{"id":"bgbl1-1994-52-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":52,"date":"1994-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)","law_date":"1994-08-02T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1954                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusführungsgesetz\nzu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung\nund des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen\n(Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)\nVom 2. August 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              6. Verarbeitung: jeder physikaJische Prozeß, in dem eine\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird,\ninsbesondere Formulierung, Extraktion und Reini-\n§1                                  gung;\nBegriffsbestimmungen                          7. Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine\nandere Chemikalie mittels chemischer Reaktion;\nIm Sinne dieses Gesetzes bedeuten:\n8. Einfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem\n1. übereinkommen: das übereinkommen vom 13. Ja-                   Ausland in das Inland;\nnuar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstel-\nlung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen          9. Ausfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem\nund über die Vernichtung solcher Waffen einschließ-            Inland in das Ausland;\nlich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Chemie-          10. Durchfuhr: die Beförderung von Chemikalien aus dem\nwaffenübereinkommen durch Rechtsverordnung in                  Ausland durch das Inland, ohne daß die Chemikalien\nKraft gesetzten Modifikationen;                                in den freien Verkehr im Inland gelangen;\n2. erlaubte Zwecke:                                           11. Einrichtung: die in den Nummern 12 bis 14 genannten\na) die in Artikel II Nr. 9 Buchstabe a bis c des Überein-      Werke, Betriebe oder Anlagen, einschließlich der ein-\nkommens genannten Zwecke,                                 zigen Kleinanlage im Sinne des Teils VI Abs. 8 des\nAnhangs 2 zum übereinkommen;\nb) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Un-\nruhen im Sinne des Artikels II Nr. 7 des Überein-     12. Werk: die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von\nkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen            einem oder mehreren industriellen Betrieben mit allen\nSicherheit und Ordnung durch die Polizeien des            ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur\nBundes und der Länder oder durch die Bundes-              einer Leitung unterliegen und eine gemeinsame Infra-\nwehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach                 struktur haben;\ndem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren           13. Betrieb: ein weitgehend eigenständiger Bereich, ein\nZwanges und die Ausübung besonderer Befug-                entsprechender Bau oder ein entsprechendes\nnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile            Gebäude, in dem sich eine oder mehrere industrielle\nWachpersonen sowie die Ausbildung zu einem                Anlagen mit Zusatz- und verbundenen lnfrastruktur-\nsolchen Einsatz und                                       einrichtungen befinden;\nc) die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur       14. Anlage: die für die industrielle Produktion, Verarbei-\nAbrüstung oder Rüstungskontrolle;                         tung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendi-\n3. Organisation: die nach Artikel VIII des Übereinkom-            gen Kombinationen von Ausrüstungen einschließlich\nmens errichtete Organisation für das Verbot chemi-             der Behälter und der Behälterzusammenstellung;\nscher Waffen;                                             15. Vereinbarung über Einrichtungen: Vereinbarung oder\n4. Vertragsstaat: Staat, der dem übereinkommen beige-             Regelung zwischen der Bundesregierung und der\ntreten und in dem vom Auswärtigen Amt im Bundes-              Organisation über Einzelheiten des lnspektionsver-\nanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der Vertrags-           fahrens für bestimmte, der Verifikation nach Artikel VI\nstaaten in der jeweils gültigen Fassung genannt ist;          des Übereinkommens unterliegende Einrichtungen;\n5. Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch che-        16. lnspektionsgruppe: die von der Organisation mit der\nmische Reaktion;                                              Durchführung einer bestimmten Inspektion beauf-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                               1955\ntragte Gruppe von Inspektoren und lnspektionsassi-     2. über Anmelde- und Vorführungspflichten für Chemika-\nstenten;                                                    lien, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr nach der\n17. lnspektionsauftrag: die der lnspektionsgruppe von             auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverord-\nnung einer Genehmigung bedarf.\nder Organisation zur Durchführung einer bestimmten\nInspektion erteilten Anordnungen;\n§3\n18. lnspektionsstätte: jede Einrichtung oder jede Stätte,\nin der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des                            Meldepflichten\nÜbereinkommens oder eine Untersuchung nach Arti-           Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung\nkel X des Übereinkommens durchgeführt wird und die     ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im\nim endgültigen lnspektionsersuchen, im Inspektions-    Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nauftrag oder in einer Vereinbarung über die Einrich-   sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkom-\ntung genau beschrieben ist;                            mens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung\n19. Beobachter: Vertreter eines ersuchenden Vertrags-        der Verpflichtungen aus dem übereinkommen erforderlich\nstaates oder eines dritten Vertragsstaates des Über-   ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Häu-\neinkommens, der beauftragt ist, an einer Inspektion    figkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie\nnach Artikel IX des Übereinkommens teilzunehmen.       die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermitt-\nlung bestimmt werd~n.\n§2                                                         §4\nBeschränkungen                                            Sicherungspflichten\n(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung        Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der\nohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen,          §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkun-\ndie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem überein-       gen unterworfen oder meldepflichtig ist, hat die erforder-\nkommen erforderlich sind. Sie kann                           lichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die\n1. a) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen    dort bezeichneten Chemikalien abhanden kommen oder\nzu bezeichnenden Chemikalien, soweit der Verkehr     unbefugt verwendet werden.