die Worte „der Bundesminister' durch die Worte             b) das Wort ,,(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-\n,,das Bundesministerium\"                                     desministerium)\",\nersetzt.                                                      c) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",\nArtikel 12\nd) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nÄnderung                                    ,,Das Bundesministerium\",\ndes Saatgutverkehrsgesetzes                          e) die Worte „vom Bundesminister\" durch die Worte\n(7822-6)                                   „vom Bundesministerium\" oder\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985                 f) die Worte „beim Bundesminister\" durch die Worte\n(BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 69 des             ,,beim Bundesministerium\"\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und\nArtikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1             ersetzt.\nS. 1917), wird wie folgt geändert:\nArtikel 14\n1. In § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die\nWorte „Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-                                  Änderung\nschaft\" durch die Worte „Die Bundesanstalt für Land-                   des Vieh- und Fleischgesetzes\nwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                                                  (7843-1)\nDas Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be-\n2. In § 59a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-       kanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477), zuletzt\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die          geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und           S. 2134), wird wie folgt geändert:\nErnährung\" ersetzt.\n1. Die§§ 2, 16, 17, 20 und 24 werden aufgehoben.\n3. In § 60 Abs. 4 Nr. 2 werden in der Einleitung die Worte\n,,das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\"        2. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundesminister\"\ndurch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft         durch die Worte „Das Bundesministerium für Er-\nund Ernährung\" und in Buchstabe e das Wort „ihm\"              nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-\ndurch das Wort „ihr\" ersetzt.                                 rium)\" ersetzt.\nArtikel 13                           3. § 23 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 ge-\ndes Milch- und Fettgesetzes                            strichen.\n(7842-1)                                b) In Absatz 4 werden die Worte „ vom Bundes-\nminister\" durch die Worte „vom Bundesministe-\nDas Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekannt-\nrium\" ersetzt.\nmachung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert gemäß Artikel 50 der Verordnung        4. In§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 1, § 14\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt             Abs. 1 Satz 1, § 14a Abs. 3 einleitender Satzteil und\ngeändert:                                                         Nr. 4, § 14b Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 14c Abs. 1, § 14e\nAbs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 2 und\n§ 22 werden jeweils\n1. Die§§ 16, 17 und 21 werden aufgehoben.\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\n2. In§ 23 Abs. 2 wird das Wort „Gebühren (§ 21)\" ge-                 ,,Das Bundesministerium\",\nstrichen.                                                     b) die Worte \"der Bundesminister\" durch die Worte\n,,das Bundesministerium\",\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                                  c) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\na) In Absatz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.                     ,,dem Bundesministerium\",","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                               2027\nd) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte                                    Artikel 17\n„das Bundesministerium\" oder\nÄnderung\ne) die Worte „den zuständigen Bundesministern\"                          des Gesetzes zur Durchführung\ndurch die Worte „den zuständigen Bundes-                      der Gemeinsamen Marktorganisationen\nministerien\"\n(7847-11)\nersetzt.\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 15                           27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395),\nÄnderung\nwird wie folgt geändert:\ndes Weinwirtschaftsgesetzes\n(7845-1)\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nIn § 8 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nS. 1824) werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\n,,§3\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                                           Marktordnungsstelle\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Geset-\nArtikel 16                                    zes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt).\"\nÄnderung\ndes Fischwirtschaftsgesetzes                          c) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(7846-2)\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\nDas Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1                 gefaßt:\nS. 349), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt ge-\nwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird\nändert:\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ vom Bundes-\nWirtschaft nach diesem Gesetz für einzelne Auf-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-\ngaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte\namt)\" durch die Worte „von der Bundesanstalt für\nMarktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\"\nübertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzu-\nersetzt.\nsammenhangs oder im Interesse der Wirtschaft-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               lichkeit der Verwaltung erforderlich ist.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundes-            2. In § 5 wird bei der Angabe „Interventionen:\" das Wort\nministerium\" und das Wort ,,(Bundesminister)\"         ,,Interventionsstellen\" durch die Worte „die Interven-\ndurch das Wort ,,(Bundesministerium)\" ersetzt.        tionsstelle\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundes-            3. § 7 wird wie folgt geändert:\nministerium\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesamt\"                      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige\" ge-\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.                             strichen.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der        Bundes-\n3. In§ 6 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesamt für                          minister'' durch die Worte „Das      Bundes-\nErnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die                      ministerium\" und die Worte „dem      Bundes-\nBundesanstalt\" ersetzt.                                                  minister'' durch die Worte „dem      Bundes-\nministerium\" ersetzt.\n4. In § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden          b) In Absatz 2 werden die Worte „des Bundes-\njeweils                                                            ministers\" durch die Worte „des Bundesministe-\nriums\" ersetzt.\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\n„Das Bundesministerium\" oder                                c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nb) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte\nrium\" und jeweils die Worte „dem Bundesminister\"\n,,das Bundesministerium\"\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\" er-\nersetzt.                                                           setzt.","2028                                  _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte \" , Zucker und          bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nRohtabak\" und die Worte ,, , des Zuckersteuerge-\naaa) In Buchstabe a werden die Worte „des\nsetzes und des Tabaksteuergesetzes\" gestrichen\nBundesministers\" durch die Worte „des\nsowie die Worte „dem Bundesminister'' durch die\nBundesministeriums\" ersetzt.\nWorte „dem Bundesministerium\" ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b werden die Worte „Der\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                              Bundesminister'' durch die Worte „Das\nBundesministerium\" und jeweils die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte \"dem                                Worte „dem Bundesminister\" durch die\nBundesminister\" durch die Worte „dem Bundes-                           Worte „dem Bundesministerium\" er-\nministerium\" und die Worte \"den Marktordnungs-                         setzt.\nstellen\" durch die Worte \"der Marktordnungs-\nstelle\" ersetzt.                                           cc) In Nummer 3 werden die Worte „Der Bundes-\nminister\" durch die Worte „Das Bundes-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-                 ministerium\" und jeweils die Worte „dem Bun-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministe-                   desminister\" durch die Worte „dem Bundes-\nrium\" und jeweils die Worte \"dem Bundesminister''               ministerium\" ersetzt.\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\" er-\nsetzt.                                                  b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständigen\" gestri-\nchen und die Worte „des Bundesministers\" durch\ndie Worte „des Bundesministeriums\" sowie jeweils\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                  die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-            ,,das Bundesministerium\" ersetzt.\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nrium\" und jeweils die Worte „dem Bundesminister''   12. § 31 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\" er-\nsetzt.                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und dort seinen Sitz          aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „das Bundes-\noder eine Niederlassung haben\" gestrichen.                      amt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch\ndie Worte „die Marktordnungsstelle\" ersetzt.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das         b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\nWort „zuständigen\" gestrichen.                             ,,eine\" durch das Wort „die\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „zuständigen\" und           c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\n,,gewerbliche\" gestrichen.                                 minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nrium\" und das Wort „eine\" durch das Wort „die\"\nersetzt.\n7. In § 19 wird das Wort „zuständige\" gestrichen.\n13. § 33 wird wie folgt geändert:\n8. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nminister'' durch die Worte „Das Bundesministe-\naa) In Satz 2 werden die Worte \"und dort seinen            rium\" und das Wort „Marktordnungsstellen\" durch\nSitz oder eine Niederlassung haben\" ge-               das Wort „Marktordnungsstelle\" ersetzt sowie das\nstrichen.                                             Wort „gewerbliche\" gestrichen.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen\" ge-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „für die\nstrichen.                                              Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige\"                sation für Wein zuständigen Stelle\" durch das Wort\n,,Marktordnungsstelle\" ersetzt.\ngestrichen.\n14. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. In§ 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige\" ge-\nstrichen.                                                   a) In Satz 2 wird das Wort „Marktordnungsstellen\"\ndurch das Wort „Marktordnungsstelle\" ersetzt.