{"id":"bgbl1-1994-51-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":51,"date":"1994-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/51#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_51.pdf#page=61","order":1,"title":"Verordnung über die Meldung statistischer Daten der privaten Arbeitsvermittlung (Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung - PrAVV)","law_date":"1994-08-01T00:00:00Z","page":1949,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1994                                  1949\nVerordnung\nüber die Meldung statistischer Daten der privaten Arbeitsvermittlung\n(Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung-PrAVV)\nVom 1. August 1994\nAuf Grund des § 23b Satz 3 des Arbeitsförderungs-          2. Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermit-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch            telte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen\nArtikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli             von Wirtschaftszweigen;\n1994 (BGBI. 1S. 1792) eingefügt worden ist, verordnet das\n3. Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklas-\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\nsen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftig-\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234\nten und mehr als 200 Beschäftigten;\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n4. Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, un-\n§1                                    tergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätig-\nkeit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;\nUmfang der Meldung\n5. Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen,\nWer mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (Bundes-\nund Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitneh-\nanstalt) Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr halbjährlich\nmers;\nstatistische Daten über die getätigten Arbeitsvermittlun-\ngen zu melden.                                                6. Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer\nDauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalen-\n§2\ndertagen bis 18 Monaten;\nZeitraum und Zeitpunkt der Meldung\nDie Meldung für das erste Kalenderhalbjahr ist bis zum                                    .\n7. Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;\n1. August desselben Jahres und für das zweite Kalender-       8. Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern\nhalbjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zu er-           oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger\nstatten.                                                          als ein Jahr unterbrochen hatten;\n§3                                9. Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die\nder Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.\nForm der Meldung\n(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Melde-\n(1) Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der        pflichtigen.\nBundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu\nübermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt    (3) Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner\nhat. Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle           Merkmale ganz oder teilweise verzichten. Sie kann bis zu\nbenennen. Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemei-        30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 fest-\nnen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)     legen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier\nauch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeits-       Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1\nförderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaub-   Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des\nnis eine gesonderte Meldung zu erstatten. Die Richtigkeit     Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.\nder Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.\n(2) Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe                                     §5\nder elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der                         Ordnungswidrigkeiten\nVordruck nicht verwendet zu werden. Der zur Meldung\nverwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach                 Ordnungswidrig im Sinne des § 230a Abs. 1 zweite\nForm und Inhalt zu entsprechen.                               Alternative des Arbeitsförderungsges.etzes handelt, wer\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 in Verbindung\n§4                                mit § 2 oder § 4 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nInhalt der Meldung\n(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im                                    §6\nMeldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhe-\nbungsmerkmalen zu melden:                                                              Inkrafttreten\n1. Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nStelle auszuüben ist;                                     in Kraft.\nBonn,den1.August1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und So~ialordnung\nNorbert Blüm"]}