\nmit Nichtvertragsstaaten betroffen ist,\n§5\nb) die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen\ndritten Vertragsstaat,                                                     Zuständigkeiten\nc) die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produk-        (1) Das Bundesausfuhramt ist für die Erteilung von\ntion solcher Chemikalien bestimmt sind, und         Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die\nd) die Produktion, Verarbeitung, Veräußerung, den       Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf\nVerbrauch, Erwerb, das Überlassen solcher Chemi-    Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen\nkalien, das Handeltreiben damit und die sonstige    Rechtsverordnung zuständig.\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über sie, soweit\ndiese Handlungen von Deutschen in Nichtvertrags-        (2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nstaaten vorgenommen werden,                         ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\nder Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Abs. 1\nverbieten,                                              Satz 2 Nr. 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit.\n2. den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten        Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen\nEinrichtungen sowie die Produktion von im einzelnen     Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben\nzu bezeichnenden Chemikalien von einer Genehmi-         oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind,\ngung abhängig machen, soweit die Errichtung oder        unterrichten sie das Bundesausfuhramt. Sie können die\nProduktion nicht verboten worden ist, und               Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Ver-\npackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungs-\n3. darüber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verar-   berechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der\nbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb und das     festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zu-\nÜberlassen von im einzelnen zu bezeichnenden Che-       ständigen Behörde sicherstellen.\nmikalien, das Handeltreiben damit, die sonstige Aus-\nübung der tatsächlichen Gewalt über sie und die\n§6\nwesentliche Änderung genehmigter Einrichtungen von\neiner Genehmigung abhängig machen.                                         Nutzung,Übermittlung\nund Geheimhaltung von Daten\nDie Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c können\nauch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Be-              (1) Das Bundesausfuhramt darf die ihm bei der Erfüllung\nschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben,    seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu\nbleiben unberührt.                                          diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewor-\ndenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten,\n(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf\nmit anderen bei ihm gespeicherten Daten abgleichen,\nErteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der\nsoweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem\nWiderruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.\nÜbereinkommen erforderlich ist.\n(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\n(2) Das Bundesausfuhramt übermittelt dem Auswärti-\nauch Vorschriften erlassen werden\ngen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft die\n1. über das Genehmigungsverfahren sowie                     ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses","1956                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverord-             aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung\nnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich perso-           der Auskunft zu belehren.\nnenbezogener Daten, in dem Umfang, wie dies zur Erfül-\nlung der Verpflichtungen aus dem übereinkommen erfor-                                        §8\nderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese\nDaten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu                   Duldung und Unterstützung von Inspektionen\nderen Überprüfung, zur Verfolgung der in den §§ 5                  (1) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf\nund 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen           oder In denen sich nach einer auf Grund der §§ 2\nZwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem           und 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder\nGesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über             meldepflichtige Einrichtungen befinden (Verpflichteter),\ndie Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von          hat Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens im\nerheblicher Bedeutung erforderlich ist.                         Rahmen des lnspektionsauftrags nach Maßgabe des § 1O\n(3) Das Auswärtige Amt darf                                 zu dulden und des § 11 zu unterstützen.\n1. die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem             (2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen jeder\nerlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen          Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel IX des\nDaten, einschließlich personenbezogener Daten, an         Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des\ndie Organisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung  Übereinkommens im Rahmen des lnspektionsauftrags\nder Verpflichtungen aus dem übereinkommen erfor-         nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unter-\nderlich ist,                                             stützen.\n2. die von der Organisation mitgeteilten Daten, ein-               (3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 trägt die ihm\nschließlich personenbezogener Daten, an andere Be-       aus der Durchführung der Inspektionen oder Unter-\nhörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,        suchungen entst~henden Kosten selbst, wenn sie nicht\nvon der Organisation nach den Bestimmungen des Über-\na) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die           einkommens erstattet werden. Anträge auf Kostenerstat-\nBewertung der Einhaltung des Übereinkommens          tung sind beim Bundesausfuhramt einzureichen, das\ndurch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder        diese prüft und über das Auswärtige Amt an die Organisa-\nb) zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz,     tion weiterleitet.\ndem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die                                    §9\nKontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von\nerheblicher Bedeutung.                                                       Begleitgruppe\n(4) Das Bundesausfuhramt und die in den Absätzen 2             (1) Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des Über-\nund 3 Nr. 2 genannten Behörden dürfen die übermittelten         einkommens sowie Untersuchungen nach Artikel X des\nDaten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermit-         Übereinkommens finden nur in Anwesenheit einer Begleit-\ntelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist         gruppe statt, soweit die auf Grund des § 12 erlassene\nzulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt        Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei Inspek-\nwerden dürfen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben          tionen oder Untersuchungen im Geschäftsbereich des\ndie im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum               Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleit-\nSchutz vertraulicher Daten einzuhalten.                        gruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bun-\ndeswehr, im übrigen vom Bundesausfuhramt gestellt. Der\n§7                              Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden\nangehören.\nAuskunftspflichten\n(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.\n(1) Das Bundesausfuhramt kann Auskünfte verlangen,         Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Unter-\nsoweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses         suchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere sol-\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen          che zur Durchsetzung der in den §§ 1O und 11 genannten\nRechtsverordnungen zu überwachen. Soweit es zu die-            sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsver-\nsem Zweck erforderlich ist, kann es verlangen, daß ihm die     ordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungs-\ngeschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und kann es         pflichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\nPrüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur           ordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wir-\nVornahme der Prüfungen können Bedienstete des Bun-              kung. Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung\ndesausfuhramts die Geschäftsräume und Betriebsanla-             über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung ge-\ngen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Be-           geben.\ntriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Verpflichtete            (3) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen\nhat Prüfungen nach Satz 2 und das Betreten nach Satz 3          des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen\nzu dulden.                                                      zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs-         möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnah-\noder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 und 3           men zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen\nerlassenen Rechtsverordnung unterliegt.                         oder vertraulicher Daten gemäß den im übereinkommen\ngenannten Bestimmungen.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-            (4) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Aus-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1         wärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen           Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-        Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten               Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                1957\nRechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erfor-                 sowie diese Personen und Augenzeugen des behaup-\nderlich ist. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.                        teten Einsatzes zu befragen,\n2. medizinisches Personal und andere Personen zu\n§ 10                               befragen, die die durch den behaupteten Einsatz\nlnspektionsbefugnisse                        betroffenen Personen behandelt haben oder sonst mit\nihnen in Berührung gekommen sind,\n(1) Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach\nArtikel VI und IX des Übereinkommens sowie von Unter-         3. Krankenblätter einzusehen und\nsuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforder-         4. bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,\nlich ist, ist die lnspektionsgruppe befugt,\nsoweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich\n1. Grundstücke und Räume während der üblichen                 ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nBetriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu          (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des\nbesichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem       Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. Die richterliche An-\nWohnen dienen,                                            ordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht,\n2. die nach dem Übereinkommen zugelassene Aus-                in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das\nrüstung zu benutzen,                                      Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-\n3. Personal des Verpflichteten zu befragen,                   chend.\n4. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,              (3) Eine Person, die nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2\n5. bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der   Satz 2 Nr. 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die\nBegleitgruppe Proben zu entnehmen,                        Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\ntung sie selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n6. Proben innerhalb der lnspektionsstätte mit der zuge-\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nlassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nAnalyse in von der Organisation festgelegte Laborato-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nrien außerhalb der lnspektionsstätte weiterzugeben\nwürde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Aus-\nund\nkunft zu belehren.\n7. in den nach der auf Grund des§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n(4) Der Beobachter hat das Recht, die lnspektions-\nerlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflich-\ngruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es\ntigen Einrichtungen Instrumente zur ständigen Über-\nder Leiter der Begleitgruppe gestattet.\nwachung dieser Einrichtungen zu betreiben sowie\nBehälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informa-        (5) Die lnspektionsgruppe und der Beobachter können\ntionen zu lagern.                                         die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder\nUntersuchungen bekanntgewordenen Daten, einschließ-\n(2) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach\nlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur\nArtikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen\nErfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erfor-\nnach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die\nderlich ist.\nlnspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte\nhinaus befugt,                                                                            § 11\n1. Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen                             Mitwirkungspflichten\nBetriebs- und Geschäftszeiten sowie Wohnungen zur\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche            Der Verpflichtete hat die lnspektionsgruppe und die\nSicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters         Begleitgruppe bei der Durchführung der in § 8 genannten\nder Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,         Inspektionen und Untersuchungen zu unterstützen,\nsoweit dies nach den Artikeln VI, IX oder X des Überein-\n2. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter-            kommens erforderlich ist. Er hat\nlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach\nAnordnung des Leiters der Begleitgruppe zu durchsu-         1. