{"id":"bgbl1-1994-52-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=41","order":6,"title":"Neufassung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"1994-07-29T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":41,"num_pages":21,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                  1993\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 29. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Außen-\nhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1987)\nwird nachstehend der Wortlaut der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverord-\nnung in der ab 10. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 (BGBI. 1S. 203),\n2. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. November 1989 (BGBI. 1S. 2042),\n3. den am 26. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1268),\n4. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2338),\n5. den am 10. August 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 13 in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Außenhandelsstatistik-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung.\nBonn, den 29. Juli 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1994                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV}\n1nhaltsü hersieht\nErster Abschnitt                                                  Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                                        Anmeldepflichtiger,\nAusstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger\n§ 1     Verkehrsarten\n§ 22    Anmeldepflichtiger\n§ 2     Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Ver-\n§ 23    Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger\nkehrs\n§ 3     Lager                                                                               Dritter Abschnitt\n§ 4     Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnver-                             Anmeldestellen\nedelung                                                    § 24    Anmeldestellen\n§ 5     Seeumschlag, Luftumschlag\nVierter Abschnitt\n§ 6     Benennung der Ware                                                             Zeitpunkt der Anmeldung\n§ 7     Menge der Ware                                             § 25    Zeitpunkt der Anmeldung\n§ 8     Wert der Ware\nFünfter Abschnitt\n§ 9     Wertstellung\nSicherung der Anmeldung\n§10     Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort § 26    Sicherung im Zollverfahren\n§ 11    Versendungsland                                            § 27    Sicherung im Freizonenverkehr\n§12     Einkaufsland, Käuferland                                   § 28    Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen\n§13     Anlaß der Warenbewegung                                                           Sechster Abschnitt\n§14     Einführer, Ausführer                                            Erteichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\n§15     Anmeldepapiere, Teilsendungen                              § 29    Andere Papiere als Anmeldescheine\n§16     Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflich-   § 30    Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\ntigen                                                      § 31    Befreiungen von der Anmeldung\n§ 17    (weggefallen)\nSiebenter Abschnitt\n§18     Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§19     Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestim-     § 32    Übergangsvorschriften\nmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde\n§ 33    Inkrafttreten\nFahrzeuge\nAnlage\n§20     Ausländische Streitkräfte                                                                (zu§ 31)\n§21     Offshore-Lieferungen                                                                 Befreiungsliste\nErster Abschnitt                               Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr\nhandelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren\nSinne des hier einschlägigen EG-Rechts;\n3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch\n§1\ndas Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland -\nVerkehrsarten                                ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr);\n(1) Verkehrsarten sind                                          4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet\ndurch das Ausland - unmittelbar oder nach vorüberge-\n1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb\ndes Erhebungsgebietes (Ausland) in das Erhebungs-                 hender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet\ngebiet mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwi-                    (Zwischenauslandsverkehr).\nschenauslandsverkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr han-            (2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach\ndelt es sich um den Eingang und die Einfuhr im Sinne\ndes hier einschlägigen EG-Rechts;                             1. Einfuhrarten:\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet                    a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),\nin das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des                 b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                 1995\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4)       wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im\nSinne des Titels IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung\naa) zur Eigenveredelung,\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur\nbb) zur Lohnveredelung,                               Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),         Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch aus-\nländische Waren ersetzt werden; dabei werden die aus-\ne) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4       ländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des\nAbs.10),\nfreien Verkehrs.\nf) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4\nAbs. 13);                                                (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\n2. Ausfuhrarten:                                              1. die Überführung von ausländischen Waren in den zoll-\nrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr(§ 2 Abs. 4),\na) zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrück-\nb) Ausfuhr aus Lager(§ 3 Abs. 4),                                 vergütung (§ 4 Abs. 3 und 4),\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)                b) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),\naa) nach Eigenveredelung,                                 c) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),\nbb) nach Lohnveredelung,                                   d) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7),          2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen\ne) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4          Waren zum Gebrauch oder Verbrauch in den Frei-\nAbs. 11),                                                  zonen;\nf) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4       3. das Verbringen oder die Entnahme .von abgabenfreien\nAbs. 12);                                                 oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden aus-\n3. Durchfuhrarten:                                                ländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung\nfür Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luft-                Eigentümers in den Freizonen.\numschlag,\n(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\nb) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),\n1. die Überführung von ausländischen Waren in das\nc) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).\nUmwandlungsverfahren;\n(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter     2. die Überführung von ausländischen Waren in den zoll-\nin Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG)                 rechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung;\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)             3. die Überführung von ausländischen Umschließungen\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex                in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;\nder Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils    4. die Verwendung von ausländischen Umschließungen\ngültigen Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Ver-         und Verpackungsmitteln in den Freizonen zum Ver-\nordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem vierstelligen             packen von zur Ausfuhr bestimmten Waren;\nGemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzu-\n5. die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs-\nfügen. Die Waren sind dabei, soweit die§§ 19, 20 und 21\nund Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nnichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statisti-\nsche Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umstän-                 a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nden anzumelden. Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl             b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahr-\nbeim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart,                  zeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Ein-\neinem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Ein-\nfuhrart angemeldet worden sind;\nfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein\nanderes Verfahren anzumelden.                                 6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des\nAbschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils gel-\n(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum                tenden Fassung};\nVerfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit\nden Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38               7. die einfuhrseitige Anmeldung von Waren gemäß Kapi-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.                                 tel III der Verordnung (EWG} Nr. 3330/91 des Rates\nvom 7. November 1991 über die Statistiken des\nWarenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG\n§2\nNr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, mit Aus-\nFreier Verkehr, ausländische Waren,                   nahme von solchen, die sich im Verfahren der zollamt-\nWaren des freien Verkehrs                        lich bewilligten aktiven Veredelung oder wirtschaft-\nlichen Lohnveredelung befinden.\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsge-\nbiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Aus-            (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von\nland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Ein-     Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr\nfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (aus-       von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die\nländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befin-   Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7),\nden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische          die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnverede-\nWaren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung            lung(§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirt-\nErsatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder      schaftlichen Lo~nveredelung (§ 4 Abs. 12).","1996                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§3                                   (4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Überführung\nLager                               von ausländischen Waren in einen aktiven Veredelungs-\nverkehr gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D\n(1) Lager sind:                                              der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.\n1. Zollager im Sinne des Titels IV Kapitel 2 Abschnitt 3           (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von\nBuchstabe C der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der        Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\njeweils gültigen Fassung,                                  oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus sol-\n2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen, die zur Lage-      chen Waren· hergestellt worden sind und - ohne in den\nrung ausländischer Waren dienen.                           freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die Aus-\nfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenver-\n(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von ausländi-       edelung und aus Lohnveredelung verwendet worden sind,\nschen Waren in ein Lager                                        ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumelden. Die\n1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen eines Zoll-          Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatz-\nlagerverfahrens,                                           waren bei vorzeitiger Ausfuhr.\n2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.                                  (6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von\nWaren des freien Verkehrs im Ausland gemäß Titel IV\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Überführung von auslän-\nKapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG)\ndischen Waren in das Verfahren der vorübergehenden\nNr. 2913/92.