{"id":"bgbl1-1994-50-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":50,"date":"1994-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/50#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_50.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung - PostRDV)","law_date":"1994-07-28T00:00:00Z","page":1867,"pdf_page":27,"num_pages":10,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                    1867\nVerordnung\nüber die Wahrnehmung von Aufgaben\nder Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger\ndurch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(Postrentendienstverordnung - PostRDV)\nVom 28. Juli 1994\nAuf Grund                                                                             Drittes Kapitel\n- des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in                Durchführung der Anpassung von Geldleistungen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n§ 17   Anpassungsauftrag\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n§ 18 Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund\n§ 19   Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und\n- des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                     anderer Stellen\n- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)\nViertes Kapitel\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für              von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben\nPost und Telekommunikation und dem Bundesministe-\nrium der Finanzen und auf Grund                               § 20   Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner\n- des§ 152 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch         § 21   Ausstellung von Rentnerausweisen\n- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des          § 22   Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenver-\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261)                   sicherung\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-        § 23   Einholung von Auskünften für die Träger der Renten-\nordnung:                                                             versicherung\n§ 24   Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlands-\nzahlungen\n§ 25   Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Aus-\n1n h a ltsübersi cht                            landszahlungen\n§ 26   Aufgaben im Rahmen der Statistik\nErstes Kapitel\n§ 27   Sonstige Aufgaben\nAllgemeine Vorschriften\n§   1 Anwendungsbereich                                                                 fünftes Kapitel\n§   2  Zuständige Stellen                                            Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen\n§      Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der                             und Abrechnung\n3\nRentenversicherung und dem Postrentendienst\n§ 28   Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse\n§   4  Verantwortungsbereiche\n§ 29   Höhe der Vorschüsse\n§   5  Ergänzende Regelungen\n§ 30   Fälligkeit der Vorschüsse\nzweites Kapitel                       § 31   Abrechnung\nAuszahlung von Geldleistungen\nSechstes Kapitel\n§   6  Zahlungsauftrag\nVergütung\n§   7  Zahlung ohne Zahlungsauftrag\n§   8  Zahlungsempfänger                                      § 32   Anspruch auf angemessene Vergütung\n§   9  Zahlweise                                              § 33   Entgelt für die Dienstleistung des Postrentendienstes\n§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen                              § 34   Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von\nDienstleistungen Dritter\n§ 11   Nicht zugegangene Zahlungen\n§ 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der    § 35   Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung\nRentenversicherung                                     § 36   Anpassung der Vergütung\n§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch\ndie Berechtigten oder Zahlungsempfänger                                          Siebtes Kapitel\n§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte                                       Schlußvorschriften\n§ 15 Zahlungseinstellung durch den Postrentendienst\n§ 37   Aufhebung von Vorschriften\n§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen\nbeim Tod von Berechtigten                              § 38   Inkrafttreten","1868                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErstes Kapitel                        Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs ein-\nschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen\nAllgemeine Vorschriften\nVorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs\nverweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine\n§1\nRegelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des\nAnwendungsbereich                         Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Ge-\nschäftsbesorgung entsprechend.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nAufgaben, die die Deutsche Bundespost POSTDIENST                  (2) Der Postrentendienst hat in bezug auf\nnach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten         1. die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Aus-\nBuches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger              zahlung von Geldleistungen,\nder Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).\n2. zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST ver-\n3. sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der\npflichtet ist, für die Träger der Rentenversicherung, der\nRentenversicherung zustehen,\nUnfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alters-\nsicherung auf Verlangen entsprechende Aufgaben wahr-           soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht ein-\nzunehmen (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vor-         geräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandver-\nschriften dieser Verordnung                                    mögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Postrentendienst\nauf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu\n1 . im Bereich der Rentenversicherung auch für diese Auf-\nnutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. Die Art der\ngaben, soweit sich die Vorschriften nicht nur auf\nwirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trä-\nPflichtaufgaben beziehen und\ngem der Rentenversicherung festzulegen. Sie soll für den\n2. im Bereich der Unfallversicherung und der landwirt-         Postrentendienst nicht mit einem zu hohen Aufwand ver-\nschaftlichen Alterssicherung auch für diese Aufgaben,    bunden sein. Die Nutzungsvorteile sind den Trägem der\nsoweit sich die Vorschriften auf die Vergütung des       Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung\nPostrentendienstes beziehen.                             der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31)\nIm übrigen darf der Postrentendienst von den Vorschriften      in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungs-\ndieser Verordnung nicht zugunsten der Träger der Unfall-       zeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Renten-\nversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssiche-         versicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die\nrung abweichen.                                                Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten\nZahlungen steht.\n(3) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nberechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienst-        (3) Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind\nleistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie        nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-\nvon den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten         samkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. Der\ndieser Stellen abweichen.                                      Postrentendienst hat sicherzustellen, daß die Einnahmen\nund Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und\n§2                              Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwal-\ntungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermit-\nZuständige Stellen                       telt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflich-\ntung nach Satz 1 geprüft werden. Die Ergebnisse dieser\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST erfüllt ihre\nAufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den                 Prüfungen sind dem Verband Deutscher Rentenversiche-\nrungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPostrentendienst.\nstellte sowie dem Bundesministerium für Arbeit und\n(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemein-       Sozialordnung und dem Bundesministerium für Post und\nsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber            Telekommunikation auf Verlangen zur Verfügung zu stel-\ndem Postrentendienst durch den Verband Deutscher Ren-          len.\ntenversicherungsträger wahr. Der Postrentendienst kann\njedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger       (4) Die Träger der Rentenversicherung sollen dem\nder Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen       Postrentendienst Aufträge in maschineller Form und so\nvorklären.                                                     rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhalten-\nden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden\nkönnen. Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend.\n§3\nDie Träger der Rentenversicherung und der Postrenten-\nGrundlagen der Beziehungen                    dienst können für besondere Fallgruppen andere Verfah-\nzwischen den Trägem der Rentenversicherung              ren vereinbaren.\nund dem Postrentendienst\n(5) Der Postrentendienst unterrichtet die Träger der\n(1) Der Postrentendienst wird für die Träger der Renten-  Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des\nversicherung                                                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge,\ndie ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt\n1 . bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen          werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben\nAuftrags und                                             der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Für\n2. bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch       Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Ren-\nöffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags      tenversicherung betreffen, gilt§ 2 Abs. 2 entsprechend.\ntätig. Rechte und Pflichten des Postrentendienstes und           (6) Der Postrentendienst hat im Benehmen mit dem Ver-\nder Träger der Rentenversicherung richten sich bei der        band Deutscher Rentenversicherungsträger Vorsorge-\nErfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf         maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtauf-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                             1869\ngaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter er-             (3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender\nschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Not-          Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforder-\nfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu          lichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für lau-\ngewährleisten.                                               fende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder\nkalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende\n§4                              Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeit-\nraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.\nVerantwortungsbereiche\n(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Ab-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung und der Post-       satzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Postrenten-\nrentendienst sind im Verhältnis zueinander für die ord-      dienst dem zuständigen Träger der Rentenversicherung\nnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des              zurück, soweit zwischen dem Verband Deutscher Renten-\ngesetzlichen Auftragsverhältnisses obliegenden Aufgaben      versicherungsträger und dem Postrentendienst nichts\nverantwortlich.                                              anderes vereinbart ist.\n(2) Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten verbleibt\nes bei der Verantwortung des Trägers der Rentenver-                                       §7\nsicherung, soweit nicht im Bereich des Datenschutzes                      Zahlung ohne Zahlungsauftrag\neine andere Abgrenzung der Verantwortung gesetzlich\nvorgesehen ist.                                                 (1) Der Postrentendienst soll an Witwen oder Witwer\nverstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters oder\n§5                              einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im\nInland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers\nErgänzende Regelungen                       der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei\n(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger       Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbe-\nund der Postrentendienst treffen zur näheren Ausgestal-      quartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb\ntung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Rege-         eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich\nlungen durch Vereinbarung, soweit dies                       unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragt wird. Anträge,\ndie innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der\n1. in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen       Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle\nist oder                                                 eingehen, werden an den Postrentendienst weitergeleitet.