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Lei-\nchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß            ters der Begleitgruppe einen lnspektionsbeauftragten\ndie Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln              zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der\nfür einen Verstoß gegen Artikel 1, V oder VI des Über-         Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisun-\neinkommens führen wird,                                        gen zu geben und Entscheidungen im Namen des\nVerpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleit-\n3. von der Begleitgruppe Daten über alle Ausfahrbewe-              gruppe und der lnspektionsgruppe zu treffen, und der\ngungen von der lnspektionsstätte zu erhalten und               für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungs-\n4. die die lnspektionsstätte verlassenden Fahrzeuge zu             pflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,\nüberwachen und zu inspizieren, soweit es sich nicht         2. die lnspektionsgruppe in bezug auf die lnspektions-\num private Personenkraftwagen handelt.                         stätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die\nWird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhe-                Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und\nbekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behaup-            die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuwei-\ntet, ist die lnspektionsgruppe ferner befugt,                      sen,\n1. Personen, die durch den behaupteten Einsatz betrof-          3. der lnspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fern-\nfen sein können, auch ohne ihre Einwilligung nach              meldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen\nAnordnung des Leiters der Begleitgruppe zu unter-              Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel\nsuchen, um festzustellen, ob sich Spuren eines Einsat-         innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen,\nzes chemischer Waffen an ihrem Körper befinden,                soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI","1958                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes Übereinkommens unterliegende Einrichtung han-          (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem\ndelt,                                                   Übereinkommen zum Abschfuß einer Vereinbarung über\neine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesaus-\n4. die zur Erfüllung des lnspektionsauftrags notwendi-\nfuhramt den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlun-\ngen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten,\ngen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen\n5. auf Verlangen der lnspektionsgruppe dieser die           übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.\nBenutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit\ndies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und                                  §14\nSicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen,\nHaftung\n6. auf Verfangen der lnspektionsgruppe Proben zu ent-\nnehmen, bei der Probenahme durch die lnspektions-          (1) Wird jemand durch ein Mitglied der lnspektions-\ngruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegen-      gruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bun-\nständen oder Gebäuden innerhalb der lnspektions-        desrepublik Deutschland nach den Vorschriften und\nstätte anzufertigen, wenn in bezug auf diese Gegen-     Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar\nstände und Gebäude Zweifelsfragen während der           wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bedien-\nInspektion nicht klargestellt werden können,            steten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für\ndie die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist,\n7. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei          verursacht worden wäre. Satz 1 ist auf Schlden, die von\nInspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens         einem Mitglied der lnspektionsgruppe außerhalb der\nDaten über alle Ausfahrbewegungen von der lnspek-       lnspektionstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzu-\ntionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei   wenden.\nzu unterstützen,\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fallen des § 9\n8. der lnspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter           Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständi-\nUnterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß      gen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bun-\nTeile und Gegenstände der lnspektionsstätte, zu         desausfuhramt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der\ndenen während der Inspektion oder Untersuchung          Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\nkein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Über-\neinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden                                           §15\noder werden,\nBußgeldvorschrfften\n9. zur Überprüfung der vorläufigen lnspektionsermittlun-\ngen und Klärung von Zweifelsfragen beizutragen,            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n10. dem Bundesausfuhramt unverzüglich mitzuteilen,\n1. einer Rechtsverordnung\nwenn in§ 10 Abs. 1 Nr. 7 genannte Instrumente oder\nBehälter beschädigt worden sind, und                         a) nach§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder\nb) nach §3\n11 . dem Bundesausfuhramt die für die Aushandlung, den\nAbschluß und die Einhaltung von Vereinbarungen               zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nüber Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu er-           bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nteilen.                                                 2. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann er die          Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nMitwirkung verweigem, wenn er sich hierdurch selbst oder           eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-          Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-           ordnung erforderlich ist,\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz         3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. geschäft-\nsein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.            liche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt oder eine Prüfung oder das Betreten\n§12                                   nicht duldet oder\n4. bei einer Inspektion einer Duldungspflicht nach § 8\nDurchführung von Inspektionen\nAbs. 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit § 10 oder einer\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung                Mitwirkungspflicht nach § 11 Satz 2 zuwiderhandelt.\nohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nBefugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10            Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-\nund 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durch-             tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer\nführung der in § 8 genannten Inspektionen und Unter-          Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nsuchungen regeln.                                             werden.