\nVerwendung, ausgenommen Umschließungen.\n(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von\n(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als\nWaren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven Ver-\nEinfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in\nedelung.\neine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.\n(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Über-\n(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs\nführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im\nund ausländische Waren miteinander vermischt oder ver-\nRahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als\nmengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Ent-\nAusfuhr zur passiven Veredelung angemeldet oder im\nnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt gehal-\nAusland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\nten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt\nworden sind. Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch\nes dem Verfügungsberechtigten überlassen, die entnom-\nauch die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien\nmene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder als\nVerkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, die aus\nausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nEntnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch\nschaften zur passiven Veredelung ausgeführt wurden.\noder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind ent-\nsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen                   (9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist\nausländischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.\n1. die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederausfuhr\nbestimmten Waren im Erhebungsgebiet außerhalb\n§4                                     eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungs-\nAktive und passive Veredelung,                        verkehrs,\nwirtschaftliche Lohnveredelung                    2. die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung von\n(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von           Waren des freien Verkehrs im Ausland im Rahmen\nausländischen Waren im Erhebungsgebiet gemäß Titel IV                eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb\nKapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG)               des Erhebungsgebietes ansässigen Person.\nNr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung.                       (10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das\n(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwi-       Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren in\nschen der Eigenveredelung und Lohnveredelung. Eigen-            das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines Lohnver-\nveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren           edelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungs-\nim Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhebungsge-           gebietes ansässigen Person außerhalb eines förmlich zu\nbiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung ist jedoch         bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder ver-\nauch die Veredelung von ausländischen Waren für Rech-           arbeitet werden sollen.\nnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften              (11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist\nansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine             die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen\nEigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Verede-        Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet\nlung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für            ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden\nRechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der               sind.\nEuropäischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohn-\nveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländi-           (12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die\nschen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäi-          Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen\nschen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den          eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet\nAuftraggeber eine Lohnveredelung vorliegt.                      oder verarbeitet werden sollen.\n(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschie-          (13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist\nden zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem                das Verbringen von Waren in das Erhebungsgebiet, die als\nVerfahren der Zollrückvergütung gemäß Titel IV Kapi-            Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet\ntel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG)              oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren\nNr. 2913/92.                                                    hergestellt worden sind.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               1997\n§5                              geben. Die Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist\nSeeumschlag, Luftumschlag                    für jede Warenposition nur dann anzugeben, wenn diese\nim Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von       betreffenden Warennummer vermerkt ist. Kann die Menge\nSee aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungs-         im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt\ngebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß      werden, so ist sie zu schätzen und als geschätzt zu kenn-\nsie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort     zeichnen.\nnach See in das Ausland ausgehen.                                                         §8\n(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus                             Wert der Ware\ndem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des\nErhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden              (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung\nund, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden     gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische\nsind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.      Wert {Grenzübergangswert) zu verstehen.\n(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den\n§6                             Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der\nBenennung der Ware                       Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Ver-\ntriebskosten für die Waren\n(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeich-\nnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die        1. im Landverkehr {auch bei Beförderung in Rohrleitun-\nAußenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtge-             gen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze\nmeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode          des Erhebungsgebietes,\nanzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenum-        2. im Seeverkehr bei der Einfuhr cif Entladehafen des\nmer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.            Erhebungsgebietes, bei der Ausfuhr fob Einladehafen\n(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Han-           des Erhebungsgebietes,\ndelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß,        3. im Postverkehr bei der Einfuhr frei Bestimmungspost-\ndaß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware       anstalt, bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,\nmöglich ist und sich                                        4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf(§ 19)\n1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen                 frei an Bord des Fahrzeugs umfaßt, andererseits aber\nGebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,       keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält\n2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeich-           und auf den Ausstellungspffichtigen (§ 23) bezogen ist.\nnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren      Bei der Einfuhr gehören zum Statistischen Wert auch\ngehören (Warenart),                                         die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung\nder Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstan-\neindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche         den sind, und zwar auch dann, wenn der Einführer\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden.              diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert\nSoweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht            dürfen die im Erhebungsgebiet oder in einem anderen\nerkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über           Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ndie Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Ver-        entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die\nwendungszweck oder andere die Warenart kennzeich-               Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der\nnende Merkmale zu ergänzen.                                     Europäischen Gemeinschaften sowie Erstattungen\n(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zoll-      oder Ausfuhrabgaben nicht einbezogen werden. Bei\namtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaf-           anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statisti-\nfenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor         sche Wert der auf der Basis des Satzes 1 umgerech-\nund nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.                nete Rechnungspreis, ohne Rücksicht darauf, ob die\nVertriebskosten tatsächlich entstehen und wer sie\n§7                                 trägt; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen\nMenge der Ware                             Warenpositionen aufzuteilen.\n(1) Unter Menge der Ware sind die Rohmasse, das Rein-       (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bil-\ngewicht oder die Eigenmasse und die Angabe nach einer       dung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vor-\nbesonderen Maßeinheit zu verstehen.                         schriften über den Zollwert und seine Feststellung ent-\nsprechend anzuwenden.\n(2) Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämtlichen\nUmschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der Ware           (4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innerge-\nmit jenen Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder        meinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen\nEinzelverkauf üblicherweise in die Hand des Käufers über-   des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der\ngehen. Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Um-      Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von\nschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und    Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)\ninneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und          Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Waren-\nUnterlagen, ausgenommen Beförderungsmittel - insbe-         verkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur .Änderung\nsondere Behälter im Sinne des Artikels 670 Buchstabe g      dieser Verordnung (ABI. EG Nr. L 307 S. 27) in der jeweils\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - sowie Planen, Lade-      gültigen Fassung.\nmittel und das bei der Beförderung verwendete Zubehör.         (5) Als Statistischer Wert gilt\n(3) Die Rohmasse kann - soweit diese Angabe in dem        1. bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen Waren,\nAnmeldeschein vorgesehen ist - für alle in einer Anmel-         die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsge-\ndung aufgeführten Waren in einer Summe angegeben                schäften eingeführt werden und unter Anwendung von\nwerden. Die Eigenmasse ist für jede Warenposition anzu-         Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in","1998                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerbindung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der Verordnung   ges ersichtlich werden) gemäß Anhang 38 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien Verkehr    (EWG) Nr. 2454/93 zu verstehen.\nüberführt werden, der Wert, der sich bei Zugrundele-\ngen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;                                         §10\n2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirt-                   Herstellungsland, Verbrauchsland,\nschaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr ange-                       Herstellungsort, Zielort\nmeldete Statistische Wert der unveredelten Waren\n(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu ver-\nzuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung\nstehen.\nund für die Beförderung der Waren entstandenen\nKosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des        (2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren\nauf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-     gemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ndeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten        ihren Ursprung haben.