\n10. In § 25 werden die Worte \"dem Bundesminister und            b) In Satz 3 werden die Worte „der Bundesminister\"\nden Marktordnungsstellen\" durch die Worte „dem                  durch die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.\nBundesministerium und der Marktordnungsstelle\" er-\nsetzt.                                                  15. In § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Interventions-\nstellen\" durch das Wort „Interventionsstelle\" ersetzt.\n11. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    16. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort \"zuständige\"              a) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister\"\ngestrichen und die Worte „des Bundes-                  durch die Worte „das Bundesministerium\" und\nministers\" durch die Worte „des Bundes-                jeweils die Worte „dem Bundesminister\" durch die\nministeriums\" ersetzt.                                 Worte „dem Bundesministerium\" ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                              2029\nb) In Satz 2 wird das Wort „eine\" durch das Wort         4. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,die\" ersetzt.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n17. Der Abschnitt „8. Abschnitt, Übergangs- und Schluß-\nvorschriften\" wird gestrichen.                                       „Die Obersten Landesbehörden oder die von\nihnen beauftragten Stellen können in ihrem\njeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte\n18. In§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1               verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die\nSatz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Satz 1,                Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem\n§ 24 Abs. 1, 2 und 3, § 28 Nr. 3 und 4, § 29, § 30, § 32             Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu\nAbs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3                    überwachen.\"\nSatz 2 und 3 werden jeweils\nbb) In Satz 4 werden die Worte „die Mitglieder ihrer\na) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte                   Organe und\" gestrichen.\n,,Das Bundesministerium\",\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nb) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",                            5. § 17 wird wie folgt geändert:\nc) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,das Bundesministerium\",\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 13 oder\"\nd) die Worte „vom Bundesminister\" durch die Worte                    gestrichen.\n„vom Bundesministerium\" oder\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 13 Satz 2 Nr. 3\ne) die Worte „den Bundesministern\" durch die Worte                   und 5 oder\" gestrichen.\n,,den Bundesministerien\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nersetzt.\n6. Die §§ 18 bis 31 werden aufgehoben; § 32 wird § 18.\nArtikel 18\nArtikel 19\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Neuorganisation                                             Änderung\nder Marktordnungsstellen                             des Milchaufgabevergütungsgesetzes\n(7847-12)                                                     (7847-13)\nDas Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-             Das Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17. Juli 1984\nnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902),      (BGBI. 1 S. 942), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli    setzes vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1470), wird wie folgt\n1994 (BGBI. 1S. 1465), wird wie folgt geändert:              geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „der Bundesminister''\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „das Bundesministerium\" und die\n„Gesetz                              Worte „den Bundesministern\" durch die Worte „den\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\".                Bundesministerien\" ersetzt.\n2. Die§§ 1 bis 14 werden aufgehoben.                         2. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundesminister\"      3. § 3 wird aufgehoben; § 4 wird § 3.\ndurch die Worte „Das Bundesministerium für\nErnährung, Landw!rtschaft und Forsten (Bundes-\nministerium)\" und die Worte „dem Bundesminister\"                               Artikel 20\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\" ersetzt.            Änderung des Handelsklassengesetzes\n(7849-2)\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „den Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"        Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                              machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201 ), zu-\nletzt geändert gemäß Artikel 54 der Verordnung vom\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundes-           1. § 5 wird wie folgt geändert:\nministerium\" ersetzt.                                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „vom Bundes-                  „Die Überwachung beim Verbringen in das Inland\nminister\" durch die Worte „vom Bundes-                  oder aus dem Inland kann das Bundesministerium\nministerium\" ersetzt.                                   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung","2030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für    2. § 12 wird wie folgt geändert:\nLandwirtschaft und Ernährung übertragen.\"               a) In den Absätzen 1 , 2 und 3 werden in der Einleitung\nb) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister\"            jeweils die Worte „Das Bundesamt\" durch die\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" und die             Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nWorte „den Bundesministern\" durch die Worte „den        b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-\nBundesministerien\" ersetzt.                                 amtes\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" er-\nsetzt.\n2. § 11 wird gestrichen.\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n3. In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 2 und        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Abs. 1 werden jeweils                                       aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt für\na) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte                    Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\n,,das Bundesministerium\",                                        Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nb) das Wort ,,(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-          bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-\ndesministerium)\",                                                minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nc) die Worte „den Bundesministern\" durch die Worte                   rium\" ersetzt.\n,,den Bundesministerien\",                                   cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\nd) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesministerium\" oder                                 aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\ne) das Wort „Er\" durch das Wort „Es\"                                 minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nersetzt.                                                             rium\" und die Worte „dem Bundesminister\"\ndurch die Worte „dem Bundesministerium\"\nersetzt.\nArtikel 21                                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Er\" durch das Wort\n.,Es\" ersetzt.\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes\n(7860-9)                              c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die\nWorte „Der Bundesminister\" durch die Worte „Das\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-              Bundesministerium\" und die Worte „dem Bundes-\nmachung vom 23. September 1992 (BGBI. 1S. 1632), ge-                  minister\" durch die Worte „dem Bundesministe-\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 1994                  rium\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 384), wird wie folgt geändert:\n4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 93 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundesamt          a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte               die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nund das Wort „ihm\" durch das Wort „ihr\" ersetzt.            b) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\n2. In§ 26, § 30 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 91 Abs. 4 und   5. In§ 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt\"\n§ 94 Satz 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-           durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"\nersetzt.\n6. § 26 wird gestrichen.\n7. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 9\nArtikel 22                             Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 7, § 19\nÄnderung des Gesetzes                         Abs. 2 und 3 Satz 1, § 22 Satz 1 und 2, § 23 und§ 24\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut                  werden jeweils\n(790-1)                              a) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte\nDas Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der            .,Das Bundesministerium\",\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1             b) das Wort ,,(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-\nS. 1242), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                  desministerium)\",\n28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\nc) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",\n1 . § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nd) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\na} In Satz 1 werden in der Einleitung die Worte „Das            ,,das Bundesministerium\",\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\ne) die Worte \"vom Bundesminister\" durch die Worte\n(Bundesamt)\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\n„vom Bundesministerium\" oder\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\"\nersetzt.                                                f) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\n,,des Bundesministeriums\"\nb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.            ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2031\nArtikel23                                                   Artikel 24\nÄnderung des Seefischereigesetzes                                              Änderung\n(793-12)                                 der EG-Recht-Überleitungsverordnung\n(105-3-2-2)\nDas Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 876), geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1989 (BGBI. 1         Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. De-\nS. 938), wird wie folgt geändert:                              zember 1990 (BGBI. 1S. 2915) wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                               1. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\na) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „des Bundes-           ,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nministers\" durch die Worte „des Bundesmini-                ersetzt.\nsteriums\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       2. In Anlage 3 werden in Kapitel I Nr. 7 Buchstabe c die\nWorte das Bundesamt\" durch die Worte „die Bundes-\n0\naa) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für          anstalt\" ersetzt.\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\"\ndurch die Worte „die Bundesanstalt für Land-\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" er-                              Artikel 25\nsetzt.\nÄnderung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es\" durch das Wort              der Lebensmittelspezialitätenverordnung\n,,Sie\" ersetzt.                                                           (2125-42-1)\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21 . De-\naa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"          zember 1993 (BGBI. 1S. 2428) wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.         a} In Absatz 1 werden die Worte beim Bundesamt für\n0\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch\nd} In Absatz 5 werden die Worte „das Bundesamt\"                   die Worte „bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft\ndurch die Worte die Bundesanstalt\" und die Worte\n0\nund Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\n,,des Bundesamtes\" durch die Worte „der Bundes-\nanstalt\" sowie das Wort „seiner\" durch das Wort            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,ihrer\" ersetzt.                                              aa) In Satz 1 werden die Worte .vom Bundesamt\"\ndurch die Worte .von der Bundesanstalt\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                             ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „beim Bundesamt\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Der Bundes-\n0\nwährend dessen\" durch die Worte „bei der\nminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nBundesanstalt während deren\" ersetzt.\nsterium\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-\nb} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-\namt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"\namt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-           d) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundesamt\"\nminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-                     durch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nsterium\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 7 Satz 1 werden jeweils die Worte „das Bundes-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"\namt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n4. Die §§ 11 bis 14 werden gestrichen; § 15 wird § 11.            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-\namtes\" durch die Worte „der Bundesanstalt„ er-\nsetzt.\n5. In§ 2, § 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3\nSatz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 werden jeweils          3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) die Worte „Der Bundesminister\" durch die Worte             a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt\"\n,,Das Bundesministerium\",                                      durch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nb) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte             b) In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt\"\n,,dem Bundesministerium\",                                      durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nc) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte\n„das Bundesministerium\" oder                            4. In § 4 werden die Worte „beim Bundesamt\" durch die\nWorte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nd) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte\n,,das Bundesministerium\"\n5. In§ 5 Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch\nersetzt.                                                      die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.","2032                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 26                                  desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nsowie\" durch die Worte „Die Bundesanstalt für\nÄnderung                                    Landwirtschaft und Ernährung und\" ersetzt.\nder Verordnung über die Grundsätze\nfür die Verteilung der deutschen Quote\ndes Gemeinschaftszollkontingents 1989                    2. § 28a wird wie folgt geändert:\nfür gefrorenes Rindfleisch                           a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte \"dem Bundes-\n(613-4-10-4-18)                                 amt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nIn § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Grundsätze für die            Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nVerteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszoll-                  Ernährung\" ersetzt.\nkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch vom 9. Januar           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1989 (BAnz. S. 261) werden die Worte \"landwirtschaftliche\nMarktordnung\" durch die Worte \"Landwirtschaft und                      aa) In Satz 1 werden die Worte \"Das Bundesamt\nErnährung\" ersetzt.                                                          trägt\" durch die Worte \"Das Bundesamt oder\ndie Bundesanstalt tragen\" sowie das Wort\n,,gibt\" durch das Wort „geben\" ersetzt.\nArtikel 27                                   bb) In Satz 2 werden nach den Worten \"des Bun-\nÄnderung der Verordnung                                       desamtes\" die Worte „oder der Bundesanstalt\"\neingefügt.\nzur Regelung von Zuständigkeiten\nim Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen                       c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „vom\nder Ernährungs- und Landwirtschaft                             Bundesamt\" die Worte „oder von der Bundes-\nfl 400-1-2-3)                                anstalt\" eingefügt.\nDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im               d) In Absatz 6 Buchstabe a und c werden jeweils nach\nAußenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernäh-                    den Worten \"vom Bundesamt\" die Worte \"oder von\nrungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977 (BGBI. 1                    der Bundesanstalt\" eingefügt.\nS. 467), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober\ne) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten \"des\n1980 (BGBI. 1S. 1953), wird wie folgt geändert:\nBundesamtes\" die Worte \"oder der Bundesanstalt\"\neingefügt.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 1                             3. § 35a wird wie folgt geändert:\nFür den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach\na) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt für\nden §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit\nErnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\nanderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschafts-\n,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\ngesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs-\nnährung\" ersetzt.\nund Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der\nRat oder die Kommission der Europäischen Gemein-                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte \"des Bundes-\nschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Rege-                  amtes für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nlungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-                     Worte \"der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nschriften erläßt, ist ausschließlich die Bundesanstalt für          Ernährung\" ersetzt.\nLandwirtschaft und Ernährung zuständig.\"\n2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.                                                      Artikel 29\nÄnderung der Emährungs-\nArtikel 28                                         bewirtschaftungsverordnung\n(780-3-2)\nÄnderung\nder Außenwirtschaftsverordnung                          In § 6 Satz 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverord-\nfl400-1-6)                           nung vom 10. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 52) werden die\nWorte „des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der           schaft\" durch die Worte \"der Bundesanstalt für Landwirt-\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBI. 1                   schaft und Ernährung\" ersetzt.\nS. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n27. April 1994 (BAnz. S. 4593, 5425), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 30\n1. § 27 a wird wie folgt geändert:                                                         Änderung\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-                    der Verordnung über die Beiträge\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die                      nach dem Absatzfondsgesetz\nWorte \"der Bundesanstalt für Landwirtschaft und                                     (780-5-2)\nErnährung\" ersetzt.                                        Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte \"Das Bundes-        fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\namt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Bun-      4. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1456) wird wie folgt geändert:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2033\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte \"das Bundesamt für              aa) In Satz 2 werden die Worte \"dem Bundesamt\"\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch                  durch die Worte „der Bundesanstalt\" sowie das\ndie Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft                   Wort „diesem\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.\nund Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt\"\nb) In Nummer 2 werden die Worte \"das Bundesamt\"                      durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\ndurch die Worte \"die Bundesanstalt\" ersetzt.\n8. In § 12 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte \"das\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                Bundesamt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        in Nummer 2 das Wort „ihm\" durch das Wort „ihr\"\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte \"dem Bundesamt\"\ndurch die Worte \"der Bundesanstalt\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte \"Das Bundesamt\"                                 Artikel 31\ndurch die Worte \"Die Bundesanstalt\" ersetzt.                               Änderung\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               der Forstabsatzfondsverordnung\naa) In Satz 1 werden die Worte \"Das Bundesamt\"                                   (780-7-1)\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.       Die Forstabsatzfondsverordnung vom 20. Dezember\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es\" durch das Wort       1990 (BGBI. 1S. 3007) wird wie folgt geändert:\n,,Sie\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte \"dem Bundesamt\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt\"                    für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.                 amt)\" durch die Worte „der Bundesanstalt für\nbb) In Satz 2 werden die Worte \"Das Bundesamt\"                   Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan-\ndurch die Worte \"Die Bundesanstalt\" ersetzt.                 stalt)\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und                bb) In Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt\"\nAbsatz 5 werden jeweils die Worte \"das Bundes-                    durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\namt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.            cc) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 und\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-             Absatz 5 werden jeweils die Worte „das Bundes-\namt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.            amt\" durch die Worte die Bundesanstalt\" ersetzt.\n11\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte \"Das Bundes-\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.     