\n2. aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig        Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Post-\nist.                                                     rentendienst oder einer anderen öffentlichen Stelle ein-\ngehen, werden an den zuständigen Träger der Renten-\n(2) Vereinbarungen, die\nversicherung weitergeleitet.\n1. sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zah-\n(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Postrenten-\nlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder\ndienst auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstor-\n2. die Vergütung des Postrentendienstes betreffen,           benen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente\nbedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für           errechnet.\nArbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums             (3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nfür Post und Telekommunikation als Aufsichtsbehörden.        buch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses\n(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ver-     durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvor-\neinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden        schuß durch den Postrentendienst. Die Entscheidung\nvom Postrentendienst dokumentiert und den Trägem der         über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf\nRentenversicherung und dem Verband peutscher Renten-         die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der\nversicherungsträger sowie den in Absatz 2 genannten          zuständige Träger der Rentenversicherung.\nAufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Postren-\ntendienst hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise                                 §8\nüber die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er                         Zahlungsempfänger\nkann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen ver-\nlangen.                                                         Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht\nDritte auf Grund\nzweites Kapitel                        1. der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft\noder die Betreuung,\nAuszahlung von Geldleistungen\n2. der§§ 48 bis 50 und der§§ 52 bis 54 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch oder\n§6\n3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehn-\nZahlungsauftrag\nten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den           einen Anspruch auf die Auszahlung haben.\nPostrentendienst setzt einen entsprechenden Auftrag des\nzuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus                                        §9\n(Zahlungsauftrag).\nZahlweise\n(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und\ndie Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Auf-          (1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhn-\ngaben erforderlichen Angaben zu enthalten.                   lichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf","1870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut        mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm späte-\nim Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und     stens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegen-\nder Postrentendienst sollen darauf hinwirken. daß die         wert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bis-\nZahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die             her nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zah-\nZahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauens-          lungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder\npersonen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein             zur Verfügung gestellt wird.\nKonto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Ren-\ntenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausge-\n§ 11\nführt werden.\nNicht zugegangene Zahlungen\n(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhn-\nlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen          (1) Der Postrentendienst unterstützt die Zahlungs-\nin einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst      empfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von\nwirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Der Postrenten-      Zahlungen, die vom Postrentendienst ordnungsgemäß\ndienst übernimmt für die Träger der Rentenversicherung        veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen\ndie nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Mel-       sind.\ndungen an die Deutsche Bundesbank.\n(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch\n(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist\nÜberweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Postrenten-\nRechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwen-\ndienst in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vor-\ndungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hin-\nschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach\nblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt\nden Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des\nerscheinen.\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so recht-\nzeitig zu bewirken, daß die Leistungen den Zahlungsemp-                                       §12\nfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf zum\nFälligkeitstag zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger                Änderungen von Zahlungsaufträgen\nGeldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des                 durch die Träger der Rentenversicherung\nZahlungsauftrages zu bewirken.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit\n§10                             beim Postrentendienst eine Einstellung der Zahlung und\nsonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen.\nNicht ausführbare Zahlungen                    Änderungen auf Grund von Umständen. die nicht den\nGrund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen\n(1) Zahlungen. die\nso bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung\n1. auf Grund unrichtiger Angaben von Namen, Anschrift         eintritt. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\noder Konto der Zahlungsempfänger oder aus son-\nstigen Gründen nicht bewirkt werden können oder             (2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufen-\nden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine\n2. auf Grund einer gesteigerten Übermittlungsgefahr nur       Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang\nmit erhöhtem Verlustrisiko für die Träger der Renten-    mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen\nversicherung bewirkt werden können,                      veranlassen. Dies gilt nicht, wenn\ngelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen).       