\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch wenn            (3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus ver-\ndiese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt      schiedenen Ursprungsländern, die im Ausland hergestellt\nwerden;                                                  wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach\n3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach        Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entspre-\nwirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr      chend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis\nangemeldete Statistische Wert der unveredelten           auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der\nWaren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung      Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch\nund für die Beförderung der Waren entstandenen           oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der\nKosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des     Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das\nauf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-     Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemi-\ndeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten        sche oder Gemenge von Waren aus verschiedenen\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch wenn         Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager\ndiese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt      hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 5 entsprechend\nwerden;                                                  Anwendung.\n4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zusam-       (4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben\nmenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder Ein-       1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-\nfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte Waren),            marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Ver-\nder beim vorangegangenen Grenzübergang angemel-              sendungsland (§ 11 );\ndete Statistische Wert;\n2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen\n5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne Ent-        Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war,\ngelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert           sonst - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, des-\nwerden, der Preis der Waren, der zwischen nicht ver-         sen Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt\nbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder             hat;\ngleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein\n3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien\nKauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der\nVerkehr getreten und anschließend so verwendet wor-\nAbsätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für\nden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzu-\nein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbunde-\nrechnen sind, dieses Land;\nnen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu\neinem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Ein-      4. bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das\nfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbunde-          Versendungsland (§ 11 ).\nnen Vertragspartnern nicht erzielt würde;                   (5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu\n6. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Datenträgern, die zur   verstehen.                                               '\nVerwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt            (6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren\nsind und Daten oder Programmbefehle enthalten,           gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\nunter Beachtung des Absatzes 2 der Wert des Daten-       werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\nträgers selbst.                                          Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die\n(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für   Waren verbracht werden sollen.\ndie Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter          (7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von\nBeachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als        Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff\ngeschätzt zu kennzeichnen.                                  eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge\n(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmelde-     das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.\nschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem      (8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-\nAnmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer         selnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhan-\nSumme und stets in der geschuldeten Währung anzuge-         delsstatistik zu benennen.\nben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in\nDeutscher Mark anzugeben.                                      (9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an\ndem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für\njede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die\n§9\nSchlüsselnummer des letzten bekannten Landes der Bun-\nWertstellung                         desrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.\nUnter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (An-          (10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort.\ngabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertra-       in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               1999\nAnmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die     Fällen gilt als Käuferland das Bestimmungsland. Das Käu-\nBezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der           ferland ist nur beim Verbringen von Waren aus dem Erhe-\nBundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.         bungsgebiet in ein Drittland anzumelden.\n(4) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-\n§ 11                            selnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhan-\nVersendungsland                        delsstatistik zu benennen.\n(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in                                 §13\ndas Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß sie                       Anlaß der Warenbewegung\nin Durchfuhrländem anderen als den mit der Beförderung\nzusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäf-              (1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des\nten unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht bekannt. so    Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des\ngilt als Versendungsland das Ursprungsland.                  Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es\nist anzugeben. ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission,\n(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet\nKonsignation, aktive oder passive Veredelung oder um\nin ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben\neine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren\ndort andere als mit der Beförderung zusammenhängende\ngegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei\nAufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt\nunentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgelt-\nals Versendungsland das letzte Land, in dem solche Auf-\nlichkeit anzugeben.\nenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In\nallen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit             (2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß An-\ndem Ursprungsland überein.                                   hang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.\n(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-\nselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhan-\n§14\ndelsstatistik zu benennen.                                                        Einführer, Ausführer\n§12                                (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das\nEinkaufsland, Käuferland                   Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Ein-\nführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier\n(1) Einkaufsland ist das Land. in dem die außerhalb des   gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag\nErhebungsgebietes ansässige Person, von welcher die im       mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen\nErhebungsgebiet ansässige Person die eingeführten            Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Ein-\nWaren erworben hat, ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen       fuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-\nAufenthalt hat. Liegt der Einfuhr kein Rechtsgeschäft über   bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\nden Erwerb der Waren zwischen einer im Erhebungsge-          lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-\nbiet ansässigen Person und einer außerhalb des Erhe-         lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird,\nbungsgebietes ansässigen Person zugrunde. so ist Ein-        ist nicht Einführer.\nkaufsland das Land. in dem die verfügungsberechtigte\n(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Arti-\nPerson, die die Waren in das Erhebungsgebiet verbringt\nkel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so\noder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsbe-\nist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG)\nrechtigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet\nNr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungs-\nverbringt oder verbringen läßt, im Erhebungsgebiet ansäs-\ngebiet ansässig ist. Andernfalls ist Ausführer, wer Waren\nsig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland. Bei\nnach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. Liegt\nWaren, die im Zusammenhang mit einer vorausgegange-\nder Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außen-\nnen Ausfuhr in das Erhebungsgebiet zurückgesandt wer-\nwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit\nden oder bei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt\neiner außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Per-\nals Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Ausland\nson zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansäs-\nerworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rechnung des Ein-\nsige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spedi-\nführers bearbeitet oder verarbeitet worden, so ist als Ein-\nteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei\nkaufsland das in der EinfuhrerkJärung oder Einfuhrgeneh-\ndem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.\nmigung aufgeführte Einkaufsland der unbearbeiteten\nWaren anzugeben. Außerdem ist in Klammem das Land\nanzugeben, in dem der außerhalb des Erhebungsgebietes\n§15\nansässige Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder                    Anmeldepapiere, Teilsendungen\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Einkaufsland ist nur\n(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung\nanzumelden bei Waren, die unmittelbar aus einem Dritt-\nnichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amt-\nland in das Erhebungsgebiet verbracht werden sowie bei\nlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher\nNichtgemeinschaftswaren, die im Erhebungsgebiet in den\nSprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in\nzollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\nden Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen\n(2) Für Gemische oder Gemenge von ausländischen           vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüsselnum-\nWaren aus verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhe-        mern anzugeben.\nbungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-        (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach\ndet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.                       dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur\n(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb des     Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1\nErhebungsgebietes ansässige Person, die von der im           Nr. 1 aus einem Versendungsland und - soweit die An-\nErhebungsgebiet ansässigen Person die zur Ausfuhr            gabe erforderlich ist - aus einem Einkaufsland umfassen,\nbestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. In den übrigen       die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über","2000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\neine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen        bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so\nund für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von      hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforder-\nSee, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außerdem             lichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.