{"id":"bgbl1-1994-53-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":53,"date":"1994-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_53.pdf#page=31","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1994-08-02T00:00:00Z","page":2047,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994             2047\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 2. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 O des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2378) geändert worden ist, wird gestrichen.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird ·im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","2048                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit                     b) die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestim-\nAbs. 2, und des § 15, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4,                       mung zugeführt wurden,\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\n3. die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers,\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle auf\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet\nVerlangen die Belege zur Verfügung zu stellen,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nkörperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien\ndie Verwendung der gewährten Beihilfe durch\nder Finanzen und für Wirtschaft:\nden Europäischen Rechnungshof überprüfen zu\nlassen,\nArtikel 1\n4. die Verpflichtung des Antragstellers, dafür Sorge\nDie Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November\nzu tragen, daß\n1985 (BGBI. 1 S. 2099), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 15\nder Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092),                       a) die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe\nwird wie folgt geändert:                                                         keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufwei-\nsen und\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nb) sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilch-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:                          empfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,\n,,sofern diese Einrichtungen von der nach Landes-\nwobei die Verpflichtung nach Buchstabe a durch\nrecht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt\neine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der\nwerden,\".\nErzeugnisse ersetzt werden kann, und\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. die Verpflichtung des Antragstellers, auf Verlangen\n„Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der                    der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl\nKinder und Schüler in Ferienlägern, Jugendherber-                 der betroffenen Schulmilchempfänger und deren\ngen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern                      Änderungen zu melden.\nder Aufenthalt durch die in Satz 1 genannten Ein-\nrichtungen (schulische Einrichtungen) oder deren                (2) Wird die Beihilfe von einem Lieferanten bean-\nTräger (Schulträger) veranstaltet wird.\"                     tragt, so ist für die Zulassung unbeschadet des § 7\nzusätzlich die schriftliche Verpflichtung erforderlich,\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   1 . kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbe-\n,,(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger                 sondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeug-\nverpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zu-                  nisse, die Namen und Anschriften der schulischen\nständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Er-                      Einrichtungen oder der Schulträger und die ihnen\nzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten                      verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und\nfür Schüler zu verwenden.\"\n2. sich den von der obersten Landesbehörde festge-\nlegten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbe-\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nsondere hinsichtlich der Buchprüfung und der\n,,§4                                     Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.\nZugelassener Antragsteller\n(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der\n(1) Antragsteller im Sinne dieser Verordnung bedür-           Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähi-\nfen einer Zulassung. Die Zulassung erteilt die nach                ger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für\nLandesrecht zuständige Stelle. Die Zulassung setzt                 beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in\neine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegen-              der Einrichtung bekanntzugeben und die erforder-\nüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle voraus.               lichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilch-\nDie Erklärung muß enthalten:                                       absatzes durch Information zu ergreifen.\n1. die Verpflichtung des Antragstellers, die beihilfe-                 (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nfähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch                 rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1\nSchüler seiner Einrichtung oder der Einrichtungen,          genannten Rechtsakte festgestellt wird. Die Zulassung\nfür die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,            kann erneut auf Antrag erst nach Ablauf einer Frist erteilt\n2. die Verpflichtung einer rechtsfähigen Person, die              werden. Die Frist wird von der nach Landesrecht\nBeihilfe für die fraglichen Mengen zurückzuerstatten,       zuständigen Stelle nach Maßgabe der Schwere des\nwenn festgestellt wird, daß                                 Verstoßes festgelegt. Sie umfaßt mindestens den Rest\ndes Schuljahres, jedoch nicht weniger als drei Monate.\"\na) die Beihilfe für eine größere Menge bezogen\nwurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1\nergibt, oder                                         4. § 5 wird aufgehoben.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1994                                2049\n5. In § 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:               mitteln die jeweils gültigen Höchstpreise einschließ-\n,,(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zu-           lich einer Begründung an das Bundesministerium für\nständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen                Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\"\ndafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt\nsind.                                                         9. § 11 wird gestrichen.\n(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen\nFormblatt zu stellen.\"                                       10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische\" gestrichen.           „Anlage\n(zu§ 3 Abs. 1)\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                                   Beihilfefähige Erzeugnisse\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kaufmännische\"\nKategorie VII:\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Rohe Vollmilch.\"\n,,(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht\nerstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtun-                                Artikel2\ngen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller\nsind.\"                                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n8. Folgender § 9 wird eingefügt:\nKraft.\n,,§9\n(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom\nHöchstpreise                            12. Februar 1995 an wieder in ihrer am 11. August 1994\nDie obersten Landesbehörden setzen für beihilfe-          maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nfähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie über-         Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. J. Scherer"]}