{"id":"bgbl1-1994-52-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=35","order":5,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"1994-07-29T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                 1987\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 29. Juli 1994\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,                          führung von ausländischen Waren in den\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des                               zollrechtlich freien Verkehr\" ersetzt.\nAußenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetz-                   bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten                   zu Buchstaben b, c und d und als neuer Buch-\nbereinigten Fassung verordnen das Bundesministerium                          stabe a wird folgender Text eingefügt:\nfür Wirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen:\n„a) zur aktiven Veredelung im Verfahren der\nZollrückvergütung(§ 4 Abs. 3 und 4);\".\nArtikel 1\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „im Sinne der\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung                         Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989                   dd) In Nummer 3 werden die Worte „im Sinne der\n(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung                          Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\nvom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2338), wird wie folgt\ngeändert:                                                           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            „ 1. die Überführung von ausländischen Waren\na) Der Text zu § 17 wird wie folgt gefaßt:                                   in das Umwandlungsverfahren;\".\n,,(weggefallen)\".                                               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Im Text zu§ 26 wird das Wort „Zollverkehr\" durch                     „2. die Überführung von ausländischen Waren\ndas Wort „Zollverfahren\" ersetzt.                                         in den zollrechtlich freien Verkehr zur be-\nsonderen Verwendung;\".\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    .,3. die Überführung von ausländischen Um-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         schließungen in das Verfahren der vor-\nübergehenden Verwendung;\".\n„Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich\nweiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der                  dd) In Nummer 4 werden die Worte „im Sinne der\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis-                      Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\nsion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92     4. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der\njeweils gültigen Fassung auf.\"                           aa) In Nummer 1 werden die Worte „der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2503/88 vom 25. Juli\nbb) Satz 6 wird gestrichen.                                          1988 über Zollager (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „ Verordnung                     durch die Worte „ von Titel IV Kapitel 2\n(EWG) Nr. 2453/92\" durch die Worte ,,Anhang 38                       Abschnitt 3 Buchstabe C der Verordnung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\" ersetzt.                           (EWG) Nr. 2913/92\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „im Sinne der\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                             Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Ver-               b) In Absatz 3 werden die Worte „Zollabfertigung von\nordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom 25. Juli               ausländischen Waren zu einer\" durch die Worte\n1988 über Freizonen und Freilager (ABI. EG                      „Überführung von ausländischen Waren in das\nNr. L 225 S. 8)\" durch die Worte „von Titel IV                 Verfahren der\" ersetzt.\nKapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992               5. § 4 wird wie folgt geändert:\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABI. EG Nr. L 302 S.1 )\" ersetzt.                          a) In Absatz 1 werden die Worte „der Verordnung\n(EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              über den aktiven Veredelungsverkehr (ABI. EG\naa) In Nummer 1 werden die Worte „die Zoll-                     Nr. L 188 S. 1)\" durch die Worte „Titel IV Kapitel 2\nabfertigung von ausländischen Waren zum                 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG)\nfreien Verkehr\" durch die Worte „die Über-               Nr. 2913/92\" ersetzt.","1988                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 3 werden die Worte \"Verordnung {EWG)                 b) Nach dem Text von Nummer 5 wird der Punkt\nNr. 1999/85\" durch die Worte \"Titel IV Kapitel 2                    durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nAbschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung {EWG)                        Nummer 6 angefügt:\nNr. 2913/92\" ersetzt.                                               ,.6. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Datenträgern,\nc) In Absatz 4 werden die Worte „der Verordnung                              die zur Verwendung in Datenverarbeitungs-\n{EWG) Nr. 1999/85\" durch die Worte \"Titel IV                             anlagen bestimmt sind und Daten oder Pro-\nKapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung                         grammbefehle enthalten, unter Beachtung des\n(EWG) Nr. 2913/92\" ersetzt.                                              Absatzes 2 der Wert des Datenträgers selbst.\"\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n9. In § 9 werden die Worte „der Verordnung (EWG)\n,,(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Ver-              Nr. 2453/92 sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der\narbeitung von Waren des freien Verkehrs im                    Forderung\" ersetzt durch die Worte „Anhang 38 der\nAusland gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3                  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\".\nBuchstabe G der Verordnung {EWG) Nr. 2913/92.\"\ne) In Absatz 8 werden jeweils die Worte „Zollabfer-          10. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ntigung von Waren zum freien Verkehr'' ersetzt\n,,(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren\ndurch die Worte „Überführung von Waren in den\ngemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EWG)\nzollrechtlich freien Verkehr''.\nNr. 2913/92 ihren Ursprung haben.\"\nf) In Absatz 9 Nr. 1 werden die Worte „gemäß Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1999/85\" gestrichen.                   11. § 12 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 10 werden die Worte „gemäß Verord-                   a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\nnung (EWG) Nr. 1999/85\" gestrichen.\n,,Das Einkaufsland ist nur anzumelden bei Waren,\nh) In Absatz 13 werden die Worte „die Zollabfer-                        die unmittelbar aus einem Drittland in das Er-\ntigung von Waren zum freien Verkehr\" durch                          hebungsgebiet verbracht werden sowie bei Nicht-\ndie Worte „das Verbringen von Waren in das                          gemeinschaftswaren, die im Erhebungsgebiet in\nErhebungsgebiet\" ersetzt.                                           den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\"\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                      b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Drittlandswaren\" durch                    „Das Käuferland ist nur beim Verbringen von\ndas Wort „Nichtgemeinschaftswaren\" ersetzt.                         Waren aus dem Erhebungsgebiet in ein Drittland\nanzumelden.\"\nb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Umwandlung\"\ndurch das Wort „Zerstörung\" ersetzt.\n12. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „der Verordnung\n(EWG) Nr. 2453/92\" durch die Worte „Anhang 38 der\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,(Rohgewicht)\" und\n,,(Eigengewicht)\" gestrichen.                             13. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 ,,(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß\naa) In Satz 1 wird das Wort ,,(Rohgewicht)\" ge-               Artiket 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aus-\nstrichen.                                              geführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der\nbb) In Satz 3 wird das Wort ,,(Eigengewicht)\"                Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person,\ngestrichen.                                            soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. Andern-\nfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland\ncc) In Satz 4 wird der Satzteil \" - insbesondere              verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein\nBehälter im Sinne der Verordnung (EWG)\nAusfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirtschafts-\nNr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit einer\nüber die vorübergehende Verwendung von\naußerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Per-\nBehältern (ABI. EG Nr. L 321 S. 5) -\" ersetzt\nson zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet\ndurch den Satzteil,,- insbesondere Behälter\nansässige. Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich\nim Sinne des Artikels 670 Buchstabe g der\nals Spediteur oder Frachtführer oder in einer. ähn-\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 -\".\nlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig\nwird, ist nicht Ausführer.\"\n8. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           14. § 15 wird wie folgt geändert:\n„1 . bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen             a) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1a, 3 und 7\" durch\nWaren, die üblicherweise im Rahmen von                        die Angabe „2 und 3\" ersetzt.\nKommissionsgeschäften eingeführt werden\nund unter Anwendung des Artikels 36 Abs. 2              b) In Absatz 3 werden die Worte „über eine Anmelde-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-                   stelle\" durch die Worte „aus dem Erhebungs-\ndung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der Verordnung              gebiet\" ersetzt.