2. In § 4 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „das\nBundesamt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" und\nc) In Absatz 4 werden die Worte \"vom Bundesamt\"\nin Nummer 2 die Worte „dem Bundesamt\" durch die\ndurch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nWorte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 32\naa) In Satz 1 werden die Worte \"dem Bundesamt\"                      Änderung der Verordnung\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.               über die Meldung und Vorführung\nbb) In Satz 3 werden die Worte \"Das Bundesamt\"                     von Saatgut bei der Einfuhr\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                                (7822-3-7)\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte       Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von\n,,Das Bundesamt\" durch die Worte „Die Bundes-        Saatgut bei der Einfuhr vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1496)\nanstalt\" ersetzt.                                    wird wie folgt geändert:\n6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-       1. § 1 wird wie folgt geändert:\namt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                   amt)\" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem Bundes-             wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" und die\namt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" und das             Worte „das Bundesamt\" durch die Worte „die\nWort \"diesem\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.               Bundesanstalt\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte \"Das Bundes-         b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt\"\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.            durch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.","2034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel36\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes-                                  Änderung\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                 der Verordnung zur Durchführung\nb) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt„                          des Weinwirtschaftsgesetzes\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.                                     (7845-1-3)\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\n3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „das Bun-       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndesamt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.        19. Januar 1994 (BGBI. 1S. 101) wird wie folgt geändert:\n4. In § 4 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch die            1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt\nWorte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                             für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch\ndie Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n5. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.                              Ernährung\" ersetzt.\n2. In§ 8 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nArtikel33                                und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nÄnderung                                 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nder Saatgutaufzeichnungsverordnung\n(7822-6-6)                                                     Artikel37\nDie Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar                Änderung der Fischwirtschaftsverordnung\n1986 (BGBI. 1S. 214) wird wie folgt geändert:\n(7846-2-2)\n1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom Bundesamt            Die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte          1992 (BGBI. 1S. 2403) wird wie folgt geändert:\n„ von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung\" ersetzt.                                         1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.\naa) In Satz 1 werden die Worte .dem Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft• durch die\nWorte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft\nArtikel34                                         und Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung                                 bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für\nzum Schutz von Tieren                                      Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nbeim grenzüberschreitenden Transport                                 Worte „die Bundesanstalt• ersetzt.\n(7833-3-2)\nb) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1\nDie Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-                und 2 werden jeweils die Worte „das Bundesamt für\nschreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1                      Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\nS. 409), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes                ,,die Bundesanstalt\" ersetzt.\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt\ngeändert:                                                       2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „vom Bundesamt für\n1. In § 6 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung                Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\n,,von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt für\n2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefaßt:             Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\n,,die Bundesanstalt\" ersetzt.\n,,Schlußvorschrift\".\n3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\n3. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.                             und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nanstalt\" ersetzt.\nArtikel35\nÄnderung der Vierten Vieh-                                                Artikel38\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung                                              Änderung\n(7843-1-4)                                 der Magermilchpulverabsatz-Verordnung\nIn § 6 Abs. 3 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durch-                            (7847-11-1-5)\nführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung              Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli\nvom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302) werden die Worte            1981 (BGBI. 1S. 795), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 16 der\n„landwirtschaftliche Marktordnung\" durch die Worte              Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird\n,,Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                        wie folgt geändert:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                               2035\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                             preise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBI. 1S. 35),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom\na) In der Einleitung werden die Worte „landwirtschaft-\nliche Marktordnung\" durch die Worte „Landwirt-       8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert:\nschaft und Ernährung\" ersetzt.\n1. In § 3 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nb) In Nummer 2 werden die Worte „das Bundesamt für\nund Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-\ndie Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\ndesanstalt)\" ersetzt.\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-\namt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.        2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt\"\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                                  durch die Worte „der Bundesanstalt\" und die\nb) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt\"                      Worte „vom Bundesamt\" durch die Worte „von\ndurch die Worte „der Sundesanstalt\" und die Worte                der Bundesanstalt\" ersetzt.\n,,vom Bundesamt\" durch die Worte „von der Bun-\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt\"\ndesanstalt\" ersetzt.\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n4. In § 7 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesamt\"                   cc) In Satz 4 wird das Wort „Es\" durch das Wort\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" und die Worte                    ,,Sie\" ersetzt.\n,,das Bundesamt\" durch die Worte „die Bundesanstalt\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"\n5. In § 11 Satz 4 werden die Worte „vom Bundesamt\"                      durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\ndurch die Worte „ von der Bundesanstalt\" ersetzt.                bb) In Satz 2 wird das Wort „Es\" durch das Wort\n,,Sie\" ersetzt.\n6. § 15 wird gestrichen; § 16 wird § 15.\ncc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nArtikel39\nc) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt\"\nÄnderung der Verordnung                             durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nüber die Zuständigkeit des Bundesamtes\nfür Ernährung und Forstwirtschaft                3. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.\nfür die Gewährung einer Vergütung\nfür die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung\n(7847-11-1-7)                                                  Artikel 41\nDie Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-                                   Änderung\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die\nder Flachsbeihilfenverordnung\nGewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe\nder Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 719)\n(7847-11-4-2)\nwird wie folgt geändert:                                       Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115),\n1. In der Überschrift werden die Worte „des Bundesam-       geändert durch Verordnung vom 12. August 1993 (BGBI. I\ntes für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte   S. 1499), wird wie folgt geändert:\n,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nersetzt.\n1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die\n2. In § 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\ndesanstalt)\" ersetzt.\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\n3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.                       2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte „dem Bundesamt\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nArtikel40\nb) In Nummer 2 werden die Worte „beim Bundesamt\"\nÄnderung der Verordnung\ndurch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nüber die Zusammenstellung\nvon Informationen hinsichtlich\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nder durchschnittlichen Erzeugerpreise\nfür Tafelwein                            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(7847-11-2-1)                                aa) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt\"\nDie Verordnung über die Zusammenstellung von Infor-                   durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"\nmationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeuger-                  ersetzt.","2036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) In Satz 5 werden die Worte \"dem Bundesamt\"                                 Artikel42\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nÄnderung der Denaturierungs-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    prämienverordnung Zucker\naa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"                                (784 7-11-4-6)\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.        Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt\"        14. August 1973 (BGBI. 1S. 1197), geändert durch § 8 Nr. 4\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.      der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),\nwird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 werden die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle für\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-          Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle)\"\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.         