{"id":"bgbl1-1994-51-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":51,"date":"1994-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)","law_date":"1994-07-29T00:00:00Z","page":1890,"pdf_page":2,"num_pages":56,"content":["1890                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Reform der agrarsozialen Sicherung\n(Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)\nVom 29. Juli 1994\n1nhaltsübersicht\nArtikel     Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte         Artikel 25 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nArtikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nLändern\nArtikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 26 Änderung des Bewertungsgesetzes\nArtikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch           Artikel 28 Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nArtikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch             Artikel 29 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nArtikel 7 Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung          Artikel 30 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-\ndes Risikos der Pflegebedürftigkeit                               leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung                 Artikel 31  Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes\nArtikel 9 Änderung von Zuständigkeiten landwirtschaftlicher       Artikel 32 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nBerufsgenossenschaften\nArtikel 33 Änderung der Verordnung über die Berufsbildung im\nArtikel 1 0 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-                   Gartenbau\nrung der Landwirte\nArtikel 34 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-\nArtikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-                    bildungsstätte für den Beruf „Landwirt\"\nversicherung der Landwirte\nArtikel 35 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-\nArtikel 12 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung                bildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nArtikel 36 Änderung der Verordnung über die Anforderungen\nArtikel 13 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes                   in der Meisterprüfung im Weinbau\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer        Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Anforderungen\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der                    in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft\nLand- und Forstwirtschaft\nArtikel 38 Änderung der Verordnung über die Anforderungen\nArtikel 15 Änderung des Gesetzes über die Angleichung aer                     in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt\nLeistungen zur Rehabilitation                          Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Anforderungen\nArtikel 16 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-                   in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und\ngesetzes                                                          über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis\nder fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum\nArtikel 17 Änderung der Verordnung über die von den Trägern                   Pferdewirt\nder Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost\nzu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von         Artikel 40 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nRenten                                                 Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuer-\nArtikel 18 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung                  lichen Landwirtschaft\nzum Sozialversicherungsfachangestellten                Artikel 42 Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nArtikel 19 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                  Artikel 43 Änderung des Wohngeldsondergesetzes\nArtikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung                 Artikel 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung         Artikel 45 Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt\nArtikel 22 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes             Artikel 46 Geltung von Vorschriften im Beitrittsgebiet\nArtikel 23 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                 Artikel 47 Aufhebung von Vorschriften\nArtikel 24 Änderung des Eignungsübungsgesetzes                     Artikel 48 Inkrafttreten","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                    1891\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Vierter Untertitel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        Wartezeiterfüllung\n§ 17 Anrechenbare Zeiten\nArtikel 1\nFünfter Untertitel\nGesetz\nüber die Alterssicherung der Landwirte                                         Rentenrechtliche Zeiten\n(ALG)                            § 18 Beitragszeiten\n§ 19 Zurechnungszeit\n1nhaltsü hersieht\n§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten\nErstes Kapitel\nSechster Untertitel\nVersicherter Personenkreis\nAbgabe des Unternehmens\n§ 1 Versicherte kraft Gesetzes\n§ 21    Abgabe des Unternehmens\n§ 2 Versicherungsfreiheit\n§ 22 Verordnungsermächtigung\n§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht\n§ 4 Freiwillige Versicherung                                                            zweiter Titel\n§ 5 Freiwillige Weiterversicherung                                               Berechnung der Renten\n§ 6 Verordnungsermächtigung                                    § 23 Berechnung der Renten\n§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungs-\nZweites Kapitel                                ausgleichs\nLeistungen                                                     Dritter Titel\nAnpassung der Renten\nErster Abschnitt\nMedizinische Rehabilitation                   § 25 Anpassung\n§ 26 Verordnungsermächtigung\nErster Unterabschnitt\nVoraussetzungen für die Leistungen                                               Vierter Titel\nzusammentreffen von Renten mit Einkommen\n§ 7 Aufgabe der Rehabilitation\n§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraus.~etzungen   § 27 Zusammentreffen von Renten\n§ 9 Ausschluß von Leistungen                                   § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\n§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvor-\nZweiter Unterabschnitt                                schriften\nUmfang und Ort der Leistungen                                                Fünfter Titel\n§ 10 Umfang und Ort der Leistungen                               Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten\n§ 30 · Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten\nZweiter Abschnitt\nlaufende Geldleistungen                                             Sechster Titel\nAusschluß und Minderung von Renten\nErster Unterabschnitt\nRenten                             § 31   Ausschluß und Minderung von Renten\nErster Titel                                             Zweiter Unterabschnitt\nAnspruchsvoraussetzungen                                              Beitragszuse h üsse\nErster Untertitel                      § 32 Anspruchsvoraussetzungen\nRenten wegen Alters                       § 33 Berechnung\n§ 11  Altersrente vom 65. Lebensjahr an                         § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen\n§ 12 Vorzeitige Altersrente                                     § 35 Verordnungsermächtigung\nZweiter Untertitel                                              Dritter Abschnitt\nRenten wegen Erwerbsunfähigkeit                                    Betriebs- und Haushaltshilfe\n§ 13 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit                                     oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung\ndes Unternehmens der Landwirtschaft\nDritter Untertitel\n§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe          bei Arbeitsunfähigkeit,\nRenten wegen Todes                               Schwangerschaft und Kuren\n§ 14 Witwenrente und Witwerrente                                § 37   Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts\n§ 15 Waisenrente                                                § 38 Überbrückungsgeld\n§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit                     § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen","1892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Abschnitt                                         V i er t er U n t er ab s c h n i tt\nRentenauskunft                                                Gesamtverband\nder landwirtschaftlichen Alterskassen\n§ 40  Rentenauskunft\n§ 53 Rechtsstellung\n§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,\nfünfter Abschnitt\nStatistiken, Finanzierung\nLeistungen an Berechtigte im Ausland\n§ 55 Selbstverwaltungsorgane\n§ 41  Grundsatz                                                § 56 Beschäftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaft-\nlichen Alterskassen\n§ 42  Rehabilitationsleistungen, Renten\n§57 Satzung\n§ 58 Aufgaben des Verbandes\nSechster Abschnitt\nVersorgungsausgleich\nzweiter Abschnitt\n§ 43  Realteilung\nDatenschutz\nSiebter Abschnitt                      § 59 Mitgliedsnummer\nDurchführung                         § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alters-\nkasse\nErster Unterabschnitt\n§ 61  Versicherungskonto\nBeginn und Abschluß des Verfahrens                      § 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nAlterskassen\n§ 44  Beginn und Abschluß\n§ 63 Auskünfte der Deutschen Bundespost\nZweiter Unterabschnitt\n§ 64 Datenverarbeitung\nAuszahlung und Anpassung\n§ 65 Verordnungsermächtigung\n§ 45  Auszahlung und Anpassung\n§ 46  Verordnungsermächtigung\nViertes Kapitel\nDritter Unterabschnitt                                                     Finanzierung\nBerechnungsgrundsätze\nErster Abschnitt\n§ 47  Berechnungsgrundsätze\nFinanzierungsgrundsatz und Lagebericht\nVierter Unterabschnitt\n§ 66 Finanzierungsgrundsatz\nRechtsweg\n§ 67  Lagebericht\n§ 48  Rechtsweg\nZweiter Abschnitt\nBeiträge und Verfahren\nDrittes Kapitel\nOrganisation und Datenschutz                                       Erster Unterabschnitt\nBeitragshöhe und Beitragsfestsetzung\nErster Abschnitt\n§ 68 Beitragshöhe\nOrganisation\n§ 69 Verordnungsermächtigung\nErster Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nZuständige Versicherungsträger\nVerteilung der Beitragslast\n§ 49 Sachliche Zuständigkeit                                                    und Zahlung der Beiträge\n§ 50 Örtliche Zuständigkeit                                    § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge\nZweiter Unterabschnitt                                          Dritter Unterabschnitt\nAufsichtsbehörden                               Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen\n§ 51  Aufsichtsbehörden                                        § 71   Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen\nDritter Unterabschnitt                                          Vierter Unterabschnitt\nBeschäftigte der Versicherungsträger                                       Versorgungsausgleich\n§ 52 Beschäftigte der Versicherungsträger                     § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1893\nFünfter Unterabschnitt                                          Fünfter Unterabschnitt\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten                            Anspruchsvoraussetzungen für Renten\n§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten                                               Erster Titel\nRenten wegen Todes\nSechster Unterabschnitt\nVerfahren bei Beitragszuschüssen                        § 88   Rente an frühere Ehegatten\n§ 74 Überprüfung der Voraussetzungen                                                  zweiter Titel\nHinzuverdienstgrenze\nSiebter Unterabschnitt\nBeitragserstattung                           § 89   Hinzuverdienstgrenze\n§ 75 Erstattungsberechtigte                                                            Dritter Titel\n§ 76 Umfang und Wirkung                                                           Wartezeiterf ü II u ng\n§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge               § 90 Wartezeit\n§ 91  Wartezeit im Beitrittsgebiet\nDritter Abschnitt                                                 Vierter Titel\nBeteiligung des Bundes,                                     Rentenrechtliche Zeiten\nFinanzbeziehungen und Erstattungen\n§ 92  Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Fami-\nErster Unterabschnitt                                lienangehörigen\nBeteiligung des Bundes                                          Sechster Unterabschnitt\n§ 78 Beteiligung des Bundes                                                   Berechnung der Renten\n§ 93  Berechnung der Renten\nZweiter Unterabschnitt\nFinanzverbund\nZweiter Abschnitt\n§ 79 Finanzverbund\nAusnahmen von der Anwendung neuen Rechts\n§ 80 Ausgaben für Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe\nsowie Verwaltung und Verfahren                                             Erster Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt                                                   Grundsatz\nErstattungen                             § 94  Grundsatz\n§ 81 Erstattungen                                                              zweiter Unterabschnitt\nLeistungen zur Rehabilitation\nFünftes Kapitel                          § 95  Leistungen zur Rehabilitation\nSonderregelungen                                            Dritter. Unterabschnitt\nErster Abschnitt                          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten\nErgänzungen für Sonderfälle                     § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwer-\nrenten\nErster Unterabschnitt\nVierter Unterabschnitt\nGrundsatz\nRentenhöhe\n§ 82 Grundsatz\n§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten\n§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\n§ 98  Höhe von Bestandsrenten\nZweiter Unterabschnitt                          § 99  Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 gelten-\nVersicherter Personenkreis                               den Recht festzustellenden Renten\n§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl\n§ 84 Versicherungspflicht\n§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs\n§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung\n§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)\nDritter Unterabschnitt                         § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nRehabilitation                            § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten\n§ 86 Rehabilitation                                            § 105 Verordnungsermächtigung\nVierter Unterabschnitt                                          Fünfter Unterabschnitt\nVorzeitige Wartezeiterfüllung                          Zusammentreffen von Renten mit Einkommen\n§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung                             § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen","1894                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechster Unterabschnitt                                               Erstes Kapitel\nBeitragszuse h üsse                                        Versicherter Personenkreis\n§ 107   Beitragszuschüsse\n§1\nSiebter Unterabschnitt                                         Versicherte kraft Gesetzes\nRentenauskunft\n(1) Versicherungspflichtig sind\n§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft                              1. Landwirte,\nAchter Unterabschnitt                        2. mitarbeitende Familienangehörige.\nBetriebs- und Haushaltshilfe                        (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Boden-\noder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung                 bewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirt-\ndes Unternehmens der Landwirtschaft                     schaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.\n§ 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen   Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selb-\nzur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt-   ständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer\nschaft                                                 Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristi-\nNeunter Unterabschnitt                        schen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich\nim Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht\nVersorgungsausgleich\nkraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 11 O Realteilung in Altfällen                                versichert sind.\nZehnter Unterabschnitt\n(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als\nLandwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt\nOrganisation und Datenschutz                      leben. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses\n§ 111 Zuständige Versicherungsträger                           Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer\nGesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches\n§ 112 Versicherungskonto\nSozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, inner-\nElfter Unterabschnitt                        halb von drei Monaten nach Übernahme des Unterneh-\nFinanzierung\nmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung\nnach der Übernahme des Unternehmens der Landwirt-\n§ 113   Lagebericht                                            schaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Ehe-\n§ 114 Beitragshöhe                                             schließung gegenüber der zuständigen landwirtschaft-\n§ 115 Beitragstragung                                          lichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das\nUnternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie\n§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer\nkönnen innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide\nAnrechte\ndas Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine\n§ 117   Beitragserstattung                                     Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die\n§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen                     landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Land-\n§ 119 Überführung der Betriebsmittel\nwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der\nVerhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten\n§ 120 Verordnungsermächtigung                                  gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut\nerklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen\nDritter Abschnitt                      betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaft-\nLandabgaberente                         lich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unter-\nnehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach\n§ 121   Anspruchsvoraussetzungen\nAbsatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für\n§ 122   Leistungshöhe und Anpassung                            Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der\n§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland                     Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei\nbetreiben.\n§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen\n§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgabe-            (4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen\nrenten                                                 der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten-\nund Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft;\n§ 126 Durchführende Stellen\ndie hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich\n§ 127 Kostentragung                                            genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung g·ehören die-\njenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer\nVierter Abschnitt                      Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer• über-\nZuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen              wiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen\nfür Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung        ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene\nTierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des\n§ 128 Versicherungsfreiheit\nBewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung\n§ 129 Kürzung der Renten                                       rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den\nZielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege\nAnlage 1                         stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn\nBeitragszuschüsse\n1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,\nAnlage2                          2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des\nUmrechnungsfaktoren                           Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                               1895\n3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen           2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von\nmindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5)          § 21 Abs. 6 beziehen und\nerreicht.                                               3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als\nAls Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die             Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte ver-\nImkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.          sichert sind.\nBetreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie\nals ein Unternehmen.                                                                     §3\n(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann              Befreiung von der Versicherungspflicht\ndie Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von\nder landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen          (1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige\nmit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-      werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit,\nkassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regiona-   solange sie\nlen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der     1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, ver-\nErtragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberück-         gleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkom-\nsichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich        men (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung\nmindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unterneh-            des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft\nmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens           ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet,\n120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der\n2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen\nWanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von min-\nRentenversicherung versicherungspflichtig sind oder\ndestens 240 Großtieren umfassen.\nnur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie\n(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanz-           nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswert-            buch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten\nbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen       ausgeschlossen sind,\nfestgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie ver-\npachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte  3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der ge-\nFlächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der         setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig\nentsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewer-           sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig\nten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des           sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind,\nUnternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt        oder\nauch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,    4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in\ndie nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grund-                der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\nvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb           pflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungs-\ngepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende               pflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der\nWirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des        Versicherungspflicht befreit sind.\nUnternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist\n(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs-\ner zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die\nvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten\ndem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieb-\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.\nlichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die\nFlächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.         (3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch\nbefreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65.\n(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unterneh-\nLebensjahr an nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.\nmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen\nGewinnerzielung betreibt.                                     (4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf-\ngrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-\n(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind\nrechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbsein-\n1. Verwandte bis zum dritten Grade,                         kommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere\n2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und                  1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,\n3. Pflegekinder                                                der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufs-\nständischen Versicherungs- oder Versorgungsein-\neines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem          richtung oder Versorgungsbezüge nach beamten-\nUnternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind       rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und ver-\nPersonen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten           gleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen\ndurch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis        Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung\nmit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbun-      der Abgeordneten,\nden sind.\n2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,\n§2                                soweit es nicht nach § 779c der Reichsversicherungs-\nVersicherungsfreiheit                       ordnung gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeits-\nlosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförde-\nVersicherungsfrei sind\nrungsgesetz und vergleichbare Leistungen von einem\n1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die         Sozialleistungsträger.\na) das 20. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebens-   Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2\njahr bereits vollendet haben oder                    genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die\nb) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach       von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n§ 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbs-      Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer\nunfähigkeit nicht mehr erfüllen können,              Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen","1896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß,                                      §6\nKinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen\nVerordnungsermächtigung\nbleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder\nanstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung           Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\ngezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen,     bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletzten-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der\nrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt          Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung\nder Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der        ausgewerteten Gartenbaubetriebe\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach\n1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtne-\ndem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde; bei einer\nrischen NutzungsteiJen und\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert\nbleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer         2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile;\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert                  dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte\nbleibt ein Drittef der Mindestgrundrente unberücksichtigt.        zugrunde zu legen.\n§4\nfreiwillige Versicherung                                          Zweites Kapitel\n(1) Ehegatten von ehemaJigen Landwirten können sich                                 Leistungen\nfreiwillig versichern, wenn\nErster Abschnitt\n1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei\nnoch von der Versicherungspflicht befreit sind,                          Medizinische Rehabilitation\n2. sie das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben,                                         Erster Unterabschnitt\n3. sie eine Rente nicht beziehen und-                             Voraussetzungen für die Leistungen\n4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.\n§7\n(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des\nMonats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs-                        Aufgabe der Rehabilitation\npflicht endet, wenn der Antrag innerhaJb von drei Monaten        (1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt medi-\nnach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird,         zinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,\nanderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei         um\nder landwirtschaftlichen Alterskasse.\n1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körper-\n(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet       lichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die\nmit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn                   Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken\n1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht            oder sie zu überwinden und\nmehr erfütlt sind oder                                    2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der\n2. das 65. Lebensjahr vollendet ist.                              Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem\nErwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-\n§5                                  haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedem.\nFreiwißige Weiterversicherung                  Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor\nRentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation\n(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren    nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-\nund die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die    punkt zu erbringen sind.\nVersicherung freiwiHig fortsetzen, wenn sie\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht\n1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,               werden, wenn die persönlichen und versicherungsrecht-\n2. die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt      lichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Ver-\nhaben.                                                    sicherten sind verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv\nmitzuwirken.\n3. noch keine Rente beziehen,\n4. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und\n§8\n5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs\nMonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht                                   Persönliche\nbeantragen.                                                    und versicherungsrechtliche Voraussetzungen\n(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des           (1) Die persönlichen Voraussetzungen für medizinische\nMonats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs-        Leistungen zur Rehabifrtation haben Versicherte erfüllt,\npflicht endet.                                                bei denen die Voraussetzungen des § 1O des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch vortiegen.\n(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversiche-\nrung endet mit Beginn des Kalendennonats, zu dessen             (2) Für die versicherungsrechtfichen Voraussetzungen\nBeginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4        für medizinische Leistungen zur Rehabilitation gilt § 11\nnicht mehr erfüllt sind.                                      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                 1897\n§9                                                     Zweiter Abschnitt\nAusschluß von Leistungen                                       laufende Geldleistungen\nFür den Ausschluß von Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sech-                       Erster Unterabschnitt\nsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.                                                Renten\nErster Titel\nZweiter Unterabschnitt\nAnspruchsvoraussetzungen\nUmfang und Ort der Leistungen\nErster Untertitel\n§ 10\nRenten wegen Alters\nUmfang und Ort der Leistungen\n§ 11\n(1) Für Umfang und Ort der medizinischen und son-\nstigen Leistungen zur Rehabilitation gelten die §§ 13                       Altersrente vom 65. Lebensjahr an\nbis 15, 28 Nr. 2 und 3, §§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5,    (1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn\n§ 31 Abs. 1 Satz 2 und§ 31 Abs. 2 Satz 1 sowie§ 32\nAbs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetz-            1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nbuch entsprechend. Als ergänzende Leistungen zur                2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und\nmedizinischen Rehabilitation kann auch Betriebs- oder\n3. das Unternehmen der Landwirtscnaft abgegeben ist.\nHaushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen\nAlterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitations-              (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch\neinrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung      auf Altersrente, wenn sie\nund Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirt-          1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der\nlandwirtschaftlichen Alterskassen eng zusammen.                 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und\n(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann erbracht wer-         3. nicht Landwirt sind.\nden, wenn der Landwirt wegen der medizinischen oder                                          §12\nsonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts\nVorzeitige Altersrente\nuntergebracht ist, die Leistung zur Aufrechterhaltung des\nUnternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in           Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor\ndem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeiten-            Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch\nden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden;             nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2\ndies gilt entsprechend für die Dauer einer ärztlich ver-        und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf\nordneten Schonungszeit. Betriebs- oder Haushaltshilfe           eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt\nkann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen           hat.\nzur medizinischen Rehabilitation\nzweiter Untertitel\n1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozial-                                   Renten\ngesetzbuch ausgeschlossen sind oder                                         wegen Erwerbsunfähigkeit\n2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-                                         §13\nrung erbracht werden.\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit\nBetriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu\neiner Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.                  (1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit, wenn\n(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz-\nkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden     1. sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten\noder besteht Grund, davon abzusehen, werden die                     Buches Sozialgesetzbuch sind,\nKosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz-         2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-\nkraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und             unfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur\nVerschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten                   landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,\nnicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der          3. sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit\nVerdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn               von fünf Jahren erfüllt haben und\ndie Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den\n4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.\nsonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.\n(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der\n(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach\nErwerbsunfähigkeit verlängert sich um\nden Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung in Richtlinien          1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente\ngeregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamt-               wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen\nverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen be-                  verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten\nschlossen werden. Die Richtlinien können die Betriebs-               Buch Sozialgesetzbuch,\nund Haushaltshilfe auf Unternehmen erstrecken, in denen          2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der ge-\nArbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige                   setzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer\nständig beschäftigt werden.                                          hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,","1898                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten                    b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder\nBuches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser                  c) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten\nZeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt                  Buches Sozialgesetzbuch ist.\nworden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter\nBerücksichtigung des Gesamteinkommens gering-             Als Kinder werden auch berücksichtigt\nfügig war,                                                1. Stiefkinder und Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches                   des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den\nSozialgesetzbuch,                                               Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen\nsind,\n5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im\nSinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,          2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe\nweil durch sie eine nach den Vorschriften des                   oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte                    überwiegend unterhalten werden.