\n(EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien           c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „den Arti-\nVerkehr überführt werden, der Wert, der sich                  keln 72 bis 101 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92\nbei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je                   der Kommission vom 21. April 1992 mit Durch-\nEinheit ergibt;\".                                             führungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                   1989\neinfachung des gemeinschaftlichen Versandver-                  cc) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte\nfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1)\" durch die Worte                   „vom Bundesminister\" durch die Worte „vom\n„Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung              Bundesministerium\" und die Worte „der Bun-\n(EWG) Nr. 2454/93\" ersetzt.                                         desminister\" durch die Worte „das Bundes-\nministerium\" ersetzt.\nd) In Absatz 6 werden die Worte „über eine Anmelde-\nstelle\" durch die Worte „aus dem Erhebungs-                    dd) Nummer 2 Buchstabe a bis c wird wie folgt\ngebiet\" ersetzt.                                                    gefaßt:\n„a) von Waren, die im Ausfuhrverfahren gemäß\n15. In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird der Satzteil ,,, soweit nicht                       Teil II Titel IV Kapitel 1 der Verordnung\nnach § 17 Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist\"                             (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, die\ngestrichen.                                                                    Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 161 Abs. 5\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;\n16. § 17 wird aufgehoben.                                                      b) von Waren, die gemäß Teil I Titel IX Kapi-\ntel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                                  einem vereinfachten Verfahren ausgeführt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abfertigung                            werden, die Zollstelle, die für die Annahme\nzur bleibenden Zollgutverwendung\" durch die                                der ergänzenden oder ersetzenden An-\nWorte „Überführung in den zollrechtlich freien                             meldung zuständig ist;\nVerkehr zur besonderen Verwendung\" ersetzt.                             c) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Zollgut\" durch das Wort                           nach den Buchstaben a und b, die für\n,,Nichtgemeinschaftswaren\" ersetzt.                                         den Sitz des Ausstellungspflichtigen zu-\nständige Zollstelle; werden die Waren\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                                   im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Ver-\nsandverfahren ausgeführt, jedoch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Abgangsstelle;\".\naa) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne der                 ee) Nummer 2 Buchstabe d bis g wird ·auf-\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.                      gehoben.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„2. bei der Ausfuhr                                       ,,(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.\"\na) von Waren, die in einem vereinfachten\nVerfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 21. § 25 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nausgeführt werden, die Person, die die        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nergänzende oder ersetzende Anmel-                aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort\ndung abzugeben hat;                                    ,,Waren\" jeweils durch das Wort „Nicht-\nb) von Waren des Zwischenauslandsver-                     gemeinschaftswaren\" und das Wort „Sammel-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,                 zollverfahren\" durch die Worte „vereinfachtes\nder Ausstellungspflichtige nach § 23                   Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren\nAbs. 1 Nr. 3;\".                                        gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93\" und das Wort „Sammelzoll-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       anmeldung\" durch die Worte „ergänzenden\n,,(2) Die Vorschrift des § 30 .bleibt unberührt.\"                  oder ersetzenden Anmeldung\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\n19. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Zollbeteiligte\" durch die                  ,, Waren\" durch das         Wort „Nichtgemein-\nWorte „Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG)                            schaftswaren\" und das Wort „Sammelzoll-\nNr. 2913/92\" ersetzt und der Satzteil ,. ; ist ihm das                   anmeldung\" durch die Worte „ergänzenden\nEinkaufsland nicht bekannt, so hat er unter Einkaufs-                   oder ersetzenden Anmeldung\" ersetzt.\nland „unbekannt\" einzutragen\" gestrichen.