1. eine lediglich aus technischen Gründen veranlaßte\nDer Postrentendienst hält unanbringliche Zahlungen zur            Einstellung der Zahlung auf Grund eines gleichzeitig\nVerfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht be-                erteilten neuen Zahlungsauftrages für den Zahlungs-\nsteht, die Zahlung noch ausführen zu können. Andernfalls,         empfänger voraussichtlich nicht mit einer Zahlungs-\nspätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er           unterbrechung verbunden ist oder\nden Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Ren-\ntenversicherung zurückzugeben. Der Zeitraum von sechs         2. die Einstellung der Zahlung einer Zeitrente für die Zeit\nMonaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung               nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums veranlaßt\nzwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-               wird.\nträger und dem Postrentendienst auf bis zu zwei Jahre\n§13\nv~rlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des\nZahlungsverfahrens dient. Nach Rückgabe des Zahlungs-                                   Änderungen\nauftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung ge-                  von Zahlungsdaten oder der Zahlweise\nstellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzu-           durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger\nnehmen.\nDie Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen\n(2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare\nZahlungsmittel hat der Postrentendienst dafür Sorge zu        1. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-\ntragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare           hältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind,\nZahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt               und\nund nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht        2. eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise\naufgenommen werden. Soweit der Postrentendienst bei\nZahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungs-          unmittelbar dem Postrentendienst mitteilen. Die Berück-\nmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rah-  sichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß\nmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung      diese dem Postrentendienst nachgewiesen werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                               1871\n§14                              Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus ande-\nÄnderungen von Zahlungsdaten durch Dritte\nren als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam\ngeworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß\n(1) Geldinstitute können mit Zustimmung der Zahlungs-     die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren\nempfänger unmittelbar beim Postrentendienst beantra-         Gründe unverzüglich unterrichtet werden.\ngen, daß neue Kontonummern der Zahlungsempfänger\nberücksichtigt werden.                                                                    §16\n(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können\nRückforderung\nunter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der\nzu Unrecht erbrachter Geldleistungen\nBetreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim\nbeim Tod von Berechtigten\nPostrentendienst beantragen, als Zahlungsempfänger\neingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vor-            (1) Der Postrentendienst fordert laufende Geldleistun-\nmundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Aus-    gen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten\nzahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksich-    durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut\ntigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus,       ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht\ndaß der Inhalt der Mitteilung dem Postrentendienst nach-     erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn\ngewiesen wird.\n1. der Postrentendienst Grund zur Annahme hat, daß mit\n(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können        einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann,\nunmittelbar beim Postrentendienst beantragen, als Zah-           oder\nlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstat-\n2. der Rückforderungsbetrag\ntungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.                      a) bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte\ndes aktuellen Rentenwertes oder\n(4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Ein-\nsetzung als Zahlungsempfänger leitet der Postrenten-             b) bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Ein-\ndienst an den zuständigen Träger der Rentenversicherung              einhalbfache des aktuellen Rentenwertes\nweiter.                                                          beträgt.\n(5) Der Postrentendienst soll die Personen oder Stellen,     (2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monats-\ndie von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind,      übersicht aufzunehmen.\nhierüber unterrichten.\n§15                                                     Drittes Kapitel\nZahlungseinstellung                                             Durchführung\ndurch den Postrentendienst                              der Anpassung von Geldleistungen\n(1) Der Postrentendienst stellt die Zahlung laufender\n§17\nGeldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trä-\ngers der Rentenversicherung ein, wenn                                            Anpassungsauftrag\n1. der Zahlungsempfänger die Annahme der Zahlung ver-           (1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistun-\nweigert oder erklärt, zum Empfang der Zahlung nicht      gen durch den Postrentendienst setzt einen entsprechen-\nmehr berechtigt zu sein, oder                            den Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus\n2. dem Postrentendienst bekannt wird, daß der Zah-           (Anpassungsauftrag).\nlungsempfänger gestorben ist und er diese Kenntnis im      (2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungspro-\nRahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands            gramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für\neinem Zahlfall zuordnen kann.                            die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammen-\nZurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monats-         hang stehenden Aufgaben erforderlich sind.\nübersicht aufzunehmen.\n§18\n(2) Der Postrentendienst stellt die Zahlung laufender\nGeldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trä-                       Art und Weise der Anpassung,\ngers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird,                         Anpassungsmitteilung\ndaß\n(1) Soweit der Postrentendienst die Anpassung von\n1. Berechtigte gestorben sind oder                           Geldleistungen berechnet oder die Anpassungsdaten von\n2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder     den Trägem der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem\neiner Erziehungsrente wieder geheiratet haben,          Anpassungstermin erhält, erstellt er die Anpassungsmit-\nteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Renten-\nund er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen           versicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger\nVerwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.            