\n§13                                  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nVereinbarungen über Einrichtungen                 ausfuhramt.\n(1) Das Bundesausfuhramt wird ermächtigt, Verein-                                        §16\nbarungen über Einrichtungen mit der Organisation aus-\nStrafvorschriften\nzuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt abzu-                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nschließen.                                                    strafe wird bestraft, wer","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1994                                 1959\n1. eine in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4           (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nbezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist, die        strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nauswärtigen      Beziehungen       der   Bundesrepublik      (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leicht-\nDeutschland erheblich zu gefährden,\nfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n2. einer Rechtsverordnung nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1         oder Geldstrafe.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n§18\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder\nAuslandstaten Deutscher\n3. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-         § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,               vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland\nbegangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.\nwenn die Tat nicht nach§ 20 des Gesetzes über die Kon-\ntrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                               §19\nstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 2                              Einziehung\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,       (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine\nwenn die Tat nicht nach§ 20 des Gesetzes über die Kon-        Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so\ntrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.               können\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\n(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\noder die Straftat bezieht, und\nund 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn      2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\nder Täter                                                         tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\n1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die auswär-        eingezogen werden.\ntigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland            (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes\nherbeiführt oder                                          über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich          (3) In Fällen des§ 16 Abs. 1 und 5 und des§ 17 Abs. 1, in\nzur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-     den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 Abs. 1\nden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-        auch in Verbindung mit § 18, ist § 73d des Strafgesetzbu-\nglieds handelt.                                           ches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als\n(4) Nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird auch bestraft,   Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten\nwer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung nach          Begehung solcher Straftaten verbunden hat.\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung\nhandelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Beste-                                        §20\nchung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder\nunvollständige Angaben erschlichen wurde.                                     Befugnisse der Zollbehörden\n(5} Der Versuch ist strafbar.                                (1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde\nkönnen bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach\n(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafpro-\nFällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren      zeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-\noder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe      fahndungsämter vornehmen lassen.\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\nsowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\n§ 17                            Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Strafta-\nStrafvorschriften                       ten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichne-\ngegen den Mißbrauch als chemische Waffen               ten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das\nVerbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird       Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung und\nbestraft, wer                                                 § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben\n1. toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Aus-           unberührt.\nrüstung im Sinne des Artikels II Nr. 1 Buchstabe b          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten\noder c oder Nr. 2 des Übereinkommens für andere als       der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die\nerlaubte Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel   Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den\ntreibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen      Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Geset-\nüberläßt, einführt, ausführt, durchführt oder sonst die   zes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfs-\ntatsächliche Gewalt über sie ausübt,                      beamte der Staatsanwaltschaft.\n2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten              (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zoll-\nHandlung verleitet oder                                   fahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfah-\nren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen\n3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert,\nund sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der\nwenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kon-       Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafpro-\ntrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.               zeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des","1960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 1111 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch       erfolgten Bekanntgabe in Kraft. Im übrigen tritt dieses\ndie Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.               Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen\nnach seinem Artikel XXI in Kraft tritt.\n§21\n(2) Der Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens ist\nInkrafttreten                         im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, sobald die Unter-\n(1) Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und     richtung über den Zeitpunkt des lnkrafttretens durch den\nNr. 3, Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 und die  Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII\n§§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemäß Absatz 2         des Übereinkommens erfolgt ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}