{"id":"bgbl1-1994-51-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":51,"date":"1994-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/51#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_51.pdf#page=58","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung","law_date":"1994-08-01T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["1946                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des § 24c Abs. 1 des Arbeitsförderungs-                     und 3 und die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 1\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch                   und 5 für die für die Arbeitsvermittlung Verant-\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1                  wortlichen sowie der Beleg nach Absatz 2 Nr. 6\nS. 1792) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                      erforderlich.\"\nregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit                 d) In Absatz 4 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:                        Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 2\" ersetzt.\nArtikel 1                                e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Worten „über\ndie Zuverlässigkeit\" die Worte „und die Eignung\"\nDie Arbeitsvermittlerverordnung vom 11 . März 1994\neingefügt.\n(BGBI. 1S. 563) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                       .,§3\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „zur Zuver-                                     Eignung\nlässigkeit\" ein Komma und die Worte „zur Eig-\nnung\" eingefügt.                                          (1) Die zur Arbeitsvermittlung erforderliche Eignung\nbesitzt, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Erfah-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                          rungen fachkundig im Interesse sowohl der Arbeit-\n.,3. Angaben des Antragstellers oder, bei juri-        geber als auch der Arbeitsuchenden tätig werden\nstischen Personen oder Personengesell-            kann. Diese Voraussetzungen erfüllt in der Regel, wer\nschaften, der für die Arbeitsvermittlung          1. mindestens drei Jahre beruflich Aufgaben des Per-\nVerantwortlichen über eine berufliche                 sonalwesens, der Arbeitsvermittlung, Personal-\nAusbildung oder ein Hochschulstudium                  beratung oder Arbeitnehmerüberlassung wahrge-\nund über Art und Dauer der bisherigen                 nommen hat oder\nberuflichen Tätigkeit,\".\n2. mindestens drei Jahre berufstätig war und eine\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                        nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht aner-\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                             kannte Berufsausbildung oder ein Hochschulstu-\ndium abgeschlossen hat.\n„5. für den Antragsteller oder, bei juristischen\nPersonen oder Personengesellschaften,                (2) Wer eine andere dem Absatz 1 Nr. 2 nicht ent-\nfür die für die Arbeitsvermittlung Verant-        sprechende Ausbildung nachweisen kann, die ihn zu\nwortlichen Nachweise über eine beruf-             einer bestimmten beruflichen Tätigkeit befähigt, die er\nliche Ausbildung oder ein Hochschul-              mindestens drei Jahre ausgeübt hat, erhält die Er-\nstudium und über Art und Dauer der bis-           laubnis nur zur Vermittlung in diese berufliche Tätig-\nherigen beruflichen Tätigkeit,\".                  keit.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                      (3) Die berufliche Tätigkeit darf ab Antragstellung\nnicht länger als 10 Jahre zurückliegen.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person\n3. Der bisherige§ 3 wird § 4; er wird wie folgt geändert:\ndes öffentlichen Rechts, sind nur die Angaben\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, ferner die                 a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 5\" durch die\nErklärungen und Angaben nach Absatz 1 Nr. 2                     Angabe ,,§ 23 Abs. 3\" ersetzt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                  1947\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „über die Zu-        10. Der bisherige § 9 wird § 11; er wird wie folgt geändert:\nverlässigkeit\" die Worte „und die Eignung\" ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt.\n,,(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Ver-\ngütung schriftlich zu vereinbaren.\"\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§5\n,.(2) Der Erlaubnisinhaber darf die Vergütung nur\nAuslandsvermittlung                           verlangen oder entgegennehmen, wenn der Ar-\nEine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung für eine Be-          beitsvertrag infolge seiner Vermittlungstätigkeit\nschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb                zustande gekommen ist. Bei der Arbeitsvermitt-\nder Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen                 lung ins Ausland darf er die Vergütung nur verlan-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-                  gen oder entgegennehmen, wenn der Arbeitneh-\nschen Wirtschaftsraum und zur Arbeitsvermittlung                 mer von der Behörde des Landes, in das dieser\naus dem Ausland außerhalb der Europäischen Ge-                   vermittelt wird, die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme\nmeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des                erhalten hat, sofern eine Erlaubnis erforderlich ist.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  Der Erlaubnisinhaber darf keine Vorschüsse auf\nfür eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland                die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.\"\nwird nur für folgende Berufe und Personengruppen\nerteilt:                                                 11. Der bisherige § 10 wird § 12; er wird wie folgt ge-\n1. Künstler und Artisten sowie deren Hilfspersonal,          ändert:\n2. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins und Dress-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmen,                                                          ,,(1) Der Erlaubnisinhaber darf eine Vergütung nur\n3. Berufssportler und Berufstrainer,                             bis zu einer Höhe von 12 vom Hundert des dem\nvermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeits-\n4. Arbeitnehmer unter 25 Jahren für Au-pair-Be-                  entgelts verlangen oder entgegennehmen. Bei der\nschäftigungen bis zu einem Jahr,                            Vermittlung in Arbeitsverhältnisse von länger als\n5. im Rahmen internationaler Austauschprogramme                  zwölf Monaten darf er eine Vergütung bis zu einer\nstudentischer oder vergleichbarer Einrichtungen             Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts für\nSchüler und Studenten für Ferienbeschäftigungen             12 Monate verlangen oder entgegennehmen.\"\nbis zu drei Monaten oder für studienbezogene            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFachpraktika bis zu sechs Monaten.\"\n,,(2) Für die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse bis\nzu einer Dauer von sieben Tagen darf der Erlaub-\n5. Der bisherige § 4 wird § 6; er wird wie folgt geändert:          nisinhaber eine Vergütung bis zu einer Höhe von\nIn Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 und              15 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitneh-\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und                mer zustehenden Arbeitsentgelts verlangen oder\nAbs. 2\" ersetzt.                                                 