durch die Worte „Bundesanstalt für Landwirtschaft\nb) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt\"              und Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\n2. In§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 1 werden\njeweils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle\" durch\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesanstalt\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt\"\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" und die Worte      3. Die §§ 9 und 10 werden gestrichen; § 11 wird § 9.\n,,dem Bundesamt\" durch die Worte „der Bundes-\nanstalt\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „beim Bundes-                                Artikel 43\namt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"                          Änderung der Verordnung\nersetzt.                                                         über die Gewährung von BeihiHen\nfür die private Lagerhaltung\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                        bestimmter Fischereierzeugnisse\na) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt\"                                (7847-11-4-18)\ndurch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.         Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\nb) In Absatz 2 Satz 2 ·Nr. 3 werden die Worte „vom        die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse\nBundesamt\" durch die Worte „von der Bundes-            vom 30. Juli 1975 (BAnz. Nr. 144 vom 8. August 1975) wird\nanstalt\" ersetzt.                                      wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-       1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\namt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.         und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                desanstalt)\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.           2. In § 3 und § 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „beim\nBundesamt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes\"\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.      3. § 5 wird gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt\"\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.      4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt\"              a) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt\"\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.                  durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-          b) In Satz 4 werden die Worte „das Bundesamt\" durch\namtes\" durch die Worte „der Bundesanstalt\"                    die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nersetzt.\n5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7.\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 werden jeweils die                            Artikel 44\nWorte „dem Bundesamt\" durch die Worte „der\nÄnderung der Verordnung\nBundesanstalt\" ersetzt.\nflächenbezogene Hopfenbeihilfe\nb) In Absatz 3 werden die Worte „beim Bundesamt\"                                (7847-11-4-19)\ndurch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nDie Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom\n9. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt\"           18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3135) wird wie folgt ge-\ndurch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.              ändert:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2037\n1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung        Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nund Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die      Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-\ndesanstaltt ersetzt.                                   2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt auf\n2. In§ 3 werden die Worte „dem Bundesamt\" durch die\ndem von diesem\" durch die Worte „bei der Bundes-\nWorte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nanstalt auf dem von dieser\" ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Worte         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-\n,,beim Bundesamt\" durch die Worte „bei der Bundes-            amt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nanstalt\" ersetzt.\n3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.\n4. In§ 5 werden die Worte „vom Bundesamt\" durch die\nWorte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nArtike147\n5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7.                    Änderung der Öllein-Verordnung\n(7847-11-4-26)\nDie Öllei~-Verordnung vom 14. November 1977 (BGBI. 1\nArtikel45                         S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nÄnderung                          vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1149), wird wie folgt geändert:\nder Wein-Vergünstigungsverordnung\n(7847-11-4-22)                       1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nDie ·Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung           und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die\nder Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBI. 1S. 1300),        Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom            desanstalt)\" ersetzt.\n7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1095), wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt\"\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für           durch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.                                              Artikel48\nÄnderung der Verordnung\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               über die Gewährung von Beihilfen\na) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes\"                      für die private Lagerhaltung\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.               von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt\" durch            von Schweinen, Rindern und Schafen\ndie Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.                                   (7847-11-4-27)\nDie Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\n3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „dem Bundesamt\"\ndie private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom\n15. März 1978 (BGBI. 1S. 411 ), zuletzt geändert durch Ver-\n4. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt\" durch die       ordnung vom 7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1094), wird wie folgt\nWorte „die Bundesanstalt\" und das Wort „ihm\" durch     geändert:\ndas Wort „ihr\" ersetzt.\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-\n5. In § 10 werden die Worte „das Bundesamt\" durch die          nung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\nWorte „die Bundesanstalt\" ersetzt.                         rung\" ersetzt.\n6. § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.\n2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.\nArtikel 46                                                  Artikel49\nÄnderung                                           Änderung der Zucker-\nder Magermilch-Beihilfenverordnung                         Lagerkostenausgleichs-Verordnung\n(7847-11-4-24)                                              (784 7-11-4-28)\nDie Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977        In § 2 Abs. 1 der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-\n(BGBI. 1S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom     ordnung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 919), die zuletzt\n31. August 1989 (BGBI. 1S. 1599), wird wie folgt geändert: durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2434) geändert worden ist, werden die Worte\n1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt für        „landwirtschaftliche Marktordnung\" durch die Worte\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die   ,,Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.","2038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 50                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung                               aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes\"\nüber die Gewährung von Beihilfen                              durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nfür die private Lagerhaltung                           bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt\"\nbestimmter Milcherzeugnisse                                  durch die Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\n(7847-11-4-29)\nDie Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für       5. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen; § 8 wird § 6.\ndie private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse\nvom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224), zuletzt geändert\nArtikel53\ndurch § 8 Nr. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 1988\n(BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert:                                 Änderung der Verordnung\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl\n1 . In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-                         (7847-11-4-38)\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-            Die Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl\nrung\" ersetzt.                                           vom 25. Juni 1981 (BGBI. I S. 570), zuletzt geändert durch\n§ 8 Nr. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1\n2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird§ 9.                        S. 2092), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-\nArtikel 51                             nung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\nÄnderung der Verordnung                            rung\" ersetzt.\nüber Sondermaßnahmen für Sojabohnen\n(784 7 -11-4-32)                       2. § 5 wird gestrichen.\nDie Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-          3. §9awird§9.\nnen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2327), geändert\ndurch Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1062),\n4. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-                             Artikel54\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\nÄnderung der Rindfleisch-\nrung\" ersetzt.\nSondererstattungs-Verordnung\n(784 7-11-4-43)\n2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird§ 6.\nDie Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom\n18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229), zuletzt geändert durch\nArtikel52                          Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 358), wird\nwie folgt geändert:\nÄnderung der Obst-\nProduktionsbeihilfen-Verordnung\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche\n(784 7-11-4-36)                            Marktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und\nDie Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. Au-          Ernährung\" ersetzt.\ngust 1980 (BGBI. l S. 1602) wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird gestrichen;§ 8 wird§ 7.\n1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-                              Artikel 55\ndesanstalt)\" ersetzt.                                                Änderung der Fischereierzeug-\nnisse-Vergünstigungs-Verordnung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                    (7847-11-4-45)\na) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt\"           Die Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung\ndurch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.     vom 13. Januar 1983 (BGBI. 1S. 26), geändert durch § 8\nNr. 21 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Das Bundesamt\"\nS. 2092), wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für\n3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt\" durch die\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt)9 ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte    2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „dem\n,,dem Bundesamt\" durch die Worte „der Bundes-            Bundesamt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\"\nanstalt\" ersetzt.                                        ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                            2039\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                             1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\na) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch\nrung\" ersetzt.\ndie Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt\" durch\ndie Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.               2. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.\n4. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen; § 13 wird § 11.                              Artikel 59\nÄnderung\nder Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung\nArtikel 56\n(784 7-11-4-60)\nÄnderung der Obst- und\nDie Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988\nGemüse-Rücknahme-Verordnung\n(BGBI. 1S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n(784 7-11-4-48)\nordnung vom 28. August 1990 (BGBI. 1S. 1837), wird wie\nDie Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung vom            folgt geändert:\n8. Juni 1983 (BGBI. 1S. 677), geändert durch § 8 Nr. 17 der\nVerordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-\nwie folgt geändert:\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\nrung\" ersetzt.\n1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die    2. § 21 wird gestrichen;§ 22 wird§ 21.\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nArtikel 60\n2. In§ 3 Satz 2 und§ 5 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die\nÄnderung\nWorte „das Bundesamt\" durch die Worte „die Bundes-\nanstalt\" ersetzt.                                                  der Kasein-BeihiHenverordnung\n(7847-11-4-61)\n3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-          In § 2 der Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.       1989 (BGBI. 1S. 508), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1514, 1710) geän-\ndert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche\n4. Die §§ 10 und 11 werden gestrichen; § 12 wird § 10.      Marktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und\nErnährung\" ersetzt.\nArtikel 57\nArtikel61\nÄnderung der Milchfett-\nVerbrauch-Verbilligungsverordnung                                 Änderung der Verordnung\n(784 7-11-4-50)                              über die Durchführung von Maßnahmen\nDie Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom                  zur Steigerung des Verbrauchs\n18. Januar 1984 (BGBI. 1S. 99), zuletzt geändert durch § 8             und der Verwendung von Äpfeln\nNr. 13 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1               sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten\nS. 2092), wird wie folgt geändert:                                               (7847-11-4-63)\nIn § 2 der Verordnung über die Durchführung von Maß-\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-   nahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwen-\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Er-           dung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten\nnährung\" ersetzt.                                       vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2326), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 17. April 1991 (BGBI. 1S. 912) geän-\ndert worden ist, werden die Worte „das Bundesamt für\n2. In§ 8 wird der Absatz 2 gestrichen.\nErnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\n3. § 26 wird gestrichen; § 27 wird § 26.\nArtikel 62\nArtikel 58                                                 Änderung\nÄnderung                                     der Apfelbaumrodungsverordnung\nder Trockenfutterbeihilfeverordnung                                      (784 7-11-4-64)\n(784 7-11-4-58)                          § 4 der Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. Novem-\nDie Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988    ber 1990 (BGBI. 1 S. 2439), die durch Verordnung vom\n(BGBI. 1 S. 497), zuletzt geändert durch Verordnung vom     30. April 1991 (BGBI. 1S. 1058) geändert worden ist, wird\n17. Mai 1989 (BGBI. 1S. 941 ), wird wie folgt geändert:     wie folgt geändert:","2040                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für                                    Artikel86\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die\nÄnderung\nWorte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nder Saatgutbelhilfeverordnung\nErnährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\n(7847-11-4-72)\nDie Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993\n2. In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt\" durch\n(BGBI. 1S. 1756) wird wie folgt geändert:\ndie Worte „die Bundesanstalt\" ersetzt.\n1. In den §§ 2 und 8 werden jeweils die Worte „das Bun-\nArtikel63                              desamt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nÄnderung der Magermilch-                           Ernährung\" ersetzt.\nSonderbeihilfen-Verordnung\n(7847-11-4-65)\n2. In § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 6 Satz 1\nDie Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom                 und 2 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für\n7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4), zuletzt geändert durch Ver-        Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „der\nordnung vom 14. November 1991 (BAnz. S. 7529), wird              Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nwie folgt geändert:                                              ersetzt.\n1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung      3. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Das Bundesamt für\nund Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die Worte „die        Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „Die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung {Bun-         Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\ndesanstalt)\" ersetzt.                                        ersetzt.\n2. In§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 6, § 8 und§ 10 Satz 1 werden       4. § 5 wird wie folgt geändert:\njeweils die Worte \"dem Bundesamt\" durch die Worte\n,,der Bundesanstalt\" ersetzt.                                a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\n„bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n3. In § · 5 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt\"                 Ernährung\" ersetzt.\ndurch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\n4. In § 9 werden die Worte \"beim Bundesamt\" durch die               Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nWorte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.                          Ernährung\" ersetzt.\nArtikel64\nArtikel67\nÄnderung der Kulturpflanzen-                                    Änderung der Verordnung\nAusgleichszahlungs-Verordnung                                über den Absatz von Rindfleisch\n(784 7-11-4-69)                             aus staatlicher Lagerhattung zu pauschal\nIn§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b                 im voraus festgesetzten Preisen\nAbs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 der Kulturpflanzen-       zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern\nAusgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992                                  (784 7 -11-6-5)\n{BGBI. 1 S. 1991), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-         Die Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus\nordnung vom 19. Juli 1994 {BGBI. 1S. 1672) geä11dert wor-    staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festge-\nden ist, werden jeweils die Worte „landwirtschaftliche       setzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Län-\nMarktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und            dern vom 9. März 1977 (BGBI. 1 S. 443), geändert durch\nErnährung\" ersetzt.                                          Verordnung vom 24. Januar 1978 (BGBI. 1S. 161 ), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel65                          1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „landwirtschaftliche\nÄnderung                               Marktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und\nder Verordnung über die Zuständigkeit                    Ernährung {Bundesanstalt)\" ersetzt.\nund die Überwachung bei Maßnahmen\nzur Förderung des Absatzes und                    2. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.\ndes Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch\n(7847-11-4-71)\nArtikel68\nIn § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und die\nÜberwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absat-                         Änderung der Interventions-\nzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch                  rindfleisch-Verarbeitungsverordnung\nvom 20. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1755) werden am Ende                                (7847-11-6-6)\ndie Worte „landwirtschaftliche Marktordnung\" durch die          In§ 2 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverord-\nWorte „Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                nung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                              2041\ndurch Verordnung vom 11. November 1993 (BGBI. 1                                      Artikel 73\nS. 1871) geändert worden ist, werden die Worte „landwirt-\nÄnderung der Verordnung\nschaftliche Marktordnung\" durch die Worte „Landwirt-\nschaft und Ernährung\" ersetzt.                                   über die Zuständigkeit der Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung\nbei der Absatzförderung\nArtikel69                                     von Milch und Milcherzeugnissen\n(7847-11-8-1)\nÄnderung der Milchfett-Verarbeitung                   Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-\nund -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung                 anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei der\n(784 7 -11-6-8)                       Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen vom\nIn § 2 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbil-   17. April 1978 (BGBI. 1S. 552) wird wie folgt geändert:\nligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die zuletzt durch Ver-  1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden\nordnung vom 30. November 1993 (BGBI. 1 S. 2003) ge-            die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung\" durch\nändert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche       die Worte „Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nMarktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Er-\nnährung\" ersetzt.                                           2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird§ 2.\nArtikel 74\nArtikel 70\nÄnderung der Verordnung\nÄnderung der Rindfleisch-                          über die Zuständigkeit der Bundesanstalt\nEntbeinungs- und Ausfuhrverordnung                           für landwirtschaftliche Marktordnung\n(7847-11-6-10)                                   bei Maßnahmen zur Verbesserung\nDie Rindfleisch-Entbeinungs- und Ausfuhrverordnung                            der Milchqualität\nvom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1541) wird wie folgt geändert:                        (784 7-11-8-2)\nDie Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche      anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei Maß-\nMarktordnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und       nahmen zur Verbesserung der Milchqualität vom 6. Juli\nErnährung\" ersetzt.                                     1978 (BGBI. 1S. 1026) wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden\n2. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.\ndie Worte „landwirtschaftliche Marktordnung\" durch\ndie Worte „Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nArtikel 71                          2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.\nÄnderung\nder Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung\nArtikel 75\n(784 7 -11-6-11)\nÄnderung der Verordnung\nDie Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April               über die Zuständigkeit des Bundesamtes\n1990 (BGBI. 1S. 7 44), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nfür Ernährung und Forstwirtschaft\nnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie\nbei der Kontrolle der Mindest-\nfolgt geändert:\nanforderungen für die Vermarktung von\naus Drittländern eingeführtem Hopfen\n1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-                          (784 7 -11-8-3)\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-\nrung\" ersetzt.                                            Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei der Kontrolle\nder Mindestanforderungen für die Vermarktung von aus\n2. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.                    Drittländern eingeführtem Hopfen vom 13. Oktober 1978\n(BGBI. 1S. 1684) wird wie folgt geändert:\nArtikel 72                          1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte\n,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"\nÄnderung der Getreide-Ausfuhr- und                     durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft\n-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung                     und Ernährung\" ersetzt.\n(784 7 -11-6-12)\nIn§ 2 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Über-     2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nwachungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1                und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nS. 128) werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-         anstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nnung\" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernährung\"\nersetzt.                                                    3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.","2042                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 76                          1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Markt-\nordnung\" durch -die Worte „Landwirtschaft und Er-\nÄnderung der Verordnung                           nährung\" ersetzt.\nüber die Zustindigkeit des Bundesamtes\nfür Emihrung und Forstwirtschaft\nfür die Registrierung der Vermehrungs-                 2. Die§§ 7 und 8 werden gestrichen;§ 9 wird§ 7.\nverträge für Saatgut in Drittländern\n(7847-11-8-4)                                                    Artikel 79\nDie Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-                                    Änderung\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die Registrie-\nder EWG-Uzenz-Verordnung\nrung der Vennehrungsverträge für Saatgut in Drittländern\n(7847-11-10-2)\nvom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 457) wird wie folgt geändert:\nDie EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987\n(BGBI. 1S. 2334) wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte\n,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"\n1. In § 3 wird das Wort „Marktordnungsstellen\" durch das\ndurch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft\nWort „Marktordnungsstelle\" ersetzt.\nund Ernährung\" ersetzt.\n2. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.\n2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                                  Artikel SO\nÄnderung\n3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.                                  der Kasein-Verwendungsverordnung\n(7847-11-15)\nIn§ 2 der Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No-\nArtikel 77                          vember 1990 (BGBI. 1S. 2538), die durch Verordnung vom\n4. April 1991 (BGBI. 1S. 862) geändert worden ist, werden\nÄnderung der Verordnung                       die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung• durch die\nüber die Zustindigkeit des Bundesamtes                  Worte „Landwirtschaft und Ernährung• ersetzt.\nfür Emihrung und Forstwirtschaft\nfür Maßnahmen zur Erforschung und\nEntwicklung neuer Verwendungszwecke                                               Artikel 81\nfür Erzeugnisse des Weinsektors                                              Änderung\n(784 7 -11-8-5)                              der Milchaufgabevergütungsverordnung\nDie Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-\n(7847-13-1)\namtes für Ernährung und Forstwirtschaft für Maßnahmen           Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung\nzur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungs-           der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),\nzwecke für Erzeugnisse des Weinsektors vom 3. Mai 1983       zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990\n(BGBI. 1S. 561) wird wie folgt geändert:                     (BGBI. 1S. 1483), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte\n,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\"           a) In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für\ndurch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft              Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\"\nund Ernährung\" ersetzt.                                            durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" und das\nWort „dieses\" durch das Wort „diese\" ersetzt.\n2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-              b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „dem Bun-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.                desamt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\"\nersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Das Bundesamt\"\n3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „beim Bundes-\nArtikel 78                               amt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nÄnderung der Magermilchpulver-\nVerordnung - öffentliche Lagerhaltung                   3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(7847-11-9)                               a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"\nDie Magennilchpulver-Verordnung - öffentliche Lager-               durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 908) wird wie folgt          b) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt\"\ngeändert:                                                             durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                              2043\n4. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-          b) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es\namt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\" und               sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten\ndas Wort „diesem\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.             der Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nhandelt, die Abfertigung\" gestrichen.\n5. In§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 und§ 15e Abs. 2           c) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für\nSatz 1 werden jeweils die Worte „Das Bundesamt\"                Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                   ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung\" ersetzt.\n6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-\namt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\" und        2. In § 11 werden die Worte „das Bundesamt für Er-\ndas Wort „diesem\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.          nährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" und\n7. § 15b wird wie folgt geändert:                              das Wort „es\" durch das Wort „sie\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-\ndesamt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"     3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.\nund das Wort „diesem\" durch das Wort „dieser\"\nersetzt.\nArtikel84\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-\ndesamt\" durch die Worte „bei der Bundesanstalt\"                   Änderung der Verordnung\nersetzt.                                                      über gesetzliche Handelsklassen\nfür Speisekartoffeln\n8. In § 15d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bun-                               (7849-2-1-7)\ndesamt\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.       Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nSpeisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), ge-\n9. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-     ändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBI. 1\namtes\" durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.     S. 2245), wird wie folgt geändert:\n10. § 18 wird gestrichen;§ 19 wird§ 18.                      1 . § 12 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nArtikel82\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nÄnderung                                   Ernährung\" ersetzt.\nder EWG-Sicherheiten-Verordnung                        b) Die Worte „Das Bundesamt für Ernährung und\n(7847-15)                                 Forstwirtschaft\" werden durch die Worte „Die\nDie EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober                  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\n1988 (BGBI. 1 S. 2092) wird wie folgt geändert:                     ersetzt und die Worte „oder, soweit es sich um\nErzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       Republik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung\nnoch nicht stattgefunden hat\" werden gestrichen.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 2\" gestrichen.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3\" durch die   2. In § 14 werden die Worte „das Bundesamt für Er-\nAngabe,,§ 3 Abs. 2\" ersetzt.                             nährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" und\n2. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird § 8.              das Wort „es\" durch das Wort „sie\" ersetzt.\n3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.\nArtikel 83\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 85\nüber gesetzliche Handelsklassen\nfür frisches Obst und Gemüse                                  Änderung der Verordnung\n(7849-2-1-5)                             über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\n(7849-2-2-1)\nfrisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1           Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und\nS. 1640; 1972 1 S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt\nVerordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1557), wird wie      geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-\nfolgt geändert:                                              ber 1992 (BGBI. 1S. 2472), wird wie folgt geändert:\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:                             1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-          a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die            amt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und             Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung\" ersetzt.                                         Ernährung\" ersetzt.","2044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Die Worte „dem Bundesamt für Ernährung und             2. November 1989 (BGBI. 1 S. 1944), wird wie folgt ge-\nForstwirtschaft\" werden durch die Worte „der Bun-     ändert:\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"\nersetzt.                                              