\nnur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. Dar-          (2) Der Anmeldepflichtige hat,\nüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen,\ndie auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhr-       1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus\nlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmelde-               anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmelde-\nschein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine        schein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung\nEinfuhrkontrollmeldung erforder1ich ist, dürfen nicht zu-        zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt\nsammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein                  der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zu-\nangemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die         gegangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen aus-\nFälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2         gefüllten Anmeldeschein anzufordern;\nund 3.                                                       2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz\n(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf- soweit nach       eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines\ndem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur            ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzu-\nWaren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen            geben über die Anschrift des Ausstellungspffichtigen\nnach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland und            - ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftrag-\n- soweit die Angabe erforderlich ist - für ein Käufer1and        gebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sen-\ngleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel aus dem            dung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig\nErhebungsgebiet ausgehen.                                        ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen\nkann.\n(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten\nWare in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im              (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 ent-\nAnmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fort-      bindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der\nlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als sol-   Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines\nche zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer      Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmelde-\nTeilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die      schein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach\nBenennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen,           Abgabe der Erklärung nachzureichen.\nbei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche\nGesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das vor-                                     §17\naussichtliche Gesamtgewicht.                                                         (weggefallen)\n(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von\nSee in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder                                     §18\nHamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Ka-                Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen\npitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\noder nach Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG           (1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen\ndes Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)         sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen\ngenehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames              von im Ausland ansässigen Personen erworben werden,\nVersandverfahren in der jeweils gültigen Fassung abgefer-    sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Ein-\ntigt werden, ist Anmeldepapier für die Durchfuhr eine        fuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister\nzusätzliche Ausfertigung oder eine Ablichtung des Beför-     bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht)\nderungspapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreß-     zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt\ngutschein, IC-Übergabeschein TR). Dies gilt auch, wenn       Hamburg-St. Armen, in Bremen beim Hauptzollamt Bre-\nsolche Waren im Schienenverkehr mit deutschem Beför-         men-Ost, anzumelden.\nderungspapier im Versandverfahren befördert werden. In          (2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen\ndiesem Mehrstück müssen in dem Feld für die Absender-        sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen\nangabe das Versendungsland und in dem Feld für den Lei-      an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind\ntungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland angege-           vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im See-\nben werden.                                                  schiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr\n(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur        bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht)\nWaren umfassen, die mit einem Schiff aus dem Erhe-           zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt\nbungsgebiet ausgehen.                                        Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bre-\n(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und  men-Ost, anzumelden.\nLuftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von                                      §19\neinem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\noder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im übri-\nBestimmung der gelieferten Waren\ngen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.\nfür deutsche oder fremde Fahrzeuge\n§16\n(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhe-\nAllgemeine Pflichten                      bungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen\nund Vertretung der Auskunftspflichtigen             unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schiff-\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten      fahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord\nAnmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich            deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb\nzuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des         des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhe-\nGesetzes bewirken kann. Für die Ergänzungspflichtigen        bungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr ein-\ngilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige   gesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                 2001\nBetrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des          1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone erst-\nFahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum                   malig in eine Einfuhrart eingehen, der Ausstellungs-\nGebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum               pflichtige nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1;\nVerkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahr-    2. bei der Ausfuhr\nzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferungen nach § 2\nAbs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern        a) von Waren, die in einem vereinfachten Verfahren\nals „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei              gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG)\nist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-             Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die Person, die die\ndische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren               ergänzende oder ersetzende Anmeldung abzuge-\naußerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet             ben hat;\nworden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzu-        b) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im\ngeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Aus-               Ausland verblieben sind, der Ausstellungspflichtige\nbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht                nach § 23 Abs. 1 Nr. 3;\nals Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.                        3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung\n(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von         Beauftragte; sind ihm die Angaben über den Eingang\nim Erhebungsgebiet ansässigen Personen bewirtschaftet           der Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so\nwerden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahr-          hat er bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die\nzeuge.                                                          Anschrift desjenigen anzugeben, von dem er die Waren\n(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder             im Erhebungsgebiet erhalten hat.\nVerbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich       (2) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.\ndes deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\nGewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die                                     §23\nAbsätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30\nAusstellungspflichtiger, Erglnzungspflichtiger\nAbs. 1 Nr. 17 sinngemäß.\n(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den\n§20                             nachstehenden Fällen verpflichtet\nAusländische Streitkräfte\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungs-          a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einführer;\ngebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierte ausländische Truppe oder ein           b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe-\nziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer aus-            bungsgebiet ansässige Vertragspartner;\nschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der         c) kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die\nÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur beson-           Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt\nderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit               ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmel-\ndem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" anzumelden. Das-              dung;\nselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglie-  2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\nder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die\nAngehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländi-            a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer;\nschen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung         b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe-\naus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert              bungsgebiet ansässige Vertragspartner;\nwerden.\nc) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der\n(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländi-              Waren; wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der\nschen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst ein-              Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;\ngeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im\n3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Aus-\nErhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Per-\nland verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr\nsonen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie\nals Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz „aus-          derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.\nländische Streitkräfte\" anzumelden.                            (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet,\nwenn Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen tre-\n§21                            ten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG)\nOffshore-Lieferungen                      Nr. 2913/92; dieser hat das Zollpapier um die statistischen\nAngaben zu ergänzen.\nFür den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen\n(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nach-\ngilt§ 20 sinngemäß.\nstehenden Fällen verpflichtet\n1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rhein-\nZweiter Abschnitt\nabwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen\nAnmeldepflichtiger,                         des Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzu-\nAusstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger              geben, sofern die Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe a) Anmeldestelle ist;\n§22\n2. im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim\nAnmeldepflichtiger\nEingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des\n(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen ver-        Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet\npflichtet                                                        eingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen","2002                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nund das Versendungsland dem Statistischen Bundes-                      liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten\namt auf Anfordern anzugeben.                                           gemeinschaftlichen/gemeinsamen         Versand-\n(4) Die Vorschrift des§ 30 bleibt unberührt.                            