\ncc) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort\n,,Waren\" durch das Wort „Nichtgemein-\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                            schaftswaren\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               dd) Nummer 2 Buchstabe a bis c wird wie folgt\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort                           gefaßt:\n.,Sammelzollverfahren\" durch die Worte „ ver-                 „a) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren\neinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibe-                         nach den Buchstaben b bis d, die im\nverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung                       vereinfachten Ausfuhrverfahren gemäß\n(EWG) Nr. 2454/93\" und das Wort „Abrech-                            Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2 der\nnungszollstelle\" durch die Worte „für die An-                       Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im\nnahme der ergänzenden oder ersetzenden                              Anschreibeverfahren gemäß Teil r Titel IX\nAnmeldung zuständige Zollstelle\" ersetzt.                            Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte                               (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, bis\n.,im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\"                         spätestens zum 3. Werktag des folgenden\ngestrichen.                                                          Monats;","1990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) von Waren, die mit unvollständiger         24. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „im Sinne der\nAnmeldung gemäß Teil l Titel IX Kapi-          Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\ntel 4 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93 ausgeführt werden, innerhalb   25. § 29 wird wie folgt geändert:\nvon zehn Tagen nach Abgabe der un-\nvollständigen Anmeldung;                       a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) von Waren, die nicht im Ausfuhrverfah-            ~aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den\nren gemäß Artikel 161 der Verordnung                    Worten „bei der Vernichtung\" die Worte „oder\n(EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt oder die                   Zerstörung\" eingefügt.\ngemäß Artikel 182 dieser Verordnung                bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nwiederausgeführt werden, spätestens\nmit Beginn der Beförderung; werden die             cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nWaren im gemeinschaftlichen/gemeinsa-                   Nummern 2 und 3.\nmen Versandverfahren ausgeführt, jedoch        b) In Satz 2 wird das Wort „Zollbeteiligten\" durch die\nzugleich mit der Abfertigung zum ge-               Worte nAnmelder im Sinne der Verordnung (EWG)\nmeinschaftlichen/gemeinsamen Versand-              Nr. 2913/92\" ersetzt.\nverfahren;•.\nee) Die bisherige Nummer 2 Buchstabe c wird          26. § 30 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 Buchstabe d.                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nff)  Die bisherige Nummer 2 Buchstabe d bis g\naa) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort .Sammel-\nwird aufgehoben.\nzollverfahren\" durch die Worte „vereinfachtes\nb) In Absatz 2 wird die Angabe .5.\" durch die Angabe                 Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren\n• 10.\" ersetzt.                                                   gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG)\nc) In Absatz 3 wird die Angabe \" , 17\" gestrichen.                   Nr. 2454/93\" und das Wort .Sammelzoll-\nanmeldung• durch die Worte .ergänzende\n22. § 26 wird wie folgt geändert:                                        oder ersetzende Anmeldung\" ersetzt. In Num-\nmer 1 Satz 4 wird das Wort „Sammelzoll-\na) In der Überschrift wird das Wort „Zollverkehr\"                    anmeldung\" durch die Worte .ergänzenden\ndurch das Wort .Zollverfahren\" ersetzt.                           oder ersetzenden Anmeldung\" und das\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Wort nAbrechnungszoflsteße• durch die Worte\n.für die Annahme der ergänzenden oder er-\naa) Die Worte „einer Zollbehandlung\" werden\nsetzenden Anmeldung bestimmten Zollstelle\"\ndurch die Worte „einem Zollverfahren\" und\nersetzt.\ndas Wort .Zollbeteiligte\" durch die Worte\nnAnmelder im Sinne der Verordnung (EWG)                 bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nNr. 2913/92\" ersetzt.                                   cc) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 2.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte                 dd) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „auf\n,,Abmeldung aus\" sowie die Worte \"oder                       einen Zollantrag zum freien Verkehr\" durch die\nVersand-Ausfuhrerklärung\" gestrichen.                        Worte .aufgrund einer einzigen Zollanmel-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Lagerzollstelle\" durch                 dung zum zollrechtlich freien Verkehr\" ersetzt.