{"id":"bgbl1-1994-53-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":53,"date":"1994-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_53.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung viehverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-08-08T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                2051\nVerordnung\nzur Änderung viehverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 8. August 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16                  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in ihm wird in\nAbs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18,          Satz 1 die Angabe „Absätze 1 und 3\" durch die\n§§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung                 Angabe „Absätze 1 und 5\" und in Satz 2 die Angabe\nder Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1                         ,,Absatz 3\" durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.\nS. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,              f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, und der\nLandwirtschaft und Forsten:\nbisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nArtikel 1\n2. In§ 19d wird das Wort „Schlachthof\" durch die Wörter\nÄnderung                                 ,,eine Schlachtstätte\" ersetzt.\nder Viehverkehrsverordnung\nDie Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1        3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Viehkontroll-\nS. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung            buch\" das Wort ,, , Transportkontrollbuch\" eingefügt.\nvom 18. März 1994 (BAnz. S. 2890), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         4. § 24b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 19b wird wie folgt geändert:                                   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 5\"                   ,,§ 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\ndurch die Wörter „Absätze 5 und 6\" und die Wörter\n„einer von ihr beauftragten Stelle\" durch die Wörter         b) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schweinen\" durch\n,,von einer von der zuständigen Behörde beauftrag-               das Wort „Schweine\" ersetzt.\nten Stelle\" ersetzt.\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\neingefügt:                                                    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 17\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Schwei-           Abs. 2\" die Angabe ,, , § 19b Abs. 3\" eingefügt.\nnen zur Schlachtung, wenn diese nach § 3 der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFleischhygiene-Verordnung gekennzeichnet sind.\naa) In Nummer 12a wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 1\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\noder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nvon Absatz 1 genehmigen für die Abgabe von\nZuchtschweinen, die innerhalb der arbeitsteiligen                      Absätzen 3 oder 5\" durch die Angabe ,,§ 19b\nFerkelproduktion einer Erzeugergemeinschaft oder                      Abs. 1 oder 6 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\neiner vergleichbaren Organisation wiederholt zwi-                     dung mit Absatz 5\" ersetzt.\nschen bestimmten Deck-, Warte- und Abferkelbe-                   bb) In Nummer 12b wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 6\"\ntrieben abgegeben werden, wenn sichergestellt ist,                     durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 7\" ersetzt.\ndaß die für diese Schweine zuständige Organisa-\ncc) In Nummer 12c wird das Wort „Schlachthof\"\ntion ein Register führt, aus dem sich die jeweiligen\ndurch die Wörter „eine Schlachtstätte\" ersetzt.\nProduktionsstandorte der Zuchtschweine zuverläs-\nsig ergeben und dieses Register der zuständigen\nBehörde auf Verlangen vorgelegt wird.\"                                              Artikel2\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm werden                    Änderung der Zweiten Verordnung\ndie Wörter „einer von ihr beauftragten Stelle\" durch             zur Änderung der Viehverkehrsverordnung\ndie Wörter „von einer von der zuständigen Behörde\nbeauftragten Stelle\" ersetzt.                              Artikel 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Viehverkehrsverordnung vom 18. März 1994 (BAnz.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wird         S. 2890) wird aufgehoben.\ndie Nummer 2 wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „halten\"                                 Artikel3\ndurch das Wort „enthalten\" ersetzt.\nInkrafttreten\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Herkunftsbe-\nstandes\" durch die Wörter „landwirtschaftlichen      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBetriebes\" ersetzt.                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. August 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}