{"id":"bgbl1-1994-52-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=62","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Flexografen-Handwerk (Flexografenmeisterverordnung - FlexMstrV)","law_date":"1994-08-01T00:00:00Z","page":2014,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["2014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Rexografen-Handwerk\n(Rexografenmeisterverordnung - FlexMstrV)\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            10. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüf-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 methoden sowie der Meß- und Prüfgeräte,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert             und Regeln der Technik,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für         12. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie und Physik,\nBildung und Wissenschaft:                                    13. Kenntnisse der Materialien für die Satz-, Repro-,\nStempel- und Druckplattenherstellung,\n14. Kenntnisse über Stempelfarben, Flexodruckfarben,\n1. Abschnitt\nLösemittel, Stempelwaren und Stempelzubehör,\nBerufsbild                          15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der\n§1                                  rationellen Energieverwendung,\nBerufsbild                          16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nUmwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und\n(1) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Tätigkei-\nder Abfallbeseitigung,\nten zuzurechnen:\n17. Kenntnisse der Qualitätssicherung und -kontrolle,\n1. Herstellung von Stempeln, insbesondere aus Gummi\nund Fotopolymeren, sowie von Flexklischees, Aus-         18. Beurteilen von Bild- und Textvorlagen sowie Fest-\nwaschreliefdruckplatten und Drucktypen aus Gummi             legen von Verfahrenswegen zum Herstellen von Gum-\nund anderen flexiblen Werkstoffen,                           mistempeln, Fotopolymerstempeln, Signier-, Bänder-\nund Räderstempeln mit Druckelementen aus Gummi\n2. Zusammenbau und Instandsetzung von Stempeln.                  und Kunststoffen,\n(2) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Kennt-         19. Berechnen des Satzumfanges,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Festlegen von Satzanweisungen, Kodierungen und\n1. Kenntnisse der verschiedenen Maßsysteme für die             Satzparametern sowie von Geräten, Maschinen und\nSatzherstellung sowie der Schriftarten,                     Materialien,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen,       21. Prüfen von Zwischenprodukten und Arbeitsergebnis-\nAnlagen und Systeme der Satz-, Repro-, Stempel-             sen sowie Anwenden von Korrekturverfahren,\nund Druckplattenherstellung,\n22. Messen und Prüfen der Kopierfähigkeit von Vorlagen,\n3. Kenntnisse der chemischen Funktionen und Reaktio-           der Relieftiefe von Stempel- und Druckplatten sowie\nnen der Entwickler und Zusatzlösungen,                      der Qualität des Abdrucks,\n4. Kenntnisse der setztechnischen und typografischen       23. Herstellen von Stempeln und Druckplatten in ver-\nGrundregeln, Entwurfstechniken und Gestaltungs-             schiedenen Satzarten,\ngrundsätze,                                             24. Instandhalten der berufsbezogenen Geräte, Maschi-\n5. Kenntnisse der Kopiervorlagen nach Arten, Herstel-          nen und Anlagen,\nlungsmethoden und Qualitäten,                          25. Zeichnen von Entwürfen, typografisches Gestalten\n6. Kenntnisse der verschiedenen Verfahren der Stem-            von Texten, Signets, Schmucklinien und Stempelsatz,\npel- und Druckplattenherstellung,                      26. Herstellen von Film- und Papiermontagen,\n7. Kenntnisse des Vulkanisierungsprozesses,                27. Herstellen von berufsbezogenen Reproarbeiten,\n8. Kenntnisse der Nachbearbeitung der Druckplatten,        28. Ein- und Auskopieren von Schriften, Signets und\n9. Kenntnisse der Orthographie, des Korrekturlesens            Strichzeichnungen auf Papier oder Film,\nund der Korrekturzeichen,                              29. Verarbeiten von Film- und Fotopapiermaterialien.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               2015\n2. Abschnitt                        5. Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung\neiner selbsthergestellten Auswaschplatte,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung             6. Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter\nVerwendung eines selbsthergestellten Satzes und\n§2                                Fertigstellen zu einem Handstempel.\nGliederung, Dauer und Bestehen                    (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nder praktischen Prüfung (Teil 1)               und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nkonnten.\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                                                §5\n(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                               Prüfung\nlänger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht län-           der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nger als acht Stunden dauern.                                     (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1       fungsfächern nachzuweisen:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-           1. Fachtechnologie:\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\na) berufsbezogene Chemie und Physik,\nb) Satzherstellung,\n§3\nc) Reprotechnik,\nMeisterprüfungsarbeit\nd) Stempelherstellung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Num-            e) Druckplattenherstellung,\nmer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:         f) Qualitätskontrolle,\n1. eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel               g) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Regeln\nmit Schrägsatz, einem Stempel mit Bogensatz, einem                der Technik,\nRundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochoval-\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nstempel, einem Privatstempel und einem Firmen-\nund des Arbeitsschutzes sowie der rationellen\nstempel mit Logo aus Strich oder Raster,\nEnergieverwendung,\n2. drei verschiedene Ausführungen für einen Stempel als\ni) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, ins-\nEindruck in einen Werbeprospekt,\nbesondere des Immissionsschutzes und der Abfall-\n3. ein Datum-Räderstempel,                                            beseitigung,\n4. ein Exlibrisstempel,                                           k) Korrekturlesen einschließlich Anwendung der Kor-\n5. ein Tabellenstempel,                                               rekturzeichen;\n6. ein Lageplanstempel,                                        2. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:\n7. ein Akzidenzsatzstempel für ein Flexklischee.                  a) Flächen-, Dichte-, Gewichts-, Mengen-, Maß-\nsystem- sowie Satzberechnungen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-\nprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Ent-               b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Gestalten;\nwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur\n3. Betriebstechnik:\nGenehmigung vorzulegen.\na) berufsbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen,\n(3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab-\nund Nachformungen, die Negativfilme und Auswasch-                 b) Wartung und Instandsetzung technischer Betriebs-\nplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit              mittel,\nzu berücksichtigen.                                               c) rationelle Energieverwendung;\n§4                             4. Werkstoff- und Warenkunde:\nArbeitsprobe                            a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung\nund Verarbeitung von Satz- und Repromaterialien\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-             sowie von Stempel- und Druckplattenmaterialien,\nten Arbeiten auszuführen:\nb) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwen-\n1. Setzen von Texten in freier Gestaltung für geradzeilige,           dung von Stempelfarben und Flexodruckfarben,\nrunde und ovale Stempel,\nc) Stempel, Stempelwaren und Stempelzubehör;\n2. Setzen einer Tabelle,\n5. Kalkulation:\n3. Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Fein-\nstrichzeichnung und eine grobe Rastervorlage mit ein-         Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nzumontieren ist,                                              Preisbildung wesentlichen Faktoren.\n4. Herstellen einer Auswaschplatte von einer Film-               (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nmontage,                                                   führen.","2016                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesminis1erium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeadruclcefei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt TeH I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6flentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) völkerrech11iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachrlfen.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen benlits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrtlch je 97 ,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Vertapges.m.b.H. · Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                                    Postvertriebatück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf                                                                  §7\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nWeitere Anforderungen\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.                                        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prü-                                  bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                                   12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II                                   den Fassung.\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAbsatz 1 Nr. 1.                                                                                                               §8\nInkrafttreten\n3. Abschnitt\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                            Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\ndes Flexografen-Handwerks vom 5. August 1968 (BGBI. 1\n§6                                              S. 907) außer Kraft.\nÜbergangsvorschrift                                              (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-                                   weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften                                       Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                                                             wenden.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}