\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht           Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-\nunterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalender-     geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des\nmonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein           versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geisti-\nPflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen     ger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich\nRentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne         selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine            18. Lebensjahr gleich.\nZeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,\n(2) überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet\n6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen       haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des\nRentenversicherung nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 des           Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch,                         wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt\n7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen       ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten\nVersorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1      Ehegatten).\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mit-\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,         arbeitende Familienangehörige.\n8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres,\nin denen das Unternehmen der Landwirtschaft ab-                                        §15\ngegeben ist,\nWaisenrente\n9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4\nund 5 erfüllt sind, und                                       Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils ent-\nsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur           Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind.\nFörderung der Einstellung der landwirtschaftlichen        Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die\nErwerbstätigkeit.                                         Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.\n(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch\nauf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Vor-                                         §16\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht\nRenten wegen Todes bei Verschollenheit\nLandwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt ent-\nsprechend.                                                          Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile\n(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht          verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände\nerfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig      ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr\nerfüllt ist.                                                    Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Die\nlandwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtig-\nten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen\nDritter Untertitel\nweitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver-\nRenten wegen Todes                         schollenen nicht bekannt sind. Die landwirtschaftliche\nAlterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den\n§14                              Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.\nWitwenrente und Witwerrente\n(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet                                 Vierter Untertitel\nhaben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch\nWartezeiterfüllung\nauf Witwenrente oder Witwerrente, wenn\n1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbe-                                          §17\nnen abgegeben ist,\nAnrechenbare Zeiten\n2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren\nerfüllt hat,                                                    (1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden\nBeitragszeiten angerechnet.\n3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und\n(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13\n4. der überlebende Ehegatte                                    Abs. 1 Nr. 2 und 3 stehen Pflichtbeitragszeiten nach\na) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen         den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\nEhegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht            Pflichtbeiträgen gleich, wenn die versicherungsrecht-\nvollendet hat, erzieht,                                 lichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1899\nunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches                             Sechster Untertitel\nSozialgesetzbuch zum Zeitpunkt des Beginns der Ver-                           Abgabe des Unternehmens\nsicherungspflicht erfüllt waren, jedoch in den letzten fünf\nJahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht drei Jahre                                §21\nPflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen\nRentenversicherung gezahlt worden sind und wenn vom                           Abgabe des Unternehmens\nBeginn der Versicherungspflicht bis zum Eintritt der            (1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben,\nErwerbsunfähigkeit ununterbrochen Versicherungspflicht       wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten\nbestanden hat.                                               Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen\n(3) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt,  Dritten übergegangen ist.\nwenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbs-            (2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als ab-\nunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches            gegeben, wenn\nSozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1\nfindet nur Anwendung für Versicherte, die im Zeitpunkt       1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet\ndes Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren.                  sind,\n(4) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus-    2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet\ngleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die            sind oder\nvolle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,        3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf\nwenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch            eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht\ndie Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberech-           ist.\ntigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig,\ntritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die     Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegen-\nAnrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit      stand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform;\nfallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit     der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne\nanzurechnen sind.                                            des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von min-\ndestens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit\ndem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung\nFünfter Untertitel                    des 65. Lebensjahres in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht\nRentenrechtliche Zeiten                  vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des\n§ 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in\n§18                             den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3\ngilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiter-\nBeitragszeiten                       hin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung\nBeitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder  einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des\nfreiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alters-   Bewertungsgesetzes betrieben wird.\nkasse gezahlt sind.                                             (3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgege-\n§19                             ben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen\ndas Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen\nZUrechnungszeit                       der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn\n(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des   der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet\n55. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente         oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes        Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der\nden Beitragszeiten hinzugerechnet wird; die darüber          Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.\nhinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr           (4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaft-\nwird zu einem Drittel berücksichtigt.                        lich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als\n(2) Die Zurechnungszeit beginnt                           stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und\nnicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem\nEintritt der Erwerbsunfähigkeit,                           (5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben,\nwenn\n2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisen-\nrente mit dem Tode des Versicherten.                    1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder\nteilweise erstmals aufgeforstet worden ist,\n(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur\nunter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelei-    2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte\nstet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit         Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forst-\ndie gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen          wirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,\nverminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes des           3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen\nVersicherten berücksichtigt wird.                                 sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-\nten entspricht und landeskulturetl unbedenklich ist,\n§20\n4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzen-\nSchadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten                den Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und\nDurch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen          5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche\nZeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen                 einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unter-\nverminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder           nehmens das Einfache der Mindestgröße nicht er-\ngemindert.                                                        reicht.","1900                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind                                            §22\ndurch eine Bescheinigung der von der Landesregierung                            Verordnungsermächtigung\nbestimmten Stelle nachzuweisen.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(6) ·Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigen-\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ntum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nErmächtigung zur Landveräußerung und Landverpach-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\ntung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genann-\nüber die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als\nten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen\nstillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen\nPreis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landes-\nPflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt-\nrecht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen\nund Naturschutzes, der Landschaftspflege und der\nwerden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abge-\nRaumordnung zu beachten.\ngeben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen\nsind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in\ngesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise\nzweiter Titel\nsind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im                         Berechnung der Renten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates                                             §23\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für\nBerechnung der Renten\ndie nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form\nund Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffent-              (1) Der Monatsbetrag der Rente wegen Alters oder\nlichungen vor.                                                 wegen Erwerbsunfähigkeit ergibt sich, wenn der jeweilige\n(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann      allgemeine Rentenwert mit der Steigerungszahl verviel-\nals abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abge-        fältigt wird.\ngebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung               (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl\nerstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1         der Kalendermonate mit\nAbs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und       1. Beitragszeiten,\nder Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des\nUnternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen         2. einer Zurechnungszeit und\ndas Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Satz 1           3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähig-\ngilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der               keit, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen,\nBinnenfischerei und der Wanderschäferei. Absatz 2 Satz 4             und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden\ngilt entsprechend.                                                   Zurechnungszeit\n(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von            mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt\nmehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personen-           wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten\nhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person be-         durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen\ntrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben,          Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von\nwenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausge-                der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen\nschiede~ ist.                                                  Erwerbsunfähigkeit bleiben\n(9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich   1 . Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgeben-\ngenutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraus-             den Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und\nsetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt,\n2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-\nwenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem\ngebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt\nUnternehmen ausgeschieden ist und\nworden sind,\n1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-\nunberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge\nwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten\nnach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähig-\nBuches Sozialgesetzbuch ist oder\nkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Ver-\n2. der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Le-            fahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei\nbensjahr vollendet hat.                                  Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren\nHinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt\nSatz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende\nbelegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein\nEhegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder unbe-\nAnspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinter-\nschadet seiner Unternehmertätigkeit erwerbsunfähig nach\nbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen\nden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten\nist. Gilt einer der Ehegatten als Landwirt nach § 1 Abs. 3,\nwerden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die\ngilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er\nBeitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu\n1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-          allen Beitragszeiten stehen.\nwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten\n(3) Der Faktor beträgt\nBuches Sozialgesetzbuch ist oder\n1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt belegte Zeiten,\n2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem\nZurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als\nZeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als\nLandwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs\nLandwirt nach § 1 Abs. 3 galt.                                 einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf\nSatz 2 gilt entsprechend.                                           Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1901\nsowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familien-       (2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Ver-\nangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf       sicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungs-\nWaisenrente besteht,                                    zahl.\n2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.                              (3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Ab-\nschlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem\n(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar    der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den\n1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember        allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der\n1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von     Ehezeit geteilt wird.\n40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt\nwird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum               (4) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus\n1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundert-     der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines\nsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen     geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen\nRentenversicherung jeweils verändert wird.                   Erwerbsunfähigkeit nur berücksichtigt, wenn die Beiträge\nbis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine\n(5) Die Witwenrente oder Witwerrente beträgt das         Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.\n0,6fache der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des ver-\nstorbenen Ehegatten.\n(6) Die Waisenrente beträgt                                                     Dritter Titel\nAnpassung der Renten\n1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten wegen\nErwerbsunfähigkeit der zwei verstorbenen Landwirte                                   §25\noder mitarbeitenden Familienangehörigen mit den\nhöchsten Renten,                                                                 Anpassung\n2. für Halbwaisen das 0, 1fache der Rente wegen                 Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten\nErwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts oder      angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert\ndes mitarbeitenden Familienangehörigen.                 durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.\n(7) Die Renten betragen die Hälfte des entsprechend                                   §26\nden Absätzen 1 bis 4 festzustellenden Betrages, wenn das\nUnternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als abgegeben                           Verordnungsermächtigung\ngilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet         Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit\nwird.                                                        Zustimmung des Bundesrates den vom 1 . Juli eines jeden\n(8) Für jeden Monat, für den Versicherte eine Alters-    Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu\nrente vorzeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich der      bestimmen.\nallgemeine Rentenwert um einen Abschlag. Der Abschlag\nbeträgt bei Inanspruchnahme                                                         Vierter Titel\n1. für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres 0,2 vom                      Zusammentreffen\nHundert,                                                            von Renten mit Einkommen\n2. für Zeiten zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres                                    §27\nund Vollendung des 62. Lebensjahres 0,23 vom Hun-\nzusammentreffen von Renten\ndert und\n(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf\n3. für Zeiten ab Vollendung des 62. Lebensjahres 0,3 vom\nAltersrente und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder\nHundert.\nmehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder\nDer verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für          Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet.\nBezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres.              (2) Besteht für denselben Zeitraum aus den Renten-\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Renten an Hinterbliebene        anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwen-\nentsprechend, wenn der Verstorbene eine Altersrente          rente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält\nvorzeitig in Anspruch genommen hatte.                        jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwer-\n(9) Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach         rente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem\nAblauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,       Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit\nwird dem überlebenden Ehegatten die Witwen- oder             allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen\nWitwerrente in Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit       oder Witwer, solange § 23 Abs. 9 Anwendung findet.\ndes Verstorbenen geleistet. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.    Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen\nStaates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt\ndie Aufteilung nach§ 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozial-\n§24                             gesetzbuch.\nZuschläge oder Abschläge                                                 §28\naufgrund eines Versorgungsausgleichs                               Einkommensanrechnung\nauf Renten wegen Todes\n(1) Die Begründung von Anrechten aufgrund der Real-\nteilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der        Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a\nBegründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung          bis 1Se des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Be-\ngeminderter Anrechte gleich.                                 rechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches","1902                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nSozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß            3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirt-\nauch die Grenzwerte dieser Vorschrift anzuwenden                 schaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter\nsind.                                                            einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer\n§29                                juristischen Person wird, die ein Unternehmen der\nReihenfolge                             Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.\nbei der Anwendung von Berechnungsvorschriften              Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalender-\nmonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die\nFür die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich\nAbgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Zeiten\naufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland\neiner vorhergehenden Abgabe nach§ 21 Abs. 2 oder 4\noder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder\nwerden bei einer erneuten Abgabe nach§ 21 Abs. 2 auf\nmit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind,\ndie Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden\nVorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:\nSechster Titel\n1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,\n2. zusammentreffen von Renten,                                                        Ausschluß\nund Minderung von Renten\n3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf\nmehrere Berechtigte,                                                                  §31\n4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes                          Ausschluß und Minderu~g von Renten\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,              Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten\n5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.               die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch entsprechend.\nMindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer\nRealteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist\nZweiter Unterabschnitt\ndies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei\nder Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über                        Beitragszuschüsse\ndas zusammentreffen von Renten und von Einkommen\nbereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung                                     §32\ndieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung                        Anspruchsvoraussetzungen\nnicht nochmals berücksichtigt.\n(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen\nZuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mit-\nfünfter Titel                           arbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2\nBeginn, Änderung, Ruhen                           ermittelte jährliche Einkommen 40 000 Deutsche Mark\nund Ende von Renten                           nicht übersteigt.\n(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahres-\n§30                             einkommen des Landwirts und seines nicht dauernd\nBeginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten              von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das\nEinkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerech-\n(1) Di~ §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3      net. Das Einkommen wird auf volle Deutsche Mark ab-\nbis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für         gerundet.\nBeginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend.\n§ 101 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch               (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3\ngilt entsprechend, wenn eine Realteilung im Rahmen des        genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus\nVersorgungsausgleichs stattgefunden hat.                      anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen\ndes Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind\n(2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder\n1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne\nmehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unterneh-\ndes § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,\nmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen\nsoweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen\nmit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die\nund\nGrenzwerte nach§ 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mit-\nunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft,            2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des§ 3 Abs. 4.\nGesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder         Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach\nMitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen       Satz 3 Nr. 1 sind\nder Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder\n1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veran-\nendet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von\nlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid\nneun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe\nergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung\nnach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht\nzugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung\nder Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden\nzur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalen-\nKalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungs-\nderjahre erfolgt ist, oder\nempfänger im Sinne des Satzes 1\n2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten ent-\n1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als         sprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur\n30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,                   Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre\n2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine           nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den\ndurchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende           Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Einkommen-\nSchafherde hält oder                                         steuergesetz) zu verringern ist.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                              1903\nMaßgebend für die Feststellung des Einkommens nach            als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem\nSatz 3 Nr. 2 ist                                              Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft\n1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das             ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinn-\nsich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1        beteiligung zuzurechnen.\nbezieht, oder                                                                          §33\n2. in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen                             Berechnung\nKalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.\n(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von 16 000 Deut-\n(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-          sche Mark beträgt der Zuschuß zum Beitrag 80 vorn\nschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate       Hundert des Beitrags. Für je 1 000 Deutsche Mark, um die\nnach seiner Ausfertigung vorzulegen; nach Ablauf dieser       das jährliche Einkommen 15 001 Deutsche Mark über-\nFrist ruht die Leistung vom Beginn des Monats, in dem der     steigt, wird der Zuschuß zum Beitrag um jeweils 3,2 vom\nBescheid fristgemäß hätte vorgelegt werden können, bis        Hundert des Beitrags gemindert. Der Zuschuß zum Bei-\nzum Ablauf des Monats, in dem der Bescheid vorgelegt          trag wird auf volle Deutsche Mark gerundet (Anlage 1).\nwird. Änderungen des Einkommens werden vom Ersten\ndes auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalender-           (2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familien-\nmonats an berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und       angehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach\nForstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-   Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag\nmensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zur frist-     für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familien-\ngemäßen Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides.         angehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mit-\narbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunter-\n(5) Wird der Gewinn     aus Land- und Forstwirtschaft      nehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt\nnicht nach § 4 Abs. 1      oder 3 des Einkommensteuer-        oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß\ngesetzes ermittelt oder    ist das Jahreseinkommen nach       für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem\nAbsatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu   ermitteln, wird für Landwirte das  Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer,\nArbeitseinkommen aus        der Land- und Forstwirtschaft     mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt\nnach Absatz 6 von der      landwirtschaftlichen Alterskasse   oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf\nfestgesetzt.                                                  volle Deutsche Mark gerundet.\n(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\nwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von                                        §34\nBeziehungswerten ermittelt, die                                                    Fälligkeit, Beginn\n1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen                   und Änderung von Beitragszuschüssen\nDurchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der        (1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen        und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.\nTestbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem\nWirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je             (2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-\nDeutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätz-         monat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschied-    sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalender-\nliche Ertragskraft zu berücksichtigen und                 monats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem\ndie Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer\n2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:                 Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat\nGruppe 1:                                                 an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder          Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1\nAbs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und         und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des\nErwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von            Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht\n50 vom Hundert der Bezugsgröße erzielt hat,               beginnt.\nGruppe 2:                                                    (3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder          § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungs-\nAbs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und         berechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur\nErwerbsersatzeinkommen von über 50 vom Hundert           Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der\nder Bezugsgröße erzielt hat.                              Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner man-\ngelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist\nFür die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und\nder Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit\nErwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3\nzurückzunehmen.\nSatz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als\neinem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesell-              (4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses\nschaft oder einer juristischen Person betrieben werden,      zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Ver-\nsind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit             waltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse\neinem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt        an aufzuheben.\nder für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert.                                  §35\nMaßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschafts-\nwert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres                       Verordnungsermächtigung\nbestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Ver-         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer\ndie betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns      Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse\nder Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter         zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu\nmehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese          ändern.","1904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        Einkommens (Selbstbeteiligung); maßgebend sind die\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-         Verhältnisse nach Ablauf von sechs Monaten. Die Selbst-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         beteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der ent-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             stehenden Aufwendungen.\nrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens            (4) Von der Erbringung einer Betriebs- oder Haushalts-\naus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu         hilfe soll abgesehen werden, wenn in dem Unternehmen\nbestimmen.                                                    Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige\nDritter Abschnitt                       ständig beschäftigt werden.\nBetriebs- und Haushaltshilfe                      (5) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund\noder sonstige Leistungen                     von Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-\nzur Aufrechterhaltung                      lichen Alterskassen erbracht; sie sind von der Vertreter-\ndes Unternehmens der Landwirtschaft                  versammlung zu beschließen.\n§36                                                          §38\nBetriebs- und HaushaltshiHe\nÜberbrückungsgeld\nbei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft\nund Kuren                              (1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Wit-\nwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn\n(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Arbeits-\nunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn            1 . sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versiche-\nrungspflichtiger Landwirt weiterführen,\n1. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der\nLandwirtschaft erforderlich ist und                      2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens\n2. die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der           ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das\ngesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirt-           18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das\nschaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes aus-           wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\ngeschlossen ist.                                              derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei                         3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines\nTodes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,\n1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf\nvon acht Wochen oder nach Mehrlings- und Früh-           4. der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr nicht\ngeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der             vollendet hat und\nEntbindung,                                              5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines\n2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften                 Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\nBuches Sozialgesetzbuch und                                   und 3 erfüllt hat.