entgegennehmen.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n6. Der bisherige § 5 wird § 7.                                        ,.(3) Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-\nArbeitsverhältnisse darf der Erlaubnisinhaber eine\n7. Der bisherige§ 6 wird§ 8; folgender Absatz 3 wird                Vergütung von höchstens 300 Deutschen Mark\nangefügt:                                                        verlangen oder entgegennehmen.\"\n,,(3) Der Erlaubnisinhaber hat der Bundesanstalt die       d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerlegung und Schließung des Geschäftssitzes sowie               ,.Verlangt oder nimmt der Erlaubnisinhaber Vergü-\ndie Errichtung, Verlegung und Schließung von Zweig-              tungen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom\nniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen                Arbeitgeber entgegen, darf die Gesamtvergütung\nvorher anzuzeigen.\"                                              die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe\nnicht überschreiten.\"\n8. Der bisherige § 7 wird § 9; er wird wie folgt gefaßt:\n12. Der bisherige§ 11 wird§ 13.\n,,§9\nLeistung von Vergütungen durch Arbeitgeber\n13. Im Dritten Abschnitt wird die Überschrift „Besondere\nFür die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen         Vorschriften\" durch „Ordnungswidrigkeiten\" ersetzt.\nnur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenom-\nmen werden, soweit nicht in § 1O etwas anderes\n14. Die bisherigen§§ 12 bis 14 werden aufgehoben.\nzugelassen wird. Werden Vergütungen nur mit dem\nArbeitgeber vereinbart, sind die §§ 11 bis 13 nicht\nanzuwenden.\"                                             15. Folgender § 14 wird eingefügt:\n,,§ 14\n9. Der bisherige § 8 wird § 1O; er wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrig nach § 228 Abs. 1 Nr. 6 des\nIn Absatz 3 wird die Angabe ,.§§ 9 bis 11\" durch die         Arbeitsförderungsgesetzes handelt, wer als Erlaub-\nAngabe,,§§ 11 bis 13\" ersetzt.                               nisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig","1948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. entgegen § 11 Abs. 1 bei der Vereinbarung einer          3. vom Arbeitnehmer eine höhere Vergütung verlangt\nVergütung mit dem Arbeitnehmer die Schriftform              oder entgegennimmt als nach § 12 zulässig ist.\"\nnicht einhält,\n2. entgegen § 11 Abs. 2 vom Arbeitnehmer eine Ver-\ngütung verlangt, wenn kein Arbeitsvertrag infolge                             Artikel2\nseiner Vermittlungstätigkeit zustande gekommen\nist, oder Vorschüsse auf die Vergütung verlangt        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994\noder entgegennimmt,                                 in Kraft.§ 14 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn,den1.August1994\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                  1949\nVerordnung\nüber die Meldung statistischer Daten der privaten Arbeitsvermittlung\n(Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung-PrAVV)\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des § 23b Satz 3 des Arbeitsförderungs-          2. Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermit-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch            telte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen\nArtikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli             von Wirtschaftszweigen;\n1994 (BGBI. 1S. 1792) eingefügt worden ist, verordnet das\n3. Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklas-\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\nsen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftig-\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234\nten und mehr als 200 Beschäftigten;\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n4. Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, un-\n§1                                    tergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätig-\nkeit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;\nUmfang der Meldung\n5. Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen,\nWer mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (Bundes-\nund Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitneh-\nanstalt) Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr halbjährlich\nmers;\nstatistische Daten über die getätigten Arbeitsvermittlun-\ngen zu melden.                                                6. Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer\nDauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalen-\n§2\ndertagen bis 18 Monaten;\nZeitraum und Zeitpunkt der Meldung\nDie Meldung für das erste Kalenderhalbjahr ist bis zum                                    .\n7. Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;\n1. August desselben Jahres und für das zweite Kalender-       8. Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern\nhalbjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zu er-           oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger\nstatten.                                                          als ein Jahr unterbrochen hatten;\n§3                                9. Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die\nder Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.\nForm der Meldung\n(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Melde-\n(1) Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der        pflichtigen.\nBundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu\nübermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt    (3) Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner\nhat. Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle           Merkmale ganz oder teilweise verzichten. Sie kann bis zu\nbenennen. Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemei-        30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 fest-\nnen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)     legen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier\nauch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeits-       Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1\nförderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaub-   Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des\nnis eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Richtigkeit     Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.\nder Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.\n(2) Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe                                     §5\nder elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der                         Ordnungswidrigkeiten\nVordruck nicht verwendet zu werden. Der zur Meldung\nverwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach                 Ordnungswidrig im Sinne des § 230a Abs. 1 zweite\nForm und Inhalt zu entsprechen.                               Alternative des Arbeitsförderungsges.etzes handelt, wer\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 in Verbindung\n§4                                mit § 2 oder § 4 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nInhalt der Meldung\n(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im                                    §6\nMeldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhe-\nbungsmerkmalen zu melden:                                                              Inkrafttreten\n1. Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nStelle auszuüben ist;                                     in Kraft.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und So~ialordnung\nNorbert Blüm"]}