1. In § 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch die\n2. In § 8 werden in der Einleitung die Worte „das Bundes-       Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die              Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung\" und in Nummer 1 das Wort „es\" durch das        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nWort „sie\" ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nArtikel 86                                  Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nÄnderung                                    Ernährung\" ersetzt.\nder Qualitätsnormenverordnung Blumen                       b) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt\"\n(7849-2-2-2)                                 durch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.\nDie Qualitätsnormenverordnung Blumen vom 12. No-\nvember 1971 (BGBI. 1S. 1815) wird wie folgt geändert:        3. In § 5 werden die Worte „das Bundesamt\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt\" und das Wort „es\" durch\n1. § 2 wird gestrichen.                                          das Wort „sie\" ersetzt.\n4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 6.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die                               Artikel 88\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung\" ersetzt.                                                  Änderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nb) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es\n(7849-2-4-1)\nsich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten\nder Mark der Deutschen Demokratischen Republik           Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom\nhandelt, die Abfertigung\" gestrichen.                 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 1. August 1991 (BGBI. 1S. 1769),\nc) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für\nwird wie folgt geändert:\nErnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte\n,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung\" ersetzt.                                     1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              amt für Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die\nWorte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\na) Die Nummernbezeichnung „ 1.\" wird gestrichen und\nErnährung\" ersetzt.\nam Ende wird das Komma durch einen Punkt\nersetzt.                                                  b) In der Einleitung werden die Worte „Das Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\"\nb) Die Nummer 2 wird gestrichen.\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§5                             2. § 6a wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsbehörde im Sinne                      a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                     die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nBei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des        b) In Satz 2 werden die Worte „vom Bundesamt\"\nHandelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1              durch die Worte „ von der Bundesanstalt\" ersetzt.\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie     3. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt\" durch die\nnach § 3 für die Überwachung zuständig ist, Verwal-          Worte „die Bundesanstalt\" und das Wort „es\" durch\ntungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über             das Wort „sie\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten.\"\n5. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.                                                  Artikel 89\nÄnderung der Verordnung\nArtikel87                                         über Vermarktungsnormen\nÄnderung der                                           für Fischereierzeugnisse\nBruteier-Kennzeichnungsverordnung                                            (7849-2-4-3)\n(7849-2-3-1)                             Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Fische-\nDie Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April        reierzeugnisse vom 17. August 1993 (BGBI. 1S. 1507) wird\n1973 (BGB!. 1 S. 273), geändert durch Verordnung vom        wie folgt geändert:","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                             2045\n1. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt für Er-           1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt\nnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „Die          für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)\" durch\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\"            die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nersetzt.                                                   Ernährung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\n2. In§ 5 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung      2. In § 3a Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt\"\nund Forstwirtschaft\" durch die Worte „die Bundes-          durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" und das\nWort „es\" durch das Wort „sie\" ersetzt.                 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt\"\nArtikel 90                                 durch die Worte „bei der Bundesanstalt\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung                          b) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch\nüber die Meldung und Vorführung                          die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.\nvon forstlichem Vermehrungsgut\nbei der Einfuhr                       4. In Anlage 2 werden am Ende die Worte „Bundesamt für\n(790-1-3)                             Ernährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Meldung und Vorführung\nvon forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr vom\n3. August 1979 (BGBI. 1S. 1327) wird wie folgt geändert:                            Artikel 93\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          Aufhebung von Vorschriften\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-       Es werden aufgehoben:\namt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-        1. das Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeug-\namt)\" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-       nisse der Ernährung und Landwirtschaft in der im\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\" und die        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-1,\nWorte „das Bundesamt\" durch die Worte „die               veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nBundesanstalt\" ersetzt.                                  durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e Satz 1 des Gesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt\"             vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),\ndurch die Worte „von der Bundesanstalt\" ersetzt.\n2. das Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten in der im Bun-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes-         desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7840-2,\namt\" durch die Worte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.        veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nb) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt\"             Artikel 96 Nr. 23 des Gesetzes vom 14. Dezember\ndurch die Worte „der Bundesanstalt\" ersetzt.             1976 (BGBI. 1S. 3341 ),\n3. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt\" durch die         3. das Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-\nWorte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                          machung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521 ), ge-\nändert gemäß Artikel 49 der Verordnung vom\n4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.                           26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),\n4. das Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nArtikel 91                              Gliederungsnummer 7844-1, veröffentlichten berei-\nÄnderung                                nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 52 der\nder Verordnung zur Durchsetzung                       Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),\ndes gemeinschaftlichen Fischereirechts\n(793-12-4)                           5. die Gebührenordnung des Bundesamtes für Er-\nnährung und Forstwirtschaft in der im Bundes-\nIn § 19 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-2-1,\nschaftlichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nS. 831) werden die Worte „des Bundesamtes für Er-               durch Verordnung vom 1. Juni 1967 (BAnz. Nr. 102\nnährung und Forstwirtschaft\" durch die Worte „der Bun-          vom 6. Juni 1967),\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\" ersetzt.\n6. die Verordnung über die Gebührenerhebung durch\nArtikel 92                              das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nvom 23. August 1968 (BAnz. Nr. 160 vom 28. August\nÄnderung der Seefischereiverordnung                      1968),\n(793-12-3)\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1     7. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nS. 1485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11 . April      für bestimmte Marktordnungswaren auf die Marktord-\n1994 (BGBI. 1S. 773), wird wie folgt geändert:                  nungsstellen vom 12. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1130),","2046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. die Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder vom                                    Artikel 94\n28. April 1975 (BGBI. 1 S. 999), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1                                     Rückkehr\ns. 3131),                                                         zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 24 bis 92 beruhenden Teile der dort geän-\n9. die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979           derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\n(BGBI. 1S. 828), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 8 der     einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nVerordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. l S. 2092),       geändert werden.\n10. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten                                  Artikel 95\nbei der Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-\nsation für Schaf- und Ziegenfleisch vom 7. Mai 1991                    Bekanntmachungserlaubnis\n(BGBI. 1S. 1093),                                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann die in den Artikeln 3, 6 bis 23, 25 bis 27\n11. die Pilzeinfuhrverordnung vom 10. August 1981            und 29 bis 92 genannten Rechtsvorschriften in der vom\n(BGBI. 1S. 1122),                                        Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n12. die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni                                   Artikel96\n1976 (BGBI. 1 S. 1693), zuletzt geändert durch Ver-\nordnung vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1087),                                        Inkrafttreten\nArtikel 1 tritt hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 16 des\n13. die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom              Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\n6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1277), zuletzt geändert       Landwirtschaft und Ernährung am Tage nach der Verkün-\ndurch Verordnung vom 5. August 1991 (BGBI. 1             dung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\ns. 1771).                                                1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994             2047\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 2. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 O des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2378) geändert worden ist, wird gestrichen.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird ·im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}