\ndas Wort „Überwachungszollstelle\" ersetzt.                        In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort .Sammel-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 zollverfahren\" durch die Worte „vereinfachtes\nAnmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren\naa) Das Wort „Zollverkehr\" wird durch das Wort                    gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG)\n\"Zollverfahren\" und das Wort .Zoflbeteiligte\"                Nr. 2454/93\" ersetzt. In Nummer 3 Satz 3 wird\ndurch die Worte .Anmelder im Sinne der                       das Wort „Zollbeteiligter\" durch die Worte\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92\" ersetzt. Die                   ,,Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG)\nWorte „im Sinne der Verordnung (EWG)                         Nr. 2913/92\" ersetzt.\nNr. 2504/88\" werden gestrichen.\nee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne der\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88• gestrichen.                    .6. Teile und Zubehör für Maschinen, Ap-\nparate, Gerate, Beförderungsmittel und\ne) In Absatz 4 wird das Wort „Zollverkehr\" durch das                      Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des\nWort \"Zollverfahren\" ersetzt.                                          Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, die üb-\nlicherweise zur Ausrüstung gehören und\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                             zusammen mit dem Hauptgegenstand\na) In Absatz 1 werden die Worte .im Sinne der                             aus- oder eingehen, können nach Maß-\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen und                           gabe des § 6 Abs. 1 mit der Waren-\nvor dem Wort „Zollgebiet\" das Wort .übrige\" ein-                       bezeichnung und der Warennummer oder\ngefügt.                                                                Codenummer des Hauptgegenstandes\nund dem Zusatz „einschließlich des\nb) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort ,,(Rohgewicht)\"\nüblicherweise zur Ausrüstung gehören-\ngestrichen.\nden Zubehörs und der Ersatzteile\" an-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne der                             gemeldet werden. Teile und Zubehör\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88• gestrichen.                              der vorgenannten Art, ausgenommen für","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               1991\nWaren des Kapitels 89, die ohne den            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHauptgegenstand aus- oder eingehen,                aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe\nkönnen bei einem Gesamtwert bis ein-                    ,,7,\" gestrichen.\nschließlich fünftausend Deutsche Mark\nals Teile und Zubehör unter Angabe des             bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nHauptgegenstandes, für den sie bestimmt                 „Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14\nsind, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit                   ist außerdem mit „Sammelanmeldung nach\neiner für diese Waren vorgesehenen                     AHStatDV\" zu kennzeichnen.\"\nWarennummer oder Codenummer mit                   cc) In Satz 3 wird die Angabe „ 1a\" durch die\ndem Zusatz „und andere in Betracht                     Angabe „2\" ersetzt.\nkommende Nummern\" angemeldet wer-\nden. Beträgt der Gesamtwert mehr als           c) In Absatz 3 wird die Angabe .. , 15\" gestrichen.\nfünftausend Deutsche Mark, so sind\ndie Waren mit den zutreffenden Waren-      27. Die Anlage (zu § 31) ,,Befreiungsliste\" wird wie folgt\narten und den dazugehörenden Mengen-           geändert:\nund Wertangaben anzumelden, jedoch             a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nkönnen Teile und Zubehör bis zu einem             aa) In Satz 2 wird der Satzteil .. ; es genügt auch\nWert von einschließlich zweitausend                    eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirtschafts-\nDeutsche Mark je Warenposition der                     verordnung abgegebene schriftliche Erklä-\nWare mit dem wertmäßig größten Anteil                  rung\" gestrichen.\nzugerechnet werden. Die Sätze 2 und 3\nfinden keine Anwendung auf Sendungen,             bb) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie nicht aus mindestens drei verschiede-              „Sendungen mit Waren bis zu einem Wert\nnen Waren bestehen oder auf Sortimente                 von einschließlich eintausendsechshundert\nvon Waren, für die im Warenverzeichnis                 Deutsche Mark, für die gemäß Artikel 225 oder\nfür die Außenhandelsstatistik Sammel-                  Artikel 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nnummern für Sortimente vorgesehen sind                 eine mündliche Zollanmeldung abgegeben\nsowie auf Waren, für die eine Ein- oder                wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat-\nAusfuhrgenehmigung nach dem Außen-                     und Pflanzgut und der zu Kapitel 3 und 16 der\nwirtschaftsrecht erforderlich ist.