und weist die neuen Zahlbeträge an. Ist der Zahlungs-\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger       empfänger nicht der Berechtigte, soll der Zahlungs-\nund der Postrentendienst können vereinbaren, daß der         empfänger den Berechtigten entsprechend unterrichten;\nPostrentendienst die Zahlung laufender Geldleistungen        er kann auch beim Postrentenc;:iienst veranlassen, daß die\nauch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten         Anpassungsmitteilung unmittelbar an den Berechtigten\nFällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Renten-      übersandt wird. Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstel-\nversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1      lung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung\ngenannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der      herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben,","1872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nerhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungs-            (2) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu über-    und der Postrentendienst regeln das Nähere durch Verein-\nsenden.                                                      barung.\n(2) Soweit der Postrentendienst die Anpassung von\nGeldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpas-                                     §21\nsungsdaten von den Trägem der Rentenversicherung                         Ausstellung von Rentnerausweisen\nnicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er\nden Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch             (1) Der Postrentendienst soll den Empfängern der An-\ndie Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die       passungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung\nneuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung ange-          einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten\nwiesen werden können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-        Rentnerausweis zur Verfügung stellen. Ist der Zahlungs-\nsprechend.                                                   empfänger nicht der Berechtigte, hat er den Rentner-\nausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch\n(3) Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und ver-\nbeim Postrentendienst veranlassen, daß die Anpassungs-\nständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit\nmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Rentner-\nder Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der            ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.\nAnpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides\nnachvollziehen kann. Allgemeine Angaben können in               (2) Der Rentnerausweis darf den Hinweis auf die\neinem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt         Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezoge-\nerfolgen.                                                    nen Daten verbinden:\n(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des      1. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-\nMerkblatts sind für jede Anpassung zwischen dem Ver-              burtsnamens,\nband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem             2. Geburtsdatum,\nPostrentendienst zu vereinbaren.\n3. Versicherungsnummer.\n(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung lei-\ntet der Postrentendienst an den zuständigen Träger der       Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in\nRentenversicherung weiter.                                   einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.\n(3) Der Rentnerausweis soll eine ausweisgerechte Form\n§19                             aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbun-\nUnterrichtung                        den werden.\nder Träger der Rentenversicherung                  (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nund anderer Stellen                     und der Postrentendienst können vereinbaren, daß Rent-\nner den Rentnerausweis unmittelbar von dem zuständigen\n(1) Der Postrentendienst unterrichtet die Träger der\nTräger der Rentenversicherung erhalten. Absatz 2 und\nRentenversicherung über die sich aus der Durchführung\nAbsatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.\nder Anpassung ergebenden neuen Beträge.\n(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Renten-                                      §22\nauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der\nDurchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.                           Erteilung von Auskünften\nfür die Träger der Rentenversicherung\n(1) Der Postrentendienst erteilt für die Träger der Ren-\nViertes Kapitel                       tenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausge-\nMit der Auszahlung                      zahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung\nund der Durchführung                      stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Der\nder Anpassung von Geldleistungen                Verband Deutscher Rentenversicherungsträger bestimmt\nzusammenhängende Aufgaben                      im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforder-\n§20                             lichen Umfang der Auskünfte.\nAufgaben                              (2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem ma-\nim Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner           schinellen Verfahren. Auskünfte im schriftlichen Verfahren\nwerden vom Postrentendienst nur erteilt, wenn es im Ein-\n(1) Der Postrentendienst übernimmt für die Träger der    zelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwen-\nRentenversicherung auf Verlangen                             dig ist.\n1. die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für so-         (3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden\nzialversicherungspflichtige Rentner aus den auszu-      werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die\nzahlenden Geldleistungen,                               von den Ländern eingerichtet werden und deren Zustän-\n2. die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in   digkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundes-\ndenen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Num-     landes umfaßt (Kopfstellen).\nmer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversiche-       (4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt\nrung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet          sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern\nwerden, und                                            eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen\n3. die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungs-   zu verlangen, sollen der Verband Deutscher Renten-\npflichten der Träger der Rentenversicherung im Rah-    versicherungsträger und der Postrentendienst verein-\nmen der sozialen Sicherung der Rentner.                