verfahren, wenn die Beförderung mit einem\ninternationalen Beförderungspapier außerhalb\ndes Erhebungsgebietes beginnt. die Grenz-\nDritter Abschnitt                                   übergangsstelle;\nAnmeldestellen                            b) von Waren, die nach See über die Häfen der in\nBuchstabe a genannten Städte ausgehen sowie\n§24                                    von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in\nAnmeldestellen                                Buchstabe a genannten Städte, die Zollstelle, in\nderen Bezirk die Ware an Bord des seewärts ausge-\n(1) AnmeldesteHe ist                                               henden Schiffes umgeladen wird.\n1. bei der Einfuhr                                              (2) Die Anmeldestellen gemäß den §§ 15 und 24 sind in\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine     den Anmeldepapieren anzugeben.\nEinfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in eine    (3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.\nandere übergehen, die abfertigende Zollstelle, bei\nWaren, für welche ein vereinfachtes Anmeldever-\nfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Ti-                             Vierter Abschnitt\ntel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelas-                        Zeitpunkt der Anmeldung\nsen wurde, die für die Annahme der ergänzenden\noder ersetzenden Anmeldung zuständige Zollstelle;                                   §25\nb) von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine                       ZeHpunkt der Anmeldung\nEinfuhrart eingehen,                                     (1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen\naa) die Zollstelle der Freizone,                       1. die Einfuhr\nbb) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,              a) von Nichtgemeinschaftswaren, für welche ein ver-\nsoweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr-             einfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibever-\nrechtlich abgefertigt werden, das Statistische           fahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG)\nLandesamt Bremen;                                        Nr. 2454/93 zugelassen ist, soweit bei monatlicher\nc) von Waren, die vom Bundesministerium der Vertei-               Abrechnung Nichtgemeinschaftswaren mit über-\ndigung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle               einstimmenden statistischen MerkmaJen zusam-\neingeführt werden, das Bundesministerium für Wirt-            mengefaßt werden (Sammeleinfuhranmeldungen),\nschaft;                                                       zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden\nAnmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach\n2. bei der Ausfuhr\nAblauf des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1\na) von Waren, die im Ausfuhrverfahren gemäß Teil II               Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß\nTitel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93           anzuwenden;\nausgeführt werden, die Ausfuhrzollstelle gemäß Ar-\nb) von Nichtgemeinschaftswaren im Fall des Buchsta-\ntikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;\nbens a, soweit ein kürzerer als monatlicher Abrech-\nb) von Waren, die gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 der             nungszeitraum bestimmt worden ist, zugleich mit\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 in einem verein-                 der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung,\nfachten Verfahren ausgeführt werden, die Zollstelle,          spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des\ndie für die Annahme der ergänzenden oder erset-               Abrechnungszeitraumes;\nzenden Anmeldung zuständig ist;\nc) von Nichtgemeinschaftswaren, die in einer Freizone\nc) von Waren, ausgenommen bei AusfJ,Jhren nach den                erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, innerhalb von\nBuchstaben a und b die für den Sitz des Ausstel-              drei Tagen nach dem Verbringen;\nlungspflichtigen zuständige Zollstelle; werden die\n2. dieAusfuhr\nWaren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Ver-\nsandverfahren ausgeführt, jedoch die Abgangs-             a) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den\nstelle;                                                       Buchstaben b bis d, die im vereinfachten Ausfuhr-\nverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2\n3. bei der Durchfuhr\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im\na) von Waren, die von See in den Häfen der Städte                 Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,                   Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aus-\nKiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock,                 geführt werden, bis spätestens zum 3. Werktag des\nSaßnitz oder Warnemünde eingehen, die Zollstel-               folgenden Monats;\nlen, in deren Bezirk die Umladung auf ein anderes         b) von Waren, die mit unvollständiger Anmeldung\nBeförderungsmittel stattfindet, jedoch                        gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 1 der Ver-\naa) bei anschließender Abfertigung zum gemein-                ordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden\nschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren               innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der unvoll-\ndie Abgangsstelle,                                      ständigen Anmeldung;\nbb) bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/ge-          c) von Waren, die nicht im Ausfuhrverfahren gemäß\nmeinsamen Versandverfahren, wenn die Ab-                Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aus-\ngangsstelle außerhalb des Erhebungsgebietes             geführt oder die gemäß Artikel 182 dieser Verord-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               2003\nnung wiederausgeführt werden, spätestens mit                   aa) das Ursprungsland der unveredelten Waren,\nBeginn der Beförderung; werden die Waren im                   bb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die\ngemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfah-                      Bezeichnung der unveredelten Waren mit\nren ausgeführt, jedoch zugleich mit der Abfertigung                Menge und Statistischem Wert.\nzum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versand-\nverfahren;                                                (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht wor-\nden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person\nd) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im\nveräußert oder werden solche Waren auf ein anderes\nAusland verblieben sind, unverzüglich nach Bestim-\nZollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben\nmungsänderung;\nnach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buch-\n3. die Durchfuhr                                               stabe d der ÜberwachungszollsteHe mitzuteilen, soweit\na) von Waren, die von See in den Häfen der Städte          diese nicht schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,            ersichtlich sind.\nKiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock,             (3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Frei-\nSaßnitz oder Warnemünde eingehen, unverzüglich         zone verbracht, so hat der Anmelder im Sinne der Verord-\nnach Umladung auf ein anderes Beförderungsmit-         nung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtun-\ntel, jedoch                                            gen nach Absatz 1\naa) bei der Abfertigung zu einem anschließenden        1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die\ngemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandver-           Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum\nfahren in diesem Zeitpunkt,                          Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen\nbb) beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemein-             Bestimmung sie in eine Freizone verbracht werden sol-\nsamen Versandverfahren oder im vereinfachten         len, oder die Anschrift des Empfängers der Waren im\ngemeinschaftlichen Versandverfahren zugleich         Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren im\nmit der Abgabe des Grenzübergangsscheins             Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;\noder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der in               Ausgang nach See bestimmt sind, unverzüglich\nBuchstabe a genannten Städte ausgehen sowie                demjenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet\nvon Waren im Seeumschlag in den Häfen der in               bestimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhr-\nBuchstabe a genannten Städte vor Beginn der Ver-           art die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie\nladung.                                                    das Ursprungsland.\n(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des         (4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverfah-\nArtikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 wird auf den      ren befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des\n10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats festgelegt.        Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft,\n(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberührt.    Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.\n§27\nFünfter Abschnitt\nSicherung im Freizonenverkehr\nSicherung der Anmeldung\n(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine\n§26                              Freizone eingegangen sind, unmittelbar außenbords von\nSicherung im Zollverfahren                   einem Seeschiff oder vom Kai aus in das übrige Zollgebiet\nverbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle der Frei-\n(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet,        zone durch Vorlage der Beförderungspapiere oder\nso hat der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG)              Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen\nNr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vor-      nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von einem See-\ngesehen ist, anzugeben,                                        schiff oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan-\n1 . ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;                   den, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.\n2. bei ausländischen Waren                                       (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstma-\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet     lig in ein Lager im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen\nworden sind,                                          Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der\nLagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer\naa) das Versendungsland,                               Übersicht aufzuführen und anzugeben\nbb) das Bestimmungsland, falls die Waren zur           1. das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder\nDurchfuhr bestimmt sind und\nandere Kennzeichen,\ncc) die Eingangszollstelle,\n2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten,\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet\n3. die Anzahl und die Art der Packstücke,\nwerden, das Ursprungsland,\n4. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt - die\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet\nNummer des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\nworden sind, das Ursprungsland und die zuletzt\ndelsstatistik,\nangemeldete Einfuhrart,\nd) wenn sie nach einer aktiven Veredelung ohne Vor-       5. die Rohmasse.\nlage einer Ausfuhranmeldung an andere Zollstellen     Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage\nüberwiesen werden,                                    des Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist","2004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden       3. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages, wenn aus\nMonats der in§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten             diesem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei\nAnmeldestelle zu übergeben.                                      dem Seeumschlag in der Freizone Bremen, soweit sol-\n(3) Wer in einer Freizone Waren übernimmt, befördert          che Aufträge vorgelegt werden.\noder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder    liegen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a im Zeit-\ndes Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft,        punkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere\nBestimmung und Verbleib der Waren zu geben.                  zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Anmelder im\nSinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 an Stelle von\n§28                             Anmeldescheinen Nachweisungen auszufüllen und abzu-\ngeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift\nLadungsverzeichnisse,\nzu bestätigen.