{"id":"bgbl1-1994-52-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=33","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung","law_date":"1994-07-27T00:00:00Z","page":1985,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               1985\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung\nVom 27. Juli 1994\nAuf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetz-           b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen.\nbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des          c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1S. 2477), der\ndurch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, verordnet das      5. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird\nBundesministerium für Gesundheit:                                wie folgt geändert:\na) Bei der Leistung nach Nummer 1 werden der Betrag\nin der Spalte „Gebühr in DM\" von „8,50\" in „8,80\"\nArtikel 1\ngeändert und in Satz 1 der Abrechnungsbestim-\nDie Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Ok-                 mung die Wörter „sechsmal, innerhalb eines Mo-\ntober 1986 (BGBI. 1S. 1662), geändert durch Verordnung              nats höchstens dreimal\" durch das Wort „achtmal\"\nvom 6. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1395), wird wie folgt geändert:         ersetzt.\nb) Bei der Leistung nach Nummer 2 werden die Wörter\n1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       ,,auf ärztliche Anordnung\" gestrichen.\na) In Buchstabe a wird die Zahl „2,55\" durch die Zahl         c) Bei der Leistung nach Nummer 3 wird Absatz 2 der\n,,2,85\" und die Zahl „3,30\" durch die Zahl „4,-\"             Abrechnungsbestimmung wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n„Die Gebühr nach Nummer 3 ist berechnungsfähig\nb) In Buchstabe b wird die Zahl „0,85\" durch die Zahl\na) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,\n,, 1,-\" und die Zahl „ 1,10\" durch die Zahl „ 1,35\"\nersetzt.                                                     b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf,\nwenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                          auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn\ndie Schwangere wegen des pathologischen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Personalien                  Schwangerschaftsverlaufes ärztliche Betreuung\nder betreuten Frau und die zur Feststellung des Ver-              trotz Empfehlung der Hebamme nicht in An-\nsicherungsverhältnisses erforderlichen Angaben\"                   spruch nehmen möchte.\"\ndurch die Wörter ,,Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1\nbis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" er-            d) Nach Nummer 3 wird folgende Leistung mit der\nsetzt. .                                                     Nummer 3a eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               ,,3a Blutentnahme zur Durchführung not-\nwendiger Laboruntersuchungen,\n,,(3) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrech-                je Entnahme, einschließlich Veran-\nnungsverfahrens bestimmen die Spitzenverbände                       lassung der Laboruntersuchung(en),\nder Krankenkassen in gemeinsam erstellten Richt-                    Dokumentation und Befundübermitt-\nlinien im Benehmen mit den Hebammenverbänden.                       lung sowie Versand- und Portokosten     6, 70\".\nZur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens\nkönnen die Spitzenverbände der Krankenkassen              e) Bei den Leistungen nach den Nummern 7 und 8\nund der Hebammen die Verwendung einheitlicher                wird jeweils in der Leistungsbeschreibung die Zahl\nAbrechnungsformulare vereinbaren.\"                           ,, 12\" durch die Zahl „ 14\" ersetzt und bei der Lei-\nstung nach Nummer 7 der Betrag in der Spalte\n,,Gebühr in DM\" von „9,-\" in „ 10,-\" geändert.\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nf) Bei der Leistung nach Nummer 9 wird der Betrag in\n,,§6\nder Spalte „Gebühr in DM\" von „230,-\" in „260,-\"\nÜbergangsvorschrift                          geändert.\nDiese Verordnung in der Fassung der Verordnung             g) Bei der Leistung nach Nummer 10 wird der Betrag\nvom 27. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1985) findet bei Geburten           in der Spalte „Gebühr in DM\" von „245,-\" in „300,-\"\nund Fehlgeburten nach dem 30. Juni 1994 für die Ver-             geändert.\ngütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung.\"                 h) Nach Nummer 10 wird folgende Leistung mit der\nNummer 10a eingefügt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                     „ 10a Nähen eines kleinen Dammschnitts\na) In der Überschrift werden das Komma und das                            oder eines unkomplizierten Damm-\nWort „Außerkrafttreten\" gestrichen.                                   risses 0- oder II. Grad)              35,-\".","1986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ni) Bei der Leistung nach Nummer 11 wird der Betrag         1) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\nin der Spalte „Gebühr in DM\" von „160,-\" in „165,-\"\n,,23 Blutentnahme zur Durchführung not-\ngeändert.\nwendiger Laboruntersuchungen,\nk) Nach Nummer 21 wird folgende Leistung mit der                    je Entnahme, einschließlich Veran-\nNummer 21 a eingefügt:                                           lassung der Laboruntersuchung(en),\nDokumentation und Befundübermitt-\n,,21a Wochenbettgymnastik bei Unter-                             lung sowie Versand- und Portokosten   6, 70\".\nweisung in der Gruppe, bis zu zehn\nWöchnerinnen Je Gruppe und\nhöchstens zehn Stunden, für jede                                        Artikel2\nWöchnerin je Unterrichtsstunde                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in\n(60 Minuten)                            10,-\". Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}