\n3. Rehabilitationskuren nach den§§ 40 und 41 des Fünf-           (2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gel-\nten Buches Sozialgesetzbuch.                             ten die Vorschriften über die Berechnung einer Altersrente\nvom 65. Lebensjahr an entsprechend unter Berücksich-\n(3) § 10 Abs. 3 gilt.                                      tigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem\n(4) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund von    gezahlten Beiträge.\nRichtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-\n(3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die\nlichen Alterskassen geleistet; sie sind von der Vertreter-\nDauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers fol-\nversammlung zu beschließen.\ngenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über\n(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung  Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von\noder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des    Renten entsprechend.\nLeistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.\n(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs-\noder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.\n§37\nBetriebs- und HaushaltshiHe                                               §39\nbei Tod des Landwirts\nBetriebs- und HaushaltshiHe in anderen Fällen\n(1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den überle-\nbenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden,                 (1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den ver-\nwenn                                                          sicherten Landwirt erbracht werden, wenn\n1. er das Unternehmen des Verstorbenen als versiche-           1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Land-\nrungspflichtiger Landwirt weiterführt und                     wirts oder seines Ehegatten außerhalb eines renten-\nversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses\n2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der            ständig wahrgenommen hat, gestorben ist und\nLandwirtschaft erforderlich ist.\n2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der\n(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von\nLandwirtschaft erforderlich ist.\nzwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt\nzwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.                  (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht\nwerden, wenn\n(3) Nach Ablauf von sechs Monaten beteiligt sich der\nLeistungsberechtigte angemessen an den danach ent-            1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist\nstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines              oder","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                               1905\n2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben                          Sechster Abschnitt\nsind\nVersorgungsausgleich\nund die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der\nLandwirtschaft erforderlich ist.                                                          §43\n(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 5 gelten ent-                                 Realteilung\nsprechend.                                                      (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen\nAnrechte im Versorgungsausgteich findet zwischen den\nVierter Abschnitt                      geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-\nRentenauskunft\nausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105) statt,\nwenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte\n§40\nnach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichs-\nRentenauskunft                        berechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen\nFür die Rentenauskunft gilt § 109 des Sechsten Buches      Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                auf seinen Antrag von der Realteilung ab.\n(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom\nAusgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbe-\nFünfter Abschnitt                      nen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht\nbei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alters-\nLeistungen\nkasse begründet wird.\nan Berechtigte im Ausland\n§41                                                 Siebter Abschnitt\nGrundsatz                                                Durchführung\n(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland                   Erster Unterabschnitt\naufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berech-\ntigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.         Beginn und Abschluß des Verfahrens\nDies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen                                     §44\nAufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden\nVorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland                           Beginn und Abschluß\netwas anderes bestimmen.                                         (1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur an-        gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2\nzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaat-         sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.                      entsprechend.\n(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die\n§42                             Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß\nsie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese be-\nRehabilitationsleistungen, Renten\nantragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\n(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita-    Alterskassen kann in Richtlinien bestimmen, unter welchen\ntion nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag       Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.\ngestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.\n(2) Berechtigte erhalten wegen Erwerbsunfähigkeit nach                  Zweiter Unterabschnitt\nden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                    Auszahlung und Anpassung\neine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der\njeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.                                                      §45\n(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1                   Auszahlung und Anpassung\nNr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der         (1) Für die Auszahlung von Renten gilt § 118 des\nRente unberücksichtigt.                                       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund             (2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung\neines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit       der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. Die land-\ner auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit        wirtschaftlichen Alterskassen können die Auszahlung und\nBeitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der     die Durchführung der Anpassung von Renten durch die\nEhezeit liegenden Kalendermonate mit den der Renten-          Deutsche Bundespost vorsehen; in diesem Fall gilt\nberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig ver-         § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nteilt.                                                        entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtverband\n(5) Bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, wird der    der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse\nallgemeine Rentenwert mit 0, 7 vervielfältigt.                festsetzt.\n§46\n(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung\ndes Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland                       Verordnungsermächtigung\nerbracht.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht         wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngezahlt.                                                      ministerium für Post und Telekommunikation und dem","1906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und            des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei\nForsten das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen         Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der\nBundespost wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und              Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisen-\nFälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend         geldern ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehe-\n§ 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu be-              gatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte\nstimmen, sofern die landwirtschaftlichen Alterskassen von      landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse\nder Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch               für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt\nmachen.                                                        Beiträge gezahlt worden sind.\n(3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im\nDritter Unterabschnitt\nInland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig,\nBerechnungsgrundsätze                             die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.\n§47\nZweiter Unterabschnitt\nBerechnungsgrundsätze\nAufsichtsbehörden\nDie Berechnungsgrundsätze der§§ 121 bis 123 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.                                       §51\nAufsichtsbehörden\nVierter Unterabschnitt\nDie Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse\nRechtsweg                               führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche\nBerufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche\n§48                               Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für\nRechtsweg                             die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen\nAlterskasse zuständig.\nStreitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind\nStreitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.\nDritter Unterabschnitt\nSoweit das Sozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige\nder Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält,                                Beschäftigte\ngelten die Vorschriften für die Unfallversicherung.                         der Versicherungsträger\n§52\nDrittes Kapitel\nBeschäftigte der Versicherungsträger\nOrganisation und Datenschutz\n(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-\nErster Abschnitt                         schäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind\nder Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäfts-\nOrganisation\nführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,\nErster Unterabschnitt                          bei der sie errichtet ist.\nZuständige Versicherungsträger                             (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten\nder landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach\n§49                               den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufs-\ngenossenschaft maßgebenden Vorschriften.\nSachliche Zuständigkeit\nFür die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der                     Vierter Unterabschnitt\nLandwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-\nGesamtverband\ngenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alters-\nder landwirtschaftlichen\nkassen zuständig.                                                                    Alterskassen\n§50\nÖrtliche Zuständigkeit                                                   §53\nRechtsstellung\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen\nAlterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder            Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nzwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,           kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;\nnach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft.              Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.\nBetreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirt-\nschaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in                               §54\nderen Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirt-                    Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,\nschaftswert seinen Sitz hat.                                              Vermögen, Statistiken, Finanzierung\n(2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet        (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nsich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen\nkassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungs-\nAlterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den               amtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten\nGartenbau nach dem                                             Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n1. Wohnsitz,                                                      (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-\n2. gewöhnlichen Aufenthalt                                     schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                               1907\nund 3, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79     (2) Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter\nAbs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85         werden jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die        Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes\nÜbersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse        festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der\nder landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalender-       Aufsichtsbehörde.\njahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\n(3) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten\nordnung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalender-\ndes Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-\njahres vorzulegen.\nsen richten sich nach den für die Beschäftigten der land-\n(3) Die Aufwendungen des Gesamtverbandes der            wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften maßgebenden\nlandwirtschaftlichen Alterskassen sind von den Mitglie-     Vorschriften.\ndern zu tragen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt\nist. Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der                                        §57\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund                                   Satzung\ndieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem\nGesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen             (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nerstattet.                                                   kassen hat durch seine Vertreterversammlung eine Sat-\nzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung\n§55                              der Aufsichtsbehörde.\nSelbstverwaltungsorgane                       (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über\n(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen       1. Name und Sitz des Verbandes,\nAlterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine\n2. Entschädigungen für Organmitglieder,\nVertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.\n3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,\n(2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes\nder landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je      4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\nzwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaft-        5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung des\nlichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der              Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-\nGruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte,               sen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrneh-\ndas andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die            mung der Interessen der landwirtschaftlichen Alters-\nMitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand          kassen,\nder jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt;\nder Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mit-  6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,\nglied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse    7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-\nsein.                                                             rung,\n(3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirt-       8. Art der Bekanntmachungen.\nschaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der\nFür die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten\nVertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mit-\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.\ngliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stell-\nvertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte\nder Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte                                   §58\nund der Gruppe der Arbeitgeber an. Je Alterskasse kann                         Aufgaben des Verbandes\nnur ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter gewählt\nwerden.                                                         (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen hat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu\n(4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die §§ 33,\nerfüllen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zu\n35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58,\ndiesem Zwecke eng mit dem Gesamtverband der land-\n59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1\nwirtschaftlichen Alterskassen zusammen. Sie haben dem\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nGesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die\nDie Vertreterversammlung beschließt auch über den Er-\nihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Aus-\nwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grund-\nkünfte und Unterlagen zu geben.\nstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über\ndie Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbands-       (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\naufgaben.                                                    kassen unterstützt die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, ins-\n§56                              besondere durch\nBeschäftigte des Gesamtverbandes                 1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,\nder landwirtschaftlichen Alterskassen\n2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-\n(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des            bandszwecken,\nGeschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirt-\nschaftlichen Alterskassen sind der Geschäftsführer und       3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder, insbeson-\nder Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesver-            dere mit anderen Trägem der Sozialversicherung,\nbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-              soweit nur hierdurch eine bundeseinheitliche Auf-\nten; die Satzung kann für den Stellvertreter des                  gabenwahrnehmung möglich ist oder er von den Mit-\nGeschäftsführers eine abweichende Regelung festlegen.             gliedern hierzu bevollmächtigt ist,\n§ 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch     4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen\ngilt entsprechend.                                                den Mitgliedern,","1908                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,                                     §60\nFort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern                             Datenverarbeitung\nBeschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von            bei der landwirtschaftlichen Alterskasse\nBildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen,\n(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personen-\n6. Arbeitstagungen,\nbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus\n7. Forschung,                                                Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr\n8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder gegenüber         durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiese-\nanderen Trägem der Sozialversicherung, Behörden         nen Aufgabe erforderlich ist.\nund Gerichten,                                             (2) Durch technische und organisatorische Maßnah-\n9. Bereitstellung von Einrichtungen zur Prüfung der          men ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen\nGeschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der          Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich\nlandwirtschaftlichen Alterskassen.                      sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer\nAufgaben benötigen.\n(3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen kann mit Wirkung für seine Mitglieder Grund-             (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\nsatzentscheidungen zur Entwicklung und Harmonisierung        das die Übermittlung personenbezogener Daten aus\nvon Verfahren und Programmen für die automatische            Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf\nDatenverarbeitung, den Datenschutz und die Daten-            ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen\nsicherung sowie zur Koordinierung der wirtschaftlichen       Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufs-\nNutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben         genossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Renten-\nder Mitglieder treffen.                                      versicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der\nBundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-\n(4) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-    post, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von\nkassen kann im Rahmen der Absätze 1 und 2 Rechen-            Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch\nzentren betreiben oder sich an Rechenzentren beteiligen.     Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit\n(5) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-    Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten\nkassen darf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die      zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischen-\neiner Mitgliedsnummer zugeordnet sind, nur dann führen,      staatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur\nwenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.   Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange\nder davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.\n(6) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen kann die Verwendung eines einheitlichen Antrags-         (4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem\nvordruckes sowie einheitliche Merkblätter vorschreiben.      Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen\npersonenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur\n(7) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nFührung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen\nkassen soll die zuständigen Behörden in Fragen der\ngesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe\nGesetzgebung und Verwaltung unterstützen.\nerforderlich ist.\n§61\nVersicherungskonto\nZweiter Abschnitt\nFür die Führung und den Inhalt des Versicherungskon-\nDatenschutz\ntos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alters-\n§59                             kasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-\nMitgliedsnummer                        gabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung\n(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Per-     ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Ver-\nsonen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur           sicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Da-\npersonenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül-         ten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwart-\nlung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes     schaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrich-\nzugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte       ten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\nPersonen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.           gesetzbuch findet keine Anwendung.\n(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an per-                                      §62\nsonenbezogenen Merkmalen nur enthalten\nDateien beim Gesamtverband\n1. das Geburtsdatum,                                                   der landwirtschaftlichen Alterskassen\n2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das             Für die Führung und den Inhalt von Dateien beim\nGeschlecht einer Person enthalten darf.                Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt\nEs kann eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die land-        § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des\nwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nerrichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirt-\nschaftliche Krankenkasse vergeben werden.                                                §63\n(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer ver-                  Auskünfte der Deutschen Bundespost\ngeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.        Für Auskünfte der Deutschen Bundespost an die für\n(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozial-         Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen\ngesetzbuch gelten entsprechend.                              Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                              1909\n§ 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über                 (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die\npersonenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des           Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die           Ausgaben.·\nlandwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Bun-                                  §67\ndespost Auskünfte über personenbezogene Daten ent-                                   Lagebericht\nsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch erteilen.                                            (1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen\nLagebericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der\n§64\nletzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Lei-\nDatenverarbeitung                       stungsempfänger sowie der Einnahmen und der Aus-\ngaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung\nDie landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaft-\nvon Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Bei-\nliche Berufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche\ntragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden\nKrankenkasse desselben Bezirks dürfen personenbezo-\nBeitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. Daneben\ngene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit\nenthält der Bericht eine Übersicht über die voraus-\ndie Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich\nsichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der\nsind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt\nunberührt. Durch technische und organisatorische Maß-        Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der\nGrundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen\nnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen\nEntwicklung in der Landwirtschaft.\nDaten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich\nsind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Auf-      (2) Der Bericht ist bis zum 31. Oktober des jeweiligen\ngaben benötigen.                                            Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.\n§65\nVerordnungsermächtigung                                           Zweiter Abschnitt\nBeiträge und Verfahren\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nErster Unterabschnitt\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Beitragshöhe und Beitragsfestsetzung\n1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben                                     §68\nist,\nBeitragshöhe\n2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,\nDer Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalen-\n3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitglieds-\nderjahr ergibt sich, indem der um 20 vom Hundert vermin-\nnummer sowie über ihre Änderung,\nderte allgemeine Rentenwert zum 1. Januar 1995, der Bei-\n4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige     tragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nlandwirtschaftliche Alterskasse,                        Angestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-\n5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt         derjahres und das der Ermittlung dieses Beitragssatzes\nsowie Verfahren der Versendung von Versicherungs-       zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in\nverläufen,                                              der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nmiteinander vervielfältigt werden und der sich hieraus\n6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi-\nergebende Wert durch das Zwölffache des aktuellen Ren-\nschen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der\ntenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum\nDeutschen Bundespost sowie die Führung des Versi-\n1. Januar 1995 geteilt wird. Für mitarbeitende Familien-\ncherungskontos und die Art der Daten, die darin\nangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags\ngespeichert werden dürfen,\neines Landwirts.\n7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten                                      §69\nspätestens zu löschen sind,\nVerordnungsermächtigung\n8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-\nschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie            Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit\nvernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang     Zustimmung des Bundesrates den Beitrag in der Alters-\nund den Zeitpunkt ihrer Vernichtung                     sicherung der Landwirte festzusetzen; der Beitrag ist auf\nvolle Deutsche Mark aufzurunden. Die Festsetzung soll bis\nzu bestimmen.                                               zum 30. September erfolgen.\nViertes Kapitel                                      Zweiter Unterabschnitt\nFinanzierung                                    Verteilung der Beitragslast\nund Zahlung der Beiträge\nErster Abschnitt\nFinanzierungsgrundsatz und Lagebericht                                          §70\nVerteilung der Beitragslast\n§66                                              und Zahlung der Beiträge\nFinanzierungsgrundsatz\n(1) Die Beiträge für die Versicherungspflichtigen trägt\n(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch       der Landwirt; sind beide Ehegatten versichert, haften sie\ndie Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.          gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an","1910                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt;           namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift\ndie Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfah-              und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten\nrens durchgeführt werden. Das Nähere über die Zahlung             Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu\nbestimmt die Satzung der landwirtschaftlichen Alters-             machen; bei Verpachtung von Flächen ist der land-\nkasse.                                                            wirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname,\n(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit            Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,\nBeitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß          2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins-\nzum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.                    besondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters-\n(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.        kassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt.                                       einen Versicherten mitzuteilen,\n3. die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere\nverpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf\nDritter Unterabschnitt\nVerlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte\nFälligkeit                               und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeiten-\nund Wirksamkeit von Beiträgen                             den Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.\n§ 71\nSechster Unterabschnitt\nFälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen\nVerfahren bei Beitragszuschüssen\n(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalen-\ndermonats fällig.                                                                          §74\n(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden,                    Überprüfung der Voraussetzungen\nsolange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt\nist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des          Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.                wegen bei der Bewilligung und während der laufenden\nZahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen,\nob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie\nVierter Unterabschnitt                         eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nVersorgungsausgleich                           landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammen-\nzuarbeiten. Die§§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozial-\n§72                              gesetzbuch bleiben unberührt.\nWiederauffüllung geminderter Anrechte\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können                           Siebter Unterabschnitt\nBeiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen                              Beitragserstattung\nAbschlag von der Steigerungszahl gemindert worden\nsind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.                                              §75\n(2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach den                        Erstattungsberechtigte\nVorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zur             Beiträge werden auf Antrag erstattet\nWiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die um\neinen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden             1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur\nsind, zu zahlen wäre (§ 187 Abs. 2 und 3 des Sechsten             Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen\nBuches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit der Bei-            können,\ntragszahlung gilt§ 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches       2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nicht-\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                    erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch\n(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten          auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden          besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder\ninsoweit keine Anwendung.                                         ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht\nder Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.\nfünfter Unterabschnitt                                                      §76\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten                                          Umfang und Wirkung\n§73                                 (1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getra-\ngenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten\nwerden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für\n(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von        den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.\nVersicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches               (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur\n(2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungs-      die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erfaß des\npflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist,  letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. Beiträge\nsind                                                          werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch\n1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins-       gegen Dritte bestanden hat oder besteht.\nbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters-    (3) Ist zu Lasten von Versicherten ein Versorgungs-\nkassen auf Verlangen Mitteilµng über den Familien-       ausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1911\ndie Hälfte des Betrages gemindert, der bei Eintritt der     tation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe sollen sich\nRechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über      nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und\nden Versorgungsausgleich als Beitrag zum Ausgleich der      -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-\nim Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden        nehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn-\nMinderung der Anwartschaft auf eine Rente zu entrichten     und -gehaltssumme im Vorjahr verändern. Veränderungen\ngewesen wäre.                                               der Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen\n(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne    sind zu berücksichtigen.\nBeitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitrags-            (2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrens-\nerstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis       kosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die\naufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von          Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der\nZuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Ver-        Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu\ngangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis            berücksichtigen sind.\nzur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten         (3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nbestehen nicht mehr.                                        kassen bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alters-\n§77                             kassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die\nErstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge          entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe\nBei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist darauf\n§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1   hinzuwirken, daß die Leistungen dem Umfang und den\nSatz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend.              Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1\nund 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten\nentsprechend.\nDritter Abschnitt\n(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen Mittel\nBeteiligung des Bundes,                    für Bauvorhaben im Bereich der Rehabilitation nicht\nFinanzbeziehungen                        aufwenden.