\nörtliche Schiffsmeldestellen\n(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten                                   §30\nLadungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abge-           Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\nfaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilli-\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:\nger Härten davon absehen, die Bezeichnung der gela-\ndenen Waren in deutscher Sprache zu fordern.                   1. Ausländische Waren, für welche ein vereinfachtes\nAnmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß\n(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine\nTeil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuge-\nFreizone eingehen, kann die Anmeldestelle zur Vermei-\nlassen wurde, dürfen mit vereinfachten Anmelde-\ndung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungs-\nscheinen angemeldet werden, wenn Durchschriften\ntechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungs-\ndieser Anmeldescheine als ergänzende oder erset-\nverzeichnissen nach§ 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten,\nzende Anmeldung zugelassen sind. Dabei können\nwenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger\nentweder die einzelnen Einfuhrsendungen unverzüg-\nUmstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der einer\nlich und fortlaufend eingetragen werden oder es kön-\nAnmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nnen die Waren mit übereinstimmenden Merkmalen\n(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet,       monatlich zusammengefaßt und in verdichteter Form\ndie eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmelde-              eingetragen werden. Werden die Waren unverzüglich\nstellen auf Anfordern anzuzeigen.                                 und fortlaufend eingetragen, so sind die voll ausge-\nnutzten Anmeldescheine vom Ausstellungspflichtigen\noder seinem Beauftragten unverzüglich unmittelbar\nSechster Abschnitt\nan das Statistische Bundesamt einzusenden. Jedoch\nErleichterungen                             ist der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung\nund Befreiungen von der Anmeldung                      eines Monats zusammen mit der ergänzenden oder\nersetzenden Anmeldung bei der für die Annahme der\n§29                                  ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bestimm-\nten Zollstelle abzugeben.\nAndere Papiere als Anmeldescheine\n2. Ausländische Waren für die eine \"zusammenfas-\nAn die Stelle von Anmeldescheinen treten\nsende Anmeldung für aus Zollager in den zollrechtlich\n1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen                freien Verkehr überführte Waren (Zahlungsanmel-\na) bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager ange-           dung)\" abgegeben wird, sind zugleich mit dieser vom\nmeldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei          Lagerhalter bei der Überwachungszollstelle anzumel-\ndem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Verede-           den.\nlung angemeldeten Waren in den freien Verkehr,         3. Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Einfüh-\nsoweit keine mit den Zollpapieren verbundenen              rer eingeführt und aufgrund einer einzigen Zollanmel-\nAnmeldescheine zu verwenden sind und ausge-                dung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wer-\nnommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs-            den, dürfen von dem gemeinsamen Bevollmächtigten\nund Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel        im eigenen Namen mit einem Anmeldeschein ange-\nHelgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,                          meldet werden, wenn dieser\nb) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den            a) als Handelsvertreter des außerhalb des Erhe-\nHäfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,                   bungsgebietes ansässigen Vertragspartners am\nEmden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Putt-                 Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat oder\ngarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde einge-            b) in Ausübung seines Gewerbes aufgrund eines Ver-\nhen oder über die Häfen dieser Städte nach See                 trages mit dem außerhalb des Erhebungsgebietes\nausgehen, ausgenommen beim Ausgang über die                    ansässigen Vertragspartner an der Beförderung\nFreizone Hamburg und im Seeumschlag,                           der Waren mitwirkt\nc) bei der Vernichtung oder Zerstörung eingeführter           und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht\nWaren unter zollamtlicher Überwachung oder bei             erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf mit\nihrer Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei          ,,§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV\" zu kennzeichnen. Dies\nihrem Untergang;                                          gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen Bevoll-\n2. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser          mächtigten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder\ndie erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der          Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verord-\nDurchfuhr von Waren, die über die Freizone Hamburg            nung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist. Die Sätze 1\nnach See ausgehen;                                            und 2 gelten auch für den außerhalb des Erhebungs-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               2005\ngebietes ansässigen Vertragspartner der Einführer,         a) bei Lieferung aus einer Freizone der Zollstelle der\nwenn dieser selbst als Anmelder im Sinne der Verord-           Freizone, in der Freizone Bremen dem Statisti-\nnung (EWG) Nr. 2913/92 auftritt. Der in den Sätzen 1           schen Landesamt Bremen, unverzüglich, späte-\nund 2 genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder                 stens mit dem Verbringen der Ware an Bord des\nder in Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungs-                 Fahrzeugs,\ngebietes ansässige Vertragspartner ist an Stelle der        b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt\neinzelnen Einführer Ausstellungspflichtiger für den             Helgoland zugleich mit der Abgabe des Zollpa-\nAnmeldeschein. Die Pflicht der Einführer zur Ausstel-           piers\nlung des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die\nin den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Aus-        anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren - außer bei\nkunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.               bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen\nMineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert wird\n4. (weggefallen)\n- genügt die Angabe Schokolade, Whisky, Wein-\n5. (weggefallen)                                              brand, anderer Branntwein, Likör, Rauchtabak, Zigar-\n6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte,         ren, Zigaretten, sonstige Nahrungs- und Genußmittel,\nBeförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84          andere Waren. Die Angabe der Rohmasse und der\nbis 90 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, die üb-         Wertstellung entfällt.\nlicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen        1O. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden\nmit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, kön-           sind und in einer Freizone in eine aktive Veredelung\nnen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit der Waren-             übergehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-\nbezeichnung und der Warennummer oder Codenum-              bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der\nmer des Hauptgegenstandes und dem Zusatz                   Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen\n„einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung           Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am\ngehörenden Zubehörs und der Ersatzteile\" angemel-          3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.\ndet werden. Teile und Zubehör der vorgenannten Art,\n11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerät-\nausgenommen für Waren des Kapitels 89, die ohne\nschaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung\nden Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können\nausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwen-\nbei einem Gesamtwert bis einschließlich fünftausend\ndung im Ausland eingeführt werden, können mit der\nDeutsche Mark als Teile und Zubehör unter Angabe\nBezeichnung \"Montagegut\" und der Angabe der\ndes Hauptgegenstandes, für den sie bestimmt sind,\nGesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese\nangemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine\nWaren vorgesehenen Warennummer oder Codenum-\nAufstellung angeheftet ist, aus der die genaue\nmer mit dem Zusatz \"und andere in Betracht kom-\nBezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl\nmende Nummern\" angemeldet werden. Beträgt der\nersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiede-\nGesamtwert mehr als fünftausend Deutsche Mark, so\nnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist\nsind die Waren mit den zutreffenden Warenarten und\nbei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bun-\nden dazugehörenden Mengen- und Wertangaben                 desrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Aus-\nanzumelden, jedoch können Teile und Zubehör bis zu         führer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die\neinem Wert von einschließlich zweitausend Deutsche         nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts\nMark je Warenposition der Ware mit dem wertmäßig           zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.\ngrößten Anteil zugerechnet werden. Die Sätze 2 und 3\nfinden keine Anwendung auf Sendungen, die nicht        12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und\naus mindestens drei verschiedenen Waren bestehen           Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer vor-\noder auf Sortimente von Waren, für die im Warenver-        übergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der\nzeichnis für die Außenhandelsstatistik Sammelnum-          vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt\nmern für Sortimente vorgesehen sind sowie auf              werden, können mit der Bezeichnung \"Waren zum\nWaren, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung           Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstel-\nnach dem Außenwirtschaftsrecht erforderlich ist.           lungsständen\" und der Angabe der Gesamtmenge in\nkg und des Statistischen Wertes angemeldet werden,\n7. (weggefallen)\nwenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angehef-\n8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur      tet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen\naktiven Veredelung angemeldet worden sind und in           Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die\neiner Freizone - ausgenommen bei Entnahmen zum             Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepu-\nGebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgoland - in       blik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ur-\nden freien Verkehr entnommen werden, sind vom              sprungsland das Land der Bundesrepublik Deutsch-\nLagerinhaber oder Betriebsinhaber mit einer Sammel-        land anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist.\nanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone     Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften\nBremen dem Statistischen Landesamt Bremen,                 des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Geneh-\nmonatlich, spätestens am dritten Werktag des folgen-       migung bedürfen, und für die zur Ausste\\lung\nden Monats, anzumelden.                                    bestimmten Waren.\n9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur  13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und Landkar-\naktiven Veredelung angemeldet worden sind und zum          ten, die in Sendungen im Wert bis einschließlich ein-\nGebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgoland            tausendsechshundert Deutsche Mark je Ausfuhrsen-\ngeliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmelde-           dung ausgeführt werden, sind vom Ausstellungs-\nschein                                                     pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-","2006                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\nanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle monat-             -   Schmieröle und Schmiermittel,\nlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats             -   andere Waren.\nanzumelden, wenn im laufe eines Monats - ohne\nRücksicht auf die Anzahl der Sendungen und etwa                 Die Angabe der Länder, der Rohmasse und der Wert-\nverschiedener Bestimmungsländer - insgesamt der                 stellung entfällt.\nWert von zweitausend Deutsche Mark überschritten              (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den\nwird. Zur Bezeichnung der Ware genügt die Angabe           Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10, 13 und 14\nZeitungen und Zeitschriften, Bücher, Noten und             ist der Monat anzugeben, auf den sie sich t>ez;ehen. Die\nLandkarten. Die Angabe des Bestimmungslandes,              Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit\nder Rohmasse und des Statistischen Wertes entfällt.        .,Sammelanmeldung nach AHStatOV\" zu kennzeichnen.\nAnzugeben ist in jedem Falte das Käufer1and.               Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 ~ auch\nWaren mehrerer Versendungsländer und - soweit die\n14. Waren, die In Rohrleitungen ausgeführt werden, sind\nAngabe erforderlich ist - mehrerer Einkaufsländer umfas-\nvom Ausstetlungspflichtigen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2\nsen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wert-\nmit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen\nangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert\nZonstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens\nwerden. Dies gilt im FaJI des Absatzes 1 Nr. 13 auch für\njedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden\ndas Käuferland.\nMonats anzumelden.\n(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen\n15. (weggefallen)                                              Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführ1 werden,\n16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den            finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13. 14 und 16 sowie Absatz 2\nHäfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,               nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das\nEmden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgar-          gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren ent-\nden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen             gegenstehen.\noder Ober die Häfen dieser Städte nach See aus-               (4) Ote Assimilations- und Vereinfachungsschwellen im\ngehen, ist bei der Anmeldung die handelsübliche            Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91\nBezeichnung der Waren anzugeben, die bekannt ist,          werden pro Verkehrsrichtung und bezogen auf den Wert\nsonst die Bezeichnung, die aus den Zoff-, Beförde-         der Warenverkehre des Vorjahres wie fOlgt festgelegt:\nrungs- oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist.\nDie Menge der Waren ist nach der Rohmasse anzuge-          1. Assimilationsschwelle:\nben, die Angabe des Statistischen Wertes entfällt.             zweihunderttausend Deutsche Mark,\n17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf gelie-      2. Vereinfachungsschwelte:\nfert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2\nzweihunderttausend Deutsche Mark.\nAbs. 3 Nr. 5 -. sind\nWerden im laufenden Kalenderjahr die in Satz 1 festgeleg-\na) von selbstausrOstenden Reedern, selbstausrü-            ten Schwellenwerte überschritten, so entfallen die damit\nstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbs-\nverbundenen Erleichterungen für alle folgenden Waren-\nmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit\nverkehre des Jahres.\neiner Sammelanmeldung der für sie zuständigen\nZollstelle, monatlich, spätestens am 3. Werktag                                     §31\ndes auf die Lieferung folgenden Monats,\nBefreiungen von der Anmeldung\nb) von sonstigen Lieferem mit Anmeldeschein der\nüberwachenden Zollstelle, unverzüglich nach der           (1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage\nLieferung der Waren an Bord des Fahrzeuges             (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort\nbezeichneten Voraussetzungen.\nanzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt die\nAngabe                                                       (2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach § 19\n-  Nahrungs- und Genußmittel,                             Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen\n-  Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),           Fassung. Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1\n-  schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von            genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die\ndamit verbundene Befreiung.\n- einem Gewichtshundertteil oder weniger,\n- mehr als einem Gewichtshundertteil bis 2 Ge-\nSiebenter Abschnitt\nwichtshundertteilen,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n- mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8 Ge-\nwichtshunderttei1en,\n§32\n- mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,\n(Übergangsvorschriften)\n-   Augbenzin,\n-   leichter Flugturbinenkraftstoff,                                                   §33\n-   mittelschwerer Augturbinenkraftstoff,                                         (Inkrafttreten)","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                2007\nAnlage\n(zu§ 31)\nBefreiungsliste\n1. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D),\neinschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf\nLager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder\nausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr-, sowie Waren, die nach vorüber-\ngehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflich-\ntige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem\nBegleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt. Eine Erklärung entfällt, wenn\nsich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus\nsonstigen Umständen ergeben.\nEinfuhr      Ausfuhr    Durchfuhr\n(E)          (A)           (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, HIifeieistungen\n1.  Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von einschließlich eintausend-\nsechshundert Deutsche Mark, für die gemäß Artikel 225 oder Artikel 226\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine mündliche Zollanmeldung ab-\ngegeben wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und\nder zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste gehörenden Fische und\nFischereierzeugnisse                                                             E            A\nDie Befreiung gilt auch nicht für Sendungen mit einer Eigenmasse von\nmehr als tausend Kilogramm; sie gilt auch nicht für Warenverkehre, die\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden. § 30\nAbs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt\n2.  Geschenke\na) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen                 E            A             D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt\nwerden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung\nbestimmt sind, im Werte bis einschließlich eintausendsechshundert\nDeutsche Mark je Sendung                                                     E            A\n3.  Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Er-\ninnerungszeichen                                                                 E            A             D\n4.  Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen                  E            A             D\n5.  (weggefallen)\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6.  Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind,\nausgenommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres\nHandelswertes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind;\nSilber und Gold für internationale Zahlungen; ausgegebene Wert-\npapiere                                                                          E            A             D\nPostsendungen, Briefmarken\n7.  Postsendungen, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93 als angemeldet gelten; § 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt           E            A\n8.  Briefmarken und andere Waren der Position 97 .04 der Kombinierten\nNomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungs-\ngebiet                                                                           E            A\n9.  Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehö-\nrenden Alben                                                                     E            A","2008                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10.  a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungsmittel\nzum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur\nAusübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufs-\nausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vor-\nausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch\nReisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte\nbis einschließlich dreitausend Deutsche Mark                              E       A        D\nb) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend\neingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines\nHandelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur\ngewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur\nAusbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung\noder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähn-\nliehen Zwecken verwendet werden sollen                                    E       A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11.  Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttie-\nre nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsge-\nschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der\nvorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge\nim Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen\neiner aktiven oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher\nLohnveredelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden                     E       A        D\n11a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Er-\nprobungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebe-\nne Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Be-\nstimmungsänderung angemeldet werden                                           E       A\n12.  Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgelie-\nfert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese\nRücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinba-\nrungen vorgesehen ist                                                     E       A        D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,\nwenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Aus-\nfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind\noder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen              E\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach\nder Einfuhr zum vorübergehenden Geb'rauch unbrauchbar geworden\nsind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet\nanfallen                                                                  E\n12a. Teile zur Ausbesserung von\na) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorüber-\ngehenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig ge-\nworden sind                                                              E\nb) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nvorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig gewor-\nden sind                                                                         A\n12b. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln\noder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind             E       A        D\n13.   Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesse-\nrung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein\nAusbesserungsverkehr zugelassen wird                                         E       A","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                  2009\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen eingeführt\noder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur\nAusbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugver-\nkehrs bestimmt sind, sowie deren Zur0ck1ieferung, einschließlich schad-\nhaft gewordener Teile                                                        E       A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren\nAusrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung\nder Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum\nVerkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für\nmitgeführte Tiere                                                            E       A        D\n16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge\noder an Bord fremder Binnenschiffe                                               A\nb) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im\nBereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewin-\nnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für\nRechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben\nwerden                                                                           A\n17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                                     E       A        D\nUmschließungen\n18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie\ndiese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete\noder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Wa-\nren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren\nsind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden\nVerwendung instand gesetzt werden                                        E       A        D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel,\naa) in denen oder mit denen Waren befördert werden                       E       A        D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung\nvon Waren gedient haben                                             E       A\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie\nzusammen mit den Waren