baren, daß der Postrentendienst Auskünfte nur gegen eine","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                             1873\nentsprechende Kostenerstattung erteilt. Die erstatteten                                   §26\nBeträge sind den Trägern der Rentenversicherung im                      Aufgaben im Rahmen der Statistik\nRahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzu-\nbringen.                                                       Der Postrentendienst erstellt aus den bei ihm anfallen-\nden Daten der Träger der Rentenversicherung auf An-\nforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des\n§23\nVierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministe-\nEinholung von Auskünften                    rium für Arbeit und Sozialordnung und den Verband Deut-\nfür die Träger der Rentenversicherung              scher Rentenversicherungsträger.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlan-                                   §27\ngen, daß der Postrentendienst für sie im Rahmen der\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von ande-                          Sonstige Aufgaben\nren öffentlichen Stellen einholt. Der Postrentendienst ist      Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und\nberechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforder-    der Postrentendienst können vereinbaren, daß dieser für\nlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung    die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben\nder Anpassung von Geldleistungen durch den Postrenten-       wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durch-\ndienst erforderlich ist.                                     führung der Anpassung von Geldleistungen im Zusam-\n(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle    menhang stehen.\nder Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Aus-\nkünften.                                                                            Fünftes Kapitel\nVorschüsse zur Auszahlung\n§24                                      von Geldleistungen und Abrechnung\nÜberwachung der Zahlungsvoraussetzungen\nbei Inlandszahlungen                                                  §28\nPflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse\n(1) Der Postrentendienst wertet die ihm von den Melde-\nbehörden übermittelten Sterbedaten im Rahmen der                Der Postrentendienst erhält von den Trägern der Ren-\nZweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod            tenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen\ndes Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Über-        rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundes-\nzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung        ministerium für Arbeit und Sozialordnung, den Verband\nzu vermeiden (Sterbedatenabgleich) und leitet die Sterbe-    Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-\ndaten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermitt-            sicherungsanstalt für Angestellte und das Bundes-\nlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung    versicherungsamt unverzüglich fernschriftlich zu be-\nzur Aktualisierung der Stammsatzdatei weiter. Er über-       nachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von\nnimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen           Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.\nder Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit\ndies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforder-                                   §29\nlich ist.\nHöhe der Vorschüsse\n(2) Sind Schreiben des Postrentendienstes an den Be-\n(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Aus-\nrechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten\ngaben für die Auszahlung der Geldleistungen ent-\nweitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen An-\nsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des\nschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt\nVormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre\nentsprechend.\nunter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu er-\nmitteln.\n§25                               (2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem\nÜberwachung der Zahlungsvoraussetzungen                Postrentendienst rechtzeitig im voraus\nbei Auslandszahlungen                     1. für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Bundes-\nversicherungsamt und\n(1) Der Postrentendienst übernimmt bei laufenden Aus-\nlandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigun-         2. für die Rentenversicherung der Angestellten von der\ngen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um              Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nbeim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der        festgesetzt, wobei die Zahlungen aus dem Finanzaus-\nTräger der Rentenversicherung zu vermeiden. Der Ver-         gleich zu berücksichtigen sind.\nband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Post-\nrentendienst können Ausnahmen vereinbaren, soweit die\n§30\nZahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso\nzuverlässiger Weise überwacht werden. Lebensbeschei-                          Fälligkeit der Vorschüsse\nnigungen ausländischer Stellen sind von der zuständigen         (1) Der Postrentendienst erhält die Vorschüsse\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\nzu beglaubigen, soweit sie nicht nach überstaatlichem        1. für Zahlungen im Inland einen Bank-Geschäftstag,\noder zwischenstaatlichem Recht von dem Erfordernis der       2. für Zahlungen in das Ausland neun Kalendertage\nLegalisation befreit sind.\nvor dem Fälligkeitstag der laufenden Geldleistungen. Fällt\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.                        der Tag der Fälligkeit der Vorschüsse auf einen Samstag,","1874                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorher-           versicherungsträger zuzuleiten. Der Postrentendienst hat\ngehenden Bank-Geschäftstag fällig; dabei werden regio-        die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bun-\nnale Feiertage berücksichtigt. Als Bank-Geschäftstag gilt     desversicherungsamtes oder eines Trägers der Renten-\njeder Kalendertag, an dem die Arbeitnehmer der Geld-          versicherung nachzuweisen.\ninstitute im allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet\nsind.                                                           (2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der\nweiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.\n(2) Der Postrentendienst kann vom Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger den Abschluß einer Verein-            (3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft das Bun-\nbarung verlangen, nach der er die Vorschüsse für Zahlun-      desversicherungsamt die Angaben des Postrenten-\ngen im Inland zwei Bank-Geschäftstage vor dem Fällig-         dienstes, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt\nkeitstag der laufenden Geldleistungen erhält, soweit und      den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Aus-\nsolange kein Geldinstitut sicherstellen kann, daß die         gleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse\ngezahlten Vorschüsse taggleich weitergeleitet werden          verrechnet werden.