\nund Erstattungen\nErster Unterabschnitt                                      Dritter Unterabschnitt\nBeteiligung des Bundes                                              Erstattungen\n§78                                                          §81\nBeteiligung des Bundes                                           Erstattungen\nDer Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den         Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Be-\nEinnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der          rufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Ge-\nLandwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich  setzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirt-\nderen dauernde Leistungsfähigkeit sicher.                   schaftlichen Alterskasse zu erstatten.\nZweiter Unterabschnitt\nFünftes Kapitel\nFinanzverbund\nSonderregelungen\n§79\nErster Abschnitt\nFinanzverbund\nErgänzungen für Sonderfälle\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die\nAusgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.                      Erster Unterabschnitt\n(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-                          Grundsatz\nkassen führt unter Berücksichtigung der Beitragsein-\nnahmen und sonstigen Einnahmen einer jeden landwirt-                                     §82\nschaftlichen Alterskasse sowie der Bundesmittel nach\n§ 78 einen Finanzausgleich durch. Das Nähere bestimmt                                Grundsatz\ndie Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaft-           Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-\nlichen Alterskassen.                                        schriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte,\n(3) Vom Finanzausgleich nach Absatz 2 unberührt          die von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften\nbleibt das Verwaltungsvermögen der landwirtschaftlichen     der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch\nAlterskassen. Mittel hierfür dürfen nur aufgewendet         übergangsweise eintreten können.\nwerden, soweit dies zur ordnungsgemäßen und wirt-\nschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.                                         §83\nBesonderheiten für das Beitrittsgebiet\n§80\n(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugs-\nAusgaben für Rehabilitation, Betriebs- und\ngröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,\nHaushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren\nwenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätig-\n(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen     keit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Bei der Beurteilung\nAlterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabili-     der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches","1912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSozialgesetzbuch ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,           Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei\nwenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im          Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Lei-\nBeitrittsgebiet hat.                                            stungsbezugs abgegeben wird. Die Versicherungspflicht\nbeginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der\n(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ein-\nBeitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig\nkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den\nvorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet\naktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Renten-\nworden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Personen\nwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maß-\nnach Satz 1 werden auf Antrag von der Versicherungs-\ngebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen\npflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu\nAufenthalt im Beitrittsgebiet hat.\ndiesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch\n(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirt-         nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in\nschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die         dem die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, befreit;\nStelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert           der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in\nnach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des         Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen.\nEinheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid,\n(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im\nsolange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungs-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die\ngesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6\nKrankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind\nSatz 2 und 3 nicht anzuwenden.\nund die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung\n(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtne-           von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen\nrischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6           wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte\nkann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-       maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der\nnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den              Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als\nbesonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung            Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte\ngetragen werden.                                                beitragspflichtig waren.               -\n(5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden\nRecht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Fest-\nZweiter Unterabschnitt                           setzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis\nzum 31. Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen\nVersicherter Personenkreis                           Alterskassen können bis zum 31. Dezember 1998 als\nMaßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des\n§84                               Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeits-\nVersicherungspflicht                        bedarf zugrunde legen. Für die in § 111 genannten Ver-\nsicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend\n(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte         mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember\nbeitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1         1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der\nnicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die     Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im\nWartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.          Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße\n(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig            nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995,\nvon einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami-      gelten.\nlienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versiche-                                    §85\nrungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom\nVersicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung\n1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die War-\ntezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung    (1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte\nvom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit für eine oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitrags-\nAltersrente erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. pflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft\nDie Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu bean- . Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit\ntragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994\nAblauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vor-\nwird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten schriften über den versicherten Personenkreis versiche-\nBuches Sozialgesetzbuch eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt rungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten\ndie Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt, endet nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßge-\ndie Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem benden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung\ndie Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet\nder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995\nSozialgesetzbuch. Bestand am 31. Dezember 1994 An- an. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der\nspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig\nAblauf des Monats, in dem die Wartezeit für eine Alters- war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirt-\nrente erfüllt ist.                                              schaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach\n§ 1 Abs. 3.\n(3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Vor-\naussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht               (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die\nunabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-\nmitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind keit in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-\nversicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das rungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie\nvorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt ver-\n1. Januar 1995 geendet hat' und die Erklärung über die sicherungspflichtig sind.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1913\n(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995     4. sie die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn sie                   landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.\n1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,                      Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-\ngeschlossen.\n2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate\na) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-                       Dritter Unterabschnitt\nzahlt haben oder\nRehabilitation\nb) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5\nAbs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                        §86\nversicherungsfrei waren oder nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1                             Rehabilitation\nbis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von\nder Versicherungspflicht befreit waren oder              Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für\nmedizinische Leistungen zur Rehabilitation nur erfüllt,\n3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder\nwenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der\nprivaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre\nAntragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis\nHinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den\n31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitrags-\nFall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des\nzeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-\n60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen\nversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn\nhaben und die Aufwendungen für diese Versicherung\nder Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land-       1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-\nwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum                enthalt im Beitrittsgebiet hat,\nBeitrag entsprechen,                                      2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im\nund wenn sie                                                     Beitrittsgebiet liegt und\n1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,       3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe\nfür Landwirte gezahlt worden sind.\n2. mit einem am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für\nLandwirte Beitragspflichtigen oder einem vor dem\n1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe                Vierter Unterabschnitt\nfür Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und               Vorzeitige Wartezeiterfüllung\n3. die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der\nlandwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.                                           §87\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-                          Vorzeitige Wartezeiterfüllung\ngeschlossen.                                                    Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung\n(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995     findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall nach dem\nvon der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie     31. Dezember 1994 eingetreten ist.\n1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,\nfünfter Unterabschnitt\n2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate\nAnspruchsvoraussetzungen\na) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-\nfür Renten\nzahlt haben oder\nb) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5                                Erster Titel\nAbs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nRenten wegen Todes\nversicherungsfrei waren oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von                                     §88\nder Versicherungspflicht befreit waren oder\nRente an frühere Ehegatten\n3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder\nprivaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre          Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach\nHinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den        dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere\nFall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des      Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor\n60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen         dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig\nhaben und die Aufwendungen für diese Versicherung         erklärt ist, wenn\nder Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land-       1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,\nwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum\nBeitrag entsprechen,                                      2. der frühere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht\nwieder geheiratet hat, und\nund wenn\n3. a) der frühere Ehegatte erwerbsunfähig nach den Vor-\n1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet              schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nhaben,                                                            ist und der verstorbene frühere Ehegatte die Warte-\n2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im                   zeit von fünf Jahren erfüllt hat oder\nBeitrittsgebiet liegt,                                        b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des\n3. sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt ver-                  verstorbenen Landwirts geschlossen war und der\nheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als                Verstorbene\nLandwirt beitragspflichtig war und                                aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder","1914                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit         rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt dies nur für von dem\nhatte oder                                         überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte\nc) der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr        Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechti-\noder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und      gung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden,\nder verstorbene frühere Ehegatte die Wartezeit für      die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer\neine Altersrente erfüllt hat.                           Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nBuchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unter-\nSatz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe        nehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des\naufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Anspruch auf        Landwirts gezahlt sind. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum\nWitwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unter-          31. Dezember 1996 bei der landwirtschaftlichen Alters-\nnehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe              kasse zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\noder Witwer weitergeführt wird.                                 Stand ist ausgeschlossen.\n(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht\nunter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum\nzweiter Titel                             31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn\nfür weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und\nHinzuverdienstgrenze\n1 . der Verstorbene vor dem 1 . April 1968\n§89                                    a) Landwirt im Saarland war und\nHinzuverdienstgrenze\nb) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sech-\nBestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein                         sten ~ Buches Sozialgesetzbuch geworden war\nvorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 19?4                 sowie\nbegonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monat-       2. für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt\nlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deut-               im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.\nsche Mark monatlich.\n(5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem\n1 . Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisen-\nrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens\nDritter Titel                            bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu\nWartezeiterfüllung                           seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbs-\nunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches\n§90                               Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Landabgabe-\nrente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge\nWartezeit                            an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.\n(1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf         Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt\ndie Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerech-         gezahlt hat, werden angerechnet.\nnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung             (6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der\ndes 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbs-         Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom\nunfähigl<eit, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines          Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktions-\nvorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder            aufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im\neines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis               Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.\n31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurück-\ngelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für         (7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mit-\neine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht für Landwirte,        arbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaft-\ndie bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalender-         liche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92\nmonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse          angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne\ngezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Okto-        der Absätze 1 bis 5.\nber 1972 endete.\n(2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem                                      §91\n1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen-\nWartezeit im Beitrittsgebiet\noder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene\nmindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder             Für die Ermittlung der Wartezeit für eine Altersrente\nbis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer               stehen den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach\nErwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten           den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im\nBuches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Land-             Beitrittsgebiet gleich, wenn\nabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994,\n1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-\nBeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt\nenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember\nhat. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.\n1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet\n(3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Ja-           in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-\nnuar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte                rungspflichtig war,\nnach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor\n2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im\ndem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen\nBeitrittsgebiet liegt und\nAlterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Bei-\ntragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder       3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe\nWitwerrente angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwer-              für Landwirte gezahlt worden sind.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1915\nVierter Titel                         gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisen-\nrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitrags-\nRentenrechtliche Zeiten\njahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des\nBeginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maß-\n§92\ngebend.\nBeitragszeiten von Ehegatten\nund mitarbeitenden Familienangehörigen                 (3) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2\n(1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit   und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Okto-\nin der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994,       ber 1957 bis 31. Dezember 1994, in der der Landwirt\nfür die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte  Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-\ngezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht versicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als\nvor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten lie-       gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des\ngen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechen-        20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-\nbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern    gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften\n1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist          der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und\nund für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt   sofern\noder am 1 . Januar 1995 erwerbsunfähig nach den          1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt\nist,                                                         oder am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig nach den\n2. die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,                   Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nist,\n3. die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum\nnicht dauernd getrennt gelebt haben,                     2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nBeitrittsgebiet haben,\n4. der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von\nBeiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenver-      3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im\nsicherung nicht erhalten hat,                                Beitrittsgebiet liegt,\n5. die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1         4. keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der\nberücksichtigt werden und                                    Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig\nwar und\n6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem\n1 . Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs-    5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem\npflicht befreit worden ist.                                  1. Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs-\npflicht befreit worden ist.\nIst der Ehegatte am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig, gelten\nfür die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge läng-        Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nstens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der hierfür maß-\n(4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am\ngebenden Erwerbsunfähigkeit als gezahlt. Für Zeiten im\n1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr\nSaarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung\nvollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbei-\neines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2\ntende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe\nder Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte\nfür Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober\ngleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar\n1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt\n1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten,\nsind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende\ndie bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum\nFamilienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn\nEintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften\nsie in der Zeit vom 1 . Oktober 1972 bis 30. April 1980\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Voll-\nmindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der\nendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt ent-\nLandwirte als mitarbeitender Familienangehöriger ver-\nrichtet haben und die Ehegatten von Beziehern einer\nsichert waren oder versichert ·gewesen wären, wenn sie\nRente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung\nsich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend,\nvom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit\nauch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt\nBeiträgen belegt sind, gelten für die In Satz 1 genannten\nwerden.\nmitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt,\n(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer  wenn sie\nVersicherung nach § 1 Abs. 3. Diese Zeiten sowie Zurech-\n1. in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der\nnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt der Erwerbs-\nLandwirte als mitarbeitende Familienangehörige ver-\nunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis\nsichert waren oder versichert gewesen wären, wenn\neinschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu\nsie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und\n80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom\nHundert berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in  2. nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht ver-\nAnspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die            sichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine\nRente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor          Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen\ndem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbs-           Rentenversicherung zurückgelegt hatten.\nunfähigkeit in Anspruch genommen worden, ist das Jahr\n(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die\nmaßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten\nist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berech-     1. am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet,\ntigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den             aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht\nAbsätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen          vollendet hatten und","1916                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994        3. Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Alters-\nin der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Fami-       gelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenen-\nlienangehörige versichert waren,                               gelder als Witwen- und Witwerrenten und\ngelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985        4. Waisengelder als Waisenrenten.\nfür jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Fami-\n(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem\nlienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.\nZeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,\n(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn         wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu\neine Witwen- oder Witwerrente für den Landwirt, dessen         bestimmt.\nBeitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den                 (5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte\nAbsätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzu-             gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem\nstellen ist.\nDrittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchs-\nberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von\neinem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezem-\nSechster Unterabschnitt                           ber 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten\nweiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis\nBerechnung der Renten\nzu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten An-\n§93                              spruch auf eine Rente hat.\nBerechnung der Renten                           (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den\nfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\nBeitragszeiten, die vor dem 1. Januar 1995 zurück-\ngelegt sind, bleiben bei der Rentenberechnung un-\nberücksichtigt, wenn sie                                                     Zweiter Unterabschnitt\n1. auf einer Beitragszahlung für Zeiten nach Vollendung                 Leistungen zur Rehabilitation\ndes 65. Lebensjahres beruhen,\n§95\n2. nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden\nund von Landwirten gezahlt worden sind, die nach § 85                     Leistungen zur Rehabilitation\nAbs. 1 Satz 2 versicherungspflichtig sind.                    Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der\nLeistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im\nZeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen\nein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.\nZweiter Abschnitt\nAusnahmen von der\nAnwendung neuen Rechts                                        Dritter Unterabschnitt\nAnspruchsvoraussetzungen\nErster Unterabschnitt                                            für einzelne Renten\nGrundsatz                                                        §96\n§94                                             Anspruchsvoraussetzungen\nfür Witwen- oder Witwerrenten\nGrundsatz\nAnspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem\nabweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn\nZeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt\noder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits               1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994\nvor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch                 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957\nbestanden hat.                                                     bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober\n1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und\n(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte\nVorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Auf-           2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ge-\nhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch                 schlossen war.\nanzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei          Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der\nKalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht             1. April 1963.\nwird.\n(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-\nVierter Unterabschnitt\nber 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die\nVorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften                                Rentenhöhe\ndieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die\nersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt                                     §97\noder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen                            Zuschlag bei Zugangsrenten\nVorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle\nder aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten               (1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1 . Juli\n1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli\n1. Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,        1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitrags-\n2. vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbs-           zeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer\nunfähigkeit,                                              nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                            1917\ngezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt    bar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch\nsich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994        auf Rente entsteht. Maßgebend ist der Abschmelzungs-\ngeltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2        faktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz\nund nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und            zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nder Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten        Erwerbstätigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufga-\ngleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach         berente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-\nAbsatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das      rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\nZusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei          tätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der\nder jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine       Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden.\nRente nach dem am 31 . Dezember 1994 geltenden Recht         Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung\nwird nicht ermittelt, wenn eine Rente an Unverheiratete zu   der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nberechnen ist und mehr als 40 Jahre mit Zeiten nach § 23    für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet,\nAbs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen sind.                      werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezem-\nber 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente be-\n(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte\nrücksichtigt.\nAnspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermitt-\nlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 gelten-         (10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten\nden Recht als unverheiratet.                                die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermit-\n(3) Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente\ntelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre\nin der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15\nmaßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in\n(Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der\nder Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert verviel-\nAbschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum\nfältigt wird.\n30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem\n30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert,          (11) Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl er-\njedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. Ändert    mittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den\nsich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt     allgemeinen Rentenwert geteilt wird.\neine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird\nder Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der                                           §98\nAbschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente\nbegonner, hat.                                                               Höhe von Bestandsrenten\n(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbs-          (1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine\nunfähigkeit unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezo-     Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht\ngen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender-       neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes\nmonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine        bestimmt ist.\nRente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungs-         (2) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine\nfaktor zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 3 gilt.               Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Um-\n(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag       wertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den\nbezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen-      allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung\ndermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine           ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor\nRente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenen-       Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-\nleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berech-      vorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn\nneter Zuschlag gezahlt; dabei ist das Jahr des Beginns      Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung\nder Rente des Verstorbenen maßgebend. Hat ein Hinter-       ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über\nbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt späte-         die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer\nstens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des        Bescheid ist nicht erforderlich.\nBezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim        (3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten\nZuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde         Leistungsempfängers nach dem 31 . Dezember 1994 oder\ngelegt.                                                     ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des\n(6) Trifft eine nach den Absätzen 1, 3 und 5 berechnete  bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente\nHinterb~ebenenrente mit einer Rente aus eigener Ver-        entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,\nsicherung zusammen, mindert sich der Zuschlag um den        Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente\nBetrag der Rente aus eigener Versicherung. Treffen zwei     neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrech-\nAnsprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird       nungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt\nnur der höhere geleistet.                                   wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl\nan Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines\n(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis\nLeistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-\n30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\nschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,\ndaß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der\nentsprechend.\nUmrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde\n(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige       zulegen ist.\ngelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.\n(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von\n(9) Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder      24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am\neines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung        31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97\nder Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit   Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmel-\ngelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittel-     zungsfaktor 1 ist.","1918                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits             Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente\nLeistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Ka-         entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Beiträge von Personen,\nlendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein               die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mit-\nAnspruch auf                                                   arbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren,\n1. Witwen- oder Witwerrente oder                               gelten bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 als Beiträge als\nLandwirt.\n2. Waisenrente,\n(2) Für die Bewertung von Anrechten im Versorgungs-\ngilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der     ausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:\nAbschmelzungsfaktor 1 ist.\n1. Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen\n(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit           Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor-\nEinkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzu-                 gungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für\nwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von                einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor\nRenten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente             der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine\nweiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwen-            Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung\ndung des§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e,         hat.\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 gel-     2. Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den\ntenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3;               Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zur\n§ 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten            Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und\nentsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenen-               der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in\ngeld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit                die Ehezeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl\nEinkommen nicht gezahlt worden ist.                                der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre\nvervielfältigt.\n(7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor-              Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungs-\ngungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Be-         ausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nrücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung          1. Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versor-\nbemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte                gungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur\nkeine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Ver-                 zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen\nsicherung hat.                                                     Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf\nAltersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.\n§99\n2. Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in\nErmittlung der nach dem am 31. Dezember 1994                 den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwart-\ngeltenden Recht festzustellenden Renten                   schaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeit-\n(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden               punkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente\nRecht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-                 (§ 11) maßgebend ist.\nrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermit-\ntelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurück-                                       § 100\ngelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende                          Begrenzung der Steigerungszahl\nUmrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Ren-\ntenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist        (1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach\nauf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Sind sowohl             § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungs-\nKalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch             zeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert\nKalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami-          des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzstei-\nlienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine    gerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die\nRente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter         Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der\nBerücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als          Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem\nmitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Er-    Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum\nmittlung der Rente der für mitarbeitende Familienange-         erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens\nhörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe              bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-\nanzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als           erklärung der Ehe zurückgelegt hat. Hat der Ehegatte des\nLandwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbei-        Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\ntender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für       weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Ren-\neine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch         tenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf\nohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen         Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird die Grenzsteige-\nals mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die    rungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unver-\nErmittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrech-       heiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden\nnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei           Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt\nKalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami-         wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum\nlienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als    erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens\nLandwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens      bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-\nsechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der          erklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Bei-\nanzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um           tragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berech-\n0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht           tigte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen\nwird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienange-          und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs die-\nhörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit    ser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                              1919\nSätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des            Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts\nBerechtigten abzustellen.                                      (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen\nRentenversicherung vervielfältigt wird.\n(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach\n§ 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungs-            (4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu\nzeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend             dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Renten-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, daß als Beitragsjahre       werts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und\ndes Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem            um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert\n30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach              (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils\nden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung           verändert wird.\nim Beitrittsgebiet gezahlt sind.\n§ 103\n§ 101                                     Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nAuswirkungen eines Versorgungsausgleichs                   In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für\nIst ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und        eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nach den\nwurde bei der Berechnung des in den Versorgungs-               Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im\nausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alters-            Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis\nsicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte            zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen ver-\nErhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberech-       minderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch\ntigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichti-       Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2\ngung dieser Erhöhung berechnete Rente hat,                     Satz 1 Nr. 1, wenn\n1. der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3)          1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur\nmit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich         unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 besteht,\nbei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichs-             2. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnliche.,, Aufent-\nverpflichteten gehandelt hat,                                  halt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994\n2. die auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit             als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in\ndem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei         der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\ndem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtig-            pflichtig war,\nten gehandelt hat.                                         3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im\nBeitrittsgebiet liegt und\n§ 102\n4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der\nAllgemeiner Rentenwert (Ost)\ngesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht\n(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-        versicherungspflichtig ist.\nnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein        Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der\nallgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des           Altersrente unberücksichtigt.\nMonatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle\ndes allgemeinen Rentenwerts, soweit\n§ 104\n1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es\nsei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem                      Höhe der Rente für frühere Ehegatten\n1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für\nEine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten\nLandwirte,\ndes Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Land-\n2. das Familiengericht angeordnet hat, daß das be-            wirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für\ngründete Anrecht auf der Grundlage des allgemeinen        nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente\nRentenwerts (Ost) umzurechnen ist,                        an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. Es wird der\n3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines An-        Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis\nrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der       der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer\nSteigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der       der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten ent-\nallgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.                  spricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis\nder in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der\nLiegt der Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts           Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt ins-\nein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsaus-      gesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2\ngleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermitt-      gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder\nlung des Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Ab-           Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten\nschlags von der Steigerungszahl der allgemeine Renten-        zu zahlenden Betrag gekürzt wird.\nwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf\nAnordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungs-\nfaktor zu vervielfältigen.                                                                 § 105\n(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Renten-                          Verordnungsermächtigung\nwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermit-    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\nteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.          nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert\n(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag,         (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu be-\nder sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine          stimmen.","1920                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfter Unterabschnitt                           die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsver-\nzusammentreffen                              gütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie\nvon Renten mit Einkommen                            den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-\ngesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.\n§ 106\nDies gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht\nauf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\nzusammentreffen                            von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht\nvon Renten mit Einkommen                       oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-\n(1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum            nungsfähiges Einkommen verfügen.\n31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die             (4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes\nRente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die             vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinter-\nRente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn           bliebenengeld oder Waisengeld erstmals in der Zeit vom\nder Berechtigte dies erklärt. Die Erklärung ist bis zum          1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkom-\nEnde des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem               men zusammen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nMonat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen\nzusammentrifft. Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs           (5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum\nder Rente bindend. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht        31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an\nabgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die            Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisen-\nVorschriften des Zweiten Kapitels über das zusammen-             geld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar\ntreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden.                     1995 eine Erklärung über das bei zusammentreffen\nvon Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht\n(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer       abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der\nzusammen                                                         Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vor-\n1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durch-          schriften des zweiten Kapitels über das zusammentreffen\nschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monats-           von Renten mit Einkommen erklären kann.\nbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der               (6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten        Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn\nüberschreitet, oder\n1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das\n2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unter-               65. Lebensjahr vollendet,\nhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder\nAnspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld,           2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,\nVerletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem\n3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Le-\nSozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen\nauf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei\nkörperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\nZehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr\nbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der\nim Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,\nArbeiter und der Angestellten überschreitet,\nwird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn             4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deut-\nsche Mark überschreitet,\n1. für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der\nWitwe oder des 6§. Lebensjahres des Witwers eine            5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleich-\nWitwen- oder Witwerrente bezogen wird und die                   bares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne\nWartezeit für eine Altersrente erfüllt ist,                     Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der\nLand- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat\n2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der                drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-\nverstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach                bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der\ndem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht                        Arbeiter und der Angestellten überschreitet,\nAnspruch auf Altersgeld gehabt hätte und die Ehe vor\nVollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war          6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der\noder                                                            gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständi-\nschen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,\n3. Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder                   einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieb-\nderen Witwen oder Witwer erbracht werden.                       lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder\nTrifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente              Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vor-\naus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der ge-                 schriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberech-\nsetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen                tigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugs-\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen               größe überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetz-\nzusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur                     lichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus\nHöhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer                 der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unbe-\nangerechnet; Satz 2 ist anzuwenden.                                  rücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem\nBundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,\n(3) Trifft ein Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die\ndas 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, mit Brutto-         7. Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.\nbezügen aus dem Ausbildungsverhältnis von wenigstens            Der Anspruch ruht während der Zeit,\n1 000 Deutsche Mark zusammen, wird Waisenrente nicht\ngezahlt; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige           1. für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-\nZuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen,                      krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                              1921\neinem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder   2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Bei-\nUnterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz              trittsgebiet liegt und\noder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn\n3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe\ndiese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Be-\nfür Landwirte gezahlt worden sind.\ntrages berechnet werden, der drei Zehntel der für\nMonatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-                    Neunter Unterabschnitt\nstellten überschreitet,\nVersorgungsausgleich\n2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.\nFür die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts                                        § 110\nfolgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2                           Realteilung in Altfällen\nNr. 1 nicht.\n§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar\n1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem\nSechster Unterabschnitt\n31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der\nBeitragszuschüsse                          Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene\nEntscheidung des Familiengerichts kann entsprechend\n§ 107                           § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Rege-\nlung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert\nBeitragszuschüsse\nwerden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf\nPersonen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von         Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des\neiner Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familien-   Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrecht-\nangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin ver-       liche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nsicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem    zurückgelegt hat.\nBeitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung\ndes 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt\nwird, solange noch nicht die Wartezeit für eine Altersrente                  Zehnter Unterabschnitt\nerfüllt ist.                                                            Organisation und Datenschutz\nSiebter Unterabschnitt                                                      § 111\nRentenauskunft                                         Zuständige Versicherungsträger\nFür die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der\n§ 108                           Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-\nAnspruch auf Rentenauskunft                   genossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche\nAlterskasse errichtet.\nEin Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab\n1. Januar 1997.                                                                            § 112\nVersicherungskonto\nAchter Unterabschnitt\nDie landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet,\nBetriebs- und Haushaltshilfe                      spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu\noder sonstige Leistungen                       führen.\nzur Aufrechterhaltung\ndes Unternehmens\nder Landwirtschaft                                          Elfter Unterabschnitt\nFinanzierung\n§ 109\nBetriebs- und Haushaltshilfe                                               § 113\nsowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung                                    Lagebericht\ndes Unternehmens der Landwirtschaft\nDer Lagebericht ist erstmals zum 31. Oktober 1997\n(1) Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushalts-      vorzulegen.\nhilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-\n§ 114\nwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vor-\nschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der                                      Beitragshöhe\nAntragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag\n(1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche\nnicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.\nMark.\n(2) Bei der Erbringung von Überbrückungsgeld stehen\n(2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im\nbis 31. Dezember 1999 den Beitragszeiten des ver-\nBeitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung\nstorbenen Unternehmers Pflichtbeitragszeiten nach den\neinheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der\nVorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im\nBundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag\nBeitrittsgebiet gleich, wenn\ndurch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10\n1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufent-      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der\nhalt im Beitrittsgebiet hat,                             Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.","1922                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§115                                                           §119\nBeitragstragung                                      Überführung der Betriebsmittel\nPersonen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Land-       (1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebs-\nwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitrags-         mittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen\npflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.                   für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.\n(2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der\n§ 116                             Bundesmittel nicht mehr statt.\nWiederauffüllung\ngeminderter angleichungsdynamischer Anrechte                                           §120\nVerordnungsermächtigung\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können\nBeiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\naufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbschlag von der Steigerungszahl gemindert worden\n1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des\nsind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.\n§ 114 Abs. 2 und\n(2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach\nden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\n2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erst-\nmals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1\nzur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die\nund für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1\num einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert\nnach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114\nworden sind, zu zahlen wäre (§ 281 a Abs. 2 und 3 des\nAbs.2\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit\nder Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten       zu bestimmen.\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n(3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten                            Dritter Abschnitt\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden\nLandabgaberente\ninsoweit keine Anwendung.\n§ 121\n§ 117\nAnspruchsvoraussetzungen\nBeitragserstattung\n(1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente\n(1) Personen, die am 31. Dezember 1994                     nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der\na) für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die         Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheira-\nlandwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,            tet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach\neiner Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für\nb) als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als        nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.\nLandwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger\nnicht beitragspflichtig waren und                            (2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder\nWitwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vor-\nc) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des              sätzlich herbeigeführt haben.\n65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen\nAlters nicht gehabt hätten,                                  (3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn\nein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte\nwerden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem          zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.\nEnde der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie\nals Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2                                 § 122\nund Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.\nLeistungshöhe und Anpassung\n(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden\nnicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine                (1) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine\nBeiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und      Landabgaberente, wird diese aus Anlaß der Rechtsände-\nnach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine             rung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas\nErstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.                   anderes bestimmt ist. Für die Landabgaberente wird eine\nSteigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der bei\nVerheirateten um 175 Deutsche Mark und bei Unverheira-\n§ 118\nteten um 115 Deutsche Mark verminderte Monatsbetrag\nAufrechnung mit Beitragsentlastungen                 der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt\nEntlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-        wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen\nentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaft-    Rentenwert ergebende Betrag wird bei Verheirateten\nµm 175 Deutsche Mark und bei Unverheirateten um\nlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermitt-\nlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung      115 Deutsche Mark erhöht. § 98 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt\nentsprechend.\nnach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen\ndie für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge auf-            (2) Ändert sich der Familienstand eines verheirateten\ngerechnet. Verwaltungsakte über die Erbringung von            Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder\nEntlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-           ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des\nentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die           bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente\nVergangenheit zurückzunehmen.                                  entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                               1923\nKürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende             Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten\nRente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für       Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahres-\n15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für            zeitraum angerechnet.\nUnverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich\n(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den\nnach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert\nEmpfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Alters-\nergebende Betrag wird anschließend um 115 Deutsche\nrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird diese\nMark erhöht (Erhöhungsbetrag). Wenn die Ehe eines\nvon Amts wegen festgestellt.\nLeistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-\nschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der                                 § 126\nUmrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde                         Durchführende Stellen\nzu legen ist und der Erhöhungsbetrag 175 Deutsche Mark\nbeträgt.                                                        Für die Durchführung der Bestimmungen über die Land-\nabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen\n(3) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente        zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche\nnach dem 31. Dezember 1994, gilt für die Höhe der            Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.\nLeistung an die Witwe oder den Witwer § 23 Abs. 9\nentsprechend. Im übrigen wird der Betrag der Land-\n§127\nabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.\nKostentragung\n§ 123                              Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließ-\nLeistungen an Berechtigte im Ausland             lich der Verwaltungskosten trägt der Bund.\nBei Leistungen ins Ausland gelten die §§ 41 und 42\nAbs. 5 entsprechend.                                                              Vierter Abschnitt\nZuschuß zur Nachzahlung\n§ 124                                          von Beiträgen für Landwirte\nzusammentreffen von Renten mit Einkommen                                   zur gesetzlichen\nRentenversicherung\nEine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammen-\ntrifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetz-                             § 128\nlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfall-\nversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamten-                               Versicherungsfreiheit\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer        Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Bei-\nLandabgaberente zusammentreffen, werden hierauf an-          trägen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung\ngerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des         erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 je-\nUnterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach        weils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte aus-\n§ 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger           geschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.\nals Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgabe-\nrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen\n§ 129\nwürde.\nKürzung der Renten\n§ 125\n(1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente oder Rente\nBeginn, Änderung, Ruhen                    wegen Erwerbsunfähigkeit, der einen Zuschuß zur Nach-\nund Ende von Landabgaberenten                  zahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen\nRentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem\n(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Land-\nvor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der\nabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie\nAltershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig\n§ 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\neine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird\n§ 30 Abs. 2 entsprechend.\ndie Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen\n(2) § 30 Abs. 2 gilt auch in den Fällen entsprectlend,    Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis ent-\nin denen ein Leistungsempfänger auf der zulässiger-          spricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf\nweise zurückbehaltenen Fläche land- und forstwirt-           die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte\nschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. § 51       steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, be-\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwen-            mißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Wertein-\ndung.                                                        heiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur\n(3) Werden Verträge über die strukturverbessernde         Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den\nAbgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf       Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\nder Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der          tage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn\nAnspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten          eine Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und\nauf die Beendigung der Verträge folgenden Monats\nan. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder        der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.\nerbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die             (2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Ver-\neine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des          änderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse\nGesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-         von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die\nschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf        Rente festgesteat hat.","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1\nBeitragszuschüsse\nEinkommensklasse    monatlicher        monatlicher          Einkommensklasse   monatlicher        monatlicher\nZuschußbetrag      Zuschußbetrag (Ost)                     Zuschußbetrag      Zuschußbetrag (Ost)\n(in Deutsche Mark) On Deutsche Mark)                       (in Deutsche Mark) (in Deutsche Mark)\nbis 16 000 DM            233                                28 001-29 000 DM         112\n16 001-17 000 DM         223                                29 001-30 000 DM         102\n17 001-18 000 DM         214                                30 001-31 000 DM          93\n18 001-19 000 DM         205                                31001-32000 DM            84\n19 001-20 000 DM          196                               32 001-33 000 DM          74\n20001-21 000DM            186                               33 001-34 000 DM          65\n21 001-22 000 DM          177                               34 001-35 000 DM          56\n22 001-23 000 DM          168                               35 001-36 000 DM          47\n23001-24000DM             158                               36001-37000DM             37\n24 001-25 000 DM          149                               37O01-38000DM             28\n25001-26000DM             140                               38 001-39 000 DM          19\n26 001-27 000 DM          130                               39 001-40 000 DM           9\n27 001-28 000 DM          121\nAnlage2\nA. Umrechnungsfaktoren für Landwirte\n1. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete                   II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete\n(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)\nBeitragsjahre    Umrechnungsfaktor                           Beitragsjahre  Umrechnungsfaktor\nbis 15           22,855691                                  bis 15          34,263211\n16               23,541667                                  16              35,294715\n17               24,227642                                  17              36,321138\n18               24,913618                                  18              37,347561\n19               25,599593                                  19              38,379065\n20               26,285569                                  20              39,405488\n21               26,971545                                  21              40,431911\n22               27,657520                                  22              41,458333\n23               28,343496                                  23               42,489837\n24               29,029472                                  24               43,516260\n25               29,715447                                  25               44,542683\n26               30,401423                                  26               45,574187\n27               31,087398                                  27               46,600610\n28               31,773374                                  28               47,627033\n29                32,459350                                 29               48,658537\n30                33,145325                                 30               49,684959\n31                33,826220                                 31               50,711382\n32                34,512195                                 32               51,737805\n33                35,198171                                 33               52,769309\n34               35,884146                                  34               53,795732\n35                36,570122                                 35               54,822154\n36                37,256098                                 36               55,853659\n37                37,942073                                 37               56,880081\n38                38,628049                                 38               57,906504\n39                39,314024                                 39               58,932927\n40                40,000000                                 40               59,964431\n41               60,990854\n42               62,017276\n43               63,048780\n44               64,075203\n45               65,101626\n46               66,128049\n47               67,159553\n48               68,185976\n49               69,212398\n50               70,243902\n51               71,270325\n52               72,296748","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                 1925\nB. Umrechnungsfaktoren für mitarbeitende Familienangehörige\n1.  Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete                     II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete\n(Ledige, Geschiedene und Verwitwete)\nBeitragsjahre       Umrechnungsfaktor                          Beitragsjahre         Umrechnungsfaktor\nbis 15               11,427846                                 bis 15                 17,131606\n16                   11,770833                                 16                     17,647358\n17                   12, 113821                                17                     18,160569\n18                   12,456809                                 18                     18,673780\n19                    12,799797                                 19                     19,189533\n20                    13,142785                                 20                     19,702744\n21                    13,485772                                 21                     20,215955\n22                    13,828760                                 22                     20,729167\n23                    14,171748                                 23                     21,244919\n24                    14,514736                                 24                     21,758130\n25                    14,857724                                 25                     22,271341\n26                    15,200711                                 26                     22,787093\n27                    15,543699                                 27                     23,300305\n28                    15,886687                                 28                     23,813516\n29                    16,229675                                 29                     24,329268\n30                    16,572663                                 30                     24,842480\n31                    16,913110                                 31                     25,355691\n32                    17,256098                                 32                     25,868902\n33                    17,599085                                 33                     26,384654\n34                    17,942073                                 34                     26,897866\n35                    18,285061                                 35                     27,411077\n36                    18,628049                                 36                     27,926829\n37                    18,971037                                 37                     28,440041\n38                    19,314024                                 38                     28,953252\n39                    19,657012                                 39                     29,466463\n40                    20,000000                                 40                     29,982215\n41                     30,495427\n42                     31,008638\n43                     31,524390\n44                     32,037602\n45                     32,550813\nC. Umrechnungsfaktor für Renten an Vollwaisen:                 D. Umrechnungsfaktor für Renten an Halbwaisen:\n11,427846                                                      5,713923\nArtikel 2                                   bb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                          aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                        „b) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und\n(860-1)                                                     Alters,\".\nDas Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom                           bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n11 . Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert                             ,,c) Renten wegen Todes,\".\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1                    ccc) Die Buchstaben d, g und h werden gestri-\nS. 1229), wird wie folgt geändert: _\nchen.\n1. Artikel I wird wie folgt geändert:                                      ddd) Die Buchstaben e und f werden Buchsta-\na) In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Altershilfe für                           ben d und e; Buchstabe e wird wie folgt\nLandwirte\" durch die Wörter ,,Alterssicherung der                          gefaßt:\nLandwirte\" ersetzt.                                                        „e) Leistungen zur Aufrechterhaltung des\nb) § 23 wird wie folgt geändert:                                                    Unternehmens der Landwirtschaft,\".\naa) In der Überschrift sowie in Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 werden die Wörter „Altershilfe für Land-    2. In Artikel II § 1 Nr. 8 werden die Wörter „eine Altershilfe\nwirte\" jeweils durch die Wörter „Alterssiche-          für Landwirte\" durch die Wörter „die Alterssicherung\nrung der Landwirte\" ersetzt.                          der Landwirte\" ersetzt.","1926                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 3                          2. In§ 50 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nÄnderung                                ,, 1 . der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsunfähig-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                              keit oder der Landabgaberente aus der Alters-\n(860-4-1)                                      sicherung der Landwirte,\".\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt            3. In§ 51 Abs. 2 werden die Wörter „des Altersgeldes\"\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1994             durch die Wörter \"Altersrente aus der Alterssicherung\nder Landwirte\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1792), wird wie folgt geändert:\n1 . In § 1 Abs. 1 werden die Wörter \"Altershilfe für Land-      4. In § 229 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „laufende Geld-\nwirte\" durch die Wörter \"Alterssicherung der Land-             leistungen\" durch das Wort „Renten\" und die Wörter\nwirte\" ersetzt.                                                „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die\nWörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land-\nwirte\" ersetzt.\n2. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\nArbeitseinkommen                                                   Artikel 5\n(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen                                  Änderung\nGewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer-                 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen                                         (860-6)\nTätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu\nwerten, wenn es als solches nach dem Einkommen-               Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nsteuerrecht zu-bewerten ist.                               Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1\nS. 1337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli\n(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und\n1994 (BGBI. 1S. 1797), wird wie folgt geändert:\nForstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuer-\ngesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der\nsich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssiche-    1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nrung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.\"\na) Nach § 207 wird folgender Text gestrichen:\n3. In § 18a Abs. 3 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:                    ,,§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unter-\nnehmer und mitarbeitende Familienangehörige\".\n,,3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsunfähig-\nkeit der Alterssicherung der Landwirte, die an ehe-      b) Nach § 265b wird die Überschrift\nmalige Landwirte oder mitarbeitende Familien-\n„Sechster Unterabschnitt\nangehörige gezahlt werden,\".\nRente und Leistungen\naus der Unfallversicherung\"\n4. In§ 18b Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „bei Erwerbs-\neinkommen um 35 vom Hundert\" durch die Wörter                        eingefügt, sie wird nach § 266 gestrichen.\n,,bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-\neinkommen um 30 vom Hundert\" ersetzt.\n2. § 208 wird gestrichen.\n5. In§ 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter \"Altershilfe für\n3. § 229a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nLandwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung der\nLandwirte\" ersetzt.                                               ,,(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,\ndie die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zwei-\nten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nArtikel4                              wirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Land-\nwirte als Unternehmer versichert sind und am\nÄnderung\n31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch\nkeit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar\n(860-5)                               1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-           1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt                 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen\ngeändert durch Artikel 8 § 20 des Gesetzes vom 24. Juni              für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:                     nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1 genannten Land-\nwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie\nam 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen\n1 . In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter\n„Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne          Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit\ndes Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil          versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum\neine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über            31. Dezember 1995 beantragen, daß die Versiche-\ndie Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994            rungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht\n(BGBI. I S. 1890, 1891) besteht.\"                              tritt vom 1. Januar 1995 an ein.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                   1927\nArtikel&                            1. § 779b wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung                                                           ,,§ 779b\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch                           (1) Betriebshilfe erhält der landwirtschaftliche Unter-\n(860-11)                              nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994               Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der\n(BGBI. 1S. 1014) wird wie folgt geändert:                         Landwirte während einer stationären Behandlung\n(§ 559), wenn ihm wegen dieser Behandlung die\nWeiterführung des Unternehmens nicht möglich ist\n1 . § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und\nkeine mitarbeitenden Familienangehörigen ständig be-\na) Vor Nummer 1 werden die Wörter „oder einer Geld-\nschäftigt werden; Betriebshilfe wird für längstens drei\nleistung aus der Altershilfe für Landwirte\" durch die\nWörter „einschließlich einer Rente nach dem Ge-           Monate erbracht.\nsetz über die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.         (2) Haushaltshilfe erhält der landwirtschaftliche Un-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Altersgeld, vorzei-         ternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1\ntiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld\" durch          Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der\ndie Wörter „eine Rente nach dem Gesetz über die           Landwirte oder sein mit ihm in häuslicher Gemein-\nAlterssicherung der Landwirte\" ersetzt.                   schaft lebender Ehegatte während einer stationären\nBehandlung (§ 559), wenn dem Unternehmer oder\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „von Altersgeld              seinem Ehegatten wegen dieser Behandlung die\noder vorzeitigem Altersgeld\" durch die Wörter             Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese\n,,einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssiche-       auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 gilt\nrung der Landwirte\" ersetzt.                              entsprechend.\n(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatz-\n2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      kraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt\n„Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über               werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer\ndie Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1       Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbst-\nSatz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Pro-      beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemesse-\nduktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach            ner Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwä-\n§ 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung        gerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert          erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die\nsind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von           erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall\nden Beziehern der Leistung und der Alterskasse je zur         erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen\nHälfte getragen; der von der Alterskasse getragene            Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehen-\nBeitragsanteil gilt als Leistungsaufwendung.\"                 den Kosten steht.\n(4) Die Satzung kann bestimmen,\n3. In§ 60 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „laufenden              1. daß die Betriebshilfe auch dem Ehegatten des land-\nGeldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe für              wirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,\nLandwirte und\" durch die Wörter „Rente nach dem\n2. daß, unter welchen Voraussetzungen und für wie\nGesetz über die Alterssicherung der Landwirte und\nlange Betriebs- und Haushaltshilfe dem landwirt-\neiner laufenden Geldleistung nach\" ersetzt.\nschaftlichen Unternehmer und seinem Ehegatten\nauch während der nicht stationären Heilbehandlung\nerbracht wird,\nArtikel 7\n3. daß und unter welchen Voraussetzungen Betriebs-\nÄnderung des Gesetzes                                 und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche\nzur sozialen Absicherung                               Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Vor-\ndes Risikos der Pflegebedürftigkeit                           aussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte erfüllen, und deren\nDie Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur sozialen Absi-                Ehegatten erbracht wird,\ncherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai\n1994 (BGBI. 1S. 1014) werden gestrichen.                          4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch er-\nbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeit-\nnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige\nständig beschäftigt werden,\nArtikel 8\n5. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe für eine län-\nÄnderung                                      gere als die in Absatz 1 genannte Zeit erbracht wird,\nder Reichsversicherungsordnung\n6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die\n(820-1)\nBetriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.\"\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-      2. § 779c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nkel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229),             ,,(2) Absatz 1 gilt für Unternehmen im Sinne des § 1\nwird wie folgt geändert:                                          Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der","1928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nLandwirte nicht, wenn die Voraussetzungen für die        des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend; tarif-\nGewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe erfüllt      vertragliche Regelungen bleiben unberührt. Kommt bis\nsind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in       zum 30. Juni 1995 zwischen den beteiligten Trägem keine\nAnspruch nimmt. In den Fällen des § 779b Abs. 3          oder keine vollständige Einigung nach den §§ 128 und 132\nSatz 3 gilt die Leistung bei Unternehmen im Sinne des    des Beamtenrechtsrahmengesetzes zustande, treffen die\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der     Aufsichtsbehörden der beteiligten Träger die Entschei-\nLandwirte auch dann als in Anspruch genommen,            dung einvernehmlich. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-\nwenn Fahrkosten und Verdienstausfall nicht erstattet     chend für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters- und\nwerden.\"                                                 Krankenkassen.\n(3) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der\n3. In § 779d Abs. 2 werden die Wörter „Dauergeldleistun-     Sozialversicherung besteht der Vorstand der landwirt-\ngen der Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter      schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz aus\n,,Renten der Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.     zwölf Mitgliedern und ihre Vertreterversammlung aus\n36 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vertreterversammlung\nder Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\n4. § 790 wird wie folgt geändert:                            schaft aus Rheinland-Pfalz und ihre Stellvertreter werden\na) Folgender Absatz wird angefügt:                       Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter der Vertreter-\nversammlung der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\n,,(3) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in   schaft Rheinland-Pfalz; sie verlieren ihre Organmitglied-\nderen Gebiet mehrere landesunmittelbare Träger        schaft bei der Rheinischen landwirtschaftlichen Be-\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung ihren     rufsgenossenschaft. Für eine Ergänzung der Organe\nSitz haben, werden ermächtigt, durch Rechtsver-       gilt § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ver-\nordnung zwei oder mehrere Träger zu einem Träger      treterversammlung der landwirtschaftlichen Berufsge-\nzu vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregie-     nossenschaft Rheinland-Pfalz wählt einen neuen Vor-\nrung in der Rechtsverordnung.\"                        stand. Der Vorstand der Rheinischen landwirtschaftlichen\nBerufsgenossenschaft besteht bis zu den nächsten allge-\nb) In Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird nach der\nmeinen Sozialversicherungswahlen aus sechs Mitglie-\nNr. 20 hinter den Wörtern „landwirtschaftliche\ndern, die Vertreterversammlung besteht aus achtzehn\nBerufsgenossenschaft Berlin\" der Punkt gestrichen\nMitgliedern; Satz 3 gilt sinngemäß.\nund angefügt:\n,,21. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenos-         (4) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nsenschaft.\"                                   Rheinland-Pfalz und die Rheinische latJdwirtschaftliche\nBerufsgenossenschaft bilden für die Zeit bis zu dem nach\nAbsatz 2 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen gemein-\nsamen Ausschuß. Die Vorstände beider Träger be-\nArtikel 9                         stimmen für jede der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen ein Mit-\nÄnderungen von Zuständigkeiten\nglied für diesen Ausschuß. Der Ausschuß bereitet die Ver-\nlandwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften                einbarungen nach Absatz 2 vor; er kann für die Durch-\n(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft          führung der gesetzlichen Unfallversicherung in dem bisher\nRheinhessen-Pfalz ist vom 1. Januar 1995 an für das          im Land Rheinland-Pfalz gelegenen Zuständigkeitsbe-\nGebiet des Landes Rheinland-Pfalz zuständig; sie erhält      reich der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nden Namen \"landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft          senschaft Empfehlungen geben. Die von der landwirt-\nRheinland-Pfalz\". Die Rheinische landwirtschaftliche Be-     schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz für\nrufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche Berufs-       den Ausschuß bestimmten Mitglieder können an den Sit-\ngenossenschaft Hessen-Nassau sind für die Gebiete,           zungen des Vorstands der Rheinischen landwirtschaftli-\ndie im Land Rheinland-Pfalz gelegen sind, nicht mehr zu-     chen Berufsgenossenschaft mit beratender Stimme teil-\nständig.                                                     nehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die landwirtschaftli-\nchen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Kranken-\n(2) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen-    kassen entsprechend.\nschaft führt bis zum 31. Dezember 1996 die Unfallver-\nsicherung in den bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörenden        (5) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nGebieten im lande Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des           schaft und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nbei ihr geltenden Satzungsrechts für die landwirtschaft-     Rheinland-Pfalz sowie die landwirtschaftliche Berufs-\nliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz durch. Das        genossenschaft Hessen-Nassau und die landwirtschaft-\nNähere regeln die beiden Träger durch Vereinbarung;           liche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz treffen je-\nsie können auch von Satz 1 abweichende Regelungen            weils Vereinbarungen über die Vermögensauseinander-\ntreffen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft        setzung. Kommen diese Vereinbarungen bis zum 31. De-\nRheinland-Pfalz hat der Rheinischen landwirtschaftlichen     zember 1995 nicht zustande, stellen die beteiligten\nBerufsgenossenschaft die hierdurch entstehenden Auf-         Aufsichtsbehörden das Einvernehmen her. Die Sätze 1\nwendungen einschließlich der Verwaltungskosten zu             und 2 gelten für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters-\nerstatten. Für die Übernahme der Angestellten, der Aus-       und Krankenkassen entsprechend.\nund Fortzubildenden und der Versorgungsempfänger\nder Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-             (6) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 5\nschaft durch die landwirtschaftliche Berufsgel)ossen-         bedürfen der Genehmigungen der beteiligten Aufsichts-\nschaft Rheinland-Pfalz gelten die §§ 128 bis 130 und 132      behörden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1929\nArtikel 10                                  cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                                      \"4. Personen, die die Voraussetzungen für\nüber die Krankenversicherung                                        den Bezug einer Rente nach dem Gesetz\nder Landwirte                                             über die Alterssicherung der Landwirte\n(8252-1)                                             erfüllen und diese Rente beantragt\nhaben,\".\nIn § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-\nrung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433),           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem-\n,,Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Ab-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 237 4) geändert worden ist, werden\nsatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnen-\ndie Wörter \"Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des\nfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei,\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nderen Unternehmen unabhängig vom jeweiligen\nLandwirte genannten\" durch die Wörter \"Die sonstigen in\nUnternehmer die Mindestgröße erreicht; für die\nder Krankenversicherung der Landwirte\" ersetzt.\nBestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5\nSatz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte.\"\nArtikel 11\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung\ndes zweiten Gesetzes                                „Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit\nüber die Krankenversicherung                               selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesell-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder\nder Landwirte\nMitglieder einer juristischen Person gelten als\n(8252-3)                                   Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unter-\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der                   nehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht\nLandwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember                     kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenver-\n1988, BGBI. 1S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Arti-              sicherung versichert sind.\"\nkel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),\nd) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,.Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unterneh-\nmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlandwirtschaftlichen Unternehmen des anderen\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           Ehegatten die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften\n,, 1. Unternehmer der Land- und Forstwirt-                Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorausset-\nschaft einschließlich des Wein- und Gar-           zungen erfüllt.\"\ntenbaus sowie der Teichwirtschaft und           e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\nder Fischzucht (landwirtschaftliche Unter-\nnehmer), deren Unternehmen, unabhän-                  .,(4a) Nach Absatz 1 ist nicht versicherungs-\ngig vom jeweiligen Unternehmer, auf                pflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirt-\nBodenbewirtschaftung beruht und die                schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.\"\nMindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des           f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nGesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte gilt,\".                                     „(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei\neinem privaten Krankenversicherungsunternehmen\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                          versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit\n\"2. Personen, die als landwirtschaftliche                Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an\nUnternehmer tätig sind, ohne daß ihr               kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung\nUnternehmen die Mindestgröße im Sinne              nach § 7 eintritt.\"\nder Nummer 1 erreicht, wenn\na) ihr landwirtschaftliches Unternehmen      2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndie nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über\na) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.\ndie Alterssicherung der Landwirte fest-\ngesetzte Mindestgröße um nicht mehr          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nals die Hälfte unterschreitet und\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-\nmen, das sie neben dem Einkommen\n„1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannten Beschäftig-\naus dem landwirtschaftlichen Unter-\nten, wenn sie diese Beschäftigung für\nnehmen haben, sowie das in§ 5 Abs. 3\ndie Dauer von voraussichtlich höchstens\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n26 Wochen aufnehmen und als versiche-\ngenannte Vorruhestandsgeld im Kalen-\nrungspflichtige Unternehmer versichert\nderjahr die Hälfte der jährlichen Be-\nsind,\".\nzugsgröße nach § 18 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch nicht über-             bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nsteigt,\".                                              gefügt:","1930                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n„ 1a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften        7. § 12 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch genannten\na) In der Überschrift werden die Wörter „mitarbei-\nBeschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1\ntende Familienangehörige\" durch das Wort „Per-\nNr. 3 versicherungspflichtig sind,\".\nsonen\" ersetzt.\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen\"                   b) folgende Sätze werden angefügt:\ndurch das Wort „Renten\" ersetzt.\n„Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2\nNr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäfti-\n3. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:                          gung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur\ndas Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung\n.,§3a\nvon Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen\nVersicherungsfreiheit                          nach § 9 nicht aus.\"\nVersicherungsfrei ist, wer\n8. In § 13 Abs. 4 wird nach der Angabe .,§ 46 Satz 1,\" die\n1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4\nAngabe,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und 5,\" eingefügt.\nbis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt;\n§ 6 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngilt, oder                                                9. In § 15 wird nach der Angabe „Vierten\" die Angabe\n2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines                  ,,und Fünften\" eingefügt.\nLandtages oder Versorgungsempfänger nach den\nAbgeordnetengesetzen des Bundes oder der Län-            10. § 17 Abs. 3 wird gestrichen.\nder ist.\"\n11. In § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ,,Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung lau-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              fender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden,\nsoweit dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist;\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                          § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozial-\n,, 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaft-        gesetzbuch gelten entsprechend.\"\nlicher Unternehmer, wenn das Einkom-\nmen nach § 40 Abs. 4 die Jahresarbeits-     12. § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des\n,,4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versiche-\nfünften Buches Sozialgesetzbuch über-\nrungspflichtigen mit dem Tag der Stellung des\nsteigt, oder\".\nAntrags auf eine Rente nach dem Gesetz über die\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen\"                        Alterssicherung der Landwirte,\".\njeweils durch das Wort „Renten\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  13. § 23 wird wie folgt geändert:\n„Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nZuschuß nach§ 257 des fünften Buches Sozial-                               ,,Mitgliedschaft von Antragstellern\".\ngesetzbuch besteht.\"\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über eine\nAltershilfe für Landwirte\" jeweils durch die Wörter\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                            ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\"\nersetzt.\n.,§5\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die\" die Wör-\nBefristete Befreiung von der Versicherungspflicht\nter „ versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder''\nUnternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und                  eingefügt.\nder Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2\nversicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von\n14. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,\nsolange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig             a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nmit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die                     „3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\nBefreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht                         landwirtschaftliche Unternehmer,           dessen\nan, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt                         Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des\nwird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Befrei-                     § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1\nung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf                          Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um\ndie Antragstellung folgt.\"                                                  mehr als die Hälfte unterschreitet oder Ar-\nbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das\n6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                          die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte\nHöhe übersteigt,\".\n,,(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nKrankenversicherung Versicherten mit eigenem\nHaushalt gilt§ 38 des fünften Buches Sozialgesetz-                    ,,5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei-\nbuch.\"                                                                      dung über den Wegfall des Anspruchs auf eine","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                              1931\nRente nach dem Gesetz über die Alterssicherung              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühe-\nstens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig                   ,,(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißig-\neine dieser Leistungen zu zahlen ist,\".                         fachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannten Betrages und dem\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                  durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskranken-\n,,6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei-               kassen zu ermitteln. Der durchschnittliche Bei-\ndung über die Gewährung einer Rente nach                 tragssatz wird berechnet aus dem Vomhundert-\ndem Gesetz über die Alterssicherung der                  satz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt,\nLandwirte für zurückliegende Zeiträume unan-             die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzah-\nfechtbar wird,\".                                         lung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs\nWochen haben, und der Zahl der Ortskrankenkas-\n15. § 29 wird wie folgt geändert:                                       sen, die ihren Sitz im Bezirk der landwirtschaft-\nlichen Krankenkasse haben.\"\na) In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz über\neine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter            c) Die Absätze 3 bis 7 werden gestrichen. Folgende\n,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\"               Absätze werden angefügt:\nersetzt.\n,,(3) Solange der Gewinn aus Land- und Forst-\nb) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort                    wirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommen-\n,,Leistungen\" durch das Wort „Renten\" ersetzt.                 steuergesetzes ermittelt wird, sind maßgebendes\nArbeitseinkommen die Einkünfte aus Land- und\n16. In § 31 werden die Wörter „Leistungen nach dem                      Forstwirtschaft, die sich aus dem sich auf das zeit-\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die               nächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkom-\nWörter „eine Rente nach dem Gesetz über die Alters-                 mensteuerbescheid so, wie sie der Besteuerung\nsicherung der Landwirte\" ersetzt.                                   zugrundegelegt worden sind, ergeben. In allen\nanderen Fällen oder sofern eine Veranlagung zur\n17. In§ 39 wird folgender Absatz angefügt:                              Einkommensteuer für keines der letzten vier Kalen-\nderjahre erfolgt ist, sind die im vorvergangenen\n,,(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäfti-                 Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Land- und\ngungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten                   Forstwirtschaft maßgebend.\nlandwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die land-\nwirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Be-                       (4) Das Arbeitseinkommen nach Absatz 3\nrechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bun-                  Satz 2 wird auf der Grundlage von Beziehungs-\ndesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar                 werten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert\nfestgestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-                  und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne\ntragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1                  der für den Agrarbericht der Bundesregierung aus-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom                    gewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe er-\n1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni               geben; dabei ist die mit steigendem Wirtschafts-\ndes folgenden Kalenderjahres.\"                                      wert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche\nMark Wirtschaftswert zu berücksichtigen; die\n18. § 40 wird wie folgt geändert:                                       Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte gilt ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsprechend. Für Unternehmen mit einem Wirt-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der\n„Beitragsberechnung                       für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungs-\nbei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft\".           wert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden\nWirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergange-\nbb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beitrags-                  nen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen\nklassen\" die Wörter „in der Satzung\" einge-              Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem\nfügt.                                                    1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieb-\nlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der\ncc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nVersicherung maßgebend. Betreibt ein Versicher-\ndd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende                    ter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gel-\nSätze 4 bis 6 ersetzt:                                   ten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern\nist das aus dem Wirtschaftswert des Unterneh-\n,,Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorse-              mens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitsein-\nhen. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse             kommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung\nmuß mindestens das Sechsfache des niedrig-               zuzurechnen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3\nsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2            und 4 ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider\nAbs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus              Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unterneh-\nAbsatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um                 men zu berechnen. Der sich ergebende Einkom-\nnicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten;            mensbetrag ist auf volle Deutsche Mark abzu-\nder jeweils zum 1. Juli ermittelte Vergleichs-           runden.\nbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. Ver-\nsicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in                (5) Veränderungen von Beitragsklasseneinstu-\ndie niedrigste Beitragsklasse eingestuft wer-            fungen, die aufgrund der Vorlage von Einkommen-\nden.\"                                                    steuerbescheiden erfolgen, werden zum 1. Januar","1932                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndes auf die Vorlage folgenden Kalenderjahres          21. § 63 wird wie folgt gefaßt:\nwirksam; Einkommensteuerbescheide sind min-\ndestens für die vier folgenden Kalenderjahre vor-                                     \"§63\nzulegen.                                                                    überleitungsvorschrift\n(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforde-           (1) Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund\nrung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für         dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995 an entfällt, kön-\ndie Festsetzung des Wirtschaftswerts erforder-             nen der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der\nlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht         Krankenkasse bis spätestens zum 31. März 1995\nrechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungs-            schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am\ngemäßen Meldung nach dem von der Kranken-                  1. Januar 1995. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen,\nkasse der Beitragsbemessung zugrundegelegten               die die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des\nMaßstab geschätzt und festgesetzt werden. Die              Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, mit der\nFestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des              Maßgabe, daß § 257 Abs. 1 des Fünften Buches So-\nMonats der ordnungsgemäßen Meldung an zu                   zialgesetzbuch sowie§ 12 Satz 2 anzuwenden sind.\nkorrigieren.                                                  (2) Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1\n(7) Die Krankenkasse für den Gartenbau kann in          Nr. 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Abs. 1\nihrer Satzung einen anderen angemessenen Maß-              als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab\nstab für die Beitragsbemessung festsetzen. Ab-             1. Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die\nsatz 6 gilt entsprechend.                                  Dauer des Bezuges einer Rente nach dem Gesetz\nüber die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu\n(8) Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1          dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die\nNr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen                 Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versiche-\nzusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichten-              rungspflichtig. Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig\nden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitrags-           ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht\nklasse nicht übersteigen. Bei der Beitragsberech-          bis zum 31. März 1995 beantragen. Die Befreiung\nnung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten            wirkt vom 1 . April 1995 an und kann nicht widerrufen\nEinnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus             werden.\"\nLand- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge\nund Arbeitseinkommen aus außerland- und außer-\nforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der                               Artikel 12\nZahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung wird getrennt von den übrigen Einnah-                        Änderung des Gesetzes\nmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften                     zur Förderung der Einstellung\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Beitrags-                der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nbemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des                                       (8252-4)\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\nchend.\"\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie\n19. § 44 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Beitragsberechnung für Antragsteller\".         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Alters-                 aa} Die Wörter \"landwirtschaftliche Unternehmer\ngeld oder vorzeitigem Altersgeld\" durch die                    im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über\nWörter „einer Rente nach dem Gesetz über die                   eine Altershilfe für Landwirte\" werden durch\nAlterssicherung der Landwirte\" ersetzt.                       die Wörter „Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Altersgeld,                     Landwirte\" ersetzt.\nvorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenen-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ngeld\" durch die Wörter „eine Rente nach dem\nGesetz über die Alterssicherung der Land-                     „2. für mindestens 15 Jahre Beiträge als\nwirte\" ersetzt.                                                   Landwirt an die landwirtschaftliche Alters-\nkasse gezahlt haben, davon ununterbro-\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                                    chen für mindestens fünf Jahre unmittel-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller                        bar vor der Antragstellung; Zeiten der Ver-\nArbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge                           sicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nerhält. § 39 Abs. 2 gilt.\"                                        über die Alterssicherung der Landwirte\nbleiben unberücksichtigt,\".\ncc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und\"\n20. In § 48 wird folgender Absatz angefügt:                                  gestrichen.\n,,(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39                  dd} In Nummer 4 werden die Wörter \"Gesetzes\nAbs.4.\"                                                                  über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1933\nWörter „Gesetzes über die Alterssicherung                die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,\nder Landwirte\" ersetzt; am Ende wird der                  Landwirtschaft und Forsten\" ersetzt.\nPunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort\n,,und\" angefügt.                                   3. § 3 wird wie folgt geändert:\nee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ange-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"5. ein Unternehmen der Landwirtschaft                        „Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt\nbetrieben haben, welches ohne die in § 1                 § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über\nAbs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die                      die Alterssicherung der Landwirte entspre-\nAlterssicherung der Landwirte aufgeführ-                 chend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum\nten Unternehmenszweige die Mindest-                      nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des\ngröße (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes                    Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des\nüber die Alterssicherung der Landwirte)                  55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1\nerreicht.\"                                               Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung\nff)    Folgender Satz 2 wird angefügt:                               des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der\nBerufsunfähigkeit in den Fällen des § 1 Satz 1\n„Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge\nNr. 1 Buchstabe b beginnt.\"\ngleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum\n31. Dezember 1994 wegen einer selbständi-                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2                    aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die\n„ 1. a) die Nutzung an ein Unternehmen\nKrankenversicherung der Landwirte im Bei-\nübergeht, das seit mindestens\ntrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alters-\nfünf Jahren als Unternehmen der\nkasse gezahlt worden sind.\"\nLandwirtschaft im Sinne des § 1\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                          Abs. 2 des Gesetzes über die Al-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                                            terssicherung der Landwirte ge-\nführt worden ist und\nb) für wenigstens eine Person, die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                          das Unternehmen als Landwirt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  betreibt oder die nach § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Alters-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 3\nsicherung der Landwirte als\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nLandwirt gilt, durch eine entspre-\nwirte\" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 1, 2 und 8\nchende Berufsbildung nachge-\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der\nwiesen wird, daß sie befähigt ist,\nLandwirte\" ersetzt.\neinen landwirtschaftlichen Be-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 2a Abs. 1                                   trieb ordnungsgemäß zu bewirt-\nSatz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für                                schaften; ist diese Person vor\nLandwirte\" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 5 des                                dem 1. Januar 1954 geboren, gilt\nGesetzes über die Alterssicherung der Land-                                  der Nachweis als erbracht, wenn\nwirte\" ersetzt.                                                              sie seit mindestens fünf Jahren\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                    ein Unternehmen der Landwirt-\nschaft im Sinne des § 1 Abs. 2\n,,(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirt-\ndes Gesetzes über die Alters-\nschaftswert des nicht abgegebenen Teils des\nsicherung der Landwirte geführt\nUnternehmens im Sinne des Gesetzes über die\nhat,\".\nAlterssicherung der Landwirte einschließlich erst-\naufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindest-                    bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die\ngröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alters-                           Wörter „eine Person übergeht, die\"\nsicherung der Landwirte) erreicht.\"                                       durch die Wörter „ein Unternehmen\nübergeht, das\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Altersgeld nach                          landwirtschaftlichen Unternehmen\" durch\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Land-                          die Wörter \"dem Unternehmen der Land-\nwirte\" durch die Wörter \"Altersrente nach dem                       wirtschaft\" ersetzt.\nGesetz über die Alterssicherung der Land-\nwirte\" ersetzt.                                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb} In Satz 2 wird das Wort \"Mindeststillegungs-               aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\nfrist\" durch das Wort \"Mindeststillegungs-                     gefügt:\ndauer\" ersetzt.                                                \"2. der übernehmende mit dem Abgebenden\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-                           verheiratet ist oder der übernehmende die\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch                         übernommene Fläche an den Ehegatten\ndie Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und                        des Abgebenden weitergibt,\".\nSozialordnung\" sowie die Wörter „Bundesminister                bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\" durch                     Nummern 3 und 4.","1934                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) In Absatz 3 werden die Wörter \"landwirtschaftliche       7. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nUnternehmer\" durch das Wort „Landwirte\" ersetzt.\n,,§7\nBeginn und Ende der Leistung, Verfahren\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alters-\nIn Satz 1 werden die Wörter \"auf der nach § 2 Abs. 7\nsicherung der Landwirte über Renten wegen Todes\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nbei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen\nzulässigerweise zurückbehaltenen Fläche\" durch die\nund Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung\nWörter \"auf der nach§ 21 Abs. 7 des Gesetzes über\nvon Renten, über Leistungen an Berechtigte im Aus-\ndie Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen\nland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über\nFläche\" ersetzt.\nAuszahlung und Anpassung und über Berechnungs-\ngrundsätze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt\nauch in den Fällen entsprechend, in denen ein Lei-\n\"§5                                 stungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des\nLeistungen an Hinterbliebene                    Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nnicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche\nWitwen oder Witwer von Landwirten nach § 1\nErzeugnisse für den Markt. produziert. Werden Ver-\nAbs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn\nträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter\n1. sie nicht wieder geheiratet haben,                          Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1\n2. die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4             Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Land-            Ablauf der Mindestdauer(§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der\nwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des           Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte            des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der\ngilt,                                                      Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird\nvom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem\n3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die          Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwen-\nAlterssicherung der Landwirte sind und                     dung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige\n4. der verstorbene Ehegatte                                    Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig\nbeendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die\na) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Lei-            Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stil-\nstung hatte oder                                      legung wird auf die Mindeststillegungsdauer ange-\nb) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt              rechnet.\nhatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in          (2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des          ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem\nverstorbenen Ehegatten tritt und die Vorausset-\nzungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der         1 . a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig\nWitwe oder dem Witwer erfüllt werden können.                    von einer Bodenbewirtschaftung oder\n§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der               b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf\nLandwirte gilt entsprechend.\"                                           einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des\nGesetzes über die Alterssicherung der Land-\nwirte nicht abgegebenen Fläche für den Lei-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                            stungsempfänger\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür den Markt produziert werden,\n\"(2) Der Grundbetrag wird wie eine Altersrente\nvom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die             2. die Versicherung als mitarbeitender Familienan-\nAlterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei                gehöriger in der Alterssicherung der Landwirte\nbereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten                   beginnt oder fortbesteht oder\nweitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den               3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung\nGrundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der                als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land-\nErmittlung des Grundbetrages der wie eine Alters-               oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den\nrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssiche-              Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbe-\nrung der Landwirte berechnete Betrag für verheira-              steht.\ntete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn,\nder Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente           Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nnach dem Gesetz über die Alterssicherung der               nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der\nLandwirte. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines          Anspruch weg.\njeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz                    (3) Sind die Voraussetzungen für eine Altersrente\nüber die Alterssicherung der Landwirte angepaßt.\"          vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die\nb) In Absatz 3 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter \"als            Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die\nlandwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1          Witwe oder der Witwer das 45.. Lebensjahr vollendet,\nAbs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-        stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente\nwirte\" durch die Wörter \"als Landwirt nach § 1              nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-\nAbs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der            wirte von Amts wegen fest. Der Leistungsempfänger\nLandwirte\" ersetzt.                                         ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1935\nergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft            die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrech-\nunverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes             nung unterliegende Rente bereits gemindert worden\nüber die Alterssicherung der Landwirte abzugeben,           ist.\nsobald die übrigen Voraussetzungen für eine Alters-             (5) Eine vorzeitige Altersrente und eine Rente\nrente vom 65. Lebensjahr an oder für eine Witwen-\nwegen Erwerbsunfähigkeit des Leistungsberechtig-\noder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind.\nten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der\nNeben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz\nLandwirte werden auf den Grundbetrag der Produk-\nüber die Alterssicherung der Landwirte wird der\ntionsaufgaberente angerechnet.\nGrundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens\nbis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem               (6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maß-\nder Leistungsempfänger das 65. Lebensjahr vollen-            gebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist,\ndet.                                                         kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vor-\nschüsse zahlen.\n(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und läng-\nstens bis zum Ende der Stillegung durch den Lei-                (7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produk-\nstungsempfänger gezahlt.                                     tionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die\n1. der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf\n(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3\neine Altersrente vom 65. Lebensjahr an nach dem\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch\nGesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat\neine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-\noder\ngen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine          2. der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf\nBescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.                   eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem\nGesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat;\n(6) Die durchführenden Stellen haben von Amts\nhat der Leistungsberechtigte noch nicht das\nwegen bei der Bewilligung und während der laufen-\n45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die\nden Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu über-\nRente beantragt hat.\nprüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei\nhaben sie eng mit den landwirtschaftlichen Kranken-          Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt un-\nkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossen-              berührt.\nschaften zusammenzuarbeiten. Satz 1 gilt entspre-               (8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen\nchend bei der Bewilligung und während der laufenden          nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten\nZahlung eines Ausgleichsgeldes.\"                             im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft\nbetrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte\n8. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                   Einkommen auf die Produktionsaufgaberente ange-\nrechnet; dies gilt entsprechend, wenn\n,,§8\n1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-\nzusammentreffen mit Einkommen                         gatte des Leistungsberechtigten im Inland ein\n(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeits-           Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder\nentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Ein-            2. Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen\nkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkom-                   Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung\nmens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit                  oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4                    Flächen bezogen werden.\"\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nzusammen, das der Leistungsberechtigte und sein\nnicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte          9. § 9 wird wie folgt geändert:\nerzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufga-          a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt\nberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages,                  geändert:\num den das monatliche Einkommen (Absatz 2)\n30 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Gesetz\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) überschreitet.                     über eine Altershilfe für Landwirte beitrags-\npflichtige\" durch die Wörter „nach dem Ge-\n(2) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel                      setz über die Alterssicherung der Landwirte\ndes Einkommens im letzten Kalenderjahr. Bei der                         versicherungspflichtige\" sowie die Wörter\nerstmaligen Feststellung der Produktionsaufgabe-                        „landwirtschaftlichen Unternehmen\" jeweils\nrente ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjah-                     durch die Wörter „Unternehmen der Landwirt-\nres auszugehen.                                                        schaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\n(3) Einkommensänderungen sind erst vom Zeit-                         über die Alterssicherung der Landwirte\" und\npunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages                         die Wörter „landwirtschaftlichen Unterneh-\nan zu berücksichtigen.                                                 mens\" durch die Wörter „Unternehmens der\nLandwirtschaft\" ersetzt.\n(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hin-\nterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder                bb) Satz 3 wird gestrichen.\neine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Ren-             b) Folgender Absatz wird angefügt:\ntenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensan-\n,,(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genann-\nrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der\nnach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Ein-                  ten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn\nkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den                  1. sie nicht wieder geheiratet haben,","1936                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\n2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1                    setz\" durch die Wörter ,,, eine Lohnersatzleistung\nNr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung                 nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder eine Vor-\nder Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2              ruhestandsleistung von der Bundesanstalt für\nund 3 des Gesetzes über die Alterssicherung                 Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E\nder Landwirte gilt,                                         Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom\n3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über                31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210)\"\ndie Alterssicherung der Landwirte sind und                  ersetzt und nach dem Wort „erhält\" die Wörter\n„oder eine Leistung, auf die zum Zeitpunkt der\n4. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des                     Antragstellung Anspruch bestand, nur wegen\nTodes Anspruch auf die Leistung hatte.                      eines Verzichts nicht erhält\" eingefügt.\n§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung            b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nder Landwirte gilt entsprechend.\"\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Rente\n10. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „landwirt-                          wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder\nschaftlichen Unternehmen\" durch die Wörter „Unter-                         ein Altersruhegeld vor Vollendung des\nnehmen der Landwirtschaft\" und die Wörter „Renten-                         65. Lebensjahres\" durch die Wörter „eine\nversicherung der Arbeiter und Angestellten\" durch die                      Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der                            eine Altersrente vor Vollendung des\nAngestellten\" ersetzt.                                                     65. Lebensjahres, eine kleine Witwenrente\noder kleine Witwerrente oder eine große\nWitwenrente oder große Witwerrente wegen\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\nder Erziehung eines Kindes oder wegen Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\" er-\n,,(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die                         setzt.\nAlterssicherung der Landwirte über Renten wegen                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nTodes bei Verschollenheit, über Beginn, Ände-\n„3. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nrung, Ruhen und Ende von Renten, über Aus-\noder eine vorzeitige Altersrente nach dem\nschluß und Minderung von Renten, über Leistun-\nGesetz über die Alterssicherung der Land-\ngen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und\nwirte,\".\nAbschluß des Verfahrens, über Auszahlung und\nAnpassung und über Berechnungsgrundsätze gel-                    cc) folgende Nummer wird angefügt:\nten entsprechend.\"                                                     „4. eine Witwenrente oder Witwerrente\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           wegen der Erziehung eines Kindes oder\nwegen Erwerbsunfähigkeit nach dem\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz über die Alterssicherung der Land-\n„ 1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem                          wirte.\"\nMonat, von dem an\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\na) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberech-\n,,§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\ntigte eine Regelaltersrente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung oder          d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\neine Altersrente vom 65. Lebensjahr an\nnach dem Gesetz über die Alterssiche-    13. In § 13 Abs. 1 werden vor der Nummer 1 die Wörter\nrung der Landwirte oder                       „landwirtschaftlichen Unternehmen\" durch die Wörter\n,,Unternehmen der Landwirtschaft\" ersetzt.\nb) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberech-\ntigte wegen Vollendung des 45. Le-\nbensjahres eine Witwen- oder Witwer-     14. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nrente aus der gesetzlichen Rentenver-                                     ,,§ 14\nsicherung oder nach dem Gesetz über                        Alterssicherung der Landwirte,\ndie Alterssicherung der Landwirte                      landwirtschaftliche Unfallversicherung,\nbeanspruchen kann,\".                                         Krankenversicherung der Landwirte,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „als landwirt-                              soziale Pflegeversicherung\nschaftlicher Unternehmer im Sinne des§ 1 des             (1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaft-\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte          lichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 still-\noder als mitarbeitender Familienangehöriger           gelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Lei-\nin der Altershilfe für Landwirte beitragspflich-      stungsberechtigten gepflegt werden und für die ein\ntig\" durch die Wörter „Landwirt nach § 1              Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund\nAbs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung          an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen\nder Landwirte oder mitarbeitender Familien-           Alterskassen gezahlt.\nangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes\n(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf\nüber die Alterssicherung der Landwirte\"\nden Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und\nersetzt.\nhat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge\nzur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lohn-           1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der\nersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsge-                 Landwirte als entrichtet, solange","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                  1937\n1 . der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch           b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministers\" durch\nnicht vollendet hat oder                                       das Wort „Bundesministeriums\" sowie das Wort\n2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Warte-                 ,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundesmini-\nzeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.              sterium\" ersetzt.\nBesteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,\nsind hieraus Beiträge nicht zu entrichten.                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Be-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für\nschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbei-                  Landwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung\ntenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges                           der Landwirte\" ersetzt.\nvon Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alters-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsicherung der Landwirte.\n,,Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungs-\n(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente                        berechtigten oder seiner mangelnden Mitwir-\nerhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die\nkung\nAusgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges\ndieser Leistungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten                        1 . das Recht unrichtig angewandt oder\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-                           2. von einem Sachverhalt ausgegangen wor-\nwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches                           den, der sich als unrichtig erweist,\nSozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor\nist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-\ndem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen\ngangenheit zurückzunehmen.\"\nKrankenversicherung versichert waren und weder\nversicherungspflichtig beschäftigt sind noch Kran-                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nkengeld beziehen. Der Bezug des -Grundbetrages der                        ,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Geset-\nProduktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgel-                          zes über die Alterssicherung der Landwirte\ndes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähig-                      entsprechend.\"\nkeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung der\nLandwirte. § 29 Abs. 4 und die§§ 30 und 31 des zwei-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\nten Gesetzes über die Krankenversicherung der                      desminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch\nLandwirte gelten entsprechend.                                     die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung\" sowie die Wörter „Bundesminister\n(5) Für Landwirte gilt§ 1 Abs. 2 entsprechend.\"\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\" durch\ndie Wörter „Bundesministerium für Ernährung,\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\nLandwirtschaft und Forsten\" ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n„Gesetzliche Rentenversicherung\n,,(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses\nund Krankenversicherung,\nGesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten\nsoziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung\nder Sozialversicherung. Soweit das Sozialge-\nfür landwirtschaftliche Arbeitnehmer\".\nrichtsgesetz für die einzelnen Zweige der Sozial-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                versicherung besondere Vorschriften enthält, gel-\n,,(4) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld                 ten die Vorschriften für die Unfallversicherung.\"\nsind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversiche-\nrung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften         19. § 18a wird wie folgt gefaßt:\nBuches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie\n,.§ 18a\nunmittelbar vor dem Leistungsbezug in der ge-\nsetzlichen Pflegeversicherung versichert waren                               Landwirte im Beitrittsgebiet\nund weder versicherungspflichtig beschäftigt sind             (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige\nnoch Krankengeld beziehen. Absatz 3 Satz 2 bis 4           Landwirte auch dann, wenn sie\ngilt entsprechend. Soweit das Elfte Buch Sozialge-\n1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet\nsetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten\nhatten,\ndiese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes\nVerpflichteten entsprechend.\"                              2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetz-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                           lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig\nwaren und\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                  3. unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als\na) In Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen               Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse\nUnternehmen\" durch die Wörter „Unternehmen                     oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im\nder Landwirtschaft\" ersetzt.                                   Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte an\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt\n,,§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                        haben,\nwobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                  Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Bei-\na) In Satz 1 wird der Textteil,,(§ 16 des Gesetzes über        tragszeiten nach dem 30. September 1957 angerech-\neine Altershilfe für Landwirte)\" gestrichen.               net werden, die nach den Vorschriften des Sechsten","1938                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBuches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bun-                  duktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut\ndesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis              oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet\nzum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt,                  werden.\nwenn Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des\n(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\ngesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet\nLandwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1\nangepaßt.\nNr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\nsicherung der Landwirte nicht bestanden hat.                                                 § 18d\n(2) Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetra-                        Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\nges werden die nach Absatz 1 anzurechnenden                          § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nBeiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei             und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssiche-\nder Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der              rung der Landwirte gelten entsprechend.\"\ngesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wer-\nden; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fünf\n21. Nach § 18d wird folgender Paragraph eingefügt:\nSechsteln vervielfältigt. § 102 des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.                                            ,.§ 18e\n(3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1                         Besonderheiten für das Ausland\nstehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im                    Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz\nBeitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Lei-             steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nstungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung                 sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer\ndurch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach               solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\"\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte gleich. Die Mindestbewirtschaftungszeit\n22. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nvon fünf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der\nLeistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom                                             .,§22\nBeginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an                              Übergangsvorschriften\nununterbrochen bewirtschaftet hat.\n(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits\n(4) § 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktions-           am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen\naufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn                     des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erst-\nAnspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an               mals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Ein-\noder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetz-                kommen ändert.\nlichen Rentenversicherung besteht.\"\n(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für Fälle, in denen am 18. Juni\n1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt\n20. Nach § 18a werden die folgenden Paragraphen ein-                  war.\ngefügt:\n(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6\n,,§ 18b                               sind von dem Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf\neinen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn\nAbgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet\nbereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestan-\nGeht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im               den hat.\nBeitrittsgebiet über, werden auf den nach§ 3 Abs. 1                  (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni\nSatz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft               1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt\nmaßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des                    war.\"\nBestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar\n1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Ja-\nnuar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit                                       Artikel 13\nberücksichtigt, als das Unternehmen die Vorausset-\nzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes                                       Änderung\nüber die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt                des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nhat.                                                                                     (8253-1)\n§ 18c                              § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Artikel 8\nArbeitnehmer und\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geän-\nmitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) § 9 gilt für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer\nund mitarbeitende Familienangehörige, die                     1. In Nummer 4 werden die Wörter „landwirtschaftlicher\n1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet             Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine\nhatten und                                                  Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Landwirt im\nSinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\n2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversiche-            der Landwirte\" ersetzt.\nrungspflichtig beschäftigt waren,\nwobei auf die nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforder-          2. In Nummer 6 werden die Wörter „als ehemaliger land-\nlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der haupt-              wirtschaftlicher Unternehmer ein Altersgeld oder nach\nberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Pro-        Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgabe-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                               1939\nrente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-              hende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem\nwirte\" durch die Wörter „als ehemaliger Landwirt eine              1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie\nAltersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjah-                nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens\nres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die                  sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige\nAlterssicherung der Landwirte\" ersetzt.                            Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer\nausüben.\n(2c) liegen die Voraussetzungen des Absat-\nArtikel 14                                  zes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als\nlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb\nÄnderung                                    nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung\ndes Gesetzes über die Errichtung                         in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\neiner Zusatzversorgungskasse                            schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-\nfür Arbeitnehmer in der Land-                          gleichbaren Einrichtung.\"\nund Forstwirtschaft\n(827-13)\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-             a) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\ngungskasse für Arbeitnehmer in der land- und Forstwirt-              sätze 1 und 2.\nschaft vom 31 . Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert\ndurch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989              b) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:                            ,.(2) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung für\nBerechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als land-\nwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt waren,\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „wird als\" durch die\nsowie für ihre Witwen und Witwer ist um den Betrag\nWörter „ist eine\" ersetzt und das Wort „errichtet\" ge-\nder tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechen-\nstrichen.\nden privatrechtlichen Beihilfe zu kürzen. Besteht\nAnspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß\n2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Geltungsbereich die-             eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe\nses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.                    gewährt wird, so ist der Monatsbetrag der Aus-\ngleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der als\ntarifvertragliche Beihilfe gezahlt würde, wenn Tarif-\n3. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                       gebundenheit bestanden hätte. Besteht Anspruch\nauf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe,.\n,,§ 11\nbeträgt die Kürzung bei Berechtigten, die Anspruch\nEine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den                 auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten\nlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in              Berechtigten haben, -·mindestens 2,50 Deutsche\nder gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,              Mark für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung\nsowie ihren Witwen und Witwern aufgrund tarifvertrag-             als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem\nlicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein An-                30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf\nspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten               die Ausgleichsleistung für den unverheirateten\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder den Renten wegen                    Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses\nTodes aus der gesetzlichen Rentenversicherung                     Betrages.\"\ngewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährlei-\nstet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht;\nlandwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäfti-         6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\ngungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs                                  ,,§ 14a\nMonate dauert, können hiervon ausgenommen sein.\"\n(1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berück-\nsichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c erbracht, ergibt\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                 sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-\nhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\na) In Absatz 2a werden die Wörter „Geltungsbereich\nder Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Ver-\ndieses Gesetzes\" jeweils durch das Wort „Inland\"\nvielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden\nersetzt.\nBetrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz\nb) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b             über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten all-\nund 2c eingefügt:                                         gemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem\nGesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermit-\n,.(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren\ntelten allgemeinen Rentenwert.\nWohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem\nZeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer            (2) Für die Kürzung der Ausgleichsleistung gilt § 14\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft,           Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni\neinem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren          1972 der 30. Juni 1995 tritt. Bis zur Herstellung einheit-\nEinrichtung rentenversicherungspflichtig beschäf-         licher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-\ntigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie        republik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag\nam 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben        der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14\nund Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet         Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des\nund auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beru-      nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-","1940                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu       zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten\ndem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der          vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 584) werden die Wörter\nLandwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.\"            ,,Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter ,,Alterssiche-\nrung der Landwirte\" ersetzt.\n7. § 18 wird aufgehoben.\n8. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                                            Artikel 18\n,,§ 19                                         Änderung der Verordnung\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung                  über die Berufsausbildung zum\nin Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab               Sozialversicherungsfachangestellten\n1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Perso-                            (806-21-1-57)\nnen ab 1. Juli 1995 entstehen.\"\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozial-\nversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBI. 1\nS. 1425) wird wie folgt geändert:\nArtikel 15\nÄnderung                             1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für Land-\ndes Gesetzes über die Angleichung                        wirte\" durch die Wörter „Alterssicherung der Land-\nder Leistungen zur Rehabilitation                      wirte\" ersetzt.\n(870-1)\n2. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Angleichung\nder Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974                a) In den Abschnitten V bis VII werden in der Über-\n(BGBI. 1S. 1881), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-               schrift der Spalte 12 jeweils die Wörter „Altershilfe\nzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden                   für Landwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung\nist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Landwirte\" durch die           der Landwirte\" ersetzt.\nWörter „Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nb) In laufender Nummer 33, Spalte 3, werden die Wör-\nter „Gesetz über die Altershilfe für Landwirte\" durch\ndie Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der\nArtikel 16                                  Landwirte\" ersetzt.\nÄnderung                                 c) In laufender Nummer 35, Spalte 3, werden die Wör-\ndes Versorgungsausgleichs-                              ter „landwirtschaftliche Altershilfe\" durch die Wör-\nÜberleitungsgesetzes                                ter „Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\n(826-30-4)                              d) In laufender Nummer 44, Spalte 3, werden die Wör-\nDem § 3 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsge-                   ter „landwirtschaftlichen Altershilfe\" durch die Wör-\nsetzes (Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1              ter „Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nS. 1606), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni            e) In laufender Nummer 60, Spalte 3, werden die Wör-\n1993 (BGBI. 1S. 1038) geändert worden ist, wird folgender               ter „landwirtschaftliche Altershilfe\" durch die Wör-\nAbsatz angefügt:                                                        ter „Alterssicherung der Landwirte\", die Wörter\n,,(4) Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten              „Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld\" durch die\nentsprechend, wenn es sich bei den angleichungsdynami-                  Wörter „Altersrente und Rente wegen Erwerbsun-\nschen Anrechten um Anrechte der Alterssicherung der                     fähigkeit\" und die Wörter „Geldleistungen an Hin-\nLandwirte handelt. Hierbei treten an die Stelle der                     terbliebene\" durch die Wörter „Renten wegen\nEntgeltpunkte (Ost) Steigerungszahlen, die auf der                      Todes\" ersetzt.\nGrundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) zu ermit-               f) In laufender Nummer 71, Spalte 3, werden die Wör-\nteln sind, und an die Stelle des aktuellen Rentenwerts                  ter „landwirtschaftliche Altershilfe\" durch die Wör-\n(Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der all-                      ter „Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt. Die\ngemeine Rentenwert (Ost) der Alterssicherung der                        Wörter „Zuschüsse zur Nachentrichtung von\nLandwirte.\"                                                             Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung\"\nwerden gestrichen.\nArtikel 17\nÄnderung der Verordnung                                                 Artikel 19\nüber die von den Trägern                                               Änderung\nder Sozialversicherung                                 des Bundesversorgungsgesetzes\nan die Deutsche Bundespost                                                 (830-2)\nzu zahlenden Vergütungen\nIn § 30 Abs. 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nfür das Auszahlen von Renten\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(8232-42)                          (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nIn § 1 Abs. 1 der Verordnung über die von den Trägem       vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist,\nder Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu           werden die Wörter „das Altersgeld\" durch die Wörter „die","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                1941\nAltersrente, die Rente wegen Erw~rbsunfähigkeit\" und die                                Artikel23\nWörter „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\" durch\ndie Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land-                                  Änderung\nwirte\" ersetzt.                                                         des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(53-2)\nIn § 14b Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nArtikel 20                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980\n(BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nÄnderung                            vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden\nder Ausgleichsrentenverordnung                    ist, werden die Wörter ,,§ 3c des Gesetzes über eine\n(830-2-3)                          Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter ,,§ 32 des\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nDie Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zu-\nletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert:                                          Artikel 24\nÄnderung\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter „das Altersgeld\"                 des Eignungsübungsgesetzes\ndurch die Wörter „die Altersrente, die Rente wegen                                     (53-5)\nErwerbsunfähigkeit\" und die Wörter „Gesetz über eine        In § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der\nAltershilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Gesetz      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,\nüber die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1\nS. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Bei-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntragspflichtigen nach dem Gesetz übe'r eine Altershilfe für\na) Nummer 14 wird aufgehoben.                            Landwirte\" durch die Wörter „Personen, die nach dem\nGesetz über die Alterssicherung der Landwirte verpflichtet\nb) In Nummer 32 werden das Wort „Altersgelder\"\nsind, Beiträge zu zahlen\" ersetzt.\ndurch die Wörter „Altersrenten, Renten wegen\nErwerbsunfähigkeit\" und die Wörter „Gesetz über\neine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter\n,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\"                                Artikel25\nersetzt.\nÄnderung\ndes Zweiten Gesetzes\nzur Vereinheitlichung\nArtikel 21                                                 und Neuregelung\ndes Besoldungsrechts\nÄnderung                                                 in Bund und Ländern\nder Berufsschadens-                                                  (2032-11-2)\nausgleichsverordnung\n(830-2-13)                             In Artikel VIII § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nIn § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsschadensausgleichsver-      rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                S. 1173), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom\n29. Juni 1984 (BGBI. 1S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2  20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477) geändert worden ist,\nder Verordnung vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1S. 920) geän-       werden die Wörter ,,§ 32 des Gesetzes über eine Alters-\ndert worden ist, werden die Wörter „das Altersgeld\" durch    hilfe für Landwirte\" durch die Wörter,,§ 52 Abs. 2 und § 56\ndie Wörter „die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsun-      Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nfähgkeit\" und die Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für   wirte\" ersetzt.\nLandwirte\" durch die Wörter „Gesetz über die Alterssiche-\nrung der Landwirte\" ersetzt.\nArtikel26\nÄnderung\nArtikel22                                            des Bewertungsgesetzes\n(610-7)\nÄnderung\ndes Arbeitssicherstellungsgesetzes                    In § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bewertungs-\n(800-18)                           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), das zuletzt durch Arti-\nIn § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes   kel 28 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014)\nvom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt durch         geändert worden ist, werden die Wörter „landwirtschaftli-\nArtikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1            che Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nS. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz      über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter\nüber eine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter        „Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\n,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.    Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.","1942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 27                          Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Land-\nÄnderung                             wirte nach § 7 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über eine\ndes Einkommensteuergesetzes                      Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter ,,Alterssiche-\n(611-1)                            rung der Landwirte nach den §§ 10, 36 und 39 des Geset-\n§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung             zes über die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nS. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) geändert                                   Artikel 31\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                    Änderung\ndes Landpachtverkehrsgesetzes\n1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter \"Gesetz                                     (7813-3)\nüber eine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter\n,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\"            In § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes vom\nersetzt.                                                 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2075) werden die Wörter\n„landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\" durch\n2. In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter,,§§ 7, 8\ndie Wörter „Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sowie\nüber die Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nentsprechende Geldleistungen nach § 9 des genann-\nten Gesetzes\" durch die Wörter \"§§ 10, 36 bis 39 des\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\"\nArtikel 32\nersetzt.\nÄnderung\n3. In Nummer 17 werden die Wörter \"§ 3c des Gesetzes                      des Bundessozialhilfegesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter                               (2170-1)\n,,§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nDem § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in\nwirte\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\n(BGBI. 1 S. 646), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nArtikel 28                          26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist, wird\nfolgender Satz angefügt:\nÄnderung\nder Bundeshaushaltsordnung                      „Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer\nWerkstatt für Behinderte liegt im Regelfall auch dann eine\n(63-1)\nHärte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehn-\nIn § 112 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom             fachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich\n19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1284), die zuletzt durch          bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1\nArtikel 30 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1             Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durch-\nS. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters-      führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegeset-\nhilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung der    zes ergibt.\"\nLandwirte\" ersetzt.\nArtikel 29                                                    Artikel 33\nÄnderung                                            Änderung der Verordnung\ndes Haushaltsgrunclsätzegesetzes                            über die Berufsbildung im Gartenbau\n(63-14)                                                    (806-21-1-10)\nIn § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom            In § 18 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbil-\n19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch          dung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027),\ndas Gesetz vom 26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1928)            die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Altershilfe für       _1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die\nLandwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung der Land-        Wörter „Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter\nwirte\" ersetzt.                                               ,,Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nArtikel 30                                                    Artikel 34\nÄnderung                                            Änderung der Verordnung\nder Dritten Verordnung                             über die Eignung der Ausbildungsstätte\nüber Ausgleichsleistungen                                     für den Beruf „Landwirt\"\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                                             (806-21-8-1)\n(621-1-LDV 3)                             In § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-\nIn § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung über Aus-     dungsstätte für den Beruf „Landwirt\" vom 26. Juni 1974\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in          (BGBI. 1 S. 1351) werden die Wörter \"§ 1 Abs. 4 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977              Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-\n(BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des      sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                 1943\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Ar-      1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die\ntikel 255 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch        Wörter „Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Al-\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469)\" durch die       terssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nWörter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alters-\nsicherung der Landwirte\" ersetzt.\nArtikel39\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 35\nüber die Anforderungen\nÄnderung der Verordnung                                          in der Meisterprüfung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte                                  für den Beruf Pferdewirt\nfür die Berufsausbildung im Weinbau                                 und über die Anerkennung\n(806-21-8-4)                                       von Prüfungen zum Nachweis\nIn § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-                           der fachlichen Eignung\ndungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau vom                 für die Berufsausbildung zum Pferdewirt\n7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2719) werden die Wörter                                (806-21-13-1)\n,,§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nIn § 5 Abs. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Ver-\nwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-\nordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1448), zuletzt geändert\nden Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prü-\ndurch das Erste Gesetz des Ehe- und Familienrechts vom\nfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die\n14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 1421 )\" durch die Wör-\nBerufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980\nter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssiche-\n(BGBI. 1S. 131 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung\nrung der Landwirte\" ersetzt.\nvom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden\nist, werden die Wörter „Altershilfe für Landwirte\" durch die\nWörter „Alterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nArtikel 36\nÄnderung der Verordnung\nüber die Anforderungen                                                 Artikel 40\nin der Meisterprüfung im Weinbau                                            Änderung\n(806-21-9-4)                                      des Güterkraftverkehrsgesetzes\nIn§ 5 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung über die                                (9241-1)\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom              In § 89a Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\n7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2715), die zuletzt durch      der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\nArtikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1       1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) werden die Wörter ,,§ 1 des\nS. 525) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters-     Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-\nhilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Alterssicherung der  sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965\nLandwirte\" ersetzt.                                          (BGBI. 1 S. 1449)\" durch die Wörter „Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte\" ersetzt.\nArtikel 37\nÄnderung der Verordnung                                                 Artikel 41\nüber die Anforderungen\nin der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft                                        Änderung\n(806-21-9-2)                                        des Gesetzes zur Förderung\nder bäuerlichen Landwirtschaft\nIn § 6 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung über die                              (7847-16)\nAnforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirt-\nschaft vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), die zuletzt          § 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Land-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 1991          wirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. I S. 1435), das zuletzt\n(BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die Wörter      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1\n,,Altershilfe für Landwirte\" durch die Wörter „Alterssiche-  S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrung der Landwirte\" ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 wird jeweils\ndie Angabe ,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-\nArtikel 38                               hilfe für Landwirte\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 in\nVerbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine\nÄnderung der Verordnung\nAltershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 gel-\nüber die Anforderungen                          tenden Fassung\" ersetzt.\nin der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt\n(806-21-9-7)\n2. In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3a des\nIn§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der          Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die\nVerordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung           Angabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des\nfür den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 126),       Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am\ndie zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Februar        1. Januar 1993 geltenden Fassung\" ersetzt.","1944                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel42                              Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nÄnderung\nsung im Bundesgesetzb1att bekanntmachen.\nder Landwirtschaftsförderungsverordnung\n(7847-16-1)\n§ 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nvom 19. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1472), die zuletzt durch Arti-                               Artikel46\nkel 1 der Verordnung vom 17. Februar 1994 (BGBI. 1                                         Geltung\nS. 306) geändert worden ist, wird 'wie folgt geändert:                     von Vorschriften im Beitrittsgebiet\nAbweichend von Anlage I Kapitet VIII Sachgebiet H\n1. In Nummer 5 und Nummer 13 wird jeweils die Angabe\nAbschnitt I Nr. 45 und 46 des Einigungsvertrages vom\n,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1058) treten in dem\nwirte\" durch die Angabe § 1 Abs. 3 in Verbindung mit\n11\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in\nAbs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nKraft\nLandwirte in der am 1 . Januar 1993 geltenden Fas-\nsung\" ersetzt.                                              1. das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\n2. In Nummer 6 wird die Angabe ..§ 1 Abs. 3a des Geset-\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), und\nzes über eine Altershilfe für Landwirte\" durch die\nAngabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des            2. die Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am           S. 1095).\n1. Januar 1993 geltenden Fassung\" ersetzt.\nArtikel 47\nArtikel43                                              Aufhebung von Vorschriften\nÄnderung des Wohngeldsondergesetzes                         Folgende Vorschriften treten außer Kraft:\n(402-27-3)                               1 . das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\nAnlage 8 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung                  Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1                     1965 (BGBI. 1S. 1448),\nS. 2406), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe\n22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist,               für Landwirte mit Ausnahme der §§ 9f und 9g in der\nwird wie folgt geändert:                                              Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n1965 (BGBI. 1S. 1448, 1458),\n1. Nummer 1 wird gestrichen.                                      3. Artikel 2 §§ 9f und 9g des Gesetzes zur Neuregelung\nder Altershilfe für Landwirte in der Fassung der\n2. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:                                   Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1\ns. 1448, 1458),\n,, 15. Renten und Landabgaberenten aus der Alters-\nsicherung der Landwirte.\"                              4. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung,\nArtikel44                                5. das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nRückkehr                                     Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom\nzum einheitlichen Verordnungsrang                           13. August 1965 (BGBI. 1S. 801 ),\nDie auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37,   6. das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\n38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Ver-               Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom\nordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen                   29. Juli 1969 (BGBI. 1S. 1017),\nErmächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch               7. das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nRechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.                     Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom\n26. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1293),\n8. das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-\nArtikel 45                                  ber 1973 (BGBI. 1S. 1937),\nBekanntmachung                               9. Artikel 3 und 5 des Gesetzes über die Kaufmanns-\nim Bundesgesetzblatt                                eigenschaft von Land- und Forstwirten und den Aus-\ngleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                 1976 (BGBI. 1S. 1197),\nkann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Ein-\n10. § 21 des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der\nvom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1018),\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesmini-              11. § 29 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes\nsterium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten                  vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1373).","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                  1945\nArtikel48                           Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46,\n65, 69, 105 und 120.\nInkrafttreten\n(3) Am ersten Tage des auf die Verkündung dieses\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit Gesetzes folgenden Kalendermonats tritt Artikel 32 in\nin den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt        Kraft.\nist.\n(4) Am 1. Januar 1994 tritt Artikel 47 Nr. 3 in Kraft.\n(2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes tre-\n(5) Am 1. Januar 1999 tritt Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a\nten in Kraft:\nDoppelbuchstabe aa und Nr. 18 Buchstabe a Doppel-\nArtikel 1 §§ 6, 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37  buchstabe aa bis cc und Buchstabe c in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}