eingehen                                     E\ndd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im\nErhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-\nden sind                                                            E\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis                                 E       A        D\nMessegut, Werbemittel\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwen-\ndung im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen pri-\nvater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                          E       A\n20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere\nWerbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Men-\nge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich\noder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an\nReise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und\nVerzeichnisse der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des\ngegenseitigen Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden              E       A\n21. Waren, die auf Carnet A.T.A. abgefertigt werden; bei inländischen Waren\nunter der Auflage, daß der Inhaber des Carnet A.T.A. die im Ausland\nverbliebenen Waren dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach\nBestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Carnet\nA.T.A. anmeldet                                                              E       A","2010                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische FIime\n22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je\nAufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpau-\nsen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Ge-\ngenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht\nveräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen                         E       A\nb) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbän-\nder, Magnetplatten, Disketten und dergleichen, die zum internationa-\nlen Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder\nbestimmt waren, sowie Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese\nWaren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind                        E       A\nc) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazu-\ngehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im\nErhebungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte\nTonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Ver-\nwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;    r\nbelichtete und entwickelte Filme, die von Wochen- und Tagesschau-\nherstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches ausgewer-\ntet werden                                                                E       A\nd) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Aus-\nland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der\nEntwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis\nder unbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt             E       A\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom inländischen\nEmpfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder\ndie versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder\nausgeführt werden                                                                 A\nb) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in\ndas Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden                E\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen\n24.  Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im zwi-\nschenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                                E       A\n25.  Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschluß-\nstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und\nPostanstalten                                                                 E       A\n26.  Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraft-\nwerke, Brücken, Straßen, und sonstige Bauten, die beiderseits der Gren-\nze errichtet, betrieben oder benutzt werden                                   E       A\n27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindun-\ngen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im\nErhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei\ndiesen Arbeiten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten\nKabelstücke                                                                   E       A\nDiplomaten- und Konsulargut\n28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischen-\nstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                               E       A        D\n29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsober-\nhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet                          E","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                  2011\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nHeirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie Hausrat\nzur Einrichtung einer Zweitwohnung, gebrauchte Kleidung\n30.  Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Ein-\nrichtung einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel bestimmt                E       A        D\n31.  Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt                 E       A        D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32.  Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil\ndes Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren\nherstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen\nSchiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die\nBefreiung gilt auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von aus-\nländischen Schiffen in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet wer-\nden, wenn die Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II Kapitel 3 Arti-\nkel 325 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454193 ausgestellten Bescheini-\ngung T2M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzusehen\nsind                                                                         E\n33.  An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges Gut           E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34.  Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischen-\nstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten\ngrenznahen Räumen ansässig sind (kleiner Grenzverkehr}:\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert eintausendsechshundert Deutsche\nMark täglich nicht übersteigt                                            E       A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder\nauf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Alten-\nteilsverpflichtungen gewährt werden                                      E       A\n35.  Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur\nzum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von\ndiesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh                                   E       A\n36.  Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht,\ndes Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurch-\nschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der\nGrenze aus bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter\nbearbeitet sind, als es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder\nGewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und\nSchädlingsbekämpfungsmittel zur Bewirtschaftung solcher Grundstük-\nke                                                                           E       A\n37.  Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im klei-\nnen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit\nAbgabenfreiheit vorgesehen ist                                               E       A\n38.  (weggefallen)\n39.  Deputatkohle                                                                 E       A\nAbfälle\n41.  a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf\nLager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden\nsind-, die bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie\nnach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind                     E\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert\nnicht gewerblich verwertbar sind                                         E\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen            E\nd) Hausmüll                                                                  E       A        D","~-··-----\n2012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nBrieftauben\n42.  Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                        E       A        D\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43.  Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den\nzugehörigen Gegenständen für Ihre Ausschmückung; Gegenstände zum\nAusbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totenge-\ndenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind                                   E       A        D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder\n44.  a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-\ngung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch\noder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr)\nausgeführt werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deut-\nsehen Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt wird, das vom Bundes-\nministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienst-\nstelle ausgestellt worden Ist                                                      A\nb) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-\ngung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Vere-\ndelung oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraus-\nsetzungen des Buchstabens a gegeben sind                                           A\nc) Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm\nnachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach vorüberge-\nhender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Form-\nblatt 302 vorgelegt wird                                                   E\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebes-\nsert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird                         E       A\ne) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erpro-\nbung entschieden werden kann und deren Überführung in das Ver-\nfahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das\nBundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete\nDienststelle beantragt                                                     E       A\nf)  Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischen-\nstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vor-\nübergehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und\nderen Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwen-\ndung im Erhebungsgebiet das Bundesminsterium der Verteidigung\noder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt                         E       A\n45.  Waren, die\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten\namtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes\nverbringen oder verbringen lassen                                          E       A        D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu\nihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch ein-\nführen oder wieder ausführen                                               E       A\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im\nBesitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind                      A\nd) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes\nverbracht werden, soweit die Waren\naa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder\nfür die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind                     E\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden\noder                                                                         A\ncc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                           D","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                       2013\nEinfuhr    Ausfuhr  Durchfuhr\n(E)       (A)        (D)\nDurchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr\n46.   Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausge-\nnommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake,\nBremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham,\nPuttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde in das Erhebungsge-\nbiet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsge-\nbiet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen                                                 D\n47.   Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im Ausland\nverbliebene Waren nachträglich anzumelden sind                                E         A\nII. Bef rel urig In el nem Zo II verfahren\n(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits\n1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;\n2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in eine Eigenveredelung;\n4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in eine Lohnveredelung;\n5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind\nund vorübergehend in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Waren nur gereinigt oder\ngeringfügig instand gesetzt werden sollen.\n(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkehren innerhalb des\nErhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt werden."]}