\n(Vorverlegung der Fälligkeit). Das Geldinstitut, das die Vor-\nschußbeträge zur Weiterleitung erhält, ist gemäß § 3\nAbs. 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der geldwerten Vor-                           Sechstes Kapitel\nteile auszuwählen, die es dem Postrentendienst im Zu-                                 Vergütung\nsammenhang mit der Vorverlegung der Fälligkeit ein-\nräumt; die geldwerten Vorteile mindern entsprechend das                                   §32\nEntgelt für die Dienstleistung des Postrentendienstes\n(§ 33 Abs. 3). Der Postrentendienst hat eine voraussicht-              Anspruch auf angemessene Vergütung\nliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Satzes 1           (1) Der Postrentendienst hat Anspruch auf eine an-\ndem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der          gemessene Vergütung.\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem\nBundesversicherungsamt so rechtzeitig anzuzeigen, daß           (2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter\nsowohl die fristgerechte Auszahlung der laufenden Geld-       Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit\nleistungen als auch die Anwendung des Satzes 2 gewähr-        und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden\nleistet ist.                                                  1. Kosten für die Dienstleistung des Postrentendienstes\nund\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nkann vom Postrentendienst den Abschluß einer Verein-          2. Auslagen des Postrentendienstes für die Inanspruch-\nbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmai-            nahme von Dienstleistungen Dritter\nzahlungen betreffen, andere Fälligkeitstermine gelten.        abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen\nSelbstfinanzierungsbeitrags des Postrentendienstes im\n(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die Fälligkeits-\nBereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST er-\ntermine im Benehmen mit dem Postrentendienst recht-\nmöglicht.\nzeitig im voraus bekannt.\n(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich\n(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 vom Hun-\ndert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu         1. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die\nverzinsen.                                                        Träger der Rentenversicherung,\n§31                               2. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag\ngegen die Träger, die von dem Postrentendienst die\nAbrechnung\nWahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.\n(1) Der Postrentendienst stellt die Vorschüsse, die aus-\ngeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der                                  §33\nweiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten                        Entgelt für die Dienstleistung\ndes Postrentendienstes\n1. nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monats-\nübersicht und                                               (1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Postrenten-\ndienstes beträgt für jede Zahlung\n2. nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahres-\nabrechnung                                                1. bei Inlandszahlungen                0,46 Deutsche Mark,\nzusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Sat-            2. bei Auslandszahlungen               0,82 Deutsche Mark.\nzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zah-\n(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen\nlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben\nZuschlag\neinschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückge-\nflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder          1. von 0, 10 Deutsche Mark, soweit Aufträge nicht in\nvergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15          maschineller Form erteilt sind,\nAbs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung      2. von 0,05 Deutsche Mark, wenn für einen Sozial-\nsind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen          leistungsträger monatlich weniger als 50 000 laufende\nNutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5)          Zahlungen ausgeführt werden.\neinzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrech-\nnung sind den Trägem der Rentenversicherung, dem Bun-           (3) Das Entgelt vermindert sich bei einer Vorverlegung\ndesversicherungsamt, dem Bundesministerium für Arbeit        der Fälligkeit der Vorschüsse nach § 30 Abs. 2 um einen\nund Sozialordnung und dem Verband Deutscher Renten-          Abschlag in Höhe der geldwerten Vorteile, die dem Post-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                 1875\nrentendienst in diesem Zusammenhang eingeräumt wer-                                       §35\nden. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger                   Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung\nund der Postrentendienst regeln für den Bereich der Ren-\ntenversicherung das Nähere in der Vereinbarung über die         (1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines\nVorverlegung der Fälligkeit. Für den Bereich der Unfall-     jeden Kalenderjahres fällig.\nversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssiche-\nrung gilt Satz 2 entsprechend; an die Stelle des Verbandes      (2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vor-\nDeutscher Rentenversicherungsträger treten die Spitzen-      schüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der\nverbände der Unfallversicherung und der Spitzenverband       Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Post-\nder landwirtschaftlichen Alterssicherung.                    rentendienst rechtzeitig im voraus\n1. für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Bundes-\n(4) Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 ist die          versicherungsamt und\ngesamte Tätigkeit des Postrentendienstes für die Aus-\nzahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche         2. für die Rentenversicherung der Angestellten von der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte\nAnpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der\ndamit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließ-        festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen\nlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit   mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen\ndiese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, ab-       fällig.\ngegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine\nwesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des              (3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 ent-\nPostrentendienstes im Rahmen der sozialen Sicherung          sprechend.