\"                    Einfuhrliste gehörenden Fische und Fischerei-\nff) Nummer 7 wird aufgehoben.                                   erzeugnisse.\"\nIn den Spalten „Einfuhr\" und ,,Ausfuhr\" wird\ngg) In Nummer 8 werden die Worte ,,im Sinne der\nder Buchstabe „E\" und ,,A\" eingetragen. In\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\nNummer 1 Satz 2 werden die Worte „Befreiun-\nhh) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Worte                    gen der Buchstaben a und b gelten\" durch die\n.,im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88\"                Worte „Befreiung gilt auch\", das Wort „gelten\"\ngestrichen.                                                 durch das Wort „gilt\", die Worte „einem\nii) In Nummer 9 Satz 3 wird das Wort ,,(Roh-                    Gewicht\" durch die Worte „einer Eigenmasse\"\ngewicht)\" gestrichen.                                       ersetzt und die Angabe „2 und\" gestrichen.\ncc} In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „ein-\njj) In Nummer 10 werden die Worte „im Sinne der\ntausend\" durch das Wort „eintausendsechs-\nVerordnung (EWG) Nr. 2504/88\" gestrichen.\nhundert\" ersetzt.\nkk) Nummer 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                dd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und                „ 7. Postsendungen, die gemäß Artikel 237\nLandkarten, die in Sendungen im Wert bis                          der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als\neinschließlich eintausendsechshundert Deut-                       angemeldet gelten; § 30 Abs. 1 Nr. 13\nsche Mark je Ausfuhrsendung ausgeführt                            bleibt unberührt\".\nwerden, sind vom Ausstellungspflichtigen\nIn den Spalten „Einfuhr\" und „Ausfuhr\" wird\nnach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-\nder Buchstabe „E\" und „A\" eingetragen.\nanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle\nmonatlich, spätestens am 3. Werktag des                ee) In der Überschrift vor Nummer 19 wird das\nfolgenden Monats anzumelden, wenn im                        Wort ,. , Muster\" gestrichen.\nlaufe eines Monats - ohne Rücksicht auf die            ff)  In Nummer 21 werden die Worte „oder\nAnzahl der Sendungen und etwa verschie-                     gemeinschaftliches Warenverkehrscarnet\",\ndener Bestimmungsländer - insgesamt der                     ,,oder der Begünstigte des gemeinschaft-\nWert von zweitausend Deutsche Mark über-                    lichen Warenverkehrscamets\" und „oder des\nschritten wird.\"                                            gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets\"\nII) In Nummer 13 Satz 3 wird das Wort ,,(Roh-                   gestrichen.\ngewicht}\" gestrichen.                                  gg) In Nummer 22 Buchstabe b werden die Worte\nnm} Nummer 15 wird aufgehoben.                                  „Lochkarten, Lochstreifen\" durch das Wort\n.,Disketten\" ersetzt.\nnn) In Nummer 16 Satz 2 wird das Wort ,,(Roh-\nhh} In die Überschrift vor Nummer 30 und in\ngewicht}\" gestrichen.\nNummer 30 werden jeweils nach dem Wort\noo) In Nummer 17 Satz 3 wird das Wort ,,(Roh-                   „Erbschaftsgut\" die Worte „sowie Hausrat zur\ngewicht}\" gestrichen.                                       Einrichtung einer Zweitwohnung\" eingefügt.","1992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nii) In Nummer 32 werden die Worte „der VO                          m) In Nummer 44 Buchstabe a bis c wird jeweils\n(EWG) Nr. 137ll9 der Kommission\" durch die                         das Wort „Bundesminister\" durch das Wort\nWorte „ Teil II Titel II Kapitel 3 Artikel 325 ff der              ,,Bundesministerium\" ersetzt.\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93\" ersetzt.                         oo) In Nummer 44 Buchstabe e und f werden\nü)  In Nummer 34 werden die Worte „Zollgrenz-                          jeweils die Worte „der Bundesminister\" durch\nzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezir-                         die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.\nken• durch die Worte „Grenzzonen oder in                   b) Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt\nbenachbarten grenznahen Räumen\" ersetzt.                       gefaßt:\nIn Nummer 34 Buchstabe a wird das Wort\n,,eintausend\" durch das Wort „eintausend-                              ,,Befreiung in einem Zollverfahren\".\nsechshundert\" ersetzt.\nkk) Die Nummer 38 wird aufgehoben.\nArtikel2\nIQ  In Nummer 44 Buchstabe a wird der Satz-\nteil „oder eine schriftliche Erklärung nach              Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 der Außen-              laut der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nwirtschaftsverordnung\" gestrichen; nach den           in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nWorten „vorgelegt wird\" wird das Wort „die\"           Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndurch das Wort „das\" ersetzt.\nmm) In Nummer 44 Buchstabe e und f werden\nArtikel3\njeweils die Worte „Abfertigung zur\" durch die\nWorte „Überführung in das Verfahren der\"                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juli 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}