{"id":"bgbl1-1994-52-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts","law_date":"1994-08-02T00:00:00Z","page":1961,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                  1961\nGesetz\nfür kleine Aktiengesellschaften\nund zur Deregulierung des Aktienrechts\nVom 2. August 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      Börse zugelassen sind, nur eines größeren Teils\ndes Jahresüberschusses ermächtigen.\"\nArtikel 1                                 b) Absatz 5 wird aufgehoben. (Jetzt § 57 Abs. 3).\nÄnderung des Aktiengesetzes\n11. § 121 wird wie folgt geändert:\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt ge-                    ,,(4) Sind die Aktionäre der Gesellschaft nament-\nändert:                                                                  lich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit\neingeschriebenem Brief einberufen werden; der\n1. In § 2 werden die Wörter \"mindestens fünf\" durch die                 Tag der Absendung gilt als Tag der Bekannt-\nWörter „eine oder mehrere\" ersetzt.                                  machung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.\"\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzel-\nverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder einge-                      ,,(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertre-\nschränkt werden.\"                                                    ten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse\nohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unter-\n3. § 31 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                   abschnitts fassen, soweit kein Aktionär der\nBeschlußfassung widerspricht.\"\n,,(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach Absatz 3\nbestellten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.\"        12. Dem§ 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               ,,§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß.\"\n,,(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer        13. § 130 wird wie folgt geändert:\nist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nJedermann kann den Bericht bei dem Gericht ein-\nsehen.\"                                                              „Sind die Aktien der Gesellschaft nicht an einer\nBörse zum Handel zugelassen, reicht eine vom\n5. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeich-\nnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse\n,,Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errich-\ngefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel-\ntet, so hat der Gründer zusätzlich für den Teil der\noder größere Mehrheit bestimmt.\"\nGeldeinlage, der den eingeforderten Betrag über-\nsteigt, eine Sicherung zu bestellen.•                            b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Öff8f'1tlich\nbeglaubigte\" die Wörter .. , im Falle des Absatzes 1\n6. In § 37 Abs. 4 Nr. 4 wird der zweite Halbsatz ge-                    Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats\nstrichen.                                                            unterzeichnete\" eingefügt.\n7. In § 40 Abs. 2 werden die Wörter ,, , der Prüfungsbe-        14. In§ 182 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „von\" das\nricht der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und            Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.\nHandelskammer\" gestrichen.\n15. Dem § 186 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n8. Nach § 41 wird folgender§ 42 eingefügt:                          „Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere\nn§42                                 dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bar-\neinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht\nEinpersonen-Gesellschaft                        übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis\nGehören alle Aktien allein oder neben der Gesell-            nicht wesentlich unterschreitet.\"\nschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vor-\n16. In§ 188 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter,,, sowie die\nname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs\nBescheinigung, daß der Bericht der Prüfer der Indu-\nunverzüglich bei dem Gericht anzumelden.\"\nstrie- und Handelskammer eingereicht worden ist\"\n9. Dem § 57 wird § 58 Abs. 5 als neuer Absatz 3 ange-               gestrichen.\nfügt.\n17. In § 222 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ von\" das\n10. § 58 wird wie folgt geändert:                                    Wort „stimmberechtigten\" eingefügt.\na) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                 18. § 241 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur             „ 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die\nEinstellung eines größeren oder kleineren Teils, bei             unter Verstoß gegen§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4\nGesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer                 einberufen war,\".","1962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                          Artikel2\n,,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Ver-                                         Änderung\nstoßes gegen§ 121 Abs.4nach§241 Nr.1 nichtig.so                        des Betriebsverfassungsgesetzes 1952\nkann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend\ngemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär                § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im\nden Beschluß genehmigt.\"                                     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1206)\n20. § 256 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„ 1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden            In Absatz 6 werden die Wörter „Familiengesellschaften\nist, die unter Verstoß gegen§ 121 Abs. 2 und 3          sind und\" gestrichen, und nach dem Wort .,Anwendung\"\noder 4 einberufen war,\".                                werden die Wörter ., ; für Aktiengesellschaften, die vor\ndem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies\n21. In§ 340c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von\" das          nur, wenn sie Familiengesellschaften sind\" eingefügt.\nWort „stimmberechtigten\" eingefügt.\nArtikel3\n22. In § 399 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und Sach-                                   Inkrafttreten\nübernahmen,\" durch die Wörter ., , Sachübernahmen\nund Sicherungen für nicht voll einbezahlte Geldeinla-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngen,\" ersetzt.                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n berge r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}