\nder Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23)                                   §36\nund die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der\nPostrentendienst ein angemessenes zusätzliches Entgelt                        Anpassung der Vergütung\nverlangen. Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich         (1) Die Vergütung des Postrentendienstes ist rück-\nder Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen          wirkend für die Zeit vom 1. Januar 1992 an auf der Grund-\ndem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und          lage des Gutachtens einer unabhängigen Prüfungs-\ndem Postrentendienst auf der Grundlage des § 32 Abs. 2       einrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls\nfestgesetzt. Für den Bereich der Unfallversicherung und\nder landwirtschaftlichen Alterssicherung gilt Satz 3 ent-    1 . für die Zukunft anzupassen und\nsprechend; an die Stelle des Verbandes Deutscher Ren-        2. für die Vergangenheit, frühestens jedoch für die Zeit\ntenversicherungsträger treten die Spitzenverbände der             vom 1. Januar 1992 an, durch Festsetzung eines ein-\nUnfallversicherung und der Spitzenverband der landwirt-           maligen Ausgleichsbetrages, der auch eine angemes-\nschaftlichen Alterssicherung.                                     sene Verzinsung einschließen soll, zu korrigieren.\n(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Postrenten-    Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die\ndienstes auf den Sterbedatenabgleich (§ 24 Abs. 1 Satz 1),  für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im\nbeträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,025      Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungs-\nDeutsche Mark.                                               auftrag wird durch den Verband Deutscher Rentenversi-\ncherungsträger und den Postrentendienst gemeinsam\nvergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-\n§34                             stimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-\nErstattung von Auslagen                    ordnung und des Bundesministeriums für Post und Tele-\nfür die Inanspruchnahme                     kommunikation. Soweit sich der Verband Deutscher\nvon Dienstleistungen Dritter                  Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst\nüber die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prü-\n(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Post-\nfungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundes-\nrentendienst als Auslagen für die Inanspruchnahme von\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-\nDienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen\nmen mit dem Bundesministerium für Post und Tele-\n1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die     kommunikation. Die Kosten des Gutachtens tragen der\nAuszahlung von                                          Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der\nPostrentendienst je zur Hälfte. Der Postrentendienst hat\na) Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto über-      der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Ver-\nwiesen werden können, und                           fahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des\nb) Auslandszahlungen,                                   Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungs-\neinrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungs-\n2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen       auftrags zu unterstützen. Die Deutsche Bundespost\nBundespost POSTDIENST für die Versendung von            POSTDIENST hat dafür Sorge zu tragen, daß die Prü-\nfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und\na) Anpassungsmitteilungen und                           Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der\nb) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht      Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen\nim Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt       Bundespost POSTBANK erhält, die sich auf die Erfüllung\nwerden können.                                      von Aufgaben des Postrentendienstes beziehen oder\ndamit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung die-\n(2) Der Postrentendienst hat dafür Sorge zu tragen, daß  ser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um\ndie Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-     auszuschließen, daß anderen Geschäftsbereichen der\ngen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.           Deutschen Bundespost POSTDIENST oder der Deut-","1876                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsehen Bundespost POSTBANK vom Postrentendienst               liehen Alterssicherung sowie für sonstige Stellen im Sinne\nungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gut-       des § 1 Abs. 3 berücksichtigen. Absatz 3 gilt für die Be-\nachten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 er-        reiche der Unfallversicherung und der landwirtschaft-\nstellt werden.                                               lichen Alterssicherung entsprechend; an die Stelle des\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten\nnung, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger        die Spitzenverbände der Unfallversicherung und der Spit-\noder der Postrentendienst können bei einer wesentlichen      zenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung.\nÄnderung der für die Vergütung maßgebenden Verhält-\nnisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der voran-                            Siebtes Kapitel\ngegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des\nPostrentendienstes erneut durch ein Gutachten einer                             Schlußvorschriften\nunabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Ab-\nsatz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.                                                  §37\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger                       Aufhebung von Vorschriften\nund .der Postrentendienst können bei einer erheblichen          Die Verordnung über die von den Trägem der Sozial-\nÄnderung der für die Vergütung maßgebenden Verhält-          versicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden\nnisse eine vorläufige Anpassung der Vergütung an die ver-    Vergütungen für das Auszahlen von Renten vom 25. April\nänderten Verhältnisse vereinbaren. Die Vereinbarung tritt    1978 (BGBI. 1S. 584) wird aufgehoben.\nspätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nKraft.                                                                                  §38\n(4) Die Gutachten nach den Absätzen 1 und 2 sollen                               Inkrafttreten\nauch etwaige Besonderheiten bei den Dienstleistungen für\nTräger der Unfallversicherung und der landwirtschaft-           Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 1994\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}